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Urteil

2 L 74/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1219.2L74.19.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen mit Stickstoff zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung führen können, stellen das Konzept der Critical Loads und die Anwendung eines vorhabebenbezogenen Abschneidewerts von 0,3 kg N/ha/a einen tauglichen Maßstab dar. Dieser ist auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von einem Dritten angefochtene immissionsschutzrechtlichen Genehmigung heranzuziehen, die bereits vor Billigung dieses Maßstabs durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt wurde.(Rn.112) 2. Die Lage eines Vorhabenstandortes in der Nähe eines FFH-Gebiets stellt eine besondere örtliche Lage im Sinne der Bagatellklausel in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft dar. Daran hat sich auch durch die Neuregelung der TA Luft 2021 nichts geändert.(Rn.123) 3. Auch im Rahmen des Biotopschutzes ist im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge das Konzept der Critical Loads zur Bestimmung der Erheblichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) bzw. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 (juris: NatSchG ST 2004) grundsätzlich geeignet. Allerdings ist die Überschreitung des Critical Loads beim Biotopschutz - anders als beim FFH-Gebietsschutz - allein noch kein Maßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung. Vielmehr bietet sich eine stärkere Differenzierung, etwa durch Zuweisung von Zuschlagfaktoren nach Maßgabe von Schutzgutkategorien und Gefährdungsstufen an.(Rn.129) 4. Der im Abschlussbericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2006 und im LAI-Stickstoffleitfaden vom 1. März 2012 genannte Abschneidewert von 4 kg N/ha/a ist jedenfalls zu hoch.(Rn.130) 5. Der nunmehr in Anhang 9 der TA Luft 2021 genannte Wert von 5 kg N/ha/a ist jedenfalls für solche Vorhaben nicht maßgebend, die unter die - weit gefasste - Übergangsregelung in Nr. 8 der TA Luft 2021 fallen. Es bleibt daher offen, inwieweit dieser Wert bei anderen Vorhaben in Ansehung des Stands der Wissenschaft und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten ist.(Rn.134) 6. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV auszulegen, wenn sich erst aus ihnen Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Dieser Maßstab gilt auch für anerkannte Naturschutzvereinigungen.(Rn.150) 7. Eine Immissionsprognose ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf Daten einer Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) stützt, ohne dass Vergleichsdaten am Anlagenstandort erhoben wurden.(Rn.161) 8. Zur Abluftfahnenüberhöhung bei mehrzügigen Abluftschächten.(Rn.170) 9. Zur Bestimmung von Lebensraumtypen eines FFH-Gebiets.(Rn.191) 10. Eine Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren ist auch bei einer Anlage möglich, die nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung bereits errichtet ist und seit mehreren Jahren betrieben wird. (Rn.213)
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2019 werden zurückgewiesen. Die Beigeladene und der Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Zusatzbelastungen mit Stickstoff zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung führen können, stellen das Konzept der Critical Loads und die Anwendung eines vorhabebenbezogenen Abschneidewerts von 0,3 kg N/ha/a einen tauglichen Maßstab dar. Dieser ist auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von einem Dritten angefochtene immissionsschutzrechtlichen Genehmigung heranzuziehen, die bereits vor Billigung dieses Maßstabs durch das Bundesverwaltungsgericht erteilt wurde.(Rn.112) 2. Die Lage eines Vorhabenstandortes in der Nähe eines FFH-Gebiets stellt eine besondere örtliche Lage im Sinne der Bagatellklausel in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft dar. Daran hat sich auch durch die Neuregelung der TA Luft 2021 nichts geändert.(Rn.123) 3. Auch im Rahmen des Biotopschutzes ist im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge das Konzept der Critical Loads zur Bestimmung der Erheblichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) bzw. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 (juris: NatSchG ST 2004) grundsätzlich geeignet. Allerdings ist die Überschreitung des Critical Loads beim Biotopschutz - anders als beim FFH-Gebietsschutz - allein noch kein Maßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung. Vielmehr bietet sich eine stärkere Differenzierung, etwa durch Zuweisung von Zuschlagfaktoren nach Maßgabe von Schutzgutkategorien und Gefährdungsstufen an.(Rn.129) 4. Der im Abschlussbericht der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2006 und im LAI-Stickstoffleitfaden vom 1. März 2012 genannte Abschneidewert von 4 kg N/ha/a ist jedenfalls zu hoch.(Rn.130) 5. Der nunmehr in Anhang 9 der TA Luft 2021 genannte Wert von 5 kg N/ha/a ist jedenfalls für solche Vorhaben nicht maßgebend, die unter die - weit gefasste - Übergangsregelung in Nr. 8 der TA Luft 2021 fallen. Es bleibt daher offen, inwieweit dieser Wert bei anderen Vorhaben in Ansehung des Stands der Wissenschaft und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten ist.(Rn.134) 6. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV auszulegen, wenn sich erst aus ihnen Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Dieser Maßstab gilt auch für anerkannte Naturschutzvereinigungen.(Rn.150) 7. Eine Immissionsprognose ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf Daten einer Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) stützt, ohne dass Vergleichsdaten am Anlagenstandort erhoben wurden.(Rn.161) 8. Zur Abluftfahnenüberhöhung bei mehrzügigen Abluftschächten.(Rn.170) 9. Zur Bestimmung von Lebensraumtypen eines FFH-Gebiets.(Rn.191) 10. Eine Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren ist auch bei einer Anlage möglich, die nach Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung bereits errichtet ist und seit mehreren Jahren betrieben wird. (Rn.213) Die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Februar 2019 werden zurückgewiesen. Die Beigeladene und der Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. I. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu Recht für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die Genehmigung ist unter Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften erteilt worden, die Belange berühren, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers gehören (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn (1.) sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und (2.) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Naturschutzrechts sind neben den Bestimmungen des BImSchG uneingeschränkt anwendbar und können daher „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sein (Dietlein, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, BImSchG § 6 Rn. 46). Im Hinblick auf FFH-Gebiete ist § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2542) - BNatSchG 2009 -, und für bestimmte Biotope sind § 30 BNatSchG sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Biotopschutz zu berücksichtigen (vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 6 Rn. 29 f.). Da für die Entscheidung über die Anfechtungsklage Dritter gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 - juris) und die angefochtene Genehmigung vor Inkrafttreten des BNatSchG 2009 am 1. März 2010 erlassen wurde, sind hier noch die Vorschriften der §§ 45, 37 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. S. 454) - NatSchG LSA 2004 - zum Habitats- und Biotopschutz heranzuziehen. Die Regelungen der §§ 34, 30 BNatSchG enthalten gegenüber den §§ 45, 37 NatSchG LSA keine Änderungen zugunsten des Anlagenbetreibers, die bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung zu berücksichtigen wären (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1.21 - juris). 1. Die angefochtene Genehmigung verstößt gegen die habitatschutzrechtlichen Vorschriften des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NatSchG LSA. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Gemäß § 45 Abs. 2 NatSchG LSA ist das Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Art. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) - FFH-RL. Die Verträglichkeitsprüfung ist nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares - "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, also nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen, kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen Erkenntnismittel nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Behörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Ein Vorhaben kann ein Gebiet auch erheblich beeinträchtigen, wenn es außerhalb dessen Grenzen errichtet wird (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 13.20 - juris 23, m.w.N.). a) Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die hier durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2007 in der Fassung vom 23. Januar 2009 diesen Anforderungen nicht entspricht, weil die vorgenommene Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die geplante Anlage dem anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspricht. Dieses aus Nr. 4.6.2.5 der TA Luft entlehnte Abgrenzungskriterium ist mit den Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der von einem Vorhaben betroffenen Bestandteile eines FFH-Gebiets nicht zu vereinbaren. Für die Frage, ob und bis zu welcher Grenze bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts geringfügige anlagenbedingte Zusatzbelastungen an Stickstoffdepositionen als irrelevant unberücksichtigt bleiben können, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob dies dem einschlägigen Erhaltungsziel zuwiderläuft. Damit ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Werts, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - 9 B 28.09 - juris Rn. 6; Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 91). Ob erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten durch Stickstoffdepositionen ernstlich zu besorgen sind, beantwortet sich nicht nach pauschalen oder nur auf den Menschen abstellenden Luftkonzentrationswerten der TA Luft oder der 22. (bzw. 39.) BImSchV. Für die Verträglichkeitsprüfung reicht der allgemein zum Schutz der Vegetation dienende Luftkonzentrationsgrenzwert für Stickstoffoxide in § 3 Abs. 6 der 22. BImSchV (jetzt § 3 der 39. BImSchV) als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die, je spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden, FFH-Lebensraumtypen nicht aus. Größere Aussagekraft für die Beurteilung hat das Konzept der Critical Loads (CL), das im Rahmen der UN-ECE-Luftreinhaltekonvention entwickelt worden ist. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 - juris Rn. 41, m.w.N.). Das Konzept der Critical Loads und die Anwendung eines vorhabenbezogenen Abschneidewerts in Höhe von 0,3 kg N/ha/a haben bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung für eutrophierende Stickstoffeinträge in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Billigung gefunden (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 2./17 - Rn. 32, m.w.N.). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass die Anwendung eines absoluten vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums auch der Bestimmung des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlage und damit des Untersuchungsraums bzw. -umfangs der FFH-Verträglichkeitsprüfung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 70; Urteil vom 15. Mai 2019, a.a.O., Rn. 33; Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - juris Rn.29). Zusatzbelastungen durch Stickstoffeintrag unterhalb eines absoluten Wertes von 0,3 kg N/ha/a bzw. 3 % eines CL sind irrelevant (BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - juris Rn. 45; Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O., Rn. 69, 71). Der vorhabenbezogene Abschneidewert für eutrophierende Stickstoffeinträge in Höhe von 0,3 kg N/ha/a ist auch im Hinblick auf Summationswirkungen mehrerer Vorhaben maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O.). Das Abschneidekriterium kennzeichnet die Höhe der Stickstoffdeposition, ab der diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft einer bestimmten Quelle oder einem bestimmten Vorhaben valide zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O., Rn. 70). Die Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021 (TA Luft 2021), die hier allerdings nach deren Nr. 8 auf das bereits genehmigte Vorhaben nicht anzuwenden ist, hat das vorhabenbezogene Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a nunmehr in Nr. 4.8 in Verbindung mit Anhang 8 aufgegriffen. Auch wenn die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, die sich im Wesentlichen auf den Abschlussbericht des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom November 2013, den darauf beruhenden Stickstoffleitfaden Straße aus dem Jahr 2019 und einen Aufsatz (Balla, Bernotat, Frommer, Garniel, Geupel, Hebbinghaus, Lorentz, Schlutow, Uhl, Stickstoffeinträge in der FFH-Verträglichkeitsprüfung: Critical Loads, Bagatellschwelle und Abschneidekriterium, Waldökologie, Landschaftsforschung und Naturschutz, 2014) stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019, a.a.O., Rn. 32 ff.), angegriffen worden ist (vgl. H. u.a., Der Abschneidewert für Stickstoffeinträge im Habitatschutz, NuR 2021, 729 ff.), ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Auch wenn Schwachstellen hinsichtlich der Herleitung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a bestehen, führen diese nicht zu der Feststellung, dass das Abschneidekriterium nicht mehr den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand - auch im Hinblick auf die Anforderung, dass auf der Grundlage dieses Erkenntnisstands Ergebnisse erzielt werden, die „auf der sicheren Seite liegen“ - darstellt (vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 juris Rn. 190). Der Heranziehung des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/h/a kann die Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 10. August 2009 hätten die Immissionsprognose, die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die UVP-Studie dem damaligen besten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprochen, weil es zu den vom Verwaltungsgericht dargelegten Mängeln noch keine Rechtsprechung gegeben habe, die sich bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe. Zwar geht die Beigeladene zutreffend davon aus, dass - wie oben bereits ausgeführt - bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist und nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zulasten des Anlagenbetreibers nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 43; Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12, m.w.N.). Daraus folgt aber nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begrenzung des Untersuchungsraums bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach dem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätte, weil sie erst nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung ergangen ist. Entwicklungen der Rechtsprechung stellen keine Änderung der Rechtslage dar und sind auch nicht wie eine Änderung der Rechtslage zu behandeln; denn gerichtliche Entscheidungsfindung ist stets die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 B 7.16 - juris Rn. 7, m.w.N.). Letzteres gilt auch für Änderungen der fachlichen Erkenntnisse, denn solche stellen keine bei der Genehmigungsanfechtung irrelevante nachträgliche Verschärfung der Sach- oder Rechtslage dar, sondern lediglich eine spätere Erkenntnis hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 42 f.; HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 9 B 2223/20 - juris Rn. 10, m.w.N.; NdsOVG, Teilurteil vom 2. September 2022 - 12 LA 56/22 - juris Rn. 46). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses einer gerichtlich zu überprüfenden Genehmigung auch der in diesem Erlasszeitpunkt gegebene Stand von Wissenschaft und Technik gehört (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 ZB 17.2032 u.a. - juris Rn. 34, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 - juris Rn. 11, zum Atomrecht; vgl. auch Urteil vom 22. März 2012 - 7 C 1.11 - juris Rn. 20). Ein "Stand der Wissenschaft" setzt voraus, dass sich dieser in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - juris Rn. 8). Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung gab es noch keinen allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft zu der Frage, welcher zusätzliche Stickstoffeintrag vernachlässigbar ist und mit Sicherheit keine erheblichen Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet auslösen kann (Irrelevanzschwelle) und ab welcher Höhe der Stickstoffdeposition dieser einer bestimmten Quelle oder einem bestimmten Vorhaben valide zugeordnet werden kann (Abschneidekriterium). Ein solcher ergab sich insbesondere nicht aus dem in der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug genommenen Abschlussbericht des von der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) gegründeten Arbeitskreises „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ vom 13. September 2006 (LAI-Abschlussbericht 2006), der in Abschnitt 7.2 „Verfahrensschritte“ (S. 41) ein rezeptorbezogenes „Abschneidekriterium“ (der Sache nach eine Irrelevanzschwelle) von 4 kg N/ha/a vorschlug. Hinsichtlich des später verfassten Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz in der Fassung vom 1. März 2012 (LAI-Stickstoffleitfaden 2012) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O., Rn. 21 ff.), dass es sich bei diesem Leitfaden weder um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift noch um eine naturwissenschaftliche Fachkonvention handele. Diesem Leitfaden komme im gerichtlichen Verfahren auch nicht die gleiche Bedeutung wie dem 2019 veröffentlichten "Stickstoffleitfaden Straße" zu. Der "Stickstoffleitfaden Straße" besitze den Status einer Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegele und von den Gerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden dürfe, weil die Grenzen der gerichtlich möglichen und gebotenen Aufklärung und Kontrolle insoweit erreicht seien. Der "Stickstoffleitfaden Straße" basiere auf einem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sei von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler in einem mehrjährigen Abstimmungsprozess unter Einbeziehung maßgeblicher Expertenkreise und Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt worden, wobei auch die Naturschutzverbände ihre Stellungnahmen abgegeben und Bedenken vorgebracht hätten. Einbezogen in den Prozess gewesen seien auch die staatlichen Fachgremien der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Immissionsschutz (LAI) und Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA), mit denen die Anwendbarkeit des Leitfadens für immissionsschutzrechtliche Vorhaben koordiniert worden sei. Die im Leitfaden zusammengefassten "Hinweise" beruhten damit auf einem breiten wissenschaftlichen Konsens. Dafür, dass es derzeit bessere wissenschaftliche Erkenntnisse geben könnte, die geeignet wären, Methodik, Grundannahmen oder Schlussfolgerungen des Stickstoffleitfadens substantiell in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen, gebe es keine Anhaltspunkte. Eine vergleichbar hohe Qualität weise der LAI–Stickstoff-leitfaden 2012 nicht auf. Weder sei ihm ein Forschungsvorhaben vorausgegangen noch sei eine vergleichbar breite fachwissenschaftliche Diskussion unter Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen und der Öffentlichkeit geführt worden. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegenden LAI-Abschlussbericht 2006 gilt nichts anderes. Gibt aber dieser Abschlussbericht (2006) nicht den Stand der Wissenschaft wieder, können sich die Genehmigungsbehörde und der Vorhabenträger im gerichtlichen Verfahren auch nicht darauf stützen, es seien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in dem Bericht niedergelegten Maßstäbe maßgebend. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Behörde eine naturschutzfachliche "Einschätzungsprärogative" zugesprochen hat, wenn trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehlt (vgl. Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 94 und vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - juris Rn. 19), ist diese Argumentation durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - juris) überholt. Angesichts eines strukturellen Erkenntnisdefizits stellt sich insoweit auch nicht die Frage der Grenzen der tatbestandsbezogenen Erkenntnis- und Sachaufklärungsmöglichkeiten des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - juris Rn. 70). Unabhängig davon darf im Rahmen des Habitatschutzes zum Zeitpunkt des Erlasses einer für das Vorhaben positiven Entscheidung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass dieser sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt (so bereits EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-239/04 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 70). Im Zeitpunkt der hier streitigen Genehmigungsentscheidung am 10. August 2009 bestand jedoch bereits die Erkenntnis, dass ein pauschaler Grenzwert als verlässlicher Beurteilungsmaßstab für die, je spezielle Empfindlichkeiten aufweisenden, FFH-Lebensraumtypen nicht ausreicht, sondern für die Beurteilung das Konzept der Critical Loads größere Aussagekraft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 108), und eine sachgerechte Risikoanalyse und -bewertung nicht ohne Berücksichtigung der Vorbelastung erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 108). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl eine Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die Anlage als auch die Heranziehung des im Abschlussbericht (2006) vorgeschlagenen Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a auch nach den damals geltenden Maßstäben nicht für die Feststellung genügte, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das in Rede stehende FFH-Gebiet auswirkt. Abzulehnen ist vor diesem Hintergrund der Beweisantrag Nr. 23 des Klägers, mit dem er unter Beweis stellen möchte, dass alleine das Konzept der Critical Loads zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung nach den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet war, die Beeinträchtigungswirkung von Stickstoffeinträgen in stickstoffempfindliche FFH-Lebensräume mit hinreichender Genauigkeit zu erfassen, und dass dies zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung eine anerkannte fachwissenschaftliche Methode war bzw. dass die Methode zum damaligen Zeitpunkt den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellte. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn das Konzept der Critical Loads zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft zur Einschätzung der Risiken von Stickstoffeintrag wiedergegeben, sondern seine Heranziehung noch „experimentellen Charakter“ gehabt haben dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 109), wäre die FFH-Verträglichkeitsprüfung unzulänglich gewesen. Denn es stand zumindest fest, dass sowohl eine Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die Anlage als auch die Heranziehung des im Abschlussbericht (2006) vorgeschlagenen Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a auch nach den damals geltenden Maßstäben nicht genügte. Daher ist auch der Beweisantrag Nr. 25 abzulehnen, mit dem der Kläger unter Beweis stellen möchte, dass ein Abschneidekriterium von 4 bzw. 5 kg N/ha/a nicht geeignet ist, die Beeinträchtigung von FFH-Lebensräumen oder Biotopen jenseits des Einwirkungsbereichs einer Isolinie von 4 bzw. 5 kg N/ha/a auszuschließen. Über diese beiden und die weiteren Beweisanträge des Klägers und der Beigeladenen kann der Senat in den Entscheidungsgründen befinden, da der Kläger und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung auf eine Vorabentscheidung (§ 86 Abs. 2 VwGO) in zulässiger Weise verzichtet haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1983 - 9 B 10195.81 - juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung schon aufgrund der Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort keine geeignete Grundlage für die Beurteilung sein kann, ob der Betrieb der Schweinemastanlage der Beigeladenen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Es hat ferner zu Recht angenommen, dass auch wegen der Verwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a erhebliche Beeinträchtigungen der für den Schutz des FFH-Gebiets maßgeblichen Lebensraumtypen 3150 (Natürliche eutrophe Seen und Teiche einschließlich ihrer Ufervegetation mit Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation) und 3260 (Natürliche und naturnahe Fließgewässer von der Ebene [planare Stufe] bis ins Bergland [montane Stufe] mit flutender Wasserpflanzenvegetation des Ranunculion fluitantis-Verbandes, des Callitricho-Batrachion oder flutenden Wassermoosen) durch Stickstoffeinträge aus der Luft nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. In der Detailkarte zur Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2018 - N2000-LVO LSA (Kartenblattnummer 217) (https://www.natura2000-lsa.de/upload/2_natura_2000/LVO/Karten/Detailkar-ten_FFH/FFH_Detail_217_n.pdf) sind als LRT 3150 der in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung der GUBB als Biotop Nr. 30 gekennzeichnete Teich (Nr. 37 in der Kartierungskarte von Dr. S. [Bl. 602 GA]) sowie ein außerhalb des 1-km-Radius gelegener weiterer Teich (Nr. 33 in der Kartierungskarte von Dr. S.) aufgeführt. Als LRT 3270 ist der in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung der GUBB als Biotop Nr. 25 dargestellte Entwässerungsgraben (Neugraben) aufgeführt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich richtigerweise um den LRT 3260, da die Einstufung des Grabens als „Fluss mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p" offensichtlich nicht in Betracht kommt. Da diese Lebensräume außerhalb der in der Immissionsprognose ermittelten Isoplethe von 4 kg N/ha/a bzw. außerhalb des darin zugrunde gelegten Radius von 1 km um den Anlagenstandort liegen, wurde in der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine mögliche Beeinträchtigung der Lebensräume durch Stickstoffeinträge aus der Schweinemastanlage nicht näher untersucht; vielmehr wurden allein aufgrund der Entfernung der Gewässer vom Vorhabenstandort vorhabenbedingte Wirkungen ausgeschlossen (vgl. S. 29, 33 der FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 23. Januar 2009 [Bd. 25 der Verwaltungsvorgänge, Bl. 186, 190]). Der von der Beigeladenen gestellte Beweisantrag Nr. 1, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die im Genehmigungsverfahren durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt hat, ist abzulehnen. Der Beweisantrag betrifft keine einzelne naturschutzfachlich aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern zielt darauf ab, die Auffassung des Senats, dass es im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch keinen allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft zu der Frage gab, welcher zusätzliche Stickstoffeintrag in ein FFH-Gebiet vernachlässigbar ist und mit Sicherheit keine erheblichen Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet auslösen kann (Irrelevanzschwelle) und ab welcher Höhe der Stickstoffdeposition dieser einer bestimmten Quelle oder einem bestimmten Vorhaben valide zugeordnet werden kann (Abschneidekriterium), durch die Einschätzung eines einzelnen Fachgutachters zu ersetzen. Dies ist einem Beweis nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 62). Auch ist die Beweisfrage so allgemein formuliert, dass sie einer Klärung durch einen Sachverständigen kaum zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019, a.a.O., Rn. 105). Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass zur Heilung der fehlerhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung nachträglicher Vortrag im gerichtlichen Verfahren nicht genügt, sondern eine Fehlerheilung nur in einem ergänzenden Verfahren möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 47). b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrundeliegende Immissionsprognose beanstandet, soweit darin die Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks (BHKW) der Biogasanlage nicht berücksichtigt wurden. Zwar ist nach Nr. 4.6.1.1 der TA Luft sowohl in der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) als auch in der nunmehr geltenden Fassung vom 18. August 2021 (TA Luft 2021) im Genehmigungsverfahren die Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn a) die nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und b) die nicht nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Auch überschreitet der Emissionsmassenstrom des BHKW von ca. 0,8 kg NO2/h weder den in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenstrom für Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2, von 20 kg NO2/h (TA Luft 2002) bzw. 15 kg NO2/h (TA Luft 2021) noch 10 % dieses Bagatellmassenstroms. Es ist aber hier von einer „besonderen örtlichen Lage“ auszugehen, die eine Berücksichtigung dieser relativ geringen NOX-Emissionen notwendig macht. Was am Standort einer Anlage oder seiner Umgebung „besonders“ ist, muss nach dem Zweck der Bagatellklausel in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft beantwortet werden. Diese findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei geringen Emissionsmassenströmen in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden können. Soweit diese Begründung aufgrund der konkreten Standortverhältnisse nicht greift, ist eine besondere örtliche Lage anzunehmen. Es kommt somit darauf an, ob wegen der topografischen Verhältnisse oder wegen der Schutzbedürftigkeit der Umgebung der Anlage auch Emissionen unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Grenzen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können. Eine besondere örtliche Lage ist beispielsweise die Nähe zu einem Naturschutzgebiet mit empfindlichen Pflanzen oder Tieren (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL April 2022, TA Luft 4.6.1.1 Rn. 13). Da es vorliegend auch um die Prüfung einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebietes durch anlagenbedingte Stickstoffeinträge geht, ist eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne auch bei relativ geringen Einträgen nicht von vornherein ausgeschlossen (Urteil des Senats vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 - juris Rn. 222 ff.). Der Einwand der Beigeladenen, trotz der Nähe zu einem FFH-Gebiet sei eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen, weil der in Tabelle 7 der TA Luft definierte Bagatellmassenstrom von 20 kg NO2/h mit < 0,8 kg/h deutlich - um ca. 96 % - unterschritten werde und die BHKW-Abgase mit einem sehr hohen thermischen und dynamischen Impuls in die Atmosphäre abgeleitet würden und in Bezug auf die Stickstoffdeposition im Umfeld der Anlage nicht wirksam würden, greift nicht. In der Verträglichkeitsprüfung muss der Träger des Vorhabens unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachweisen, dass eine vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der betroffenen Gebiete ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - juris Rn. 10, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann auch ein deutlich unterschreitender Emissionsmessstrom den Bagatellmassenstrom von Bedeutung sein (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O. dort 1,1 kg NOX/h). Ebenfalls nicht durchschlagend ist der Einwand der Beigeladenen, bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen Nr. 4.6.1.1 der TA Luft gehe es um die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG und nicht um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen bzw. habitatschutzrechtlichen Vorgaben, so dass hier auch die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts herangezogen werden müssten, die an dieser Stelle nicht mit der Frage der FFH-Verträglichkeit vermischt werden dürften. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ergebnisse der Immissionsprognose gerade hinsichtlich der Stickstoffemissionen nicht auch für die FFH-Verträglichkeit aussagekräftig sein sollen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn. 151 ff.; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK - juris Rn. 770). Auch die Argumentation der Beigeladenen, durch die Neuregelung in 4.6.1.1 i.V.m. Anhang 8 der TA Luft 2021, die bei möglichen Einwirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung u.a. durch Stickstoffdeposition Vorgaben enthält, werde deutlich, dass die Nähe einer Anlage zu einem FFH-Gebiet weder eine besondere örtliche Lage noch besonderer Umstände im Sinne der Nr. 4.6.1.1 der TA Luft sowohl in der Fassung von 2002 als auch in der Fassung von 2021 begründeten, verfängt nicht. In Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2021 wird auf die auch bei Unterschreitung der Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7 ggf. zusätzlich erforderliche Beurteilung bei Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang 8 für die Stickstoff- oder Schwefeldeposition hingewiesen. Soweit Anhang 8 bestimmt, dass, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, im Hinblick auf die Stickstoff- oder Schwefeldeposition innerhalb des Einwirkbereichs der Jahresmittelwert der Zusatzbelastung nach Nummer 4.6.4 gebildet werden und die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Regelfall auch bei Erfüllung der in Nummer 4.6.1.1 genannten Bedingungen erfolgen soll, handelt es sich um eine Konkretisierung der schon bislang bestehenden Anforderungen, die sich aus der Nähe eines Vorhabenstandortes zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und damit aus seiner besonderen örtlichen Lage ergeben haben. Unabhängig davon greift der Einwand der Beigeladenen auch deshalb nicht, weil es für eine mögliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch ein Vorhaben auf die Emissionen der Gesamtanlage und nicht auf die Emissionen einzelner Anlagenteile ankommt. Gegenstand der angefochtenen Genehmigung sind die Schweinemastanlage und der Betrieb einer Biogasanlage. Zu Recht hat der Kläger darauf verwiesen, dass die Emissionen einer Anlage hinsichtlich ihrer Wirkung auf empfindliche Lebensräume in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssen. Auch für sich betrachtet geringe Emissionen eines Anlagenteils können dazu führen, dass die von der Gesamtanlage hervorgerufene Zusatzbelastung den für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs maßgeblichen Wert von 0,3 kg N/ha/a überschreitet. 2. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die angefochtene Genehmigung gegen die Vorschriften des Biotopschutzes verstößt. Nach der in Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch maßgeblichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 NatSchG LSA in der Fassung vom 23. Juli 2004 sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der im Einzelnen aufgeführten Biotope führen können, verboten. Unter Zerstörung ist die irreparable Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes eines Biotops zu verstehen. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist. Die Handlung muss potentiell geeignet sein, die negative Folge herbeizuführen. Ausreichend ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung (Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn. 266, m.w.N.). a) Auch im Rahmen des Biotopschutzes ist im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Stickstoffeinträge das Konzept der CL zur Bestimmung der Erheblichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 grundsätzlich geeignet. Allerdings ist die Überschreitung des CL beim Biotopschutz - anders als beim FFH-Gebietsschutz - allein noch kein Maßstab für eine erhebliche Beeinträchtigung. Vielmehr bietet sich eine stärkere Differenzierung, etwa durch Zuweisung von Zuschlagsfaktoren nach Maßgabe von Schutzgutkategorien und Gefährdungsstufen an. Die unterschiedliche Behandlung von FFH-Gebieten einerseits und gesetzlich geschützten Biotopen andererseits ist deshalb erforderlich, weil der FFH-Gebietsschutz nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw.§ 45 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 den Vorsorgegrundsatz einschließt. In der Folge gilt für die Verträglichkeitsprüfung die Beweisregel, dass die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Ein derart strenger Maßstab gilt bei § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 nicht. Hier kommt es darauf an, ob eine Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Unterschiede im Schutzstatus von FFH-Gebieten einerseits und gesetzlich geschützten Biotopen andererseits stehen der Anlegung gleicher Maßstäbe bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, entgegen (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn. 267; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 15. September 2020 - 12 ME 29/20 - juris Rn. 132). Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines Biotops durch Stickstoffeinträge zu erwarten ist, findet das Abschneidekriterium des LAI-Papiers von 5 kg N/ha/a keine Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn 268). Bei der Heranziehung des CL-Konzeptes im Rahmen des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind daher Zuschläge vorzunehmen, wobei allerdings die Verwendung pauschaler Zuschlagsfaktoren nach dem LAI-Berichts vom 13. September 2006 bei der Berechnung des zulässigen Beurteilungswertes nicht sachgerecht ist, weil dieser Leitfaden bei der Ermittlung der die Zuschlagsfaktoren bestimmenden Gefährdungslage eines Biotops für die Schutzkategorie "Lebensraumfunktion" nicht auf das konkret betroffene Biotop abstellt, sondern eine Berücksichtigung der Verbreitung des Lebensraumtyps sowie der Dynamik und Stärke der Bedrohung seiner Bestände für zulässig erachtet. Ein solcher Ansatz ist nicht zulässig, weil für den Biotopschutz maßgeblich ist, ob die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung eines einzelnen (konkreten) Biotops droht, nicht aber, ob noch genügend Biotope der gleichen Art vorhanden sind (OVG Bln.