Beschluss
11 S 1181/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0804.11S1181.25.00
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Leitsätze
Eine nicht näher prognostizierbare Belastung einer Staatsangehörigkeitsbehörde, die jedenfalls überwiegend auf einen drastischen Anstieg von Anträgen auf Einbürgerung infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 104) (juris: StARModG) zurückzuführen ist, kann ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn hierauf insbesondere personell und organisatorisch in einer Weise reagiert wird, die geeignet ist, die Überlastung so abzubauen, dass sie nicht von längerer Dauer ist.(Rn.18)
Tenor
Nach Zurücknahme der Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2025 - 4 K 3295/25 - wird das Verfahren eingestellt. Soweit das Beschwerdeverfahren eingestellt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2025 - 4 K 3295/25 - wird zurückgewiesen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Nach Zurücknahme der Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2025 - 4 K 3295/25 - wird das Verfahren eingestellt. Soweit das Beschwerdeverfahren eingestellt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2025 - 4 K 3295/25 - wird zurückgewiesen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens. A. Der Kläger wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht Stuttgart am 11.06.2025 beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum 06.08.2025 betreffend die am 10.04.2025 erhobene Untätigkeitsklage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Seine Beschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Der Kläger, ein ausweislich seiner Geburtsurkunde und seines bis 11.04.2029 geltenden Nationalpasses im Jahr 1997 geborener russischer Staatsangehöriger, der im Besitz einer bis 31.12.2026 befristeten Blauen Karte EU ist, hat mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 03.11.2024 seine Einbürgerung beantragt. Dem Antrag sind die durch den Einbürgerungsbewerber vorzulegenden Nachweise insbesondere für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 6 und 7 StAG in der seit 25.06.2024 geltenden Fassung sowie weitere Unterlagen wie Meldebescheinigung, Wohnraumnachweis, Krankenversicherungsbescheinigung und Passfoto beigefügt worden (vgl. im Einzelnen Behördenakte S. 1 bis 17). Zudem ist mit dem Antrag darum gebeten worden, schnellstmöglich die generell verpflichtenden Sicherheitsabfragen durchzuführen und - soweit dies für erforderlich gehalten wird - einen persönlichen Termin vorzusehen. Auf den am 14.11.2024 bei dem zuständigen Landratsamt eingegangenen Einbürgerungsantrag hat der Fachbereich Einbürgerung dem Kläger mittels eines standardisierten Schreibens vom 15.11.2024 mitgeteilt, dass der Einbürgerungsantrag eingegangen sei und aufgrund der sehr hohen Antragszahlen die Bearbeitungsdauer derzeit deutlich über ein Jahr betrage. Zum jetzigen Zeitpunkt erfolge noch keine Prüfung der eingereichten Unterlagen. Zur Gewährung der Gleichbehandlung aller Antragstellenden würden die Anträge grundsätzlich nach Eingangsdatum bearbeitet. Eine Erhebung einer Untätigkeitsklage führe nicht zu einer vorrangigen Bearbeitung des Antrags. Bezüglich des weiteren Verfahrens werde sich die Behörde mit dem Antragstellenden in Verbindung setzen, wenn der Antrag geprüft werde. Bis dahin werde darum gebeten, von Rückfragen abzusehen. Durch die Rücksicht des Antragstellers könnten die Ressourcen der Behörde effizienter zur Bearbeitung der offenen Anträge eingesetzt werden. Im Folgenden hat der Kläger seine Unterlagen weiter aktualisiert, u.a. aufgrund seiner am 14.10.2024 erfolgten Ehescheidung durch ein russisches Gericht. Zudem hat er mehrfach die Bearbeitung und Entscheidung seines Einbürgerungsantrags angemahnt, u.a. mit Hinweis auf die enormen Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft für ihn und eines allein zu seinen Lasten gehenden Risikos, wenn aufgrund der langen Bearbeitungsdauer mögliche Verschärfungen des Rechts eintreten würden und/oder tatsächliche Voraussetzungen für die Einbürgerung, die aktuell gegeben seien, zukünftig (verschuldet oder unverschuldet) entfielen. Am 10.04.2025 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und insbesondere geltend gemacht, er habe einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Beklagte in angemessener Zeit über seinen Einbürgerungsantrag entscheide. Die von der zuständigen Behörde gegebene Erklärung für die Untätigkeit in Gestalt von „Arbeitsüberlastung und Vielzahl von Anträgen“ sei kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung seines Antrags. Die andauernde Arbeitsüberlastung sei vielmehr Ausdruck eines generellen, strukturellen Problems. Mit Schriftsatz vom 23.04.2025 hat der Beklagte beantragt, das Verfahren bis zu einer vom Gericht zu bestimmenden Frist auszusetzen. Er trägt unter Berufung auf die Komplexität des Einbürgerungsrechts und -verfahrens auch im Lichte der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zum 27.06.2024 in Kraft getretenen Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des näher ausgeführten Anstiegs sowohl der Anträge auf Einbürgerung als auch der abgeschlossenen Verfahren sowie mit Blick auf im Einzelnen dargestellte Maßnahmen zur Personalaufstockung und Effizienzsteigerung vor, dass die derzeitige Verfahrensdauer für Einbürgerungen nicht ihre Ursache in einer defizitären Verwaltungsorganisation habe. Das Landratsamt habe vielmehr geeignete und wirksame Maßnahmen ergriffen, um eine Vielzahl von Anträgen - wenn auch mit einer vorübergehend noch längeren Dauer - sachgemäß bearbeiten zu können. Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten und hat vor allem darauf verwiesen, dass ungeachtet des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts mit einer Zunahme der Einbürgerungsanträge schon seit Jahren zu rechnen gewesen sei, u.a. aufgrund des gestiegenen Flüchtlingsschutzes seit dem Jahr 2015, und eine ordnungsgemäß tätige Verwaltung sich hierauf schon früher - auch bei der Personalplanung - hätte einstellen müssen. Zudem sei sein eigener Einbürgerungsfall alles andere als komplex und es gebe keine Legitimation dafür, dass er selbst seine besondere Dringlichkeit vortragen müsse, um in einer angemessenen Frist eingebürgert zu werden. Mit Beschluss vom 11.06.2025 hat das Verwaltungsgericht dem Aussetzungsantrag des Beklagten bis 06.08.2025 entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Überlastung sei in ihrer aktuellen Ausprägung nur vorübergehender Natur, denn sie sei maßgeblich auf die im Zuge der Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts entstandene Antragsflut zurückzuführen. Zudem habe die Behörde ausreichende organisatorische Gegenmaßnahmen ergriffen, um der Antragsflut Herr zu werden. Dass diese wirkten, verdeutliche der Umstand, dass im Jahre 2024 insgesamt 2.361 Einbürgerungsverfahren abgeschlossen worden seien. Das bedeute ein Plus von 92,58 % gegenüber dem Vorjahr mit 1.226 erledigten Verfahren. Die Abwägung zwischen den Gründen für die Bearbeitungsdauer und der Dringlichkeit der Sachentscheidung für den Kläger unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 75 VwGO, der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, führe zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zum 06.08.2025. Gegen den am 12.06.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 26.06.2025 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2025 nicht abgeholfen hat. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und trägt insbesondere vor: Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts sei bereits am 19.05.2023 auf der Homepage des Bundesinnenministeriums veröffentlicht worden, so dass eine Einbürgerungsbehörde sich bereits ab diesem Zeitpunkt auf den zu erwartenden sprunghaften Anstieg der Antragszahlen personalmäßig und organisatorisch hätte einstellen müssen. Erst im Jahre 2024 damit zu beginnen, sei alles andere als rechtzeitig, um auf eine Gesetzesänderung zu reagieren, und als organisatorisches Defizit vorzuwerfen. Des Weiteren sei das Staatsangehörigkeitsrecht durch die Aufgabe der Vermeidung von Mehrstaatigkeit erheblich vereinfacht worden und Einbürgerungen könnten daher beschleunigt durchgeführt werden - und nicht verlangsamt, wie dies Praxis sei. Die Gesetzesänderung habe auch die Entlastung der betroffenen Einbürgerungsbehörden in den Blick genommen. Nicht umsonst sei im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt worden, abweichend von § 75 VwGO in einem § 43 StAG eine Sonderregelung einzuführen, wonach dann, wenn über einen Antrag auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei, eine Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Einbürgerung erhoben werden könne. Im Übrigen folge aus den vom Beklagten mitgeteilten Zahlen der Antragsentwicklung und -erledigung, dass schon in den Jahren vor der Reform Bearbeitungsdefizite bestanden hätten, die man - wenn überhaupt - erst verspätet angegangen sei. Von einer vorübergehenden Arbeitsüberlastung könne man in Anbetracht der seit Jahren bestehenden Defizite nicht sprechen. Ferner seien rechtliche Schwierigkeiten eines Falles regelmäßig kein zureichender Grund, etwas nicht zeitnah zu entscheiden. Unabhängig davon sei der Schwierigkeitsgrad von Einbürgerungsverfahren überschaubar, maximal sei ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad gegeben. Ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt seien, dürfte sich in der Regel aus den von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen ergeben und innerhalb kurzer Frist zu überprüfen und dann auch effizient zu bearbeiten sein. Die Einholung ggf. erforderlicher Auskünfte dürfte ebenfalls keine längere Zeitspanne in Anspruch nehmen. Es obliege der das Verfahren führenden Behörde, auf eine zügige Bearbeitung ihrer Auskunftsersuchen durch die jeweils ersuchte Stelle hinzuwirken. Ihr dürften Verzögerungen bei anderen Behörden jedenfalls dann zuzurechnen sein, wenn diese demselben Rechtsträger angehörten. Es gebe mehrere Einbürgerungsbehörden bundesweit, die innerhalb deutlich kürzerer Bearbeitungszeiten Einbürgerungen vollzögen. Hier warte er, der Kläger, nunmehr seit neun Monaten auf eine Bearbeitung. Es liege - nicht veröffentlichte - Rechtsprechung vor, nach der ein Einbürgerungsverfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten bearbeitet werden könne. Die Behörde sei verpflichtet, etwa auch unter Zuhilfenahme von Überlastungsanzeigen, für eine ordnungsgemäße Personalausstattung zu sorgen, mit der im Interesse des Antragsstellers ein Verfahren effizient geführt werden kann. Jedenfalls müsse dem konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden und es gehe nicht an, dass er weiter auf eine Bearbeitung warten müsse, nur weil andere Verfahren älter oder schwierig seien. Ein Antragsteller dürfe eine funktionierende Verwaltung erwarten. Soweit die Gründe für eine unzureichende Ausstattung in der komplexen Finanzordnung des Staates und damit auch beim Landes- oder Bundeshaushaltsgesetzgeber zu suchen sein sollten, könne dies jedenfalls nicht zu Lasten der Betroffenen gehen. Der Beklagte führt in seiner Stellungnahme vom 30.07.2025 vertiefend aus, warum eine vorübergehende Überlastung vorliege, der durch geeignete organisatorische Maßnahmen begegnet werde. II. Die Beschwerde des Klägers gegen den das Verfahren bis 06.08.2025 aussetzenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, insbesondere nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie ist nicht gemäß § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, da der Aussetzungsbeschluss seinem wesentlichen Inhalt nach keine prozessleitende Verfügung, sondern eine materielle Entscheidung über das Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Verzögerung der Antragsbescheidung ist (BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.71 - juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.11.2023 - 11 S 1036/23 - juris Rn. 1 und vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 1; vgl. auch Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 10; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 10; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl.2021, § 75 Rn. 12). Sie ist jedoch unbegründet. Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den am 14.11.2024 bei der Staatsangehörigkeitsbehörde eingegangenen Einbürgerungsantrag des Klägers noch nicht entschieden worden ist (1.). Die durch das Verwaltungsgericht bestimmte Frist der Dauer der Aussetzung ist nicht zu beanstanden (2.). 1. Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. a) § 75 VwGO ist eine bundesrechtliche Regelung für die Zulässigkeit von Klagen nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Vorschrift setzt mit der Dreimonatsfrist aber keinen Maßstab für die angemessene Dauer von Verwaltungsverfahren (Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 4). Für das Verwaltungsverfahren der Staatsangehörigkeitsbehörden gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Bundeslands, sofern das Staatsangehörigkeitsgesetz - wie etwa in § 16 StAG - keine hiervon abweichenden Regeln enthält (vgl. näher Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAR, 7. Aufl. 2022, Vorbemerkung Rn. 5), weshalb auch kompetenzrechtlich aus der Bundesnorm des § 75 VwGO keine Vorgaben für die angemessene Dauer eines dem Land obliegenden Verwaltungsverfahrens aufgrund eines Antrags auf Einbürgerung entnommen werden könnte (vgl. Art. 83 GG). Die Dauer eines Verwaltungsverfahrens, das sich grundsätzlich an den Handlungsdirektiven des § 10 Satz 2 LVwVfG in Gestalt der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung auszurichten hat (vgl. näher Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 10 Rn. 11), bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, sofern es nicht durch fachrechtliche Regelungen näher determiniert wird (Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 4). Für das Verfahren der Einbürgerung bestehen weder nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz noch nach dem baden-württembergischen Landesrecht Fristenregelungen. Gesichtspunkte, die die Dauer eines (Einbürgerungs-)Verfahrens bestimmen können, sind etwa die Vollständigkeit und Qualität eines Antrags, der den Umfang weiterer behördlicher Aufklärungen bestimmt, die Erforderlichkeit der Beteiligung anderer Behörden sowie die Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen (Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 4). Eine Behörde hat aus rechtstaatlichen Erwägungen die Amtspflicht, Anträge zügig zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (vgl. § 10 Satz 2 LVwVfG sowie BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 302/05 - juris Rn. 17). b) Das Vorliegen eines zureichenden Grunds im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.05.2025 - 2 E 37/25 - juris Rn. 18; OVG RP, Beschluss vom 18.02.2025 - 7 E 11394/24.OVG - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2023 - 11 S 1036/23 - juris Rn. 4). Der zureichende Grund hat aber nicht nur objektiv vorzuliegen, vielmehr muss er auch tatsächlich die wesentliche Ursache für die ausbleibende Entscheidung sein (OVG Bremen, Beschluss vom 25.10.2019 - 1 PA 258/19 - juris Rn. 7; Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 8; Berlit, SächsVBl 2024, 369 [373]). Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 08.01.2004 - 7 B 58/03 - juris Rn. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 75 Rn. 13; Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 8; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 75 Rn. 4). Für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund begründen, ist die Behörde darlegungspflichtig (Schneider/Tonn, ZAR 2024, 69 [71]; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 75 Rn. 13 - jew. m.w.N.). Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung festzustellen. Dabei sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch die Interessen des Klägers zu berücksichtigen, z.B. eine besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 - juris Rn. 16; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2018, § 75 Rn. 13 f.; Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 8; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl.2021, § 75 Rn. 12). Letztlich müssen einzelfallbezogen das Maß der für die Behörde erkennbaren Dringlichkeit für den Kläger und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 16.30951 - juris Rn. 13; zu der von Abwägung geprägten Entscheidung über eine Aussetzung vgl. auch BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - VI B 78/04 - juris Rn. 10; a.A. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 50, wonach eine möglicherweise bestehende besondere Dringlichkeit der Angelegenheit für den Kläger nicht einzustellen sei, da das Gesetz die Tatsache des Vorliegens eines zureichenden Grundes lediglich der Sphäre der Behörde zuordne). c) Dass der konkrete Antrag des Klägers auf Einbürgerung spezifische Schwierigkeiten bereiten würde, macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. d) Eine nicht näher prognostizierbare Belastung einer Staatsangehörigkeitsbehörde, die jedenfalls überwiegend auf einen drastischen Anstieg von Anträgen auf Einbürgerung infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22.03.2024 (BGBl. I Nr. 104) zurückzuführen ist, kann ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn hierauf insbesondere personell und organisatorisch in einer Weise reagiert wird, die geeignet ist, die Überlastung so abzubauen, dass sie nicht von längerer Dauer ist. (1) Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass im Wesentlichen bedingt durch die am 27.06.2024 in Kraft getretenen Änderungen im Recht der Einbürgerung eine außergewöhnliche Belastungssituation eingetreten ist (vgl. näher zur Beachtlichkeit einer Überlastung der Behörde durch ein „vorübergehende Antragsflut“ im Rahmen des § 75 Satz 3 VwGO BVerfG, Beschluss vom 16.01.2017 - 1 BvR 2406/16 - juris Rn. 9 u.a. unter Hinweis auf NdsOVG, Beschluss vom 30.01.1964 - V OVG B 28/63 - NJW 1964, 1637 [1638]; Porsch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werksstand: August 2024, § 75 Rn. 8, m.w.N.