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Beschluss

5 S 2826/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden der Beigeladenen sind begründet; die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung durfte nicht angeordnet werden. • Fehlende Ansichten in Bauvorlagen führen nur dann zu nachbarschützender Wirkung, wenn dadurch eine Verletzung materiellrechtlicher nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann. • Die von der Baubehörde ergänzten oder vervollständigten Bauvorlagen können ausreichend sein, sofern die fehlenden Angaben nicht zu Unbestimmtheit der Genehmigung und damit zur Verletzung nachbarlicher Rechte führen. • Das genehmigte Vorhaben verletzt nach den vorgelegten Ansichten und Maßen weder das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. • Bei geringen Grenzabständen obliegt es dem Nachbarn, zumutbare bauliche Vorkehrungen zur Erhaltung und Unterhaltung seiner Grenze zu treffen (§ 6 Abs. 2 LBO).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Baugenehmigung wegen unvollständiger Bauvorlagen nicht gegeben • Die Beschwerden der Beigeladenen sind begründet; die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung durfte nicht angeordnet werden. • Fehlende Ansichten in Bauvorlagen führen nur dann zu nachbarschützender Wirkung, wenn dadurch eine Verletzung materiellrechtlicher nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann. • Die von der Baubehörde ergänzten oder vervollständigten Bauvorlagen können ausreichend sein, sofern die fehlenden Angaben nicht zu Unbestimmtheit der Genehmigung und damit zur Verletzung nachbarlicher Rechte führen. • Das genehmigte Vorhaben verletzt nach den vorgelegten Ansichten und Maßen weder das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB noch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. • Bei geringen Grenzabständen obliegt es dem Nachbarn, zumutbare bauliche Vorkehrungen zur Erhaltung und Unterhaltung seiner Grenze zu treffen (§ 6 Abs. 2 LBO). Die Antragsteller wendeten sich gegen die am 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe für ein Mehrfamilienhaus mit Laden (Vorderhaus), zwei Doppelparkern und ein rückwärtiges Einfamilienhaus (Rückgebäude) der Beigeladenen. Streitgegenstand war, ob die Genehmigung nachbarschützende Vorschriften verletze und ob die Widersprüche der Antragsteller aufschiebende Wirkung haben sollten. Die Antragsteller rügten unvollständige Bauvorlagen, insbesondere fehlende Ostansichten, und geltend gemachte erdrückende Wirkung, Schmutzwinkel und Verletzungen von Abstandsflächen. Die Baubehörde hatte die Baugenehmigung erteilt; die Beigeladenen legten im Beschwerdeverfahren ergänzende Ansichten vor. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die aufschiebende Wirkung angeordnet; der Senat änderte diesen Beschluss und wies die Anträge zurück. • Zulässigkeit und Begründetheit: Der Senat darf entscheiden; ergänzendes Vorbringen im angekündigten Schriftsatz ist unbeachtlich. • Rechtliche Maßstäbe: Anforderungen an Bauvorlagen (§ 52 LBO, LBOVVO) entfalten nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dadurch eine Überprüfung nachbarschützender materieller Vorschriften nicht möglich oder die Genehmigung in ihrer Eindeutigkeit beeinträchtigt ist. • Praktische Ergänzung durch Behörde: Fehlen Angaben in Bauvorlagen, kann die Baubehörde diese Angaben ermitteln und vervollständigen; eine Nachbarklage ist nur bei verbleibender Unbestimmtheit oder bei Verletzung materieller Drittschutzvorschriften erfolgreich. • Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB: Die Beurteilung der erdrückenden Wirkung war anhand der vorgelegten Ostansicht möglich; Maßangaben und Lichtbilder lassen ernstliche Zweifel an der Maßstabsrichtigkeit nicht zu. • Ergebnis der Abwägung: Die berechneten Versätze und Höhenunterschiede des Vorderhauses und Rückgebäudes lassen eine erdrückende Wirkung nicht erwarten; erhebliche Aspekte wie Winkel, Lageverhältnisse und dichte Eigenbebauung mildern die Einwirkung. • Abstandsflächen und Grenzbebauung: Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist vor einer Grenzwand keine Abstandsfläche erforderlich, wenn planungsrechtlich Grenzbebauung zulässig ist; das ist hier nach § 34 Abs. 1 BauGB der Fall, und die vorhandene Bebauung sichert die Erforderlichkeit. • Schmutzwinkel und Unterhaltungspflicht: Ein etwaiger geringer Grenzabstand (0,50 m) begründet keine Unzulässigkeit; den Antragstellern obliegt es, zumutbare bauliche Maßnahmen zur Unterhaltung zu treffen (§ 6 Abs. 2 LBO). • Unbestimmtheit der Genehmigung: Die Genehmigung ist nicht unbestimmt, weil die maßgeblichen Maße aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar sind. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; Streitwert des Beschwerdeverfahrens 7.500 EUR. Die Beschwerden der Beigeladenen sind erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wurde abgeändert und die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Es besteht voraussichtlich kein Verstoß der Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht gegen Abstandsflächenregelungen. Fehlende Ansichten in den ursprünglichen Bauvorlagen führen hier nicht zur Unbestimmtheit der Genehmigung, weil die von der Behörde und den Beigeladenen vorgelegten Maße und Ansichten eine verlässliche Beurteilung ermöglichen. Daher durfte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche nicht angeordnet werden. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.