-Bbg, Urteil vom 4. September 2019 - OVG 11 B 24.16 - juris Rn. 55, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O., Rn. 27; NdsOVG, Beschluss vom 15. September 2020 - 12 ME 29/20 - juris Rn. 134). Der im LAI-Bericht 2006 als "Bagatellprüfung" bezeichnete Abschneidewert von 4 kg N/h/a ist jedenfalls deshalb zu hoch, weil einige der im LAI-Bericht (S. 60 ff.) wiedergegebenen empirischen Critical Loads für besonders stickstoffempfindliche Biotope einen unteren Spannwert von 5 kg N/ha/a bzw. 10 kg N/ha/a aufweisen, so dass die Anwendung eines Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a zu dem wenig plausiblen Ergebnis führen würde, dass bereits 40 bis 80 % eines Critical Loads als irrelevant zu vernachlässigen wären (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn. 268; OVG Bln.-Bbg, Urteil vom 4. September 2019, a.a.O., Rn. 63). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachlässigende Bagatelle bereits bei Zusatzbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 10 % der Critical Loads verneint (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O. Rn. 31, m.w.N.). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet, dass die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende UVP-Studie nicht genügt, um feststellen zu können, ob die von der Anlage der Beigeladenen ausgehenden Stickstoffemissionen zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von geschützten Biotopen führen. Dies gilt insbesondere, was die Bestimmung des Untersuchungsraums anbetrifft. Auch insoweit ist Nr. 4.6.2.5 der TA Luft, die einen Kreis mit einem Radius vom 1 km um den Emissionsschwerpunkt als Beurteilungsgebiet vorgibt, nicht geeignet, um erhebliche Beeinträchtigungen für gesetzlich geschützte Biotope auszuschließen. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, wenn sie sich außerhalb der Isoplethe von 4 kg N/h/a für die anlagenbedingte Zusatzbelastung befinden. Denn auch diese Irrelevanzgrenze ist - wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung - naturschutzfachlich nicht begründet und damit auch für die Beurteilung biotopschutzrechtlicher Tatbestände nicht anwendbar. Die Erkenntnis, dass das Konzept der CL zur Bestimmung der Erheblichkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 grundsätzlich geeignet und der im LAI-Abschlussbericht 2006 genannte Abschneidewert von 4 kg N/ha/a deutlich zu hoch ist, um eine erhebliche Beeinträchtigung eines stickstoffempfindlichen Biotops ausschließen zu können, stellt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage dar, die nicht zulasten der Beigeladenen zugrunde gelegt werden könnte. Der von der Beigeladenen gestellte Beweisantrag Nr. 2, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Prüfung, ob geschützte Biotope beeinträchtigt sind, den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden fachlichen Standards entsprach, ist abzulehnen. Auch dieser Beweisantrag betrifft keine einzelne naturschutzfachlich aufklärungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern zielt darauf ab, die Auffassung des Senats, dass der im LAI-Abschlussbericht 2006 genannte Abschneidewert von 4 kg N/ha/a deutlich zu hoch ist, um eine erhebliche Beeinträchtigung eines stickstoffempfindlichen Biotops ausschließen zu können, durch die Einschätzung eines einzelnen Fachgutachters zu ersetzen. Auch dies ist einem Beweis nicht zugänglich. Zudem ist auch diese Beweisfrage so allgemein formuliert, dass sie einer Klärung durch einen Sachverständigen kaum zugänglich ist. Eine andere Beurteilung ist im konkreten Fall auch nicht deshalb geboten, weil Anhang 9 der TA Luft 2021 nunmehr bestimmt, dass bei der Prüfung, ob sich empfindliche Pflanzen und Ökosysteme im Beurteilungsgebiet befinden, das Beurteilungsgebiet die Fläche ist, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Gesamtzusatzbelastung der Anlage im Aufpunkt mehr als 5 kg N/ha/a beträgt. Diese Bestimmung ist hier ungeachtet der Frage, für welche Fälle die TA Luft unmittelbar Geltung beansprucht, schon deshalb nicht zu heranzuziehen, weil nach der - weit gefassten - Übergangsregelung der Nr. 8 der TA Luft 2021 Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden sollen, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (vgl. (BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 - 4 C 3.21 - juris Rn. 13; Beschluss des Senats vom 10. Mai 2023 - 2 L 142/21.Z - juris Rn. 34; VGH BW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 10 S 2610/22 - juris Rn. 29). Daher kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, inwieweit die Neuregelung in Anhang 9 der TA Luft 2021 in Ansehung des Stands der Wissenschaft und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O.) in den Fällen, in denen die Übergangsregelung nicht greift, zu beachten ist. In der Rechtsprechung geklärt ist allerdings, dass die TA Luft die im Gesetz getroffenen Wertungen beachten muss und dies der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 21. März 1996 - 7 B 164.95 - juris Rn. 19, m.w.N.). b) Auch die weiteren von der Beigeladenen erhobenen Einwände greifen nicht. Soweit die Beigeladene hinsichtlich des geschützten Biotops Nr. 9 einwendet, durch den Austrag von Biomasse durch die Gewässerunterhaltung und die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen erfolge ein Austrag von Stickstoff aus den Biotopen, ist dem entgegenzuhalten, dass die UVP-Studie, auf die sich die Beigeladene stützt, nicht die für eine nachvollziehbare Nährstoffbilanz erforderlichen Angaben für den behaupteten Austrag von Biomasse durch die Gewässerunterhaltung und die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen enthält. Die Beigeladene kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, eine solche Nährstoffbilanz sei nicht erforderlich gewesen, um nachzuweisen, dass keine Zerstörung oder erhebliche Beschädigung des Biotops zu erwarten sei, weil die UVS dargelegt habe, dass nur am Beurteilungspunkt 4 eine Überschreitung des Beurteilungswerts von 30 kg N/ha/a zu erwarten sei, und zwar um lediglich 1,7 kg N/ha/a. Sie beanstandet auch zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass im laufenden Text der UVS nur die Stickstoffdeposition und nicht die Ammoniakdeposition thematisiert werde und daher von einer zusätzlichen Beurteilungssicherheit ausgegangen werden könne, weil sich bei einer Umrechnung (Faktor 0,83) der Ammoniak- in eine Stickstoffdeposition die Werte verringern würden, so dass davon auszugehen sei, dass für die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Ammoniakdeposition die CL nicht überschritten seien. Letzteres ist - wie der Kläger zu Recht erwidert - nicht schlüssig, weil die UVP-Studie von der Stickstoffdeposition ausgeht, für die am Beurteilungspunkt 4 ein Wert von 31,7 kg N/ha/a ermittelt wurde. Wie der Kläger zu Recht bemängelt, ist die UVP-Studie allerdings insoweit fehlerhaft, als sie einen Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a als tolerierbare Obergrenze bzw. Beurteilungswert für die Stickstoffdeposition zugrunde legt. Auf Seite 60 der UVP-Studien 2006 und 2007 wird angegeben, dass der CL eines ersatzweise herangezogenen Wertes für Tümpel, der auch auf den Entwässerungsgraben angewendet werden solle, bei 10 bis 20 kg N/ha/a liege. Das Fließgewässer sei in die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion" einzuordnen. Aufgrund einer geringen Gefährdungsstufe sei ein Zuschlagsfaktor von 1,5 anzusetzen, was zu einem Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a führe. Bedenken begegnet bereits die Annahme des obersten Wertes der Spanne der CL. Es dürfte naturschutzfachlich schon nicht vertretbar sein, aus Gründen der Verfahrensvereinfachung innerhalb der Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen empfindlicher Biotope regelmäßig auf den mittleren Spannenwert des CL abzustellen (OVG Bln.-BBg, Urteil vom 4. September 2019, a.a.O., Rn. 51, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O., Rn. 26). Wie es in Kapitel 7.2 Nr. 3 des LAI-Berichts 2006 (S. 41) heißt, weise die unter Punkt 1 genannte, vom ICP Modelling and Mapping der UNECE-Luftreinhaltekonvention auf experimenteller Grundlage erarbeitete Liste jeder Ökosystemklasse eine Spannweite maximal tolerierbarer Stickstoffbelastungen (empirische Critical Loads) zu. Mittels Angaben zu Lufttemperatur, Bodenfeuchte, Verfügbarkeit basischer Kationen, Phosphorversorgung und Nutzungsintensität der Ökosysteme lasse sich diese Spanne weiter eingrenzen und ein ökosystemspezifischer Wert ableiten. Dies trage der Vorgabe der TA Luft Rechnung, „die Art des Bodens, die Art der vorhandenen Vegetation und den Grad der Versorgung mit Stickstoff zu berücksichtigen“. Zur Vereinfachung des Verfahrens könne - wenn keine fachlichen Gründe dagegen sprächen - i.d.R. der Mittelwert dieser Spanne genommen werden. Der hier vorgelegten UVP-Studie lässt sich nicht entnehmen, weshalb der oberste Spannenwert zugrunde gelegt wurde. Darüber hinaus begegnet auch der Zuschlagsfaktor von 1,5 Bedenken. Dies gilt jedenfalls soweit im LAI-Bericht bei der Ermittlung der, die Zuschlagsfaktoren bestimmenden, Gefährdungslage eines Biotops für die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion“ nicht auf das konkret betroffene Biotop abzustellen sein soll, sondern eine Berücksichtigung der Verbreitung des Lebensraumtyps sowie der Dynamik und Stärke der Bedrohung seiner Bestände (LAI-Bericht 2006, Kapitel 6.3.2, S. 36) gefordert wird. Wie bereits ausgeführt, ist für den gesetzlichen Biotopschutz maßgeblich, ob eine Zerstörung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung des einzelnen Biotops droht, nicht aber, ob andernorts noch genügend Biotope der gleichen Art vorhanden sind. II. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig (dazu 1.) und hinsichtlich einzelner materieller Rügen begründet, im Übrigen aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Kläger hat die Anschlussberufung am 6. November 2019 fristgerecht eingelegt. Da die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen vom 30. September 2019 nur übersandt und nicht förmlich zugestellt worden ist, hat die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zu laufen begonnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2009 - 7 C 20.09 - juris Rn. 10). Die Anschlussberufung ist auch im Übrigen zulässig. Mit der durch § 127 VwGO eröffneten Anschlussberufung wird demjenigen, der eine Berufung nicht einlegen will oder kann, die Möglichkeit gegeben, den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern. Im Rahmen des Antrags der Anschlussberufung entfällt die Bindung des Rechtsmittelgerichts an den Berufungsantrag und eröffnet sich die Möglichkeit einer Entscheidung zum Nachteil des Berufungsführers. Damit ist es dem Anschlussberufungsführer möglich, Waffengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 3 B 20.12 - juris Rn. 7). Soweit die Anschlussberufung eine Beschwer erfordern sollte (vgl. dazu Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 43. EL August 2022, § 127 Rn. 6), wäre auch diese Voraussetzung erfüllt. Der Kläger ist durch das Urteil des Verwaltungsgerichts beschwert und damit zur Einlegung der Berufung befugt. Denn er ist sowohl in Bezug auf seinen weitergehenden Antrag auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht für nicht durchgreifend erachteten materiellen Rügen unterlegen. Diese Rügen könnte er in einem Verfahren gegen einen nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens erlassenen Genehmigungsbescheid nicht erneut gerichtlich geltend machen, weil die Rechtskraftwirkung des Urteils, mit dem die Genehmigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden ist, auch die Feststellung umfasst, dass weitere Fehler nicht vorliegen (vgl. zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses: BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 9 B 27.20 - juris Rn. 3, m.w.N.). 2. Die Anschlussberufung des Klägers ist nur hinsichtlich einzelner weiterer materieller Rügen begründet, hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses aber unbegründet. 2.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung lässt in formeller Hinsicht keine Fehler erkennen. Insbesondere ist die Genehmigung nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil nach Vorlage der drei Gutachten der Gesellschaft für B-Analyse und C-GmbH (B-C) vom 20. Juli 2007 (FFH-Verträglichkeitsstudie, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Beeinträchtigungsprognose bezüglich zweier Gehölzbiotope) keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Für nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG genehmigungspflichtige Vorhaben wie dem vorliegenden gelten die Verfahrensvorschriften des § 10 BImSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470) und der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2474) - 9. BImSchV -, nicht aber die Normen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Insbesondere enthält die 9. BImSchV abschließende Regelungen über die in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ergibt. Ein ergänzender Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des UVPG kommt daher nicht in Betracht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C 1.15 - juris Rn. 14, m.w.N.). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sind dem Genehmigungsantrag die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG). Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG). Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG). § 10 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV konkretisiert den Umfang dieser Unterlagen. Auszulegen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. Ferner sind die vom Antragsteller zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügten Unterlagen auszulegen, wenn das Vorhaben - wie hier - eine UVP-pflichtige Anlage betrifft (§ 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 der 9. BImSchV). Diese Vorschrift knüpft an § 4e der 9. BImSchV an, wonach bei UVP-pflichtigen Vorhaben zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit zu machen sind. Die erwähnten Regelungen beziehen sich ihrem Wortlaut nach auf die tatsächlich vorgelegten Unterlagen. Im systematischen Zusammenhang mit dem Erfordernis des § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV, die Unterlagen vor Durchführung des weiteren Verfahrens auf Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls auf ihre Vervollständigung hinzuwirken, ist davon auszugehen, dass Fehler auf dieser vorgängigen Verfahrensstufe auf die nachfolgende Auslegung der Planunterlagen durchschlagen können mit der Folge, dass ein solcher Mangel der Auslegung sich nur durch Einholung ergänzender Unterlagen und erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ausräumen ließe (BVerwG, Urteil vom 28. September 2016, a.a.O., Rn. 19). Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der genannten Vorschriften ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen etwa dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblenden. Es müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell Betroffenen - notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 26). Voraussetzung der Vollständigkeit der Unterlagen ist nicht, dass sie die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen. Es ist nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (Urteil des Senats vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 - juris Rn. 317, m.w.N.). Es müssen lediglich solche Unterlagen ausgelegt werden, die aus der Sicht der potenziell Betroffenen erforderlich sind, um ihnen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen; dies gilt auch für nachträglich erstellte oder überarbeitete Planunterlagen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben bestimmt darüber hinaus § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV, dass dann, wenn das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder während des Genehmigungsverfahrens geändert wird, die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen darf, wenn in den nach § 10 Abs. 1 der 4. BImSchV auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ist dies insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Unabhängig davon muss die Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV dann neu beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 17.20 - juris Rn. 35, m.w.N.). Erfüllt ist die Anstoßwirkung bereits dann, wenn diejenigen, die von dem Vorhaben und seinen Auswirkungen möglicherweise betroffen sind, nicht deshalb von der Nutzung ihres Einwendungsrechts abgehalten werden, weil ihnen anhand der ausgelegten Unterlagen ihre mögliche Betroffenheit nicht hinreichend klar wird. Diese Anforderungen können auch dann erfüllt sein, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens, etwa aufgrund der erhobenen Einwendungen, herausstellt, dass die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit die Nachreichung weiterer Unterlagen erfordert (BVerwG, Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 26). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine nachgereichte FFH-Verträglichkeitsstudie. Auch wenn eine derartige Studie erst nach der Auslegung vorgelegt wird, kann bereits von den ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßfunktion ausgehen, soweit aus diesen zumindest erkennbar wird, dass ein bestimmtes FFH-Gebiet möglicherweise durch bestimmte Schadstoffeinträge betroffen ist (Urteil des Senats vom 28. November 2013 - 2 L 157/12 - juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rn. 549). Eine ausgelegte Umweltverträglichkeitsstudie kann Grundlage für eine Anstoßwirkung sein, wenn sie auf die Belastungen durch das Vorhaben hinweist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 44). In Anwendung dieser Grundsätze waren bereits die in der Zeit vom 22. Januar bis 21. Februar 2007 ausgelegten Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vollständig. Sie hatten eine hinreichende Anstoßfunktion, weil sie für den Einzelnen ausreichten, den Grad seiner Betroffenheit abzuschätzen und sich das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen. Bereits diese Unterlagen ließen nicht nur Art und Umfang des Vorhabens sowie seinen Standort erkennen. Vielmehr machten sie auch hinreichend deutlich, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dies gilt hinsichtlich der Immissionsproblematik, weil bereits aufgrund der Immissionsprognose vom 8. September 2006 in der ergänzten Fassung des Nachtrags vom 8. Januar 2007 erkennbar wurde, in welchem Ausmaß und in welcher Ausbreitung in etwa mit Geruchsbelästigungen zu rechnen ist. Der Umstand, dass diese Unterlagen später durch mehrere nachträgliche Unterlagen ergänzt wurden, ändert daran nichts. Die Immissionsproblematik als solche wurde bereits durch die ursprüngliche Prognose deutlich. Gleiches gilt für die Frage der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. Bereits in der ausgelegten Umweltverträglichkeitsstudie der GUBB vom 21. September 2006 in der überarbeiteten Fassung vom 12. Januar 2007 (S. 71 ff.) wurde darauf hingewiesen, dass sich im Untersuchungsgebiet zwar Flächen des FFH-Gebietes „Gewässersysteme Annaburger Heide südöstlich von J-Stadt“ befänden und bestimmte Lebensraumtypen sowie bestimmte Pflanzen- und Tierarten betroffen seien, im Ergebnis jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Untersuchungsraum gesetzlich geschützte Biotope nach § 37 NatSchG LSA erfasst worden seien (S. 30 ff.). Ferner enthält die Studie - wenn auch knappe - Ausführungen zum Vorkommen und zur Betroffenheit besonders geschützter Arten. Aufgrund dieser Aussagen der ausgelegten Umweltverträglichkeitsstudie wurde für die Öffentlichkeit bereits in diesem Verfahrensstadium deutlich, dass das Vorhaben Fragen der Verträglichkeit mit einem bestimmten FFH-Gebiet sowie Fragen des Biotop- und Artenschutzes aufwirft. Der Umstand, dass der Beklagte bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass diese Fragen in der Umweltverträglichkeitsstudie nur unzureichend behandelt wurden und deshalb die Unterlagen nachforderte, die die Beigeladene sodann in Gestalt der Gutachten der B. vom 20. Juli 2007 (FFH-Verträglichkeitsstudie, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Beeinträchtigungsprognose für zwei geschützte Biotope) vorlegte, ändert daran nichts. Diese Unterlagen waren für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich. Für den mit der Bekanntmachung und Auslegung verbundenen Zweck, die Öffentlichkeit zu Beginn des Verfahrens über das Vorhaben und seine möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen zu informieren und ihr dadurch einen hinreichenden Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben, reichte die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsstudie aus. Die behördeninternen Stellungnahmen des Beklagten vom 20. Februar 2007 und 4. April 2007 sowie sein Schreiben an die Stadt J-Stadt vom 10. Oktober 2008 ändern an dieser Einschätzung nichts. Aus diesen Schreiben geht nur hervor, dass die abschließende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit anhand der bisherigen Unterlagen nicht möglich sei. Die prüfungsbezogene Vollständigkeit ist gerade nicht identisch mit der für die Bekanntmachung und Auslegung erforderlichen Vollständigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG (Urteil des Senats vom 28. November 2013, a.a.O., Rn. 42). Aus dem Umstand, dass die ausgelegten Unterlagen nach der Einschätzung des Beklagten unzureichend waren, ergab sich für den Beklagten keine Verpflichtung, die zur Behebung dieses Mangels nachgeforderten und auch nachgereichten Unterlagen auszulegen. Inhaltliche Fehler der öffentlich ausgelegten Fachgutachten sind keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sofern die Gutachten die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt wurden und einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig waren, genügt in der Regel für eine Verneinung der Anstoßwirkung nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2020 - 3 B 24.19 - juris Rn. 9, m.w.N.). Ein anderer Maßstab ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht für anerkannte Naturschutzvereinigungen. Auch insoweit kommt es darauf an, ob die bisherigen Unterlagen geeignet waren, die nötige Anstoßwirkung zu entfalten. Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, entscheidend sei, ob die ausgelegten Unterlagen ausreichend waren, um den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Möglichkeit "fundierten Vortrags" einzuräumen. Ein solcher Maßstab lässt sich nicht aus der vom Kläger ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 26) entnehmen. Danach sind Sachverständigengutachten grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können; ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden. Dass der Umfang der auszulegenden Unterlagen bei Betroffenheit einer anerkannten Naturschutzvereinigung größer ist, ergibt sich aus dieser Entscheidung gerade nicht. In anderen Entscheidungen (vgl. Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 28, und vom 5. Oktober 2021 [a.a.O.]) hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr - auch in Bezug auf anerkannte Naturschutzvereinigungen - klargestellt, dass es ausreicht, wenn die Unterlagen diesen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können. 2.2. Die angefochtene Genehmigung weist zwar weitere materielle Fehler auf. Diese führen aber gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG wie die bereits vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel nicht zur Aufhebung der Genehmigung, da sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. 2.2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche hat der Kläger nicht (mehr) geltend gemacht. 2.2.2. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung lässt indes weitere, in einem ergänzenden Verfahren behebbare Mängel erkennen. a) Eine solche Prüfung setzt - wie oben bereits dargelegt - die "Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" voraus und macht somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" erforderlich. Für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gilt damit der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts, dass ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL die Behörde ein Vorhaben nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn "aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel" daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Somit genügen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung in dieser Hinsicht verbleibende vernünftige Zweifel, um eine Abweichungsprüfung erforderlich zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 62, m.w.N.) Der Gegenbeweis der Unschädlichkeit eines Vorhabens misslingt zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaften berücksichtigt, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind allerdings dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden. Ein Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der Analogieschluss, mit dem bei Einhaltung eines wissenschaftlichen Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden. Zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Gebiets können häufig sog. Schlüsselindikatoren verwendet werden. Als Form der wissenschaftlichen Schätzung gängig ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt; denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss dadurch ein Ergebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt. Deswegen wird in der Rechtsprechung eine Wahrunterstellung dann als unzulässig angesehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt dadurch nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., juris Rn. 64, m.w.N.). Der gemeinschaftsrechtliche Vorsorgegrundsatz verlangt, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebietet vielmehr nur den Einsatz der "besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 66). Das Gebot, unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen der Genehmigungsentscheidung die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, um die habitatschutzrechtlich erforderliche Gewissheit zu erlangen, betrifft auch die Heranziehung von Emissionsfaktoren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 66). Die (in einem Gutachten geäußerte) Kritik an einer bereits vorliegenden Immissionsprognose muss aber geeignet sein, Verfahren und Ergebnis der Prognose ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - juris Rn. 54). Gemessen daran erweist sich die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung auch wegen vom Verwaltungsgericht nicht erkannter Fehler der Immissionsprognose und Mängeln bei der Feststellung, ob es sich bei dem unmittelbar südöstlich der Anlage vorhandenen Stillgewässer um einen LRT 3150 handelt, als unzureichend. aa) Die Immissionsprognose in der letzten Fassung vom 13. Juni 2008 und den Nachträgen vom 15. August 2008 und 26. Mai 2009 kann nicht als ausreichende Grundlage für die Bewertung von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Auswirkungen auf das hier betroffene FFH-Gebiet "Gewässersystem Annaburger Heide südöstlich J-Stadt" dienen. (1) Die Rüge des Klägers, für die Ammoniak- und Stickstoffimmissionen sei die vom Gutachter verwendete Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) schlechter geeignet als eine Ausbreitungsklassenstatistik (AKS), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass die Verwendung der AKTerm nicht zu beanstanden ist. Eine Ausbreitungszeitreihe (AKTerm) kann durchaus die Datenbasis für die Berechnung der Ausbreitung von Schadstoffen bilden (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 137 ff.; HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T - juris Rn. 270). Die TA Luft in der hier noch maßgeblichen Fassung von 2002 lässt in Abschnitt 4.6.4.2 für die Ermittlung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung und Gesamtzusatzbelastung sowohl die Verwendung einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung der meteorologischen Parameter als auch die Verwendung einer repräsentativen meteorologischen Zeitreihe zu, gibt mithin nicht vor, welches der beiden Verfahren zur Anwendung kommt. (2) Die Immissionsprognose ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf Daten der Station W-Stadt des Deutschen Wetterdienstes (DWD) stützt, ohne dass Vergleichsdaten am Anlagenstandort erhoben wurden. Nach Nr. 8.1 des Anhangs 3 der TA Luft 2002 sollen die verwendeten meteorologischen Daten (Windgeschwindigkeiten) für den Standort der Anlage charakteristisch sein. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage vor, sind Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist zu prüfen; dies kann z.B. durch Vergleich mit Daten durchgeführt werden, die im Rahmen eines Standortgutachtens ermittelt werden. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass vor Ort gemessene meteorologische Daten den Vorrang vor Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station haben; ein solcher Vorrang besteht insbesondere dann, wenn die vor Ort gemessene Windrichtungsverteilung gegenüber der an der Station des DWD gemessenen Windrichtungsverteilung erhebliche Unterschiede aufweist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 16. März 2010 - 1 O 655/07 - juris Rn. 221 f.). Daraus folgt aber - auch unter Berücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen strengen Maßstabs beim FFH-Gebietsschutz - nicht, dass, wenn keine vor Ort durchgeführten Messungen vorliegen, stets Vergleichsdaten am Anlagenstandort erhoben werden müssten. Liegt - wie hier - eine qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit auf den Anlagenstandort (QPR) vor, bedarf es, soweit diese keine Fehler erkennen lässt, regelmäßig keiner Datenerhebung vor Ort. Zwar mag sich mit Hilfe des vom Kläger für erforderlich gehaltenen Vergleichs von vor Ort innerhalb eines Jahres gemessener Wetterdaten mit den Daten einer nahegelegenen Wetterstation des DWD feststellen lassen, ob und wieweit die Daten der DWD-Wetterstation von denen am Anlagenstandort abweichen. Aber auch wenn beachtliche Abweichungen festgestellt werden sollten, könnten die am Anlagenstandort gemessenen Wetterdaten der Immissionsprognose nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden, weil für die Ausbreitungsrechnung nach der AKTerm die Wetterdaten eines repräsentativen Jahres zugrunde zu legen sind (Nr. 4.6.4 der TA Luft 2002). Da die von den Landesbehörden, dem DWD sowie von Privatanbietern betriebenen stationären Messnetze nur aus einer beschränkten Anzahl von Messstationen bestehen und diese häufig lokal beeinflusst sind, müssten bei vielen Fragestellungen des Immissionsschutzes bzw. des Regionalklimas über einen längeren Zeitraum Windmessungen durchgeführt werden, um eine für einen Anlagenstandort oder ein Untersuchungsgebiet repräsentative Wind- oder Ausbreitungsklassenstatistik zu erhalten. Dies scheitert in aller Regel am zeitlichen und finanziellen Aufwand. Man behilft sich daher in der Regel mit der Übertragung der Winddaten einer nächstgelegenen, langjährig betriebenen Station auf den zu untersuchenden Standort oder das Untersuchungsgebiet. Teilweise führen diese Übertragungsverfahren zwar zu ungenauen Ergebnissen. Vor allem in orographisch stark gegliedertem Gelände mit einer lokalen Prägung einer gemessenen Windverteilung ist die Übertragung einer auf Messdaten basierenden Windstatistik oder einer daraus abgeleiteten Ausbreitungsklassenstatistik oft problematisch (METCON, Synthetische Ausbreitungsklassenstatistiken für Baden-Württemberg - Hinweise für Anwender, https://www.metsoft.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/hinweise_fuer_anwender_2013.pdf, S. 5). Dies zugrunde gelegt, bestehen hier keine Bedenken dagegen, dass der Gutachter ohne Durchführung einer Messung vor Ort für seine Ausbreitungsrechnung die meteorologischen Daten der Wetterstation W-Stadt des DWD herangezogen hat. Nach dem Gutachten des DWD zur Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe [AKTerm] nach TA Luft 2002 vom 28. August 2006 kann die Ausbreitungsklassenzeitreihe der Station W-Stadt bei hinreichender Genauigkeit der großräumigen Beschreibung der Windverhältnisse auf den Anlagenstandort übertragen werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die meteorologischen Daten der Station W-Stadt von denen des Anlagenstandorts in relevantem Umfang abweichen. Die Station „-Stadt liegt (Luftlinie) ca. 25 km nordwestlich des Anlagenstandortes, und das dazwischen liegende Gelände ist (weitgehend) eben, wie sich aus der topografischen Karte W-Stadt (https://de-de.topographic-map.com/map-wtvnnx/Wittenberg/?center=51.80182%2C12.84164&zoom=11) ergibt. Nach dem Gutachten des DWD vom 28. August 2006 (S. 5, Abschnitt 6.2, S. 10 Abschnitt 9) ist mit einer nennenswerten Beeinflussung durch die Orografie am Standort nicht zu rechnen, und die Ausbildung von Kaltluftabflüssen am Standort, die die Luftströmung beeinflussen könnten, ist wegen geringer Geländeneigungen kaum möglich. Der Beweisantrag Nr. 16 des Klägers, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass mit einer Erfassung meteorologischer Daten am Standort eines geplanten Vorhabens die Übertragbarkeit von Daten aus umliegenden Messstationen valider geprüft werden kann als mit der vom DWD vorgenommen qualifizierten Übertragbarkeitsprüfung, und zum Beweis der Tatsache, dass derartige Messungen mit einem Gerät, das Kosten von weniger als 1.000,- € verursacht, vorgenommen werden können, und zum Beweis der Tatsache, dass bereits eine einjährige Messung ausreicht, um die Standortdaten mit den Daten der Messstationen in der Umgebung vergleichen zu können, ist abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Mit Messungen an einem Vorhabenstandort über einen Zeitraum von einem Jahr kann zwar festgestellt werden, ob und inwieweit die Wetterdaten am Vorhabenstandort von den Daten der DWD-Wetterstation in diesem Jahr abweichen. