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Urteil

3 C 18/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die allgemeine Schiffbarkeitserklärung berührt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers und kann dessen Eigentumsrechte nach Art. 14 GG betreffen. • § 4 Abs. 2 WHG schließt Eigentum an der fließenden Welle aus, lässt aber Eigentum am Gewässergrund sowie daraus folgende Abwehrrechte unberührt. • Ein Gewässereigentümer ist klagebefugt gegen eine allgemeine Schiffbarkeitserklärung, wenn nach dem Vortrag die Möglichkeit besteht, dass seine subjektiven Rechte beeinträchtigt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Abwägung zwischen Eigentümerinteressen und Allgemeinwohl verhindern eine endgültige rechtliche Entscheidung; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Schiffbarkeitserklärung berührt Gewässereigentum — Klagebefugnis und Zurückverweisung • Die allgemeine Schiffbarkeitserklärung berührt die Rechtsstellung des Gewässereigentümers und kann dessen Eigentumsrechte nach Art. 14 GG betreffen. • § 4 Abs. 2 WHG schließt Eigentum an der fließenden Welle aus, lässt aber Eigentum am Gewässergrund sowie daraus folgende Abwehrrechte unberührt. • Ein Gewässereigentümer ist klagebefugt gegen eine allgemeine Schiffbarkeitserklärung, wenn nach dem Vortrag die Möglichkeit besteht, dass seine subjektiven Rechte beeinträchtigt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Abwägung zwischen Eigentümerinteressen und Allgemeinwohl verhindern eine endgültige rechtliche Entscheidung; die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin besitzt mehrere Grundstücke im Bereich eines aus dem Main abzweigenden Stichkanals und betreibt dort ein Betonwerk mit Sand- und Kiesgewinnung sowie Umschlagstellen für Lastkähne. Auf benachbarten Grundstücken bestehen Liegeplätze für Sportboote. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erklärte den Stichkanal durch Bescheid vom 22. März 2011 zur allgemeinen Schiffbarkeit. Die Klägerin focht die Zulassung der Schifffahrt an; sie sieht ihr Eigentum und ihren Gewerbebetrieb beeinträchtigt und befürchtet Verlagerung von Sedimenten, Verlandung, erhöhte Unterhaltslasten und Störungen der Transportwege. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid auf. Der Verwaltungsgerichtshof dagegen verneinte die Klagebefugnis der Klägerin und wies die Klage als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin mit dem Vorwurf, ihr effektiver Rechtsschutz und ihr Eigentumsrecht seien verletzt worden. • Revisionsgerichtliche Prüfung ist zulässig, soweit die Landesrechtsauslegung mit Bundesrecht und Grundrechten zu vereinbaren ist. • § 4 Abs. 2 WHG ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu verstehen; es schließt die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle aus, ohne das Eigentum am Gewässergrund und daraus folgende Abwehrrechte (vgl. § 903 BGB) zu beseitigen. • Die Schiffbarkeitserklärung greift in die Rechtsstellung des Gewässereigentümers ein: durch Verlust des Unterlassungsanspruchs gegen Schifffahrt, durch Nutzung des Gewässerbetts und des Luftraums sowie durch Verpflichtungen zur Unterhaltung (§§ 39, 40 WHG). • Daraus folgt, dass die Klägerin grundsätzlich durch die Erklärung in eigenen Rechten betroffen sein kann und daher klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Zur Zulässigkeit genügt der Vortrag, der eine mögliche Rechtsverletzung denkbar erscheinen lässt; bei streitigen Tatsachen ist dies im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären. • Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zur Abwägung zwischen den Belangen der Klägerin und den Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann das Revisionsgericht nicht über die Begründetheit entscheiden. • Aufgrund dieser unzureichenden Feststellungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich in dem Punkt, dass die Annahme mangelnder Klagebefugnis bundesrechtswidrig war; das Berufungsurteil wird aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass eine allgemeine Schiffbarkeitserklärung die Rechtsstellung des Gewässereigentümers berühren kann und dieser daher klagebefugt ist. Wegen fehlender konkreter tatsächlicher Feststellungen zur Abwägung zwischen den Eigentümerbelangen und den Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann das Gericht nicht über die materielle Rechtmäßigkeit der Schiffbarkeitserklärung entscheiden. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, damit dort die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen und die materielle Interessenabwägung durchgeführt werden.