Beschluss
1 E 820/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO fällt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorsitzenden oder, wenn bestellt, des Berichterstatters.
• Trifft ein Kammerbeschluss die Entscheidung, die nach § 87a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwGO ausschließlich dem Vorsitzenden oder Berichterstatter zugewiesen ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vor.
• Fehlt die gesetzlich vorgesehene Besetzung (Vorsitzender oder Berichterstatter), ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben; dies unabhängig von der weiteren Prüfung, ob ein zureichender Grund i.S. des § 75 Satz 3 VwGO vorliegt.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Kammerbesetzung bei Aussetzungsentscheidung nach § 75 Satz 3 i.V.m. § 87a VwGO • Eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO fällt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO in die ausschließliche Zuständigkeit des Vorsitzenden oder, wenn bestellt, des Berichterstatters. • Trifft ein Kammerbeschluss die Entscheidung, die nach § 87a Abs. 1 bzw. Abs. 3 VwGO ausschließlich dem Vorsitzenden oder Berichterstatter zugewiesen ist, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vor. • Fehlt die gesetzlich vorgesehene Besetzung (Vorsitzender oder Berichterstatter), ist der Aussetzungsbeschluss aufzuheben; dies unabhängig von der weiteren Prüfung, ob ein zureichender Grund i.S. des § 75 Satz 3 VwGO vorliegt. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin führte ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das Verwaltungsgericht traf in einem vorbereitenden Verfahren einen Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung wurde jedoch von der Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern statt durch den gesetzlich zuständigen Vorsitzenden oder einen bestellten Berichterstatter getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht richtete sich ausschließlich gegen Ziffer 1 des Aussetzungsbeschlusses. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Entscheidung formell zuständig und damit rechtmäßig ergangen war und ob die Voraussetzungen für einen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorlagen. • Zuständigkeit: Nach § 87a Abs. 1 VwGO entscheidet der Vorsitzende in den dort genannten Fallgruppen, und nach § 87a Abs. 3 VwGO ist an die Stelle des Vorsitzenden der bestellte Berichterstatter getreten; dazu gehört nach Nr. 1 auch die Entscheidung über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens. • Keine Beschränkung der Rechtsgrundlagen: § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht auf Entscheidungen nach § 94 VwGO beschränkt; auch Aussetzungsentscheidungen nach § 75 Satz 3 VwGO fallen hierunter. • Verstoß gegen den gesetzlichen Richter: Wurde die der ausschließlichen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder Berichterstatters unterfallende Aussetzungsentscheidung von der gesamten Kammer getroffen, verletzt dies das Gebot des gesetzlichen Richters und ist als Rechtsmangel zur Aufhebung des Beschlusses zu führen. • Zureichender Grund: Unabhängig von der Aufhebung wegen Besetzungsmangels bestehen erhebliche Zweifel, dass ein zureichender Grund i.S. des § 75 Satz 3 VwGO vorlag; insoweit entsprechen die Erwägungen denen in parallel entschiedenen Senatsbeschlüssen. • Kosten: Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde hatte Erfolg; Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wurde aufgehoben, weil die Entscheidung nicht von dem gesetzlich zuständigen Richter (Vorsitzender oder Berichterstatter) getroffen wurde und somit das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt ist. Die Aufhebung erfolgte unabhängig von der Frage, ob ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vorlag, wobei der Senat erhebliche Zweifel an einem solchen Vorliegen festgestellt hat. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).