Leitsatz: Offensichtlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Besoldungsempfänger aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Nicht ausreichend ist, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Die Vorschrift des § 40 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BBesG zählt nicht zum besoldungsrechtlichen Grundwissen, dessen Kenntnis auch bei einem dienstlich nicht mit dem Besoldungsrecht befassten Beamten oder Soldaten vorausgesetzt werden kann. Die Kenntnis einer Anzeigepflicht und ihre Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Besoldungszahlungen, die nach unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum in dem Rückforderungsbescheid Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes – Außenstelle X. – vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 und der Änderung durch den Schriftsatz vom 5. November 2015 (Gewährung der Rückzahlung in Raten) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rückforderung dem Kläger im Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2013 zuviel gezahlter Dienstbezüge (Kinderanteil des Familienzuschlags) in Höhe von 8.932,11 Euro. Der im Jahre 1960 geborene Kläger stand zuletzt als Stabshauptmann der Bundeswehr im Dienst der Beklagten. Er wurde mit Ablauf des 31. August 2015 in den Ruhestand versetzt. Die im Jahre 1992 geschlossene Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau N. I. T. , geb. C. , wurde durch am 17. September 2002 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts N1. geschieden. Die drei gemeinsamen Kinder O. (geb. 1983), Q. (geb. 1987) und K. (geb. 1997) lebten anschließend bei der Mutter. Diese war nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Das Kindergeld für die drei Kinder erhielt bis einschließlich Juni 2001 der Kläger als Vater, im Anschluss daran (jedenfalls ab Januar 2002) auf entsprechenden Antrag die Mutter. Die Beklagte zahlte auf Anträge des Klägers, denen Nachweise über den Kindergeldbezug beigefügt waren, den Kinderanteil des Familienzuschlags auch nach seiner Scheidung bzw. der schon zuvor erfolgten Trennung weiter an ihn. Das geschah für O. zumindest bis Ende des Jahres 2005, für Q. bis einschließlich März 2012 und für K. bis einschließlich Dezember 2013. Nach der Trennung von seiner Ehefrau zeigte der Kläger der Beklagten unter dem 1. Juli 2000 Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse an. Er teilte unter anderem mit, dass die drei Kinder beim anderen Elternteil lebten und dass das Kindergeld künftig von der Kindergeldkasse des Arbeitsamts N1. gezahlt werden solle. Der Kläger gab ferner im April 2001, Februar 2006, Juli 2006, Mai 2009 und Januar 2012 jeweils Erklärungen auf Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag (nachfolgend: Erklärungen zum Familienzuschlag) ab, bezüglich deren Inhalt im Einzelnen auf die zum Verfahren beigezogene Besoldungsakte (Beiakten, Hefte 2 und 3) verwiesen wird. Eine Angabe dazu, ob die Kindesmutter verheiratet ist – der Kläger beantwortete diese Frage mit „nein“ – enthielt ausschließlich ein Ergänzungsblatt zu der Erklärung vom 3. Februar 2006. Das Formular für die Erklärungen zum Familienzuschlag enthielt für eine solche Angabe keine Rubrik. Dort findet sich unter Abschnitt F. (später Abschnitt 6.), für den Fall, dass Familienzuschlag/Ortszuschlag (u. a.) für Kinder aus früherer Ehe beansprucht wurde, die Möglichkeit, Angaben zu machen zu „Name, Vorname, Anschrift und Arbeitgeber der Person, bei der das Kind lebt (wenn bekannt)“ sowie – falls davon abweichend – „Name, Vorname, Anschrift und Arbeitgeber/Ausbildungsbehörde/Pensionsfestsetzungsbehörde des anderen Elternteils und/oder dessen jetzigen Ehegatten“ ebenfalls mit dem Zusatz „wenn bekannt“. Der Kläger ließ dieses Feld jeweils unausgefüllt. Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Kindschaftsverhältnis, Anschrift und die zuständige Familienkasse teilte er jeweils unter Abschnitt E bzw. später Abschnitt 5. des Vordrucks mit. Angaben zur (wohl danach unveränderten) Berufstätigkeit seiner damals schon von ihm getrennt lebenden Ehefrau machte er (nur) in der Erklärung vom 15. April 2001. In den Erklärungen versicherte der Kläger jeweils mit seiner Unterschrift (unter anderem), ihm sei bekannt, dass er für kindergeldberechtigende Kinder, für die das Kindergeld nicht ihm selbst, sondern einer anderen Person gewährt werde, den kinderbezogenen Anteil des Familienzugschlags nicht erhalten könne, wenn die andere Person in den öffentlichen Dienst eintrete oder eine ihm gleichstehende Tätigkeit aufnehme, und dass er Bezüge zurückzahlen müsse, die er infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Mitteilung zu viel erhalten habe. Aus vom Kläger eingereichten Anlagen zu Anträgen auf (Weiter-)Gewährung von Familienzuschlag für sein Kind Q. konnte die Wehrbereichsverwaltung ab etwa Mitte 2008 ersehen, dass die Kindesmutter nunmehr „Q1. -T. “ hieß. Sie verwandte diesen Namen auch in eigenen Anfrageschreiben an die Familienkasse O1. der Bundesagentur für Arbeit. Laut Vergleichsmitteilung der Deutsche Post AG an die Personalabteilung der Bundeswehr vom 29. Oktober 2013 erhielt der neue Ehemann der Kindesmutter, Herr L. -I1. Q1. , als vollbeschäftigter Beamter der Deutsche Post AG ab dem 1. Juli 2007 den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag für das Stiefkind Q. (bis zum 30. Juni 2008) und für das Stiefkind K. (bis zur Mitteilung fortdauernd). Eine weitere Vergleichsmitteilung, die auf den 9. August 2007 datiert ist, ging laut Stempelaufdruck (erst) am 14. November 2013 ein. Aus dieser