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 E 123/23 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 5 f.). Im Jahr 2024 sind bei der hier zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde des Beklagten (Landratsamt Ludwigsburg) 4.041 Anträge auf Einbürgerung gestellt worden, davon 60% im zweiten Halbjahr. Das sind über 81% mehr Anträge als im Jahre 2023 mit 2.227 Einbürgerungsanträgen und deutlich mehr als in den Jahren 2022 und 2021 mit jeweils 1.800 bzw. 1.661 Anträgen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ihrerseits hat keinen Einfluss auf die Anzahl und den Zeitpunkt der Einbürgerungsanträge, die bei ihr eingehen. Ob und wann ein Einbürgerungsantrag gestellt wird, hängt von der persönlichen, nicht determinierbaren Entschließung des Ausländers ab. Für diese Entschließung wiederum können die bundesrechtlich durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts seit Ende Juni 2024 vorgesehenen Erleichterungen der Einbürgerung eine Rolle spielen (allg. zur deutlichen Steigerung der Einbürgerungsanträge durch die Gesetzesänderung etwa OVG RP, Beschluss vom 18.02.2025 - 7 E 11394/24.OVG - juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2025 - 5 C 25.41 - juris Rn. 4; zum „Antragsboom“ bei der Einbürgerung - zudem mit Blick auf die fortgesetzt hohen Antragszahlen bei Personen mit internationalem Schutz - siehe näher Schneider/Tonn, ZAR 2024, 69; vgl. auch Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs. 17/7985 vom 06.12.2024 ). Die bundesweit zu verzeichnende Erhöhung der Anträge (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 204 vom 10.06.2025 des Statistischen Bundesamts zum Anstieg der Einbürgerungen 2024) kann ihre Erklärung zum einen in den verkürzten Mindestaufenthaltszeiten finden. So setzt § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG n.F. nur noch einen fünfjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus statt wie zuvor acht Jahre; unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StAG n.F. können sogar drei Jahre genügen. Zum anderen kann auch der generellen Akzeptanz von Mehrstaatigkeit durch das Entfallen der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG a.F. zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Bedeutung beizumessen sein. Der Bundestagsdrucksache zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts kann entnommen werden, dass durch die Erleichterungen im Einbürgerungsverfahren, insbesondere durch die generelle Zulassung von Mehrstaatigkeit und die damit einhergehenden Änderungen, sowohl eine jährlich als auch eine einmalig steigende Zahl der Einbürgerungsanträge zu erwarten sei. Eine solide Prognose sei aber nicht möglich, da eine belastbare Grundlage zur Abschätzung der Entwicklung der Einbürgerungszahlen nicht vorhanden sei (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - StARModG -, BT-Drs. 20/9044 vom 01.11.2023, S. 24 [57]). Der nicht näher bestimmbare „Antragsboom“, der bundesrechtlich ausgelöst worden ist, obliegt allein der „Abarbeitung“ der nach Landesrecht zuständigen (unteren) Staatsangehörigkeitsbehörden. Die deutliche Zunahme der Anträge ist daher kein Spezifikum bei dem im vorliegenden Fall zuständigen Landratsamt, sondern tritt bundesweit auf - mit der Folge, dass die Bearbeitungsdauer im Bundesdurchschnitt mit 18 Monate angegeben wird (Landtag von Baden-Württemberg, LT-Drs. 17/7985 vom 06.12.2024 zu 7.). Entgegen der Auffassung des Klägers bedeuten die Änderungen im Einbürgerungsrecht - insbesondere durch die generelle Akzeptanz von Mehrstaatigkeit - auch nicht, dass die entsprechenden Verfahren weniger aufwändig wären (vgl. zu den Rechtsänderungen durch das StARModG etwa Gerdes, NVwZ 2024, 711; Weizsäcker, NJW 2024, 2871). Unverändert bedarf es beispielsweise der Identitätsklärung, der Feststellung der erforderlichen Deutschkenntnisse oder des Eingreifens eines Ausnahmetatbestands von diesem Erfordernis, der Klärung durch die Beteiligung weiterer Behörden, ob Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Einbürgerungsbewerbers bestehen, sowie der Abgabe des Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Zusätzlich ist nunmehr die Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG n.F. zu erbringen. Die Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts kann sich mit Blick auf die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und die Übergangsregelung in § 40a StAG komplex gestalten. Auch die teilweise neu gefassten Ausschlussgründe nach § 11 StAG können mit einem erheblichen Prüfungsaufwand einhergehen. Für die behördliche Belastungssituation darauf abzustellen, dass