Urteil
5 K 1374/19.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2020:1028.5K1374.19.00
32Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die in § 17 Abs. 1 BImSchG enthaltene Befugnis zum Erlass von nachträglichen Anordnungen schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in den Fällen ein, in denen nachträglich Streit über die Betreiberstellung besteht.
Zum Betreiberbegriff im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 17 Abs. 1 BImSchG enthaltene Befugnis zum Erlass von nachträglichen Anordnungen schließt das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in den Fällen ein, in denen nachträglich Streit über die Betreiberstellung besteht. Zum Betreiberbegriff im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin fehlt es nicht an der erforderlichen Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 29. Juni 2018. Bei diesem handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es zwar einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine Ermächtigungsgrundlage muss jedoch nicht ausdrücklich vorliegen. Vielmehr genügt es, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23/02 –, BVerwGE 119, 123; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2019 – 4 S 2588/18 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2012 – 8 D 48/11.AK –, juris Rn. 38). So liegt es hier. Die in § 17 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – enthaltene Befugnis zum Erlass von nachträglichen Anordnungen schließt nach Ansicht der Kammer das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in den Fällen ein, in denen nachträglich Streit über die Betreiberstellung besteht. Auch aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es sinnvoll, aus dem Kreis der als Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage in Betracht kommenden Personen die „richtige“ Person mit Bindungswirkung für gegebenenfalls noch zu erlassende Anordnungen im Rahmen des Betriebs der Anlagen festzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 2 L 204/09 –, juris Rn. 7). 2. Es ist auch unschädlich, dass der Beklagte im Bescheid vom 29. Juni 2018 den § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – als Ermächtigungsgrundlage angegeben hat. Ein „Austausch“ der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage durch das Gericht ist zulässig, wenn die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung nicht verändert wird und der Bescheid und die ihn tragenden Ermessenserwägungen nach ihrem „normspezifischen Zuschnitt“ dadurch keine Wesensänderung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12/09 –, juris Rn. 16 und NVwZ-RR 2010, 636; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 – 13 B 1250/14 –, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris Rn. 36). Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. 3. Der Beklagte hat nach Ansicht der Kammer zu Recht die Feststellung getroffen, dass die Klägerin und nicht die Beigeladene Betreiberin der verschiedenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen im AWZ ist. 3.1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abzustellen. Die Frage, welche Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, lässt sich nicht generell und gleichsam abstrakt beantworten. Bei feststellenden Verwaltungsakten kommt es vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich einerseits die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich andererseits die hiergegen erhobene Anfechtungsklage des Adressaten des Bescheids richtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2020 – 6 S 1006/19 –, juris Rn. 24). Eine Auslegung des hier angefochtenen Bescheids anhand dieser Kriterien ergibt, dass die getroffene Feststellung, die Klägerin sei die Betreiberin der verschiedenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen im AWZ, nicht (nur) auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit abstellt, sondern – gleichbleibende Verhältnisse unterstellt – auf Dauer angelegt ist, mithin den Charakter eines Dauerverwaltungsakts hat. Dies zugrunde gelegt ist die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids hier nicht nur anhand der bei seinem Erlass bzw. im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage, sondern gerade auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen. 3.2. Danach ist nach Auffassung der Kammer die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts Betreiberin der Abfallanlagen im AWZ. 3.2.1. Eine Legaldefinition des Betreibers ist im Bundesimmissionsschutzgesetz nicht enthalten. In Rechtsprechung und Literatur finden sich verschiedene Ansätze zur Bestimmung des Betreiberbegriffs (ausführlich dazu Kürzel, Der Betreiberbegriff im Umweltrecht, 2015, Seite 167 ff.). Auszugehen ist zunächst vom in § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV – festgeschriebenen Grundsatz der Betreiberidentität, der besagt, dass eine Anlage grundsätzlich nur durch einen einzigen Anlagenbetreiber betrieben werden darf. Dieser Grundsatz hat generelle Geltung für alle Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2008 – 8 B 1476/08 –, NVwZ-RR 2009, 462 und juris Rn. 17; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand Oktober 2019, § 4 BImSchG, § 4 Rn. 122). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 7. November 2018 – 7 C 18/18 –, NVwZ-RR 2019, 456 und juris Rn. 32) ist die Betreiberstellung nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen. Anlagenbetreiber ist danach diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt, also unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf Errichtung, Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 7/17 –, NVwZ-RR 2019, 260 und juris Rn. 30 und Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38/97 –, NJW 1999, 1416; ebenso OVG Sachsen, Beschluss vom 19. April 2010 – 4 A 511/08 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 – OVG 11 N 30.07 –, NVwZ 2010, 596 = juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2005 – 22 B 99.2208 –, NVwZ-RR 2006, 537 = juris Rn. 40; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 87). Meist richtet sich die Möglichkeit zur Ausübung des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbstständig entscheiden kann (Friedrich, NVwZ 2002, 1174, 1175; Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 Rn. 115). Nicht notwendig muss der Betrieb durch eigenes Personal erfolgen, solange ein bestimmender Einfluss auf den faktischen Einsatz erfolgen kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftliche Nutzungen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1981 – III ZR 157/79 –, NJW 1981, 1516). Wirtschaftliche Kriterien haben allerdings nur eine geringe Bedeutung (Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 4 Rn. 115; vgl. auch Kürzel, a.a.O., Seite 177). Im Ergebnis ist für die rechtliche und wirtschaftliche Betrachtung von maßgeblicher Bedeutung, wer die Entscheidung über die für die Erfüllung der Umweltpflichten maßgeblichen Umstände trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38/97 –, NJW 1999, 1416 und juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2008 – OVG 11 S 6.07 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2008 – 8 B 1476/08 –, NVwZ-RR 2009, 462; Friedrich, NVwZ 2002, 1174, 1175; Schmidt-Kötters, GewArch Beilage WiVerw Nr. 3/2013, 199, 203). Denn der Betreiber ist nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes der Verantwortliche für die Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge. Er hat den unmittelbaren Zugriff auf die Gefahrenquelle, so dass ihn die entsprechenden - öffentlich-rechtlichen - Pflichten treffen (Kürzel, a.a.O., Seite 184). Weichen faktische und rechtliche Verfügungsmacht voneinander ab, können auch die tatsächlichen Umstände maßgeblich sein. Anhand der genannten Kriterien ist eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1987 – 10 S 240/86 –, NVwZ 1988, 562, 563). 3.2.2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin in Form ihres rechtlich unselbstständigen (vgl. § 86 Gemeindeordnung – GemO –) Eigenbetriebs ESN Betreiberin der streitigen Abfallanlagen im AWZ ist. 3.2.2.1. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin den zuletzt geltenden Pachtvertrag vom 16. März 2010 am 1. Oktober 2018 gekündigt und das Landgericht Frankenthal der Räumungsklage der Klägerin mit Urteil vom 29. Juni 2020 – 4 O 92/19 – stattgegeben hat. Da die Beigeladene dagegen Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt hat und darüber noch nicht entschieden ist, steht gegenwärtig noch nicht fest, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam war. 3.2.2.2. Gegen die Betreibereigenschaft der Klägerin spricht ferner nicht der Umstand, dass die Beigeladene Eigentümerin der von ihr auf dem Gelände des AWZ eingebrachten Anlagen ist (s. etwa § 1 Abs. 6 PV 2000). Anlagenbetreiber ist nicht notwendig der Eigentümer der Anlage, da dieser sich der Verfügungsgewalt begeben kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 8/09 –, NVwZ 2010, 467 und juris Rn. 18). Davon geht auch § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG aus, wo Eigentümer und Betreiber nebeneinander genannt werden. 