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Urteil

1 A 10731/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung kann auch dann die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht verletzen, wenn kein Grenzabstand eingehalten wird, sofern auf dem Nachbargrundstück bereits Grenzbebauung vorhanden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO). • Die formelle Beteiligung des Nachbarn am Widerspruchsverfahren kann die Überprüfung bauordnungsrechtlicher Fragen betreffen; eine fehlende Beteiligung begründet nicht ohne weiteres Verwirkung des Abwehrrechts, wenn der Nachbar zuvor durch Einwendungen und Verfahren deutlich gemacht hat, dass er sein Abwehrrecht wahrnimmt. • Verfahrensfragen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dienen nicht primär dem Nachbarschutz; materiell-rechtliche Nachbarbelange sind vorrangig zu prüfen. • Die seit der Novellierung der LBauO 1998 geänderte Wortlautregelung hat die früher geforderte Deckungsgleichheit zwischen Alt- und Neubau bei Grenzbebauung aufgegeben; das Maß der zulässigen Grenzbebauung richtet sich nunmehr auch nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben. • Eine nur geringfügige Erhöhung einer Grenzwand begründet noch keine erdrückende Wirkung und verletzt nicht zwingend das Gebot der Rücksichtnahme.
Entscheidungsgründe
Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässig bei vorhandener Grenzbebauung; Verwirkungsvoraussetzungen streng zu prüfen • Eine Baugenehmigung kann auch dann die nachbarschützenden Abstandsflächen nicht verletzen, wenn kein Grenzabstand eingehalten wird, sofern auf dem Nachbargrundstück bereits Grenzbebauung vorhanden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO). • Die formelle Beteiligung des Nachbarn am Widerspruchsverfahren kann die Überprüfung bauordnungsrechtlicher Fragen betreffen; eine fehlende Beteiligung begründet nicht ohne weiteres Verwirkung des Abwehrrechts, wenn der Nachbar zuvor durch Einwendungen und Verfahren deutlich gemacht hat, dass er sein Abwehrrecht wahrnimmt. • Verfahrensfragen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dienen nicht primär dem Nachbarschutz; materiell-rechtliche Nachbarbelange sind vorrangig zu prüfen. • Die seit der Novellierung der LBauO 1998 geänderte Wortlautregelung hat die früher geforderte Deckungsgleichheit zwischen Alt- und Neubau bei Grenzbebauung aufgegeben; das Maß der zulässigen Grenzbebauung richtet sich nunmehr auch nach bauplanungsrechtlichen Vorgaben. • Eine nur geringfügige Erhöhung einer Grenzwand begründet noch keine erdrückende Wirkung und verletzt nicht zwingend das Gebot der Rücksichtnahme. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks mit dreiseitiger Grenzbebauung und wandte sich gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für eine Aufstockung an der gemeinsamen Grenze. Der Nachbar erhielt zunächst 1997 eine Genehmigung für eine geringe Grenzhöhe; später wurden Abweichungen festgestellt und ein Nachtragsantrag gestellt. Nach verwaltungsinternen Verfahren und Widersprüchen erging am 30.09.1999 ein Bauschein; die Klägerin hatte gegen verschiedene Entscheidungen Widersprüche und Beschwerden eingelegt, war aber nicht an einem Widerspruchsverfahren von 1999 beteiligt gewesen. Die Klägerin rügte insbesondere Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 8 LBauO und begehrte die Aufhebung der Genehmigung sowie ein bauaufsichtliches Einschreiten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Die Berufung ist unbegründet; die Baugenehmigung und der Widerspruchsbescheid verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. • Die Frage der formellen Beteiligung am Widerspruchsverfahren 1999 ist offen, doch führen die besonderen Umstände dazu, dass keine Verwirkung des Abwehrrechts der Klägerin angenommen werden kann, weil sie seit Ende 1996 vielfache Einwendungen und Verfahren gegen das Bauvorhaben geführt hatte. • Verfahrensrechtliche Fragen zum vereinfachten Genehmigungsverfahren betreffen nicht primär den Nachbarschutz; daher ist vorrangig zu prüfen, ob bauordnungsrechtliche Nachbarvorschriften überhaupt verletzt sind. • Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (in der Fassung nach 1998) ist das Bauen ohne Grenzabstand zulässig, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits Grenzbebauung vorhanden ist; die frühere Forderung nach Deckungsgleichheit ist durch die Novellierung entfallen. • Die örtliche Bebauung ist uneinheitlich, aber es bestehen auf dem Grundstück der Klägerin bereits Grenzbauten; danach ist die Aufstockung des Nachbarn ohne Einhaltung von Abstandsflächen zulässig und bedarf keiner Abweichung nach § 69 LBauO. • Eine nur geringe Erhöhung der Grenzwand (hier um ca. 0,41 m oder selbst subjektiv behauptet bis 1,25–1,50 m) führt nicht zu einer erdrückenden Wirkung und beeinträchtigt Belichtung und Belüftung der Klägerin nicht in einem nachbarschutzrelevanten Maße. • Da nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind, besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Zur Begründung: Es liegt keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vor, weil auf dem Grundstück der Klägerin bereits Grenzbebauung vorhanden ist und die LBauO nach der Novellierung das Bauen ohne Grenzabstand in solchen Fällen gestattet; ferner rechtfertigen die Umstände keine Verwirkung des Abwehrrechts der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.