Urteil
5 K 2939/19
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0605.5K2939.19.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen gegenüber Erben eines ehemaligen Beamten: Unbeachtlichkeit der Dürftigkeitseinrede
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen gegenüber Erben eines ehemaligen Beamten: Unbeachtlichkeit der Dürftigkeitseinrede Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Alleinerbe des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000verstorbenen H. S. (Erblasser), der bis zum Eintritt in den Ruhestand als Oberstudienrat in den Diensten des Beklagten stand und seitdem Versorgungsbezüge erhielt. Der Erblasser litt an der Erkrankung Morbus Gaucher, zu deren Behandlung er das Medikament Cerezyme benötigte, das er über die O. -Apotheke in C1. bezog. Seit 2008 bestanden Lieferschwierigkeiten für dieses Medikament. Die H1. H2. , die als einzige dieses Medikament herstellte, hatte daher im Internet einen Leitfaden für die an Morbus Gaucher leidenden Patienten veröffentlicht. Laut diesem wurden Regelungen getroffen, wonach bei den weniger gefährdeten Personen eine Reduzierung der Dosis erfolgen sollte, um die Versorgung der gefährdeten Patienten mit Cerezyme sicherzustellen. In der Zeit zwischen 2004 und 2011 stellte die O. -Apotheke, C1. , dem Erblasser folgende Rechnungen über den Bezug von Cerezyme aus, deren Bezahlung durch den Erblasser erfolgte: Datum Rechnung Apotheke Höhe Rechnung Bestelldatum und Lieferdatum H1. Betrag überwiesen am: 21.12.2004 54.978,20 20./21.12.2004 27.12.2004 1.3.2005 54.978,20 28.2./1.3.2005 2.3.2005 30.3.2005 54.978,20 29.3./30.3.2005 31.3.2005 2.6.2005 54.978,20 30.5./zwischen 30.5. und 3.6.2005 2.6.2005 14.7.2005 54.978,20 13.7./14.7.2005 14.7.2005: 16.000 bar 18.07.2005: 38.978,20 20.9.2005 54.978,20 14.9./20.9.2005 21.9.2005 3.11.2005 58.276,31 31.10./3.11.2005 9.11.2005 14.12.2005 58.276,31 9.12./14.12.2005 15.12.2005 9.2.2006 58.276,31 8.2./9.2.2006 10.2.2006 23.3.2006 58.276,31 20.3./22.3.2006 27.3.2006 10.5.2006 58.276,31 9.5./10.5.2006 16.5.2006 11.7.2006 58.276,31 10.7./11.7.2006 12.7.2006 6.9.2006 58.276,31 4.9./6.9.2006 8.9.2006 8.11.2006 58.276,31 6.11./8.11.2006 8.11.2006 5.1.2007 59.783,46 29.12.2005/3.1.2007 8.1.2007 1.3.2007 59.783,46 26.2./1.3.2007 2.3.2007 26.4.2007 59.783,46 23.4./26.4.2007 27.4.2007 1.8.2007 59.783,46 30.7./31.7.2007 2.8.2007 18.9.2007 59.783,46 17.9./18.9.2007 20.9.2007 24.10.2007 59.783,46 23.10./25.10.2007 26.10.2007 4.12.2007 59.783,46 30.11./4.12.2007 5.12.2007 9.1.2008 59.783,46 7.1./9.1.2008 11.1.2008 8.4.2008 59.783,46 7.4./8.4.2008 11.4.2008 22.4.2008 59.783,46 21.4./22.4.2008 23.4.2008 17.6.2008 59.783,46 16.6./17.6.2008 18.6.2008 27.8.2008 59.783,46 26.8./27.8.2008 28.8.2008 24.9.2008 59.783,46 22.9./24.9.2008 26.9.2008 28.10.2008 59.783,46 24.10./28.10.2008 29.10.2008 21.1.2009 59.783,46 12.1./20.1.2009 23.1.2009 10.2.2009 59.783,46 9.2./10.2.2009 11.2.2009 24.3.2009 59.783,46 19.3./24.3.2009 30.3.2009 6.5.2009 59.783,46 5.5./6.5.2009 8.5.2009 13.5.2009 59.783,46 12.5./13.5.2009 15.5.2009 1.7.2009 119.566,92 30.6./1.7.2009 6.7.2009 über 59.783,46 s. o. s. o. s. o. 6.7.2009 über 59.783,46 6.1.2010 23.928,80 17.12.2009/5.1.2010 7.1.2010 1.3.2010 23.928,80 4.2./24.2.2010 3.3.2010 9.4.2010 11.964,40 23.3./8.4.2010 12.4.2010 15.7.2010 11.964,40 14.7./15.7.2010 19.7.2010 27.8.2010 11.964,40 20.8./23.8.2010 30.8.2010 28.9.2010 23.928,80 2 x am 1.9./28.9.2010 30.9.2010 26.10.2010 23.928,80 22.10./26.10.2010 27.10.2010 24.2.2011 23.725,60 22.2./24.2.2011 21.3.2011 4.5.2011 23.725,60 2.5./4.5.2011 24.5.2011 29.6.2011 23.725,60 /28.6.2011 19.7.2011 4.8.2011 23.725,60 /4.8.2011 24.8.2011 12.9.2011 23.725,60 Nach dem 12.9.2011 30.9.2011 10.10.2011 23.725,60 /7.10.2011 26.10.2011 25.10.2011 23.725,60 /24.10.2011 11.11.2011 10.11.2011 23.725,60 8.11./offen offen Der Erblasser legte in folgenden Fällen dem M1. für C2. und W. (M2. O1. ) Rezepte über bestimmte Rechnungsbeträge vor (Spalten 2 und 3), auf deren Grundlage auf den Antrag des Erblassers mit Bescheiden des M2. O1. (Spalte 4) Beihilfe bewilligt wurde (Spalte 5); auf einzelne der Rezepte/Rechnungen leistete der Erblasser Zahlungen an die O. -Apotheke (Spalte 6): Fall Rechnungs-/Rezeptdatum Rechnungs-betrag Bescheid-datum bewilligte Beihilfe Zahlungen an O. -Apotheke 1 21.12.04 01.12.04 21.12.04 54.978,20 54.978,20 54.978,20 01.02.05 04.02.05 09.02.05 38.484,74 38.484,74 38.484,74 27.12.04: 54.978,20 2.3.05: 54.978,20 - 2 23.03.05 23.03.05 23.03.05 54.978,20 54.978,20 54.978,20 18.04.05 19.04.05 20.04.05 38.484,74 38.484,74 38.484,74 31.03.05: 54.978,20 02.06.05: 54.978,20 - 3 24.06.05 24.06.05 24.06.05 54.978,20 54.978,20 54.978,20 20.07.05 22.07.05 25.07.05 38.484,74 38.484,74 38.484,74 14.07.05: 16.000,00 18.07.05: 38.978,20 21.09.05: 54.978,20 - 4 03.11.05 03.11.05 03.11.05 58.276,31 58.276,31 58.276,31 10.11.05 17.11.05 22.11.05 40.793,42 40.793,42 40.793,42 09.11.05: 58.276,31 15.12.05: 58.276,31 - 5 31.01.06 31.01.06 31.01.06 58.276,31 58.276,31 58.276,31 17.02.06 24.02.06 01.03.06 40.793,42 40.793,42 40.793,42 10.02.06: 58.276,31 27.03.06: 58.276,31 - 6 28.04.06 28.04.06 28.04.06 58.276,31 58.276,31 58.276,31 17.05.06 23.05.06 26.05.06 40.793,42 40.793,42 40.793,42 16.05.06: 58.276,31 12.07.06: 58.276,31 - 7 11.08.06 11.08.06 11.08.06 58.276,31 58.276,31 58.276,31 05.09.06 07.09.06 11.09.06 40.793,42 40.793,42 40.793,42 08.09.06: 58.276,31 - - 8 24.11.06 24.11.06 24.11.06 58.276,31 58.276,31 58.276,31 06.12.06 07.12.06 11.12.06 40.793,42 40.793,42 40.793,42 08.11.06: 58.276,31 - - 9 09.03.07 09.03.07 09.03.07 59.783,46 59.783,46 59.783,46 13.04.07 17.04.07 19.04.07 41.848,42 41.848,42 41.848,42 08.01.07: 59.783,46 02.03.07: 59.783,46 27.04.07: 59.783,46 10 06.08.07 06.08.07 06.08.07 59.783,46 59.783,46 59.783,46 28.08.07 04.09.07 05.09.07 41.848,42 41.848,42 41.848,42 02.08.07: 59.783,46 20.09.07: 59.783,46 - 11 24.10.07 24.10.07 24.10.07 59.783,46 59.783,46 59.783,46 20.11.07 21.11.07 22.11.07 41.848,42 41.848,42 41.848,42 26.10.07: 59.783,46 05.12.07: 59.783,46 - 12 07.12.07 07.12.07 07.12.07 59.783,46 59.783,46 59.783,46 24.01.08 25.01.08 28.01.08 41.848,42 41.848,42 41.848,42 11.01.08: 59.783,46 11.04.08: 59.783,46 - 13 18.04.08 18.04.08 18.04.08 59.783,46 59.783,46 59.783,46 16.05.08 20.05.08 21.05.08 41.848,42 41.848,42 41.848,42 23.04.08: 59.783,46 18.06.08: 59.783,46 - 14 01.08.08 179.350,38 20.08.08 125.545,27 28.08.08: 59.783,46 26.09.08: 59.783,46 15 23.10.08 179.350,38 24.11.08 125.545,27 29.10.08: 59.783,46 23.01.09: 59.783,46 16 05.02.09 179.350,38 09.03.09 125.545,27 11.02.09: 59.783,46 30.03.09: 59.783,46 08.05.09: 59.783,46 17 