Mitteilung ergibt sich (u. a.), dass die neue Ehe am 7. Juli 2007 geschlossen wurde. Mit Schreiben vom 18. November 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung überzahlter Bezüge in einer Höhe von 8.932,11 Euro an. Seit dem 1. Juli 2007 habe der Stiefvater für die Kinder Q. und K. den Familienzuschlag erhalten, weil er mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Kläger habe daher seit dem 1. Juli 2007 für seine Tochter K. und für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 für seinen Sohn Q. keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag gehabt. Der Kläger wies in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 u. a. darauf hin, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass für seine leiblichen Kinder seit dem 1. Juli 2007 der Stiefvater den Familienzuschlag erhalten habe. Mit Bescheid vom 16. März 2015 forderte das Bundesverwaltungsamt – Außenstelle X. – überzahlte Bezüge i. H. v. 8.932,11 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 zurück. Der Kläger habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten, weil er insoweit nach § 40 Abs. 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 BBesG nicht Inhaber des Anspruchs auf den Kinderanteil am Familienzuschlag für seine Kinder Q. und K. gewesen sei. Der Kläger habe diese Überzahlung selbst verschuldet, so dass ein Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen weder ganz noch teilweise möglich sei. Die Wehrbereichsverwaltung habe erst im November 2013 Kenntnis von der Zahlung des Familienzuschlags an den Stiefvater erhalten. Wirtschaftliche oder soziale Umstände, die der Rückforderung entgegenstehen könnten, habe der Kläger auf die Anhörung hin nicht mitgeteilt. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm sei aufgrund der abgegebenen Erklärungen zum Familienzuschlag bekannt, dass er eine Wiederverheiratung der Kindesmutter hätte mitteilen müssen. Der Kläger begründete seinen dagegen erhobenen Widerspruch wie folgt: Er habe den monatlichen Differenzbetrag im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht und unterliege auch keiner verschärften Haftung. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach der Tätigkeit des jetzigen Ehemannes seiner früheren Ehefrau zu erkundigen. Die Billigkeitsentscheidung sei zu beanstanden, weil sie das Mitverschulden der Beklagten am Entstehen der Überzahlung nicht berücksichtige. Wegen der Namensänderung in „Q1. -T. “ sei der Beklagten bereits im Jahr 2008 bekannt gewesen, dass seine geschiedene Ehefrau erneut geheiratet habe. Eine Überprüfung anhand von Vergleichsmitteilungen habe die Beklagte gleichwohl bis zum Jahr 2013 unterlassen. Daher sei von der Rückforderung zumindest i. H. v. 30 % abzusehen. Zudem sei die Forderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2011 verjährt. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung berufen. Er habe wissen müssen, dass sowohl das Kindergeld als auch der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nur einmal gezahlt werde. Er sei kundig gewesen, weil er häufig die Weiterzahlung des Familienzuschlags in Kenntnis entsprechender Regelungen beantragt habe. Die Vorlage von an die Ehefrau gerichteten Bescheiden belege, dass der Kläger zu dieser auch nach seiner Scheidung zumindest noch schriftlichen Kontakt gehabt habe. Es sei ihm dabei auch sicherlich nicht verborgen geblieben, dass der Stiefvater der Kinder Beamter gewesen sei. Das alles könne letztlich aber dahingestellt bleiben, weil der Kläger die Überzahlung jedenfalls durch grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflichten selbst verursacht habe. Er habe sich etwa in seiner Erklärung zum Familienzuschlag von Februar 2006 schriftlich verpflichtet, Änderungen in den mitgeteilten Verhältnissen sowie zum Familienstand anzuzeigen. Er habe in den späteren Erklärungen keine Angaben über die Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau gemacht, obschon in dem Erklärungsformular danach gefragt worden sei. Deswegen habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Verhältnisse unverändert geblieben seien. Die bloße Änderung des Familiennamens der geschiedenen Ehefrau sei nicht ausreichend gewesen, um eine Nachforschungspflicht der Beklagten zu begründen. Die Rückforderung sei auch zu keinem Teil verjährt. Einer Verjährung stehe entgegen, dass das Bundesverwaltungsamt erst im Oktober 2013 Kenntnis von der Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau erhalten habe. Durchgreifende Gründe für einen Verzicht oder Teilverzicht auf die Forderung lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat am 19. August 2015 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, ihm sei auch weder die Bedeutsamkeit des Umstands der Wiederverheiratung für den Kinderanteil im Familienzuschlag bekannt gewesen noch die Tatsache, dass der Ehemann seiner geschiedenen Ehefrau im öffentlichen Dienst als Beamter beschäftigt gewesen sei. Soweit die Beklagte (erst) im Klageverfahren Ratenzahlung gewährt und den monatlich zu erstattenden Betrag auf 500,- Euro festgesetzt habe (vgl. Schriftsatz vom 5. November 2015), hätte sie diese Entscheidung bereits mit dem Rückforderungsbescheid selbst treffen müssen. Da die Billigkeitsentscheidung untrennbarer Teil der Rückforderung sei, folge daraus die Rechtswidrigkeit des gesamten Rückforderungsbescheides. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes– Außenstelle X. – vom 16. März 2015 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 aufzuheben, sowie die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen (erneut) geltend gemacht: Der Kläger hafte bereicherungsrechtlich verschärft. Er habe regelmäßig in den Erklärungen zum Familienzuschlag versichert, Änderungen in den mitgeteilten Verhältnissen jeweils unverzüglich anzuzeigen. Weder zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau im Juli 2007 noch zu späteren Zeitpunkten habe er die besoldungszahlende Stelle aber über die Heirat informiert. Dabei hätte er allein vortragen müssen, dass seine Frau wieder geheiratet habe, und darüber hinaus angeben können, dass er nicht in der Lage sei, zum jetzigen Ehemann weitere Angaben zu machen. Dann hätte die Beklagte eigene Ermittlungen aufgenommen. Dem Kläger sei zumindest bekannt gewesen, dass die Entscheidung über seinen Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag auf der Grundlage seiner Angaben in seinen Erklärungen getroffen wurde. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass er die Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau verschwiegen habe. Darin sei eine grobe Verletzung seiner Dienstpflichten zu sehen, durch welche die Überzahlung ausgelöst worden sei. Mit seiner Unterschrift habe er jeweils auch bestätigt, alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht zu haben. Hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung setzte die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 2015 den monatlich zu erstattenden Betrag auf 500,- Euro fest. Es sei insofern nunmehr zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit dem 1. Oktober 2015 im Ruhestand befinde, was sich auf die Höhe seines Einkommens auswirke. Die Höhe der Rate orientiere sich am pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Tochter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat im Kern darauf abgestellt, dass der Kläger bereicherungsrechtlich verschärft hafte, weil der Mangel des rechtlichen Grundes für ihn offensichtlich gewesen sei. Die Bedeutsamkeit der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau für den Kinderanteil im Familienzuschlag hätte sich ihm aufdrängen müssen. Wäre er seiner Pflicht, die Beklagte über diesen Umstand zu informieren, nachgekommen, wäre es nicht zu der Überzahlung gekommen. Aus Gründen der Billigkeit habe die Beklagte von der Rückforderung auch nicht teilweise absehen müssen; ein insoweit zu beachtendes Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten. Die nachträgliche Festsetzung von Rückzahlungsraten sei rechtlich nicht zu beanstanden; es habe insoweit kein neuer Rückforderungsbescheid ergehen müssen. Der Rückforderungsanspruch sei schließlich auch nicht verjährt. Eines Ausspruchs zur Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren bedürfe es mangels einer positiven Kostengrundentscheidung nicht. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung bekräftigt und vertieft der Kläger sein Klagevorbringen erster Instanz. Er habe die überzahlte Besoldung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht und könne sich hierauf auch berufen, weil er nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft hafte. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der neue Ehemann seiner geschiedenen Frau im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, und auch nicht, dass dieser für seine (des Klägers) leiblichen Kinder den Familienzuschlag erhielt. Die Besoldungsrelevanz der Umstände „Wiederverheiratung“ und „Tätigkeit des neuen Ehegatten im öffentlichen Dienst“ habe sich ihm auch nicht aus sich heraus aufgedrängt. Die komplexe Gesetzesvorschrift des § 40 BBesG sei ihm nicht bekannt bzw. inhaltlich nicht verständlich gewesen. Der Text des von der Beklagten für die Erklärungen zum Familienzuschlag verwendeten Formulars sei in dem hier interessierenden Punkt unpräzise (zu Ziffer 6. = vormals F.). Aus ihm werde nicht erkennbar, dass für den Erklärenden in jedem Fall die Pflicht zur Mitteilung der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten an die Besoldungsstelle bestehe. Ein möglicher Verstoß gegen eine etwaige Meldepflicht wäre im vorliegenden Verfahren im Übrigen bedeutungslos; er würde für sich genommen nicht zu einer bereicherungsrechtlichen Haftung führen. Das Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Billigkeitsentscheidung und zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs bleibe aufrechterhalten. Der Kläger stellt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen erstinstanzlichen Sachantrag dahingehend klar, dass beantragt werden soll, den Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes – Außenstelle X. – vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 und der Änderung durch den Schriftsatz vom 5. November 2015 (Gewährung der Rückzahlung in Raten) aufzuheben. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 17. August 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten (4 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist begründet. Der angegriffene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 sowie der durch den Schriftsatz vom 5. November 2015 erfolgten Änderung lässt sich nicht auf die im Bescheid herangezogene Rechtsgrundlage des § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung stützen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz (§ 818 Abs. 1 und 2 BGB), es sei denn, der Empfänger ist nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB). Allerdings haftet der Empfänger nach § 818 Abs. 4 BGB von der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften (sog. verschärfte Haftung); insbesondere ist ihm die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich. In gleicher Weise verschärft haftet der Leistungsempfänger gemäß § 819 Abs. 1 BGB, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt oder ihn später erfährt, ab dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis. An diese Regelung knüpft – ergänzend und zugleich die Haftung erweiternd – § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG an. Danach steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (Billigkeitsentscheidung). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen liegen nicht alle Voraussetzungen für die Rückforderung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags vor. Diese Bezüge wurden dem Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 zwar zuviel gezahlt (dazu 1.). Er kann sich aber mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (dazu 2.), zumal er nicht verschärft haftet (dazu 3.). Ungeachtet dessen ist auch die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nicht rechtmäßig (dazu 4.). 1. Dem Kläger sind – worüber die Beteiligten nicht streiten – im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG Bezüge zuviel gezahlt worden. Der Familienzuschlag zählt nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG zu den Dienstbezügen eines Soldaten oder Bundesbeamten. Der Kläger hat den Kinderanteil des Familienzuschlags für seine Kinder Q. und K. in den hier betroffenen Zeiträumen ohne Rechtsgrund erhalten. Dieser Anteil des Familienzuschlags, der nur einmal zu zahlen ist, stand auf der Grundlage des § 40 Abs. 2, 3 und 5 BBesG i. V. m. § 3 Abs. 2 BKGG bzw. § 64 Abs. 2 EStG dem neuen Ehegatten der geschiedenen Ehefrau des Klägers zu, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hatte und im öffentlichen Dienst beschäftigt war; die Kindesmutter bezog währenddessen das Kindergeld. 2. Der Kläger kann sich wegen der eingetretenen Überzahlungen grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er die ihm ohne Rechtsgrund ausgezahlten Kinderanteile des Familienzuschlags im Rahmen der allgemeinen Lebensführung vollständig verbraucht hat. Dies kann hier ohne weiteres unterstellt werden. In der Zeit von Juli 2007 bis Juni 2008 (fehlende Berechtigung in Bezug auf die Kinder Q. und K. ) hat der Kläger monatliche Beträge zwischen 180,10 Euro und 185,86 Euro, in der Zeit von Juli 2008 bis 31. Dezember 2013 (fehlende Berechtigung allein in Bezug auf das Kind K. ) monatliche Beträge zwischen 92,84 und 108,26 Euro zu Unrecht erhalten. Es handelt sich dabei – gemessen an den damaligen Bruttobezügen zwischen ca. 4.000 und 5.000 Euro – um einen als gering zu bewertenden Anteil von deutlich weniger als 10 Prozent der Gesamtbezüge, der zudem durchgängig unter einem Monatsbetrag von 250 Euro gelegen hat. Vgl. Nummer 12.2.9 BBesGVwV (Fassung vom 14. Juni 2017), wonach ein Wegfall der Bereicherung unterstellt wird, wenn die zuviel gezahlten Bezüge 250 Euro im Monat nicht übersteigen. 3. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB verschärft haften würde. a) Es besteht zunächst kein (tauglicher) Anhalt dafür, dass der Kläger vor seiner Anhörung zu der beabsichtigten Rückforderung positive Kenntnis von der Überzahlung von Familienzuschlag hatte. Nach seinem glaubhaften schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen, namentlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wusste er weder davon, dass – für seine leiblichen Kinder – nach der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau deren neuer Ehemann den Kinderanteil des Familienzuschlags erhielt, noch kannte er die einschlägige Rechtsvorschrift, die für diesen Kinderanteil das Konkurrenzverhältnis unter verschiedenen Berechtigten regelt. Deren Rechtsfolge ist ihm, wie er gegenüber dem Senat sinngemäß geäußert hat, selbst im Nachhinein nicht klar und verständlich. Soweit die Beklagte der vom Kläger behaupteten fehlenden Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschrift nur allgemein entgegenhält, in anderen Zusammenhängen, namentlich wenn es darum gegangen sei, „etwas zu kriegen“, habe sich der Kläger sehr wohl kenntnisreich gezeigt, greift dies nicht durch. Denn es geht hier nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, um etwa vorhandene Kenntnisse des Klägers auf den Gebieten des Besoldungs- und Kindergeldrechts überhaupt, sondern um die Kenntnis und verständige Auslegung einer ganz bestimmten Regelung mitsamt ihrer nicht ohne weiteres vorhersehbaren Rechtsfolge. Wie der Senat unter dem nachfolgenden Gliederungspunkt b) cc) näher ausführt, wirft diese Regelung aus dem üblichen Rahmen fallende Verständnisprobleme auf. Eine fehlende Rechtskenntnis des Klägers in dem einschlägigen Zusammenhang zugrunde gelegt, hätte es für eine positive Kenntnis von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung des Kinderanteils auch nicht ausgereicht, wenn er (als Einzelinformation) von der Beschäftigung des neuen Ehemanns als Beamter Kenntnis gehabt hätte. Denn der Kläger hätte die rechtliche Relevanz dieses Umstands nicht richtig einordnen können. Davon abgesehen hat der Kläger während des gesamten Verfahrens durchgängig und klar verneint, von dem Beruf des neuen Ehemannes und namentlich von einer etwaigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst Kenntnis gehabt zu haben. Das erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft. Der Kläger hat unter anderem angegeben, er habe unter der Trennung sehr gelitten und nach der Scheidung – außerhalb der Angelegenheiten der seinerzeit zum Teil auch schon großen Kinder – keinen Kontakt zu seiner früheren Ehefrau mehr gewollt. Es habe auch nur einen sehr beschränkten Kontakt gegeben, etwa