3.2.2.3. Die Tatsache, dass die Beigeladene seit Oktober 1981 das Gelände gepachtet hat, auf dem die verschiedenen Abfallanlagen betrieben werden bzw. worden sind, rechtfertigt demgegenüber nicht die zwingende Annahme, die Beigeladene sei die Anlagenbetreiberin. Zwar kann ein Pächter, Mieter oder ähnlich Berechtigter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt Anlagenbetreiber sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 8 B 1095/16 –, juris Rn. 41; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 5 BImSchG Rn. 28). Es kommt jedoch auf die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort im Einzelfall an. 3.2.2.4. Indiz für die Betreibereigenschaft der Klägerin ist jedoch der Umstand, dass diese in Bezug auf alle Abfallanlagen im AWZ Inhaberin der entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist. Zwischen den Begriffen Genehmigungsinhaber und Betreiber besteht im Wesentlichen kein Unterschied. Anlagenbetreiber und Adressat der Grundpflichten ist in der Regel der jeweilige Inhaber der Genehmigung, da dieser auf Grund privater Rechte die Genehmigung ausnutzt (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 5 BImSchG Rn. 28). Zwar gibt es im Stadium vor der Errichtung im Genehmigungsverfahren Besonderheiten (s. Schmidt-Kötters, GewArch Beilage WiVerw Nr. 3/2013, 199, 202 Fußnote 26). So sind die Vorschriften zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (z.B. § 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV –, § 15 Abs. 1 Satz 3, 4, Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 2, 4 Satz 1, § 19 Abs. 3 BImSchG) vornehmlich an den „Träger des Vorhabens“ adressiert. Nach der amtlichen Begründung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV braucht der Träger des Vorhabens mit dem späteren Betreiber der Anlage nicht identisch zu sein, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung anlagen- und nicht personenbezogen erteilt wird und daher nicht an die Person desjenigen gebunden ist, dem sie erteilt wird (vgl. BR-Drs. 526/76, Seite 10; s. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36/86 –, NVwZ 1990, 464 und juris Rn. 23). Hier geht es indessen nicht mehr um das bloße Stadium der Vorhabenplanung und des Genehmigungsverfahrens. Der Beklagte hat der Klägerin nicht nur die ursprünglichen Genehmigungen für die einzelnen Abfallanlagen vor Aufnahme des jeweiligen Betriebs erteilt, sondern auch die zahlreichen Anpassungsbescheide an die jeweilige Rechtslage in der Folgezeit. 3.2.2.5. Ungeachtet dessen ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorliegend, dass die ordnungsrechtliche Verantwortung für die Abfallanlagen auf dem Gelände des AWZ von Anfang an, d.h. teilweise schon ab Oktober 1981, bei der Klägerin lag und sich daran bis zum Tag der Entscheidung durch das Gericht nichts Substanzielles geändert hat. Die Fülle der der Beigeladenen von der Klägerin eingeräumten rechtlichen und tatsächlichen Befugnisse erreicht(e) nicht ein solches Ausmaß, dass das beigeladene Privatunternehmen damit auch selbst zur Betreiberin der Abfallanlagen im AWZ geworden ist. 3.2.2.5.1. Zunächst teilt die Kammer die Auffassung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass es auf die Frage, ob zu den Abfallanlagen des AWZ ausschließlich überlassungspflichtige Abfälle angeliefert wurden oder werden, hier nicht entscheidend ankommt. Auch wenn diese Frage ganz offensichtlich zu verneinen ist, geht es hier primär darum, wer die Entscheidung über die für die Erfüllung der Umweltpflichten maßgeblichen Umstände trägt. Dies ist nach Ansicht der Kammer die Klägerin. 3.2.2.5.2. Die rechtliche Verfügungsmacht über die Anlagen lag zu Beginn der vertraglichen Beziehung bei der Klägerin. In dem Vertrag vom 1. Oktober 1981 verpflichtete sich die damalige Firma G im Auftrag der Klägerin auf dem Gelände des AWZ eine Deponie für Bauschutt, Erden und Gartenabfälle für den Bereich der Stadt Neustadt zu errichten, zu betreiben und zu rekultivieren. Dabei wurde die Firma G als Dritte im Sinne des § 3 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG – vom 5. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet. Die Firma sollte nach dem Vertrag zwar „in eigener Regie“ handeln; jedoch durfte die Errichtung, der Betrieb und die Rekultivierung der Deponie nur im Einvernehmen mit der Stadt erfolgen. Sämtliche existenten Genehmigungsbescheide wurden Bestandteil des Vertrages. Die Firma G ging die Verpflichtung ein, den darin festgelegten Auflagen und Bedingungen nachzukommen. Ferner hatte sie die Planungen bezüglich des gesamten Objekts mit der Klägerin vor Beginn jeglicher Maßnahmen abzustimmen. Die Öffnungszeiten waren im Einvernehmen mit der Klägerin festzusetzen. Die von der Firma G zu erlassende Betriebsordnung bedurfte der Zustimmung der Klägerin. Die Preisgestaltung lag ausschließlich in Händen der Klägerin. Für die pachtfreie Überlassung der Grundstücke wurde die Firma G am Gebührenaufkommen der Klägerin beteiligt. Dieser Vertragsgestaltung lässt sich entnehmen, dass die Klägerin der Firma G zwar bestimmte Freiräume eingeräumt, ihr jedoch keine rechtliche und wirtschaftliche Bestimmungsmacht zugewiesen hatte. An dem bestimmenden Einfluss der Klägerin änderte sich auch nichts in den Folgeverträgen vom 4./5. Juni 1986 und vom 30. Juni 1995. So wurde der Firma G in dem Vertrag vom 4./5. Juni 1986, die weiterhin als „Dritte“ im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG bezeichnet wurde, untersagt, aus anderen Städten und Gemeinden angeliefertes Material zu deponieren. Der Betrieb der Deponie, der Aufbereitung und Kompostierung sowie Rekultivierung durfte nur im Einvernehmen mit der Klägerin und nach Maßgabe der Auflagen in dem Bescheid der Bezirksregierung vom 25. Januar 1985 erfolgen. Der Firma G wurde u.a. aufgegeben, das für die Eingangs- und Ausgangskontrolle erforderliche qualifizierte Personal zu stellen. Allerdings behielt sich die Klägerin das Recht vor, selbst dafür eigene Bedienstete einzusetzen. Die Gebühren setzte die Klägerin fest und waren für die Firma G verbindlich. Das von der Firma angelieferte Material unterlag ebenfalls der Gebührenpflicht. Von den Gebühreneinnahmen aller satzungsgemäß gebührenpflichtigen Anlieferungen erhielten die Klägerin und die Firma G jeweils einen Anteil. Der Erlös, den die Firma G für abgesetztes, wiederverwendbares Material erzielte, verblieb in vollem Umfang bei der Firma. In dem nachfolgenden Vertrag vom 30. Juni 1995, der nunmehr zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossen wurde, finden sich vergleichbare Regelungen. Zusätzlich verpflichtete sich die Beigeladene, im Auftrag des ESN auf dem Betriebsgelände eine Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden zu betreiben. Der Genehmigungsbescheid vom 11. November 1991 wurde zum Inhalt des Vertrages erklärt. Die Beigeladene gewährleistete, dass in einem Jahr nicht mehr als 25.000 m³ abgelagert werden. Ungeachtet dessen übernahm die Beigeladene die Pflicht, alle nach dem Vertrag zulässigen Abfälle aus dem Gebiet der Stadt Neustadt anzunehmen. Im Gegensatz zum Vorgängervertrag war nunmehr nicht mehr von Gebühren die Rede, sondern davon, dass die Firma umsatzsteuerpflichtige Entgelte erhebt, denen der ESN vorher zustimmen muss. Der ESN setzte nur noch für bestimmte Privatanlieferungen aus Neustadter Haushalten Gebühren per öffentlich-rechtlicher Satzung fest. Eine Würdigung dieser beiden Verträge ergibt, dass die Einflussrechte, die sich die Klägerin vorbehielt, nicht nur der Wahrung ihrer eigenen Rechte dienten. Vielmehr behielt sich die Klägerin nach wie vor den bestimmenden Einfluss auf die Aktivitäten auf dem Gelände vor. Die Beigeladene war ohne Zustimmung des ESN und der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz nicht berechtigt, Materialien anzunehmen, aufzubereiten und wiederzuverwerten. Sie hatte sich strikt an die Bescheide der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz zu halten. Auch durfte sie nicht mehr als 25.000 m³ pro Jahr auf dem Gelände ablagern. Die später geschlossenen Verträge vom 27. Januar 2000 und vom 16. März 2010, die bis zur außerordentlichen Kündigung durch die Klägerin am 1. Oktober 2018 maßgebend waren, enthielten zwar zumindest teilweise von den früheren Verträgen abweichende Bestimmungen. Diese führten aber nicht zu einem Wechsel in der Betreiberstellung. In dem Vertrag vom 27. Januar 2000 wurde die Beigeladene nur noch insoweit als „Dritte“ im Sinne des Abfallrechts bezeichnet, als es um die Berechtigung der Besitzer von Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub sowie von Grünabfällen in Neustadt ging, diese Abfälle im Rahmen der vom ESN festgelegten Benutzungsordnung zur Deponie zu bringen. Losgelöst davon, d.h. unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Anlieferungen um entsorgungspflichtige oder nicht entsorgungspflichtige Abfälle handelte, verpflichtete sich die Beigeladene in § 1 Abs. 2 PV 2000, auf dem Gelände des AWZ eine Deponie für Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub nach Maßgabe des Bescheids der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 20. Oktober 1998 sowie im Einvernehmen mit dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept zu betreiben und zu rekultivieren. Nach § 1 Abs. 3 PV 2000 verpflichtete sich die Beigeladene weiter, auf dem Betriebsgelände auf der Basis der Bescheide der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 20. April 1988 und vom 20. Oktober 1998 Grünabfälle anzunehmen, zu zerkleinern und zu kompostieren. Nach § 1 Abs. 4 PV 2000 war es der Beigeladenen gestattet, auf ihre Kosten auf dem Betriebsgelände eine Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden zu betreiben. Der entsprechende