Einbürgerungsverfahren unkompliziert seien sowie zeitnah bearbeitet und entschieden werden könnten, würde - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - der Realität und der Bandbreite der zu bearbeitenden Fälle nicht entsprechen. Exemplarisch ist darauf zu verweisen, dass sich die notwendige Identitätsklärung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 10 ff.) von Antragstellern mit Fluchthintergrund häufig sehr schwierig und langwierig gestaltet (siehe auch Schriftsatz des Beklagten vom 30.07.2025 S.5 f.). (2) Die im vorliegenden Fall handelnde Staatsangehörigkeitsbehörde hat geeignete personelle und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um auf die hohe Arbeitsbelastung und damit einhergehend auf den „Verfahrenstau“ adäquat zu reagieren. Ausgehend von 5,45 Vollzeitarbeitskräften in dem noch durch Corona-Beschränkungen geprägten Jahr 2021 ist ihr Personal kontinuierlich aufgestockt und mit 19,75 Vollzeitstellen im Jahre 2024 nahezu vervierfacht worden. Das Stammpersonal der Staatsangehörigkeitsbehörde wird zusätzlich durch Auszubildende, Praktikanten und Ferienjobber ergänzt. Zudem sind auf der Grundlage einer im April 2022 durch ein externeres Institut durchgeführten Organisationsuntersuchung für den Aufgabenbereich „Einbürgerung“ organisatorische Maßnahmen umgesetzt worden, die - wie der Beklagte in den Schriftsätzen vom 23.04.2025 und 30.07.2025 ebenfalls im Einzelnen dargestellt hat - mit einer effizienteren Verfahrensgestaltung einhergehen. Seit dem Beginn des Jahres 2025 schreitet die Digitalisierung bei der Behörde mit der Einführung der e-Akte voran. Flankierend ist die Website des Landratsamts überarbeitet und u.a. so informativ wie möglich gestaltet worden, um Anträge ohne Erfolgsaussichten und den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Mit Hilfe des sog. Quick-Checks auf der Homepage des Landratsamts können die Erfolgsaussichten auf Einbürgerung vor der Antragstellung überprüft werden (vgl. zur Bedeutung der Digitalisierung und des Quick-Checks als Effizienzgewinn für den Umgang mit Einbürgerungsanträgen auch Schneider/Tonn, ZAR 2024, 69, 72 ff.). Personalaufstockungen und die Einführung der elektronischen Akte sind regelmäßig mit variierenden Einarbeitungszeiten verbunden, so dass diese Maßnahmen nicht sofort zu voller Wirksamkeit führen. Ausweislich des Schriftsatzes des Landratsamts vom 23.04.2025 sind die Erledigungszahlen der Staatsangehörigkeitsbehörde seit dem Jahre 2022 gestiegen. Im Jahre 2024 sind 2.361 Einbürgerungsverfahren abgeschlossen worden, was einer Steigerung von 92,58 % im Vergleich zu 2023 (1.226 erledigte Anträge) entspricht. Dies verdeutlicht, dass die in die Wege geleiteten Maßnahmen „greifen“. Es versteht sich allerdings von selbst und ist auch nicht nur Ausdruck einer guten Verwaltung, dass Organisation und Personalbestand zu gegebener Zeit einer Überprüfung zu unterziehen sind, sobald sich zeigt, dass die bislang ergriffenen Maßnahmen strukturell nicht ausreichen, um die Verfahrenslaufzeiten in einem akzeptablen Zeitraum nachhaltig zu senken. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, dass dem Beklagten ein Defizit vorzuwerfen sei, weil eine weitere Personalaufstockung im hier zuständigen Landratsamt schon früher hätte einsetzen müssen, nämlich spätestens am 19.05.2023, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts auf der Homepage des Bundesinnenministeriums. Allein schon aufgrund des erst noch zu durchlaufenden Gesetzgebungsverfahrens wohnt einem Gesetzentwurf typischerweise eine Volatilität inne. Zudem kann aufgrund der Bindung der Verwaltung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von einer Behörde grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie bereits im Vorgriff auf lediglich geplante, aber noch nicht verkündete Gesetze personelle und organisatorische Vorkehrungen trifft, die mit Kosten verbunden sind (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18.02.2025 - 7 E 11394/24.OVG - juris Rn. 19). Unabhängig davon setzen haushaltsrechtliche Vorgaben und vielfältige Bedarfe der öffentlichen Hand einer Personalverstärkung Grenzen (auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.11.2023 - 2 E 123/23 - juris Rn. 15). Des Weiteren lässt es keinen Organisationsmangel erkennen, dass das Landratsamt nicht die - vom Kläger der Sache nach gewünschte - „Fast Lane“ für neue und von Anfang an (aufgrund anwaltlicher Begleitung) vollständige Anträge einrichtet, sondern die Abarbeitung der Anträge auf Einbürgerung grundsätzlich an der Reihenfolge ihres Eingangs orientiert und jüngere Anträge (nur) dann vorzieht, wenn eine besondere Dringlichkeit geltend gemacht wird. Wie ein „Verfahrensstau“ abgearbeitet wird, obliegt grundsätzlich dem Organisationsermessen der Behörde. Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten, ist ein im Grundsatz korrektes Vorgehen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.1995 - 1 BvR 54/94 - juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 05.12.2024 - 2 E 131/24 - juris Rn. 20) und kann als Ausdruck der Gleichbehandlung der Antragsteller verstanden werden. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, und eine derzeit vorhandene günstige Rechtslage für Ausländer, die eingebürgert werden wollen, gebieten eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge nicht (ähnlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.05.2025 - 2 E 16/25 - juris Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 24.02.2025 - 5 C 25.41 - juris Rn. 3 f.). Entgegen der Annahme des Klägers hat er auch keinen Anspruch darauf, dass es Antragstellern, deren Verfahren einen größeren Bearbeitungsaufwand auslösen, zugemutet wird, (noch) längere Bearbeitungszeiten hinzunehmen, um ihm im Rahmen der Einführung einer „Fast Lane“ eine zeitliche Privilegierung zu ermöglichen. Organisatorisch stellt das Landratsamt sicher, dass das Vorbringen eines Antragstellers nach Eingang des Antrags auf Einbürgerung zur Kenntnis genommen und gewürdigt wird. Dies verdeutlicht im vorliegenden Fall die E-Mail des Landratsamts vom 10.04.2025 an den Kläger. Damit ist ausreichend gesichert, dass etwa auf eine - ggf. nach Antragstellung eintretende Dringlichkeit - reagiert werden kann. Der sachliche Grund für die noch nicht erfolgte Bearbeitung ist auch unter Einstellung des konkreten Rechtsschutzbegehrens des Klägers gegeben. Der Antrag ist Mitte November 2024 bei der Behörde eingegangen und folglich kein „Altfall“. Der Kläger verfügt über eine Blaue Karte (EU), die im unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit eine - im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln - verbesserte EU-Binnenmigration und den beschleunigten Erwerb einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG ermöglicht (vgl. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 18g AufenthG Rn. 5, 34 f.). Auch anknüpfend an seine russische Staatsangehörigkeit ist weder darlegt noch ersichtlich, dass die Einbürgerung eilig wäre, um unverhältnismäßige Nachteile zu vermeiden. 2. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Fristbestimmung für die Aussetzung des Verfahrens bis 06.08.2025 ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der angemessenen Frist für die Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO ist anhand des Einzelfalls nach Maßgabe der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren - anders als in den Fällen des § 146 Abs. 4 VwGO - eine nicht gesetzlich beschränkte Instanz und kann die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Länge der Aussetzungsfrist nach § 75 Satz 3 VwGO nicht nur auf Ermessensfehler überprüfen. Vielmehr hat er eigenes Ermessen auszuüben und dementsprechend zu entscheiden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 150 Rn. 4; Kaufmann/Krüger, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2025, § 150 Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werkstand: August 2024, § 150 Rn. 4; a.A. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.05.2025 - 2 E 37/25 - juris Rn. 37; HessVGH, Beschluss vom 20.08.2024 - 3 B 1062/24 - juris Rn. 5; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl.2021, § 75 Rn. 12 i.V.m. § 150 Rn. 4 ). Dass die Aussetzung bis 06.08.2025 im Ergebnis zu Lasten des Klägers zu lange wäre, ist jedoch in Anbetracht der Umstände des konkreten Falles nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist hier deshalb nicht entbehrlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.05.2025 - 2 E 37/25 - juris Rn. 43; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.11.2023 - 11 S 1036/23 - juris Rn. 10 und vom 26.11.2010 - 4 S 2071/10 - juris Rn. 5). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im vorliegenden Verfahren keine Wertgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 KV GKG). B. Die Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde durch den Beklagten beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO entspr. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es entsprechend den Ausführungen oben unter A. III. nicht C. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).