28.05.09 179.350,38 08.06.09 125,545,27 15.05.09: 59.783,46 06.07.09: 59.783,46 06.07.09: 59.783,46 18 14.12.09 23.928,80 26.01.10 16.750,16 07.01.10: 23.928,80 19 11.01.10 28.01.10 11.02.10 23.928,80 23.928,80 23.928,80 03.03.10 03.03.10 03.03.10 16.750,16 16.750,16 16.750,16 03.03.10: 23.928,80 - - 20 12.03.10 16.03.10 18.03.10 07.05.10 18.05.10 23.928,80 23.928,80 23.928,80 23.928,80 23.928,80 01.07.10 01.07.10 01.07.10 01.07.10 01.07.10 16.750,16 16.750,16 16.750,16 16.750,16 16.750,16 - 33 07.10.11 23.725,60 24.10.2011 8.303,96 23.725,60 Mit Schreiben des M2. O1. vom 00.00.0000 wurde der Erblasser aufgefordert, eine aktuelle Bescheinigung über die erforderliche Dosiermenge für das Medikament Cerezyme vorzulegen. Aufgrund dieser Aufforderung teilte der Erblasser am 00.00.0000 mit, dass er für die letzten fünf Rezepte, datierend vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000, welche mit Bescheid vom 00.00.0000 erstattet worden waren, keine Medikamente seitens der O. -Apotheke erhalten habe und er daher beabsichtige, die Beihilfeerstattung in Höhe von 83.750,80 Euro (5 x 16.750,16 Euro) zurückzuzahlen. Der gesamte Betrag wurde am 00.00.0000 an das M2. O1. zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Erblasser mitgeteilt, dass ein Datenabgleich der vorgelegten Rezeptbelege mit den vom Arzt bescheinigten Behandlungstagen (mit der Angabe der jeweiligen Dosiermenge des Präparates Cerezyme) sowie der Arztrechnungen Unstimmigkeiten erkennen ließen. Der Erblasser wurde um Stellungnahme und Vorlage fehlender Belege gebeten. Ebenso wurden Vollmachten (Schweigepflichtsentbindungen) zur Kontaktaufnahme durch die Beihilfestellen mit den behandelnden Ärzten E. . T. vom E1. und E. . X3. W1. nach Aufforderung durch den Erblasser vorgelegt. Laut Bescheinigung des T1. . G. -I. L. vom 00.00.0000 benötigte der Erblasser ab dem 00.00.0000alle 14 Tage eine Dosierung von 4400 E (11 Ampullen). Am 00.00.0000 wurde Strafanzeige gegen den Erblasser wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges und der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft E2. erstattet (30 Js 3735/11). Die Ermittlungen ergaben, dass in diversen Fällen für die eingereichten Rezepte weder Lieferungen des Präparates Cerezyme an den Erblasser erfolgt noch Zahlungen an die O. -Apotheke durch den Erblasser geleistet worden waren. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft E2. hatten nach Auswertung der Kontounterlagen des Erblassers ergeben, dass der Erblasser im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 insgesamt Zahlungen in Höhe von 3.423.650,69 Euro von der Beihilfestelle sowie der privaten Krankenversicherung erhalten, im Gegenzug jedoch nur 2.423.045,07 Euro für Arzneien, ärztliche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte in diesem Zeitraum von seinem Konto geleistet hatte. Das Strafverfahren gegen den Erblasser wurde am 00.00.0000 gemäß § 153 StPO eingestellt, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht verhandlungsfähig war (Bl. 519 Strafakte). Mit Bescheid vom 00.00.0000 nahm das M2. O1. die in der Anlage zum Bescheid zusammengestellten Beihilfebescheide vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ganz bzw. teilweise zurück, soweit dem Erblasser „damit Beihilfen zu Belegen gezahlt wurden, deren Aufwendungen nicht entstanden sind“ (1.). Die aufgrund dieser Bescheide gezahlte Beihilfe in Höhe von 760.903,60 Euro wurde abzüglich einer bereits vom Erblasser geleisteten Rückzahlung in Höhe von 83.750,80 Euro in einer Gesamthöhe von 677.152,80 Euro zurückgefordert (2.). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (3.). Dem Bescheid war folgende Aufstellung beigefügt: Fall Rezeptdatum Rechnungsbetrag Bescheid Datum Überweisungs-betrag 1 21.12.2004 54.978,20 € 09.02.2005 38.484,74 € 2 22.03.2005 54.978,20 € 20.04.2005 38.484,74 € 3 24.06.2005 54.978,20 € 25.07.2005 38.484,74 € 4 03.11.2005 58.276,31 € 22.11.2005 40.793,42 € 5 30.01.2006 58.276,31 € 01.03.2006 40.793,42 € 6 28.04.2006 58.276,31 € 26.05.2006 40.793,42 € 7 11.08.2006 58.276,31 € 07.09.2006 40.793,42 € 7 11.08.2006 58.276,31 € 11.09.2006 40.793,42 € 8 24.11.2006 58.276,31 € 11.12.2006 40.793,42 € 8 24.11.2006 58.276,31 € 07.12.2006 40.793,42 € 10 06.08.2007 59.783,46 € 05.09.2007 41.848,42 € 11 24.10.2007 59.783,46 € 22.11.2007 41.848,42 € 12 07.12.2007 59.783,46 € 28.01.2008 41.848,42 € 13 18.04.2008 59.783,46 € 21.05.2008 41.848,42 € 14 01.08.2008 59.783,46 € 20.08.2008 41.848,42 € 15 23.10.2008 59.783,46 € 24.11.2008 41.848,42 € 19 28.01.2010 23.928,80 € 03.03.2010 16.750,16 € 19 11.02.2010 23.928,80 € 03.03.2010 16.750,16 € 20 16.03.2010 23.928,80 € 01.07.2010 16.750,16 € 20 18.03.2010 23.928,80 € 01.07.2010 16.750,16 € 20 07.05.2010 23.928,80 € 01.07.2010 16.750,16 € 20 18.05.2010 23.928,80 € 01.07.2010 16.750,16 € 33 07.10.2011 11.862,80 € 24.10.2011 8.303,96 € Zur Begründung führte das M2. O1. aus, die Rücknahme beruhe auf § 48 Abs. 1 VwVfG O1. . Der Erblasser könne sich auf Vertrauen nicht berufen, weil er die Erstattungsfähigkeit der Rezeptbelege durch arglistige Täuschung und unrichtige Angaben erwirkt habe. Des Weiteren habe er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt. lhm sei zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfen und bei Erhalt der Beihilfebescheide und -zahlungen bekannt und bewusst gewesen, dass sowohl die Lieferung als auch die Zahlung der Rezepte nicht erfolgt seien und somit kein Anspruch auf Erstattung der Rezeptkosten bestanden habe. Besondere Rechtskenntnisse seien dazu nicht erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es keine Beihilfenerstattung zu nicht beschafften Rezepten geben könne. Die Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen regele sich gemäß § 80 Abs. 6 LBG O1. i. V. m. § 12 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bereicherung weggefallen sei. Auch bei einem Wegfall der Bereicherung sei der Erblasser verpflichtet, die Zuvielzahlung zu erstatten, weil er die Zahlung durch arglistige Täuschung hinsichtlich der Beschaffung der Rezepte erwirkt habe. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des in seinem Falle vorliegenden unredlichen Verhaltens sei die Rückforderung gerechtfertigt. Es seien keine Anhaltspunkte u. a. im Hinblick auf seine Lebensverhältnisse ersichtlich, die eine Rückforderung entfallen lassen könnten. Im Hinblick auf die vorwerfbare Handlung komme eine teilweise Reduzierung der Forderung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Auch aufgrund der Höhe der Gesamtforderung und seines relativ hohen Lebensalters sowie der Tatsache, dass die Zuvielzahlung durch eine vorwerfbare Handlung erwirkt worden sei, sei im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung die Einräumung einer Ratenzahlung nicht möglich. Der Erblasser werde gebeten, den Betrag in Höhe von 677.152,80 EUR innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu überweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das M2. O1. den Widerspruch des Erblassers vom 00.00.0000 ohne weitere Begründung zurück. Der Erblasser erhob am 00.00.0000 die Klage 5 K 1824/13. Der Kläger trug zur Begründung der Klage vor, Rückforderungs- und Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig. Hinsichtlich des Beihilfebescheides vom 00.00.0000 betreffend einen Betrag in Höhe von 8.303,96 Euro, der durch den Rückforderungsbescheid vom 00.00.0000 zurückgenommen werde, habe der Erblasser eine Belieferung und Abnahme des Medikaments Cerezyme nachgewiesen. Der insoweit ergangene Beihilfebescheid sei diesbezüglich zu Unrecht aufgehoben worden, ein Anspruch auf Rückforderung der gewährten Beihilfe bestehe nicht. Auch das auf die Aufhebung der übrigen in der Zeit vom 00.00.0000bis zum 00.00.0000 ergangenen Beihilfebescheide gestützte Rückforderungsverlangen sei zurückzuweisen. Das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft sei gerade nicht in dem Maße hinreichend gesichert, als dass aus ihm der Schluss gezogen werden könne, der Erblasser habe für die in den aufgehobenen Bescheiden genannten Rezepte und Rechnungen, denen sich angeblich keine Lieferungen der Firma Cerezyme hätten zuordnen lassen, tatsächlich keine Medikamente erhalten. Im Gegenteil sei es sogar eher wahrscheinlich, dass der Erblasser seinerzeit die ärztlich verschriebenen Ampullen auch bekommen habe. Die Zeugin E3. T2. habe bestätigt, dass der Erblasser die Infusionen im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl von verschiedenen Krankenhaus- als auch niedergelassenen Ärzten erhalten habe. Letztlich lasse sich nach einem so langen Zeitraum nicht mehr nachvollziehen, welcher Arzt ihm wann wie viele Ampullen verabreicht habe. Dass er sie tatsächlich erhalten habe, ergebe sich beispielsweise aus der von dem Hausarzt des Erblassers, E. . X3. W1. in C1. , am 00.00.0000 ausgestellten Bescheinigung über die einzelnen Behandlungstage sowie aus den Abrechnungen des T1. . B. I. in C1. , aus denen ebenfalls im Einzelnen hervorgehe, dass dem Erblasser während seiner Krankenhausaufenthalte die Infusionen wie verschrieben verabreicht worden seien. Darüber hinaus würden dies auch die eigenen dezidierten handschriftlich geführten Aufzeichnungen des Erblassers bestätigen, in deren Rahmen dieser sowohl den Erhalt der Ampullen Cerezyme als auch deren Verbrauch pedantisch aufgelistet habe. Auch diese Aufzeichnungen ließen keinen anderen Schluss als den zu, dass der Erblasser die verordnete Medikamentenmenge auch tatsächlich erhalten habe. Daran ändere auch nichts, dass der Erblasser in der Folge möglicherweise im Zusammenhang mit dem Lieferengpass des Medikaments subjektiv bei sich diagnostiziert habe, dass es ihm ohne das Medikament ebenso gut oder schlecht gehe wie unter der Einnahme desselben und er demzufolge sich dieses Medikament seit Anfang 2012 nicht mehr habe verschreiben lassen. Dabei müsse man zudem noch den Zustand des Erblassers und die in jedem Fall noch länger andauernde Wirkung des Medikaments - auch für den Fall seiner Absetzung - berücksichtigen. Die Unerweislichkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen gehe zu Lasten des Beklagten, da dieser aus ihnen eine für ihn nach dem materiellen Recht günstige Rechtsfolge, die Rückforderung, herzuleiten beabsichtige. Er, der Kläger, habe in dem vorhandenen Nachlass keinerlei Hinweise auf irgendein betrügerisches Verhalten finden können, als er den Nachlass gesichtet habe. Er habe von seinem Vater keinerlei lebzeitige Zuwendungen erhalten, die über Gelegenheitsgeschenke für ihn oder seine Kinder hinausgegangen seien. Andererseits habe der Erblasser an zahlreichen, schweren Krankheiten gelitten, so dass ihm die Führung eines aufwendigen Lebensstils persönlich überhaupt nicht möglich gewesen wäre, wobei sich auch keinerlei Hinweise finden ließen, die auf einen solchen aufwendigen Lebensstil oder übergebührliche Ausgaben des Erblassers Rückschlüsse zuließen. Die Rückforderung sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 Satz. 3 BBesG vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar habe der Beklagte sein Billigkeitsermessen erkannt, dieses jedoch allein in Bezug auf objektive Umstande, nämlich insbesondere die Höhe der angeblichen Gesamtforderung, ausgeübt. Das hohe Lebensalter des Erblassers habe der Beklagte ermessensfehlerhaft als gegen die Gewährung einer Ratenzahlung sprechend gewertet. Sonstige Lebensverhältnisse habe der Beklagte gar nicht ins Kalkül gezogen und mit dem Rückforderungsbescheid vom 00.00.0000 den Betrag in Höhe von 677.152,80 EUR innerhalb von sieben Tagen eingefordert. Damit habe er keinerlei Überlegungen hinsichtlich einer für den Erblasser tragbaren Lösung betreffend Rückzahlungsmodalitäten und ihre Auswirkungen auf seine Lebensumstande angestellt. Eine gesetzlich zwingend vorgesehene Anhörung vor Erlass des Bescheides sei nicht erfolgt; ohne die in einer Anhörung gewonnenen Erkenntnisse zu den Lebensumständen des Erblassers einzuholen, habe der Beklagte die Billigkeitsentscheidung nicht treffen können. Selbst bei unterstellter Richtigkeit des (nochmals ausdrücklich bestrittenen) Vorbringens des Beklagten müsste auf dessen Seite ein erhebliches Mitverschulden berücksichtigt werden. Bei Auflaufen eines solch hohen angeblichen Rückforderungsanspruchs müsse bestritten werden, dass eine entsprechende vorherige und dauerhafte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angeforderten Vorschüsse auf die Beihilfeleistungen für die betreffenden Medikamente erfolgt sei. Jeder Antrag hätte gesondert auch im Nachhinein dahingehend überprüft werden müssen, ob die gewährten Vorschüsse auch zweckentsprechend verwendet worden seien. Dazu hätte sich der Beklagte für jeden beantragten Vorschuss im Vorhinein die entsprechend verschriebene Menge durch Vorlage entsprechender Rezepte und im Nachhinein die entsprechenden Belege vorlegen lassen müssen. Dieses sei offensichtlich unterblieben. Der Beklagte trat der Klage entgegen und trug vor, dass laut Übersicht der H1. H2. im Jahre 2005 sieben Mal das Medikament Cerezyme an die O. -Apotheke geliefert worden sei. Den Bescheiden vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 hätten diese Lieferungen zugeordnet werden können. Für die Bescheide vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 