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Beschluss

1 MB 18/21

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Baurecht ist unbegründet, wenn die erteilte Baugenehmigung keine drittschützenden Nachbarrechte verletzt. • Zur Prüfung schädlicher Umwelteinwirkungen im Außenbereich kann auf Maßstäbe des BImSchG und die 26. BImSchV zurückgegriffen werden; eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Standortbescheinigung spricht gegen unzumutbare Umwelteinwirkungen. • Wissenschaftliche Unsicherheiten allein genügen nicht, um die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV als offensichtlich ungeeignet erscheinen zu lassen; der Verordnungsgeber hat dabei einen weiten Bewertungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung für Funkmast • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Baurecht ist unbegründet, wenn die erteilte Baugenehmigung keine drittschützenden Nachbarrechte verletzt. • Zur Prüfung schädlicher Umwelteinwirkungen im Außenbereich kann auf Maßstäbe des BImSchG und die 26. BImSchV zurückgegriffen werden; eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Standortbescheinigung spricht gegen unzumutbare Umwelteinwirkungen. • Wissenschaftliche Unsicherheiten allein genügen nicht, um die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV als offensichtlich ungeeignet erscheinen zu lassen; der Verordnungsgeber hat dabei einen weiten Bewertungsspielraum. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks neben dem Baugrundstück, auf dem einer Beigeladenen eine Genehmigung zur Errichtung eines etwa 39,97 m hohen Funkmastes erteilt wurde. Die Genehmigung vom 27.11.2020 enthält Auflagen, insbesondere die Vorlage einer Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur und die Einhaltung der Sicherheitsabstände der 26. BImSchV. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, da er sich durch mögliche gesundheitliche Risiken und alternative Standorte beeinträchtigt sah. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, aus der summarischen Prüfung ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtsverletzung; die Standortbescheinigung spreche gegen unzumutbare Umwelteinwirkungen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, der insbesondere auf wissenschaftliche Hinweise zu gesundheitlichen Risiken und auf alternative Flächen verwies. Die Bundesnetzagentur erteilte zwischenzeitlich am 21.06.2021 eine Standortbescheinigung. Der Senat prüfte ausschließlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungsgründe. • Anwendungsbereich des vorläufigen Rechtsschutzes: Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt voraus, dass die Baugenehmigung schützenswerte Nachbarrechte verletzt; erforderlich ist Verletzung drittschützender Normen des öffentlichen Baurechts. • Zur Nachbarrechtsprüfung ist maßgeblich die Intensität der konkreten Belastung am gewählten Standort; ein günstigerer Alternativstandort begründet allein noch keine Nachbarrechtsverletzung. • Schädliche Umwelteinwirkungen sind anhand der Maßstäbe des BImSchG und einschlägiger Verordnungen zu beurteilen; die 26. BImSchV konkretisiert Anforderungen für elektromagnetische Felder. • Die vom Antragsteller vorgetragenen wissenschaftlichen Auffassungen und Hinweise (IARC-Einstufung, wissenschaftliche Studien und Kommentare) reichen nicht aus, um die Verlässlichkeit und Geeignetheit der Grenzwerte der 26. BImSchV in Frage zu stellen. • Die zwischenzeitlich erteilte Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur dokumentiert, dass die geforderten Sicherheitsabstände eingehalten werden und auf dem mehr als 100 m entfernten Grundstück des Antragstellers keine unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist die gesetzliche Festlegung der Grenzwerte der 26. BImSchV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Verordnungsgeber hat einen weiten Einschätzungsspielraum, den vorgebrachte Unsicherheiten nicht ohne verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse beseitigen. • Die Beschwerdebegründung genügt in Teilen nicht den in § 146 Abs.4 S.3 VwGO geforderten Anforderungen, da sie konkrete Anträge und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung nicht hinreichend darlegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 03.08.2021 wird zurückgewiesen. Die Baugenehmigung verletzt die Nachbarrechte des Antragstellers nicht, weil die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur bestätigt, dass die nach der 26. BImSchV einzuhaltenden Sicherheitsabstände gewahrt werden und auf dem über 100 m entfernten Grundstück keine unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Wissenschaftliche Hinweise und Unsicherheiten reichen nicht aus, um die Wirksamkeit und Geeignetheit der einschlägigen Verordnungsmindestwerte als offensichtlich unzulänglich darzustellen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.