Urteil
13 K 68/15.0
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2016:0404.13K68.15.0.00
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Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in X. geboren. Er ist geschieden und hat ein Kind. Seine Schullaufbahn schloss er am 9. Juni 1989 mit der Höheren Handelsschule ab (Bl. 18 Heft 3). Von August 1989 bis Januar 1992 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann (Bl. 37 Heft 3). Von Oktober 1992 bis Juli 2002 studierte er Wirtschaftswissenschaften mit dem Abschluss Diplom-Ökonom (Bl. 26 Heft 3). Am 29. Juli 2002 wurde diese Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fachrichtungen Wirtschaftswissenschaften und Absatz und Marketing mit der Note „befriedigend“ anerkannt (Bl. 21 Heft 3). Mit Wirkung vom 1. September 2002 wurde er zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt (Bl. 65 Heft 3). Am 11. Juni 2004 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Note „gut“ (Bl. 23 Heft 3). Am 20. März 2004 bestand er die besondere Prüfung in Erziehungswissenschaften mit der Note „befriedigend“ (Bl. 24 Heft 3). Mit Wirkung vom 6. September 2004 wurde er zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt (Bl. 112 Heft 3) und als Lehrkraft beim Berufskolleg des N. Kreises in J. eingesetzt (Bl. 121 Heft 3). Mit Beurteilung vom 15. Mai 2006 wurde festgestellt, dass er sich in der Probezeit besonders bewährt habe (B. 146 Heft 3). Mit Wirkung vom 6. September 2006 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt (Bl. 161 Heft 3). Laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung ist das Gehaltskonto des Beklagten mit Pfändungen in Höhe von 145.718,33 Euro belastet (Stand 25. November 2014, Bl. 324 Heft 2). Der Beklagte ist strafrechtlich mehrfach vorbelastet. - Mit seit dem 5. November 2009 rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. Oktober 2009 verurteilte das Amtsgericht F. - xx Cs-xxxxx- (Heft 19) den Beklagten wegen am 4. Juli 2009 begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einem zweimonatigen Fahrverbot und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. - Mit seit dem 13. Januar 2010 rechtskräftigen Strafbefehl vom 2. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht E. - xxx Cs xxx Js xxxxxxx- (Heft 24) den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 Euro, weil der Beklagte am 5. Oktober 2009 sexuelle Dienstleistungen entgegengenommen hatte, obwohl er weder bereit, noch finanziell in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen. - Mit seit dem 31. Juli 2010 rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Juli 2010 verurteilte das Amtsgericht E. – xxx Cs xxx Js xxxx-xxx- (Heft 27) den Beklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro, weil der Beklagte am 3. April 2010 sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten. - Mit seit dem 23. November 2010 rechtskräftigen Strafbefehl vom 3. November 2010 verurteilte das Amtsgericht J. - xx Cs xxx Js xxxx- (Heft 18) den Beklagten wegen am 2. April 2010 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain zu einem zweimonatigen Fahrverbot sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. - Mit seit dem 20. Mai 2011 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts E. vom 27. April 2011 – xxx Cs-xxx Js xxx- (Bl. 34 Heft 27) wurden die mit Strafbefehlen von 5. Juli 2010 und 3. November 2010 verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro zusammengeführt. Das Fahrverbot blieb bestehen. - Mit seit dem 22. September 2011 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - xxx Ds xxx Js xxxxxx (Heft 22) wurde gegen den Beklagten wegen Betruges eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro festgesetzt, weil dieser am 12. Januar 2011 sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten. - Mit seit dem 9. August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 – xx Cs xx xxxx xxxx(Heft 6) wurde der Beklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt, weil er am 2. April 2011 sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten. - Mit seit dem 11. August 2011 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - xx Cs xxx Js xxxxx-xxxxx - (Heft 6) wurde der Beklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt, weil er am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft ohne gültigen Fahrausweis gefahren war und bei der Fahrscheinkontrolle versucht hatte, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen. - Mit seit dem 2. Dezember 2011 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. November 2011 - xx Cs xx Js xxxxxxxx - (Heft 6) wurden die Geldstrafen aus den Verurteilungen des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 und des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 Euro zusammengeführt. - Mit seit dem 11. April 2012 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts F. vom 26. März 2012 - xx Cs xx Js xxxxxxx- wurden die mit Beschluss vom 21. November 2011 zusammengeführten und die mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 verhängte Geldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 195 Tagessätzen zu je 20,00 Euro zusammengeführt. - Mit seit dem 12. April 2013 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - xxx Cs xxx Js xxxxxxx - (Heft 20) wurde gegen den Beklagten wegen Beleidigung und Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche verhängt, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil der Beklagte am 8. Juli 2012 gegen 22.20 Uhr einen Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG im E1. Hauptbahnhof für umstehende Personen vernehmbar in ehrverletzender Weise als "Scheiß Türke" bezeichnet hatte. Darüber hinaus hatte er am 4. Oktober 2012 gegen 10.00 Uhr aus den Auslagen der Firma T. in E. ein Handy Samsung E1050 durch unbezahltes Einstecken entwendet. - Mit Urteil des Amtsgerichts J. vom 17. Mai 2013 - xx Ds xxxs xxxxxx -- (Heft 15) wurde gegen den Beklagten wegen Betruges in zwei Fällen eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Vorwurf 8). Die vom Beklagten eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts I. vom 27. Januar 2014 - xx Ns xxx Js -- (Bl. 326 Heft 15) zunächst verworfen. Nach erfolgreicher Wiedereinsetzung wurde das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2014 gem. § 153a Abs. 2 StPO mit der Auflage eingestellt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.000,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen (Bl. 388 Heft 15). Der Beschluss wurde mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 geändert (Bl. 451 Heft 15). Mit Beschluss vom 9. April 2015 wurde das Verfahren fortgesetzt (Bl. 461 Heft 14). Mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 (Bl. 587 Heft 14) wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs zu Nr. 1 der Anklageschrift vom 22. November 2012 mit Blick auf die Verurteilung des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts E. vom 11. Dezember 2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Bezüglich des Vorwurfs zu Nr. 2 der Anklageschrift vom 22. November 2012 wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. - Mit seit dem 10. Oktober 2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - xxx Ds xxx Js xxxxxxxx - (Heft 23) wurde der Beklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80,00 Euro verurteilt, weil er am 16. Juli 2013 gegen 23.00 Uhr den Zeugen Abbou, welcher den Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugbegleiter im Regionalexpress 10638 zwischen L. und E. aufforderte, seinen Fahrschein vorzuzeigen, in ehrverletzender Weise als „Spinner“ bezeichnete. Mit Beschluss des OLG Hamm vom 13. Oktober 2014 wurde die Revision des Beklagten als unzulässig, die Beschwerde als unbegründet verworfen. - Mit seit dem 30. Juli 2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 – xxx Ds xxx Js xxxxxxx - (Heft 25) wurde gegen den Beklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verhängt, weil er am 8. Januar 2014 gegen 13.45 Uhr aus den Auslagen der Firma L1. , X.--------- , Parfum zum Verkaufspreis von 84,95 Euro durch unbezahltes Einstecken und am 15. Januar 2014 gegen 13.10 Uhr aus den Auslagen der Firma S. , L.-, Süßigkeiten zum Verkaufspreis von 1,88 Euro durch unbezahltes Einstecken entwendet hatte. - Mit seit dem 27. April 2015 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx- (Heft 26) wurde der Beklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt, weil er am 15. Oktober 2014 gegen 21.30 Uhr am Service-Point der Bahn AG in der Haupthalle des E1. Hauptbahnhofs eine metallene Informationstafel in Richtung des Kopfes der dortigen Mitarbeiterin C. geworfen hatte. Das Disziplinarverfahren verlief wie folgt: Mit Verfügung vom 30. November 2011 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet (Bl. 15 Heft 1) und mit Verfügungen vom 2. Februar 2012 (Bl. 32 Heft 1), 5. September 2012 (Bl. 78 Heft 1), 1. Juli 2013 (Bl. 142 Heft 1), 21. August 2014 (Bl. 259 Heft 2), 14. Oktober 2014 (Bl. 292 Heft 2), 29. Mai 2015 (Heft 11) und 24. August 2015 (Heft 13) ausgedehnt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfügungen Bezug genommen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 142 Heft 1). Dienstbezüge wurden nicht einbehalten. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 20. Januar 2012 (Bl. 28 Heft 1), 5. März 2012 (Bl. 38 Heft 1), 9. Juni 2012 (Bl. 50 Heft 1), 5. Oktober 2012 (Bl. 85 Heft 1), 27. November 2012 (Bl. 89 Heft 1) und 14. November 2014 (Bl. 318 Heft 2) zu den Vorwürfen Stellung. Der Beklagte wurde mit Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses vom 14. Oktober 2014 gebeten, bis zum 17. November 2014 mitzuteilen, ob eine Beteiligung der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten gewünscht ist. Ein entsprechender Antrag wurde von ihm nicht gestellt. Der Kläger hat am 14. Januar 2015 Disziplinarklage erhoben und dem Beklagten u. a. und vorbehaltlich weiterer Einbeziehungen - hierzu sogleich - die strafrechtlichen Verfehlungen zum Vorwurf gemacht. Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat die erkennende Kammer das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LDG NRW ausgesetzt, um dem Kläger die Möglichkeit zur Erhebung der Nachtragsklage wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 angeführten Handlungen zu geben. Hierzu wurde eine Frist bis zum 31. August 2015 gesetzt. Am 23. Juli 2015 hat der Kläger Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Mit Beschluss vom 11. August 2015 hat die erkennende Kammer das Disziplinarverfahren erneut ausgesetzt, um dem Kläger die Möglichkeit zur Erhebung der Nachtragsklage wegen der in dem Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 angeführten Handlungen zu geben. Am 22. Oktober 2015 hat der Kläger entsprechende Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, nach § 47 BeamtStG würden Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Dienstpflichten verletzten. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes sei nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Aufgrund des vorstehenden Sachverhaltes stehe fest, dass der Beklagte mit seinen Handlungen gegen die sich aus den § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflichten der Beamten verstoßen habe. Danach hätten Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten müsse der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordere (Wohlverhaltenspflicht). Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten weise einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug sei gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtige. Dies sei der Fall, weil die wiederholte und bewusste Begehung von Straftaten bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziere, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft gehörten angesichts des umfassenden Bildungsauftrags der Schule der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrkraft solle die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag erfüllt werden könne, sei von einer Lehrkraft besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit zu verlangen. Eine Lehrkraft habe daher aufgrund dieses Erziehungsauftrages auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten ein Vorbild zu sein, so dass sich schon deshalb die Begehung von Straftaten verbiete. Die Autorität einer Lehrkraft, die wiederholt vorsätzlich straffällig werde, nehme hierdurch hinsichtlich ihres Erziehungsauftrages nicht nur aus Sicht des Dienstherrn, sondern auch in den Augen der Schüler- und der Elternschaft ganz erheblichen Schaden. Es sei Schülern und Eltern nicht zumutbar, den staatlichen Erziehungsauftrag durch eine Lehrkraft wahrnehmen zu lassen, die in derartiger Weise über einen längeren Zeitraum wiederholt und vorsätzlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Das gesamte Verhalten des Beklagten werde von einer mangelnden Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln geprägt. Insofern könne zu seinen Gunsten auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat ausgegangen werden. Vielmehr offenbare sich in seinen Handlungsweisen eine generelle Bereitschaft, unter bestimmten Umständen sogar fremdes Vermögen für sich selbst zu verwenden, weshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch mit Blick auf die den am Schulleben Beteiligten gegenüber zu wahrenden Fürsorgepflicht nicht mehr zuzumuten sei. Bei ihm habe keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage bestanden. Zwar sei er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, doch führten diese nicht dazu, dass auch existentielle Bedürfnisse nicht befriedigt und zwingende notwendige Ausgaben nicht mehr getätigt werden könnten. Eine psychische Ausnahmesituation wegen der Ehescheidung und der Pflege der demenzkranken Großeltern könne dem Beklagten vorliegend ebenfalls nicht zugutegehalten werden. Dies setze nämlich eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden sei, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt haben müsste. Hierfür reiche eine allgemein angespannte Seelenlage in Verbindung mit schwierigen familiären Verhältnissen oder sonstigen Beziehungen nicht aus. Bei allen Pflichtwidrigkeiten habe der Beklagte vorsätzlich gehandelt, da er Kenntnis sowohl von den maßgeblichen tatsächlichen Umständen als auch von der Unvereinbarkeit mit seinen dienstlichen Pflichten gehabt habe. Mit seinem Verhalten habe der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte trägt vor, wegen einzelner ihm vorgeworfener Taten sei er noch nicht rechtskräftig verurteilt worden. Die Vorwürfe 1 bis 7, 9, 10 und 17 (Strafbefehle vom 9. Oktober 2009, 2. Dezember 2009, 5. Juli 2010, 3. November 2010, 20. Juli 2011, 21. Juli 2011, Urteile vom 1. Juni 2011, 4. April 2013, 30. Juli 2014 und die offenen Pfändungen) räume er ein. Er weise darauf hin, dass ihm durch die Bezirksregierung B. keine psychologische/psychiatrische Hilfestellung gewährt worden sei, da er sich seit 2009 in einer psychischen/psychiatrischen Ausnahmesituation befinde. Er beantrage, ihm eine entsprechende amtsärztliche Untersuchung vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu gewähren. In dieser amtsärztlichen Untersuchung könne zumindest zu großen Teilen seine