gebe es keine Liefernachweise; es müsse daher davon ausgegangen werden, dass Aufwendungen hierfür tatsachlich nicht entstanden seien. Im Jahr 2006 habe es sechs Lieferungen gegeben; es seien jedoch in 12 Anträgen Aufwendungen geltend gemacht worden. Für das Jahr 2007 habe es sieben Lieferungen, aber neun Anträge, im Jahr 2006 sieben Lieferungen, jedoch elf Einreichungen von Aufwendungen gegeben. Im Jahr 2010 hätten vier Anträgen keine Lieferungen zugewiesen werden können. Laut Zeugenaussage der Inhaberin der O. -Apotheke, Frau D. , habe der Erblasser vor der Bestellung des Medikaments Cerezyme das Rezept für dieses abgestempelt zurückerhalten. Erst nach Lieferung sei eine Rechnung gestellt worden. Habe das Medikament nicht geliefert werden können, habe der Erblasser trotzdem das abgestempelte Rezept behalten. Frau D. habe angegeben, dass es daher theoretisch möglich gewesen wäre, ein solches Rezept bei der Krankenkasse abzurechnen. Des Weiteren habe auch der Erblasser angegeben, dass es Lieferschwierigkeiten gegeben und er nicht immer die Medikamente erhalten habe. Daher habe er auch die Rückzahlung in Höhe von 83.750,80 Euro geleistet. Die Billigkeitsentscheidung sei nicht fehlerhaft. Im vorliegenden Fall sei die Überzahlung allein dem Verantwortungsbereich des Erblassers zuzurechnen. Er habe Rezepte für Medikamente eingereicht, die er tatsächlich nicht erhalten habe und für die ihm auch keine Aufwendungen entstanden seien. Er hätte erkennen müssen, dass er viel höhere Zahlungseingänge von der privaten Krankenversicherung und dem M1. für C2. und W. erhalten, als er Zahlungen an Ärzte, Apotheken und Krankenhäuser geleistet habe. Des Weiteren sei der Erblasser vor Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides mehrfach aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen; am 00.00.0000 habe ein Gespräch mit ihm im Dienstgebäude des M2. stattgefunden. Der Erblasser habe somit ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Erblasser habe über die finanziellen Mittel verfügt, die Rückforderung sofort zu leisten. Aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes habe eine zeitnahe Erledigung unabdingbar erschienen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung sei aufgrund dessen nicht möglich gewesen. Mit Beschluss vom 13. März 2013 – 5 L 814/12 – stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Erblassers gegen die Bescheide des M2. O1. vom 00.00.0000 wieder her. Mit seit dem 11. Januar 2019 rechtskräftigem Urteil vom 29. November 2018 hob das erkennende Gericht Nr. 2 des Bescheids des M3. für C2. und W. vom 00.00.0000 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 vollständig und Nr. 1 insoweit auf, als der Beihilfebescheid des M3. für C2. und W. vom 00.00.0000 zurückgenommen wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Unter dem 00.00.0000 (Bl. 180 VV) hörte das M2. O1. den Kläger unter Beifügung einer tabellarischen Aufstellung der Rückforderungsbeträge zur beabsichtigten Rückforderung an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass aus Billigkeitsgründen Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung in einer Summe nicht gestatten würden. Falls der Kläger dies in Anspruch nehmen wolle, könne er einen Zahlungsvorschlag unterbreiten. Für diesen Fall möge er die Gründe darlegen, die für diese Zahlungserleichterung sprächen und nach Möglichkeit beweiskräftige Unterlagen beifügen. Der Kläger nahm hierzu unter dem 00.00.0000 Stellung (Bl. 189 ff. VV), stellte die Rechtmäßigkeit eines solchen Verlangens in Abrede und verwies überdies u. a. auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Er fügte dem Schriftsatz eine Anlage 4 bei, aus der sich seine Darlehens- und Kontokorrentkreditverpflichtungen und seine Lebens- und Rentenversicherungszahlungen ergaben. Mit Bescheid vom 00.00.0000 nahm das M2. O1. die Bescheide vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000,.00.00.00, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zurück, soweit damit Beihilfen für Aufwendungen unrichtiger Belege gezahlt wurden (Nr. 1). Die aufgrund dieser Bescheide zu viel gezahlte Beihilfe in Höhe von 668.848,84 Euro wurde zurückgefordert (Nr. 2). Zur Begründung der Rückforderung führte es u. a. aus, der Erblasser habe gewusst dass ihm die Beihilfeleistungen zu den tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht zustehen würden. Er könne sich daher auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Der Kläger sei als Erbe zur Zurückzahlung verpflichtet. Dem Kläger werde die ratenweise Rückzahlung gestattet. Hinsichtlich der Höhe der Teilbeträge und deren Fälligkeit bleibe die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzuwarten. Den Widerspruch des Klägers wies das M2. O1. mit am 00.00.0000 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung verwies das M2. O1. ergänzend darauf, dass die im Schreiben vom 00.00.0000 dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Rückschluss auf die tatsächlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben zulassen würden. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben, mit welcher er die Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 begehrt hat. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten hinsichtlich Nr. 1 des Bescheids den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, Nr. 2 des Bescheids sei rechtswidrig. Bezüglich der Rückforderung von Versorgungs- und sonstigen Leistungsbezügen von Erben eines Beamten gebe es eine ständige Verwaltungspraxis und Judikatur, die der Höhe einer möglichen Rückforderung von vornherein Grenzen setze. Eine Rückforderung müsse vorliegend selbst in der nach diesen Grundsätzen begrenzten Höhe unterbleiben. Ein entsprechender Anspruch des Beklagten gegen ihn sei in jedem Fall verjährt. Auch entspreche die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches ihm gegenüber nicht der Billigkeit. Der Kläger beantragt sinngemäß, Nr. 2 des Bescheids des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Vertiefung der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, die Klage abzuweisen. Er hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 überdies erklärt, Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids komme lediglich deklaratorische Wirkung zu, da die Beihilfebescheide vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 bereits wirksam durch den Bescheid des M2. O1. vom 00.00.0000 (vgl. auch Urteil der Kammer vom 29. November 2018 – 5 K 1824/13 -) aufgehoben worden seien. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. August 2021 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben zu der Frage, ob die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich gewesen ist und ob und inwieweit der Nachlass mit Blick auf die hier in Rede stehende Forderung des Beklagten dürftig ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn Rechtsanwalt E. . G1. T3. , N. , vom 00.00.0000 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 5 K 1824/13, 5 L 814/12, der Akten über den Nachlass des Amtsgerichts C1. - 37 VI 269/19 und 37 VI 25/19 –, der Akten über die Verfügung von Todes wegen des Amtsgerichts C1. – 37 IV 554/08 – und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). II. Die Klage hat im Übrigen, soweit sie noch anhängig ist, keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Adressat des Bescheids des M3. für C2. und W. Nordrhein-Westfalen (M2. O1. ) vom 00.00.0000 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er durch diesen möglicherweise in eigenen Rechten betroffen ist (Art. 2 Abs. 1 GG). 2. Die Klage ist unbegründet. Nr. 2 des Bescheids des M2. O1. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Ermächtigungsgrundlage ist § 79 Abs. 3 LBG O1. i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG O1. . Hiernach regelt sich die Rückzahlung zu viel gezahlter Leistungen des Dienstherrn – einschließlich Beihilfeleistungen – nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB), es sei denn, der Empfänger ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Allerdings haftet der Empfänger nach § 818 Abs. 4 BGB von der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften (sog. verschärfte Haftung); insbesondere ist ihm die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. In gleicher Weise verschärft haftet der Leistungsempfänger gemäß § 819 Abs. 1 BGB, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, ab dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis. An diese Regelung knüpft – ergänzend und zugleich die Haftung erweiternd – § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG O1. an. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG O1. kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Billigkeitsentscheidung). b) Nr. 2 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger vor seinem Erlass den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG O1. entsprechend angehört worden. Hiernach ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher in seine Rechte eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Vgl. OVG O1. , Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 -, juris, Rn. 25 f. m. w. N. Dies ist mit dem Anhörungsschreiben des M2. O1. vom 00.00.0000 erfolgt. c) Nr. 2 des Bescheids ist materiell rechtmäßig. aa) An den Erblasser sind (Beihilfe)Leistungen ohne Rechtsgrund in Höhe von 752.599,64 Euro erbracht worden. Auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 29. November 2018 – 5 K 1824/13 - Bl. 15 f. des Urteilsabdrucks wird Bezug genommen. 83.750,80 Euro hat der Erblasser bereits an das M2. O1. zurückgezahlt. Es verbleibt hiernach ein restlicher Betrag in Höhe von 668.848,84 Euro. bb) Es kann dahinstehen, ob der Erblasser entreichert ist; jedenfalls kann sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG O1. nicht berufen. Auf die übertragbaren Ausführungen im Urteil der Kammer vom 29. November 2018 – 5 K 1824/13 - Bl. 21 des Urteilsabdrucks zum Ausschluss des Vertrauensschutzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG O1. wird Bezug genommen. cc) Der Kläger ist der richtige Adressat der Rückforderung. Hat – wie im vorliegenden Fall – der verstorbene Erblasser selbst noch die (zu viel gezahlten) Beihilfen erhalten und besteht die Überzahlung auch noch im Zeitpunkt des Todes des Beamten, geht der Rückforderungsanspruch, der öffentlich-rechtlicher Natur ist, gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 und 2 BGB als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger über. Rückforderungsschuldner ist in diesem Fall der Erbe. Der Charakter des Rückforderungsanspruches als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wird durch den Übergang im Wege der Universalsukzession auf den Erben nicht geändert. Für die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses ist nicht auf die Person des Verpflichteten abzustellen, sondern auf die Rechtsnatur der geltend gemachten Verbindlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1971 – 2 C 36.68 -, juris, Rn. 21. Der Anspruch des Beklagten ist auch übergangsfähig, da er nicht höchstpersönlicher Natur ist. Höchstpersönlichen Verbindlichkeiten ist eigen, dass sie so eng mit der Person des Verpflichteten verbunden sind, dass sie nur von diesem erfüllt worden können. Dies ist grundsätzlich bei der Auferlegung vertretbarer Handlungen wie der vorliegenden Rückforderung nicht anzunehmen. dd) Der Kläger haftet in voller Höhe für die Rückforderung. Eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen übergegangener Beihilferückforderung des Landes – sowohl durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) als auch durch Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) – lässt die Rechtmäßigkeit des gegen den Erben ergangenen Rückforderungsbescheides unberührt. Die damit jeweils einhergehende Haftungsbeschränkung ist nicht schon im Anfechtungsprozess, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf dessen Erben über. Grundsätzlich haftet der Erbe, der mangels Ausschlagens der Erbschaft keinen Haftungsausschluss herbeiführt, zunächst unbeschränkt mit Nachlass und Eigenvermögen; die Haftung ist allerdings nach Maßgabe der Vorschriften des BGB auf den Nachlass beschränkbar. (aaa) Die bereits vor Erlass des Bescheides vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Dürftigkeit des Nachlasses lässt die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides des Beklagten unberührt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 1990 BGB selbst sowie aus den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die mit der Erhebung der Einrede gemäß § 1990 BGB einhergehenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Haftungsumfangs sowie der Gläubigerbefriedigung wirken sich schon dem Wortlaut der Vorschrift nach lediglich auf das der gerichtlichen Entscheidung nachgelagerte Vollstreckungsverfahren aus und sind daher nicht schon bei Erlass des Rückforderungsbescheides vom Beklagten, sondern erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung von der jeweiligen Vollstreckungsbehörde zu prüfen. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Die Einrede des § 1990 BGB berührt damit nicht die jeweilige Nachlassverbindlichkeit als solche, da sie gerade keinen vollständigen Haftungsausschluss bewirkt, sondern sie führt lediglich zu einer Beschränkung der Erbenhaftung. In der Folge kann der Erbe die Befriedigung des Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht; er ist aber zugleich gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (sog. Vollstreckungspreisgabe). Vgl. HessLSG, Urteil vom 13. Oktober 2017 – L 5 R 272/14 -, juris, Rn. 38. Der Auffassung, dass im Falle einer öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung die Anfechtungsklage einem ähnlichen Zweck wie die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) diene, ist nicht zu folgen. Dies wird so begründet, dass die Anfechtungsklage – wie die Vollstreckungsgegenklage – auf ein Abwenden der möglichen Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nämlich dem Leistungsbescheid, ziele und sich gerade nicht gegen das Bestehen des Anspruchs als solchen richte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1963 – 5 C 74.62 -, juris, Rn. 18. Eine Gleichsetzung beider Klagearten hinsichtlich ihrer Zwecke verbietet sich hingegen schon wegen ihrer verschiedenen Beurteilungsgrundlagen. Mit der Vollstreckungsgegenklage können wegen § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur solche Gründe gegen die Vollstreckung vorgebracht werden, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind. Bei der gegen einen Rückforderungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Darüber hinaus wäre eine Beschränkung des Leistungsgebots auf den Nachlass bereits im Rahmen des Bescheides prozessunökonomisch. Eine entsprechende Beschränkung des Rückforderungsbescheides würde wegen der notwendigen und zum Teil langwierigen Ermittlungen des Nachlasses und dessen Werts den Erlass eines Leistungsgebots in der Mehrzahl der Fälle erheblich verzögern und die Vollstreckungspreisgabe beeinträchtigen. Vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 23. September 1999 – 1 X 3/99 -, juris, Rn. 19. Für eine solche Vorgehensweise besteht schon kein Bedürfnis. Dieser lediglich förmliche Vorbehalt im Rückforderungsbescheid hätte auf das Verwaltungsvollstreckungsverfahren keinerlei rechtliche Auswirkungen und wäre daher schlichtweg überflüssig. Die materielle Entscheidung über die Beschränkung der Haftung und ihre Folgen kann dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1977 – 5 C 18.76 -, juris, Rn. 19. Dies ergibt sich aus den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Diese sehen einen dem § 780 ZPO entsprechenden Vorbehalt für den Erlass des Leistungsbescheides nicht vor. Die Regelung des § 10 Abs. 2 VwVG O1. nimmt ausdrücklich Bezug auf § 781 ZPO, wonach bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt bleibt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden; auf die Regelung des § 780 ZPO hingegen findet sich kein Verweis. Auch im entsprechenden Bundesgesetz (§ 265 AO, ggf. i. V. m. § 5 Abs. 1 VwVG) findet sich ein Verweis nur auf §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 ZPO, wohingegen § 780 ZPO explizit ausgeklammert bleibt. Ein entsprechender Verweis auf § 780 ZPO im Verwaltungsvollstreckungsrecht wäre – abgesehen davon, dass er vom Gesetz schlicht nicht vorgesehen ist – auch nicht sachgerecht. Dieser Vorbehalt im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren dient dazu, dem Erben die Möglichkeit offenzuhalten, unter den Voraussetzungen der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelungen seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Ein entsprechender Vorbehalt im Bescheid bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist schon deshalb nicht geboten, weil dem Erben diese Möglichkeit im Gegensatz zum zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren ohnehin offen steht. Der Erbe ist nämlich nicht darauf angewiesen, gegen eine Vollstreckung in sein persönliches Vermögen Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 785, 767 ZPO zu erheben – was wegen § 767 Abs. 2 ZPO (s. o.) nur mit einem entsprechenden Vorbehalt möglich ist –, sondern er kann sich gegen eine Verwaltungsvollstreckung mit im Verwaltungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. § 7 Abs. 5 VwVG O1. regelt, dass die Einreden des Erben aus den §§ 2014, 2015 BGB unter Umständen dem Zwangsverfahren in den Nachlass nicht entgegen stehen. Aus dem Bestehen dieser Ausnahmevorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass andere Einwendungen des Erben entgegenstehen können und insoweit bei der Vollstreckung zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist insoweit, dass die Vollstreckungsbehörde (unabhängig von § 780 ZPO) überhaupt befugt ist, die Haftungsbeschränkung zu prüfen. Allenfalls im Falle eines Fehlens dieser Befugnis müsste die vom Erben geltend gemachte Einrede des § 1990 BGB zwingend bereits im Anfechtungsprozess geprüft werden, um ihm diese Möglichkeit nicht gänzlich zu nehmen. bbb) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen liegen auch die Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede nicht vor. Dürftigkeit setzt die Untunlichkeit von Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels kostendeckender Masse voraus. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens des Herrn Rechtsanwalt E. . G1. T3. vom 00.00.0000, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Nachlassverwaltung sowie die Nachlassinsolvenz nicht – wie in § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzt – untunlich gewesen sind. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kläger eine die jeweiligen Kosten der Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz deckende Masse vorhanden ist. Die Kosten des Insolvenzverfahrens richten sich nach § 54 InsO und erfassen die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Verfahrenskostendeckung bestimmt sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, das heißt dem in angemessener Zeit in Geld umwandelbaren Vermögen des Schuldners mit den voraussichtlichen Kosten für das gesamte Insolvenzverfahren. In der Praxis wird angenommen, dass zumindest ab einem Aktivnachlass von 8.000 € eine ausreichende Kostendeckung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt. Zum wesentlichen Aktivnachlass zähle laut dem Sachverständigen das Erbbaurecht an dem Grundstück T4. 