Beschluss
5 K 799/25.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2025:0930.5K799.25.NW.00
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Leitsätze
1. Die Untätigkeitsklage setzt u.a. voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt.(Rn.7)
2. Gesichtspunkte, die die Dauer eines (Einbürgerungs-)Verfahrens bestimmen können, sind neben der Vollständigkeit und Qualität eines Antrags, der den Umfang weiterer behördlicher Aufklärungen bestimmt, auch die Erforderlichkeit der Beteiligung anderer Behörden sowie die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.(Rn.7)
3. Liegen die für die Sachverhaltsfeststellung notwendigen Informationen (z.B. ergänzende Unterlagen) sowie noch ausstehende Verfahrensschritte (z.B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) nicht vor, ist der eingereichte Antrag mangels Entscheidungsreife noch nicht bescheidungsfähig mit der Folge, dass ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung gegeben ist.(Rn.7)
4. Das behördliche Einbürgerungsverfahren ist in seiner normativen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und die ständige Verwaltungspraxis komplex und nahezu zwangsläufig langwierig, da die Prüfung der zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 8 ff. StAG (juris: RuStAG) aufwendig ist und mit zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, stets zahlreiche Sicherheits- und Sozialbehörden verschiedener Rechtsträger zu beteiligen sind und auch der Verfahrensabschluss gemäß § 16 StAG (juris: RuStAG) in besonderer Form zu erfolgen hat.(Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Untätigkeitsklage setzt u.a. voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt.(Rn.7) 2. Gesichtspunkte, die die Dauer eines (Einbürgerungs-)Verfahrens bestimmen können, sind neben der Vollständigkeit und Qualität eines Antrags, der den Umfang weiterer behördlicher Aufklärungen bestimmt, auch die Erforderlichkeit der Beteiligung anderer Behörden sowie die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen.(Rn.7) 3. Liegen die für die Sachverhaltsfeststellung notwendigen Informationen (z.B. ergänzende Unterlagen) sowie noch ausstehende Verfahrensschritte (z.B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) nicht vor, ist der eingereichte Antrag mangels Entscheidungsreife noch nicht bescheidungsfähig mit der Folge, dass ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung gegeben ist.(Rn.7) 4. Das behördliche Einbürgerungsverfahren ist in seiner normativen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und die ständige Verwaltungspraxis komplex und nahezu zwangsläufig langwierig, da die Prüfung der zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 8 ff. StAG (juris: RuStAG) aufwendig ist und mit zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, stets zahlreiche Sicherheits- und Sozialbehörden verschiedener Rechtsträger zu beteiligen sind und auch der Verfahrensabschluss gemäß § 16 StAG (juris: RuStAG) in besonderer Form zu erfolgen hat.(Rn.7) Das Verfahren wird bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. I. Die Klägerin, eine irakische Staatsangehörige, hat am 24. Juli 2025 Untätigkeitsklage erhoben, da über ihren Antrag auf Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft vom 19. November 2024 noch nicht entschieden sei. Der Beklagte übersandte am 15. Januar 2025, nachdem die Klägerin die notwendigen Originale der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie die irakische ID-Karte vorgelegt hatte, diese Dokumente dem Landeskriminalamt zwecks Überprüfung der Echtheit. Eine Rückmeldung ist bisher nicht erfolgt. Das Gericht hat die Beteiligten zur Aussetzung des Verfahrens angehört. II. Über die Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO entscheidet nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Vorsitzende (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 2 L 74/19 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 1 E 820/14 –, NVwZ-RR 2014, 823). Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ob ein zureichender Grund besteht, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; erforderlich ist außerdem, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung in Einklang steht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris). Die Beklagte hat vorliegend mit zureichendem Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO bis jetzt noch nicht über den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung entschieden. Das Verfahren wird daher bis 31. Dezember 2025 ausgesetzt. § 75 Satz 3 VwGO sieht vor, dass, sofern ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (s. Beschluss vom 18. Februar 2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris) und der Kammer (Beschluss vom 14. April 2025 – 5 K 1093/24.NW –) setzt die Untätigkeitsklage u.a. voraus, dass ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2003 – 5 S 1279/01 –, juris; Brenner, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 75 Rn. 25; Peters, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand Juli 2025, § 75 Rn. 5; a.A. Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 5: der Antrag muss nicht vollständig sein). Gesichtspunkte, die die Dauer eines (Einbürgerungs-)Verfahrens bestimmen können, sind neben der Vollständigkeit und Qualität eines Antrags, der den Umfang weiterer behördlicher Aufklärungen bestimmt, auch die Erforderlichkeit der Beteiligung anderer Behörden sowie die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2025 – 11 S 1181/25 –, juris). Liegen die für die Sachverhaltsfeststellung notwendigen Informationen (z.B. ergänzende Unterlagen) sowie noch ausstehende Verfahrensschritte (z.B. erforderliche Mitwirkung anderer Stellen) nicht vor, ist der eingereichte Antrag mangels Entscheidungsreife noch nicht bescheidungsfähig mit der Folge, dass ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung gegeben ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 7 E 11394/24.OVG –juris). Das behördliche Einbürgerungsverfahren ist im Übrigen in seiner normativen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und die ständige Verwaltungspraxis komplex und nahezu zwangsläufig langwierig, da die Prüfung der zahlreichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 8 ff. StAG aufwendig ist und mit zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, stets zahlreiche Sicherheits- und Sozialbehörden verschiedener Rechtsträger zu beteiligen sind und auch der Verfahrensabschluss gemäß § 16 StAG in besonderer Form zu erfolgen hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 13 OB 121/24 –, juris; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2025 – 11 S 1181/25 –, juris). Diese Umstände rechtfertigen es, in behördlichen Einbürgerungsverfahren die angemessene Frist zur behördlichen Entscheidung über den Einbürgerungsantrag im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO regelmäßig länger zu bemessen als die bloße gesetzliche Mindest- und Sperrfrist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO. Für die Frage, ob ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der letzten Beratung der Kammer, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Klagerhebung abzustellen (vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018 mit weiteren Nachweisen). In Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte vorliegend auf einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 2 VwGO berufen. Die Klägerin hatte am 19. November 2024 einen Einbürgerungsantrag bei der Beklagten gestellt, woraufhin die Beklagte, nachdem die Klägerin die notwendigen Originale der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde sowie die irakische ID-Karte vorgelegt hatte, diese Dokumente am 15. Januar 2025 dem Landeskriminalamt zum Zwecke der Identitätsklärung und Überprüfung der Echtheit der Dokumente vorlegte. Eine Rückmeldung ist bisher nicht erfolgt. Eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. U.a. muss dessen Identität geklärt sein. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG als Einbürgerungsvoraussetzung geregelte Sicherheitsüberprüfung (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris m.w.N.). Der Einbürgerungsbewerber hat daher zum Zwecke der Klärung seiner Identität in der Regel das Originaldokument vorzulegen, damit die Einbürgerungsbehörde ggf. eine Echtheitsüberprüfung vornehmen lassen kann. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen muss angesichts des desolaten Zustandes des irakischen Urkundenwesens die Echtheit der von dem Einbürgerungsbewerber eingereichten Dokumente überprüft werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2018 – 19 E 728/17 –, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Oktober 2022). Aufgrund der fehlenden Unterlagen des Landeskriminalamtes ist der Einbürgerungsantrag der Klägerin momentan nicht (positiv) bescheidungsfähig, weshalb es angezeigt ist, das Verfahren auszusetzen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang moniert, es sei vorliegend nicht nachgewiesen und nicht ersichtlich, dass sich das Einbürgerungsverfahren aufgrund mangelnder Zuarbeit anderer Behörden verzögern wurde, kann sie damit nicht gehört werden. Fakt ist, dass die Auskunft aussteht und deshalb derzeit keine (positive) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag möglich ist. Denn das Gericht kann die Sicherheitsüberprüfung mangels Sachkenntnis nicht selbst vornehmen. Im Übrigen ist der Kammer aus anderen Gerichtsverfahren bekannt, dass Auskünfte des Landeskriminalamtes oder des Verfassungsschutzes bis zu einem Jahr dauern können, insbesondere wenn es um Echtheitsüberprüfungen von Dokumenten geht. Das Gericht erachtet im vorliegenden Fall eine Nachfrist bis 31. Dezember 2025 für angemessen. Da der Beklagte die Sicherheitsanfragen im Januar 2025 gestartet hat, ist anzunehmen, dass bis spätestens Ende Dezember 2025 die Rückmeldung des Landeskriminalamtes eingegangen ist.