Schuldunfähigkeit zu einzelnen Vorwürfen festgestellt werden. Zudem beantrage er, ihm für das Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, da er sich schwerlich in der Lage sehe, sich in einer mündlichen Verhandlung selbst zu verteidigen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Vorwürfe in den rechtskräftigen Urteilen - des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - xxx Cs xxx Js xxxxxxx - (Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012) - des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx - (Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“) - des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx - (Diebstahl von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014) - des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - xxx Ds xxx Js xxxxxx-xxxxxx - (Versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person) und in den rechtskräftigen Strafbefehlen - des Amtsgerichts F. vom 9. Oktober 2009 - xx Cs xx Js xxxxxxx- (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009) - des Amtsgerichts E. vom 2. Dezember 2009 - xxx Cs xxx Js xxxxxxx-xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, obwohl weder bereit noch finanziell in der Lage, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen) - des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2010 - xxx Cs xxx Js xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts J. vom 3. November 2010 - xx Cs xxx Js xxxxxxx- (am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain) - des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - xx Cs xx Js xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - xx Cs xxxxxxx- (Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchens, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen) beschränkt und die übrigen Vorwürfe aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Strafakten (Staatsanwaltschaft I. xxx Js xxxxx (3 Bände), xxx Jsxxxxx, xxx Js xxxxx, Staatsanwaltschaft E. xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxx, xxx Js xxxxxx, Staatsanwaltschaft F. xx Js xxxxx) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer durfte über die Klage entscheiden. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Terminsverlegungsantrag des Beklagten war nicht nachzukommen. Gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Der Beklagte hat keine solchen Umstände geltend gemacht, die zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Disziplinarrecht in besonderer Weise Bedeutung erlangenden Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordert hätten. Er hätte sich bei zumutbaren eigenen Bemühungen in hinreichender Weise rechtliches Gehör bereits in der Weise verschaffen können, dass er die von ihm für erforderlich gehaltene Beauftragung eines Rechtsanwalts spätestens unmittelbar nach Kenntnisnahme der Terminierung (Zustellung der Ladung am 26. Februar 2016) hätte vornehmen können. Soweit der Beklagte darauf abstellt, über seinen Prozesskostenhilfeantrag sei nicht vor der mündlichen Verhandlung entschieden worden, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 30. März 2016 abgelehnt. Die Kammer musste auch nicht den Ausgang eines hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens abwarten; zum einen war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt; zum anderen hätte der Beklagte bei ihm zumutbarer Anstrengung den Prozesskostenhilfeantrag frühzeitiger stellen können. Die Kammer hat den Beklagten bereits mit Verfügung vom 30. März 2015 auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hingewiesen und ihm vorsorglich das entsprechende Antragsformular übersandt. Gleichwohl hat der Beklagte erst ein knappes Jahr später - am 18. März 2016 - den entsprechenden Antrag eingereicht. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schwer wiegenden Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht (1.) von den in den rechtskräftigen Urteilen - des Amtsgerichts E. vom 1. Juni 2011 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 12. Januar 2011, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 120,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - xxx Cs xxx Js xxxxxxx- (Beleidigung am 8. Juli 2012 einer Person als "Scheiß Türke" und Diebstahl eines Handys am 4. Oktober 2012) - des Amtsgerichts E. vom 8. Januar 2014 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx- (Beleidigung am 16. Juli 2013 einer Person als „Spinner“) - des Amtsgerichts E. vom 30. Juli 2014 - xxx Ds xxx Js xxxxxxx- (Diebstahls von Parfum am 8. Januar 2014 und von Süßigkeiten am 15. Januar 2014) - des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - xxx Ds xxx Js xxxxx-xxxxx- (versuchte gefährliche Körperverletzung am 15. Oktober 2014 durch Werfen einer metallenen Informationstafel in Richtung des Kopfes einer Person) und (2.) in den rechtskräftigen Strafbefehlen - des Amtsgerichts F. vom 9. Oktober 2009 - xx Cs xx Js xxxxxxx- (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 4. Juli 2009) - des Amtsgerichts E. vom 2. Dezember 2009 - xxx Cs xxx Js xxxxxx-xxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 