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Urteil

8 C 12/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bonussystem, das dem Spieler erst nach Zahlung des vollen Einsatzes Punkte gutschreibt, die später in bar oder als Warenwert ausgezahlt werden können, ist keine Einsatzermäßigung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV. • § 9 Abs. 2 SpielV erfasst neben der In-Aussicht-Stellung sonstiger Gewinnchancen auch Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen des Aufstellers/Veranstalters an den Spieler und ist daher als eigenständige, weit gefasste Verbotsnorm anzuwenden. • Zur Rechtfertigung einer Stilllegungs- und Abbauanordnung kann die polizeiliche Generalklausel (Art. 7 Abs. 2 LStVG) herangezogen werden, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren sind.
Entscheidungsgründe
Bonussystem in Spielhallen: Rückvergütung als unzulässige finanzielle Vergünstigung nach § 9 Abs. 2 SpielV • Ein Bonussystem, das dem Spieler erst nach Zahlung des vollen Einsatzes Punkte gutschreibt, die später in bar oder als Warenwert ausgezahlt werden können, ist keine Einsatzermäßigung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV. • § 9 Abs. 2 SpielV erfasst neben der In-Aussicht-Stellung sonstiger Gewinnchancen auch Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen des Aufstellers/Veranstalters an den Spieler und ist daher als eigenständige, weit gefasste Verbotsnorm anzuwenden. • Zur Rechtfertigung einer Stilllegungs- und Abbauanordnung kann die polizeiliche Generalklausel (Art. 7 Abs. 2 LStVG) herangezogen werden, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren sind. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen und verwendete ein Bonus- und Informationssystem: Spieler erhalten beim Eintritt eine personalisierte Chipkarte; für jedes 20‑Cent-Spiel wird ein Bonuspunkt in Höhe von 0,9 Cent gutgeschrieben. Die Bonuspunkte können beim Verkaufstresen für Getränke eingesetzt oder bei Verlassen der Spielhalle bar ausgezahlt werden. Die Behörde ordnete Stilllegung und Abbau des Systems an mit Verweis auf Verstöße gegen § 9 SpielV; die Klägerin klagte dagegen. Die Verwaltungsgerichte hoben die Anordnung auf mit der Begründung, das System sei keine Einsatzermäßigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV und falle auch nicht unter § 9 Abs. 2 SpielV. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Rechtsgrundlagen und die maßgeblichen Auslegungsfragen. • Rechtsgrundlage: Die Anordnung zur Stilllegung und zum Abbau kann auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden; die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel schafft eine Eingriffsgrundlage für die Regelung der Gewerbeausübung. • Überprüfungsumfang: Die Rechtmäßigkeit des Bescheids ist anhand beider möglicher Verbotstatbestände (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 2 SpielV) zu prüfen; ein Austausch der Prüfungsgrundlage behindert die Korrektheit des Tenors nicht, wenn der Regelungsgehalt unverändert bleibt. • Auslegung § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV: Diese Vorschrift verbietet Einsatzermäßigungen für weitere Spiele; sie erfasst Ermäßigungen des vom Spieler zu zahlenden Einsatzes, nicht hingegen nachträgliche Rückflüsse oder Gutschriften, die erst nach Zahlung des vollen Einsatzes gewährt werden. • Abgrenzung zu § 9 Abs. 2 SpielV: § 9 Abs. 2 SpielV erfasst eigenständig Zahlungen und sonstige finanzielle Vergünstigungen des Aufstellers/Veranstalters an den Spieler, unabhängig davon, ob sie unmittelbar spielbezogen sind. • Anwendung auf den Streitfall: Das Bonussystem der Klägerin gewährte keine Einsatzermäßigung für weitere Spiele, weil der volle Einsatz für jedes Spiel entrichtet wurde und die Rückvergütung erst nachträglich erfolgte; deshalb greift § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht. • Indikationsprüfung § 9 Abs. 2 SpielV: Die punktbezogene Rückvergütung (bar oder als Zahlungsmittel für Getränke) ist eine sonstige finanzielle Vergünstigung i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV und somit untersagt; die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm (Spielerschutz, Verhinderung von Spielanreizen und Umgehung von Gewinn-/Verlustgrenzen) stützen diese weite Auslegung. • Verhältnismäßigkeit und Ermessen: Die Anordnung ist verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei; die angedrohten Zwangsgelder sind bestimmt und rechtmäßig angewendet. Die Revision des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben. Zwar liegt keine Einsatzermäßigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV vor, weil der Spieler den vollen Einsatz zahlt und die Bonusgutschrift erst nachträglich erfolgt. Die Rückvergütung der Bonuspunkte in bar oder als Zahlungsmittel für Getränke stellt jedoch eine sonstige finanzielle Vergünstigung dar, die nach § 9 Abs. 2 SpielV verboten ist. Die Stilllegungs- und Abbauanordnung ist damit rechtmäßig; die Behörde durfte zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG anordnen. Die angefochtene Klage der Betreiberin ist abzuweisen.