Genehmigungsbescheid vom 23. September 1998 war inhaltlich von der Beigeladenen zu erfüllen. Nach § 1 Abs. 5 PV 2000 wurde der Beigeladenen ferner gestattet, auf dem Gelände eine Bauschuttaufbereitungsanlage auf der Grundlage der Genehmigungsbescheide vom 15. Oktober 1997 und 23. Januar 1998 zu betreiben. § 1 Abs. 9 PV 2000 bestimmte ausdrücklich, dass ohne die Zustimmung des ESN und der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz im Rahmen der Tätigkeit der Firma nach den Absätzen 2-5 keine Materialien angenommen, aufbereitet, wiederverwertet oder deponiert werden dürfen. Bei Bedarf konnte der ESN dies jeweils bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz bzw. der Nachfolgebehörde beantragen. § 2 Abs. 1 PV 2000 bestimmte, dass die Kompostierung von Grünabfällen, der Betrieb der Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden und der Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage im Einvernehmen mit dem ESN und nach den von dem Vertrag in Bezug genommenen Bescheiden erfolgen musste. In diesem Rahmen handelte die Firma in eigener Regie und auf eigene Kosten. Gemäß § 2 Abs. 2 PV 2000 hatte die Firma zukünftige behördliche Auflagen in eigener Verantwortlichkeit und Kostenlast zu erfüllen, soweit es sich um die Aufbereitungs- und die Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden handelte. Die Firma hatte gemäß § 3 Abs. 13 PV 2000 zu gewährleisten, dass in einem Jahr nicht mehr als 17.500 m³ abgelagert werden. Ungeachtet dessen übernahm die Firma ebenso wie im Pachtvertrag vom 30. Juni 1995 die Pflicht, alle nach dem Vertrag zulässigen Abfälle aus dem Gebiet der Stadt Neustadt anzunehmen, soweit die Stadt gesetzlich zur Entsorgung verpflichtet war. § 3 Abs. 3 PV 2000 bestimmte weiter, dass aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des § 13 KrW-/AbfG und aus anderen Gebietskörperschaften Material nicht ohne vorherige Zustimmung des ESN endgültig deponiert werden durfte. Ebenso wie im Vorgängervertrag vom 30. Juni 1995 wurde der Firma das Recht eingeräumt, umsatzsteuerpflichtige Entgelte zu erheben. Im Gegensatz zum Vertrag vom 30. Juni 1995 musste dem der ESN nicht mehr zustimmen. Der ESN setzte weiterhin nur noch für bestimmte Privatanlieferungen aus Neustadter Haushalten Gebühren per öffentlich-rechtlicher Satzung fest. Als Pachtzins hatte die Firma monatlich mindestens 11.504,07 € zu entrichten. Die Anlieferungen waren von der Firma zu wiegen und in der Abfallstatistik nachzuweisen. Der ESN hatte das Recht, die monatlichen Erfassungsmengen und Abrechnungen der Firma durch jederzeit zu ermöglichende körperliche Bestandsaufnahmen und durch Stichprobenkontrollen im Betrieb der Firma auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zwar wurden in dem Vertrag vom 27. Januar 2000 sowie dem Folgevertrag vom 16. März 2010 die Kontroll- und Weisungsrechte der Klägerin gegenüber den Vorgängerverträgen reduziert. Insbesondere musste die Firma den ESN nicht mehr um Zustimmung zu den Entgelten, die sie von den Anlieferern erhob, bitten. Dennoch hält die Kammer diese Regelungen nicht für ausreichend, um in rechtlicher Hinsicht von einem Betreiberwechsel auszugehen. Maßgebend ist vielmehr, dass die Beigeladene nach wie vor und zwar bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – die Unwirksamkeit der Kündigung unterstellt – nicht frei war, auf dem gepachteten Gelände selbst darüber zu entscheiden, welche Materialien und welche Mengen sie woher dort anliefern, aufbereiten und gegebenenfalls deponieren durfte bzw. darf. Auch wenn sich § 1 Abs. 9 PV 2000 und § 3 Abs. 3 PV 2000 teilweise widersprechen, bedurfte bzw. bedarf die Firma bei der Annahme, Aufbereitung, Wiederverwertung oder Deponierung stets der Zustimmung des ESN, d.h. die Beigeladene war von den Weisungen des ESN letztlich abhängig. Damit hatte die Klägerin in rechtlicher Hinsicht weiterhin den bestimmenden Einfluss auf die Aktivitäten auf dem Gelände. Der Beigeladenen wurde auch ausdrücklich vorgegeben, zukünftige behördliche Bescheide des Beklagten in Bezug auf die Aufbereitungs- und die Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden zu erfüllen. Wäre die Beigeladene Betreiberin der betreffenden Anlagen, wäre eine solche Klausel überflüssig gewesen, denn dann wäre es allein an der Beigeladenen gewesen, als Betreiberin gegen künftige Bescheide bzw. gegen darin enthaltene Nebenbestimmungen Rechtsbehelfe einzulegen. Auch wenn der Beigeladenen in den Verträgen aus den Jahren 2000 und 2010 mehr Rechte eingeräumt und Pflichten auferlegt wurden, zeigt doch die Gesamtwürdigung, dass die Klägerin rechtlich weiterhin ihren bestimmenden Einfluss auf die Anlagen ausüben wollte. 3.2.2.5.3. Angesichts dieser durchgehend die Rechtsauffassung des Beklagten stützenden Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen kann eine wirtschaftliche Betrachtung nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen. Zwar sprechen wirtschaftliche Gesichtspunkte hier eindeutig für einen bestimmenden Einfluss der Beigeladenen auf das Betriebsgeschehen. Diese erhebt umsatzsteuerpflichtige Entgelte und setzt die Preise zuletzt ohne Abstimmung mit dem ESN eigenständig fest. Die Beigeladene kann folglich höhere Gewinne erzielen, je mehr Material angeliefert und aufbereitet wird. Die Beigeladene hat auch die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Kosten (Sach- und Personalkosten) zu tragen und muss die behördlichen Auflagen in eigener Verantwortlichkeit und Kostenlast erfüllen. Sie hat ferner die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Pachtobjekt übernommen. Diesen wirtschaftlichen Aspekten können jedoch nach obigen Grundsätzen kein besonderes Gewicht beigemessen werden. 3.2.2.5.4. Nicht nur die Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehung zur Beigeladenen spricht hier für die Betreibereigenschaft der Klägerin, sondern in dieser Rolle erscheint sie durchgängig auch im Verhältnis zum Beklagten als zuständiger Immissionsschutzbehörde. Wie oben ausgeführt, ist maßgebend, wer die Entscheidung über die für die Erfüllung der Umweltpflichten maßgeblichen Umstände trägt. Diese lag und liegt nach wie vor bei der Klägerin. Der Beklagte behandelte die Klägerin seit Beginn deren vertraglichen Beziehung mit der Firma G bis zuletzt als verantwortliche Betreiberin der Anlagen auf dem AWZ, ohne dass die Klägerin dem bis zum Jahre 2018 widersprochen hätte. Der Beklagte verlangte für das Betreiben der Anlagen im AWZ weder nach Inkrafttreten des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG am 19. Juli 2001 für die bereits genehmigten Anlagen noch für die später genehmigten Anlagen gemäß dem ebenfalls am 19. Juli 2001 in Kraft getretenen § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eine Sicherheitsleistung. Auch nach der Änderung der „Kann-Regelungen“ der §§ 17 Abs. 4a bzw. 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG in „Soll-Regelungen“ mit Wirkung vom 1. März 2010 sah der Beklagte offenkundig keine Veranlassung, vom Betreiber der Anlagen eine Sicherheitsleistung zu fordern (näher zur Anordnung einer Sicherheitsleistung s. Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a.a.O., § 17 BImSchG Rn. 195). Dies unterstreicht, dass der Beklagte von der Betreibereigenschaft der Klägerin ausgegangen ist. Denn im Regelfall hat die Behörde eine Sicherheitsleistung anzuordnen. Sie kann hiervon nur bei Vorliegen atypischer Umstände absehen. Dies ist u.a. der Fall bei von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Anlagen, die nicht mit einem Insolvenzrisiko behaftet sind (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – 7 C 44/07 –, NVwZ 2008, 681 und juris Rn. 29; Posser, in: BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 17 Rn. 79b). Auch trat die Klägerin über ihren Eigenbetrieb, dessen Handeln der Klägerin zuzurechnen ist, gegenüber dem Beklagten stets so auf, dass dieser von der Betreiberstellung der Klägerin ausgehen durfte. Diesbezüglich sei exemplarisch auf die folgenden – im Tatbestand dargestellten – Vorgänge verwiesen: - Lärmmessungen durch den ESN infolge von Nachbarbeschwerden im April 2010; - Untersagung der Annahme von gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten, gemischten Siedlungsabfällen aus Gewerbebetrieben, Sperrmüll sowie Bau- und Abbruchabfällen gegenüber dem ESN und Anordnung, bestimmte Abfälle umgehend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen mit Bescheid vom 4. November 2010; Aufhebung des Bescheids auf die Nachricht des ESN hin, die Probleme seien behoben; - Besprechung von Bediensteten der SGD Süd und des ESN im Juli 2012 darüber, dass die Depositionsmessungen des Landesamtes über den Jahresmittelwerten gelegen hätten; - Bescheid der SGD Süd vom 26. Oktober 2012 gegenüber dem ESN, mit dem die weitere Verkippung von Bodenmassen untersagt und diesem aufgegeben wurde, die Böschungen der Halde zu profilieren mit anschließendem Widerspruch der Klägerin, die befürchteten Rutschungen seien auszuschließen; - Bescheid der SGD Süd gegenüber der Klägerin vom 5. März 2013 mit der Untersagung der weiteren Annahme von Bodenaushub und Aufforderung gegenüber dem ESN, abgelagerten Bodenaushub zu entfernen mit anschließendem Widerspruch der Klägerin, das Anlieferverbot sei rechtswidrig; - Beschränkung der Brecherlaufzeiten mit Bescheid vom 9. April 2013 gegenüber der Klägerin; - Untersagung der Annahme bestimmter Abfälle ab dem 1. Oktober 2017 durch den Werkleiter des ESN