Beschluss
4 A 511/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 4 A 511/08 2 K 2175/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch die Oberbürgermeisterin Markt 1 09111 Chemnitz - Beklagter - - Antragsteller - wegen immissionsschutzrechtlicher Nachsorgeanordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy am 19. April 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2008 – 2 K 2175/04 – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Gründe 1. Das Rubrum war von Amts wegen zu ändern, weil in dem Verfahren wegen einer nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnung (§§ 17, 5 Abs. 3 BImSchG) die Stadt Chemnitz in Folge der Neuordnung der behördlichen Zuständigkeiten durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz (SächsGVBl. 2008, 137 ff.) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz sowie den Regelungen der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels (§ 173 VwGO i.V.m. §§ 239 ff ZPO) an die Stelle des vormals beklagten Freistaats Sachsen getreten ist (dazu etwa: SächsOVG, Beschl. v. 11.12.2008 – 4 B 141/06-, juris). 2. Der zulässige Antrag der Beklagten ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 2.1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Bescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz aufgehoben, mit dem der Klägerin aufgegeben wurde, mineralische Abfälle auf den Flurstücken F1. und F1.e sowie eine dort lagernde Feinfraktion zu entsorgen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es offen bleiben könne, ob die Abfälle beim Betrieb der Anlage entstanden seien und ob die Klägerin 3 Betreiberin der Anlage gewesen sei. Jedenfalls sei die Nachsorgeanordnung rechtswidrig, weil die Jahresfrist nach § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG abgelaufen gewesen sei. Die Klägerin habe am 1.11.2001 die Genehmigung der Änderung des – zunächst für die Lagerung und Bearbeitung von Baustellenmischabfällen und Altholz genehmigten – Betriebs beantragt. In dem Antrag sei ausdrücklich erklärt worden, dass damit die endgültige Stilllegung des Anlagenkomplexes für Bauschuttsortierung verbunden sei. Mit der Rücknahme des Antrags vom 11.9.2002 sei klargestellt worden, dass keinerlei Anlagenbetrieb stattfinde. Die angefochtenen Nachsorgepflichten im Bescheid vom 15.9.2003 seien daher verspätet nach Ablauf eines Jahres erfolgt. 2.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Nachsorgeanordnung rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für eine Nachsorgeverpflichtung nach § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG liegen voraussichtlich nicht vor. Ob dies schon deshalb gilt, weil die Jahresfrist nach § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG, innerhalb der nach Einstellung eines Anlagenbetriebs eine solche Anordnung ergehen kann, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abgelaufen war, bedarf dabei keiner Entscheidung. Jedenfalls dürfte die Klägerin nicht Adressat einer Grundpflicht nach § 5 Abs. 3 BImSchG sein. Adressat der Grundpflicht ist nach der Einstellung des Anlagenbetriebs der letzte Anlagenbetreiber (etwa: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, § 5 BImSchG Rn. 220). Vorliegend spricht viel dafür, dass die Klägerin allenfalls eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Altholzabfällen auf dem Fl.-St. Nr. F2./1 betrieben hat. Sie war voraussichtlich nicht Betreiber der Anlage, die die in dem angefochtenen Bescheid angesprochenen und auf den Fl.St. Nr. F1. und F1.e lagernden mineralischen Abfälle sowie die dort lagernde Feinfraktion verursacht hat. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 2.11.2001 dem damaligen Regierungspräsidium Chemnitz mitgeteilt, dass die vormalige Anlage der ............. GmbH seit dem 1.11.2001 durch sie betrieben werde. Die ............. GmbH hatte die mit Bescheid vom 22.12.1995 vom Regierungspräsidium Chemnitz als „stationäre Sortier- und Aufbereitungsanlage für Baustellenmischabfälle und einer Altholzzerkleinerungsanlage auf den Fl.St. F2., F1., F1.e“ genehmigte Anlage seit Mitte 1999 betrieben. Mit Schreiben vom 8.10.2001 teilte die ............. 4 GmbH dem Regierungspräsidium mit, dass auf dem Fl.St. F2./1 bis zum 31.12.2001 nur noch ein befristeter Betrieb der Annahme, Lagerung und Zerkleinerung von Altholzabfällen erfolgen solle; Fristbeginn sei der Zeitpunkt der behördlichen Zustimmung zu diesem Vorhaben. In der Vorhabensbeschreibung wird weiter ausgeführt, dass zum 1.9.2001 der Anlagenkomplex der Sortier- und Aufbereitungsanlage für Baumischabfälle eingestellt worden sei. Mit Fristbeginn betreffe der Anlagenbetrieb ausschließlich die Altholzzerkleinerungsanlage sowie die Lagerung und Behandlung von Altholzabfällen. Das Regierungspräsidium Chemnitz stellte daraufhin mit Bescheid vom 26.10.2001 fest, dass das Vorhaben keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Bei dieser Sachlage wird davon auszugehen sein, dass die .............-GmbH bereits vor dem 1.11.2010 nur eine Anlage für Altholzabfälle auf dem Fl.St. F2./1 betrieben hat. Die mit Schreiben der Klägerin vom 2.11.2001 mitgeteilte Übernahme des Betriebs ab dem 1.11.2001 konnte sich daher voraussichtlich auch nur auf diesen Betrieb beziehen. Hinreichende Anhaltspunkte, dass die Klägerin auch die Anlage für Baustellenmischabfälle auf den Fl.St. Nr. F1. und F1.e betrieben haben und damit letzte Betreiberin einer Anlage gewesen sein könnte, die die von dem Bescheid erfassten Abfälle verursacht hat, liegen nicht vor. Damit ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Klägerin nicht Pflichtige i.S.v. § 5 Abs. 3 BImSchG ist und die an sie gleichwohl gerichtete Nachsorgeanordnung rechtswidrig ist. 2.2. Aus den Ausführungen zu 2.1. folgt, dass die Rechtssache wegen der angesprochenen Frage zum Fristbeginn nach § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG, die in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre, keine grundsätzliche Bedeutung hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an der von den Entsorgungskosten ausgehenden Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Dr. von Egidy