11 in C1. . Jedenfalls 2013 hatte dieses einen Aktivwert von mindestens 140.000 €. Im Nachlassinventar seien insoweit auch keine dinglichen Sicherungen aufgeführt. Dieses verbleibe daher auch für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als verwertbarer Nachlassgegenstand. Hierdurch wären sowohl die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens als auch die Kosten eines Nachlassverwaltungsverfahrens gedeckt gewesen, zumal schließlich auch tatsächlich die Nachlassverwaltung angeordnet und auch nicht mangels ausreichender Masse im Sinne des § 1982 BGB entsprechend § 1988 Abs. 2 BGB anschließend wieder aufgehoben worden ist. Auch die Kosten für die Nachlassverwaltung, namentlich die Gerichtskosten, Auslagen sowie die Vergütung des Nachlassverwalters einschließlich seiner Aufwendungen, wären von der o. g. vorhandenen Masse gedeckt gewesen. Daran ändert insbesondere auch die vom Notar U. erstellte Inventaraufnahme nichts. Auch aus dieser geht hervor, dass laut dem Verkehrswertgutachten der Wert des Erbbaurechts bei 140.000,00 Euro anzusetzen ist und allein damit schon die potentiellen Kosten beider Verfahren gedeckt sind. (ccc) Entsprechend den Ausführungen unter bbb) hatte auch die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits angeordnete Nachlassverwaltung keine schon im Rahmen des Bescheides zu berücksichtigende Haftungsbeschränkung zur Folge. ee) Der Anspruch des Beklagten ist nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 91 Abs. 5 Satz 3 LBesG O1. i. V. m. § 12 ÜBesG O1. i. V. m. §§ 195, 199 BGB, da die Verjährungsfrist für diese Ansprüche noch vor dem Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. O1. . 2016, 310, 339, 642) am 1. Juli 2016 begonnen hat (§ 93 Satz 1 LBesG O1. ). Nach § 91 Abs. 5 LBesG O1. wird die Verjährungsfrist nach § 7 LBesG O1. vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf C2. und auf Rückforderung von zu viel gezahlter C2. , die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen hat (Satz 1). Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat (Satz 2). Hat – wie hier – die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend (Satz 3). Gemäß § 12 ÜBesG O1. i. V. m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB hätte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren im Sinne von § 195 BGB wegen Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Beklagten bezogen auf die Ansprüche für die Monate Februar 2005 bis einschließlich Juli 2010 mit dem Schluss des Jahres 2010 beginnen können. Zu diesem Zeitpunkt waren diese Ansprüche bereits entstanden, denn Rückforderungsansprüche für monatliche bezahlte Bezüge oder Bezügebestandteile entstehen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB immer monatlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 -, juris, Rn. 12. Allerdings hatte die verfügungsberechtigte Behörde mit Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch – hier das M2. O1. – zu diesem Zeitpunkt weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis über die anspruchsbegründenden Tatsachen. Vgl. zur Maßgeblichkeit der behördlichen Zuständigkeitsverteilung BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 15. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris, Rn. 28, und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 -, juris, Rn. 14. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann sich auch aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 22. Der Beklagte hat allerdings seine eigenen Obliegenheiten bei der Anspruchsverfolgung nicht verletzt und war somit mit dem Schluss des Jahres 2010 auch nicht grob fahrlässig in Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte hatte der Beklagte nicht vor jeder einzelnen Zahlung das Ausbleiben von Veränderungen hinsichtlich der Medikation zu überprüfen. Der Beklagte hatte weder vor den jeweiligen Zahlungen beim Erblasser nachzufragen, ob sich an der Dosiermenge etwas geändert habe noch bestand ein Erfordernis, sich hierfür bereits im Voraus Rezeptbelege vorlegen zu lassen. Dies kann in Anbetracht der mit einem solchen Vorgehen einhergehenden erheblichen zeitlichen Verzögerungen auch nicht im Interesse des Erblassers gelegen haben. Vielmehr ergab sich ein konkreter Anlass zur Überprüfung erst aus der auf die Aufforderung zur Vorlage aktueller Bescheinigungen über die erforderliche Dosiermenge für das Medikament vom 00.00.0000 folgende Mitteilung des Erblassers, er habe für die letzten fünf erstatteten Rezepte keine Medikamente erhalten. Nachdem der infolge dessen durchgeführte Datenabgleich der vorgelegten Rezeptbelegte mit den vom Arzt bescheinigten Behandlungstagen sowie den Arztrechnungen Unstimmigkeiten erkennen ließ, was dem Erblasser am 00.00.0000 mitgeteilt wurde, bestanden jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheide. Selbst für diesen frühestmöglichen Zeitpunkt für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von den den Anspruch begründenden Umständen und die daher mit dem Schluss des Jahres 2011 beginnende Verjährung der o. g. Rückforderungsansprüche hätte diese frühestens am 00.00.0000 eintreten können. Durch den Erlass des Bescheids vom 00.00.0000 wurde allerdings die Verjährung gehemmt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG O1. ). Diese Hemmung endete gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG O1. sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, hier der Aufhebung der die Rückforderung betreffenden Nr. 2 des Bescheids durch das Urteil des Gerichts vom 29. November 2018, mithin zum 29. Mai 2019. Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 00.00.0000 wurde die Verjährung allerdings bereits wieder gehemmt. Das Gericht teilt die vom Kläger vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 53 VwVfG O1. nicht. Diese Norm wurde ersichtlich für die vorliegenden Fallkonstellation geschaffen, um der Verwaltung Zeit zu verschaffen, auf die veränderte Situation zu reagieren und durch geeignete Maßnahmen – hier: den Erlass eines neuen Verwaltungsakts – den Eintritt der Verjährung zu verhindern; anderenfalls hätte es der Formulierung der „anderweitigen Erledigung“ nicht bedurft. Die weitere Frage, ob die Verwaltung unter Anwendung des § 53 VwVfG O1. die Verjährung nahezu endlos hinausschieben könnte, stellt sich im vorliegenden Fall bereits nicht, weil hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt nicht den wiederholten, sondern den erstmaligen Versuch des M2. O1. dar, nach der gerichtlichen Aufhebung des ersten Rückforderungsbescheids die Rückforderung nunmehr zu realisieren. ff) Die Billigkeitsentscheidung nach § 79 Abs. 3 LBG O1. , § 15 Abs. 2 LBesG O1. ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. in ständiger Rechtsprechung BVerwG, Urteile vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 -, juris, Rn. 32 m. w. N., und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 -, juris, Rn. 18. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - juris, vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, juris, vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, juris, und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 -, juris, Rn. 19; hieran anschließend OVG O1. , Beschluss vom 12. März 2019 – 1 A 346/19 -, juris, Rn. 14. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24.17 -, juris, Rn. 20 f. Ein Mitverschulden des Beklagten liegt allerdings nicht vor. Der Beklagte erlangte erst mit Entdeckung der Unstimmigkeiten beim Datenabgleich Anfang des Jahres 2011 und damit erst nach der Überzahlung Kenntnis von der möglichen Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung. Vor der Auszahlung bestanden keinerlei Anhaltspunkte zur Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. Nachprüfungen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Liegt auf Seiten des Beklagten überhaupt kein Verschulden, auf Seiten des Erblassers allerdings grobe Fahrlässigkeit vor, die dem Kläger als Rechtsnachfolger zuzurechnen ist (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 29. November 2018 – 5 K 1824/13 – Bl. 21 des Urteilsabdrucks), ist für eine Minderung des Rückforderungsbetrags selbst in Höhe von lediglich 10 % kein Raum. Mit Blick auf das (zurechenbar) schuldhafte Verhalten des Erblassers als Beihilfeempfänger kann dahinstehen, ob der Grundsatz, Versorgungen nur insoweit zurückzufordern, als unter Berücksichtigung anderer Leistungen (wie Sterbegeld usw.) nach Bestreitung der Bestattungskosten und Begleichung anderer Nachlassverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Entscheidung noch ein (verwertbarer) Nachlass vorhanden ist, auf Beihilfen überhaupt übertragbar ist. Von einer Rückforderung ist nämlich jedenfalls bei schuldhaftem, pflichtwidrigem Verhalten des Versorgungsempfängers nicht abzusehen. Vgl. Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, 20.3.1, Rn. 131. Im Übrigen sieht das Gesetz die Durchführung einer Billigkeitsentscheidung vor, die eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung ermöglichen soll, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Insoweit ist die Ermessensbetätigung des Beklagten nicht zu beanstanden. Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass der Beklagte die obigen Erwägungen – Beschränkung der Haftung auf den Nachlass, Berücksichtigung der Dürftigkeitseinrede – im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht angestellt hat. Dies stellt insbesondere weder einen Ermessensausfall noch einen Ermessensfehlgebrauch dar. Es ist – wie oben ausgeführt – weder Aufgabe des Beklagten, im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Rückforderungsanspruchs zu klären, ob und in welchem Umfang der Nachlass zur Befriedigung seiner Forderung ausreichen wird, noch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hierzu Überlegungen anzustellen. Hierfür spricht schon entscheidend, dass dies im Sinne der oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Behörde keine zumutbare Lösung darstellt. Weder ist es sachgerecht, ihr die Ermittlungen aufzuerlegen, ob die Voraussetzungen einer Dürftigkeitseinrede o. ä. vorliegen, noch liegt es im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit öffentlicher Haushaltsführung, bereits bei der Begründung von Vollstreckungstiteln von Ansprüchen abzusehen, weil sich ggf. die Befriedigung hieraus nicht realisieren lässt. Aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt kann 30 Jahre lang vollstreckt werden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG O1. ), wohingegen nicht weiter verfolgte Ansprüche nach drei Jahren verjähren. Es kann im Übrigen dahinstehen, ob die Bewilligung von Ratenzahlung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausgeschlossen ist, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat, da der Beklagte dem Kläger im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung grundsätzlich die Möglichkeit von Ratenzahlung eingeräumt hat. Insbesondere ist der Beklagte seiner Verpflichtung, unter Einbeziehung des Klägers ein Rückzahlungskonzept, das Ratenzahlung vorsieht, zu erarbeiten, nachgekommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 22; OVG O1. , Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 2317/16 -, juris, Rn. 67. Die Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit allein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn der Rückzahlungsverpflichtete trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht die für die Billigkeitsentscheidung benötigten Auskünfte gibt. Insoweit trifft den Kläger eine Darlegungsobliegenheit, der er vorliegend nicht nachgekommen ist. Der Beklagte hat dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 00.00.0000 mitgeteilt, dass aus Billigkeitsgründen Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückzahlung in einer Summe nicht gestatten würden. Falls der Kläger dies in Anspruch nehmen wolle, könne er einen Zahlungsvorschlag unterbreiten. Für diesen Fall möge er die Gründe darlegen, die für diese Zahlungserleichterung sprächen und nach Möglichkeit beweiskräftige Unterlagen beifügen. Dem ist der Kläger allerdings nicht nachgekommen, worauf das M2. O1. im Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zutreffend hingewiesen hat. Die vom Kläger im Schreiben vom 00.00.0000 dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse lassen keinen Rückschluss auf die tatsächlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben zu. Die dortige Anlage 4 verhält sich lediglich kursorisch zu den Darlehens- und Kontokorrentkreditverpflichtungen des Klägers, seinen Lebens- und Rentenversicherungszahlungen und einer auf zwei Immobilien bezogenen Vermögensaufstellung. Seine Erläuterungen im Schriftsatz vom 00.00.0000 sind nicht weiter aufschlussreich. Sie verhalten sich zu vermeintlich „nicht unkomplizierten Verhältnissen innerhalb der Verwandtschaft“ des Klägers. Belastbare finanzielle Orientierungspunkte zum monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen werden hingegen nicht angegeben. Auch die Angaben im Übrigen sind nicht näher spezifiziert. So gibt der Kläger an, er habe für das Jahr 2018 vor Steuern Einnahmen in Höhe von 109.000 Euro erwirtschaften können, dem jedoch Ausgaben in Höhe von 99.744 Euro gegenüber gestanden hätten. Um welche Ausgaben es sich hier handelt, wird abgesehen von einem behaupteten Betrag zur Bestreitung der Kosten des Lebensunterhalts nicht dargelegt. Auch fehlen Angaben dazu, in welcher Höhe der Kläger von seinen Einnahmen Steuern zu entrichten hat, sodass nicht einmal die Schlüssigkeit der finanziellen Angaben mit Blick darauf überprüft werden kann, ob die Einnahmen überhaupt die Ausgaben decken.