beim Abholen der jüngsten Tochter oder bei Geburtstagsfeiern der Kinder. Der neue Ehemann und auch dessen Beruf hätten ihn schlicht nicht interessiert. Der Umstand, dass der Kläger die Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau nicht angezeigt hat und die Erklärungsvordrucke insoweit unvollständig ausgefüllt hat, rechtfertigt in einer Gesamtschau nicht den Schluss, er habe von der Art der Beschäftigung des neuen Ehegatten seiner geschiedenen Ehefrau entgegen seinen Angaben doch Kenntnis gehabt und dies nur bewusst verschwiegen. Nach dem Text der Formulare zur Prüfung des Familienzuschlags (unter Abschnitt F. bzw. – später – Abschnitt 6.) musste der Kläger zum Arbeitgeber der Person, bei der das Kind lebt, bzw. den Arbeitgeber des jetzigen Ehegatten des anderen Elternteils nur dann Angaben machen, „wenn“ ihm dazu etwas „bekannt“ war. Die fehlenden Angaben in diesem Punkt lassen sich deswegen – dem Vortrag des Klägers entsprechend – (auch) dahin verstehen, dass er eine solche Kenntnis nicht gehabt hat. Ein besonderes Ankreuzfeld für diese Antwortalternative gab es in dem Formular nicht. Die Beklagte hat demgegenüber in ihrem Widerspruchsbescheid lediglich substanzlos („sicherlich“) behauptet, der Kläger habe eine entsprechende Kenntnis gehabt. Eine positive Kenntnis des Klägers von den Überzahlungen lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass er – insoweit unstreitig – von der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau im Jahre 2007 jedenfalls einige Monate später wusste und er auch von der Aufnahme der Kinder in den Haushalt seiner geschiedenen Ehefrau und ihres neuen Ehegatten Kenntnis hatte. Diese Umstände waren – jedenfalls ohne eine hinzutretende genauere Kenntnis der einschlägigen Rechtsnorm und ihrer Voraussetzungen sowie ohne ein Wissen um die Berufstätigkeit des neuen Ehemannes – nicht geeignet, dem Kläger die Kenntnis darüber zu vermitteln, dass der Anspruch auf den Kinderanteil des Familienzuschlags nunmehr einer anderen Person, nämlich dem neuen Ehemann seiner geschiedenen Frau, vorrangig zustand. Ob das der Fall war, hing vielmehr noch von weiteren Voraussetzungen ab. b) Der Mangel des rechtlichen Grundes war auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung(en) ohne weiteres erkennbar ist und der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Letzteres ist der Fall, wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dabei kann die Kenntnis der Grundprinzipien des Status- und Besoldungsrechts prinzipiell von jedem Beamten oder Soldaten erwartet werden, eine weitergehende Kenntnis dagegen nur, wenn Betroffene juristisch vorgebildet oder dienstlich mit Besoldungsfragen befasst sind. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten bzw. Soldaten gehört es aufgrund seiner Treupflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und auf Überzahlungen zu achten. Der Beamte oder Soldat darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten oder Soldaten aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Nicht ausreichend ist, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 f., sowie (in Bezug auf die Bewertung der Offensichtlichkeit bei lediglich veranlasster Nachfrage allerdings wohl noch abweichend) vom 29. April 2004 – 2 A 5.03 –, juris, Rn. 15 f., und vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, juris, Rn. 21 ff., 25; ferner aus derSenatsrechtsprechung etwa die Urteile vom 15. Oktober 2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 45 ff., und vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. In Anwendung dieser Grundsätze war der Mangel des rechtlichen Grundes für die (weitere) Zahlung des Kinderanteils des Ortszuschlages an den Kläger bezogen auf die o.a. Zeiträume nicht offensichtlich. Die Fehlerhaftigkeit der Zahlungen musste sich dem Kläger nach seinem damaligen Kenntnisstand nicht aufdrängen. aa) Das gilt zunächst mit Blick auf die Besoldungsmitteilungen. Diese ließen das Fehlen eines rechtlichen Grundes selbst bei sorgfältiger Prüfung aus sich heraus nicht erkennen. Dort war der Kinderanteil des Familienzuschlags vielmehr betragsmäßig zutreffend ausgewiesen. Der Kläger hatte diesen Besoldungsanteil auch in der Zeit davor (zu Recht) als Bestandteil seiner Bezüge erhalten. Insofern fehlte es hier an einer besonderen Anstoßwirkung zu einer näheren Überprüfung, wie sie etwa eine in der Mitteilung ausgewiesene Veränderung, insbesondere Erhöhung der Bezüge bewirken kann. Einen Anhalt für eine „Doppelzahlung“ des Kinderanteils oder für einen Anspruchswegfall in der Person des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 gibt der Inhalt der Besoldungsmitteilungen ebenfalls nicht. bb) Der Kläger musste auch in Würdigung der ihm bekannten sonstigen Fallumstände nicht erkennen, dass sein Anspruch auf den Kinderanteil weggefallen war. Aus den Änderungen in seinem persönlichen Bereich – Aufnahme der Kinder in den Haushalt der geschiedenen Ehefrau und ihres Lebensgefährten (späteren Ehemannes), Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau – musste er nicht mit der nötigen Sicherheit auf die Fehlerhaftigkeit der Weiterzahlung dieses Bezügebestandteils schließen. Das gilt schon deswegen, weil er den Beruf des neuen Ehemannes seiner geschiedenen Ehefrau nicht kannte. Ob er unter den gegebenen Umständen Anlass zu Zweifeln am Fortbestehen seines Anspruchs auf den Kinderanteil des Familienzuschlags haben musste und deswegen Anlass zu einer Nachfrage bei der Besoldungsstelle bestanden hätte, ist im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bedeutungslos. cc) Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellen würde, der Kläger hätte im Rahmen der beschränkten Kontakte zu seiner geschiedenen Ehefrau bzw. über die Kinder Kenntnis von der Art der Berufstätigkeit des neuen Ehegatten/Stiefvaters erlangt, ergäbe sich daraus keine abweichende Bewertung der Offensichtlichkeit des fehlenden Rechtsgrunds. Dem Kläger hätte sich auch bei dieser Sachlage nicht aufdrängen müssen, dass der Anspruch auf den Kinderanteil des Familienzuschlags für seine (nach ihrem Alter bzw. wegen einer durchgeführten Ausbildung prinzipiell von der Kindergeldberechtigung umfassten) leiblichen Kinder nach der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau vorrangig auf den neuen Ehegatten/Stiefvater übergegangen war und er selbst keinen solchen Anspruch mehr gehabt hat. Der Kläger musste die zur Anwendung gelangende Rechtsvorschrift jedenfalls nicht im Detail kennen. Zum einen war er dienstlich nicht mit Fragen des Besoldungsrechts befasst. Zum anderen gehört der Inhalt der einschlägigen Bestimmung des § 40 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BBesG nicht zu dem auf die Grundprinzipien des Status- und Besoldungsrechts beschränkten besoldungsrechtlichen Grundwissen, dessen Kenntnis grundsätzlich bei allen Beamten/Soldaten oder zumindest solchen einer bestimmten Vorbildung/Laufbahngruppe vorausgesetzt werden kann. Es handelt sich vielmehr gerade bei dieser Bestimmung um eine sehr komplexe, aus sich heraus nicht ohne Weiteres verständliche Regelung. Vgl. entsprechend für den im Rahmen des § 40 Abs. 5 BBesG nach dessen Voraussetzungen mit maßgeblichen § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 47 ff., m. w. N. Das gilt insbesondere, soweit § 40 Abs. 2 und 5 BBesG das Konkurrenzverhältnis von Besoldungsansprüchen des früheren Ehegatten zu solchen des neuen Ehegatten bezogen auf den Kinderanteil des Familienzuschlags für leibliche Kinder des früheren Ehegatten regeln. Die darauf bezogenen Bestimmungen sind insgesamt sehr abstrakt. Sie verwenden den wenig aussagekräftigen Begriff „andere Person“ unter teilweiser Verweisung auf andere Gesetze (EStG, BKGG) und namentlich, ohne dass konkret auf den hier interessierenden Fall der Wiederverheiratung des früheren Ehegatten eingegangen wird. Dass bei Konkurrenz mehrerer Anspruchsinhaber auf den Kinderanteil des Familienzuschlags der Stiefvater gegenüber dem leiblichen Vater im Ergebnis den Vorzug erhält, wenn die Kinder im Haushalt des Stiefvaters leben und die Mutter das Kindergeld erhält, lässt sich aus den einschlägigen Vorschriften auch in ihrer Zusammenschau allenfalls sehr schwer schlussfolgern und erst recht nicht unmittelbar entnehmen. Dass es sich insoweit auch aus der Sicht des Dienstherrn nicht um besoldungsrechtliches Grundwissen handelt, wird zumindest indiziell dadurch belegt, dass die Formulare für die Erklärung zum Familienzuschlag jeweils (u. a.) folgenden Hinweis enthalten haben: „Mir ist bekannt, dass ich für kindergeldberechtigte Kinder, für die das Kindergeld nicht mir selbst, sondern einer anderen Person gewährt wird, den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags nicht erhalten kann, wenn die andere Person in den öffentlichen Dienst eintritt oder eine ihm gleichstehende Tätigkeit … aufnimmt.“ Auch dieser Hinweis ist im Übrigen nicht geeignet, dem Kläger die nötige Kenntnis in Bezug auf die hier interessierende Sach- und Rechtslage zu vermitteln. Er ist zunächst schon irreführend, soweit er (allein) auf das Eintreten in den öffentlichen Dienst oder die Aufnahme einer gleichstehenden Tätigkeit abhebt. Um einen solchen Fall geht es hier bei dem neuen Ehegatten nicht. Auch in anderer Hinsicht ist der Hinweis nicht vollständig. Er bezieht sich nach dem Kontext ausschließlich auf die Person, die das Kindergeld erhält. Das war hier die geschiedene Ehefrau des Klägers. Im öffentlichen Dienst stand dagegen ihr neuer Ehegatte. Dass nach der Gesetzeslage auch bei dieser (abweichenden) Konstellation kein Anspruch des geschiedenen Beamten/Soldaten auf den Kinderanteil des Familienzuschlags für nicht mehr bei ihm wohnende leibliche Kinder (mehr) besteht, verdeutlicht der Hinweis, der wie das Gesetz den Fall der Wiederverheiratung nicht explizit anspricht, nicht. Eine vorrangige Anspruchsberechtigung des neuen Ehegatten/Stiefvaters gegenüber dem leiblichen Vater versteht sich in diesem Zusammenhang – jedenfalls für einen Nicht-Juristen – auch nicht von selbst. Darauf, ob – worauf etwa der Widerspruchsbescheid verweist – zum besoldungsrechtlichen Grundwissen zu zählen ist, dass der Kinderanteil des Familienzuschlags nicht (im Sinne einer Zahlung an zwei Berechtigte) zweimal voll gewährt wird, kommt es hier nicht an. Denn allein dieses Wissen hätte dem Kläger, der von der Zahlung an den neuen Ehegatten nichts wusste, keine Klarheit darüber verschafft, ob im konkreten Fall ein solches Konkurrenzverhältnis bestanden hat und wer gegebenenfalls der berechtigte Leistungsempfänger gewesen ist. dd) Die Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Überzahlung sei jedenfalls deshalb offensichtlich gewesen, weil der Kläger es im Bewusstsein der möglichen Bedeutsamkeit dieses Umstands versäumt habe, die für seine Besoldung zuständige Stelle zeitnah über die Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau zu informieren, trägt nicht. Eine solche – unterstellte – Pflichtverletzung verändert nicht den Kenntnis- und Informationsstand des Besoldungsempfängers in dem insoweit nach dem Vorstehenden maßgeblichen Zeitpunkt des Empfangs der Leistung. Wie sich der Dienstherr in dem (hypothetischen) Fall zeitnah erlangter Information durch den Besoldungsempfänger verhalten hätte, zu welchen Ergebnissen eigene weitere Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten und welche Konsequenzen daraus in dem Besoldungsverhältnis zum Kläger gezogen worden wären, ist für die im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG maßgebliche Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht (unmittelbar) von Belang. Diese bezieht sich allein auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und nicht allgemein auf eine leichte Vermeidbarkeit der Überzahlung. Der von der Beklagten diesbezüglich in dem Formular der Erklärung zum Familienzuschlag verwendete Hinweis ist unzutreffend. Die Kenntnis von der Anzeigepflicht und ihre Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes (möglicherweise) hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur Haftung des Klägers gemäß § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1987 – 2 C 4.85 –, juris, Rn. 20, und vom 28. Juni 1990– 6 C 41.88 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 56 f., m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. März 2010 – 12 K 1165/06 –, juris, Rn. 37. ee) Dass der Kläger die Wiederverheiratung seiner früheren Ehefrau nicht angezeigt hat, ist unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles auch kein Indiz dafür, dass er die Unrichtigkeit der Zahlung offensichtlich hätte erkennen können. Die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau war hier nur eine von mehreren Voraussetzungen, aus denen sich bei richtigem Verständnis der gesetzlichen Maßstabsnormen erst in einer Gesamtschau der Wegfall der Anspruchsberechtigung des Klägers auf den Kinderanteil des Familienzuschlags hätte ergeben können. Davon, ob auch die anderen Voraussetzungen – namentlich die Beschäftigung des neuen Ehegatten im öffentlichen Dienst – erfüllt waren, hatte der Kläger, unabhängig davon, dass diese Voraussetzungen und ihre rechtlichen Folgen aus dem Gesetzestext, den einschlägigen Hinweisen des Dienstherrn und den sonstigen Umständen auch nicht ohne weiteres erkennbar waren, keine Kenntnis. Etwa in Betracht kommende Zweifel reichen – wie ausgeführt – nicht aus. 4. Der Rückforderungsbescheid enthält (auch in der derzeit geltenden Änderungsfassung mit Ratenzahlung) darüber hinaus keine rechtmäßige, ermessensfehlerfreie Billigkeitsentscheidung. Ein Rückforderungsbescheid nach § 12 Abs. 2 BBesG darf nicht ergehen, ohne dass die im Satz 3 vorgesehene Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Diese betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs. Sie ist deshalb notwendiger sowie untrennbarer Teil der Rückforderungsentscheidung und zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Als Rechtsfolge kommen neben dem (im Gesetzestext ausdrücklich erwähnten) vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung auch die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Eine rechtsfehlerhafte Billigkeitsentscheidung hat die Rechtswidrigkeit des (gesamten) Rückforderungsbescheides zur Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten/Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten/Soldaten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte/Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als derjenige, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint (bei überwiegender behördlicher Verantwortung) ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten/Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es auch, dass sich Dienstherr und Beamter/Soldat über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18, 19, 20 und 22; ferner etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rn. 35 ff. Diesen Anforderungen hat die hier zur Überprüfung stehende Billigkeitsentscheidung weder ursprünglich noch in ihrer während des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz geänderten Fassung genügt. a) Allerdings musste die Beklagte nicht deswegen teilweise von der Rückforderung absehen, weil die Verantwortung für das Entstehen der Überzahlung überwiegend bei der Behörde lag. Bei wertender Betrachtung ist es hier zumindest gleich gewichtig, wenn nicht in erster Linie deswegen zu der mehrjährigen Überzahlung gekommen, weil der Kläger seine Besoldungsstelle nicht zeitnah über die Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau informiert sowie die Erklärungsformulare zum Familienzuschlag nicht vollständig und korrekt ausgefüllt hat; diese Stelle durfte auf ein pflichtgemäßes Verhalten der Besoldungsempfänger vertrauen. Der Kläger hatte nach seiner Scheidung zuletzt unter dem 3. Februar 2006 auf einem Formblatt auf die Frage „Ist die Kindesmutter verheiratet?“ – damals noch zutreffend – die Antwort „nein“ angekreuzt. Der in dem Formblatt schriftlich eingegangenen Verpflichtung, jede in den dargelegten Verhältnissen eintretende Änderung sofort anzuzeigen, ist der Kläger aber nachfolgend (auf Dauer) nicht nachgekommen. Außerdem hat er in seinen Erklärungen zum Familienzuschlag den Abschnitt F. bzw. später 6. nicht ausgefüllt, obwohl dort gerade Auskünfte zu Kindern aus früherer Ehe erbeten wurden. Hätte der Kläger pflichtgemäß die Wiederverheiratung angezeigt und angemerkt, dass er zur Berufstätigkeit bzw. zum Arbeitgeber des neuen Ehegatten seiner geschiedenen Ehefrau keine Angaben machen kann, spricht vieles dafür, dass die Besoldungsstelle dies auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Anlass genommen hätte, in eine nähere Überprüfung der weiteren Berechtigung des Klägers zum Bezug des Kinderanteils