5. Oktober 2009, obwohl weder bereit noch finanziell in der Lage, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu begleichen) - des Amtsgerichts E. vom 5. Juli 2010 - xxx Cs xxx Js xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 3. April 2010, ohne bereit und finanziell in der Lage zu sein, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 500,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts J. vom 3. November 2010 - xx Cs xxx Js xxxxxx- (am 2. April 2010 begangenes vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unter dem Einfluss von Kokain) - des Amtsgerichts F. vom 20. Juli 2011 - xx Cs xx Js xxxxxxx- (Betrug wegen der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen am 2. April 2011, obwohl er finanziell nicht in der Lage gewesen war, das vereinbarte Entgelt in Höhe von 600,00 Euro zu entrichten) - des Amtsgerichts J. vom 21. Juli 2011 - xx Cs xxx Js xxxxx- (Betrug wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis am 9. Mai 2011 mit einem Verkehrsmittel der N. Verkehrsgesellschaft und bei der Fahrscheinkontrolle Versuchens, die Fahrausweisprüferin durch Vorlage eines ungültigen, zuvor bereits dreimal entwerteten Fahrausweises zu täuschen) getroffenen Feststellungen aus. 1. Die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen sind für das Gericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. Der Umfang der Bindungswirkung erstreckt sich auf alle den inneren und äußeren Tatbestand der Straftaten betreffenden Feststellungen des Strafurteils. Das Gesetz geht in § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW und § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im Grundsatz davon aus, dass jedem rechtskräftigen Strafurteil die vorgesehene Bindungswirkung zukommt. Dies dient der Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris, Rn. 4. Diese Bindungswirkung entfällt nur, wenn das Gericht sich von den Feststellungen des Strafurteils durch Lösungsbeschluss löst. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW kann das Disziplinargericht die erneute Prüfung solcher Feststellungen beschließen, die „offenkundig unrichtig" sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dieser Entscheidung muss bei der Auslegung des gesetzlichen Begriffs der offenkundigen Unrichtigkeit Rechnung getragen werden. Eine Lösung kann nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen. Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ergeben kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43.10 -, juris, Rn. 4 ff. Diese Voraussetzungen für eine Lösung von den bindenden Feststellungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten eingestanden und dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt. Die Bindungswirkung erfasst auch den inneren Tatbestand der Straftaten und hier auch insbesondere die vom Beklagten aufgeworfene Frage seiner Schuldfähigkeit. Diesbezüglich hat der Beklagte keine neuen Beweismittel vorgelegt, die den Strafgerichten noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die von ihm vorgelegte Rechnung der Q. X1. -Süd vom 2. Februar 2016 über eine (seit Mitte 2015 erfolgende) psychotherapeutische Behandlung ist kein solchermaßen geeignetes Beweismittel. Zum einen gibt diese nicht Aufschluss über eine ärztlicherseits getroffene Diagnose; zum anderen lässt sich aus dem Vorliegen einer vom Psychotherapeuten so eingeordneten Anpassungsstörung nichts für die Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Tatzeiträume 2009 bis 2014 herleiten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sich der Beklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts I. - xx Ns xxx Js xxxxx- xxxx xx Ds xxxxx- psychologisch untersuchen lassen soll. Zum einen stellt dies bereits kein Beweismittel in der Sache, der Frage der Schulfähigkeit, dar; zum anderen ist völlig unklar, was sich aus der vom Landgericht vorgenommenen Beweiserhebung, die sich mit anderen Tatumständen und Tatvorwürfen befasst, für das vorliegende Verfahren Entscheidungserhebliches ergeben könnte, was die Feststellungen zur Schuldfähigkeit in den rechtskräftigen Urteilen in Frage stellen könnte. 2. Das Gericht folgt auch den Feststellungen in den rechtskräftigen Strafbefehlen. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, da es keine Anhaltspunkte dafür sieht, abweichend zu verfahren. Insbesondere hat der Beklagte die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris, Rn. 39. Der Beklagte hat die den rechtskräftigen Strafbefehlen zugrundeliegenden Vorwürfe eingeräumt und dies in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt. II. Mit diesem Sachverhalt hat sich der Beklagte eines sehr schwerwiegenden – einheitlichen – Dienstvergehens nach Maßgabe der §§ 83 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 BeamtStG schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs.1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat durch jede einzelne vorsätzlich begangene Straftat schuldhaft gegen seine Pflicht verstoßen, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), wozu auch die Pflicht gehört, die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – zu beachten. 1. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen ist außerdienstlich erfolgt. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung i. S. d. genannten Vorschrift beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl)Verhalten zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris, Rn. 54. Die vom Beklagten begangenen Straftaten waren nicht in sein Amt als Studienrat und seine damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Der Beklagte beging die Straftaten im privaten Zusammenhang. 2. Der Verstoß gegen den Tatbestand der Wohlverhaltensklausel im außerdienstlichen Bereich setzt voraus, dass die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW zu unterscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris, Rn. 11. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung hieran nicht mehr fest. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 19.14 -, juris, Rn. 15 f., und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rn. 15 f. m. w. N. Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung ergibt sich vorliegend aus der Vielzahl der außerdienstlich begangenen Straftaten. Der abstrakte Strafrahmen ist nicht geringfügig, die konkret ausgeurteilten Strafen sind empfindlich. Die gesetzliche Strafandrohung beträgt allein in Fällen der vom Beklagten begangenen Straftat der versuchten gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und liegt damit deutlich oberhalb der Grenze von zwei Jahren als Strafandrohung im „mittleren Bereich“, was schon für sich genommen eine disziplinare Relevanz belegt. Dass es sich bei dem vom Beklagten begangenen Delikten nicht um Taten mit geringem Unwertgehalt handelt, zeigt der Umstand, dass die Strafgerichte gegen den Beklagten neben zahlreichen Geldstrafen in empfindlicher Höhe (150 Tagessätzen zu je 50,00 Euro, vgl. Urteil des Amtsgerichts E. vom 23. Januar 2015 - xxx Ds xxx Js xxxxx-xxxxx) auch bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche verhängt haben (vgl. Urteil des Amtsgerichts E. vom 4. April 2013 - xxx Cs xxx Js xxxxxx). Dies indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Die wiederholte Straffälligkeit eines Lehrers, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Die Verurteilung als Mehrfachstraftäter ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Der Beklagte beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört. III. Für das festgestellte Dienstvergehen hält die Kammer die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, für geboten. 1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, juris, Rn. 44. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 29. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 – 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens einzuschränken, wirkt sich auch auf die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW aus. Sie führt dazu, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich zieht, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Betroffenen zulässt, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt. In diesen Fällen kommt eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur in Betracht, wenn das Dienstvergehen im Einzelfall durch vom Regelfall abweichende, besonders erschwerende Umstände gekennzeichnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rn. 33. 2. Das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Das Dienstvergehen besitzt nach den hier festzustellenden Erschwernisgründen ein derartiges Gewicht, dass als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen ist. Bei einer Gesamtabwägung liegen keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass eine mildere Maßnahme verhängt werden könnte. a) Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit stellt die Verurteilung des Beklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung dar. Sie zeugt in besonderem Maße von der vom Beklagten ausgehenden Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Personen bereits aus nichtigem Anlass (Unmut über Wartezeit). b) Zu dieser bereits schwer wiegenden Verfehlung kommt als ausschlaggebendes Moment die Vielzahl der vom Beklagten begangenen Straftaten hinzu. Der Beklagte hat seit 2009 zahlreiche Straftaten begangen und sich auch durch zeitnahe strafgerichtliche Verurteilungen und die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht davon abzuhalten lassen, weiterhin strafrechtlich in Erscheinung zu treten. 3. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. a) Es erfordert u. a. eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris. Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, juris, Rn. 17. Das Verhalten des Beklagten stellt sich jedoch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar; hiervon kann schon angesichts Zeitdauer und Häufigkeit des disziplinarrechtlich angeschuldigten Verhaltens nicht die Rede sein. b) Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass er das Dienstvergehen in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begangen hat. Dieser – an sich für klassische Zugriffsdelikte entwickelte – Milderungsgrund greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich hier jedenfalls nicht um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Wiederholte Zugriffs- oder zugriffsähnliche Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, juris, Rn. 17. c) Ohne entscheidende Relevanz ist der Umstand, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Taten aufgrund der Scheidung seiner Ehe in einer persönlichen Lebenskrise befand. Eine solche Beziehungskrise vermag weder Straftaten zu erklären noch zu rechtfertigen. Zumindest vorliegend begründet sie auch keine mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehende psychische Ausnahmesituation bzw. negative Lebensphase. Es ist nicht dargetan, dass die Eheprobleme derart krisenhaft oder akut gewesen wären, dass sie als existentiell einschneidende Lebensumstände angesehen werden könnten, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Vgl. BayVGH, Urteil vom 25. September 2013 - 16a D 12.1369 -, juris, Rn. 64. Im Übrigen lässt sich - abgesehen davon, dass der Beklagte zwischenzeitlich weiterhin straffällig geworden ist -, da der Beklagte auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens als Lehrer durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise rückgängig machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, juris, Rn. 26. d) Die Disziplinarkammer vermag nicht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu erkennen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris, Rn. 34. Eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist - wie oben bereits ausgeführt - zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen nicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne des § 20 StGB erheblich eingeschränkt war. Hier fehlt es bereits an Anhaltspunkten für ein im Tatzeitraum vorliegendes Eingangsmerkmal des § 20 StGB (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, schwere andere seelische Abartigkeiten, Schwachsinn). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 31, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m. w. N., st. Rspr. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris, Rn. 33. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der Erheblichkeit damit bei der Verletzung von ohne Weiteres einsehbaren innerdienstlichen Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein. Vgl. für Zugriffsdelikte: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48.08 -, juris, Rn. 7. Vorliegend ergeben sich keine konkreten und ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Dienstpflichtverletzungen an einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, schweren anderen seelischen Abartigkeit oder Schwachsinn litt. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger zwischen 2009 und 2014 wiederholt straffällig geworden ist, lässt sich hierfür nichts herleiten. Auch aus der Tatsache, dass sich der Beklagte im Jahr 2015 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, ergibt sich für eine Erkrankung im dargelegten Sinn betreffend die Jahre 2009 bis 2014 nichts. Eine ärztliche Bescheinigung über irgendeine krankhafte seelische Störung des Beklagten liegt dem Gericht nicht vor; auch der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung keine weiterführenden Angaben gemacht. Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe sich dazu entschlossen, die psychotherapeutische Behandlung bei Herrn C1. auf eigene Kosten zu beginnen; einen Arzt habe er zuvor nicht aufgesucht. Die auf der Rechnung der Q. X1. -Süd vom 2. Februar 2016 angegebene Diagnose „F43.2 Anpassungsstörung“ ist keine ärztliche, sondern eine vom Psychotherapeuten, Herrn C1. , abgegebene Einschätzung. Zudem bezieht sich diese ersichtlich nicht auf den Tatzeitraum, da der Beklagte, wie von ihm selbst angegeben, erst seit Mitte 2015 bei Herrn C1. in Behandlung ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch nicht der Anregung des Beklagten gefolgt, das gerichtliche Disziplinarverfahren auszusetzen und abzuwarten, was sich aus der vom Landgericht I. - xx Ns xxx Js xxxxx - xxxxx xx Ds xxxxx - in Auftrag gegebenen Begutachtung des Beklagten ergibt. 4. Ist hiernach aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn endgültig zerstört, ist die Dauer des vorliegend bereits im Jahr 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens für die Maßnahmebemessung ohne Bedeutung. Liegen die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor, so kommt eine Milderung wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris Rn. 13. 5. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht hier auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris, Rn. 49. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten. IV. Der Unterhaltsbeitrag ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu leisten. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW liegen nicht vor. Umstände für eine Verlängerung sind nicht glaubhaft gemacht worden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.