gegenüber der Beigeladenen mit anschließender Verfügung eines sofortigen Annahmestopps für kohlenteerhaltige Bitumengemische mit Bescheid der SGD Süd an die Klägerin vom 11. Oktober 2017, die die Klägerin an die Beigeladene weitergab und später meldete, dass dem – zumindest teilweise – nachgekommen worden sei; - Mitteilung des ESN an die SGD Süd vom 23. November 2017, dass am 1. Dezember 2017 ein neuer Mitarbeiter eingestellt werde und dessen regelmäßiger Aufenthaltsort auf dem Deponiegelände sein werde, um die Überwachung sicherzustellen. Diese Vorgänge unterstreichen, dass die Klägerin, die sich im Übrigen auch in der Öffentlichkeit selbst als Betreiberin der Bauschuttaufbereitungsanlage präsentiert hat (s. die vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz herausgegebene Übersicht der Bauabfallaufbereitungsanlagen in Rheinland-Pfalz vom September 2010, Seiten 10 und 97; https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/Klima-_und_Ressourcenschutz/Kreislaufwirtschaft/Abfall/UEbersicht_der_Bauabfallaufbereitungsanlagen_in_Rheinland-Pfalz_2010.pdf), sich der ihr vom Beklagten auferlegten umweltrechtlichen Verantwortung in all den Jahren tatsächlich gestellt hat. Sie hat ihre bestimmende Rolle in sämtlichen Angelegenheiten des AWZ wahrgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit den erfolgten Nachbarbeschwerden. Den Verwaltungsvorgängen kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin sich ihrer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme durch den Beklagten mit der Begründung widersetzt hätte, sie sei der falsche Adressat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 7. November 2018 – 7 C 18/18 –, NVwZ-RR 2019, 456 und juris Rn. 33). Erst nachdem im Sommer 2017 Auffälligkeiten auf dem AWZ aufgetreten waren, machte die Klägerin, die von der SGD im Januar 2018 erstmals aufgefordert wurde, gemäß § 52b BImSchG als Betreiberin der Anlagen auf dem AWZ Neustadt bestimmten Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nachzukommen, geltend, sie sei nicht die Betreiberin der Anlagen auf dem AWZ. Gleichwohl setzte sie sich nach diesem erhobenen Einwand nicht gegen weitere gegen sie ergangene Ordnungsverfügungen der SGD Süd mit dem Argument zur Wehr, sie sei nicht Betreiberin der Anlagen und damit der falsche Adressat der Verfügungen. Dies gilt sowohl für den am 12. August 2019 modifizierten Bescheid der SGS Süd vom 11. Juli 2019, mit dem der Klägerin u.a. mit sofortiger Wirkung die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage untersagt wurde, als auch den Bescheid vom 18. Juli 2019, mit dem der Klägerin die Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen, die für die Aufbereitung durch die auf dem AWZ befindliche Bauschuttrecyclinganlage zugelassen sind, mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Dem Einwand der Klägerin, sie habe zuletzt keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die in Rede stehenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen gehabt und sei von der Beigeladenen in Bezug auf Auskünfte zu den Anlagen an deren Rechtsanwälte verwiesen worden, kommt daher keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Allein ein stillschweigendes Gewährenlassen nimmt der Klägerin nicht in rechterheblicher Weise den bestimmenden Einfluss auf den umstrittenen Betrieb. Sie hat sich in sämtlichen Verträgen einen bestimmenden Einfluss vorbehalten. Außerdem hat sie sich auch faktisch durchgehend als Betreiberin geriert – dabei bleibt der Monat Mai 2018 außer Betracht, in dem die Beigeladene die Betreiberstellung provisorisch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernahm – und die Entscheidung über die für die Erfüllung der Umweltpflichten maßgeblichen Umstände getragen. Unter Würdigung sämtlicher rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände gelangt die Kammer auch im Hinblick auf den Grundsatz der Betreiberidentität daher zu dem Ergebnis, dass die Klägerin und nicht die Beigeladene als Betreiberin der Anlagen im AWZ anzusehen ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, wenn ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser festgestellt hat, dass die Klägerin Betreiberin der Abfallanlagen auf dem sog. Abfallwirtschaftszentrum (im Folgenden: AWZ) in Neustadt/Wstr. sei. Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt in Rheinland-Pfalz, unterhält im Neustadter Stadtviertel Branchweiler auf in ihrem Eigentum stehenden Gelände, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, durch ihren Eigenbetrieb Stadtentsorgung (im Folgenden: ESN) die sich in der Stilllegungsphase befindende Deponie Maifischgraben. Dabei handelt es sich um eine Muldendeponie, deren Betrieb mit der Verfüllung bis zum Niveau des Umgebungsgeländes zum 31. Dezember 1999 stillgelegt wurde; die Stilllegungsanzeige an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (im Folgenden: SGD Süd) erfolgte am 18. April 2013. Die Deponie grenzt unmittelbar an die zu Beginn der 80er Jahre geschlossene und sich nun in der Rekultivierungsphase befindliche Deponie Haidmühle an, bei der es sich um eine sich etwa 20 m über Geländeniveau erhebende Haldendeponie handelt. Die Deponie Haidmühle wurde von 1949 bis 1972 als Hausmülldeponie und nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes 1972 auf der Grundlage des Bescheids der damaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 18. August 1975 als Deponie für Bauschutt und Erdaushub weiterbetrieben. Später wurde der Betrieb der Deponie durch die Klägerin auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 12. Juni 1980 als Erdaushub- und Bauschuttdeponie fortgesetzt. Auf dem Gelände der Deponie Maifischgraben befinden sich im AWZ mehrere Abfallanlagen, und zwar eine Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt, eine Anlage zur Kompostierung von Grünabfällen, eine Anlage zur Behandlung ölkontaminierter Böden (Biobeet-Anlage), eine Anlage zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von teerhaltigem Straßenaufbruch sowie eine Anlage zur Sortierung und zum Umschlag gemischter Siedlungsabfälle. Die Beigeladene gehört der G-Unternehmensgruppe an und ist auf Bau-schuttaufbereitung, Herstellung und Vertrieb von Recyclingbaustoffen und Kompost, Übernahme, Aufbereitung und Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch und PAK-haltigen Böden spezialisiert. Am 16. Juni 1981 stellte die Klägerin bei der damaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz einen Antrag auf Planfeststellung für die Deponieerweiterung der Deponie für Bauschutt und Erdaushub. Um die Kapazitäten der Bauschuttdeponie zu erweitern, beabsichtigte die Klägerin, die Firma G damit zu beauftragen, eine mobile Bauschuttrecyclinganlage einzurichten. Im Oktober 1981 nahm die Firma G im Einvernehmen mit der Klägerin den Probebetrieb der Bauschuttrecyclinganlage auf. Hierzu schlossen die Klägerin und die Firma G am 1. Oktober 1981 erstmals einen auf fünf Jahre festgelegten Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Rekultivierung einer Deponie für Bauschutt, Erden und Gartenabfälle auf den stadteigenen Grundstücken. Mit Bescheid vom 3. April 1984 erteilte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Klägerin u.a. die Genehmigung, den Deponiebetrieb „Maifischgraben“ zu erweitern und zu betreiben sowie im Deponiebereich „Maifischgraben“ eine Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt und Straßenaufbruch einzurichten und zu betreiben. Mit abfallrechtlichem Bescheid vom 25. Januar 1985 stellte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz den Plan der Klägerin für die Erweiterung der Deponie für Bauschutt und Erdaushub, für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttwiederaufbereitungsanlage auf dem Gelände der Deponie „Haidmühle-Maifischgraben“ sowie die Anlegung eines Deponiebereichs „Haidmühle“ und „Maifischgraben“ in einem zusammenhängenden Hügelkörper nach Abfallrecht fest. Am 4./5. Juni 1986 schlossen die Klägerin und die Firma G einen auf zehn Jahre angelegten Folgevertrag, der weitgehend den Regelungen des Vertrages vom 1. Oktober 1981 entsprach. Mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20. März 1987 stimmte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Erweiterung der Deponiebetriebsfläche zu. Die neuen Betriebsflächen sollten u.a. der Eingangskontrolle sowie der Bauschuttaufbereitung dienen. Mit weiterem Bescheid vom 20. April 1988 genehmigte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Klägerin die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen auf der Deponie, dem am 29. November 1991 Nebenbestimmungen beigefügt wurden. Unter dem 8. Februar 1991 gewährte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Klägerin die Zulassung zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden auf dem Betriebsgelände der Bauschuttdeponie und am 11. November 1991 erteilte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz der Klägerin die entsprechende Genehmigung. Am 30. Juni 1995 schlossen die Klägerin, vertreten durch den ESN, und die Firma G, der heutigen Beigeladenen, einen neuen Vertrag. Mit Bescheid vom 5. November 1996 erweiterte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz den Annahmekatalog in Bezug auf die Bau- und Grünabfallbewirtschaftung und die Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, über den Betrieb und die Überwachung der Gesamtanlage beginnend mit dem Jahr 1996 eine jährliche Dokumentation in Form einer Jahresübersicht vorzulegen. Im Juli 1997 fragte die Klägerin beim Beklagten wegen einer Privatisierung der streitgegenständlichen Anlagen an. Sie prüfte die Veräußerung der Deponie einschließlich der „daran angeschlossenen Abfallbewirtschaftungs- und Abfallbehandlungsanlagen", um damit den gesamten Betrieb in private Hände zu geben. In ihrem Antwortschreiben vom 3. Juli 1997 führte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz dazu aus, die Klägerin sei derzeit ohne die angedachte Privatisierung „somit verantwortlich für den Betrieb, die Überwachung und auch späterhin nach Schließung der gesamten Anlage für die gesamte Nachsorge“. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 erteilte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz aufgrund des Umstands, dass Bauschuttaufbereitungsanlagen inzwischen nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beurteilen waren, der Klägerin eine neue Genehmigung über die Errichtung und den Betrieb der Bauabfallaufbereitungsanlage auf dem Gelände der Bauschuttdeponie „Haidmühle-Maifischgraben“. Der Bescheid vom 15. Oktober 1997 wurde nach Einlegung eines Widerspruchs durch die Klägerin im Wege eines Abhilfebescheids vom 23. Januar 1998 teilweise abgeändert. In Bezug auf die Behandlungsanlage für ölkontaminierte Böden auf dem Betriebsgelände der Bauschuttdeponie ließ die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz mit Bescheid vom 23. September 1998 bestimmte Abfallarten zur Behandlung in dem Biobeet für die Zukunft zu. Im Hinblick auf die Neuregelung der Inputkataloge aller Abfallentsorgungsanlagen entsprechend dem Europäischen Abfallarten-Katalog sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 eine Änderung der Deponiezulassung aus und benannte die Abfallarten, die zukünftig zur Annahme auf der Deponie und zur Kompostierung auf dem Deponiegelände zugelassen sind. Unter dem 2. November 1999 erging eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung an die Klägerin für ein Zwischenlager für teerhaltigen Straßenaufbruch und Rheinton. Am 27. Januar 2000 schlossen die Klägerin, vertreten durch den ESN, und die Beigeladene einen neuen Pachtvertrag (im Folgenden PV 2000) über das Grundstück Flurstück-Nr. 3222/6 und eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 3270/2. In der Präambel des Vertrags wurden die Besitzer von u. a. Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub als berechtigt bezeichnet, diesen im Rahmen der vom ESN festgelegten Benutzungsordnung zur Deponie zu bringen. Der ESN bediene sich dabei der Antragstellerin als Dritter im Sinne des Abfallrechts. Nach § 1 des Vertrages verpachtete der ESN der Beigeladenen das Deponiegelände. Diese verpflichtete sich, die Bauschuttdeponie zu betreiben. Ferner wurde der Beigeladenen gestattet, auf dem Gelände eine Bauschuttaufbereitungsanlage auf der Grundlage des Bescheids vom 15. Oktober 1997 aufzustellen und zu betreiben. Nach § 2 PV 2000 musste der Betrieb der Deponie und der Bauschuttaufbereitungsanlage im Einvernehmen mit dem ESN und nach den näher aufgeführten Genehmigungsbescheiden erfolgen. In diesem Rahmen handele die Firma in eigener Regie und auf ihre Kosten. Zukünftige behördliche Auflagen zur Bauschuttaufbereitungsanlage seien von der Firma in eigener Verantwortlichkeit und Kostenlast zu erfüllen. In der Folgezeit ergingen zahlreiche weitere Bescheide der inzwischen zuständigen SGD Süd an die Klägerin betreffend die Betriebseinheiten Kompostierung, Biobeet, Bodenaufbereitung und Zwischenlager Asphalt (Bescheid vom 8. August 2001: Genehmigung des Ausbaus des Kompostplatzes; Bescheid vom 2. Mai 2002: Änderung der Positivliste betreffend die Bodenbehandlungsanlage; Bescheid vom 3. Mai 2002: Änderung der Positivliste betreffend die Kompostierungsanlage; Bescheid vom 11. Juli 2002: Änderung der Positivliste betreffend das Zwischenlager von teerhaltigem Asphalt). Mit Bescheid vom 6. März 2009 ließ die SGD Süd gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG die Einhausung zum Umschlag gemischter Siedlungsabfälle auf der Entsorgungsanlage „Sortierplatz, Umschlag, Zwischenlager, Bodenaufbereitung“ vorläufig zu. Ferner erteilte die SGD Süd am 15. Oktober 2009 der Klägerin die vorläufige Zulassung des Neubaus einer Lagerplatzüberdachung. Nach der einvernehmlichen Kündigung des Pachtvertrags schlossen die Klägerin - ESN - und die Beigeladene am 16. März 2010 einen neuen Pachtvertrag (im Folgenden PV 2010). Hintergrund der Kündigung und des als Übergangsvertrag gedachten neuen Pachtvertrags war die Absicht, für das Abfallwirtschaftszentrum neue immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erhalten, die die bisherigen Genehmigungen ersetzen und den genehmigten Bestand ausweiten sollten. Wegen bauplanungsrechtlicher Probleme konnte diese Absicht allerdings nicht verwirklicht werden. Der Vertrag bestimmte, dass die in der Anlage genannten Bescheide des Beklagten gelten würden. In seinem § 1 Abs. 3 verwies der PV 2010 weitgehend auf den PV 2000. In § 1 Abs. 4 PV 2010 verpflichteten sich die Klägerin - ESN - und die Beigeladene, nach der bestandskräftigen Bescheidung „der Anlage", einen neuen Vertrag zu schließen. Die Klägerin reichte dementsprechend Nachbeantragungen für die zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage einer vorläufigen Genehmigung nach § 8a BImSchG bereits errichtete Müllumschlaghalle und die Teerhalle bei der SGD Süd ein. Wegen der Vielzahl der Einzelgenehmigungen sollten die Genehmigungen in einem Gesamtbescheid zusammengefasst werden. Zu einer Genehmigung kam es nicht, da die Klägerin den Antrag zurückzog. Mit Schreiben vom 28. April 2010 beschwerte sich eine Anwohnerinitiative bei der SGD Süd über Belästigungen auf dem Gelände der Deponie, woraufhin die SGD Süd der Initiative mitteilte, es würden Lärmmessungen durch den ESN veranlasst. Am 2. November 2010 nahmen Mitarbeiter der SGD Süd eine Betriebskontrolle auf dem Gelände der Deponie vor und stellten nach eigenen Angaben „nicht tragfähige Betriebszustände“ fest. Daraufhin erließ die SGD Süd unter dem 4. November 2010 gegenüber dem ESN eine nachträgliche Anordnung, in dem die Annahme von gemischten Siedlungsabfällen aus Haushalten, gemischten Siedlungsabfällen aus Gewerbebetrieben, Sperrmüll sowie Bau- und Abbruchabfällen untersagt wurde. Ferner wurde angeordnet, dass bestimmte Abfälle umgehend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen seien; bis zum 12. November 2010 sei ein erster Stoffstromnachweis vorzulegen. Nachdem der ESN der SGD Süd geantwortet hatte, die Probleme seien behoben, hob die SGD Süd am 17. November 2010 die Anordnung vom 4. November 2010 wieder auf. Nach weiteren Nachbarbeschwerden teilte die SGD Süd Anfang Juni 2012 den Anwohnern mit, sie werde das Staubniederschlagungsmessprogramm weiterführen lassen. Im Anschluss daran werde der ESN verpflichtet, die Staub- und Lärmmessungen im Rahmen der Betreiberpflichten fortzuführen. Dieses Schreiben übermittelte die SGD Süd der Klägerin mit der Aufforderung, Gegenmaßnahmen einzuleiten und bis zum 31. August 2012 zu berichten. Im Juli 2012 kam es zu einer Besprechung von Bediensteten der SGD Süd und des ESN darüber, dass die Depositionsmessungen des Landesamtes über den Jahresmittelwerten gelegen hätten. Am 26. Oktober 2012 erließ die SGD Süd gegenüber dem ESN einen Bescheid, mit dem die weitere Verkippung von Bodenmassen auf die sog. „Bodenhalde 4" untersagt wurde. Ferner wurde der Klägerin aufgegeben, die Böschungen der Halde so zu profilieren, dass Rutschungen ausgeschlossen seien. Zur Begründung führte die SGD Süd aus, bei der Besichtigung vor Ort sei festzustellen gewesen, dass die Standsicherheit des sog. „Bodenlagers 4" seine Grenzen erreicht habe. Dagegen legte die Klägerin am 15. November 2012 mit der Begründung Widerspruch ein, die befürchteten Rutschungen seien auszuschließen. Daraufhin ordnete die SGD Süd unter dem 23. November 2012 gegenüber der Klägerin zusätzlich die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Mit Schreiben vom 27. März 2013 wies die SGD Süd die Klägerin darauf hin, dass wiederholt angezeigt worden sei, dass weiterhin per LKW Bodenmassen auf der Bodenhalde 4 abgekippt worden seien. Dieses Verhalten stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Bevor über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen die Klägerin entschieden werde, werde ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Hierauf antwortete die Klägerin am 23. April 2013, sie habe nicht gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2012 verstoßen und bitte deshalb, auf ein Bußgeldverfahren zu verzichten. Dem kam die SGD Süd nach. Zuvor hatte die SGD Süd der Klägerin mit Bescheid vom 5. März 2013 untersagt, weiteren Bodenaushub anzunehmen und den ESN aufgefordert, die Massen zu entfernen. Dagegen legte die Klägerin am 11. März 2011 Widerspruch mit der Begründung ein, sie halte das Anlieferverbot nicht für rechtmäßig. Ungeachtet davon habe sie mit ihrem Pächter vereinbart, zunächst auf die weitere Annahme von Erdaushub zu verzichten. Nach weiteren Beschwerden aus der Nachbarschaft beschränkte die SGD Süd mit auf § 17 BImSchG gestützten Bescheid vom 9. April 2013 gegenüber der Klägerin die Brecherlaufzeiten an der stationären Brech- und Siebanlage auf 4 Stunden 15 Minuten täglich bei einer 5-Tage-Woche oder auf 3 Stunden 30 Minuten täglich bei einer 6-Tage-Woche. Ferner wurde die Inputmenge von 180.000 t/a auf 