des Familienzuschlags einzutreten. Denn die Angaben in den Erklärungen dienten gerade dem Zweck der Überprüfung (auch) der Berechtigtenstellung. Die unterbliebenen Angaben hätten hier insofern zumindest die realistische Chance geboten, die Überzahlung für einen Großteil ihres Zeitraums zu vermeiden. Nicht von gleichem Gewicht ist der der Verantwortungssphäre der Beklagten zuzuordnende Umstand, dass die Wehrbereichsverwaltung aus vom Kläger eingereichten Anlagen zu Anträgen auf Familienzuschlag (Kinderanteil für Q. ), aus denen der Name „Q1. -T. “ als solcher der geschiedenen Ehefrau/Kindesmutter hervorging, wie auch aus einer ebenfalls auf diesen Namen und zusätzlich den des Ehemannes („Q1. , L. I1. “) hinweisenden Mitteilung der Familienkasse O1. vom 29. Juli 2009 nicht von sich aus durch Nachdenken oder Vergleich mit früherem Schriftwechsel auf eine (mögliche) Wiederverheiratung geschlossen und sodann eine Überprüfung der weiteren Anspruchsberechtigung des Klägers im Verhältnis zum neuen Ehegatten in die Wege geleitet hatte. Die eher geringere Bewertung dieses Verursachungsbeitrags lässt sich damit begründen, dass die betreffenden Unterlagen vom Kläger bzw. der Familienkasse in einem anderen Zusammenhang als einer Überprüfung des Anspruchsberechtigten, nämlich (nur) zum Zwecke des Nachweises der Kindergeldzahlung als Anspruchsvoraussetzung für den Kinderanteil des Familienzuschlags eingereicht bzw. übersandt worden waren. Ihre mögliche Bedeutung auch hinsichtlich der Anspruchsberechtigung des Klägers im Verhältnis zu einer anderen anspruchsberechtigten Person musste deswegen nicht ohne weiteres ins Auge springen. Irgendeinen vom Kläger angebrachten besonderen Hinweis auf eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen der Kindesmutter enthielten die von ihm eingereichten Schriftstücke im Übrigen nicht. b) Die Ermessenserwägungen der Beklagten zur Billigkeitsentscheidung erweisen sich aber aus einem anderen Grunde als defizitär. Die Beklagte hat dem Kläger weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid und auch nicht in der Änderungsfassung gemäß den Angaben im Schriftsatz vom 5. November 2015 Ratenzahlung über einen Zeitraum eingeräumt, der – wie nach dem oben Ausgeführten regelmäßig geboten – in etwa dem Überzahlungszeitraum (hier: 6 Jahre und 6 Monate) entspricht. Ursprünglich wurde hier – bei fehlenden Angaben des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Situation – überhaupt keine Ratenzahlung gewährt. Die nunmehr gewährten Raten in Höhe von monatlich 500 Euro (also 6.000 Euro im Jahr) sind weit von den vorgenannten Regelanforderungen entfernt. Auf ihrer Grundlage würde der Rückzahlungsbetrag von insgesamt knapp 9.000 Euro bereits in eineinhalb Jahren getilgt sein. Es ist hier im Übrigen auch schon nicht erkennbar, dass die Beklagte die Länge des Überzahlungszeitraums in ihre Ermessenserwägungen zu der Billigkeitsentscheidung überhaupt einbezogen hat. Sie hat vielmehr die festgesetzte Rate (allein) an der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers und den Pfändungsfreigrenzen orientiert. II. Der angegriffene Bescheid findet auch keine Grundlage in § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG). Dieser bestimmt, dass ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Ob der Kläger mit dem Unterlassen der Anzeige der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau und/oder mit den teilweise unvollständigen Abgaben in den Erklärungen zum Familienzuschlag eine solche Pflichtverletzung in der Schuldform jedenfalls grober Fahrlässigkeit begangen hat, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn die Beklagte hat den streitgegenständlichen „Rückforderungsbescheid“, auch in Gestalt des Widerspruchsbescheides, nicht zusätzlich tragend auf einen Schadensersatzanspruch gestützt. Sie hat die Verletzung von Mitwirkungspflichten lediglich im Rahmen der Begründung des Rückforderungsanspruchs mit angeführt. Die Beklagte hat die Begründung des Verwaltungsakts auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachträglich ausgetauscht. Dies ist rechtlich auch nicht möglich. Die in § 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 VwVfG vorgesehene Möglichkeit einer Nachholung bezieht sich allein auf Fälle einer zunächst fehlenden oder unzulänglichen Begründung und deckt nicht auch einen (vollständigen) Austausch der bisher gegebenen Begründung. Vgl. etwa Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 45 Rn. 19, m. w. N. Aus denselben Gründen kann der Bescheid auch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger sich (möglicherweise) durch eigene Erklärung rechtsverbindlich verpflichtet hat, aufgrund unterlassener oder unvollständiger Angaben überzahlte Bezüge – unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung – zurückzuzahlen. Im Übrigen ist die vom Kläger am Ende des Formulars zur Überprüfung des Familienzuschlags jeweils unterzeichnete Erklärung („Mir ist bekannt, dass …“) schon von ihrem Inhalt her nicht als eine solche rechtsverbindliche, verpflichtungsbegründende Willenserklärung auszulegen. III. Der Senat muss nach alledem nicht entscheiden, ob „die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche“, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht verjährt sind und der Kläger deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht gegen die Rückforderung hat. Hierauf kommt es nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 für notwendig zu erklären, weil sie mit Blick auf die diversen Rechtsprobleme des Falles vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.