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an. Die meteorologischen Daten eines Jahres reichen als Grundlage für die Ausbreitungsrechnung nach der AKTerm nicht aus, da nach Nr. 4.6.4.1 i.V.m. Anhang 3 der TA Luft (2002) die Daten eines repräsentativen Jahres zugrunde zu legen sind und dabei das Jahr ausgewählt wird, das in der Windrichtungsverteilung einer langjährigen Bezugsperiode am nächsten liegt. Sollten Messungen vor Ort ergeben, dass die erhobenen Wetterdaten in relevantem Umfang von denen der DWD-Wetterstation abweichen, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen, könnte daher trotzdem auf die QPR des DWD zurückgegriffen werden, da nicht unterstellt werden kann, dass es sich gerade bei dem Jahr, in welchem die Messungen am Vorhabenstandort durchgeführt wurden, um ein repräsentatives Jahr handelt und langjährige Messungen im Regelfall zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Genehmigungsverfahrens führen würden. (3) Die Immissionsprognose erweist sich allerdings in Bezug auf die Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung wegen der vom Gutachter vorgenommenen Zusammenrechnung der Quelldurchmesser der einzelnen - je nach benötigter Luftrate - eingeschalteten Abluftrohre eines Abluftschachtes zu einem „virtuellen effektiven Durchmesser“ als fehlerhaft. Bei der thermischen Überhöhung von Abluftfahnen spielt ein gemeinsamer Austrittspunkt von Schächten eine Rolle. Liegen die Schächte nahe genug beieinander, dann wirken diese wie ein einziger Volumenstrom, setzen sich jedoch aus den Volumenströmen der einzelnen Schächte zusammen. Da die thermische Überhöhung von der Größe des Volumenstroms (bzw. Wärmestroms) abhängt, werden auf diese Weise verbesserte Überhöhungen erreicht. (vgl. https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/technik/pdf/grundlagen-immissionsprognosen.pdf), S. 10). Häufig werden bei Anlagen mit vielen Emissionsquellen einzelne Quellen zu so genannten „Ersatzquellen“ zusammengefasst. Die Bestimmung der Ablufteigenschaften dieser Ersatzquellen ist aufgrund der Wechselwirkung der einzelnen Abluftfahnen nicht einfach. Es wird daher empfohlen, alle Einzelquellen in der Ausbreitungsrechnung einzeln zu berücksichtigen. Eine Ausnahme hiervon können Tierhaltungsbetriebe bilden. Bei Vorhandensein einer Vielzahl an Kaminen kann hier der Ansatz der Emissionen aller Kamine aus einer Ersatzquelle sinnvoll sein (Leitfaden zur Prüfung und Erstellung von Ausbreitungsrechnungen nach TA Luft (2002) und der Geruchsimmissions-Richtlinie (2008) mit AUSTAL2000, LANUV-Arbeitsblatt 36 - 2018, Abschnitt 3.2.1.1, S. 10 f. https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuvpubl/4_arbeitsblaetter/Arbla36_gesichert.pdf). Bei nahe beieinanderliegenden Kaminen kann, je nach ihrer Anordnung zur Windrichtung und ihrem Betriebszustand, die Fahnenüberhöhung sich reduzieren oder zunehmen. Eine Zunahme ist denkbar, wenn der Betrieb aller Kamine zu einer Überlagerung und gegenseitigen Verstärkung der Aufstiegskräfte führt, so dass sie wie eine Fahne betrachtet werden können. Im Gegensatz dazu können die Strömungsverhältnisse um mehrere Kamine zu einer Überlagerung der Nachlaufzonen und einer Erhöhung der leeseitigen Unterdrücke führen. Insbesondere falls dann nur einzelne Kaminzüge in Betrieb sind, werden die Abluftfahnen, trotz unkritischer Werte für den Einzelkamin, nach unten gezogen (Ulf Janicke, Lutz Janicke, Wolfgang Bächlin, Thomas Flassak, Wolfgang Theurer, Alfred Trukenmüller, Weiterentwicklung ausgewählter methodischer Grundlagen der Schornsteinhöhenbestimmung und der Ausbreitungsrechnung nach TA Luft, April 2017 (https://www.janicke.de/data/bzu/bzu-009-01.pdf). Einen Anhalt für die Möglichkeit der Bildung einer Ersatzquelle bietet die VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3, die sich u.a. mit der Frage befasst, wie mehrzügige oder mehrere dicht nebeneinanderliegende Schornsteine zu behandeln sind. Technische Regelwerke können als Ausdruck der Erkenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben; ob sie in dieser Weise verwertbar sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die Zusammensetzung der Normungsgremien und ihr Verfahren die Gewähr dafür bieten, dass der auf einem Fachgebiet vorhandene Sachverstand durch sie repräsentiert wird und nicht Interessengruppen einseitig die Normung steuern (BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 - juris. Rn. 15, m.w.N.). Danach kann die VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3 als antizipiertes Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werden. Verfasser dieser Richtlinie ist die VDI/DIN-Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) - Normenausschuss, eine gemeinsame Einrichtung von VDI und DIN. Um Standards zur Luftreinhaltung zu entwickeln, engagieren sich in der KRdL rund 1.300 ehrenamtliche Expert*innen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung in etwa 180 Arbeitsgruppen. Neben Ingenieur*innen beteiligen sich auch Fachleute der Physik, Chemie, Biologie, Meteorologie und Medizin. Die Kommission arbeitet schwerpunktmäßig in vier Bereichen: der Umweltschutztechnik, der Umweltmeteorologie, der Umweltqualität sowie der Umweltmesstechnik (https://www.vdi.de/tg-fachgesellschaften/vdi-kommission-reinhaltung-der-luft-krdl). Die Kommission unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bei der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft im Sinne von § 1 BImSchG; sie stellt den Stand von Wissenschaft und Technik in freiwilliger Selbstverantwortung und gemeinsam mit allen Beteiligten (Behörden, Wissenschaft und Industrie) fest und setzt diese in Richtlinien und technischen Normen um. Diese fließen in die Gesetzgebung und die Tätigkeit der Exekutive ein und werden als DIN-Normentwürfe in die europäische und die internationale Normungsarbeit eingebracht (https://de.wikipedia.org/wiki/Kommission_Reinhaltung_der_Luft). Nach der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3 (in der aktualisierten Fassung vom September 2022, S. 11 ff.) gilt Folgendes: Beträgt der Abstand a zum nächsten Schornstein mehr als das Fünffache des Schornsteindurchmessers DA, kann eine Interaktion der Abgasfahnen untereinander ausgeschlossen werden. Bei Schornsteinmündungen mit Abständen von weniger als 2 DA wird näherungsweise davon ausgegangen, dass die Überhöhung ähnlichen Bedingungen wie bei einem einzelnen Schornstein unterliegt, wenn die Abgaszüge (bei einem Mehrzüger) oder die Schornsteine (bei einer Schornsteingruppe) kompakt und nicht in Reihen angeordnet sind. Bei einer kompakten Anordnung berühren alle äußeren Abgaszüge oder Schornsteine einen Kreis, der die tatsächliche oder angenommene Baufläche umschreibt. Zwei Schornsteine im Abstand kleiner als 2 DA sind immer kompakt angeordnet. Die Interaktion der Baukörper mehrerer nahe beieinander liegender Schornsteine (2. DA ≤ a ≤ 5 DA) mit der Strömung hat einen Effekt auf die Überhöhung, der in dem Modell nicht berücksichtigt ist. Liegt der Bereich der Abstände zwischen größer gleich dem zweifachen und kleiner gleich dem Fünffachen Durchmesser DA, so kann es durch Überlagerung der Abgasfahnen zu einem die Überhöhung verstärkenden Effekt kommen. Gleichzeitig wirken die verschiedenen Baukörper der Schornsteine auf die Strömung und können zu einer Verringerung der Überhöhung führen. Auch die vorliegende Windrichtungsverteilung in Bezug auf die geometrische Anordnung der Schornsteine kann in diesem Fall einen Einfluss auf die Überhöhung haben. Insbesondere bei Abständen < 2 DA und gleichzeitig nicht kompakten Anordnungen können die Baukörper dominierend wirken. Dies kann zu einer vollständigen Verhinderung der Überhöhung führen. Ob und in welchem Maß eine Überhöhung berücksichtigt werden kann, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Hierbei spielen neben der Anzahl und Anordnung der Schornsteine sowohl die Quellbedingungen (z.B. die aktive Austrittsfläche, die Austrittsgeschwindigkeit und -temperatur) als auch die Windverhältnisse (z.B. die Windverteilung und etwaige Hindernisse) eine Rolle. Liegt der Bereich bei mehrzügigen Schornsteinen und kompakter Anordnung mit Abstand < 2 DA, kann eine Überhöhungsberechnung wie bei Einzelschornsteinen erfolgen. Mithilfe der Bestimmungsvorschrift nach Anhang A werden die Äquivalenteigenschaften auf einen virtuellen Äquivalent-Schornstein übertragen, der die Grundlage für eine Überhöhungsrechnung darstellt. Hiervon ausgehend konnte eine Zusammenrechnung der Querschnittsflächen der einzelnen Abluftrohre der Abluftschächte je nach der Zahl der eingeschalteten Lüfter zu einer Gesamtquerschnittsfläche hier nicht erfolgen. Nach den Bauzeichnungen (vgl. Bd. 5 der Verwaltungsvorgänge) betragen die Abstände zwischen den einzelnen Abluftrohren der Abluftkamine zwar deutlich weniger als das Zweifache der Durchmesser der einzelnen Abluftrohre. Die Abluftrohre in den Abluftschächten sind aber nicht "kompakt" angeordnet. Bei dem Maststall sind in den Schornsteinen jeweils 18 Züge in Batterieform (6 x 3) angeordnet. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf, ob - wie der Sachverständigen H. in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 auf der Grundlage eigener Berechnungen (darin werden allerdings nur die Ausgangsbedingungen und das Ergebnis dargestellt) ausgeführt hat - selbst bei einer Anordnung von zwei Zügen nebeneinander und von vier Zügen im Quadrat sich gravierende Veränderungen bei den Prognoseergebnissen ergeben haben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Über- und Unterschätzungen, die sich bei der vom Gutachter der Beigeladenen vorgenommenen Zusammenrechnung der einzelnen Querschnitte zu einem Gesamtquerschnitt in Wirklichkeit ergeben, im Jahresverlauf wieder ausgleichen. Aufgrund der nach den Genehmigungsunterlagen rechteckigen Anordnung der Abluftkamine in den Abluftschächten mit der Schmalseite in Ost-West-Richtung ist die Windangriffsfläche von Norden und Süden größer als diejenige von Osten und Westen mit der Folge, dass die Stabilität der Abluftfahne in Richtung Norden und Süden schwächer und in Richtung Osten und Westen stärker ist als im Modell angenommen, das aufgrund der kreisförmigen Emissionsquelle eine gleiche Stabilität der Abluftfahne in alle Himmelsrichtungen unterstellt. Daraus folgt, dass in der Ausbreitungsrechnung die Wirkung der Überhöhung nördlich und südlich der Anlage unterschätzt und östlich und westlich der Anlage überschätzt wird. Schon weil die Windrichtungsverteilung sehr unterschiedlich ist (vgl. Seite 47 der Immissionsprognose), dürfte ein Ausgleich von Über- und Unterschätzung nicht stattfinden. Hinzu kommt, dass je nach Schaltung der einzelnen Lüfter in Bezug auf die Windrichtung eine Über- oder Unterschätzung der Abluftfahnenüberhöhung und damit auch der Immissionsbelastungen für die in unterschiedlichen Himmelsrichtungen gelegenen Lebensräume bzw. Biotope kaum möglich ist (vgl. die Stellungnahme des Sachverständigen H. vom 28. Dezember 2022, S. 5, Bl. 473 der OVG-Akte). Der vom Kläger gestellte Beweisantrag Nr. 1, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die der Genehmigung zugrundeliegende Immissionsprognose vom 13. Juni 2008, in der für den Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung nicht der Durchmesser der einzelnen Abluftrohre angesetzt wird, sondern vielmehr aus mehreren Rohren unterschiedlich große rechnerische Durchmesser gebildet werden, die je nach „Zeitscheibe“ der Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung zugrunde gelegt werden, zu einem signifikant zu hohen Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung und damit zu einer Unterschätzung der im Umfeld der Schweineanlage heruntergehenden Immissionen führt, ist abzulehnen. Der erste Teil der Beweisfrage lässt sich ohne sachverständige Hilfe beantworten, denn aus der Immissionsprognose ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gutachter einen solchen rechnerischen Durchmesser gebildet hat. Hinsichtlich des zweiten Teils der Beweisfrage liegen bereits ausreichende sachverständige Gutachten bzw. Stellungnahmen vor. Mit der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 3 als antizipiertem Sachverständigengutachten liegt dem Senat ein ausreichendes Erkenntnismittel für die Beurteilung der Frage vor, in welchen Fällen eine Zusammenfassung von Emissionsquellen sachgerecht ist. Ferner ist nach den vorliegenden Stellungnahmen davon auszugehen, dass die vom Kläger zu Recht beanstandete Zusammenrechnung zu Über- und Unterschätzungen der Immissionsbelastungen im Umfeld der Anlage führt. Auch der Beweisantrag Nr. 2, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass die in der Stellungnahme des Gutachters H. vom 15. November 2018 (Anlage K 45) enthaltene Vergleichsberechnung zwischen der Immissionsprognose der I-GmbH vom 13. Juni 2008 („Kopie“) und der Nachberechnung mit dem Ansatz eines einheitlichen Durchmessers für die Abluftrohre von 0,8 m und einer darauf basierenden Abluftfahnenüberhöhung korrekt ist und damit beim Ansatz des einheitlichen Durchmessers von 0,8 m die in der Spalte „Soll“ in Tabelle 1 der Stellungnahme des Gutachters H. vom 15.November 2018 (K 45) genannten NH3-Konzentrationen an den einzelnen Aufpunkten herniedergehen, ist abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose in Bezug auf die Abluftfahnenüberhöhung nicht auf die genauen NH3-Konzentrationen an den einzelnen Aufpunkten ankommt. (4) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass der Gutachter bei der Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung von einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s ausgegangen ist. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.2 der angefochtenen Genehmigung muss die Abluftgeschwindigkeit am Abluftaustritt unter Berücksichtigung sämtlicher Druckverluste 15,22 m/s betragen. Zur Realisierung der Abluftgeschwindigkeit ist der Durchmesser der Kaminrohre auf 0,80 m zu verjüngen oder es sind gleichermaßen geeignete Maßnahmen anzuwenden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Nebenbestimmung in der Praxis nicht umsetzbar ist. Der Beweisantrag Nr. 3, zum Beweis der Tatsache, dass bei Tierhaltungsanlagen wie vorliegend lediglich eine Abluftfahnenüberhöhung aus einer Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s angesetzt werden kann, eine amtliche Auskunft beim LANUV NRW sowie ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen, denn er ist zu unsubstantiiert und als Ausforschungsbeweis unzulässig. Für die vom Kläger aufgestellte Behauptung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder substantiiert dargetan. (5) Die Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 ist auch insoweit fehlerhaft, als sie von einem Emissionsminderungsgrad für Ammoniak durch die Folienabdeckung der Gärrestelager von 95 % ausgeht. Mit Folienabdeckungen kann ein maximaler Emissionsminderungsgrad von 90 % erreicht werden (vgl. Nr. 4.2.5 Tabelle 19 der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1; Umweltbundesamt, Potenziale zur Minderung der Ammoniakemissionen in der deutschen Landwirtschaft, https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/5750/publikationen/2020_12_01_texte_221-2020_amoniakminderung_landwirtschaft.pdf, S. 41). Dies entsprach bereits der Einschätzung in der Schrift „Handhabung der TA Luft bei Tierhaltungsanlagen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft“ (KTBL-Schrift 447) aus dem Jahr 2006 (vgl. die Übersicht des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg mit Stand vom Oktober 2022, S. 8, Fußnote 9). Wie der Beklagte einräumt, sind die beim Gärrestelager diffus emittierenden Ammoniakemissionen in Bezug auf die im Nahbereich gelegenen stickstoffempfindlichen Ökosysteme von Bedeutung, so dass eine Verdoppelung der Ammoniakemissionen bei Annahme einer nur 90%igen Minderung im Vergleich zu einer 95%igen Emissionsminderung erheblich ist. Es kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte weiter geltend macht - die Zugrundelegung eines zu niedrigen Emissionsminderungsgrades beim Gärrestebecken dadurch zumindest ausgeglichen wird, dass die Immissionsprognose einen zu hohen Emissionsfaktor für die Schweinegülle angesetzt hat. Dies könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn die Immissionsprognose im Übrigen fehlerfrei wäre, was jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Vielmehr sind bei einer im ergänzenden Verfahren neu zu erstellenden Immissionsprognose beide Fehler zu vermeiden. (6) Gleiches gilt für den zutreffenden Einwand des Klägers, dass in der Immissionsprognose der spezifische Emissionsfaktor für Ferkel mit 0,45 kg/TP*a niedriger angesetzt wurde als in der VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 (09/2011) und nunmehr in Anhang 1 Tabelle 11 der TA Luft 2021 vorgesehen (0,5 kg/TP*a). Die sich bei Anwendung des "richtigen" Emissionsfaktors von 0,5 kg/TP*a ergebenden Änderungen mögen sich zwar nur geringfügig auf die Gesamtemissionen auswirken, so dass eine Immissionsprognose verwertbar bleiben mag, wenn sie im Übrigen keine beachtlichen Fehler aufweist. Dies ist hier aber nicht der Fall. (7) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 einen Minderungsgrad der Abluftreinigungseinrichtung für Ammoniak von 70 % zugrunde legt. Nach der Nebenbestimmung 3.1.1.2 ist die Abluft sämtlicher Schweinemast- und Aufzuchtställe vollständig über Abluftreinigungsanlagen (3-stufige Wäscher) abzureinigen. Die Abluftreinigung hat so zu erfolgen, dass der Emissionsminderungsgrad in Bezug auf Ammoniak mindestens 70 % beträgt. Diese Regelung wurde durch die von der Beigeladenen angezeigte Änderung i.V.m. dem Freistellungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2012 dahingehend modifiziert, dass anstelle des dreistufigen Wäschers eine DLG-zertifizierte zweistufige biologisch-chemische Abluftreinigungsanlage verwendet wird, die laut DLG-Prüfbericht 6220 (https://pruefberichte.dlg.org/filestorage/6220.pdf) einen Gesamtabscheidungswirkungsgrad für Ammoniak von 91,2 % erreichen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb vollautomatisch laufen soll. Die Reinigungsleistung von Abluftwäschern, deren Einbau, Betrieb, Wartung und Instandhaltung in den Nebenbestimmungen der Genehmigung für einen Schweinestall festgelegt sind, kann im Einzelfall bei der Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass der Betrieb des Schweinestalls wegen der vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffdeposition ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt, berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 - juris Rn. 216, juris). Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Nebenbestimmung vorgegebene Emissionsminderung tatsächlich nicht erreichbar ist. Auch die neue TA Luft 2021 geht davon aus, dass ein solcher Emissionsminderungsgrad erreicht werden kann. Nach Nr. 5.4.7.1 Buchstabe h Satz 1 der TA Luft 2021 ist u.a. bei Stallgebäuden mit Zwangslüftung in Anlagen der Nummern 7.1.7.1 (Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen) und 7.1.9.1 (Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 6 000 oder mehr Ferkelplätzen) die Abluft einer qualitätsgesicherten Abluftreinigungseinrichtung zuzuführen, die die im Anhang 12 aufgeführten Kriterien erfüllt. Durch die Abluftreinigungseinrichtung sind Emissionsminderungsgrade für Staub, Ammoniak und Gesamtstickstoff (Summe aller gasförmigen Stickstoffverbindungen) von jeweils mindestens 70 Prozent zu gewährleisten. Die etwaige Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen ist durch den Beklagten effektiv kontrollierbar (OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022, a.a.O.). Sollten die von der Beigeladenen tatsächlich verwendeten Abluftreinigungsanlagen diesen Emissionsminderungsgrad nicht erreichen, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, vielmehr wäre die Beigeladene aufgrund der Nebenbestimmung zu einer entsprechenden Nachrüstung verpflichtet. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, Abluftreinigungsanlagen seien nicht in der Lage, den vorausgesetzten Emissionsminderungsgrad von 70 % dauerhaft zu gewährleisten, vielmehr habe die Praxis gezeigt, dass sie häufig ausfielen. Die vom Beklagten, der Beigeladenen und ihren Sachverständigen dafür gegebenen Erklärung, dass diese Ausfälle in der Regel auf eine fehlerhafte Bedienung und/oder eine mangelnde Wartung der Abluftreinigungsanlagen zurückzuführen seien und die durch mögliche Ausfallzeiten hervorgerufenen höheren Ammoniakemissionen durch einen tatsächlich höheren Emissionsminderungsgrad der Anlage zumindest teilweise kompensiert werden, hat der Kläger nicht entkräften können. In der Tat stellen Abluftreinigungsanlagen hohe Anforderungen an den Betrieb und die Wartung. Erfahrungen im Betrieb von biologischen Abluftreinigungsanlagen oder Kombinationsabluftreinigungsanlagen mit Biofilterwänden zeigen, dass die Einhaltung der vorgegebenen Betriebsparameter nur mit entsprechendem Aufwand möglich ist. Hierzu zählen ein sehr hoher zeitlicher Aufwand für die Durchführung von Wartungsarbeiten sowie tägliche Kontrollen, der Aufbau entsprechender Erfahrungen durch eigene Mitarbeiter im Betrieb der Anlage sowie die Unterstützung durch externe Sachverständige (vgl. Sachverständige für Immissionsschutz GmbH, Abluftreinigungsanlagen in der Schweinehaltung – Potenziale und Anforderungen, https://www.sfimm.de/content/abluftreinigungsanlagen-der-schweinehaltung-potenziale-und-anforderungen). So ist laut DLG-Prüfbericht auch bei der hier zum Einsatz kommenden zweistufigen biologisch-chemischen Abluftreinigungsanlage zu gewährleisten, dass bei Abschluss eines Wartungsvertrages einmal im Jahr eine gründliche Kontrolle durch den Hersteller erfolgt, der Betreiber die Anlagensteuerung täglich kontrolliert und die Anlage kontinuierlich betrieben wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Wartungsvertrag zwischen Hersteller und Betreiber seitens des Herstellers dringend empfohlen wird, neben der täglichen Kontrolle der Anlagensteuerung wöchentliche Sichtkontrollen durchzuführen sind und die Kontrollen im elektronischen Betriebstagebuch aufgezeichnet werden müssen. Zur technischen Betriebssicherheit wird im Prüfbericht angegeben, dass während der Versuchsperioden keine nennenswerten Störungen am System aufgetreten seien. Zur biologischen Betriebssicherheit heißt es, dass durch die Verwendung einer automatischen pH-Wert-Regelung die Anlage bei fehlendem Stickstoffumsatz als chemisch betriebener Wäscher mit entsprechend höherem Säureverbrauch und erhöhter Abschlämmung weiterlaufe. Zur Haltbarkeit wird angegeben, dass während der Versuchsperioden kein nennenswerter Verschleiß beobachtet worden sei. Der Umstand, dass das Funktionieren der Abluftreinigungsanlage hohe Anforderungen an den Betreiber hinsichtlich der Bedienung und Wartung der Anlage stellt, führt indessen nicht dazu, dass der in der Genehmigung verlangte Emissionsminderungsrad von 70 % schlechterdings nicht erreicht werden kann. Um die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlage sicherzustellen, wird dem Anlagenbetreiber in der der Genehmigung beigefügten weiteren Nebenbestimmung 3.1.2.1 aufgegeben, die Abluftreinigungsanlage ordnungsgemäß zu bedienen und zu warten. Dazu hat er ein Wartungskonzept zu erstellen und der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen. Ferner hat er ein elektronisches Betriebstagebuch zu führen, in welches er der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren hat. Der Beweisantrag Nr. 15, mit dem der Kläger durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis stellen möchte, dass angesichts der Erkenntnisse über die Störanfälligkeit von Abluftreinigungseinrichtungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die in die Anlage eingebaute Abluftreinigungseinrichtung dauerhaft während der Betriebsdauer der Anlage vollständig und ohne zeitliche Unterbrechungen oder Reduzierungen des Reinigungsgrads funktioniert, ist abzulehnen, da die behauptete Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Mit der „Störanfälligkeit“ von Abluftreinigungsanlagen unterstellt der Kläger einen Sachverhalt, der sich in dieser Allgemeinheit nicht feststellen lässt. Vielmehr hängt die Störanfälligkeit nach den oben gemachten Ausführungen von der Bedienung und Wartung der jeweiligen Anlagen ab, die nach der Nebenbestimmung 3.1.2.1 ordnungsgemäß zu erfolgen haben. Unabhängig davon würde nicht schon jede Unterbrechung oder Reduzierung der Reinigungsleistung dazu führen, dass die auf einen Emissionsminderungsgrad von 70 % abstellende Immissionsprognose nicht mehr „auf der sicheren Seite“ läge. Denn die tatsächliche Reinigungsleistung liegt bei der hier verwendeten Abluftreinigungsanlage nach dem DLG-Prüfbericht deutlich höher, so dass ein Ausfall der Reinigungsanlage durch die höhere Reinigungsleistung ausgeglichen werden kann, soweit er nicht längere Zeit andauert oder mehrmals auftritt. (8) Bedenken hat der Senat auch insoweit, als in der Immissionsprognose die durch den Umschlag von Gülle, Gärresten und Silage auf dem Betriebsgelände entstehenden diffusen Emissionen als vernachlässigbar eingestuft wurden. In der Prognose (Abschnitt 3.3.7.1, S. 36) wurden zwar für die Geruchsemissionen durch Verunreinigungen auf dem Anlagengelände, die Vorgrube und die Gärrestübergabestellen eine „Pauschalquelle" in Höhe von 10 % der Emissionen der Biogasanlage (ohne BHKW) angesetzt. Bei den Ammoniakemissionen wurden diese Emissionsquellen hingegen nicht berücksichtigt (Abschnitt 3.3.7.2, S. 39). Eine schlüssige Begründung dafür liegt bislang nicht vor. Im 2. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 26. Mai 2009 (Beiakte Bd. 17 Bl. 236) wurde unter Punkt 3.3 lediglich angegeben, die Bereiche Fahrsilo, Feststoffdosierer, BHKW, Fermenter und gasdicht abgedeckte Gärrestelager der Biogasanlage verursachten keine Ammoniakemissionen, die im Vergleich zu den tierplatzbedingten Emissionen der Anlage eine Rolle spielten, und in der gutachterlichen Praxis sei es mithin nicht üblich, für die genannten Bereiche Ammoniakemissionen anzusetzen. Weshalb dies auch für den Umschlag von Gülle, Gärresten und Silage sowie für die Vorgrube gilt, wird nicht erläutert. Nach den Anmerkungen des Landesamtes für Umwelt Brandenburg zu „Ammoniakemissionsfaktoren Biogasanlagen und andere Flächenquellen“ mit Stand vom Oktober 2022, S. 4 (https://mluk.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Ammoniakemissionsfaktoren-Tiere-Biogas-Wirtschaftsduenger.pdf) ist bei Biogasanlagen auch für Ammoniak ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 10 % der diffusen Emissionen für Verschmutzungen, Transport- und Umschlagprozesse zu erheben (Sicherheitszuschlag). Im ergänzenden Verfahren wird der Frage dieser diffusen Ammoniakemissionen nachzugehen sein. Der Beweisantrag Nr. 9, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass der Umschlag von Gülle, Gärrest und Silage und den dazugehörigen Tätigkeiten N-Emissionen verursacht, die als diffuse Emissionen (weil nicht über Schornsteine abgeleitet) bewertet werden müssen, und zum Beweis der Tatsache, dass der Ansatz des Beklagten, wonach diese diffusen Emissionen mit 10 % der geminderten Emissionen berechnet werden müssten, nicht geeignet ist, die tatsächlichen diffusen Emissionen und die dadurch erfassten Immissionen zu erfassen und hinsichtlich ihrer Immissionswirkung zu bewerten, ist allerdings abzulehnen. Die im ersten Teil des Beweisantrags genannte Tatsache, dass die aufgeführten Tätigkeiten Stickstoffemissionen verursachen kann als wahr unterstellt werden. Die im zweiten Teil des Beweisantrages genannte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich, da die der angefochtenen Genehmigung zugrundeliegende Immissionsprognose für Ammoniakemissionen keinen solchen Ansatz verwendet hat. (9) Fraglich ist auch, ob der Gutachter bei der Berechnung der Immissionen - auch in Anbetracht der vom Kläger beschriebenen „Auskämmeffekte“ in Gehölzreihen und Büschen - von den richtigen Depositionsgeschwindigkeiten in den einzelnen Bestandteilen des FFH-Gebiets ausgegangen ist. Nach der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 sind Depositionsgeschwindigkeiten für verschiedene Kategorien der Oberflächenbeschaffenheit dargestellt. Allerdings ergibt sich aus verschiedenen Studien, dass für Ammoniak möglicherweise andere Depositionsgeschwindigkeiten anzusetzen sind als in der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 vorgegeben. So gelangt etwa die im September 2014 vom Umweltbundesamt herausgegebene Studie "Genfer Luftreinhaltekonvention der UNECE: Literaturstudie zu Messungen der Ammoniak-Depositionsgeschwindigkeit" (UBA-Texte 67/2014) (http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/genfer-luftreinhaltekonvention-der-unece) zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die errechneten Werte im Vergleich mit den in der VDI Richtlinie 3782 Blatt 5 genannten Referenzwerten etwas geringer ausgefallen seien (a.a.O., S. 21 mit Tabelle 2). In den Hinweisen zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem BImSchG - Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen - vom 19. Februar 2019 (https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlaufBericht2019_12.pdf) wird wiederum allein auf die in der VDI-Richtlinie 3782 Blatt 5 angegebenen Werte abgestellt. Vor diesem Hintergrund dürfte es grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, in einer Immissionsprognose die in dieser Richtlinie angegebenen Depositionsgeschwindigkeiten zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn. 206, 218). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass technische Regelwerke wie die VDI-Richtlinien im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt" bieten und eine schematische Anwendung bestimmter Werte in jedem Fall unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16.94 - juris Rn. 3; Beschluss vom 25. April 1997 - 7 B 114.97 juris Rn. 4, juris). Der Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 lässt sich schon nicht entnehmen, ob und mit welchem Faktor der Gutachter den im Programm AUSTAL2000 fest eingestellten Wert von 0,01 m/s multipliziert hat. Dies wird im ohnehin durchzuführenden ergänzenden Verfahren zu klären sein. Dementsprechend lässt sich auch nicht beurteilen, inwieweit dabei dem vom Kläger ins Feld geführten sog. "Auskämmeffekt", der zu höheren Stickstoffeinträgen in Gehölzreihen und Gebüschen führe, durch die Berücksichtigung der maßgeblichen Depositionsgeschwindigkeit hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O., Rn. 219). Im Rahmen des ergänzenden Verfahren ist zu klären, welche Depositionsgeschwindigkeiten den verschiedenen Geländeoberflächen zuzuordnen sind. Diesbezüglich ist auch der Beweisantrag Nr. 13 abzulehnen, mit dem der Kläger geklärt haben möchte, dass für die Ermittlung der Stickstoffdeposition die Berechnungsergebnisse aus dem Programm AUSTAL2000 hinsichtlich der NH3-Konzentration mit der ökosystemspezifischen Depositionsgeschwindigkeit zu multiplizieren sind und dass die VDI-Richtlinie 3782 Bl. 5 hierfür keine belastbare Grundlage darstellt, sondern selbst angibt, dass sie lediglich Empfehlungen als Anhaltswerte enthält. Für die Beantwortung des ersten Teils der Beweisfrage bedarf es keiner Heranziehung eines Sachverständigengutachtens, da - wie oben ausgeführt - bereits allgemein anerkannt ist, dass die Berechnungsergebnisse aus dem Programm AUSTAL2000 mit je nach Landnutzungsklasse unterschiedlichen Faktoren zu multiplizieren sind, um eine realitätsnahe Depositionsgeschwindigkeit der Ammoniakdeposition zu erhalten. Gleiches gilt für den zweiten Teil der Beweisfrage, da technische Regelwerke allgemein nur eine Orientierungshilfe oder einen "groben Anhalt" bieten; unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Tatsache auch nicht entscheidungserheblich, weil die Immissionsprognose hinsichtlich der Depositionsgeschwindigkeit eine Lücke aufweist und damit auch aus diesem Grund keine geeignete Grundlage für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist. Auch der vom Kläger gestellte Beweisantrag Nr. 14, der auf die Feststellung abzielt, dass es in den vier im Umfeld der Anlage liegenden FFH-LRT, nämlich dem Stillgewässer südlich der Anlage, zwei Gewässern nördlich der Anlage (Nr. 33 und 37 in der Karte Dr. S. in K 17) und am Neugraben (Biotop 25a und 25 b in der Karte in ILN/H., K 47, S.5), zu denjenigen N-Einträgen kommt, die in der Stellungnahme H. vom 15.11.2018 (K 45) auf S. 19 je nach Berechnungsmethode dargestellt werden ist abzulehnen. Ob es genau zu diesen Einträgen von Stickstoff kommt, ist hier nicht entscheidungserheblich. Der genaue Stickstoffeintrag wird im ergänzenden Verfahren zu prüfen sein. bb) Die FFH-Verträglichkeitsprüfung begegnet - über die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel hinaus - auch insoweit Bedenken, als das Stillgewässer südöstlich der Anlage nicht als LRT 3150 (natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions) eingestuft wurde. Bei der Erfassung von Lebensraumtypen besteht ein besonderes Problem darin, dass sie eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die Lebensraumtypen stellen vielmehr außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale für maßgeblich erklärt. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - juris Rn. 74; NdsOVG, Urteil vom 27. August 2019 - 7 KS 24/17 - juris Rn. 223). Für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblich sind auch die in den einschlägigen Lebensraumtypen vorkommenden charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 50). Als für den LRT charakteristisch werden Arten bezeichnet, die in diesem regelmäßig vorkommen, jedoch auch in anderen Vegetationseinheiten vorkommen können (vgl. Abschnitt 3.4 der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, Teil Offenland, zur Kartierung der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) in der Fassung vom 11. Mai 2010 - Kartieranleitung 2010 - S. 12 (https://www.offenlandinfo.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Kartieranleitung-Offenland-Stand-11.05.2010mit_Erfassungsboegen.pdf). Charakteristische Arten können den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Hierfür sind nicht nur die im Standard-Datenbogen als charakteristische Arten angesprochenen Arten bedeutsam, sondern auch solche, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deshalb hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten einzubeziehen, selbst wenn diese im Standard-Datenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind. Jedoch können im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht alle charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums untersucht werden. Es sind diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden sein. Die Arten müssen für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O., Rn. 52). Diese vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Methodik der Auswahl und Beschränkung der Untersuchung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung zielt darauf, eine der vorkommenden Arten stellvertretend für andere für den jeweiligen Lebensraumtyp typischen Arten zu betrachten und die auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse auf die nicht näher untersuchten, aber von der Indikatorart „repräsentierten“ Arten zu übertragen (NdsOVG, Urteil vom 14. August 2015 - 7 KS 121/12 - juris Rn. 93). Es müssen nicht alle in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 55). Die Ergebnisse der Erfassung und Bewertung des Bestandes an Lebensraumtypen und Arten bedürfen hinsichtlich der Lebensraumtypen wegen nachträglicher, jedoch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretener Änderungen der Verhältnisse der Modifikation (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - Rn. 88 f.). Dies gilt etwa dann, wenn im FFH-Gebiet, namentlich auch in dem durch das Vorhaben betroffenen Bereich, Lebensraumtypen neu entstanden oder auch zwischenzeitlich entfallen sind oder sich die Flächenanteile der einzelnen Wertstufen bei den Lebensraumtypen deutlich verschoben haben (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O. Rn. 91). Ein Teil der charakteristischen Arten wird als LRT-kennzeichnend bezeichnet; es handelt sich dabei insbesondere um stenöke Arten, deren Vorkommen auf Vegetationseinheiten konzentriert ist, die dem jeweiligen LRT zuzuordnen sind (pflanzensoziologische Kennarten), in Ausnahmefällen auch um Arten, die in anderen, jedoch strukturell oder standörtlich deutlich verschiedenen LRT vorkommen (pflanzensoziologische Trennarten) (vgl. Nr. 3.4 der Kartieranleitung 2010, S. 12). Da Kennarten eines Lebensraumtyps nicht ausschließlich in solchen Flächen, die dem betreffenden Lebensraumtyp zuzuordnen sind, sondern auch in anderen Vegetationseinheiten vorkommen, entscheidet nicht das Vorhandensein von Kennarten als solches, sondern die Häufigkeit, mit der Kennarten in einer Vegetationseinheit vorhanden sind, über deren Zuordnung zu einem bestimmten Lebensraumtyp (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 82). Bloße Entwicklungspotenziale können keine ausschlaggebende Rolle spielen (vgl. zum Vogelschutz: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - juris Rn. 32). Dem entspricht die Kartieranleitung 2010 (S. 8). Danach muss zur Ausweisung der LRT und ihres Erhaltungszustandes in der Regel eine spezifische Mindestzahl charakteristischer (und lebensraumtypkennzeichnender) Pflanzenarten vorhanden sein (detaillierte Angaben dazu werden für jeden einzelnen LRT gegeben); charakteristische Arten müssen regelmäßig auf der Fläche vorkommen (nicht nur als Einzelexemplare). Erfüllt jedoch ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines geschützten Typs, so ist er diesem zuzuordnen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird. Gefährdungen sind geradezu typisch für Lebensräume, die wegen ihrer besonderen Bedrohung durch äußere Einflüsse dem speziellen Gebietsschutz der FFH-Richtlinie unterstellt worden sind. Konkrete Gefährdungen können Anlass zu Maßnahmen geben, die das Umfeld der geschützten Lebensräume so umgestalten, dass den Gefährdungen Einhalt geboten wird. Mit ihnen lässt sich aber nicht rechtfertigen, einen erklärtermaßen typgerecht ausgebildeten Lebensraum zur vermindert schutzwürdigen Entwicklungsfläche zu erklären (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - juris Rn. 63). Zum Lebensraumtyp 3150 "Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions", der bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Gewässersystem Annaburger Heide südöstlich J-Stadt" gehörte, da er im Standarddatenbogen der Gebietsmeldungen ab dem Jahr 2006 aufgeführt war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 30, m.w.N.), gehören nährstoffreiche Stillgewässer mit Schwimmblatt- oder (Unter-)Wasserpflanzenvegetation wie z.B. Krebsschere (Stratiotes aloides), Laichkraut (Potamogeton div. spec.) oder Wasserschlauch (Utricularia div. spec.) einschließlich der amphibischen Ufervegetation. Der Lebensraumtyp ist an Seen, Teichen, Söllen oder Altwassern zu finden. Die EU-Kommission hat klargestellt, dass dieser Lebensraumtyp sowohl primäre als auch sekundäre Vorkommen (z. B. Teiche) umfasst, wenn diese einer (halb-)natürlichen Entwicklung unterliegen. Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften sind in der atlantischen Region Deutschlands weit verbreitet. Verbreitungsschwerpunkte liegen hier vor allem im Bereich der Geestlandschaften Niedersachsens und Schleswig-Holsteins sowie der Westfälischen Tieflandbucht und dem Niederrheinischen Tiefland. In Sachsen-Anhalt liegt der Anteil bei etwa 4 % (120 ha) (vgl. Bundesamt für Naturschutz, https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/natura2000/Dokumente/3150_eutrophe_seen.pdf). Der Lebensraumtyp 3150 ist vor allem durch Überversorgung mit Nährstoffen (und in der Folge Eutrophierung mit Faulschlammbildung), sowie anthropogene Änderungen des hydrologischen Regimes und der hydraulischen Verhältnisse bedroht. Des Weiteren sind eutrophe Gewässer durch die anthropogene Überformung der Uferlinie, einen hohen Nutzungsdruck, Verlandung und Veränderung der Artenzusammensetzung durch Sukzession oder Ausbreiten invasiver Arten gefährdet (BfN, a.a.O., S. 5). In der Kartieranleitung 2010 sind 40 charakteristische Pflanzenarten des Lebensraumtyps 3150 aufgeführt. Weiter heißt es dort, dass all jene Standgewässer zu diesem Lebensraumtyp zu zählen sind, die durch charakteristische Pflanzenarten der zuvor genannten Syntaxa geprägt sind, auch wenn keine Zonierung bzw. Komplexbildung verschiedener gut ausgebildeter Wasserpflanzengesellschaften vorhanden ist. Stark eutrophierte Gewässer (meist mit großflächig ausgebildeten Wasserschweber-Gesellschaften und im Sommer oft durch Massenentwicklung von Algen gekennzeichnet) sind als Minimalausprägung zu erfassen, wenn sie mindestens zwei charakteristische Arten aufweisen, z.B. Ceratophyllum demersum (Gemeines Hornblatt) und Potamogeton pectinatus (Kamm-Laichkraut). Poly- oder hypertrophe Gewässer ohne submerse Vegetation und mit regelmäßig auftretenden anaeroben Phasen gehören nicht zum Lebensraumtyp. Die Uferlinie darf nicht mehr als 50 % durch anthropogene Nutzung bzw. Verbau beeinträchtigt sein. Technische Stillgewässer (technisch verbaut), naturferne Staugewässer (ohne natürliche Entwicklung) und hypertrophe Gewässer sind nicht zu erfassen. Nach Möglichkeit sollte die gesamte Uferlinie abgelaufen werden. Bei großen, nicht vollständig begehbaren Gewässern, können ausgewählte, repräsentative Abschnitte untersucht werden, die mindestens 20 % der Uferlinie betreffen sollten. Die Deckung von Gewässermakrophyten in den begangenen Abschnitten wird geschätzt. Im Einzelfall muss der Kartierer erläutern, wie viel % der Uferlinie abgelaufen wurden und wie die Bewertung zustande gekommenen ist. Zur Erfassung der Wasservegetation größerer Stillgewässer ist eine Befahrung mit dem Boot und Beprobung mit Krautanker, Teleskopharke, Bodengreifer und ggf. Sichtkasten und/oder eine Betauchung notwendig, um ausreichende Ergebnisse für eine Bewertung zu erhalten. Eine Kartierung submerser Makrophyten vom Ufer aus erbringt keine befriedigenden Ergebnisse hinsichtlich der Erfassung und Bewertung der aquatischen FFH-Lebensraumtypen großer Gewässer. Die Kartierungszeit ist von Juli bis September während der maximalen Entfaltung der Gesellschaften. Hiernach ist die Annahme in der FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass das Stillgewässer südöstlich der Anlage zu Recht nicht als LRT 3150 einzustufen war, nicht frei von Bedenken. (1) Der Umstand, dass in der Detailkarte zur N2000-LVO LSA (Kartenblattnummer 217) das Gewässer nicht als LRT 3150 aufgeführt ist, ist für die Beantwortung dieser Frage schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die Verordnung erst am 21. Dezember 2018 und damit geraume Zeit nach Erteilung der Genehmigung in Kraft trat. (2) Eine Zuordnung des Gewässers als LRT 3150 scheidet nicht schon deshalb aus, weil das Gewässer als "naturfernes Staugewässer" (ohne natürliche Entwicklung) im Sinne der Kartieranleitung des LAU einzustufen wäre. Für die Bestimmung des Begriffs "naturfern" bietet es sich an, auf den in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG verwendeten Begriff "naturnah" zurückzugreifen, der den gegenteiligen Zustand beschreibt. Ein Gewässer ist naturnah, wenn es vom Menschen nicht wesentlich verändert worden ist (Heß/Wulf, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 100. EL Januar 2023, BNatSchG § 1 Rn. 40, unter Hinweis auf BT-Drs. 14/6378, 35). Demzufolge ist ein naturfernes Gewässer ein solches, das von Menschen geschaffen oder wesentlich verändert worden ist. Der Klammerzusatz "ohne natürliche Entwicklung" dürfte deshalb so zu verstehen sein, dass sich das Gewässer in seinem aktuellen Zustand nicht auf natürliche Weise entwickelt hat. Demzufolge dürfte es entgegen der Auffassung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommen, inwieweit (künftig) eine natürliche Entwicklung der Wasservegetation und damit die Ausprägung der für den LRT erforderlichen Anzahl an Vegetationsstrukturelementen möglich ist. Unabhängig davon hängt die Einstufung eines Gewässers als Lebensraumtyp nicht maßgeblich davon ab, ob das Gewässer "naturnah" oder "naturfern" ist. Selbst künstlich geschaffene Teiche können als tatsächlicher oder potentieller Lebensraumtyp relevant sein (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2022 - 2 K 137/19 - juris Rn. 106). (3) Die Annahme, das Stillgewässer sei nicht als LRT 3150 einzustufen, beruht aber auf unzureichenden Feststellungen zu der Frage, ob das Gewässer im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die für eine solche Einstufung erforderliche Zahl von charakteristischen Pflanzenarten aufwies. Aus der von der GUBB Halle gefertigten Biotop- und Nutzungskartierung (Antragsunterlage 1.4.6) ergibt sich, dass bei den Kartierungen, die am 4. Oktober 2005, 27. März 2006 und 26. Juni 2006 durchgeführt wurden, in bzw. auf dem Gewässer vier nach der Kartieranleitung für den LRT 3150 charakteristische Pflanzenarten vorgefunden wurden, nämlich das Gemeine Hornblatt (Ceratophyllum demersum), die Wasserfeder (Hottonia palustris), das Ähren-Tausendblatt (Myriophyllum spicatum) und das schwimmende Laichkraut (Potamogeton natans). Diese Bestandsaufnahme genügte aber nicht, um eine verlässliche Aussage über die Eigenschaft des Gewässers als LRT 3150 treffen zu können. Ihr lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang diese Pflanzenarten vorkamen und in welchem Umfang die Uferlinie abgelaufen wurde. Nach der Kartieranleitung sollte nach Möglichkeit die gesamte Uferlinie abgelaufen werden, bei großen, nicht vollständig begehbaren Gewässern können ausgewählte, repräsentative Abschnitte untersucht werden, die mindestens 20 % der Uferlinie betreffen sollten. Ferner sieht die Kartieranleitung vor, dass zur Erfassung der Wasservegetation größerer Stillgewässer eine Befahrung mit dem Boot und Beprobung mit Krautanker, Teleskopharke, Bodengreifer und ggf. Sichtkasten und/oder eine Betauchung notwendig ist, um ausreichende Ergebnisse für eine Bewertung zu erhalten. Da nach den Angaben des Beklagten Gewässer mit einer Fläche unter 1 ha nicht als „größeres Gewässer“ zu behandeln ist und das in Rede stehende Stillgewässer einer Größe von 0,9 ha aufweist, genügt zwar nach der Kartieranleitung eine (teilweise) Begehung der Uferlinie. Dies genügt aber nur dann, wenn alle Bereiche des Gewässers vom Ufer aus gut einsehbar sind. Hinzu kommt schließlich, dass die Kartierungen außerhalb der in der Kartieranleitung vorgegebenen Kartierungszeit (von Juli bis September während der maximalen Entfaltung der Gesellschaften) stattfanden. Eine ausreichende Grundlage für die Einstufung bzw. Nichteinstufung als LRT 3150 bieten auch nicht die Feststellungen im naturschutzfachlichen Gutachten der Ö. & P. (Dipl.-Biologe Dr. S.) vom 30. Juli 2008 (S. 19 f.). Dieses Gutachten diente der Überprüfung, ob die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen u.a. bezüglich der FFH-Verträglichkeit genügten. Aber auch inhaltlich genügte dieses Gutachten nicht, um endgültig über die FFH-Verträglichkeit entscheiden zu können. Darin wurde festgestellt, dass das Gewässer im Zeitpunkt der vom Gutachter durchgeführten Erfassung im Juli 2007 eine ausgesprochene "Biomassearmut an Submers- und Schwimmblattvegetation" aufgewiesen habe, was mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen künstlichen Fischbesatz im Gewässer und darüber hinaus auf das durch das Sommerhochwasser im August 2002 verursachte weitgehende Absterben u.a. submerser Vegetation zurückzuführen sei. Aus dem Umstand, dass die zufließenden Gräben wieder mit arten- und biomassereicher Wasservegetation ausgestattet seien, leitete der Gutachter ab, dass es ohne den hohen Fischbesatz unmittelbar zum Auftreten der für den LRT 3150 charakteristischen Pflanzenarten des Hydrocharition bzw. Magnopotamion kommen würde. Bei der (laut Kartieranleitung für den LRT 3150 ebenfalls charakteristischen) Pflanzenart Lemna trisulca (untergetauchte Wasserlinse) Art sei es möglich, dass diese bereits im Gewässer vorkomme, jedoch durch den mutmaßlichen Fraßdruck an der Gewässeroberfläche nicht in Erscheinung trete. Die (laut Kartieranleitung für den LRT 3150 ebenfalls charakteristischen) Arten Schwimmendes Laichkraut (Potamogeton natans) besiedelten bereits aktuell große Teile der Uferzone des Gewässers. (4) Das Stillgewässer konnte andererseits nicht schon deshalb als LRT 3150 behandelt werden, weil es sich ohne den künstlichen Fischbesatz kurzfristig zu einem solchen Lebensraumtyp entwickeln könnte. Zwar ist der künstliche Fischbesatz des Gewässers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb unerheblich, weil nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. S. der Zustand des Gewässers zum Zeitpunkt seiner ersten Kartierung im Jahr 2006 im Wesentlichen dem im Jahr 2008 vorgefundenen Zustand entsprach und das Gewässer bereits zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung als Fischgewässer bewirtschaftet wurde. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht, dass diese Nutzung den Schutzzielen des FFH-Gebiets nicht widerspricht. Diese Auffassung lässt sich nicht auf das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des EuGH vom 13. Januar 2005 (Rs. C-117/03 - juris, Rn. 30) stützen. Darin hat der EuGH klargestellt, dass (1.) die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, und (2.) die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren. Daraus folgt aber nicht, dass wiederkehrende Tätigkeiten, die bereits vor der Aufnahme eines Gebiets in die Liste nach Art. 4 Abs. 1 der FFH-RL oder gar vor Inkrafttreten der FFH-RL aufgenommen und danach regelmäßig weiter ausgeübt wurden, im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL stehen. In dem vom Kläger zitierten Urteil vom 7. November 2018 (C-293/17 und C-294/17 - juris Rn. 86) hat der EuGH entschieden, dass (1.) eine wiederkehrende Tätigkeit, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet war, als ein und dasselbe Projekt im Sinne dieser Bestimmung gelten kann, das von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit ist, sofern sie eine einheitliche Maßnahme darstellt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einen gemeinsamen Zweck hat, fortgesetzt wird und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind, und (2.) dass, auch wenn ein einheitliches Projekt genehmigt wurde, bevor die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf das betreffende Gebiet anwendbar wurde, es gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie fallen kann. Die Ausführung eines Projekts fällt unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, sofern die nach dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung zwischenzeitlich aufgrund der Ausweisung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung anwendbar geworden ist. Danach muss gewährleistet sein, dass die Ausführung des Projekts keine Störung verursacht, die die Ziele der FFH-RL erheblich beeinträchtigen kann. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch einen Plan oder ein Projekt zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 37, m.w.N.). Zwar können Veränderungen und Verschlechterungen von Schutzgebieten, die auf Schäden während eines vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie entstandenen Zeitraums zurückzuführen sind, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der FFH-RL darstellen; jedoch sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den gemäß Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL von der Kommission erstellten Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen beherbergen, nach dieser Richtlinie im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - C-559/19 - juris Rn. 163 ff.). Daher verstößt ein Mitgliedsstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-RL, wenn er ab dem Zeitpunkt, in welchem ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung hätte bestimmt werden können, keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die durch die eine wiederkehrende Tätigkeit verursachten erheblichen Störungen im Schutzgebiet zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021, a.a.O. Rn. 173). Der Umstand, dass die zuständige Naturschutzbehörde ab dem Zeitpunkt, in dem das hier in Rede stehende FFH-Gebiet in die Gebietsliste aufgenommen wurde (Oktober 2000), möglicherweise verpflichtet war, gegen den Fischbesatz einzuschreiten, soweit er den Zustand des Teichs als LRT 3150 erheblich beeinträchtigte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 9 C 2.16 - juris Rn. 24), vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Teich im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung tatsächlich in dem erforderlichen Umfang für den LRT 3150 charakteristische Pflanzenarten aufgewiesen haben muss. Wie oben bereits ausgeführt, sind nur solche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse relevant, die bis zum Erlass der Genehmigungsentscheidung bekannt werden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., Rn. 89). Der Beweisantrag Nr. 17 des Klägers, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Tatsache, dass im Einwirkungsbereich der Schweineanlage als FFH-LRT 3150 das Stillgewässer südlich der Anlage und zwei Gewässer nördlich der Anlage (Nr. 33 und 37 in der Karte Dr. S. in K 17) und der LRT 3260 am Neugraben (Biotop 25a und 25 b in der Karte in ILN/H., K 47, S.5) vorkommen, ist abzulehnen. Die Beweiserhebung ist nicht erforderlich, denn das ohnehin durchzuführende ergänzende Verfahren bietet Gelegenheit, das Vorkommen der LRT unter Vermeidung der oben aufgezeigten Fehler zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 117 a.E.; NdsOVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 LB 157/18 - juris Rn. 92). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im hier durchzuführenden ergänzenden Verfahren auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aktualisierung der Genehmigung ankommen dürfte. Der Zeitpunkt der ersten Entscheidung bleibt nur dann maßgeblich, wenn sich das ergänzende Verfahren darauf beschränkt, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen. Hingegen ist der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich, wenn die Behörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt. Letzteres gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - das ergänzende Verfahren zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem das Vorhaben bereits errichtet ist. In dieser Situation kann eine realitätsnahe Prüfung der Auswirkungen einer Anlage nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte Sachlage gestützt werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 - a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). In diesem Rahmen mag auch das von der Beigeladenen ins Feld geführte Monitoring von Bedeutung sein. Ebenso ist der Beweisantrag Nr. 18 abzulehnen, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet ist zum Beweis der Tatsache, dass der Teich südlich der Anlage jedenfalls zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung nach der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt 2009 die Merkmale eines LRT 3150 aufwies (siehe hierzu die Untersuchungen Ö. & P. / Dr. S. in Anlagen K 17 und K 19 und des NSI in Anlage K 36). Die Beantwortung dieser Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Einstufung des Teichs als LRT 3150 bereits aus anderen Gründen, namentlich der fehlerhaften Bestimmung des Einwirkungsbereichs der Anlage, fehlerhaft ist, so dass ohnehin ein ergänzendes Verfahren erforderlich ist, bei dem es aus den oben dargelegten Gründen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Aktualisierung der Genehmigung ankommt. Der Beweisantrag Nr. 19 ist ebenfalls abzulehnen. Mit ihm möchte der Kläger unter Beweis stellen, dass selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung der Teich südlich der Anlage nicht die erforderlichen Merkmale eines LRT 3150 aufwies, dieser das Potential zu einer kurzfristigen Entwicklung zum LRT 3150 durch entsprechende Maßnahmen, beispielsweise durch die Reduzierung des Fischbesatzes, aufwies. Auch diese Tatsachenbehauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der zutreffenden Einstufung des Teichs bereits aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Im Übrigen geht der Senat - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass bloße Entwicklungspotenziale für eine Einstufung als Lebensraumtyp nicht genügen. Der Beweisantrag Nr. 20, mit dem unter Beweis gestellt werden soll, dass weder der LRT 3260 noch der LRT 3150 generell stickstoffunempfindlich sind, und der Beweisantrag Nr. 21, mit dem der Kläger geklärt haben möchte, dass die N-Empfindlichkeit der LRT 3150 und 3260 u.a. davon abhängt, ob die Gewässer P- oder N-limitiert sind, und weiter zum Beweis der Tatsache, dass nach den Erkenntnissen des sog. Nitrolimit-Projekts bei Gewässern, die den LRT 3150 oder 3260 entsprechen, häufig eine N-Limitierung und damit eine N-Empfindlichkeit vorliegt oder die N- und P-Limitierung im Jahresverlauf wechselt und damit zumindest eine zeitweise N-Empfindlichkeit gegeben ist, und dass sich die Abhängigkeit der N-Empfindlichkeit von der Frage, ob N- oder P-Limitierung vorliegt, nur durch konkrete Untersuchungen des Gewässers feststellen lässt, sind mangels Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Tatsachen ebenfalls abzulehnen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der zutreffenden Bewertung der Stickstoffempfindlichkeit dieser Lebensraumtypen fehlerhaft ist und die Beantwortung dieser Fragen im ohnehin durchzuführenden ergänzenden Verfahren erfolgen kann. Ebenfalls abzulehnen ist der Beweisantrag Nr. 22, der darauf abzielt, durch ein Sachverständigengutachten festzustellen, dass für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem Stillgewässer südlich der Anlage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung um einen FFH-LRT handelte, die vorgenommenen Untersuchungen nicht ausreichten, dass für die Erfassung des FFH-LRT eine Vorortbegehung ohne Untersuchung der Unterwasservegetation mittels Boot nicht ausreichte und dass die Erfassungsergebnisse des Vorhabenträgers aus den Vorortbegehungen im Jahr 2007 deutlich hinter den Erfassungsergebnissen des Dipl. Biologen Dr. S. und des Naturschutzinstituts D-Stadt zurückbleiben und daher unvollständig waren. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu diesem Beweisthema ist nicht erforderlich, da sich die Unzulänglichkeit der Untersuchungen bereits aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt. Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 22a, mit dem der Kläger unter Beweis stellen möchte, dass aus den zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung vorliegenden Untersuchungsergebnissen und sonstigen Informationen über die Ausstattung des Stillgewässers südlich der Anlage nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich bei dem Stillgewässer um den FFH-LRT 3150 handelte. Auch der Beweisantrag Nr. 24, mit dem der Kläger unter Beweis stellen will, dass der Neugraben und die anderen im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Fließgewässer Lebensraum der FFH-Art Bitterling sind, und dass N-Einträge sowohl in die Fließgewässer direkt als auch in deren Ufervegetation den Lebensraum des Bitterlings schädigen können, u. a. wegen ihres Effekts auf die Wirtsmuscheln, ist abzulehnen. Für das im ersten Teil des Beweisantrages genannte Vorkommen dieser Art ist eine Beweiserhebung nicht erforderlich, da auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 23. Januar 2009 (S. 36) von diesem Vorkommen ausgegangen ist. Für die im zweiten Teil unter Beweis gestellte Tatsache liegt bereits eine plausible sachverständige Stellungnahme des Sachverständigen H. vor. b) Entgegen der Auffassung des Klägers führen die festgestellten Mängel bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung, da die Mängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Die Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Für den Ausspruch der Rechtswidrigkeit ist erforderlich, dass die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren besteht. Dies setzt voraus, dass der Verstoß nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kommt ferner nur in Betracht, wenn die Fehlerbehebung in diesem Verfahren nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht der Genehmigungserteilung ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr lässt. Je nach den Gegebenheiten des konkreten Streitfalls ist daher zu prüfen, ob eine Behebung des Fehlers als ausgeschlossen erscheint (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.). aa) Beizupflichten ist dem Kläger zwar darin, dass in einem ergänzenden Verfahren eine fehlende FFH-Verträglichkeit nicht durch eine Abweichungsentscheidung überwunden werden könnte. Wie oben bereits dargelegt, ist hier, insbesondere weil die Schweinemastanlage bereits betrieben wird, im ergänzenden Verfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich und damit § 34 BNatSchG heranzuziehen. Sollte die Prüfung im ergänzenden Verfahren ergeben, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Gewässersystem Annaburger Heide südöstlich J-Stadt" führen kann und deshalb gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich unzulässig ist, würde sich die die Frage, ob eine Abweichungsentscheidung getroffen werden kann, nach § 34 Abs. 3 BNatSchG richten. Danach darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (1.) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und (2.) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Diese Voraussetzungen dürften bei der hier in Rede stehenden Schweinemastanlage nicht vorliegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2013 - 8 A 2252/11 - juris Rn. 64). bb) Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Vorhaben der Beigeladenen in einem ergänzenden Verfahren auch ohne eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden kann. Denn es erscheint möglich, dass eine neue FFH-Verträglichkeitsprüfung, die den vom Verwaltungsgericht und dem Senat aufgezeigten Anforderungen entspricht, (erneut) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führen kann. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung scheidet eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren nicht aufgrund der vom Kläger ins Feld geführten Vielzahl von Fehlern der FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Verstoß von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellt. Dies vermag der Senat nicht zu erkennen. cc) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, eine Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren bei einer Anlage, die - wie hier - bereits errichtet ist und seit mehreren Jahren betrieben wird, sei nicht zulässig, wenn nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt würden, was hier nicht mehr möglich sei, weil der Zustand der Schutzgüter im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage nicht mehr aufklärbar sei. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28. Februar 2018 - C-117/17 - juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - juris Rn. 37 ff.) berufen, wonach eine Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen (dort: nachträgliche Genehmigung einer ohne erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung errichteten und betriebenen Anlage) nur dann zulässig sei, wenn sie dem Betroffenen keine Gelegenheit biete, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibe. Wenn eine Anlage bereits errichtet und in Betrieb ist, verbietet es die UVP-Richtlinie nach dieser Rechtsprechung nicht, zur Legalisierung der Anlage eine UVP durchzuführen, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden keine Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt. Kann der Vorhabenträger wegen der sofortigen Vollziehbarkeit einer Zulassungsentscheidung noch vor Abschluss einer gerichtlichen Überprüfung mit Bau und Betrieb der Anlage beginnen, auch wenn eine notwendige UVP unterblieben ist, steht dem Betroffenen mit dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ein effektives Rechtsschutzinstrument zu Gebote, um den Vollzug einstweilen zu verhindern (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - Rn. 41 f.). Auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zwar stattgefunden hat, den habitatschutzrechtlichen Anforderungen aber nicht genügt, besteht für eine anerkannte Naturschutzvereinigung die Möglichkeit, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger hier keinen Gebrauch gemacht. Der Ausspruch der Nichtvollziehbarkeit der Zulassungsentscheidung macht zwar den Bau einer Anlage nicht rückgängig, hindert aber ihren Betrieb, sanktioniert so den Verstoß gegen das Unionsrecht bis zur Fehlerbehebung wirtschaftlich effektiv und verleiht seiner Durchsetzung den nötigen Nachdruck; das nationale Recht bietet dem Vorhabenträger damit keine Gelegenheit, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, sondern stellt sicher, dass Verstöße die Ausnahme bleiben (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, a.a.O.). Auch ist der Einwand des Klägers, dass die seit Inbetriebnahme der Schweinemastanlage eingetretenen Umweltauswirkungen im ergänzenden Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten, nicht stichhaltig. Das Erfordernis, die seit der Errichtung von den Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, hat nicht den Zweck, mit Blick auf das Verbot der Umgehung unionsrechtlicher Vorschriften über die UVP die Legalisierung des Vorhabens repressiv oder generalpräventiv ohne Rücksicht auf den Zweck der UVP zu erschweren; es dient insbesondere nicht dazu, so hohe Anforderungen an die (ausnahmsweise) zulässige Legalisierung zu stellen, dass diese zwar theoretisch denkbar, praktisch aber kaum möglich ist (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018, a.a.O., Rn. 33). Das Gebot der Berücksichtigung der seit Vorhabenausführung eingetretenen Umweltauswirkungen bezweckt zum einen in einem allgemeinen Sinne, dass der legalisierenden UVP aktuelle und belastbare Erkenntnisse zugrunde liegen. Durch die Berücksichtigung bereits eingetretener Umweltauswirkungen wird die ansonsten weitgehend durch Prognosen geprägte UVP um Erfahrungswissen über konkrete tatsächliche Auswirkungen des Vorhabens angereichert und werden dadurch Aussagekraft und Belastbarkeit der UVP erhöht. Zum anderen wird, insoweit das Umgehungsverbot flankierend, verhindert, dass der Vorhabenträger durch die verspätete Durchführung der UVP einen sachwidrigen Vorteil erlangt. Es würde den Zweck der UVP verfehlen und einen Anreiz zu deren Umgehung schaffen, wenn ausschließlich diejenigen Umweltauswirkungen berücksichtigt würden, die allein durch die weitere Ausführung des Vorhabens nach Beendigung der UVP und Wiederaufnahme des Betriebs zukünftig zu erwarten sind. Dies wäre eine verkürzte Prüfung, die entgegen dem Ziel der UVP-Richtlinie nicht alle von dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen berücksichtigt, sondern nur einen Teil davon. Es liegt auf der Hand, dass das Ausblenden der Umweltauswirkungen, die durch die UVP-rechtswidrige Ausführung des Vorhabens verursacht worden sind, eine den Zweck der UVP verfehlende Begünstigung des Vorhabenbetreibers zur Folge haben könnte. Unter Umständen bereits eingetretene Schädigungen eines der Schutzgüter würden nicht in die Prüfung einfließen, so dass die Umweltauswirkungen als weniger gravierend erschienen, als sie tatsächlich sind. Hieran muss sich die praktische Umsetzung des Gebots der Berücksichtigung bereits eingetretener Umweltauswirkungen ausrichten. Das bedeutet insbesondere, dass die UVP den Zeitraum seit Beginn der Vorhabenausführung retrospektiv berücksichtigen muss. Dafür muss die Behörde auch und insbesondere auf Erkenntnisse und Bewertungen zurückgreifen, die vor Ausführung des Vorhabens gewonnen wurden. Sie darf sich sogar auf diese früheren Erkenntnisse und Bewertungen beschränken, soweit diese nicht durch Tatsachen überholt wurden oder in Frage gestellt werden, die seit Beginn der Vorhabenausführung eingetreten sind, oder wenn es sonst begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass durch die Vorhabenausführung Umweltauswirkungen verursacht sein könnten, die in der früheren Einschätzung nicht oder nicht so prognostiziert wurden. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde endet - wie sonst auch - dort, wo die Umstände des konkreten Einzelfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt für das Erfordernis einer weiteren Nachforschung bieten (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 - juris Rn. 90 ff.). Dem entsprechend ist auch die Heilung einer fehlerhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine Anlage bereits errichtet und betrieben wird und über den Zustand des Schutzgebiets im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme keine (neuen) Erkenntnisse vorliegen. Wird das ergänzende Verfahren zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem das Vorhaben bereits errichtet ist, kann zwar eine realitätsnahe Prüfung der Auswirkungen einer Anlage nicht auf eine gegebenenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten überholte Sachlage gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2021, a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). Der Umstand, dass deshalb für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer im ergänzenden Verfahren aufrechterhaltenen Genehmigung einer bereits errichteten und betriebenen Anlage der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich ist, bedeutet aber nicht, dass die Heilung einer fehlerhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung von vorn herein ausgeschlossen ist, wenn keine Untersuchungen über den Zustand des Schutzgebiets im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage vorliegen. Die nachträgliche FFH-Verträglichkeitsprüfung Prüfung dient, nachdem ein Projekt bereits vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist, in erster Linie der Ermittlung, ob der Fortbestand des Vorhabens zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets führt. Hierfür ist zu untersuchen, ob sich Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erheblich auswirken könnten, wegen der Errichtung des fraglichen Bauwerks bereits realisiert haben; zudem muss die Prüfung ermitteln, ob durch den weiteren Betrieb des Bauwerks solche Risiken drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - juris Rn. 70). In zeitlicher Hinsicht hat die Prüfung zunächst den Zeitpunkt unmittelbar nach der Gebietslistung in den Blick zu nehmen. Denn nur so kann beurteilt werden, wie groß die durch das bereits errichtete Projekt hervorgerufenen Beeinträchtigungen sind. Von diesem zeitlichen Bezugspunkt abgesehen kommt es für die Prüfung der FFH-Verträglichkeit aber entscheidend auf den Zeitpunkt der nachzuholenden Prüfung selbst an. Zu berücksichtigen sind alle Veränderungen, die durch das Projekt allein oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten verursacht worden sind. Das bedeutet, dass alle Verschlechterungen, aber auch sämtliche Verbesserungen für den Gebietszustand, die bis zum Zeitpunkt der Prüfung eingetreten sind, in die Bewertung einfließen müssen. Andere Projekte, die inzwischen realisiert worden sind, gehen infolgedessen als Vorbelastung in die Prüfung ein (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 55). Aus alldem folgt, dass der Zustand des FFH-Gebiets im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage nicht ermittelt werden muss, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Zustand gegenüber dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in habitatschutzrechtlich beachtlicher Weise geändert hat. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2023 (4 A 188/20 MD - juris) kann sich der Kläger schon deshalb nicht stützen, weil diese Entscheidung einen Fall betraf, in dem es um die Heilung einer nachträglich ohne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erteilten Baugenehmigung in einem ergänzenden Verfahren ging. Das Verwaltungsgericht hat eine Heilung im dem von ihm entschiedenen Einzelfall für ausgeschlossen gehalten, weil es an belastbaren Erkenntnissen für die Klärung der Frage gefehlt habe, ob und in welchem Umfang Umweltauswirkungen für schützenswerte Biotope im Umfeld der Anlage durch die Ausführung des Vorhabens eingetreten sind, da sich nicht sicher feststellen lasse, wann genau die Bauherrin die mit der nachträglichen Baugenehmigung legalisierten baulichen Änderungen abgeschlossen habe und auch die erforderliche nachträgliche Ermittlung des Zustands der Biotope in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass - anders als im vorliegenden Fall - sich eine erste einigermaßen belastbare Kartierung der im Umfeld der Anlage vorhandenen Biotope erst in den Unterlagen zum nachträglichen Baugenehmigungsverfahren fand (Rn. 67 in juris). dd) Einer Fehlerheilung in einem ergänzenden Verfahren steht hier auch nicht entgegen, dass die Schweinemastanlage abweichend von der am 10. August 2009 erteilten Genehmigung errichtet wurde und betrieben wird. Für die insoweit vorgenommenen Änderungen in Gestalt des Anbaus eines Ferkelstalls an den Hauptstall anstelle der Nutzung der ursprünglich vorgesehenen Nutzung der Ferkelställe 1 bis 4 für die Ferkelaufzucht und in Gestalt des Einbaus einer anderen Abluftreinigungsanlage hat der Beklagte der Beigeladenen jeweils Freistellungsbescheide nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erteilt, welche die abweichende Bauausführung und den abweichenden Betrieb der Anlage immissionsschutzrechtlich formell legalisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - juris Rn. 22). Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine neue FFH-Verträglichkeitsprüfung, die sich auf die Anlage in ihrer geänderten Gestalt beziehen müsste, allein wegen der Anlagenänderung nicht zu einer im Ergebnis rechtmäßigen Genehmigung führen kann. 2.2.3. Es liegen auch keine Verstöße gegen Vorschriften über den Biotopschutz vor, deren Behebung in einem ergänzenden Verfahren ausgeschlossen erscheint. Dies betrifft insbesondere die fehlerhafte Bestimmung des Einwirkungsbereichs der Anlage und die im Genehmigungsverfahren unzutreffend angenommene Stickstoffunempfindlichkeit einzelner Biotope. Auch diese Fehler sind nicht von solcher Art und Schwere, dass sie das Vorhaben in seinen Grundzügen bzw. als Ganzes von vornherein in Frage stellen. Auch erscheint die Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 2 zugelassen werden kann, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Im ergänzenden Verfahren ist dann auch zu klären, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die vom Betrieb der Schweinemastanlage ausgehenden Stickstoffimmissionen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung der GUBB als Biotope Nr. 15 gekennzeichneten Feldgehölze im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG LSA in der Fassung vom 23. Juli 2004 bzw. § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 NatSchG LSA führen können, weil die Baum-, Strauch- und Krautschichten beider Biotope nahezu ausnahmslos aus nitrophilen und gegenüber gesteigerten Nährstoffmengen unanfälligen Pflanzen bestehen. Da aus den oben dargelegten Gründen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aktualisierung abzustellen ist, können die von der B. und der in ihren Beeinträchtigungsprognosen vom 20. Juli 2007 und 30. Juli 2008 vorgenommenen Bestandsaufnahmen/Erfassungen nicht mehr als geeignete Grundlage herangezogen werden, sondern sind aktualisierte Bestandsaufnahmen erforderlich. Weiter ist zu klären, welche Critical Loads für die stickstoffempfindlichen Biotope unter Zugrundelegung eines zutreffenden Zuschlagsfaktors maßgebend sind und zu welchen zusätzlichen Stickstoff-einträgen es dort infolge des Anlagenbetriebs kommt. Auch insoweit ist das von der Beigeladenen durchgeführte Monitoring von Bedeutung. Ist wegen der fehlerhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung ohnehin ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, bleibt auch die Klärung der noch offenen biotopschutzrechtlichen (Detail-)Fragen dem ergänzenden Verfahren vorbehalten (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2018, a.a.O.; Rn. 270 f.). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil sich nur aufgrund einer fehlerfreien Immissionsprognose beurteilen lässt, welchen durch den Betrieb der Anlagen entstehenden zusätzlichen Stickstoffeinträgen die einzelnen Biotope ausgesetzt sind. In dieser Situation ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Sache hinsichtlich der biotopschutzrechtlichen Zulässigkeit der Anlage spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - juris Rn. 107). Insbesondere ist es nicht sachgerecht, die noch ausstehende behördliche Entscheidung teilweise an sich zu ziehen, die letztlich in einer Bestätigung, Änderung oder Ergänzung, aber auch in einer Aufhebung der Genehmigung bestehen kann und bei der möglicherweise eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zu treffen ist, die im Ermessen des Beklagten steht (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht 102. EL September 2023, BNatSchG § 30 Rn. 29, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger gestellten Beweisanträge Nr. 26 bis 31 zum Biotopschutz, mit denen er durch Einholung von Sachverständigengutachten unter Beweis stellen will, dass es an den Biotopen Nr. 9, Nr. 13, Nr. 39, Nr. 15, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19 (Nummerierung laut Biotopkartierung der Antragsunterlagen) zu denjenigen N-Einträgen kommen wird, die sich aus Tabelle 36 der Immissionsprognose vom 13.6.2008 der I-GmbH ergeben und im Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2018 auf S. 21 f. unter Ziff. 2.5 dargestellt sind (Nr. 26), es an den beiden Biotopen, die Gegenstand der nachgereichten „Beeinträchtigungsprognose“ sind und die in der Anlage K 47 (Gutachten ILN/H.) in der Karte auf S. 5 mit den Ziff. 15a und Ziff. 15b bezeichnet werden, zu N-Einträgen von mindestens 3,9 bis 6,07 kg N/ha/a kommen wird, und weiter zum Beweis der Tatsache, dass diese N-Einträge aufgrund des sog. Auskämmeffektes noch höher sein werden, sowie weiter zum Beweis der Tatsache, dass für die hier vorliegenden Gehölzbiotope auch hinsichtlich der Hintergrundbelastung der Auskämmeffekt berücksichtigt werden muss und deshalb die Hintergrundbelastung mindestens mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden muss, sowie zum Beweis der Tatsache, dass die sich hieraus insgesamt ergebenden N-Einträge zu einer Schädigung dieser Biotope führen werden oder jedenfalls die Gefahr einer solchen Schädigung besteht (Nr. 27), es durch die im Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2018 unter Ziff. 2.5 angegebenen N-Einträge in gesetzlich geschützte Biotope zu Beeinträchtigungen dieser Biotope kommen wird oder jedenfalls die Gefahr entsprechender Beeinträchtigungen besteht, sowie zum Beweis der Tatsache, dass sich im Einwirkungsbereich der Anlage weitere gesetzlich geschützte Biotope befinden, die im Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2018 auf S. 23 unten Inbezugnahme der Biotop- und Nutzungstypenkartierung aus den Antragsunterlagen (Ziff. 1.4.6 der Antragsunterlagen) dargestellt sind, sowie zum Beweis der Tatsache, dass ohne eine nähere Untersuchung sowohl der für diese Biotope zu erwartenden N-Einträge aus dem Anlagenbetrieb als auch der N-Empfindlichkeit der Biotope Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, sondern vielmehr die Gefahr derartiger Beeinträchtigungen durch N-Einträge besteht (Nr. 28), der Critical Load für die Gehölzbiotope 15 bis 18 und 27 bei 17 kg N/ha/a liegt, und zum Beweis der Tatsache, dass unter Hinzuziehung der Hintergrundbelastung einschließlich der Einbeziehung einer höheren Hintergrundbelastung aufgrund des sog. Auskämmeffektes der Critical Load bereits durch die Hintergrundbelastung überschritten ist, so dass es durch die anlagenbedingten Zusatzeinträge zu Beeinträchtigungen der Biotope kommt (Nr. 29), es sich bei dem Biotop 13, einer Strauch-Baum-Hecke südlich der Anlage, um ein geschütztes Biotop handelt, das stickstoffempfindlich ist, dass für diese Hecke ein Critical Load von 17 kg N/ha/a anzusetzen ist, dass der Critical Load bereits durch die Hintergrundbelastung erreicht wird und die von der Anlage ausgehenden Zusatzeinträge zu Beeinträchtigungen führen (Nr. 30), es sich bei dem Stillgewässer südlich der Anlage unabhängig von seiner Einordnung als FFH-LRT 3150 um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG handelt und dass es aufgrund der anlagenbedingten N-Einträge in dieses Gewässer zu Beeinträchtigungen sowohl des Gewässers selbst als auch der Ufervegetation kommt (Nr. 31), wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Denn sie zielen darauf ab, sich auch im ergänzenden Verfahren noch stellende tatsächliche Fragen zum Biotopschutz durch einen Sachverständigen zu klären. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 19. Dezember 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach der Empfehlung in Nr. 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemast- und Biogasanlage. Mit beim Beklagten am 28. September 2006 eingegangenem Schreiben beantragte die V. Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG (nachfolgend: Antragstellerin) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Haltung von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen und einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen. Der Standort liegt etwa 600 m östlich von G-Stadt, einem Ortsteil der Stadt J-Stadt. In der näheren Umgebung sind verschiedene Gewässer, hauptsächlich Fließgewässer, vorhanden, die zu dem größtenteils östlich der Anlage gelegenen FFH-Gebiet DE 4244-302 „Gewässersystem Annaburger Heide“ gehören. Nach der Anlagen- und Betriebsbeschreibung wurde das Betriebsgelände der Stallanlage bereits früher zur Tierhaltung genutzt; nach ihrer Errichtung in der 70er Jahren seien dort bis kurz nach 1990 Jungrinder gehalten worden. Einige bauliche Anlagen der früheren Nutzung seien noch vorhanden und sollten für die geplante Nutzung als Schweinemastanlage weiter genutzt werden. Dies betreffe insbesondere vier Gebäude, in denen die Aufzuchtferkel eingestallt würden. Der Stallbau für die Aufstallung der Mastschweine werde komplett neu errichtet. Die anfallende Schweinegülle sollte an eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite geplante Biogasanlage abgegeben werden, der Transport sollte im geschlossenen System über Rohrleitungen ausgehend von einer abgedeckten Sammelgrube auf dem Betriebsgelände erfolgen. Am 15. Januar 2007 erweiterte die Antragstellerin den Gegenstand ihres Antrags um die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage unmittelbar südlich der Stallgebäude, bestehend aus zwei Fermentern, einem Endlager mit einem Brutto-Fassungsvermögen von 5.025 m3, einem Pump- und Technik-Container, einem Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 536 KW, einem Freilager für Silage zum Sofortverbrauch, zwei Feststoffdosierern, zwei vorhandenen Güllebecken mit einem Fassungsvermögen von je 6.600 m3 und einer Vorgrube mit einem Volumen von 100 m3 . Die beiden vorhandenen Güllegruben sollen neben dem abgedeckten Endlager als Gärrestelager zum Einsatz kommen und mit einer schwimmenden Abdeckfolie versehen werden. Die Vorgrube dient der Sammlung der einzelnen Gülleströme aus den Ställen, von der aus die Gülle kontinuierlich den Fermenterbehältern zugeführt wird. Die Antragsunterlagen enthielten eine Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung der G-Unternehmensberatung GmbH H-Stadt in einer Erstfassung vom 21. September 2006 (Band 1 Bl. 227 ff.) und einer Zweitfassung vom 12. Januar 2007 (Band 2 Bl. 388 ff.) sowie eine Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak und Staub der I-GmbH vom 8. September 2006 (Band 1 Bl. 342 ff.), die durch einen (ersten) Nachtrag vom 8. Januar 2007 (Band 3 Bl. 623 ff.) ergänzt wurde. Der Beklagte machte das Vorhaben am 15. Januar 2007 in seinem Amtsblatt, Ausgabe 1/2007 sowie in der Mitteldeutschen Zeitung - Ausgabe J-Stadt - öffentlich bekannt und wies darauf hin, dass der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007 bei der Stadt J-Stadt sowie im Landesverwaltungsamt eingesehen und Einwendungen in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis zum 7. März 2007 erhoben werden könnten. Die Auslegung erfolgte wie angekündigt. Im April 2007 fand in J-Stadt der Erörterungstermin statt. In der Auswertung dieses Termins forderte der Beklagte von der Antragstellerin verschiedene Unterlagen nach, u.a. zum Themenkomplex Naturschutz eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und eine Beeinträchtigungsprognose für Biotope. Diese legte daraufhin weitere Unterlagen vor, und zwar von der Gesellschaft für B-Analyse und C-GmbH (B-C) jeweils vom 20. Juli 2007 eine FFH-Verträglichkeitsstudie, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie eine Beeinträchtigungsprognose bezüglich zweier östlich der Anlage gelegener Gehölzbiotope. Ferner legte sie zunächst 3 Nachträge zu der Immissionsprognose der I. vom 8. September 2006 und später eine neue Immissionsprognose der I. vom 13. Juni 2008 vor, die u.a. folgende Aussagen enthält: Da die schädigenden Emissionen mit zunehmender Entfernung von der Anlage rasch abnähmen, sei eine Betrachtung der anlagenbedingten Immissionen in Biotope insbesondere in Anlagennähe - also im Umkreis von 1 km - wichtig. Darüber hinaus sei eine Prüfung nur in besonderen Fällen sinnvoll. Die hiernach als maßgeblich befundenen schützenswerten Biotope in Anlagennähe seien anhand der topografischen Kartierung wie folgt ausgewählt worden: a. Sandgraben mit Teich, südöstlich der Anlage; b. Zufluss zum Sandgraben, südlich der Anlage; c. Verbindungsgewässer zwischen Sandgraben und Neugraben, nördlich der Anlage; d. Gehölze mit Gewässer, nördlich der Anlage; e. Neugraben, nördlich der Anlage; f. Gehölze um den Neugraben, östlich der Anlage. Im diagnostischen Windfeldmodell nach AUSTAL2000 seien die vier Ferkelställe, der Maststall, die beiden Fermenter und die drei Gärrestelager als Gebäude zu berücksichtigen. Zu den Ammoniakimmissionen heißt es, innerhalb des Mindestabstandes nach der TA Luft befänden sich schützenswerte Ökosysteme. Damit müsse geprüft werden, ob eine Immissionsprognose nach Anhang 3 der TA Luft an diesen somit relevanten Immissionsorten mit empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen eine Immissionszusatzbelastung von über 3 µg/m3 ermittle. Sei dies der Fall, sei nach der TA Luft zu prüfen, ob die ggf. innerhalb dieses Gebiets befindlichen Schutzgüter von den ausgewiesenen Ammoniakkonzentrationen bzw. -depositionen beeinträchtigt werden. Für alle anderen Orte könne diese Prüfung entfallen; für diese Immissionsorte könne davon ausgegangen werden, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile bestehen. Die tierartspezifischen Emissionswerte für Ammoniak bei der Schweinehaltung seien Tabelle 11 der TA Luft und einer Veröffentlichung von G-K et al. entnommen. Bezüglich Ammoniak werde wegen des Einsatzes der Abgasreinigungsanlage für die Stallabluft eine Emissionsminderung von 70% angesetzt. Vorsorglich würden für die Ermittlung der Ammoniakemissionen auch die mit Folien abgedeckten Gärrestebecken angesetzt, da diese möglicherweise nicht völlig dicht abgedeckt würden. Die spezifische Ammoniakemission von Schweinegülle werde sicherheitshalber mit dem Doppelten des Wertes für Rindergülle von 0,2 mg/(m2*s) angesetzt. Durch die Folienabdeckung werde ein Emissionsminderungsgrad von 95% erreicht. Die Stallgebäude würden mit zentraler Abluftführung ausgestattet. Die Abluftkamine, in denen jeweils 20 Lüfter (Mastställe) bzw. drei bis sechs Lüfter (Ferkelställe) zusammengefasst seien, sowie der Kamin des Blockheizkraftwerks würden als Punktquellen angesehen. Um die Abgasfahnenüberhöhung möglichst korrekt zu berücksichtigen, sei es notwendig gewesen, zeitlich veränderte Durchmesser der Abgasschächte anzusetzen, was im Programm AUSTAL2000 nicht im Rahmen einer Zeitreihendatei möglich sei. Um dennoch über das Jahr verteilt fünf verschiedene Durchmesser anzusetzen, seien die betroffenen Quellen (Ställe) in fünf Quellsätze aufgeteilt worden, zu denen jeweils ein Wert für den Durchmesser gehöre. Je nach Jahreszeitscheibe, zu der ein spezieller Durchmesser gehöre, seien die zugehörigen Quellsätze „ein- oder ausgeschaltet“. Die optimierte Lüftungssteuerung gehe davon aus, dass die Variabilität der Gesamtluftrate im Jahresgang nicht durch stufenlose Regelung der Lüfter, sondern durch diskrete Zu- und Abschaltung von einzelnen Lüftern erzielt werde. Sobald ein Lüfter laufe und zur Emission beitrage, werde er mit 100 % seiner Leistung und seiner Abluftgeschwindigkeit betrieben. Je nach benötigter Luftrate würden nur wenige Lüfter oder alle Lüfter betrieben. Da sich auf engem Raum zusammengefasste Lüfter (unmittelbar benachbart) gegenseitig bei der Abluftfahnenüberhöhung unterstützten, könne dies berücksichtigt werden, indem für den Durchmesser zur Berechnung nach den Formeln 17 und 18 aus der VDI-Richtlinie 3782/3 und einer Formel aus den VDI-Richtlinien 3471/3472 ein Effektivwert herangezogen werde, der sich aus der Anzahl der momentan betriebenen Lüfter ergebe. Dieser Effektivwert für den Durchmesser ergebe sich aus der Addition der Querschnittflächen aller momentan betriebenen Lüfter zu einer gesamten effektiven Querschnittfläche, aus der dann auf einen virtuellen Durchmesser zurückgeschlossen werde. Für die Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung sei der effektive Durchmesser der einzelnen Lüfter von 0,8 m und die Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s anzusetzen, die den Projektdaten entnommen seien. Als meteorologische Daten seien der Prognose die Messdaten der Station W-Stadt des Deutschen Wetterdienstes für das Jahr 1993 zugrunde gelegt worden. Daraus ergäben sich an den gewählten Beurteilungspunkten folgende Ammoniakimmissionen: Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 (Band 20 Bl. 296) übersandte der Beklagte dem Kläger die drei Gutachten der B-C (FFH-Verträglichkeitsprüfung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Biotop-Beeinträchtigungsprognose) sowie die Immissionsprognose der I-GmbH vom 13. Juni 2008 und bat um Stellungnahme. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2008 (Band 20 Bl. 377 ff.) Gebrauch. Außerdem legte er ein Gutachten des Büros für Landschaftsplanung, Ökologie & Umweltberatung Dr. S. vom 30. Juni 2008 (Band 20 Bl. 406 ff.) vor, in dem ausgeführt wird, dass die drei Gutachten der B-C auf unzureichenden Ermittlungen vor Ort beruhten und methodische Mängel aufwiesen. Bei fehlerfreier Bewertung seien in verschiedener Hinsicht Beeinträchtigungen zu erwarten. Mit Schreiben vom 24. März 2009 (Band 17 Bl. 55 ff.) machte der Kläger geltend, dass eine erneute Auslegung der Unterlagen erforderlich sei, weil die geplante Anlage nach der ersten Auslegung technisch verändert und nunmehr der Einbau einer Abluftreinigungsanlage vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (Band 17 Bl. 184 ff.) nahm der Kläger erneut Stellung und übersandte eine Beurteilung des Sachverständigen für Immissionsschutz Dipl.-Ing. (FH) H. vom 12. Mai 2009 (Band 17 Bl. 212 ff.), die sich mit der vorgelegten Immissionsprognose auseinandersetzt. Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete zugleich ihre sofortige Vollziehung an. Mit Freistellungsbescheid vom 19. April 2011 stellte er fest, dass verschiedene angezeigte Änderungen u.a. hinsichtlich der Biogasanlage und der Ferkelaufzucht keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedürften. Danach war nunmehr u.a. beabsichtigt, für die Ferkelaufzucht nicht mehr Bestandsgebäude zu nutzen, sondern die Ferkelställe in der Art der Schweinemastställe in zwei Stallmodulen unterzubringen, die je eine separate Abluftreinigung, aber einen gemeinsamen Abluftturm (analog Maststallmodule) erhalten. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 verlängerte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen, die zwischenzeitlich Betreiberin der genehmigten Anlage geworden war, die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage bis zum 31. Dezember 2013. Mit weiterem Bescheid vom 30. Mai 2012 fügte er in den Genehmigungsbescheid eine zusätzliche Auflage Nr. 3.1.2.3 a) ein; danach hat die Abluftableitung der Ferkelställe und aus dem Mastbereich entsprechend den Annahmen in der Immissionsprognose mit einer Mindesthöhe von 15,00 m über Grund zu erfolgen und sind sämtliche Abluftrohre mit Gleichrichtern auszurüsten. In der Folge erließ der Beklagte weitere Freistellungsbescheide, u.a. den Bescheid vom 15. November 2012, in welchem er feststellte, dass eine angezeigte Änderung der Abluftreinigungsanlage keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedürfe. Mit Bescheiden vom 5. September 2013 und 8. Juni 2015 verlängerte der Beklagte die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage nochmals bis zum 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2016. Gegen die beiden Verlängerungsbescheide hat der Kläger Klage erhoben (8 A 387/18 HAL); dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2019 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 7 C 28.18 des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt. Die bereits am 25. September 2009 gegen den Genehmigungsbescheid und die beiden nachfolgenden Bescheide erhobene Klage (4 A 51/10 HAL) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. August 2012 abgewiesen, weil sie insgesamt unzulässig sei. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers (2 L 157/12) hat der Senat mit Urteil 28. November 2013 zurückgewiesen. Auf die vom Kläger eingelegte Revision (7 C 1.15) hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Urteile insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2009 abgewiesen wurde und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u.a. ausgeführt: Eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG, die sich am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2011/92/EU zu orientieren habe, habe nicht stattgefunden. Die in Anhang IV der Richtlinie genannten Angaben, zu denen auch eine Beschreibung der möglicherweise von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, insbesondere von Flora, Fauna, Boden, Wasser und Luft, Angaben zu Schadstoffen und zur Ermittlung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Ausgleichung erheblicher Umwelteinwirkungen gehöre, hätten erst die drei nachgereichten naturschutzfachlichen Gutachten zum Habitat-, Arten- und Biotopschutz enthalten. Die FFH-Verträglichkeitsstudie sei noch nicht beauftragt gewesen. Vor allem hätten Darlegungen zu den Auswirkungen von Stickstoffeinträgen in die Lebensräume gefehlt. Dieser Mangel schlage auch auf die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Erörterungstermins durch, der erst dann durchgeführt werden dürfe, wenn eine hinreichend problembezogene Erörterung zu erwarten sei. Daher müsse eine Erörterung aller Unterlagen möglich sein, denen die Genehmigungsbehörde Entscheidungserheblichkeit zumesse. Der Genehmigungsbescheid sei auch materiell rechtswidrig. Er beruhe auf einer in wesentlichen Punkten fehlerhaften Immissionsprognose vom 13. Juni 2008. Diese gehe von einem zu niedrigen Emissionsfaktor für Ferkel und einem zu hohen Emissionsminderungsgrad der Folienabdeckung für das Gärrestelager aus. Die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungsanlage sei nicht nachgewiesen worden, so dass der insoweit angesetzte Emissionsminderungsgrad von 70 % in Zweifel zu ziehen sei. Die Prognose lege eine zu hohe Abluftgeschwindigkeit und fehlerhafte Annahmen zum effektiven Durchmesser des Abluftkamins zugrunde, was zur Unterschätzung von Immissionen im Nahbereich der Anlage führe. Ferner bestünden Zweifel an der Übertragbarkeit der Wetterdaten der Wetterstation W-Stadt auf den Vorhabenstandort. Die dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Annahme, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen (LRT) im FFH-Gebiet kommen werde, sei fehlerhaft, was durch die von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegt sei. Die in der Immissionsprognose gewählten 13 Aufpunkte für die Beurteilung der Stickstoffimmissionen erfassten nicht alle habitatschutzrechtlich relevanten Beurteilungspunkte. Dies betreffe die LRT am Neugraben und die beiden Gewässer nördlich der Anlage. In einer Vergleichsberechnung komme der Sachverständige H. für alle 13 in der Immissionsprognose aufgeführten Beurteilungspunkte zu höheren Werten für die Stickstoffdeposition. Weder in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten, noch im Genehmigungsbescheid werde der Spannenwert für Critical Loads (CL) genauer eingegrenzt. Der Uferbewuchs sei Bestandteil des LRT 3260. Damit unterliege auch die Ufervegetation am Neugraben dem Habitatschutz. Nach den Berechnungen des Sachverständigen H. betrage die Gesamtbelastung der einzelnen Abschnitte des Uferbewuchses am Neugraben zwischen 20,08 und 22,35 kg N/ha/a; die Gesamtbelastung der Wasserfläche betrage 17,7 bis 17,96 kg N/ha/a. Das Gewässer nördlich des Anlagenstandorts erfülle die Voraussetzungen für die Einordnung als LRT 3150 in günstigem Erhaltungszustand. Nach den Berechnungen des Sachverständigen H. komme es bei diesem LRT zu einer Gesamtbelastung der Wasserfläche von 16,41 kg N/ha/a und des Uferbewuchses von 17,37 bis 19,37 kg N/ha/a. Auch lege der Genehmigungsbescheid für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit ein Abschneidekriterium von 4 kg N/ha/a zugrunde, obwohl derzeit Abschneidewerte zwischen 0,3 kg N/ha/a und 3% des CL diskutiert würden, sodass die Auswirkungen der Stickstoffeinträge auf einen 850 m nördlich der Anlage gelegenen LRT 3150 nicht geprüft worden seien. Für dieses Gewässer ergebe sich nach seinen Berechnungen eine vorhabenbedingte Zusatzbelastung für die Wasserfläche von 0,41 kg N/ha/a und für den Uferbewuchs von 0,73 kg N/h/a. Nach dem Datensatz des Umweltbundesamtes sei von Hintergrundbelastungen in Höhe von 17 kg N/ha/a für Wiesen und Weiden und von 19 kg N/ha/a für seminatürliche Vegetation sowie von 16 kg N/ha/a für Wasserflächen auszugehen. Damit liege die Gesamtbelastung der Wasserfläche bei 16,41 kg N/ha/a und die der Ufervegetation bei 17,37 bis 19,37 kg N/ha/a. Bei diesen Werten könne nicht festgestellt werden, dass der CL unterschritten werde. Das Stillgewässer südöstlich der Anlage sei bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Genehmigungsentscheidung als LRT 3150 einzustufen gewesen. Die von ihm in Auftrag gegebene Begutachtung habe ergeben, dass das Gewässer die insoweit maßgeblichen Kriterien der Kartieranleitung erfüllt habe; es seien drei charakteristische Pflanzenarten und vier Vegetationsstrukturelemente vorhanden gewesen. Dass diese z.T. nur in rudimentärer Form und Menge vorgelegen hätten, sei im Wesentlichen durch den für einen LRT nicht zulässigen hohen Fischbesatz zu erklären und für die Einordnung als LRT nicht maßgeblich. Die von ihm errechnete Gesamtbelastung dieses LRT liege für den Uferbereich bei 65 kg N/ha/a, womit der CL-Wert um mindestens das Zweifache überschritten werde. Für das Gewässer ergebe sich eine Gesamtbelastung zu ca. 42 kg N/ha/a, womit der CL-Wert um mindestens da 1,5-fache überschritten werde. Im Genehmigungsbescheid sei auch keine Untersuchung der gesetzlich geschützten Biotope innerhalb der Isoplethe von 0,3 kg N/(ha*a) erfolgt. Eine Berechnung der Depositionswerte für das Gebiet jenseits der Isoplethe von 4 kg N/ha/a fehle. Die der Immissionsprognose zu entnehmenden Werte für Stickstoffeinträge lägen angesichts der Vorbelastung in einem potentiell für geschützte Biotope schädigenden Bereich. CL-Werte für die gesetzlich geschützten Biotope seien nicht ermittelt worden. Für die Biotope 15 bis 18 und 27 hätten in seinem Auftrag erstellte Gutachten CL-Werte von 17 kg N/(ha/a) ergeben. Beim Ansatz einer Vorbelastung von 12 kg N/ha/a würde der CL-Wert durch die Gesamtbelastung auch bei Hinzunahme der anlagenbedingten Immissionen gerade noch eingehalten. Jedoch müsse die Hintergrundbelastung wegen des am Rand der Gehölze eintretenden „Auskämmeffekts“ mit dem Faktor 1,5 angesetzt werden, womit die Gesamtbelastung den CL-Wert übersteige. Zudem setzten die Gutachten der Beigeladenen die Depositionsgeschwindigkeiten zu niedrig an, sodass die Deposition in Anlagennähe unterschätzt werde. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen werde auch an den Feldgehölzen (Biotope Nr. 17 und 18) der CL-Wert von 17kg N/ha/a überschritten. Zudem habe sich der angefochtene Genehmigungsbescheid wegen Fristablaufs erledigt. Die Anlage habe bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb gehen müssen. Dies setze gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG voraus, dass eine genehmigungskonforme Inbetriebnahme erfolgt sei. Eine mehr als geringfügige Abweichung von der Genehmigung führe dazu, dass kein Betriebsbeginn im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorliege. Beim Vergleich der tatsächlich errichteten Anlage mit den Genehmigungsunterlagen seien Abweichungen erkennbar. So gebe es die geplante Mehrheit der Ferkelställe nicht. Vielmehr sei ein einheitlicher Stall errichtet worden. Die Ablufttürme stünden nicht frei, sondern befänden sich auf einem in der Mitte zwischen den Ställen errichteten Abluftgang. Die Höhe der Abluftkamine sei geringer als genehmigt. Für die Änderungen bezüglich der Ferkelaufzucht, die mit Ziffer 2 des Bescheids des Beklagten vom 19. April 2011 von der Genehmigungspflicht freigestellt worden seien, sei ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen. Gleiches gelte für die Änderungen der Abluftreinigungsanlage, für die der Beklagte unter dem 15. November 2012 einen Freistellungsbescheid erteilt habe. Die entsprechenden Freistellungsbescheide würden daher in das gerichtliche Verfahren einbezogen. Von dem von der Genehmigung ausgehenden Bestandsschutz sei nur die unveränderte Nutzung der Anlage umfasst. Daher erlösche die Genehmigung, wenn die Anlage abweichend von der Genehmigung errichtet und betrieben werde. Dies sei hier der Fall, da die Anlage mit der Unterbringung der Ferkelaufzucht in Stallgebäuden, die nach der Genehmigung der Schweinemast dienen sollen, erheblich vom genehmigten Betrieb abweiche. Die Freistellungsbescheide vom 19. April 2011 und 15. November 2012 seien rechtswidrig, weil von den fraglichen Änderungen der Anlage nachteilige Umweltauswirkungen in Form von Emissionen ausgingen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Genehmigung des Beklagten vom 10. August 2009 sowie der Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2012 (Hinzufügung der Nebenbestimmung 3.1.2.3.A) erloschen sind, 2. hilfsweise: den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2009 aufzuheben, 3. hilfsweise zu 1.: den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 hinsichtlich der in Ziffer 2 genannten Freistellungen aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. November 2012 aufzuheben, 4. hilfsweise zu 3.: festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011, zu Ziffer 2, keine Bindungswirkung entfaltet. 5. hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass für die Änderung der Ferkelaufzuchtanlage sowie für die Änderung der Abluftführung ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat u.a. wie folgt vorgetragen: Für die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen sei nicht auf die bis zur Genehmigungsentscheidung gewonnenen Erkenntnisse, sondern auf die Perspektive der Behörde vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abzustellen. Maßgeblich sei, dass von den vorliegenden Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung ausgehe. Damit seien die Unterlagen auch dann vollständig, wenn die Behörde erkenne, dass sie zur Beurteilung einzelner Fragen weitere Gutachten einholen müsse. Nach diesem Maßstab seien die ausgelegten Unterlagen nicht unvollständig gewesen. Die Tauglichkeit der in der Immissionsprognose verwendeten meteorologischen Daten sei durch die Qualifizierte Prüfung der Übertragbarkeit (QPR) des DWD belegt. Entgegen der Behauptung des Klägers sei die praktische Realisierbarkeit der Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s gutachterlich durch die von der Antragstellerin nachgereichte Druckverlustrechnung nachgewiesen. Die angesetzte Abluftfahnenüberhöhung sei sachgerecht; die fiktiven Durchmesser der Abluftquellen seien zutreffend berechnet worden. Dass in der Immissionsprognose der spezifische Emissionsfaktor für Ferkel niedriger angesetzt worden sei, als es dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse entspreche, falle für das berechnete Ergebnis nicht ins Gewicht, weil die Differenz der Gesamtemissionen nur 0,5 % betrage. Der Umstand, dass der angesetzte Emissionsminderungsgrad von Schwimmfolien und Zeltdächern von 95 % inzwischen nicht mehr dem Stand der Erkenntnisse entspreche, sondern nunmehr ein Minderungsgrad von lediglich 90 % anerkannt sei, ändere nichts daran, da es auf die Erkenntnislage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankomme. Die vom Sachverständigen H. bei seinen Berechnungen der Stickstoffdeposition angenommenen Depositionsgeschwindigkeiten seien mit dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vereinbar. Zwar sei im Genehmigungsverfahren keine Prüfung der LRT nach dem CL-Konzept erfolgt, da die FFH-Verträglichkeit anhand der Abschätzung der Stickstofffracht der Gewässer erfolgt sei. Deren Ergebnisse seien aber nachvollziehbar. So sei die Grundannahme der FFH-Verträglichkeitsstudie, dass die Hauptfracht an Stickstoff aus dem Grundwasser in Fließgewässer eingetragen werde, wissenschaftlich bestätigt. Angesichts dessen seien die Berechnungen der Änderungen bei den zusätzlichen Belastungen über den Luftpfad und deren Einfluss auf die Gesamtbelastung plausibel. Jedoch seien auch bei Anwendung des CL-Konzepts keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Eine Zuordnung des Gewässers südöstlich der Anlage zum LRT 3150 sei aufgrund des vorgefundenen Arteninventars fachlich nicht geboten. Bei der Kartierung im Jahre 2007 habe sich ergeben, dass das Gewässer von einer ausgesprochenen Armut an Submers- und Schwimmblattvegetation gekennzeichnet sei, die auf den hohen Fischbesatz zurückzuführen sei. Im Untersuchungsgebiet befänden sich zwei Stillgewässer, die diesem LRT zugeordnet werden könnten. Die für sie ermittelte Zusatzbelastung von 0,2 bzw. 0,3 kg N/ha/a liege unterhalb der Irrelevanzschwelle. Für die LRT 3150 und 3260 existierten derzeit keine wissenschaftlich anerkannten CL-Werte. Überdies weise der LRT 3150 nur eine geringe Empfindlichkeit gegenüber Stickstoffeinträgen auf. Dies gelte auch für Fließgewässer-LRT, die nach Auffassung der Bundesanstalt für Straßenwesen grundsätzlich nicht empfindlich gegenüber atmosphärischen Stickstoffeinträgen seien. Die in der FFH-Verträglichkeitsstudie ermittelten Zusatzbelastungen lägen zweifelsfrei in einem Bereich, der nach den vorliegenden Studien zur Stickstofftoleranz der für den LRT 3260 typischen Pflanzenarten eine unbeschadete Fortexistenz dieser Arten ermögliche. Auch wenn hiernach eine Betrachtung dieses LRT nach dem CL-Konzept als nicht angebracht erscheine, führe dessen Anwendung zum Nachweis der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutz des FFH-Gebiets. Im Wirkbereich der Anlage befinde sich ein Fließgewässer-LRT 3260 mit einer Vorbelastung von 11 kg N/ha/a, für den eine maximale Zusatzbelastung von 1,7 kg N/ha/a berechnet worden sei. Dieser Wert sei an einem CL von 10 - 20 kg N/ha/a zu messen. Unter der Voraussetzung, dass in der Umgebung nährstoffreiche Gräben und landwirtschaftliche Nutzung dominierten, sei ein Mittelwert von 15 kg N/ha/a als konservativ anzusehen. Dieser Wert werde von der Gesamtbelastung unterschritten. Für Waldflächen sei nach dem LAI-Leitfaden 2012 ein CL-Wert von 10 - 20 kg N/ha/a anzusetzen. Angesichts der Ausprägung der gesetzlich geschützten Gehölzbiotope sei der Ansatz von 15 kg N/ha/a hinreichend konservativ. Die betroffenen Biotope seien der Gefährdungsstufe „gefährdet“ zuzuordnen, was einen Zuschlagsfaktor von 1,5 rechtfertige. Damit liege der Beurteilungswert bei 22,5 kg N/ha/a. Dieser werde von der Gesamtbelastung von 20,07 kg N/ha/a unterschritten. Zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Genehmigung hätten noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorgelegen, die die Anwendbarkeit des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a in Zweifel gezogen hätten. Auch der LAI-Leitfaden in der Fassung von 2012 sei noch nicht veröffentlicht gewesen. Daher habe das Abschneidekriterium von 4 kg N/ha/a der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 26. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2009 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 3, 4 und 5 bereits unzulässig, weil darin Klageänderungen im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu sehen seien, denen der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 widersprochen hätten und die die Kammer auch nicht für sachdienlich halte. Die mit dem Antrag zu 2 zulässige Klage sei gemäß § 4 Abs. 1b Satz 1 und § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG nur insoweit begründet, als der Genehmigungsbescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären sei. Der Bescheid sei hinsichtlich der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG rechtswidrig, leide aber nicht an verfahrensrechtlichen Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen oder in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden müssten. Die Erteilung der Genehmigung leide nicht wegen Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV an einem Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. Die Immissionsprognose vom 8. September 2006 und deren Nachtrag vom 8. Januar 2007 hätten hinsichtlich der Emissionen von Gerüchen, Staub und Ammoniak alle Angaben zu den der Prognose zugrunde gelegten Emissionsfaktoren, zu den angewendeten Berechnungsverfahren, zu den baulichen und meteorologischen Gegebenheiten, die für die Berechnung berücksichtigt worden seien, und zu den Ergebnissen der Ausbreitungsberechnung enthalten. Weiterhin sei die den Antragsunterlagen beigefügte Biotop-und Nutzungstypenkartierung ausgelegt worden, aus der sich die Lage und die Zustandsbeschreibungen der im Umfeld der Anlage gelegenen Biotope ergeben. Die ebenfalls ausgelegte überarbeitete Version der Umweltverträglichkeitsstudie enthalte Beschreibungen der Auswirkungen der geplanten Anlage auf die in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung aufgeführten Biotope Nr. 12, 15 und 39. Zudem werde unter Beifügung des Standarddatenbogens die Lage des FFH-Gebiets 4244-302 "Gewässersystem Annaburger Heide südöstlich J-Stadt" beschrieben. Die im Standarddatenbogen aufgeführten, im FFH-Gebiet nachgewiesenen Anhang-II-Arten würden benannt. Diese Aufzählung werde ergänzt um die Feststellung, dass das Vorkommen von Biber, Bitterling und Schlammpeitzger sowie zahlreicher Amphibienarten möglich sei. Für die Biotope Nr. 12, 15 und 39 würden CL-Werte für die Ammoniakdeposition berechnet und mit den zu erwartenden Belastungen durch die geplante Anlage verglichen. Es werde begründet, aus welchen Gründen nicht mit negativen Auswirkungen auf die Biotope zu rechnen sei. Hinsichtlich der zu erwartenden Ammoniakkonzentration in der Luft werde hergeleitet, aus welchen Gründen nicht mit einer Beeinträchtigung der Biotope zu rechnen sei. Bezüglich der Auswirkungen der Bautätigkeiten auf geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie Biotope enthalte die UVP-Studie die Aussage, dass Auswirkungen nicht zu erwarten seien, da sich die Bautätigkeiten auf den Standort der Anlage beschränkten. Mit diesem Inhalt hätten die ausgelegten Unterlagen ungeachtet bestehender Unzulänglichkeiten ausreichende Anstoßwirkung entfaltet. Ein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergebe sich nicht daraus, dass der Beklagte die im Ergebnis der Erörterung nachgereichten Unterlagen nicht öffentlich ausgelegt habe. Auch habe der Beklagte von der Auslegung der entsprechenden geänderten Antragsunterlagen und des Nachtrags zur Immissionsprognose vom 17. Juli 2007, in der die Abluftreinigungsanlage für die Prognose der von der Anlage zu erwartenden Emissionen berücksichtigt worden sei, absehen können, da von der Abluftreinigungsanlage keine zusätzlichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien, ihr Einsatz vielmehr zu einer Reduktion der Emissionen von Ammoniak, Stäuben und Gerüchen führe. Die vom Kläger gerügte mögliche inhaltliche Unzulänglichkeit und Fehlerhaftigkeit der ausgelegten Unterlagen stelle auch keinen relativen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG dar. Der Genehmigungsbescheid sei jedoch materiell rechtswidrig. Entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei nicht sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlage durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und erhebliche Nachteile auf die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden empfindlichen Ökosysteme getroffen werde. Darüber hinaus begründeten die vom Kläger geltend gemachten Unzulänglichkeiten der Immissionsprognose jedoch nicht, dass die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sichergestellt sei. Die Einwendungen des Klägers gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Immissionsprognose seien teilweise begründet. Die Einwendungen des Klägers gegen die Verwendung der meteorologischen Daten der DWD-Wetterstation W-Stadt für das Jahr 1993 für die Ausbreitungsberechnung griffen nicht durch. Die hierzu von der Antragstellerin vorgelegte Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) nach TA Luft 2002 des DWD auf den Anlagenstandort vom 28. August 2006 sei nachvollziehbar und plausibel. Auch der Einwand des Klägers, die Ausbreitungsberechnung gehe von einer zu großen effektiven Quellhöhe für die Abluftkamine der Stallanlage aus und unterschätze damit die Immissionen im Nahbereich der Anlage, griffen nicht durch. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass die technischen Voraussetzungen für den Ansatz einer Abluftfahnenüberhöhung gegeben seien, habe der Kläger weder vorgetragen, noch seien diese sonst ersichtlich. Die Einhaltung der Quellhöhe von mindestens 15,00 m über Grund sei durch die Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.3a sichergestellt. Die Einhaltung einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s sei für jede Luftrate durch die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.2.2 und 3.1.2.3 gesichert. Hinweise auf relevante Strömungshindernisse im Umkreis der Anlage, die dazu geeignet sein könnten, den freien Abstrom der Stallabluft auszuschließen oder erheblich zu beeinträchtigen, seien nicht ersichtlich. Zu Unrecht habe der Kläger gegen die von der Antragstellerin berechnete Abluftfahnenüberhöhung eingewandt, dass in die entsprechende Berechnung ein zu großer effektiver Quelldurchmesser eingestellt worden sei, weil nach den Planungsunterlagen die Stallabluft in mehreren Abluftrohren getrennt bis zum Austrittspunkt geführt werde und diese getrennten Rohre in der Immissionsprognose zu einem virtuellen einheitlichen Durchmesser verbunden würden. Soweit der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige H. hierzu ausgeführt habe, dass mit dieser rechnerischen Zusammenfassung die tatsächliche Abluftfahnenüberhöhung überschätzt werde, weil Stallabluft aus mehreren kleineren Quellen austrete und damit einer stärkeren Verfrachtung durch den Wind unterliege als die Abluft, die aus einer einzigen Öffnung mit dem Gesamtdurchmesser der einzelnen kleineren Quellen austrete, wie sie in der Immissionsprognose angesetzt worden sei, zeige er damit nicht auf, dass die Immissionsprognose insoweit nicht hinreichend konservativ sei. Fachlicher Anknüpfungspunkt des gegen diese Zusammenfassung der einzelnen Abluftkamine zu je einem einzigen effektiven Durchmesser gerichteten klägerischen Einwands sei die Tatsache, dass die Form der aus dem Abgaskamin austretenden Abluftsäule in den in der VDI-Richtlinie 3782 (Blatt 3) enthaltenen Formeln zur Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung allein durch den Durchmesser ihrer Grundfläche repräsentiert werde. Der Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung Δhk mit besagten Formeln liege damit eine zylindrische Form der Abluftsäule mit kreisförmiger Grundfläche zugrunde. Die Höhe der Abluftfahnenüberhöhung hänge davon ab, wie hoch die Abluftsäule aufgrund ihrer kinetischen Energie von der Oberkante des Kamins aus in die Atmosphäre aufsteigen könne, bevor sie durch die kinetische Energie des Windes zusammen mit der Umgebungsluft verfrachtet und mit dieser vermischt werde. Diese Höhe hänge neben der Geschwindigkeit des auf die Abluftsäule einwirkenden Windes insbesondere von der Größe der Oberfläche der Abluftsäule ab, auf die die kinetische Energie des Windes einwirken könne. Der Flächeninhalt der Abluftsäule werde maßgeblich bestimmt durch die geometrische Form der Grundfläche der Abluftsäule. Bei gleichem Volumen habe eine Abluftsäule mit kreisförmiger Grundfläche den geringsten Oberflächeninhalt. Je weniger die Form der Grundfläche diesem "Kreisideal" entspreche und sich einer quadratischen, rechteckigen, dreieckigen oder Trapezform annähere, desto größer werde bei gleichem Abluftvolumen der Oberflächeninhalt der Abluftsäule. Dies habe zur Folge, dass die Abluftsäule der kinetischen Energie des Windes eine größere Angriffsfläche biete, was wiederum zu einer im Vergleich zur kreisförmigen Grundfläche früheren Vermischung der Abluft mit der Umgebungsluft führe. Aus diesen physikalischen Voraussetzungen ergebe sich nach Ansicht des Sachverständigen H., dass mehrere einzelne Lüfter eines Abluftschachts bei der Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung nicht zu einem effektiven Durchmesser zusammengefasst werden dürften. Mehrere nebeneinander angeordnete Abluftsäulen aus kreisförmigen Abluftquellen, wie im vorliegenden Fall die Abluftfahnen aus den einzelnen Abluftrohren eines Abluftschachts, hätten tatsächlich eine größere Oberfläche als eine einzige Abluftfahne mit einer kreisförmigen Grundfläche, deren Größe der Summe der Grundflächen aller kleineren Abluftquellen entspreche. Die von beiden Abluftrohren gebildete gemeinsame Grundfläche nähere sich vielmehr einer rechteckigen Grundfläche an, deren Grenzen von den Außenkanten der einzelnen Abluftrohre gebildet werde. Damit trete bei mehreren benachbarten Einzelquellen die Vermischung der Abluft mit der Umgebungsluft tatsächlich früher ein, als dies bei einer einheitlichen (zylindrischen) Abluftfahne mit größerem Durchmesser der Fall wäre. Mit der Zusammenfassung der Einzelquellen zu einer virtuellen Punktquelle werde daher die kinetische Energie der Abluftfahne - und mithin ihre Höhe - überschätzt. Dies führe bei einer Ausbreitungsberechnung zu einer signifikanten Unterschätzung der Immissionen im Nahbereich der Anlage. So seien beim Ansatz zweier Abluftrohre die für den Nahbereich der Anlage errechneten Ammoniakdepositionen ca. doppelt so hoch wie beim Ansatz eines Abluftrohrs mit einem aus der Summe der Grundflächen beider Abluftrohre abgeleiteten Durchmesser. Dieser Einwand sei insoweit nachvollziehbar und plausibel, als er anhand anerkannter physikalischer Erkenntnisse nachweise, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Zusammenfassung der einzelnen Abluftrohre eines Abluftschachts nicht völlig den von der VDI-Richtlinie 3782 (Blatt 3) vorausgesetzten Anforderungen an die Geometrie der Abluftquelle entspreche. In Fällen dieser Art, in denen die tatsächlichen Gegebenheiten nicht den Vorgaben der Rechenprogramme entsprächen, müssten rechnerische Lösungen gefunden werden, die zu einem Ergebnis führten, das der Realität am nächsten komme. Die von der Antragstellerin vorgenommene Ermittlung der effektiven Quelldurchmesser führe zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Schutzpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG. Hierzu hätten die Sachverständigen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet, dass die vom Kläger angeführten physikalischen Grundsätze nur dann zu einer Unterschätzung der Immissionen im Nahbereich der Anlage führten, wenn - was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei - die einzelnen Abluftrohre baulich weit getrennt voneinander angeordnet wären. Bei dem im vorliegenden Fall sehr geringen Abstand zwischen den einzelnen Abluftrohren stabilisierten und vermischten sich die einzelnen Abluftsäulen gegenseitig. Die dadurch erreichte Stabilität des gesamten Abluftstromes sei allenfalls unwesentlich geringer als die Stabilität eines einheitlichen Abluftstroms aus einer größeren punktförmigen Quelle. Überdies schlössen es die bauliche Anordnung der Abluftrohre in Reihen und der geringe Abstand zwischen den einzelnen Abluftrohren aus, dass der Wind zu jedem Zeitpunkt an der gesamten Oberfläche aller einzelnen Abluftsäulen angreifen könne. Vielmehr seien je nach Windrichtung im Jahresverlauf unterschiedlich große Flächen einzelner Abluftsäulen durch andere Abluftsäulen in unterschiedlichem Umfang von Windeinwirkungen abgeschirmt und würden daher weniger schnell mit der Umgebungsluft vermischt, als sich dies bei einer getrennten Berücksichtigung der einzelnen Abluftrohre bei der Bestimmung der Abluftfahnenüberhöhung ergebe. Allenfalls zu den Zeiten, zu denen in einem Abluftschacht nur die Lüfter einer Reihe liefen und der Wind aus einer Richtung wehe, aus der er gleichmäßig auf alle Abluftsäulen einwirken könne, sei der Ansatz einzelner Abluftrohre bei der Ausbreitungsberechnung sachgerecht. Aus der Verteilung der Häufigkeit dieser Zeiten, in denen der Ansatz einer virtuellen Quelle die tatsächlichen Immissionen unterschätze, und der übrigen Zeiten, in denen durch die Zusammenfassung der einzelnen Abluftrohre zu einer virtuellen Quelle die tatsächlichen Immissionen zutreffend und überschätzend ermittelt würden, ergebe sich nach den plausiblen Ausführungen der Sachverständigen des Beklagten, dass sich Über- und Unterschätzungen gegenseitig zumindest so weit aufheben, dass durch die von der Anlage verursachten Immissionen im Nahbereich der Anlage Beeinträchtigungen der Schutzpflichten des § 5 Abs. 1 BImSchG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Der vom Kläger beanstandete Ansatz eines Emissionsminderungsgrades von 95% in Bezug auf Geruch und Ammoniak für die Folienabdeckungen der Gärrestelager entspreche der fachlichen Konvention zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Soweit der heute anerkannte Wert von 90% hätte angewendet werden müssen, könne die nach den nachvollziehbaren Darlegungen des vom Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen sich daraus ergebende Differenz von 5 Prozentpunkten aufgrund des Abstands der Anlage zur nächsten Wohnbebauung keine relevanten Auswirkungen auf das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung für die maßgeblichen Immissionsorte haben. Der zu niedrige Ansatz des Emissionsfaktors für Aufzuchtferkel von 0,45 kg NH3/(TP*a) führe nicht dazu, dass die Immissionsprognose hinsichtlich der Ammoniakemissionen nicht "auf der sicheren Seite" liege. Diese Unterschätzung der Emissionen habe keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung. Nach den weiteren nachvollziehbaren Darlegungen der fachkundigen Mitarbeiter des Referats 402.5 des Beklagten und des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Gutachters sei im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der der Holländischen Ammoniakrichtlinie entnommene Emissionsfaktor von 0,6 kg NH3/(TP*a) wissenschaftlich als sachgerecht anerkannt gewesen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entspreche der Wert von 0,5 kg NH3/(TP*a) dem anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die mit diesem Wert errechnete Ammoniakemission der Gesamtanlage liege wegen der geringen Tierplatzzahl für Aufzuchtferkel nur um ca. 0,5 % höher als der in der Immissionsprognose errechnete Wert. Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Berücksichtigung eines Emissionsminderungsgrades von 70% in Bezug auf Ammoniak durch den Einsatz der geplanten Abluftreinigungsanlage hätten keinen Erfolg. Dieser Wert führe auch unter Berücksichtigung möglicher Ausfallzeiten der Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Unterschätzung der von der Stallanlage ausgehenden Ammoniakemissionen. Im Ergebnis unterschreite der in der Immissionsprognose angesetzte Minderungsgrad von 70% die tatsächlich von der Anlage erreichbare Abscheideleistung so weit, dass mögliche Ausfallzeiten der Anlage bei der Ausbreitungsberechnung hinreichend kompensiert würden. Mit seinem Einwand, bei der Immissionsprognose hinsichtlich der Stickstoffimmissionen seien die vom Blockheizkraftwerk der Biogasanlage emittierten Stickoxide zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dringe der Kläger allerdings durch. Die fehlende Berücksichtigung der Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks führe dazu, dass die Immissionsprognose insoweit nicht ausreichend sei, da sie die Erfüllung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit nachweise. Die von der Antragstellerin mit der Erstellung der Immissionsprognose beauftragten Sachverständigen hätten die Außerachtlassung der Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks damit begründet, dass diese im Vergleich zur Tierhaltungsanlage keine Rolle spielten. Damit werde der Beklagte den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 BImSchG nicht gerecht. Zwar unterschreite der vom Blockheizkraftwerk emittierte Massenstrom an Stickstoffoxiden mit < 0,8 kg/h die in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft festgelegte Bagatellgrenze von 20 kg/h erheblich. Gleichwohl sei die Berücksichtigung der Emissionen des Blockheizkraftwerks bei der Ausbreitungsberechnung erforderlich, weil hier besondere Umstände im Sinne von Nr. 4.6.1.1 der TA Luft vorlägen. So diene die Immissionsprognose hier auch der Prüfung, ob die streitige Anlage zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets und von naturschutzrechtlich geschützten Biotopen führen könne. Solche erheblichen Beeinträchtigungen seien auch bei relativ geringen Einträgen nicht von vornherein ausgeschlossen und deshalb bei der Ausbreitungsberechnung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Immissionen von Ammoniak seien die der Genehmigung zugrundeliegenden, von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten insoweit nicht „auf der sicheren Seite“, als sie die Erfüllung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Bezug auf die Biotope Nr. 9 und 15 nicht mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit belegten. Die Prüfung, ob von der Anlage erhebliche nachteilige Einwirkungen auf empfindliche Ökosysteme durch Ammoniakdepositionen zu erwarten sind, habe zum maßgeblichen Zeitpunkt anhand des LAI-Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen vom 16. Februar 2006 durchgeführt werden können, der zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Gebiet des Immissionsschutzes dem anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprochen habe. Nach diesem Leitfaden sei mit nachteiligen Einwirkungen auf empfindliche Ökosysteme in jedem Fall nicht zu rechnen, wenn die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung mit Stickstoffdepositionen den Wert von 4 kg/ha/a nicht überschreite. Für oberhalb des Abschneidekriteriums liegende Stickstoffeinträge sei nach dem im Leitfaden niedergelegten Verfahren zur Beantwortung der Frage, ob von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen auf empfindliche Ökosysteme ausgehen, zu ermitteln, ob die Gesamtbelastung des empfindlichen Ökosystems unterhalb der für das Ökosystem unschädlichen CL liege. Dieses Verfahren sei zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht das einzige in Fachkreisen anerkannte Verfahren gewesen. Neben dem Konzept der CL hätten deshalb auch andere als geeignet anerkannte Methoden zur Bestimmung der Auswirkungen von Stickstoffeinträgen auf Ökosysteme zur Anwendung kommen können. Diesen Voraussetzungen würden die vorgelegten Unterlagen nicht gerecht. Aus ihnen ergäben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher nachteiliger Einwirkungen auf empfindliche Ökosysteme sowohl durch die Konzentration, als auch durch die Deposition von Ammoniak. Die daraufhin angestellte Prüfung des Einzelfalls sei fachlich nicht plausibel und könne daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen erheblicher Nachteile ausschließen. In der Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 seien für die Beurteilungspunkte 2, 3 und 4 anlagenbedingte Zusatzbelastungen von mehr als 3 μg/m3 ermittelt worden. Zusammen mit der zum maßgeblichen Zeitpunkt für Sachsen-Anhalt typischen Vorbelastung von 4 μg/m3 ergebe sich für alle drei Beurteilungspunkte auch eine Überschreitung des Werts von 10 μg/m3. Diese Beurteilungspunkte repräsentierten einen ca. 250 m langen Abschnitt eines Entwässerungsgrabens, der sowohl Bestandteil des FFH-Gebiets sei als auch nach den unbestrittenen Ausführungen in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung streckenweise die Merkmale eines nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA 2004 geschützten Biotops erfülle. Für den Beurteilungspunkt 7, der das in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung unter Nr. 15 erfasste Feldgehölz repräsentiere, sei in der Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 eine anlagenbedingte zusätzliche Ammoniakdeposition von 4,93 kg/ha/a ermittelt worden, was einer das Abschneidekriterium des LAI-Leitfadens überschreitenden Stickstoffdeposition von 4,1 kg/ha/a entspreche. Wegen der danach gegebenen Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile für die empfindlichen Ökosysteme Biotop Nr. 9 und Nr. 15 hätten die von der Antragstellerin herangezogenen Sachverständigen Einzelfallbeurteilungen durchgeführt. Die Einzelfallbeurteilung für das Biotop Nr. 9 widerspreche dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ihre Behauptung, dass die Einträge von Ammoniak nicht zu Beeinträchtigungen des Biotops Nr. 9 führten, hätten die von der Antragstellerin hinzugezogenen Sachverständigen in der überarbeiteten Version der UVP-Studie vom 12. Januar 2007 damit begründet, dass Fließgewässer einer hohen Dynamik mit regelmäßig wechselndem Wasserregime unterliege, was zu einer schnellen Verfrachtung des über den Luftpfad eingetragenen Stickstoffs führe. Weiterhin würden die das Gewässer umgebenden Grünflächen landwirtschaftlich genutzt und das Gewässer selbst unterliege der Gewässerunterhaltung. Beides führe zu einer regelmäßigen Entnahme von Biomasse, womit das Nährstoffangebot auch mit den zusätzlichen Einträgen aus der geplanten Anlage auf aktuellem Niveau verbleibe. Dies sei zwar fachlich insoweit nicht zu beanstanden, als die Entnahme von Biomasse durch Grünschnittnutzung und Grabenpflege tatsächlich einen erhöhten Austrag von Stickstoff aus dem Biotop bewirken könne. Jedoch fehlten den Ausführungen der Sachverständigen die zur Plausibilisierung des Ergebnisses fachlich erforderlichen konkreten Angaben zum Umfang der Biomassenentnahme. Der UVP-Studie könne schon nicht entnommen werden, wie oft die Entnahme von Biomasse erfolge und ob die landwirtschaftliche Nutzung des Grünlands durch Beweidung (mit geringerem Nährstoffaustrag) oder Mahd (mit höherem Nährstoffaustrag) stattfinde. Damit fehlten wesentliche Angaben, ohne die eine wissenschaftlich fundierte Abschätzung der Nährstoffbilanz für das betroffene Biotop nicht erfolgen könne. Die Ausführungen der von der Antragstellerin herangezogenen Sachverständigen zur Beeinträchtigung des Biotops Nr. 15 in der Beeinträchtigungsprognose vom 20. Juli 2007, denen sich der Beklagte in der Begründung des Genehmigungsbescheides angeschlossen habe, seien dagegen fachlich nicht zu beanstanden. Die von den Sachverständigen angewendete Methode der Zeigerwerte nach Ellenberg sei zum maßgeblichen Zeitpunkt in Fachkreisen als geeignete und wissenschaftlich hinreichend abgesicherte Methode der Beurteilung der Entwicklung von Pflanzengesellschaften in Abhängigkeit von bestimmten Umweltfaktoren - unter ihnen das Stickstoffangebot - anerkannt gewesen. In Anwendung dieses Konzepts hätten die Sachverständigen der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass das im Biotop Nr. 15 vorhandene floristische Artinventar ausschließlich aus Pflanzen bestehe, die nach ihren Zeigerwerten hohe Stickstoffangebote tolerierten oder sogar bevorzugten, und dass daher die von der Anlage zu erwartenden zusätzlichen Stickstoffeinträge aufgrund ihres Ausmaßes keine Zerstörung oder erhebliche Beschädigung des Biotops erwarten ließen. Die angefochtene Genehmigung sei auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht den rechtlichen Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 45 Abs. 1 bis 3 NatSchG LSA 2004 entspreche. Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung und Bewertung der Einwirkungen der streitigen Anlage auf die für die Sicherung des Erhaltungszustands des FFH-Gebiets maßgeblichen LRT (Zweiter Schritt) seien teilweise begründet. Die Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Bestands der maßgeblichen LRT (Erster Schritt) griffen dagegen nicht durch. Der Einwand des Klägers, das Staugewässer unmittelbar südöstlich der Anlage hätte als LRT 3150 erfasst werden müssen und die dieses Gewässer betreffende Bewertung der Auswirkungen der Anlage weise fachliche Mängel auf, greife schon deshalb nicht durch, weil das Gewässer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für die Einordnung als LRT 3150 erfüllt habe und damit eine Bewertung der Auswirkungen der streitigen Anlage auf dieses Gewässer entbehrlich gewesen sei. Fachliche Grundlage für die Erfassung und Bewertung der LRT sei zum maßgeblichen Zeitpunkt die "Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Offenland" mit Stand vom 25. Mai 2009 gewesen. Die darin wiedergegebenen Kriterien für die Anerkennung von Biotopen als LRT seien ausweislich der von der Kartieranleitung in Bezug genommenen wissenschaftlichen Quellen aus dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt worden. Daran gemessen habe der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 30. Januar 2019 und in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar darlegen können, dass dieses Stillgewässer zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einordnung als LRT 3150 erfüllt habe. Der Sachverständige leite aus den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. von 30. Juli 2008 ab, dass die Voraussetzungen der Kartieranleitung für die Einordnung des Gewässers als LRT 3150 erfüllt seien. Hierzu habe der Sachverständige Dr. S. ausgeführt, dass die drei Arten Kleine Wasserlinse (Lemna minor), vielwurzelige Teichlinse (Spirodela polyrhiza) und Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus) vereinzelt nachgewiesen worden seien und dass das als Angelgewässer genutzte Staugewässer das Potenzial dazu habe, dass sich nach der Reduktion des künstlichen Fischbesatzes weitere für den LRT 3150 charakteristische Arten und Pflanzengesellschaften ansiedeln. Das Vorhandensein der zwei typisch ausgebildeten Vegetationsstrukturelemente verwurzelte submerse Wasserpflanzen und Schwimmblattdecken (nicht verwurzelt) sei damit entgegen der vom Sachverständigen H. aufgestellten Behauptung jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Vegetationsstrukturelemente müssten nach dem in der Kartieranleitung niedergelegten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse im betreffenden Gewässer "typisch ausgebildet" sein. Dies verweise auf die Beschreibung der charakteristischen Merkmale des LRT 3150, aus der sich ergebe, dass maßgeblich für das Vorhandensein der Strukturelemente nicht das bloße Vorhandensein einzelner Arten sei, sondern dass diese die für den LRT typischen Pflanzengesellschaften (wie z.B. untergetauchte Laichkraut-Gesellschaften und freischwimmende Wasserpflanzengesellschaften) - also Pflanzengemeinschaften mit typischer Zusammensetzung von untereinander in Wechselbeziehung stehenden Arten - bilden müssten. Tatsachen, die belegen könnten, dass die in diesem Gewässer nachgewiesenen Pflanzenarten mindestens zwei solcher Gesellschaften bildeten, hätten die vom Kläger hinzugezogenen Gutachter nicht vorgetragen. Vielmehr spreche die Feststellung des Sachverständigen Dr. S., dass die einzelnen Exemplare der genannten Arten nur vereinzelt vorkommen, gegen diese Annahme. Gründe, aus denen sich wissenschaftlich nachvollziehbar ergebe, dass die im Gewässer vorhandenen Pflanzen trotz ihrer geringen Anzahl stabile Gemeinschaften bilden, könnten dem Vortrag der Sachverständigen nicht entnommen werden. Die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommene Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die geplante Anlage widerspreche jedoch dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dieses aus der TA Luft entlehnte Abgrenzungskriterium sei mit den Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der von einem Vorhaben betroffenen Bestandteile eines FFH-Gebiets nicht zu vereinbaren. Die Anwendung von Irrelevanzschwellen bedürfe einer besonderen naturschutzfachlichen Rechtfertigung. Begründet seien die Einwendungen des Klägers gegen die FFH-Verträglichkeitsprüfung auch insoweit, als sie sich gegen die Anwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a richteten. Damit bleibe die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinter dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zurück. Deshalb könne die FFH-Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des für den Schutz des FFH-Gebiets maßgeblichen LRT 3150 (Biotop Nr. 30) und für den im Untersuchungsraum nachgewiesenen LRT 3260 durch Stickstoffeinträge aus der Luft nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Die hiernach verbleibende Unsicherheit habe der Beklagte nicht mit der erstmals im Rahmen der Klageerwiderung vorgenommenen Ermittlung von CL-Werten für die genannten LRT ausräumen können. Der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaftende Ermittlungs- und Bewertungsdefizite könnten regelmäßig nicht allein anhand nachträglichen Vortrags im Prozess aufgefangen werden. Erforderlich sei vielmehr ein ergänzendes Verfahren, das mit einer erneuten Entscheidung der zuständigen Behörde abschließe. Auch hinsichtlich indirekter Einträge von Stickstoffverbindungen in den LRT 3260 über den Gewässerpfad enthalte die FFH-Verträglichkeitsstudie keine hinreichenden naturschutzfachlichen Feststellungen. Stickstoffverbindungen würden von der streitigen Anlage nicht nur über die Luft in den LRT 3260 verfrachtet. Zu diesen Immissionen kämen vielmehr noch die indirekten Einträge über den Wasserpfad hinzu: Über den Luftpfad würden stickstoffhaltige Verbindungen auf die gesamte Erdoberfläche im Einwirkungsbereich der Anlage abgelagert, von wo sie zusammen mit den weiteren Vorbelastungen (vor allem aus der landwirtschaftlichen Düngung) über das Grundwasser bzw. Drainagen und Abflussgräben in das zum FFH-Gebiet gehörende Gewässersystem eingetragen würden. Dies könne zu einer anlagenbedingten Erhöhung der Ammoniakkonzentration im Gewässer im Bereich des LRT 3260 führen, die als Zusatzbelastung im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu berücksichtigen sei. Dieser Wirkungspfad werde zwar hier in der FFH-Verträglichkeitsprüfung untersucht. Die dabei angewendete Methodik bleibe jedoch insofern hinter den zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen zurück, als sie keinerlei Grenzwerte für unbedenkliche Stickstoffkonzentrationen im Wasserkörper benenne, deren Einhaltung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen wäre. Zudem würden weder Vor- noch Zusatzbelastung quantifiziert, womit auch eine gebietsverträgliche Gesamtbelastung des Gewässerkörpers des LRT 3260 nicht nachgewiesen worden sei. Auch fehlten Aussagen zu den Auswirkungen von anlagenbedingten Stickstoffeinträgen auf die Ufervegetation des LRT 3150 und des LRT 3260. Es habe schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung allgemeinem fachlichen Konsens entsprochen, dass zu den LRT 3150 und 3260 neben dem Gewässerkörper auch die Ufervegetation mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten gehöre. Ebenso sei anerkannt, dass diese Ufervegetation im Gegensatz zur Unterwasservegetation grundsätzlich nicht unempfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen aus der Luft sei, da anders als im Wasserkörper im Uferbereich keine Austrags- und Verdünnungsprozesse stattfänden, die die Akkumulation von Nährstoffeinträgen - und damit eine mögliche Ausbreitung nitrophiler Arten - ausschlössen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bleibe auch insoweit hinter dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurück, als die Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf je eine charakteristische Tierart für jeden LRT beschränkt worden sei. Auch hinsichtlich der einzelnen LRT müssten zwar nicht alle in dem betroffenen LRT vorkommenden charakteristischen Arten untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des LRT als Ganzen nicht adäquat erfasst werde. Diesen Anforderungen werde die Beschränkung der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf die charakteristische Tierart Hecht für den LRT 3150 und auf die charakteristische Tierart Eisvogel für den LRT 3260 aber nicht gerecht. So gehörten zu den charakteristischen Tierarten von Gewässer-LRT auch verschiedene Libellenarten. Diese könnten direkt durch toxische Stickstoffverbindungen im Gewässer während des Ei- und Larvenstadiums geschädigt werden. Zudem könne die Erhöhung des Stickstoffangebots zu einer Zunahme nitrophiler Pflanzenarten im Uferbereich und damit zu einer Verdrängung von Eiablagepflanzen führen. Ausdrückliche Angaben zu diesen für Insekten maßgeblichen Standortbedingungen enthielten die FFH-Verträglichkeitsstudie und der angefochtene Bescheid nicht. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Standortbedingungen für Hecht und Eisvogel denen von Insekten so weitgehend entsprächen, dass aus den letztere Arten betreffenden Untersuchungen in der FFH-Verträglichkeitsstudie ohne weiteres auch ausreichende Erkenntnisse zu den betroffenen Insektenarten abgeleitet werden könnten. Auch die, die Auswirkungen von anlagenbedingten Stickstoffimmissionen auf die Anhang-IV-Arten Bitterling und Kammmolch betreffenden, Untersuchungen der FFH-Verträglichkeitsstudie entsprächen nicht dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt. Hierzu habe der Sachverständige H. nachvollziehbar dargelegt, dass Fische durch toxische Stickstoffverbindungen im Gewässer im Ei- und Larvenstadium, aber auch als adulte Tiere an den Kiemen geschädigt werden könnten, wobei für karpfenartige Fische, zu denen auch der Bitterling gehöre, die für Fischbrut toxische Konzentration bei 0,2 mg NH3/l bzw. 0,01 mg NH3/l liege. Entsprechende Schädigungen seien auch für den Kammmolch, dessen Eier und Larven gleichfalls im Wasser lebten, nicht von vornherein ausgeschlossen. Muscheln, die für die Fortpflanzung des Bitterlings unerlässlich seien, könnten in gleicher Weise wie Fische durch Stickstoffverbindungen geschädigt werden. Im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung habe der Beklagte schon die Vorbelastung der hier gegenständlichen Gewässer mit Ammonium-Ionen nicht ermittelt. Ebenso fehlten Untersuchungen dazu, ob, in welchem Umfang und in welchen Gewässerabschnitten durch die von der Anlage emittierte Menge an Ammoniak zu dieser Vorbelastung eine anlagenbedingte Zusatzbelastung hinzutrete. Die vorstehend festgestellten Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung führten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da ihre Heilung in einem ergänzenden Verfahren möglich sei. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommen werde, dass das Vorhaben nicht durchgeführt werden könne. Diesbezüglich seien keine Tatsachen erkennbar, die einer Zulassung des Vorhabens zumindest im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 45 Abs. 3, 4 NatSchG LSA 2002 entgegenstehen. Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei auch nicht wegen einer Verletzung von Vorschriften des Biotopschutzes aufzuheben. Zwar sei bei der festgestellten Sachlage nicht auszuschließen, dass der angefochtene Bescheid insoweit an Fehlern leide. Diese führten jedoch nicht zur Aufhebung der Genehmigung, sondern könnten ggf. in einem ergänzenden Verfahren durch Gewährung von Ausnahmen gemäß § 37 Abs. 2 NatSchG LSA 2004 geheilt werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der biotoprechtlichen Vorschriften könne auch durch den Eintrag stickstoffhaltiger Verbindungen in ein Biotop entstehen, wenn dieser zumindest auf längere Sicht zu einer erheblichen Veränderung des floristischen Artinventars durch die Zunahme nitrophiler Pflanzenarten unter gleichzeitiger Verdrängung weniger nährstofftoleranter Arten führe. Ausreichend sei dabei die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Beeinträchtigung. Um solche Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen zu können, sei in einem ersten Prüfungsschritt der Einwirkungsbereich der Anlage zu bestimmen und zu klären, welche Biotope in diesem Einwirkungsbereich vorkommen. In einem zweiten Schritt sei zu klären, welche Belastungsgrenzen die einzelnen Biotope hinsichtlich der einzelnen von der Anlage ausgehenden Einwirkungen haben und ob die von der Anlage zu erwartenden Einwirkungen zusammen mit den entsprechenden Vorbelastungen unterhalb der Belastungsgrenzen liegen. Im vorliegenden Fall entspreche schon die Bestimmung des Untersuchungsraums nicht den rechtlichen Anforderungen. Diesen hätten die von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigen in der UVP-Studie nach den Vorgaben der TA Luft als Gebiet mit dem Radius von 1 km um den geplanten Anlagenstandort festgelegt. Dieses aus dem Immissionsschutzrecht entlehnte Kriterium könne aus den gleichen Gründen, die für die Abgrenzung des Untersuchungsraums bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung maßgeblich seien, nicht auf die Prüfung naturschutzrechtlicher Verbotstatbestände übertragen werden. Auch für letztere Prüfung sei die Grenze des Untersuchungsraums allein nach naturschutzfachlichen Kriterien zu bestimmen. Daraus folge - wie im FFH-Recht -, dass die Grenze des Untersuchungsraums allein nach den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung naturschutzfachlich anerkannten Wirkungsgrenzen für die zu untersuchenden Immissionen zu bestimmen sei. Dass das nach diesem Kriterium zu bestimmende Untersuchungsgebiet vollständig innerhalb des nach den Regeln der TA Luft bestimmten Untersuchungsraums liege, sei weder von den Beteiligten nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. In einem ergänzenden Verfahren würden die Grenzen des Untersuchungsraums in vorstehendem Sinne zu bestimmen und alle innerhalb des Untersuchungsraums gelegenen Biotope einer Untersuchung auf die Einhaltung der maßgeblichen Belastungsgrenzen zu unterziehen sein. Ebenso werde in einem ergänzenden Verfahren zu klären sein, ob die in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung unter den Nummern 9, 13, 17, 18, 20 und 39 aufgeführten Biotope den gesetzlichen Schutz von § 30 Abs. 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 genießen. Eine nachvollziehbare naturschutzfachliche Begründung für seine Einschätzung, dass diese Biotope nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 für geschützte Biotope erfüllen, habe der Beklagte nicht vorgebracht. Dass die von der Anlage hervorgerufenen Stickstoffimmissionen nicht zu gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 i.V.m. § 37 Abs. 1 NatSchG LSA 2004 verbotenen erheblichen Beeinträchtigungen der genannten Biotope führen, könne nach dem von der Kammer ermittelten Sachstand nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Für das Biotop Nr. 32 seien die Auswirkungen der anlagenbedingten Ammoniakdepositionen nicht untersucht worden. Diese Untersuchung sei nicht deshalb entbehrlich, weil sich dieses Biotop außerhalb der Isoplethe von 4 kg N/ha/a für die anlagenbedingte Zusatzbelastung befinde. Diese Irrelevanzgrenze sei - was bereits im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung dargelegt worden sei - naturschutzfachlich nicht begründet und damit auch für die Beurteilung biotopschutzrechtlicher Tatbestände nicht anwendbar. Soweit für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Fließgewässer Nr. 9 und 12 eine Spanne der CL-Werte von 10 bis 20 kg N/ha/a angenommen worden sei, entspreche dies zwar dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies gelte hingegen nicht, soweit in der UVP-Studie für die Biotope Nr. 9 und 12 ohne nähere Begründung ein maßgeblicher CL-Wert von 15 kg N/ha/a - also der Mittelwert der Spanne - angesetzt worden sei. Ohne nähere Kenntnisse der genauen Beschaffenheit der Ufervegetation und der für deren Entwicklung maßgeblichen Standortfaktoren sei eine genauere Bestimmung des tatsächlich sachgerechten CL-Werts nicht möglich. Lägen solche Kenntnisse nicht in ausreichendem Umfang vor, sei vom ungünstigsten Fall - also vom Spannenunterwert - auszugehen. Eine entsprechende, die Abweichung vom Spannenunterwert fachlich plausibilisierende Begründung enthielten weder die UVP-Studie noch der angefochtene Bescheid. Gleiches gelte im Ergebnis für die Bestimmung des Zuschlagsfaktors von 1,5, der in der UVP-Studie der Berechnung des Beurteilungswerts - also der Belastungsgrenze des Biotops - zugrunde gelegt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Darlegungen der UVP-Studie zum Austrag von Biomasse durch die Gewässerunterhaltung und die landwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Flächen. Auch insoweit gelte, dass die UVP-Studie nicht die für eine nachvollziehbare Nährstoffbilanz erforderlichen Angaben enthalte. Nicht erfolgreich seien dagegen die Einwendungen des Klägers gegen die naturschutzfachliche Bewertung der Auswirkungen der anlagenbedingten Stickstoffdepositionen auf die in der Biotop- und Nutzungstypenkartierung unter Nr. 15 aufgeführten zwei Gehölzbiotope. Dabei könne dahinstehen, ob die vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene Bestimmung der für die Biotope maßgeblichen CL-Werte fachlich vertretbar sei. Selbst wenn diese zu niedrig angesetzt worden sein sollten, sei nach den nachvollziehbaren Darlegungen in der Beeinträchtigungsprognose vom 20. Juli 2007 mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass die von der Anlage zu erwartenden Stickstoffdepositionen zu erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope führen. Nach diesen fachlich durch die Angabe wissenschaftlich anerkannter Zeigerwerte belegten Darlegungen bestünden die Baum-, Strauch- und Krautschichten beider Biotope nahezu ausnahmslos aus nitrophilen und gegenüber gesteigerten Nährstoffmengen unanfälligen Pflanzen. Hieraus ergebe sich nachvollziehbar, dass unabhängig davon, ob die Gesamtbelastung der Biotope mit Stickstoffdepositionen den maßgeblichen CL-Wert übersteige, eine anlagenbedingte Steigerung des Nährstoffangebots nicht zu Veränderungen des floristischen Inventars der Biotope führe, die deren Funktion als Feldgehölze beeinträchtigen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Beigeladene wie folgt begründet: Bei der hier bedeutsamen Frage, welcher Stand der Wissenschaft den hier vorgenommenen naturschutzfachlichen Untersuchungen zugrunde zu legen war, habe sich das Verwaltungsgericht an dem Urteil des Senats vom 8. Juni 2018 (2 L 11/16) orientiert. Dieses Urteil habe allerdings die Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. April 2013 zum Gegenstand gehabt, während die streitgegenständliche Genehmigung vom 10. August 2009 stamme. Die Erwägungen des Senats seien auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Die vorgenommenen Untersuchungen, namentlich die Immissionsprognose, die FFH-Verträglichkeitsprüfung, die UVP-Studie und die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen hätten dem damaligen besten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entsprochen. Zu den vom Verwaltungsgericht im Detail dargelegten Mängeln existiere keine Rechtsprechung, die sich bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung mit diesen Fragen auseinandergesetzt habe. Dies betreffe zwar nicht den Maßstab der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, jedoch die Frage, wie die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe im Jahr 2009 umzusetzen gewesen seien. Bei dem „Stand der Wissenschaft“ handele es sich nicht um Erkenntnisse, die bereits im Genehmigungszeitpunkt vorgelegen hätten, sondern um einen rechtlichen Gesichtspunkt bzw. unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung durch den schnellen technischen Fortschritt ständiger Wandlung unterliege. Ein vorhabenbezogenes Abschneidekriterium sei erst nach Erteilung der Genehmigung in Rechtsprechung und Fachkreisen anerkannt worden. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei es gängige Praxis gewesen, sich mit Immissionswerten zu behelfen, die zum Schutz der Vegetation von Ökosystemen in der TA Luft niedergelegt seien. Erst in dem Urteil vom 14. April 2010 (9 A 5.08) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dies für die Frage der FFH-Verträglichkeit nicht in Betracht komme, sondern das System der Critical Loads anzuwenden sei. Für den Fall, dass es keine „allgemein anerkannte Meinung“ gebe, habe das Gericht allein eine Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung durchzuführen. Die Berücksichtigung des fortgeschrittenen Standes von Wissenschaft und Technik sei daher keine Frage der Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls eine Frage der laufenden Kontrolle durch die Behörde, die darauf gegebenenfalls durch nachträgliche Maßnahmen nach den §§ 17, 20 und 21 BImSchG reagieren könne. Weiterhin sei es bei wissenschaftlichen Unsicherheiten grundsätzlich zulässig, Beobachtungsmaßnahmen (Monitoring) anzuordnen, was hier erfolgt sei. Daher müssten zu ihren Gunsten die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht des im Zeitraum von 2015 bis 2020 durchgeführten begleitenden Monitorings aus dem Jahr 2020 als nachträgliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, die keine negativen Auswirkungen der Schweinemastanlage auf die untersuchten Komponenten erkennen ließen, sodass eine Fortsetzung des Monitorings nicht als notwendig erachtet worden sei. Die Immissionsprognose sei rechtmäßig. Die Stickstoffemissionen des Blockheizkraftwerks der Biogasanlage seien zu Recht nicht berücksichtigt worden. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft rechtfertige die Außerachtlassung dieser Emissionen. Der in Tabelle 7 der TA Luft definierte Bagatellmassenstrom von 20 kg NO2/h werde mit < 0,8 kg/h deutlich um ca. 96 % unterschritten. Hinzu komme, dass die BHKW-Abgase mit einem sehr hohen thermischen und dynamischen Impuls in die Atmosphäre abgeleitet und in Bezug auf die Stickstoffdepositionen im Anlagenumfeld nicht wirksam würden. Zudem gehe es bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen Nr. 4.6.1.1 der TA Luft um die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG und nicht um die Einhaltung der naturschutzrechtlichen bzw. habitatschutzrechtlichen Vorgaben. Daher müssten hier auch die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts herangezogen werden, die an dieser Stelle nicht mit der Frage der FFH-Verträglichkeit vermischt werden dürften. Selbst wenn die FFH-Verträglichkeit auf die Immissionsprognose „durchschlagen" würde, sei hier wegen der Geringfügigkeit der Stickstoffemissionen des BHKW ausgeschlossen, dass diese zu einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führen. Aus der Nähe der Anlage zum FFH-Gebiet ergäben sich weder besondere Umstände noch eine besondere örtliche Lage im Sinne von Nr. 4.6.1.1 der TA Luft. Nr. 4.6.1.1 sei in der neuen TA Luft 2021 dergestalt ergänzt worden, dass auf die trotz Unterschreitung der Bagatellmassenströme gemäß Tabelle 7 ggf. zusätzlich erforderliche Beurteilung bei Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang 8 für die Stickstoff- oder Schwefeldeposition hingewiesen werde sowie darauf, dass gemäß Anhang 9 bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdeposition gewährleistet sei, für den Schadstoff Ammoniak zusätzlich ein Bagatellmassenstrom von 0,1 kg NH3/h gelte. Während nach Anhang 8 der TA Luft 2021 im Hinblick auf die Stickstoffdeposition innerhalb des Einwirkungsbereichs der Jahresmittelwert der Zusatzbelastung nach Nummer 4.6.4 der TA Luft 2021 gebildet werden solle, wobei die Bestimmung der Immissionskenngrößen im Regelfall auch bei Erfüllung der in Nummer 4.6.1.1 der TA Luft 2021 genannten Bedingungen erfolgen solle, bestimme Anhang 9, dass die Regelungen für die Bagatellmassenströme der Nummer 4.6.1.1 der TA Luft anzuwenden seien. Folge man der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, wären die Ergänzungen der TA Luft 2021 nicht erforderlich gewesen, da die erforderliche Prüfung nach § 30 und § 34 BNatSchG bereits durch die „besonderen Umstände“ abgedeckt worden wäre. Dies sei aber nicht richtig und widerspreche Anhang 9 der TA Luft 2021. Denn dieser sehe ausdrücklich vor, dass Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2021 Anwendung finde. Dies bedeute, dass die Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich sei, wenn die nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionsmassenströme die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und die nicht nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 Prozent der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten. Anhang 8 der TA Luft 2021 sehe zwar eine Bestimmung der Immissionskenngrößen auch bei Erfüllung der in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft 2021 genannten Bedingungen vor. Zum einen spreche diese Ergänzung aber dafür, dass sich die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtslage nicht bereits aus Nr. 4.6.1.1 der TA Luft a.F. ergeben habe. Zum anderen sehe Anhang 8 der TA Luft 2021 vor, dass die Bestimmung der Immissionskenngrößen nur im Regelfall erfolgen solle. Letzteres bedeute, dass es auch Ausnahmefälle gebe, sodass die pauschale Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Nähe zu einem FFH-Gebiet einen besonderen Umstand darstelle, der immer die Bestimmung der Immissionskenngrößen rechtfertige, unrichtig sei. Vielmehr hätte auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage geprüft werden müssen, ob ein Regelfall gegeben sei. Auch nach geltender Rechtslage wäre ein Ausnahmefall anzunehmen, da die Stickoxidemissionen des BHKW irrelevant seien und nicht über das Anlagengelände hinausreichten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich nach der Begründung der TA Luft 2021 um eine „Ergänzung“ von Nr. 4.6.1.1 und nicht um eine Klarstellung handele. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten hinsichtlich Immissionen von Ammoniak insoweit „auf der sicheren Seite", als sie die Erfüllung der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Bezug auf die Biotope Nr. 9 und 15 mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit belegten. Die von der Genehmigungsantragstellerin vorgelegten Unterlagen würden dem LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen vom 16. Februar 2006 gerecht. Hinsichtlich des Biotops Nr. 15 werde bereits nicht deutlich, weshalb die Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht eingehalten sein solle. Hinsichtlich des Biotops Nr. 9 sei die geübte Kritik an der UVP-Studie vom 12. Januar 2007 nicht berechtigt. Es sei plausibel dargelegt worden, dass es durch die Entnahme von Biomasse zu einem erhöhten Austrag von Stickstoff aus dem Biotop komme. Dagegen spreche nicht, dass konkrete Angaben zum Umfang der Biomasseentnahme fehlten. Die UVP-Studie habe dargelegt, dass lediglich am Beurteilungspunkt 4 der Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a voraussichtlich geringfügig um 1,7 kg N/ha/a überschritten werde. Daher habe die UVP-Studie zutreffend angenommen, dass mit der regelmäßigen Grabenpflege die Entnahme eines Teils der Biomasse aus dem Fließgewässer verbunden sei, so dass für den Zeitraum der laufenden Unterhaltung Schädigungen durch einen erhöhten Stickstoffeintrag minimiert seien und das Nährstoffangebot auf dem aktuellen Niveau beibehalten werde. Zum Beleg dieser Annahme habe es keiner weiteren Angaben bedurft, da sie auf allgemein wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die die sachverständigen Autoren aufgrund der geringfügigen Überschreitung auch ohne weitere Berechnung hätten vertreten können. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass im laufenden Text der UVP-Studie nur die Stickstoffdeposition und nicht die Ammoniakdeposition thematisiert werde und daher von einer zusätzlichen Beurteilungssicherheit ausgegangen werden könne, da sich bei einer Umrechnung (Faktor 0,83) der Ammoniak- in eine Stickstoffdeposition die Werte verringern würden. Daher sei davon auszugehen, dass für die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Ammoniakdeposition die Critical Loads bereits nicht überschritten seien. Es sei fachlich vertretbar gewesen, den Beurteilungswert von 30 kg/N/ha/a unter Zugrundelegung des Zuschlagsfaktors 1,5 anzuwenden, da es sich bei dem Entwässerungsgraben um ein Fließgewässer mit hoher Trophiestufe handele. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung entspreche den rechtlichen Vorgaben von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 45 Abs. 1 bis 3 NatSchG LSA 2004. Die darin vorgenommene Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km um die geplante Anlage widerspreche nicht dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Dass habitatschutzrechtlich unbedenklich nur Irrelevanzschwellen bzw. Begrenzungen des Untersuchungsraums seien, für die naturschutzfachlich anerkannt sei, dass Zusatzbelastungen unterhalb dieser Schwellenwerte nicht dazu geeignet seien, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes hervorzurufen, habe sich erst später als Stand der Wissenschaft entwickelt. Erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Genehmigung sei in Rechtsprechung und Fachkreisen anerkannt worden, dass der Untersuchungsraum nach einem vorhabenbezogenen (absoluten) Abschneidekriterium zu bestimmen sei, bei dessen Unterschreitung die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung praktisch nicht mehr mit vertretbarer Genauigkeit bestimmt bzw. nicht mehr eindeutig von der Hintergrundbelastung abgrenzbar sei. Auch die Anwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a habe zum maßgeblichen Zeitpunkt dem anerkannten Stand der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Selbst wenn dies rechtswidrig gewesen sein sollte, habe der Beklagte mit der im gerichtlichen Verfahren vorgenommenen Ermittlung von Critical Loads erhebliche Beeinträchtigungen mit hinreichender Sicherheit ausschließen können. Er habe gezeigt, dass selbst unter Berücksichtigung von Critical Loads eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3150 ausgeschlossen sei. Durch das in Nebenbestimmung Nr. 10 angeordnete Monitoring werde sichergestellt, dass für den Fall, dass die stofflichen Belastungen und die Wirksamkeit der Filteranlage falsch eingeschätzt worden sein sollten, Gegenmaßnahmen ergriffen werden könnten. Das durchgeführte Monitoring habe bestätigt, dass keine erhebliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Hinsichtlich indirekter Einträge von Stickstoffverbindungen in den LRT 3260 über den Gewässerpfad enthalte die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinreichende naturschutzfachliche Feststellungen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung angewandte Methodik den zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen entsprochen. Zu Recht habe diese Studie eine Beeinträchtigung durch indirekte Stickstoffeinträge ausgeschlossen, weil die Zusatzbelastung nur 0,7 % der Vorbelastung ausmache und der Anteil des diese Zusatzbelastung transportierenden Wasserzuflusses an der gesamten Durchflussmenge des LRT 3260 nur 6 bis 7 % betrage. Die Benennung eines Grenzwertes bzw. eine Qualifizierung der Vor- und Zusatzbelastung sei nicht erforderlich gewesen, da die vorhabenbedingte Erhöhung entsprechend gering gewesen sei. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die aufgeführten charakteristischen Arten des Lebensraumtyps an mäßig stickstoffreiche Standorte angepasst seien und demnach weniger sensibel auf eine ohnehin kaum nachweisbare Erhöhung der Stickstofffracht reagierten, eine Relevanz für den als charakteristische Tierart zu berücksichtigenden Eisvogel sich ebenfalls nicht ableiten lasse und deshalb Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps ausgeschlossen werden könnten. Die Darstellungen der FFH-Verträglichkeitsstudie seien nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse auch dazu geeignet gewesen, die über eine Betrachtung des Gewässerkörpers hinausgehenden, für eine methodisch zulängliche Untersuchung erforderlichen Aussagen zu den Auswirkungen von anlagenbedingten Stickstoffeinträgen auf die Ufervegetation der LRT 3150 und 3260 zu treffen. Der LRT 3260 habe außerhalb des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a gelegen. Der LRT 3150 werde gemäß Kartieranleitung "Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt" durch Wasserpflanzengesellschaften charakterisiert. Die Ufervegetation sei Bestandteil des LRT, sofern sie nicht als eigener FFH-LRT ausgewiesen sei. Im 2 km-Untersuchungsradius um die Anlage sei dies nicht der Fall. Für die Ufervegetation würden in der Kartieranleitung keine charakteristischen Pflanzenarten genannt. Die Ufervegetation fließe als Strukturelement in die Bewertung des Erhaltungszustandes des LRT ein. Der Anteil der Uferlinie, der derartig beeinträchtigt sei, werde in der Kartieranleitung für die drei Erhaltungszustände prozentual angegeben. Eine derartige Beeinträchtigung der Ufervegetation an den beiden vorhandenen LRT 3150 im Untersuchungsraum, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen könne, sei durch eine mögliche Stickstoffzusatzbelastung aus der streitgegenständlichen Anlage nicht abzuleiten. Auch im Rahmen der vom Beklagten vorgenommenen Critical Load-Betrachtung im Klageverfahren sei die Ufervegetation nicht zu berücksichtigen gewesen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung bleibe auch insoweit nicht hinter dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurück, als die Untersuchung der Auswirkungen der geplanten Anlage auf je eine charakteristische Tierart für jeden LRT beschränke. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, müssten nicht alle in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst werde. Jedoch verkenne es, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung eben nach diesem Schema die charakteristischen Arten nach dem damaligen Stand der Wissenschaft ausgewählt habe. Dabei habe sie sich an den Ergebnissen der Artkartierung orientiert und die Auswahl anhand der Gutachten bzw. Stellungnahmen des Landesamtes für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt, des Büros für Gewässerökologie und Fischereibiologie und des Naturschutzbundes Deutschland e.V. - Gebietsgruppe J-Stadt im Kreisverband W-Stadt e.V. - getroffen. Ohne nähere Begründung behaupte das Verwaltungsgericht, dass verschiedene Libellenarten und Insekten nicht berücksichtigt worden seien, und nicht dargelegt, inwieweit die Betroffenheit dieser Arten über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst werde. Im Standarddatenbogen seien Libellen nicht als charakteristische Arten für die LRT 3150 und 3260 aufgeführt. Auch die Untersuchungen der FFH-Verträglichkeitsstudie zu Auswirkungen von anlagebedingten Stickstoffimmissionen auf die Anhang-IV-Arten Bitterling und Kammmolch hätten dem Stand der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass im Zuge der FFH-Verträglichkeitsprüfung schon die Vorbelastung der hier gegenständlichen Gewässer mit Ammonium-Ionen nicht hätte ermittelt werden müssen und Untersuchungen, in welchem Umfang und in welchen Gewässerabschnitten durch die von der Anlage emittierte Menge an Ammoniak zu dieser Vorbelastung eine anlagenbedingte Zusatzbelastung hinzutrete, entbehrlich gewesen seien. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gehe auf S. 37 und 39 hinsichtlich der Beeinträchtigung des Bitterlings bzw. des Kammmolchs durch stoffliche Einwirkungen richtigerweise davon aus, dass keine relevanten Veränderungen der Gewässer zu erwarten seien und daher sowohl eine direkte als auch eine indirekte, aus einer langsamen Habitatveränderung resultierende Beeinträchtigung der Art ausgeschlossen werden könne. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe auch die Begrenzung des Untersuchungsraums auf ein Gebiet mit dem Radius von 1 km dem allgemein geltenden Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Nr. 4.6.2.5 der TA Luft entsprochen. Die Auswirkungen der anlagenbedingten Ammoniakdepositionen für das Biotop Nr. 32 seien zu Recht nicht untersucht worden. Diese Untersuchung sei entbehrlich gewesen, weil sich dieses Biotop außerhalb der Isoplethe von 4 kg N/ha/a für die anlagenbedingte Zusatzbelastung befinde. Zudem seien zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung das heutige Wissen - und somit auch die Erkenntnisse des Urteils des erkennenden Senats vom 8. Juni 2018 - noch nicht verfügbar gewesen. Auch der LAI-Leitfaden in der Langfassung vom 1. März 2012 sowie der LAI-Leitfaden vom 18. August 2009 seien zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht veröffentlicht gewesen. Nach der nunmehr geltenden Nr. 4.8 i.V.m. Anhang 9 der TA Luft 2021 sei für gesetzlich geschützte Biotope sogar ein Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a anzusetzen. Zwar habe die vorherrschende Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der TA Luft 2021 auch für gesetzlich geschützte Biotope ein Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a zugrunde zugelegt. Die Neuregelung der TA Luft 2021, die in Kenntnis dieser Rechtsprechung erlassen worden sei, stelle aber nunmehr eine abschließende Regelung dar. Auch wenn es sich bei den Regelungen der TA Luft nicht um klassische Rechtsnormen handele, komme ihnen wegen der durch sie aufgrund einer Wertung in einem aufwändigen Verfahren festgesetzten Umweltschutzmaßstäbe grundsätzlich eine Bindungswirkung zu. Auch die Begründung der Verwaltungsvorschrift spreche für die Zweiteilung des Prüfungsgegenstandes zwischen FFH-Gebieten und sonstigen empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen. In der Begründung zu Anhang 8, der einen Abschneidewert in Höhe von 0,3 kg N/ha/a vorsehe, werde ausschließlich auf die Behandlung von FFH-Gebieten abgestellt. In Bezug auf Anhang 9 werde allgemein auf Stickstoffdepositionen abgestellt, die durch Eutrophierung und Versauerung empfindliche Pflanzen und Ökosysteme schädigen könnten. Bei der TA Luft handele es sich um eine auf der Grundlage von Art. 84 Abs. 2 GG und § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die Außenwirkung entfalte und daher nicht nur für die Verwaltung bindend sei, sondern auch für die Gerichte in bestimmten Grenzen eine verbindliche Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen darstelle. Da die TA Luft 2021 in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2021 (7 C 9.19) ergangen sei, erlösche ihre Bindungswirkung nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die TA Luft 2021, die nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 BImSchG, also einem ausgewählten Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, ergangen sei, den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand hinsichtlich des Abschneidewerts für gesetzlich geschützte Biotope abbilde und somit die Rechtslage abschließend (neu) festlege. Unabhängig davon, dass in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt sei, ob auch die Herbeiführung (zusätzlicher) Stickstoffdepositionen den Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 BNatSchG erfüllen könne, spiegelte die Rechtsprechung auch nicht den aktuellen wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstand wider und rechtfertige somit ein Abrücken von Anhang 9 der TA Luft nicht. Für die Übertragbarkeit des Konzeptes der Critical Loads und des Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a würden keine wissenschaftlichen Arbeiten angeführt, sondern nur der einzig insoweit existierende LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen von 2012 als naturschutzfachlich nicht begründet abgelehnt. Auch die insoweit von den Gerichten angeführte Begründung, dass ein Abschneidekriterium von 5 kg N/ha/a zu dem Ergebnis führe, dass eine derartige Zusatzbelastung bei besonders stickstoffempfindlichen Biotopen zu einer Irrelevanz von 50 % bis 100 % eines Critical Loads führen würde, sei umstritten. Auch hinsichtlich der Biotope Nr. 9 und 12 sei das Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen der Ufervegetation der fraglichen Gräben naturschutzfachlich hinreichend belegt. Das Biotop Nr. 12 befinde sich innerhalb der Isoplethe von 3 µg/m3, für die eine Zusatzbelastung unterhalb von 7 µg/m3 prognostiziert worden sei. Insoweit sei eine zulässige Zusatzbelastung von 8 µg/m3 berechnet worden, die unterschritten werde. Dies gelte auch für die Ufervegetation. Das Biotop Nr. 9 liege innerhalb der Isoplethe von 7 µg/m3, weshalb eine Einzelfallprüfung vorgenommen worden sei. Auch hier sei eine Differenzierung zwischen der Beeinträchtigung des Fließgewässers und der Ufervegetation nicht erforderlich gewesen, weil auch dies dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprochen habe. Soweit ersichtlich gehe das Verwaltungsgericht unrichtig davon aus, dass ein CL-Wert von 15 kg N/ha/a bei der Beurteilung der Biotope Nr. 9 und 12 angewandt worden sei. Ausgehend vom Beurteilungswert von jeweils 30 kg N/ha/a und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 sei in der UVP-Studie zu Recht ein CL-Wert von 20 kg N/ha/a für Tümpel angesetzt worden. Der Zuschlagsfaktor von 1,5 für die Gefährdungsstufe „gering“ sei zutreffend und nachvollziehbar aufgrund der nur teilweise vorhandenen naturnahen Ausprägungen angesetzt worden. Auch wenn an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorgaben des LAI-Leitfadens zumindest in der UVP-Studie fehle, sei darin kein materieller Fehler zu sehen, der zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe. Entscheidend sei, dass im Ergebnis der richtige Zuschlagsfaktor gewählt worden sei. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. August 2009 und den Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2012 aufzuheben. Auf die Berufung der Beigeladenen erwidert er u.a. wie folgt: Die Maßgabe, dass bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich sei, führe nicht dazu, dass später gewonnene Erkenntnisse zur Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht zu berücksichtigen seien. In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte sei zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. Dies schließe es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Die vom Blockheizkraftwerk verursachten Stickstoffeinträge seien zu berücksichtigen. Die Immissionsprognose diene der Ermittlung, ob es zu Beeinträchtigungen von FFH-Lebensräumen oder gesetzlich geschützten Biotopen komme. Die Anwendung der von der Beigeladenen für sich reklamierten Ausnahme aus der TA Luft für die Ermittlung von Einträgen komme schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem bereits seit langem festgestellt, dass Vorgaben aus anderen Rechtsgebieten nicht auf das Habitatschutzrecht übertragen werden könnten, wenn der habitatschutzrechtliche Maßstab ein anderer sei. Angesichts dessen seien Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der CL für unbedenklich erklärten, mit den habitatschutzrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürften besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung. Die Auffassung der Beigeladenen, aufgrund der vermuteten Geringfügigkeit der Einträge aus dem Blockheizkraftwerk würden diese für die habitatschutzrechtliche Prüfung keine Rolle spielen, sei aus zwei Gründen falsch: Zum einen leite die Beigeladene die von ihr vermutete Geringfügigkeit der von dem Blockheizkraftwerk verursachten Zusatzeinträge nur aus der Unterschreitung des Bagatellmassenstroms ab, der aber als eine bei den Emissionen ansetzende Regelung überhaupt keine Aussage zu der Frage treffen könne, wie viel an Immissionen in der Umgebung tatsächlich ankomme. Zum zweiten übersehe die Beigeladene, dass die Stickstoffeinträge aus dem Blockheizkraftwerk nicht separat zu beurteilen seien, sondern dass im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeit des Anlagenbetriebs dessen gesamte Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen zu untersuchen seien. Bei dem Blockheizkraftwerk handele es sich nicht um eine eigenständig zu beurteilende Anlage, sondern um eine der Emissionsquellen der Anlage. Die von dem Blockheizkraftwerk verursachten Emissionen seien also zu den anderen stickstoffhaltigen Emissionen der Anlage hinzuzurechnen, und aus dieser Gesamtemission sei dann der Stickstoffeintrag in die Umgebung zu ermitteln. Nicht zu folgen sei der Auffassung der Beigeladenen, im Hinblick auf das Biotop Nr. 9, einem Entwässerungsgraben, habe die Einschätzung in der UVP vom 12. Januar 2007 keiner weiteren Berechnungen bedurft, weil der Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a nur am Beurteilungspunkt 4 um 1,7 kg N/ha/a überschritten werde und aufgrund regelmäßiger Grabenpflege ein Teil der Biomasse aus dem Fließgewässer wieder entnommen werde. Die UVS gehe davon aus, dass der CL eines ersatzweise herangezogenen Werts für Tümpel, der auch auf den Entwässerungsgaben angewendet werden solle, bei 10 bis 20 kg N/ha/a liege, da das Fließgewässer in die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion" einzuordnen und aufgrund einer geringen Gefährdungsstufe ein Zuschlagfaktor von 1,5 anzusetzen sei, was zu dem Beurteilungswert von 30 kg N/ha/a führe. Fehlerhaft hieran sei bereits die ungeprüfte Übernahme des obersten Wertes der Spanne der CL. Ohne nähere Untersuchung müsse aus Gründen der Prognosesicherheit der untere Wert von 10 kg N/ha/a dieser Spanne angesetzt werden, so dass selbst bei Multiplikation mit dem Zuschlagfaktor 1,5 kg N/ha/a der Beurteilungswert lediglich bei 15 kg N/ha/a läge. Selbst wenn ohne nähere Prüfung der Mittelwert der CL-Spanne angesetzt werden dürfe, führe dies nur zu einem Beurteilungswert von 15 kg N/ha/a, was bei einer Multiplikation mit 1,5 aus dem Zuschlagfaktor zu einem Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha/a führen würde. Naturschutzfachlich sei es aber nicht vertretbar, regelmäßig auf den mittleren Spannenwert abzustellen. Die Stickstoffeinträge seien in der UVS im Beurteilungspunkt 2 mit 27,8 kg N/ha/a, im Beurteilungspunkt 3 mit 22,1 kg N/ha/a und Beurteilungspunkt 4 mit 31,7 kg N/ha/a quantifiziert worden. Lege man einen zulässigen Beurteilungswert von 22,5 kg N/ha/a zugrunde, werde dieser Wert am Beurteilungspunkt 2 um 5,3 kg und am Beurteilungspunkt 4 um 9,2 kg überschritten. Für die Ermittlung des Beurteilungswertes sei es außerdem unzulässig, einen Zuschlagfaktor von 1,5 aus dem LAI-Leitfaden zugrunde zu legen, da der LAI-Leitfaden für die Vergabe der Zuschlagfaktoren nicht auf den Zustand des einzelnen Biotops abstelle. Daher könne hier kein Zuschlagfaktor angesetzt werden, sodass der Beurteilungswert für das Biotop Nr. 9 voraussichtlich 10 kg N/ha/a betrage, höchstens aber 15 kg N/ha/a, wenn der Ansatz des Mittelwerts begründbar sei. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung darin gesehen, dass ihr ein aus Ziffer 4.6.2.5 der TA Luft abgeleiteter Beurteilungsradius zugrunde gelegt worden sei. Die Auffassung der Beigeladenen, im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe so verfahren werden dürfen, weil entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst danach ergangen sei, sei aus mehreren Gründen falsch. Die Beigeladene übersehe, dass die TA Luft die spezifischen Anforderungen aus dem Naturschutzrecht bereits aus formalen Gründen nicht konkretisieren könne. Die hier noch maßgebliche TA Luft vom 24. Juli 2002 beruhe nicht auf dem BNatSchG, sondern auf § 48 BImSchG und sei damit eine Verwaltungsvorschrift, die das Immissionsschutzrecht konkretisiere. In der damaligen Fassung des BNatSchG habe es in § 55 eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verwaltungsvorschriften gegeben, auf die die TA Luft jedoch nicht gestützt sei. Erst bei der jetzt in Rede stehenden Neufassung der TA Luft sollten einzelne Kapitel der TA Luft auch auf die mittlerweile in § 54 Abs. 11 BNatSchG enthaltene Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Sowohl die Beigeladene als auch der Beklagte hätten zudem ohne weiteres erkennen können, dass es im Habitatschutzrecht auf die Frage der tatsächlichen Auswirkungen und nicht auf formale Festlegungen ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bereits in der Entscheidung vom 12. März 2008 (9 A 3.06, Rn. 109) mit der Frage beschäftigt, anhand welchen Konzepts bzw. welchen Maßstabs Stickstoffeinträge in FFH-Lebensräume beurteilt werden können, und festgestellt, dass das Konzept der CL dazu geeignet sei. Soweit die Beigeladene die Auffassung vertrete, dass das im damaligen LAI-Leitfaden enthaltene Abschneidekriterium von 4 kg N/ha/a habe angewendet werden dürfen, weil es mit der Prüfung der Beeinträchtigung empfindlicher Ökosysteme konnotiert gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass untergesetzliche Normkonkretisierungen im Habitatschutzrecht nicht anwendbar seien, wenn diese nicht den spezifischen Anforderungen des Habitatschutzrechts entsprächen. Soweit sie geltend mache, dass die im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten vorgenommene Prüfung hinsichtlich der schädigenden Wirkung von Stickstoffeinträgen und der darin vorgenommenen Zugrundelegung des CL-Konzepts spätestens im Gerichtsverfahren gezeigt habe, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommen könne, habe das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass eine der Genehmigung zugrunde liegende fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht allein anhand ergänzenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren geheilt werden könne, sondern dies allenfalls im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens, das mit einer erneuten Behördenentscheidung abschließe, möglich sei. Soweit die Beigeladene auf eine Feststellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Beeinträchtigung charakteristischer Arten des Lebensraumtyps verweise und eine Passage zitiere, wonach diese an mäßig stickstoffreiche Standorte angepasst seien, sei festzuhalten, dass die Schädigung von Arten, die im Fließgewässer selbst vorkämen, untersucht werden müsse. Unrichtig sei der unter Bezugnahme auf einen Ausschnitt aus der FFH-Verträglichkeitsstudie vorgetragene Einwand, der Eisvogel sei als charakteristische Tierart geeignet, die Beeinträchtigung von im Wasserkörper lebenden Tierarten quasi mit abzubilden. Der Gutachter H. habe aufgezeigt, dass Auswirkungen auf Larven von Flussmuscheln und Fischarten und Auswirkungen auf den Bitterling bzw. dessen Wirtsmuscheln nur anhand einer qualifizierten Prüfung beurteilt werden könnten. Das Verwaltungsgericht stelle ferner zu Recht fest, dass zu den LRT 3150 und 3260 neben dem Gewässerkörper auch die Ufervegetation mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten gehöre und beanstande zu Recht, dass eine Untersuchung möglicher Beeinträchtigungen der Ufervegetation aufgrund der unzulässigen Anwendung des Abschneidekriteriums von 4 kg N/ha/a nicht stattgefunden habe. Die Argumentation der Beigeladenen, die Ufervegetation sei im Rahmen der CL-Betrachtung des Beklagten nicht zu berücksichtigen gewesen, weil der Berechnung der Zusatzbelastung in der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt ausschließlich Wasserpflanzengesellschaften für die Zuordnung/Einstufung zum/als LRT zugrunde gelegt würden, die Ufervegetation also nicht zur Einstufung als LRT in der Kartieranleitung herangezogen werde, gehe an der eigentlichen Fragestellung vorbei, ob die Ufervegetation zu den beiden LRT 3150 und 3260 gehöre und ob durch Stickstoffeinträge die Ufervegetation beeinträchtigt werde. Wenn die Ufervegetation zum LRT gehöre, stelle eine Beeinträchtigung der Ufervegetation durch Stickstoffeinträge eine Beeinträchtigung eines Bestandteils des LRT dar. Im Übrigem werde in der Kartieranleitung "Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt Teil Offenland" mit Stand vom 20. Mai 2009 ausgeführt, dass dieser LRT nährstoffreiche Seen, Weiher, Altwässer, Teiche und temporäre Stillgewässer mit üppiger, z.T. mehrschichtiger sowie artenreicher Wasservegetation einschließlich ihrer Ufervegetation erfasse und dass zum LRT 3260 (Fließgewässerlebensraum) auch das Ufer mitsamt der Ufervegetation, zum Beispiel aus Röhricht, Staudenfluren oder Gehölzen, gehöre. Zu Recht stelle das Verwaltungsgericht fest, dass die Untersuchung der potentiellen Betroffenheit von charakteristischen Arten der beiden LRT 3150 und 3260 in den Antragsunterlagen und im Genehmigungsbescheid nicht den habitatschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. In der FFH - Verträglichkeitsstudie sei die Auswahl charakteristischer Arten auf vier Artengruppen beschränkt worden. Schon die Auswahl der Artengruppen sei mangelhaft, weil Libellenarten überhaupt nicht untersucht worden seien und die Beeinträchtigung von Libellen nicht indikatorisch durch die anderen untersuchten Arten abgebildet werden könne. Der Senat habe in seinem Urteil vom 8. Juni 2018 (2 L 11/16) im Hinblick auf den LRT 3260 festgestellt, dass zu den charakteristischen Arten des LRT 3260 u.a. verschiedene Rundmäuler und Fische, Muschelarten und Libellenarten gehörten und dass diese Tierarten direkt oder indirekt durch Stickstoffeinträge beeinträchtigt werden könnten, und zwar bei Fischen durch toxische Stickstoffverbindungen im Gewässer im Ei- und Larvalstadium und als adulte Tiere an den Kiemen, bei Muschelarten auf dem gleichen Wirkweg und bei Libellenarten durch toxische Stickstoffverbindungen, die sich auf das Ei- oder Larvalstadium auswirkten und zusätzlich durch Veränderungen in der Vegetationszusammensetzung durch die Zunahme nitrophiler Arten und die Verdrängung von Eiablagepflanzen sowie durch Sukzession auf Erosionsflächen der Uferbereiche aufgrund höherer Stickstoffverfügbarkeit. Diese Wirkungen würden durch eine Untersuchung der Beeinträchtigung der Lebensräume nach dem CL-Konzept nicht erfasst, denn es gehe hier nicht primär um Auswirkungen auf Pflanzengesellschaften durch eutrophierend wirkenden Stickstoffeintrag, sondern um die toxische Wirkung von Stickstoffverbindungen, für die es auf die - im Verfahren nicht untersuchte - Konzentration der Stickstoffverbindungen im Gewässer ankomme. Das Verwaltungsgericht gehe auch zutreffend davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Ufervegetation der Gräben (Biotope Nr. 9 und 12) nicht ausgeschlossen werden könne. Der Einwand der Beigeladenen, eine Beeinträchtigung des Biotops Nr. 12 habe schon deshalb ausgeschlossen werden können, weil eine Zusatzbelastung von 8 µg/m3 berechnet worden sei, greife nicht. Die angebliche Zulässigkeit dieser Zusatzbelastung werde wiederum aus den Vorgaben der TA Luft zur Frage der Ammoniak-Konzentration hergeleitet und sei deshalb genauso wenig zur Beurteilung der Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope durch Stickstoffdeposition geeignet wie die Festlegung des Beurteilungsgebiets in der TA Luft. Hinzu komme, dass die Frage der Ammoniak-Konzentration den Beeinträchtigungsweg durch die Stickstoffdeposition ohnehin nicht erfassen könne, weil es sich hier um zwei unterschiedliche Wirkwege handele und außerdem aus der Konzentration auch nicht ohne Hinzurechnung mindestens der Depositionsgeschwindigkeit auf die Stickstoffdeposition geschlossen werden könne. Zur Begründung seiner Anschlussberufung führt der Kläger aus: Er halte daran fest, dass keine vollständigen Unterlagen ausgelegt worden seien und daher im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung entweder ein absoluter oder ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG vorliege. Die nachträglich erstellten fachlichen Unterlagen, nämlich die FFH-Verträglichkeitsprüfung, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag und die Unterlage zur Biotopbeeinträchtigung, hätten erneut ausgelegt werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016 (7 C 1.15, Rn. 20) feststelle, dass nicht in jedem Fall eine Verpflichtung bestehe, nachgereichte Unterlagen öffentlich auszulegen, übersehe es, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - die erstmalige und einzige Auslegung der Unterlagen mit unvollständigen Unterlagen erfolgt sei, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich sei. Rechtlicher Beurteilungsmaßstab für die Vollständigkeit auszulegender Unterlagen sei hier die Vorgabe in § 9 Abs. 1 UVPG a.F., wonach bei einer Änderung der Unterlagen im Laufe des Verfahrens grundsätzlich von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit ausgegangen werden müsse und auf diese nur verzichtet werden dürfe, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass für die Frage der Öffentlichkeitsbeteiligung ausschließlich die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften heranzuziehen seien und die Frage der Vollständigkeit auszulegender Unterlagen ausschließlich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV zu bestimmen sei, und verweise insoweit auf die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2016 (7 C 1.15, Rn. 14). Dort habe sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings nur mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Immissionsschutzrecht abschließend seien, und habe dies bejaht. Diese Feststellung gelte allerdings nur für die Anforderung an die Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht für die Öffentlichkeitsbeteiligung. In Randnummer 15 stelle das Bundesverwaltungsgericht dagegen nicht abschließend fest, dass hinsichtlich anderer Verfahrensvorschriften die des Immissionsschutzrechts abschließend seien, sondern führe lediglich aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die UVP-Richtlinie hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verfahrensrechts im deutschen Recht unzureichend umgesetzt sei. Bei der Frage der Auslegung vollständiger Antragsunterlagen bzw. der Vollständigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung gehe es jedenfalls im Hinblick auf anerkannte Naturschutzvereinigungen nicht ausschließlich um die vom Verwaltungsgericht angeführte Anstoßwirkung. Die Frage vollständiger Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf anerkannte Naturschutzvereinigungen beurteile sich vielmehr danach, ob - erstens - die ausgelegten Unterlagen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren vollständig gewesen seien und ob - zweitens - die ausgelegten Unterlagen ausreichend gewesen seien, um den anerkannten Naturschutzvereinigungen die Möglichkeit fundierten Vortrags einzuräumen. In seinem Urteil vom 28. November 2017 (7 A 17.12, Rn. 26) unterscheide das Bundesverwaltungsgericht zwischen der Anstoßwirkung, die sich auf Betroffene beziehe und ihnen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusstmachen solle, und der Pflicht zur Auslegung von Sachverständigengutachten gegenüber anerkannten Vereinigungen, wenn diese nur bei Kenntnis der Gutachten hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Interessen unterrichtet seien und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben könnten. Dagegen müssten Gutachten nicht ausgelegt werden, die ausgelegte Planunterlagen lediglich ergänzten. Nach diesem Maßstab hätten die drei zentralen naturschutzfachlichen Unterlagen, die nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen seien, ausgelegt werden müssen, da sie nicht nur eine Ergänzung der wenigen Passagen in der UVP beinhaltet hätten, die sich nur kursorisch mit den drei Themen der FFH-Verträglichkeit, des Artenschutzes und des gesetzlichen Biotopschutzes beschäftigt hätten. Vielmehr stellten diese drei Gutachten erst die fachliche Grundlage dar, um sich zur Frage der FFH-Verträglichkeitsprüfung, der Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange oder des gesetzlichen Biotopschutzes überhaupt fundiert äußern zu können. Zudem müssten die Unterlagen die Möglichkeit sachkundiger Einwendungen ermöglichen, die seitens der Naturschutzvereinigungen, die sich gerade auf die naturschutzfachlichen Belange beziehen sollten, aber erst möglich seien, wenn die entsprechenden Untersuchungen auch tatsächlich vorgelegt worden seien. Es liege auf der Hand, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung, die primär die Funktion habe, die Erhebung von Einwendungen bei möglicher Rechtsbetroffenheit zur Aufrechterhaltung einer Rechtsposition im Verfahren anzustoßen, eine ganz andere Funktion habe als die Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Rahmen UVP-pflichtiger Vorhaben vorgesehen sei. Im hier vorliegenden Verfahren gehe es nicht darum, dass nur mit einer „in jeder Hinsicht fehlerfreien Darstellung der Umweltauswirkungen" eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sei. Aus der fachlichen Auseinandersetzung im weiteren Verfahrensverlauf zeige sich, dass die nicht ausgelegten Unterlagen nahezu die einzige Grundlage für den fachlichen Disput dargestellt hätten, nicht aber die vorherigen sehr spärlichen und mangelhaften Aussagen in der UVP, die zudem ohne entsprechende Untersuchungen im Hinblick auf die Umgebungsausstattung und die Auswirkungen der Anlage zustande gekommen seien. Unterlagen seien nicht nur dann unvollständig, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollständig ausblendeten, sondern auch dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen zwar ansprächen, dies aber nicht in ausreichender Tiefe erfolge, oder wenn - wie hier - die entsprechenden Untersuchungen und Gutachten erst nach der Auslegung überhaupt erstellt werden. Die erforderliche Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV habe hier nicht stattgefunden, so dass es auch im Hinblick auf die Verfahrensvorgaben des Immissionsschutzrechts an der Vollständigkeit der Unterlagen fehle. Zu dieser Feststellung sei der Beklagte vor der Auslegung selbst gelangt. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in der Revisionsentscheidung zum hier vorliegenden Fall vom 18. September 2016 (7 C 1.15, Rn. 19) fest, dass eine Vollständigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV durchgeführt werden müsse und Fehler auf dieser Verfahrensstufe auf die nachfolgende Auslegung der Planunterlagen durchschlagen könnten mit der Folge, dass ein darauffolgender Mangel der Auslegung sich nur durch Einholung ergänzender Unterlagen und erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ausräumen lasse. Die Immissionsprognose sei nicht nur in den vom Verwaltungsgericht angenommenen Punkten fehlerhaft gewesen. Ein zentrales Argument des Verwaltungsgerichts zur Verwendbarkeit der Meteorologie einer der umliegenden DWD-Stationen sei nicht richtig. Es stelle darauf ab, dass die verwendete meteorologische Station und das ausgewählte Modelljahr geringere Windgeschwindigkeiten aufwiesen als die am Standort zu erwartenden Geschwindigkeiten und damit die Immissionen, die von der Anlage verursacht werden, durch die Verwendung dieser Meteorologie eher überschätzt würden, und meine, dass es aufgrund dieser Überschätzung zulässig gewesen sei, die Daten der DWD-Wetterstation ohne Überprüfung der konkreten meteorologischen Verhältnisse vor Ort zu verwenden. Diese Annahme sei fachlich falsch, weil eine geringe Windgeschwindigkeit nicht zwangsläufig zu höheren Immissionen führe. Unter bestimmten Voraussetzungen, die hier sämtlich gegeben seien, könne es dazu kommen, dass es durch höhere Windgeschwindigkeiten zu höheren Immissionen in einem Bereich der Umgebung der Anlage komme, so dass die generalisierende Aussage, die meteorologischen Daten der Station W-Stadt wären gegenüber dem Standort überschätzend, nicht zutreffe. Falsch sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erforderlich gewesen, Daten vor Ort zu erheben, weil die Verwendung von Daten einer als übertragbar qualifizierten Wetterstation des DWD ausreiche und die TA Luft die Erhebung eigener Daten nur als ein Beispiel für die Prüfung der Übertragbarkeit benenne. Für die Prüfung der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeit eines Vorhabens seien die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden zu verwenden. Der Umstand, dass bei dem Vergleich verschiedener Methoden auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herangezogen werden könne, führe nicht dazu, dass im konkreten Fall auf die Erhebung von Daten vor Ort habe verzichtet werden können. Bei der Übertragbarkeitsprüfung des DWD für die Verwendung von Daten für einen Standort handele es sich lediglich um eine statistische Annäherung. Über den Grad der Abweichung sage die qualifizierte Übertragbarkeitsprüfung nichts aus. Der Grad der Abweichung und auch die Frage, in welchen Details die meteorologischen Daten des Standorts von denen der meteorologischen Station abweichen, lasse sich durch eine einjährige Erhebung der entsprechenden Daten an einer vor Ort installierten Wetterstation feststellen. Die Art dieser Daten sei überschaubar, es handele sich in erster Linie um Windgeschwindigkeit, Windrichtung und ggf. noch Temperatur. Die festgestellten Abweichungen gäben dann an, in welchen Wetterdetails und in welcher Richtung sich der Standort von den Vergleichsstandorten des DWD unterscheide. Der Aufwand für die Erhebung derartiger Standortdaten sei angesichts der Kosten eines Genehmigungsverfahrens sehr überschaubar und damit verhältnismäßig. Der DWD selbst habe darauf hingewiesen, dass bessere Daten hätten erhoben werden können. Eine Messung über ein Jahr wäre unproblematisch und nicht aufwendig gewesen. Angesichts der Dauer des Genehmigungsverfahrens wären sogar Messungen über mehrere Jahre möglich gewesen, ohne dass es zu einer Verzögerung gekommen wäre. Fehlerhaft sei auch die Argumentation der Vorinstanz zur Abluftfahnenüberhöhung und Zusammenfassung von Quelldurchmessern. Beizupflichten sei dem Verwaltungsgericht darin, dass es nicht zulässig sei, bei mehreren nebeneinander angeordneten einzelnen Abluftrohren aus diesen einen rechnerischen Durchmesser oder Querschnitt der Abluftöffnung zu bilden, der dann als Quelldurchmesser für die Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung ausschlaggebend sei, weil bei mehreren nebeneinander stehenden kreisförmigen Abluftsäulen die Angriffsfläche der Außenluft auf die Abluftsäule ansteige und sich die Abluftsäulen auch nicht gegenseitig stabilisierten. Nicht zu folgen sei dem Verwaltungsgericht hingegen darin, dass es für die Beantwortung der Frage, wie sich die Abluftfahnenüberhöhung in der konkreten Konstellation tatsächlich darstelle, ausreiche, eine rechnerisch plausible Annäherungslösung zu finden, weil der vom Gutachter H. beschriebene Effekt einer größeren Angriffsfläche nur dann entstehe, wenn der Wind aus einer bestimmten Windrichtung auf die zusammengefassten Abluftrohre bzw. die darüber stehenden Abluftsäulen treffen würde, während bei einer anderen Windrichtung der gegenteilige Effekt, also eine weiter gehende Abluftfahnenüberhöhung, festzustellen sei und sich diese Effekte vermutlich ausgleichen würden. Auch im Hinblick auf die Frage der Abluftfahnenüberhöhung gehe es um Einwirkungen vor dem Hintergrund des Habitatschutzrechts, so dass die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Methoden zugrunde zu legen seien. Stünden derartige Methoden nicht für zweifelsfreie Ergebnisse zur Verfügung, gelte die Zweifelsregelung des Habitatschutzrechts, wonach bestimmte Begrenzungen von Einwirkungen entweder als nicht nachgewiesen gelten oder ein Worst Case zugrunde zu legen sei. Nach vom Sachverständigen H. vorgenommenen Vergleichsberechnungen, bei denen anstelle zweier nebeneinanderliegender Abluftrohre ein einheitlicher Quelldurchmesser gebildet worden sei, der genauso groß sei wie die zusammengerechneten beiden Quelldurchmesser der beiden Abluftrohre, habe sich gezeigt, dass sich die aus der Anordnung der Abluftrohre resultierenden Über- bzw. Unterschätzungen im Jahresverlauf nicht wieder ausglichen. Vielmehr differierten die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung in relevanter Weise. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 ausgeführt habe, könne ein Ausgleich von Über- und Unterschätzung der Abluftfahnenüberhöhung wegen insgesamt unterschiedlicher Windrichtungen schon deshalb nicht eintreten, weil es nicht um einen rechnerischen Ausgleich der Abluftfahnenüberhöhung, gemittelt über ein Jahr, gehe, sondern um die Frage, was an bestimmten Stellen in der Umgebung der Anlage ankomme. Er zeige außerdem auf, dass sich das genaue Maß der hier erheblichen Überschätzung der Wirkung der Abluftfahnenüberhöhung kaum berechnen lasse. Dies habe zur Folge, dass in der Immissionsberechnung eine Abluftfahnenüberhöhung nicht eingerechnet werden dürfe. Nicht stichhaltig sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage des Emissionsminderungsgrads für die Folienabdeckung der Gärrestlager keine relevanten Auswirkungen auf das Ergebnis der Ausbreitungsrechnung zur nächsten Wohnbebauung habe. Im Hinblick auf Ammoniak bzw. die daraus resultierende Stickstoffdeposition könne ein Unterschied von 5 % durchaus eine Rolle spielen. Auch hier sei darauf hinzuweisen, dass sich die Frage auf die Bewertung im Habitatschutzrecht auswirke und es im Habitatschutzrecht mindestens auf die zweite Nachkommastelle für Stickstoffeinträge in der Einheit kg/ha/a ankomme. Hinzu komme, dass die diffusen Emissionen im Nahbereich des Anlagenumfeldes eine überdurchschnittliche Rolle spielten und deshalb dort eine Erhöhung von 5 % spürbare Auswirkungen auf die Deposition in den nahegelegenen Biotopen haben könne. Auch im Hinblick auf den Emissionsfaktor für die Ferkelhaltung könne nicht von einer grundsätzlichen Irrelevanz ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht habe mehrere derartige Faktoren jeweils für sich genommen als nicht ergebnisrelevant dargestellt, sei aber nicht der Frage nachgegangen, ob sich die Aufsummierung derartiger kleinerer Faktoren nicht doch auswirken könne. Auch insoweit gelte der habitatschutzrechtliche Maßstab. Die Unterschätzung der Emissionen der Ferkelplätze um 10 % könne durchaus Auswirkungen auf die Immissionen im Umfeld haben. Die höheren Emissionen bei der Ferkelaufzucht könnten nicht mit möglicherweise geringeren Emissionen am Gärrestebehälter verrechnet werden, da Letztere in der Nähe der Anlage heruntergingen, während Erstere weiter transportiert würden. Auch in Bezug auf die Sicherheit des prognostizierten Minderungsgrad einer Abluftreinigungseinrichtung gehe es jedenfalls im Hinblick auf die Ammoniakemissionen um das Habitatschutzrecht und damit das Rechtsgebiet mit dem höchsten naturschutzfachlichen Rang und den höchsten Anforderungen an die Prognosesicherheit. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei dem Stillgewässer südöstlich der Anlage nicht um einen LRT 3150 handle. Wie das Gutachterbüro H. in seinen nach Ergehen des Urteils vorgenommenen Untersuchungen vom 5. November 2019 aufzeige, hätten zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung am 10. August 2009 genügend Hinweise dafür vorgelegen, dass es sich bei diesem Stillgewässer um einen LRT 3150 nach der zum Genehmigungszeitpunkt anwendbaren Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt 2009 gehandelt habe; außerdem sei schon zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich gewesen, dass hinsichtlich der LRT-Einordnung des Stillgewässers für eine abschließende Bewertung zusätzliche Untersuchungen durch Befahrung der Wasserfläche mit einem Boot und Untersuchungen mittels Krautanker o. ä. vom Boot aus im Hinblick auf die Wasservegetation erforderlich gewesen wären. Das Gewässer sei nicht nach den damals bereits vorgegebenen Methoden untersucht worden. Die im Rahmen der UVS durchgeführten Kartierungen aus den Jahren 2005 und 2006 seien schon deshalb unzureichend, weil sie sämtlich außerhalb der geeigneten Kartierzeit erfolgt seien und im Übrigen nur eine oberflächliche Begehung stattgefunden habe. In den im Genehmigungszeitpunkt vorliegenden Untersuchungen des Büros Ö. & P./Dr. S. sei darauf hingewiesen worden, dass entsprechende Kartierungen bisher nicht durchgeführt worden seien. Bereits aufgrund der oberflächlichen Erfassung in der UVS seien charakteristische Pflanzenarten der Schwimmdecken oder Wasserschweber festgestellt worden. Dass die erforderlichen lebensraumtypischen Arten in Mehrartengemeinschaften vorkommen müssten, sei weder nach der wissenschaftlichen Definition des LRT 3150 noch nach der Kartieranleitung des Landes Sachsen-Anhalt erforderlich (gewesen). Selbst wenn die Pflanzenarten also nur als sog. Einartbestände vorgekommen seien, hätte dies für die Einordnung als LRT 3150 in der Minimalvariante ausgereicht. Die Frage, mit welchem Deckungsgrad und in welcher Zusammensetzung die Pflanzen vorgekommen seien, habe aber gar nicht beantwortet werden können, weil die erforderlichen Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Mit welchem Deckungsgrad bestimmte Pflanzenarten vorkommen, könne nicht aufgrund einer Erfassung in einem einzigen Jahr beantwortet werden, weil dies zwischen den Jahren erheblich variieren könne. Spätestens nach der Auflistung der Pflanzenarten und Vegetationsstrukturelemente in den Untersuchungen der GUBB aus den Jahren 2005 und 2006 und von Dr. S. in den Jahren 2007 und 2008 hätte für die Behörde ausreichender Anlass bestanden, eine hinreichende Untersuchung des Stillgewässers als LRT 3150 vorzunehmen. Unrichtig sei außerdem die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Fischbesatz führe dazu, dass sich dort ein LRT 3150 nicht natürlich entwickeln könne. Der bestehende Fischbesatz und die Angelnutzung schlössen das Vorkommen des LRT 3150 nicht von vornherein aus. Zum einen wirke sich der Fischbesatz nicht auf alle Wasserpflanzen aus, und zum zweiten seien dort in den Jahren 2005 bis 2007 trotz des Fischbesatzes Wasserpflanzen erkennbar gewesen. Schon vor der Erteilung der Genehmigung seien Großseggenried und Röhrichte als Vegetationsstrukturelemente für die Einordnung des Stillgewässers als LRT 3150 vorhanden gewesen; damit seien nicht nur die Voraussetzung für den LRT 3150 nach der Kartieranleitung erfüllt gewesen, vielmehr zeige sich, dass das Stillgewässer bereits seit längerem eine natürliche Entwicklung genommen habe und diese natürliche Entwicklung weiterhin möglich sei. Vor der Genehmigungsentscheidung seien drei charakteristische Pflanzenarten und zwei typisch ausgeprägte Vegetationsstrukturelemente vorhanden gewesen, so dass schon damals das Stillgewässer als LRT 3150 einzuordnen gewesen sei. Entscheide sich die Behörde dazu, in einem Fall, in dem nicht ausreichende Untersuchungen vorgenommen worden seien, aber hinreichend Hinweise auf die Einordnung als ein FFH-LRT vorliegen, auf diese Untersuchungen zu verzichten, müsse sie im Zweifelsfall vom Vorliegen des entsprechenden LRT ausgehen. In dem zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden Standarddatenbogen, auf den das Verwaltungsgericht abstelle, sei das Gewässer südöstlich der Anlage als LRT 3150 ausgewiesen. Dieses Gewässer sei von Anfang an Bestandteil der Gebietsmeldung gewesen. Das Verwaltungsgericht entnehme der Kartieranleitung fälschlicherweise, dass auf eine an sich erforderliche Erfassung der Pflanzenartenausstattung verzichtet werden könne, wenn eine natürliche Entwicklung der Wasservegetation - und damit die Ausprägung der für den LRT erforderlichen Anzahl an Vegetationsstrukturelementen - ausgeschlossen sei. Die Feststellung, dass „naturferne Staugewässer (ohne natürliche Entwicklung)" nicht als LRT 3150 zu kartieren seien, beziehe sich nicht auf die künftige Entwicklung eines Gewässers, sondern auf den naturfernen Status des Gewässers zum Zeitpunkt der Kartierung. Bei dem Stillgewässer handele es sich aber von vornherein nicht um ein naturfernes Gewässer. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb falsch, weil die Frage, ob sich das Gewässer zu einem LRT 3150 entwickeln könne bzw. dass eine derartige Entwicklung sogar ausgeschlossen sei, für die hier entscheidende Frage, ob der Teich als LRT 3150 hätte kartiert werden müssen, keine Rolle spiele. Bei der Erfassung der Pflanzenartenausstattung des Teichs durch eine valide Methode gehe es um die Frage, ob das Gewässer zum Zeitpunkt der Erfassung die erforderliche Mindestartenausstattung als Einordnung eines LRT 3150 habe. Das Argument des Verwaltungsgerichts, es müsse nicht untersucht werden, ob das Gewässer zum Zeitpunkt der Genehmigung die entsprechende Artenausstattung habe, wenn feststehe, dass bei einem Gewässer eine natürliche Entwicklung der Wasservegetation und damit der Ausprägung der für den LRT erforderlichen Anzahl an Vegetationsstrukturelementen in der Zukunft ausgeschlossen sei, treffe schon deshalb nicht zu, weil damit gar nicht geklärt werden könne, ob das Gewässer zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung nach seiner Artenausstattung als LRT 3150 anzusehen gewesen sei. Liege die Artenausstattung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung vor und ändere sich an der Nutzung des Gewässers nichts, könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Artenausstattung künftig nicht mehr ausreichen werde. Das Verwaltungsgericht stelle auf den Fischbesatz und dessen schädliche Wirkung hinsichtlich der Pflanzenartenausstattung des Teichs ab. Wenn aber zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung der Fischbesatz schon vorhanden gewesen sei und trotzdem die Artenausstattung ausgereicht habe, dann spreche zumindest vieles dafür, dass der Fischbesatz alleine die Beibehaltung des LRT-Status nicht behindere. Der Fischbesatz schließe die natürliche Entwicklung des Stillgewässers als LRT 3150 nicht aus, sondern erschwere diese. Der Gutachter Dr. S. habe in seiner ersten Stellungnahme vom 5. März 2007 ausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die genannten vier Pflanzenarten das Gewässer besiedeln, besonders hoch sei und dass vermutlich zwei der Arten vorkämen, aber wegen der Fische nicht an der Oberfläche sichtbar seien. Der Gutachter schließe damit die natürliche Entwicklung nicht aus, sondern mache deutlich, dass Untersuchungen vom Ufer aus nicht ausreichten, es aber genügend Anhaltspunkte für das Vorkommen der erforderlichen Pflanzenarten gebe. Aus dem Urteil des EuGH vom 7. November 2018 (C- 293/17 und C-294/17) ergebe sich, dass der Fischbesatz jedenfalls dann, wenn er der Erreichung des Erhaltungsziels des FFH-Gebiets entgegenstehe, habitatschutzrechtlich unzulässig (gewesen) sei. Auf die Frage, ob der Fischbesatz vor dem Inkrafttreten des Rechtsregimes der FFH-RL, also vor der Gebietsmeldung und den daraus folgenden Wirkungen im Jahr 2000, bereits zulässig gewesen sei, komme es nicht an, da sich die Maßnahmen dann nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-RL bemessen würden. Weiter treffe nicht zu, dass es in dem Biotop Nr. 15, das alleiniger Gegenstand der nachgereichten „Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen" vom 20. Juli 2007 sei, zu keiner Gefährdung durch Stickstoffeinträge komme. Das Biotop Nr. 15 bestehe aus zwei Teilflächen, auf denen jeweils ein Feldgehölz aufstehe. Nach der Stellungnahme des Gutachterbüros H. vom 5. November 2019 werde die Annahme des Verwaltungsgerichts, aufgrund des ausschließlichen Vorhandenseins nitrophiler Pflanzen könne es nicht zu Beeinträchtigungen kommen, widerlegt. Ausweislich der vorliegenden Pflanzenartenlisten der beiden Feldgehölze kämen dort keine Pflanzenarten vor, die hohe Stickstoffangebote tolerierten oder sogar bevorzugten, vielmehr handele es sich zum größten Teil um Pflanzenarten, die auf stickstoffarmen oder mäßig stickstoffreichen Standorten vorkämen. Diese Arten dominierten auch die Bedeckung und würden deshalb nicht von anderen stickstofftoleranteren Arten mit einer höheren Ellenberg'schen Zeigerzahl verdrängt. Echte Stickstoffzeigerarten mit hohen Ellenberg'schen Werten kämen auf der Fläche überhaupt nicht vor. Außerdem richte sich die Frage der Stickstoffempfindlichkeit eines Biotops nicht nur an der Stickstofftoleranz der Pflanzenarten aus, vielmehr könne es durch zusätzliche Stickstoffeinträge auch zu weiteren Beeinträchtigungen kommen, selbst wenn die Pflanzenarten selbst die Stickstoffeinträge aushalten würden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich der Prognose der Heilbarkeit der Genehmigung fehlerhaft. Es habe zu Unrecht angenommen, es sei nicht zu erwarten, dass die nachträgliche Ergänzung und Berichtigung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommen werde, dass das Vorhaben nicht durchgeführt werden könne. Insbesondere sei ihm nicht darin zu folgen, dass eine Zulassung des Vorhabens zumindest im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 45 Abs. 3, 4 NatSchG LSA 2004 in Betracht komme. Für privatnützige Vorhaben sei eine positive Abweichungsentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Eine Schweinemastanlage könne auch an anderer Stelle errichtet werden, sie sei nicht auf einen bestimmten Standort angewiesen. Schließlich sei zweifelhaft, ob eine Nachholung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren auch dann zulässig sei, wenn die Anlage - wie hier - bereits errichtet sei und seit mehreren Jahren betrieben werde. In einem Urteil vom 26. Juli 2017 (C-196/16, Rn 37 ff.) habe der EuGH festgestellt, dass eine Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen nur dann zulässig sei, wenn sie dem Betroffenen keine Gelegenheit biete, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibe. Diese Anforderungen gälten auch für ein ergänzendes Verfahren. Unter Zugrundelegung dieses EuGH-Urteils habe das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem Urteil vom 29. Juni 2023 (4 A 188/20 MD) entschieden, dass eine nachträgliche Legalisierung einer unionsrechtswidrigen Genehmigung für eine Anlage, die bereits ihren Betrieb aufgenommen habe, in einem ergänzenden Verfahren nur möglich sei, wenn nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der Anlage, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt würden. Diese im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung entwickelte Rechtsprechung gelte erst Recht im Habitatschutz. Sei der Zustand der Schutzgüter im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung oder der Inbetriebnahme der Anlage nicht aufklärbar, gehe dies zulasten der Behörde und des Genehmigungsinhabers. Unabhängig davon seien die festgestellten Fehler auch deshalb nicht heilbar, weil die Anlage abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet worden sei. Während die Genehmigung vom 10. August 2009 für eine Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen und eine Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen ergangen sei, seien die der Ferkelaufzucht dienenden Betriebsabläufe der ehemals geplanten Ferkelställe 1 bis 4 in den Hauptstall verlagert worden. Auch angesichts der Vielzahl der Fehler bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit und des Biotopschutzes sei zweifelhaft, ob eine Fehlerheilung in einem ergänzenden möglich sei. Die Beigeladene beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil und trägt vor: Ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht wende hinsichtlich der Anstoßwirkung bei potenziell Betroffenen und naturschutzrechtlichen Vereinigungen keine anderen Maßstäbe an. Die Erhebung von meteorologischen Daten am Anlagenstandort sei entbehrlich; aus dem Habitatschutzrecht ergäben sich keine anderen Anforderungen. In Bezug auf die Abluftfahnenüberhöhung habe der Beklagte zutreffend dargelegt, dass die Immissionsbelastung im Anlagenumfeld bei Einzelkaminen nur deshalb höher ausfalle als bei der zusammengefassten Quelle, weil der Programmalgorithmus nicht in der Lage sei, die Auswirkungen nahe beieinanderliegender und sich gegenseitig im Abströmverhalten beeinflussender Emissionsquellen zu simulieren. Die insoweit erforderlichen Anpassungen bei der Quellmodellierung seien aber von dem I-Sachverständigen im Gutachten vom Juni 2008 vorgenommen worden. Der vom Kläger beanstandete Ansatz eines Emissionsminderungsgrad bei Folienabdeckungen für Gärrestelager von 95 % habe der fachlichen Konvention im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung entsprochen. Entsprechendes gelte auch für den Emissionsfaktor für die Ferkelhaltung von 0,45 kg/TP*a. Ob bei dem Nachweis des Emissionsminderungsgrades der Abluftreinigungseinrichtung die Bewertungen des Cloppenburger Leitfadens den Zertifizierungen der DLG gleichgestellt werden könnten, sei vorliegend unerheblich, da die tatsächlich eingebaute Abluftreinigungsanlage ein Zertifikat der DLG trage. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht das Stillgewässer nicht als LRT 3150 eingeordnet. Nach der Kartieranleitung müssten zwei bis fünf charakteristische Pflanzenarten in stabilen Mehrartengemeinschaften nachgewiesen und mindestens zwei der in der Kartieranleitung benannten Vegetationsstrukturelemente ausgebildet sein. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien diese Voraussetzungen nicht nachweisbar erfüllt gewesen. Ob sich das Gewässer ohne Fischbesatz zu einem LRT entwickeln könne, sei unerheblich. In Bezug auf das Vorhandensein von Vegetationsstrukturelementen, die auf das Vorliegen eines FFH-LRT hinweisen könnten, seien keine Tatsachen zur Größe und Arteninventar dargelegt. Solche ergäben sich auch nicht aus den vom Gutachter des Klägers benannten Abbildungen. Im Übrigen genüge das Vorhandensein solche Elemente nicht für die Einstufung als LRT 3150. Aus der Schraffierung des Stillgewässers im Standarddatenbogen ergebe sich nur, dass das Gewässer zum FFH-Gebiet gehöre, nicht aber, dass dort der LRT 3150 vorzufinden sei. Eine Befahrung des Stillgewässers mit dem Boot sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um ein „größeres Gewässer“ im Sinne der Kartieranleitung handele. Der Fischbesatz sei auch rechtlich zulässig, da nach der Natura 2000-Verordnung des Landes lediglich ein Besatz mit fremdländischen Fischen unzulässig sei, es aber kein allgemeines Verbot von Fischbesatz an Stillgewässern gebe. In einem ergänzenden Verfahren wäre eine Abweichungsprüfung nach § 45 Abs. 2 NatSchG LSA 2004 nicht erforderlich, da im Rahmen des ergänzenden Verfahrens zunächst geprüft werde, ob eine FFH-Verträglichkeit der Mastanlage bestehe. Der Beklagte trägt vor: Der Gesetzgeber verlange nicht die Auslegung der prüffähigen Unterlagen. Die Vollständigkeit in Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung sei von der Vollständigkeit zur fachrechtlichen und fachtechnischen Prüfung zu unterscheiden. Er habe die Vollständigkeit gemäß § 7 der 9. BImSchV geprüft, im förmlichen Genehmigungsverfahren habe der Verordnungsgeber die Bekanntmachung nicht davon abhängig gemacht, dass vom Antragsteller alle nach §§ 4 ff. der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen beigebracht worden seien. Nach § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV genüge es, wenn die zur Auslegung erforderlichen Unterlagen die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthielten. Die ausgelegten Antragsunterlagen hätten in Bezug auf den Naturschutz in dem Kapitel „Umweltverträglichkeitsstudie" Angaben zur FFH-Verträglichkeit, den Lebensraumtypen, den geschützten Arten sowie den geschützten Biotopen enthalten. Die Ergänzungen zum Naturschutz, die nach dem Erörterungstermin von der Antragstellerin abgefordert worden seien, seien für die fachliche Prüfung erforderlich gewesen. Auch der Einbau einer Abluftreinigungsanlage habe eine nochmalige Auslegung der Antragsunterlagen nicht erfordert, da hierdurch keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen zu besorgen seien. Soweit der Kläger beanstande, dass die Frage der richtigen Meteorologie materiell-rechtlich vor allem im Habitatschutzrecht angesiedelt sei, benenne er keine Vorschrift, die diese Aussage in irgendeiner Form konkretisiere. Die TA Luft fordere nicht per se eine Datenerhebung vor Ort. Anhang 3 Nr. 8.1 der TA Luft (2002) verlange nur, dass die verwendeten (meteorologischen) Werte für den Standort der Anlage charakteristisch sein sollen. Für den Regelfall, dass keine Messungen am Standort vorliegen, seien nicht etwa Daten am Standort zu erheben, sondern Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden, und die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage sei zu prüfen. Es bestehe kein Anlass, die Seriosität der vom DWD durchgeführten QPR anzuzweifeln, insbesondere auf Grund des orographisch einfachen Geländes der Elbe-Elster-Aue mit äußerst geringen Höhenunterschieden in der Aue und der am Standort G-Stadt mit W-Stadt vergleichbaren Ost-West-Ausrichtung der Aue mit der nördlichen Begrenzung durch den Fläming. Die Feststellung, dass die Station W-Stadt tendenziell eine etwas zu geringe Windgeschwindigkeit aufweise, verleihe der Prognose zusätzliche Sicherheit, da die windschwachen Ausbreitungssituationen für den Nahbereich problematischen seien. Nur wenn - anders als hier - keine für den Standort charakteristischen meteorologischen Daten vorlägen, was in der Regel in orographisch komplexen Standortsituationen, wie etwa in Mittelgebirgstallagen der Fall sei, wären Messungen vor Ort erforderlich. Hinsichtlich der Abluftfahnenüberhöhung könne es zwar infolge der Zusammenfassung von Einzellüftern je nach Windrichtung zu gewissen modellimmanenten Über- und Unterschätzungen der Stabilität der Abluftsäule kommen, diese glichen sich aber in Summe in etwa aus. Da das in Anhang 3 der TA Luft beschriebene Ausbreitungsmodell (AUSTAL2000) nicht imstande sei, die Auswirkungen nahe beieinanderliegender und sich gegenseitig im Abströmverhalten beeinflussender Emissionsquellen zu simulieren, bedürfe es sachverständiger Anpassungen bei der Quellmodellierung, d.h. einer geeigneten Zusammenfassung von Emissionsquellen, wie diese in logischer Form vom I-Sachverständigen im Gutachten vom Juni 2008 nach vorheriger Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vorgenommen worden sei. Dem Kläger sei darin zuzustimmen, dass die folienabgedeckten Lager in Bezug auf Ammoniak fachlich gewichtig seien, da die diffusen Ammoniakemissionen in Bezug auf die im Nahbereich gelegenen stickstoffempfindlichen Ökosysteme eine entscheidende Rolle spielten, d.h. es bestehe grundsätzlicher Konsens darin, dass eine Verdoppelung der Ammoniakemissionen bei Annahme einer Minderung von nur 90 % im Vergleich zu einer 95%igen Emissionsminderung erheblich sei. In Rechnung zu stellen sei aber auch, dass die Emissionsfaktoren von 2006 im Vergleich zu 2011 Unterschiede aufwiesen. Daher müsse auch der aktuelle Emissionsfaktor für Schweinegülle von 10 g/[m2*d] berücksichtigt werden, der im Vergleich zu dem in der Prognose verwendeten Faktor von 0,4 mg/[m2*s], was 34,56 g[m2*d] entspreche, erheblich niedriger liege. Soweit der Kläger einwende, dass der Emissionsfaktor für Ammoniak im Bereich der Ferkelaufzucht mit 0,45 kg/TP*a anstelle von 0,50 kg/TP*a entsprechend der VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1 (09/2011) zu niedrig gewählt worden sei, sei festzuhalten, dass der Unterschied in der Gesamtemission marginal sei, da der Ferkelbereich im Vergleich zum Mastbereich nur einen geringen Teil der Gesamtemission der Anlage ausmache, die Differenz belaufe sich auf ca. 120 kg NH3/a, was - bezogen auf die Emissionen der Gesamtanlage - ca. 5 % entspreche. Immissionsseitig habe diese Abweichung keinen Einfluss, auch nicht im Bereich der Nachkommastelle, da die Emissionen über Dach abgeführt würden und die Ferkelställe auf der von den maßgeblichen schutzbedürftigen Nutzungen abgewandten Seite der Anlage lägen. Zu Unrecht bemängele der Kläger bezüglich des Nachweises des Minderungsgrads der Abluftreinigungseinrichtung, dass die Zertifizierung nach dem Cloppenburger Leitfaden ein grobes und nicht ausgereiftes Bewertungsmodell darstelle und damit den hohen Anforderungen des Habitatschutzrechts nicht genüge. Die Feststellung, dass der ursprünglich genehmigte dreistufige Abluftwäscher der Fa. Dr. Siemers Umwelttechnik GmbH als geeignet angesehen worden sei, den im Genehmigungsbescheid vom 10. August 2009 festgelegten Ammoniak-Emissionsminderungsgrad von 70% zu erreichen, sei auf Grundlage der Eignungsprüfung nach dem Cloppenburger Leitfaden vom 12. Juni 2003 getroffen worden, die gewissermaßen der Vorgänger des DLG-Signum-Tests gewesen sei. Tatsächlich sei nicht die nach dem Cloppenburger Leitfaden geprüfte dreistufige Anlage errichtet worden, sondern eine durch die DLG zertifizierte zweistufige Abluftreinigungsanlage. Diese Änderung sei durch Bescheid vom 15. November 2012 nach § 15 BImSchG von der Genehmigungspflicht freigestellt worden. Zu Unrecht stelle der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage, dass es sich bei dem Stillgewässer südlich der Anlage nicht um einen LRT 3150 handele. Schon die Behauptung, dass das Stillgewässer in der Natura-2000-Landesverordnung als LRT verzeichnet sei, treffe nicht zu. Das Gewässer gehöre zwar zum FFH-Gebiet, sei aber nicht als LRT 3150 verzeichnet. Zudem seien nicht die Gräben als FFH-LRT eingeordnet, sondern nur gewisse Bereiche als LRT angesprochen worden. Auch sei der Behauptung des Klägers zu widersprechen, das Gewässer sei in der dem Standardbogen beiliegenden Gebietskarte als LRT verzeichnet. Nicht richtig sei auch der Auffassung des Klägers, lediglich das Vorkommen der entsprechenden Pflanzenarten, nicht jedoch ein bestimmter Deckungs- oder Häufigkeitsgrad sei entscheidend für die Zuordnung zu einem LRT. Nach der Kartieranleitung müsse zur Ausweisung der LRT und ihres Erhaltungszustandes in der Regel eine spezifische Mindestzahl charakteristischer Pflanzenarten vorhanden sein. Charakteristische Arten müssten regelmäßig (nicht nur als Einzelexemplare bzw. wenige Individuen) auf der Fläche vorkommen. Die Einschätzung des Kriteriums „regelmäßig“ liege wie auch die Abgrenzung der Bezugsfläche im Ermessen des Kartierers. Aus der Kartierung von Dr. S. (2008) gehe hervor, dass nur ein vereinzeltes Vorkommen der drei Arten festgestellt worden sei, so dass das Stillgewässer zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht als LRT anzusprechen gewesen sei. Eine Befahrung des Gewässers mit einem Boot sei für eine belastbare Erfassung des Vorkommens von Pflanzenarten nicht erforderlich gewesen. Soweit im Gutachten des ILN G-Stadt vom 30. Januar 2019 ausgeführt werde, dass durch starke Schwankungen des Deckungsgrades der lebensraumtypischen Pflanzenarten in einigen Fällen erst nach dreijähriger Beobachtungszeit eine sichere Einstufung als LRT möglich sei, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der auch nach Auffassung des Klägers als verbindlich heranzuziehenden Kartieranleitung „Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt - Teil Offenland'' der jeweilige Lebensraumtyp/Biotoptyp bei einer (möglichst) einmaligen Begehung unter Beobachtung der lebensraumtypspezifischen, optimalen Kartierungszeit erfasst werden solle. Die in diesem Gutachten getroffene Aussage, Fischbesatz sei nach der FFH-Richtlinie eigentlich unzulässig, treffe nicht zu. In der am 21. Dezember 2018 in Kraft getretenen Natura 2000-Landesverordnung, die einen Großteil der Natura 2000-Gebiete Sachsen-Anhalts unter nationalrechtlichen Schutz stelle, werde lediglich ein Besatz mit fremdländischen Arten in Natura 2000-Gebieten grundsätzlich verboten. Ein generelles Verbot von Besatzmaßnahmen an Stillgewässern in Sachsen-Anhalt existiere nicht. Der Einwand des Klägers, dass das Staugewässer als LRT 3150 hätte erfasst werden müssen, greife schon deshalb nicht durch, weil das Gewässer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für die Einordnung als LRT 3150 erfüllt habe. Zuzustimmen sei dem Kläger zwar darin, dass das Schutzniveau von Art. 6 Abs. 2 und 3 der FFH-RL gleich sei und aus der Tatsache, dass der Fischbesatz schon zum Zeitpunkt der Gebietsmeldung erfolgt sei, nicht gefolgert werden könne, dass er rechtlich zulässig sei. Richtig sei auch, dass ein Fischbesatz ein Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie sein könne. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Fischbesatz nicht mit den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie vereinbar sei. Wäre dieser Argumentation zu folgen, so müsste jeglicher Fischbesatz in FFH-Gebieten unterbleiben. Nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums dienten, der sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinde, seien durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 FFH-RL geboten. Der Mitgliedstaat müsse daher nicht für jeden Lebensraumtyp den festgelegten Erhaltungszielen entsprechend sofort und umfassend einen günstigen Erhaltungszustand wiederherstellen. Vielmehr dürfe er die Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps und für die Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.