68.400 t/a reduziert. Nachdem der involvierte TÜV Saar mit Schreiben vom 2. Mai 2013 keine Einwände gegen eine Flexibilisierung der Brecherlaufzeiten im Hinblick auf die Nachbarschaft hatte, teilte die SGD Süd der Klägerin mit Bescheid vom 2. Mai 2013 mit, dass die im Bescheid vom 9. April 2013 geregelten Laufzeiten der Brech- und Siebanlagen flexibel gehandhabt werden können. Am 24. Juni 2014 schloss die Klägerin mit der G GmbH, handelnd auch für die Beigeladene, einen weiteren als Werkvertrag bezeichneten Vertrag. Dieser Vertrag hatte die Abschlussrekultivierung der ehemaligen Deponie Haidmühle zum Gegenstand. Im Sommer 2017 leitete die Staatsanwaltschaft Frankenthal wegen illegaler Ablagerung von Abfällen auf der Deponie Maifischgraben ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Angestellten der Beigeladenen gemäß § 326 StGB (unerlaubter Umgang mit Abfällen) ein. Ferner wurde in anderem Zusammenhang in Bezug auf den Betrieb einer Abfallanlage des AWZ von der SGD Süd auch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Werkleiter des ESN eingeleitet. Im Rahmen dieses Ordnungswidrigkeitsverfahrens machte der Werkleiter geltend, der ESN sei nicht Betreiber der Anlagen des AWZ, so dass er schon aus diesem Grund keinen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt habe. Nach einer Begehung vor Ort untersagte der Werkleiter des ESN der Beigeladenen die Annahme bestimmter Abfälle ab dem 1. Oktober 2017. Da teerhaltiger Abfall nicht unter der Teerhalle lagerte, forderte der Werkleiter des ESN die Klägerin auf, das Material umzulagern. Die Beigeladene antwortete hierauf, sie habe den über den Hallenrand hinausragenden teerhaltigen Asphalt mit Folien abgedeckt. Sie gehe davon aus, dass sie in der nächsten Woche mit dem Leeren der Teerhalle beginnen könne. Daraufhin verfügte die SGD Süd gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 einen sofortigen Annahmestopp für kohlenteerhaltige Bitumengemische und forderte die unverzügliche Beseitigung der außerhalb der überdachten Halle lagernden Materialien bis zum 31. Oktober 2017. Die Klägerin antwortete hierauf, sie habe die Verfügung Herrn G persönlich übergeben. Dieser wolle noch diese Woche mit der Aufbereitung des Materials beginnen. Am 24. Oktober 2017 meldete die Klägerin der SGD Süd, bestimmte im Bescheid vom 11. Oktober 2017 angesprochene Punkte seien erledigt. Am 23. November 2017 teilte der Werkleiter des ESN der SGD Süd mit, dass am 1. Dezember 2017 ein neuer Mitarbeiter eingestellt werde. Sein regelmäßiger Aufenthaltsort werde auf dem Deponiegelände sein. Ab diesem Zeitpunkt sei für den Betrieb und die Sanierung eine Überwachung durch den ESN sichergestellt. Unter dem 25. Januar 2018 forderte die SGD Süd die Klägerin schriftlich auf, gemäß § 52b BImSchG als Betreiberin der Anlagen auf dem AWZ Neustadt bestimmten Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nachzukommen. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. April 2018 mit, dass sie sich dazu nicht veranlasst sehe, da sie nicht Betreiberin dieser Anlagen sei. Da die SGD Süd daraufhin mit der Schließung des AWZ drohte, erklärte sich die Beigeladene bereit, im Mai 2018 die Betreibereigenschaft zu akzeptieren. Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 untersagte die SGD Süd daraufhin der Beigeladenen als Betreiberin die weitere Annahme von Betonschlämmen mit sofortiger Wirkung und ordnete die unverzügliche Beseitigung der auf unbefestigter Fläche ohne geordnete Entwässerung lagernden Materialen an. Ferner wurde der Beigeladenen aufgegeben, die Betonschlämme bis spätestens 25. Mai 2018 ordnungsgemäß nachweislich zu entsorgen. Dagegen legte die Beigeladene am 23. Mai 2018 Widerspruch ein. Ferner teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mit, sie sei in der Vergangenheit lediglich Drittbeauftragter gewesen; Betreiberin der Bauschuttaufbereitungsanlage sei die Klägerin. Mit Bescheid vom 29. Juni 2018 stellte die SGD Süd fest, dass die Klägerin Betreiberin der Abfallanlagen des AWZ ist und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte die SGD Süd aus, die Klägerin sei Betreiberin der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen, weil sie aufgrund der Regelungen der mit der Firma G geschlossenen Pachtverträge und entsprechend der jahrelang geübten tatsächlichen Praxis den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb habe. Daran ändere auch nichts, dass sich die Beigeladene für einen kurzen Zeitraum bereit erklärt habe, provisorisch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Funktion eines Betreibers zu übernehmen. In einer Gesamtschau habe die Beigeladene nicht eigenverantwortlich und weisungsfrei gehandelt, sondern den Weisungen der Klägerin bzw. deren Eigenbetrieb ESN unterstanden. Dieser habe von seinem Weisungsrecht auch Gebrauch gemacht und sei der Ansprechpartner der Behörden in allen die Deponie und die darauf befindlichen Anlagen betreffenden Fragen gewesen. Bei den Gebühren für angelieferte Abfälle habe die Beigeladene die Gebührensatzung der Klägerin beachten müssen. Dem entsprechend sei von der Firma auch keine Sicherheitsleistung verlangt worden. Sofern die Klägerin von ihren Weisungsrechten keinen Gebrauch mehr machen wolle, verletze sie Betreiberpflichten, könne sich ihrer Betreiberstellung dadurch aber nicht entledigen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung gab die Klägerin an, eine Gesamtschau der Umstände führe zu dem Ergebnis, dass nicht sie, sondern die Beigeladene als Betreiberin der in Rede stehenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen anzusehen sei. Einvernehmensregelungen im geltenden Pachtvertrag hätten nur die Klägerin als Eigentümerin der verpachteten Flächen schützen sollen, sagten aber nichts über die Betreiberstellung aus. Die Firma sei – auch in Bescheiden – vielfach als Betreiberin der Anlagen bezeichnet worden und trage das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs. Darauf, ob die Beigeladene beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG sei, komme es für die Betreibereigenschaft nicht an. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 kündigte die Klägerin den PV 2000 außerordentlich, hilfsweise ordentlich und reichte beim Landgericht Frankenthal Räumungsklage ein, während die Beigeladene Widerklage wegen Schadensersatzes erhob. Das Landgericht Frankenthal gab inzwischen mit Urteil vom 29. Juni 2020 – 4 O 92/19 – der Räumungsklage statt. Die Streitsache ist nunmehr beim Oberlandesgericht Zweibrücken anhängig. Mit Bescheid vom 11. Juli 2019, modifiziert am 12. August 2019, verlangte die SGD Süd von der Klägerin die Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Bauschuttrecyclinganlage und der daraus resultierenden Emissionen und untersagte ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage bis zur Vorlage der Unterlagen. Ferner untersagte die SGD Süd der Klägerin am 18. Juli 2019 die Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen, die für die Aufbereitung durch die auf dem AWZ befindliche Bauschuttrecyclinganlage zugelassen sind, mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin legte dagegen keine Rechtsbehelfe ein, während die Beigeladene in beiden Fällen sowohl Widerspruch erhob als auch um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte. Die erkennende Kammer lehnte in beiden Fällen das jeweilige vorläufige Rechtsschutzgesuch mit Beschlüssen vom 21. August 2019 ab (s. 5 L 813/19.NW und 5 L 826/18.NW). Die dagegen von der Beigeladenen eingelegten Beschwerden wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23. Oktober 2019 – 8 B 11329/19.OVG – und – 8 B 11328/19.OVG – zurückgewiesen. Zuvor hatten Bedienstete der Klägerin und ein Vertreter der Beigeladenen am 31. Juli 2019 einen Ortstermin an der Bauschuttaufbereitungsanlage vorgenommen. Dabei stellten die Mitarbeiter der Klägerin mehrere Mängel an der Anlage fest, die in einem Protokoll vom 1. August 2019 festgehalten wurden. Daraufhin gab die Bauaufsichtsbehörde der Klägerin der Beigeladenen mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. August 2019 auf, als Pächterin des Grundstücks Flurstück-Nr. 3270/20, der darauf befindlichen baulichen Anlagen und Gebäude, sowie als Besitzerin der betroffenen Brecheranlage und als allein Verfügungsberechtigte einen Standsicherheitsnachweis für die Brecheranlage inklusive ihrer Gründungen, die im Umfeld der Brecheranlage vorhandenen Stützwände und Böschungen und für das sich westlich der Brecheranlage befindende Gebäude der Tankanlage zu erbringen und näher beschriebene Grundstücksflächen nicht mehr zu betreten und zu befahren. Zur Begründung führte die SGD Süd u.a. aus, der Zustand der Brecheranlage gefährde zweifelsfrei die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aufgrund des baulichen Zustands und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe dringender Handlungsbedarf, so dass ein bauaufsichtliches Einschreiten unerlässlich sei. Als Pächterin und allein Verfügungsberechtigte biete die Beigeladene die Gewähr für die Durchführung der Maßnahmen und sei daher als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt vorrangig in Anspruch zu nehmen. Mit weiterem an sich selbst gerichteten, für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 16. August 2019 gab die Klägerin sich als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. 3270/20 auf, die an die Beigeladene übersandte Bauordnungsverfügung vom 16. August 2019 zu dulden. Die Beigeladene legte am 3. September 2019 Widerspruch gegen die an sie gerichtete Verfügung vom 16. August 2019 ein. Dem ferner erhobenen Eilrechtsschutzgesuch der Beigeladenen gab die erkennende Kammer mit Beschluss vom 8. November 2019 – 5 L 1029/19.NW – statt. Am 1. Oktober 2019 machte die Klägerin gegenüber der SGD Süd geltend, sie habe keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die in Rede stehenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Wegen Auskünften zu den Anlagen werde sie an die Rechtsanwälte der Beigeladenen verwiesen. Dies sei konkret bei der Kontrolle eines mit gefährlichen Abfällen aus künstlichen Mineralfasern gefüllten Containers vorgekommen. Die Herausgabe von Unterlagen sei verweigert worden. Inzwischen sei der Container nicht mehr auf dem Deponiegelände. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019, der Klägerin zugestellt am 2. Dezember 2019, wies die SGD Süd den Widerspruch der Klägerin gegen den feststellenden Bescheid vom 29. Juni 2018 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unbegründet. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Betreibereigenschaft sei § 62 KrWG. Wenn diese Vorschrift Anordnungen zur Erfüllung der Betreiberverantwortlichkeit zulasse, so müsse sie erst recht die Feststellung der Betreibereigenschaft ermöglichen. Die Klägerin habe ungeachtet der Frage, ob die Kündigung des Pachtvertrages wirksam sei, durch ihren rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb ESN die Betreiberstellung in Bezug auf die Abfallanlagen des AWZ inne. Denn die Klägerin habe aufgrund der Regelungen des bestehenden Pachtvertrags und der entsprechenden, jahrelang geübten Praxis den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb. Die Beigeladene habe wirtschaftlich nicht vollkommen frei und auf eigene Rechnung arbeiten können. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Vertrag von 1986 die Firma G nicht nur für die Deponie, sondern auch für die darauf befindlichen Abfallanlagen als weisungsgebundene Drittbeauftragte fungieren sollte. Dies sei in den 80er-Jahren auch das Verständnis der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz und der Klägerin selbst gewesen. In der Folge seien alle Bescheide an die Klägerin bzw. den ESN adressiert worden. Dies gelte auch für die vollziehbaren Untersagungen des Betriebs der Bauschuttrecyclinganlage und der zugehörigen Zwischenlager, gegen die die Klägerin keine Rechtsbehelfe eingelegt habe. Die Klägerin bzw. der ESN habe im Innenverhältnis der Beigeladenen Weisungen erteilt. Ansprechpartner für die obere Abfallbehörde sei immer die Klägerin bzw. der ESN gewesen. Der Begriff „Betreiber" sei allerdings synonym für den beauftragten Dritten gebraucht worden und dürfte nicht im strengen Rechtssinn gemeint gewesen sein. Jedenfalls wäre ein Irrtum der Klägerin über ihre Betreiberstellung nicht relevant, da sich diese allein nach rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten richte. Die in den Verträgen geregelten Zustimmungserfordernisse des ESN hätten nicht allein der Wahrung der Eigentümerrechte der Klägerin gedient. Es sei ferner nicht plausibel, dass die auf dem Deponiegelände befindlichen Abfallanlagen einem anderen Rechtsregime hätten unterfallen sollen als die Deponie selbst. Ohne Belang für die Betreiberstellung der Klägerin sei es, dass die Beigeladene sich für einige Wochen provisorisch und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und bis Ende Juni befristet bereit erklärt habe, als Betreiberin der Anlagen des AWZ zu fungieren. Unabhängig von der Frage, ob dadurch die Betreiberpflicht für diesen Zeitraum auf die Firma übergegangen sei, liege sie inzwischen jedenfalls wieder bei der Klägerin. Denn sie verfüge nach der Kündigung des Pachtvertrags aus rechtlicher Sicht allein über die Anlagen des AWZ. Dadurch, dass sie gegenüber der Beigeladenen die Beendigung der Betriebsführung in Bezug auf die Anlagen des AWZ nicht durchsetzen könne, könne sie sich ihrer Betreiberstellung nicht entziehen. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits deshalb materiell rechtswidrig, weil er nicht von der zugrunde gelegten Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG gedeckt sei und auch im Übrigen keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, auf die der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid stützen könnte. Bestehe wie hier eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht, richte sich die Frage der immissionsschutzrechtlichen Betreibereigenschaft gerade nicht nach Abfallrecht, sondern nach Immissionsschutzrecht. Eine taugliche Ermächtigungsgrundlage aus dem Immissionsschutzrecht habe der Beklagte nicht genannt und sei auch nicht ersichtlich. Ungeachtet etwaiger früherer Regelungen sei die Beigeladene jedenfalls nach den Pachtverträgen von 2000 und 2010 nicht ausdrücklich drittbeauftragt worden. Zudem seien auf dem AWZ Tätigkeiten für die Klägerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nur in absolut untergeordnetem Umfang erfolgt. Die Klägerin treffe eine Entsorgungspflicht nur für die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Insofern kämen auf Grundlage der Regelungen der Pachtverträge mit der Firma G faktisch allenfalls Grünabfälle und Bauschutt aus privaten Haushaltungen in Betracht. Die insoweit betroffenen Mengen an überlassungspflichtigen Abfällen, für die eine Drittbeauftragung erfolgt sein könnte, stellten im Verhältnis zu den gesamten auf dem AWZ behandelten Mengen an Abfall einen äußerst geringen Anteil dar. Stattdessen sei die Betreibereigenschaft vielmehr eine Frage des Einzelfalls, die anhand der aufgestellten allgemeinen Kriterien aus dem Immissionsschutzrecht zu beantworten sei. Daraus ergebe sich vorliegend, dass nicht die Klägerin Betreiberin der in Rede stehenden Anlagen sei, sondern die Beigeladene. Die vertraglichen Regelungen seien ungeachtet der Frage, ob die Pachtverhältnisse wirksam beendet worden seien oder nicht, auch für den Zeitraum nach der Kündigung von Bedeutung. Denn die Beigeladene führe den Betrieb auf dem AWZ zumindest teilweise fort und berufe sich dabei auf die abgeschlossenen Pachtverträge. Aus den Verträgen ergebe sich, dass die Firma Betreiberin sei. Denn diese handele in eigener Regie und auf eigene Kosten. Unabhängig von den vertraglichen Regelungen sei es entgegen der Auffassung des Beklagten gerade nicht das gemeinsame Verständnis aller Beteiligten gewesen, dass der ESN die Stellung als Betreiber innegehabt habe. Auch eine wirtschaftliche Betrachtung ergebe kein anderes Bild. Die Klägerin sei Grundstückseigentümerin der Liegenschaften auf dem Gelände des AWZ und Adressatin der Bescheide. Der „Rest“ liege bei der Beigeladenen. Dieser gehörten namentlich die Anlagen und Gerätschaften der auf dem Gelände befindlichen Betriebseinrichtungen. Die Beigeladene bewirtschafte die Anlagen mit eigenem Personal. Sie erwirtschafte ihre Erlöse durch privatrechtlich vereinbarte Entgelte, welche die Anlieferer im AWZ bei der Anlieferung von Abfällen bezahlt hätten. Die Beigeladene verteile an ihre Kundschaft regelmäßig Preislisten, über die der ESN nur nachrichtlich in Kenntnis gesetzt werde. Im Jahr 2018 seien im AWZ ungefähr 130.000 Tonnen Abfall angenommen worden. Davon entfielen etwas mehr als 3.000 Tonnen auf Kleinanlieferungen Neustädter Bürger, was ungefähr 2,5% des Gesamtdurchsatzes entspreche. Der „Rest“ seien gewerbliche Kunden der Beigeladenen. Soweit im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt worden sei, die Genehmigungen der streitgegenständlichen Anlagen auf dem AWZ seien von ihr, der Klägerin, beantragt und auch erteilt worden, sei dies unpräzise. Wenn bei den streitgegenständlichen Anlagen des AWZ Genehmigungen oder Änderungsgenehmigungen angestanden hätten, habe regelmäßig die Beigeladene die Antragsunterlagen nach Maßgabe der eigenen betrieblichen Belange erstellen lassen. Sie, die Klägerin, sei auch deshalb nicht Betreiberin, weil sie zu einer tatsächlichen Einwirkung auf die Anlage oder andere Gefahrenquellen nicht in der Lage sei und somit nicht die notwendige Entscheidungsgewalt innehabe. So verweigere die Beigeladene bis heute die erforderlichen Auskünfte über die Betriebsabläufe im AWZ. Für eine ordnungsgemäße Kontrolle des Anlagenbetriebs bedürfe es umgehender und umfassender vollständiger Informationen. Der Verweis auf schriftliche Korrespondenz mit den Rechtsvertretern der Beigeladenen genüge diesen Anforderungen nicht ansatzweise. Die Beigeladene verfüge über die Anlagen im AWZ. Die abfallrechtliche Nachweisführung für den Eingang von Abfällen in die Anlagen und deren Ausgang werde – wenn sie denn durchgeführt worden sei – von der Beigeladenen vorgenommen. Es gebe auf vertraglicher Grundlage kein Weisungsrecht der Klägerin und erst recht kein „allumfassendes“ Weisungsrecht. Abweichend vom Vortrag der Beigeladenen führten Weisungen durch den Werkleiter des Eigenbetriebs der Klägerin nicht zu deren Betreiberstellung. Sofern von der Klägerin oder ihrem eigenen Betrieb genehmigungswidriger oder umweltschädlicher Betrieb moniert werde, diene dies dem Schutz zu der eigenen Liegenschaft. Im Zusammenhang mit den Anlagen im AWZ werde die Beigeladene nahezu grundsätzlich von allen Beteiligten als Betreiber angesprochen. Letzteres werde nur durchbrochen, sobald es um den Erlass von Bescheiden gehe, die an die Klägerin adressiert seien. Daraus leite der Beklagte die rechtsirrige Annahme ab, die Klägerin würde damit die Anlagen auch betreiben, die „ihr“ mit den jeweiligen Bescheiden genehmigt worden seien. Entsprechendes gelte für Untersagungsverfügungen oder vergleichbare Anordnungen des Beklagten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 29. Juni 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 27. November 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, er sei entsprechend §§ 4, 17 BImSchG zum Erlass des streitgegenständlichen Feststellungsbescheids berechtigt gewesen. Dass im Bescheid von einer anderen Ermächtigungsgrundlage ausgegangen worden sei, sei unschädlich. Entscheidend sei allein, dass die Anordnung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Es möge sein, dass allein die Drittbeauftragung entsprechend § 22 KrWG nicht zu der Einschätzung zwinge, der Dritte sei nicht Anlagenbetreiber. Vielmehr könne in diesem Rahmen ein Dritter auch mit dem selbständigen Anlagenbetrieb beauftragt werden. Allerdings habe die Drittbeauftragung keine befreiende Wirkung für die Entsorgungspflichten und führe auch nicht zwingend zu einem Wechsel des Betreibers. Ob der Dritte als selbständiger Erfüllungsgehilfe oder unselbständiger Verrichtungsgehilfe bzw. Verwaltungshelfer eingesetzt werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den vereinbarten Aufsichts- und Weisungsbefugnissen ab. Bei der Bestimmung der Betreibereigenschaft sei vor allem auf die im Immissionsschutzrecht besonders wichtige Gefahrenabwehr für die entsprechenden Schutzgüter abzustellen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte sollten demgegenüber eher von untergeordneter Bedeutung sein. Für die Betreibereigenschaft der Klägerin spreche vorliegend vor allem, dass die mit der Beigeladenen geschlossenen Verträge sowohl die streitgegenständlichen Anlagen als auch die Deponie beträfen. Im Pachtvertrag vom 27. Januar 2000, auf den der zuletzt geschlossene Pachtvertrag vom 16. März 2010 Bezug nehme, seien sowohl die Deponie Haidmühle-Maifischgraben als auch die streitgegenständlichen Anlagen genannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich unterschiedliche Rechtsregime gelten sollten. Es sei aber von der Klägerin bisher nicht geltend gemacht, dass die Beigeladene auch Betreiberin der Deponie sei. Vielmehr habe die Klägerin die Stilllegung der Deponie Maifischgraben angezeigt sowie Stilllegung und Nachsorge der Deponie Haidmühle übernommen. Die Beigeladene hätte darüber hinaus hohe Sicherheitsleistungen erbringen müssen, wenn sie Betreiberin wäre. Rechtsträgerin der Deponie und der darauf befindlichen Anlagen habe eben die Klägerin sein sollen. Der Beigeladenen sei die Rolle der Bewirtschafterin zugekommen. Im Pachtvertrag sei ein allumfassendes Weisungsrecht der Klägerin vereinbart worden. Dieses sei ein klares Indiz für die Betreiberstellung der Klägerin. In der gelebten Praxis habe die Klägerin von ihren Weisungsrechten immer wieder Gebrauch gemacht. Nachdem es Probleme mit der Deponie gegeben habe, habe sie im Jahr 2017 sogar einen Mitarbeiter auf die Deponie geschickt, der dort in einem Container seinen festen Arbeitsplatz haben sollte. Die Klägerin sei Ansprechpartner des Beklagten in Bezug auf die Deponie und die streitgegenständlichen Anlagen gewesen. Die Betreibereigenschaft der Deponie und der darauf befindlichen, streitgegenständlichen Anlagen sei in den Pachtverträgen einheitlich geregelt und sei auch in der Praxis einheitlich gehandhabt worden. Insgesamt habe die Klägerin durch ihr umfassendes Weisungsrecht und ihre Vorgaben in Bezug auf den Betrieb der Deponie und der streitgegenständlichen Anlagen die Möglichkeit zur Gefahrenabwehr für die Schutzgüter des BImSchG gehabt. Diese habe sie als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin offenbar nicht auf die Beigeladene dergestalt delegieren wollen, dass diese hätte Betreiberin sein sollen. Der Betreiberstellung der Klägerin stehe insofern auch nicht entgegen, dass die Beigeladene die Deponie und die streitgegenständlichen Anlagen vergleichsweise selbständig bewirtschaftet habe. Ebenso wenig stehe ihrer Betreiberstellung entgegen, dass sie mehrfach von der Beigeladenen gefertigte Antragsunterlagen bei der Antragstellung in Bezug auf die streitgegenständlichen Anlagen im eigenen Namen eingereicht habe. Davon unabhängig sei der zuletzt geschlossene Pachtvertrag von der Klägerin gekündigt worden. Es erschließe sich nicht, warum sie dann von einer fortdauernden „faktischen" Betreiberstellung der Beigeladenen ausgehe. Denn im Fall einer wirksamen Kündigung wäre der Verbleib der Beigeladenen auf der Deponie verbotene Eigenmacht, die gegebenenfalls im zivilgerichtlichen Eilverfahren beendet werden könnte. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, nicht sie, sondern die Klägerin sei Betreiberin der Abfallanlagen. So habe das Zusammenwirken der Klägerin mit der Beigeladenen bei der Erstellung von Antragsunterlagen in keinem Fall dazu geführt, dass dadurch die Betreibereigenschaft auf die Beigeladene übertragen worden wäre. Sie habe entsprechend der vertraglichen Regelung mit der Klägerin zwar die Betriebsführung der Bauschuttaufbereitungsanlage tatsächlich in eigener Regie übernommen, wozu auch die betriebswirtschaftlichen Dokumentationen wie Abrechnung und Buchhaltung gehört hätten. Diese zivilrechtlichen Auswirkungen der Drittbeauftragung hätten allerdings nicht zu einer Änderung der Betreiberstellung der Klägerin geführt. Ursprünglich habe es sich um auf dem Deponiegelände abfallrechtlich zugelassene Anlagen gehandelt, die ohne Abstimmung mit der Klägerin als Deponiebetreiberin im Hinblick auf die auf dem Deponiegelände zu erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht hätten realisiert werden können. Dieser Sachzusammenhang zwischen dem Deponiebetrieb einerseits und den auf dem Deponiegelände errichteten Anlagen andererseits, um die zur Ablagerung gelangende Menge Abfälle durch Verwertung zu vermindern, wie sich dies auch in den von dem beauftragten Dritten zu erfüllenden Pflichten niedergeschlagen habe, begründe die maßgeblichen Kriterien für die Betreibereigenschaft bei der Klägerin. Denn in ihrem Namen und in ihrer Verantwortung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seien die Deponien Haidmühle-Maifischgraben mit ihrem begrenzten Deponievolumen und mit den darauf errichteten Anlagen zur effizienten Nutzung dieses Volumens bei vorrangiger Verwertung dafür geeigneter Abfälle betrieben worden, wozu die Beigeladene lediglich zur Erfüllung dieser Pflichten der Klägerin beigetragen habe. Auch eine Vielzahl von Anordnungen des Beklagten gegenüber der Klägerin als der für den Betrieb der Anlagen verantwortlichen juristischen Person zeigten, dass diese Betreiberin sei. Es werde daran deutlich, dass die Behandlung der Klägerin als Betreiberin der Deponien und der Anlagen im AWZ durch den Beklagten bereits seit mehr als vier Jahrzehnten andauere, ohne dass sich die Klägerin in der Vergangenheit mit der Entschiedenheit, mit der sie sich nunmehr dagegen zu wenden versuche, dagegen zur Wehr gesetzt hätte. Es sei in keinem einzigen Fall ein Widerspruchsverfahren gegen die aufgelisteten Anordnungen des Beklagten ersichtlich, das zum Gegenstand gehabt hätte, die Klägerin wolle sich damit gegen die ihr zugerechnete Betreibereigenschaft wenden. Zuletzt habe die Klägerin als Betreiberin der Bauschuttaufbereitungsanlage auf dem Gelände der Deponien „Haidmühle/Maifischgraben" eine Anordnung des Beklagten vom 11. Juli 2019 erhalten, mit der ihr aufgegeben worden sei, die Anlage in den ursprünglich genehmigten Zustand zurückzuführen und an den Stand der Technik anzupassen sowie dafür prüffähige Unterlagen vorzulegen. Gegen diesen Bescheid, gegen den sie, die Beigeladene, in dem Verfahren 5 L 813/19.NW erfolglos vorgegangen sei, habe die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt. Dabei hätte sie leicht als Adressatin der Anordnung vom 11. Juli 2019 die nach ihrer Einschätzung rechtsfehlerhafte Zuordnung der Betreibereigenschaft selbst anfechten können. Auch die Überführung der zuvor abfallrechtlich zugelassenen, immissionsschutzrechtlich nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen im AWZ habe nicht zu einer Änderung der der Klägerin zuzuordnenden Betreibereigenschaft geführt. Der Umstand, dass der Beklagte von der Beigeladenen bisher keine bei Deponien und bei Abfallentsorgungsanlagen zu fordernde Sicherheitsleistung verlangt habe, zeige auch, dass der Beklagte bei dem Vollzug zunächst der abfallrechtlichen und danach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen davon ausgegangen sei, dass die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft Inhaberin und Betreiberin der Deponien und der Abfallentsorgungsanlagen sei. Denn nur bei Abfallentsorgungsanlagen, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben würden, entfalle die Sicherheitsleistung. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der von dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz herausgegebenen Übersicht der Bauabfallaufbereitungsanlagen in Rheinland-Pfalz von September 2010 mit der Bauabfallaufbereitungsanlage Haidmühle gelistet sei. Dabei sei die Klägerin auch als Betreiberin ausgewiesen und die Beigeladene als beauftragter Dritter. Die Klägerin habe im Übrigen auch in der jüngeren Vergangenheit rege von ihrem in dem Pachtvertrag mit der Beigeladenen verankerten Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2020 waren.