Beschluss
9 L 717/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2023:0823.9L717.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Kammer versteht den ausdrücklich formulierten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2023 wiederherzustellen, so, dass sich der Antragsteller im Eilverfahren ausschließlich gegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung und nicht auch gegen die mit ihr verbundene Androhung der Ersatzvornahme wendet. Das Gericht ist zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden, darf aber gemäß § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 88 VwGO über das Antragsbegehren nicht hinausgehen. Weder der formulierte Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers noch die Antragsbegründung lassen darauf schließen, dass die aufschiebende Wirkung sich auch gegen die Androhung der Ersatzvornahme richtet. Zwar kann sich die Bezeichnung Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung vom 3. Juli 2023 nicht nur auf die Anordnungen unter Ziff. 1 beziehen, sondern auch den gesamten Bescheid meinen, weil die Antragsgegnerin so („Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung“) ihren Bescheid überschrieben hat. Weil sich die folgende Begründung des Antragstellers zu seinem Antrag überhaupt nicht zu der Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme verhält, geht die Kammer davon aus, dass sich der Antrag nur auf die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung im engeren Sinne bezieht. Dafür spricht auch, dass das Antragsbegehren für einen umfassenden Erfolg des Antragstellers nicht zwingend die Androhung der Ersatzvornahme umfassen muss, da für den Fall, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung gegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung anordnen würde, davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Ersatzvornahme nicht einleiten würde. Ungeachtet dessen drängen sich Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Androhung der Ersatzvornahme, die ihre Rechtgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) findet, nicht auf. Die Erklärung des Antragstellers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2023, näher bezeichnete Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, ist nicht mit einer Prozesserklärung in Form einer Teilrücknahme oder Teilerledigungserklärung verbunden und hat damit keine prozessualen Auswirkungen auf das bislang kundgetane Antragsbegehren. Der deshalb so verstandene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. August 2023 – 9 K 2025/23 – gegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsanordnungen unter Ziff. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2023 wiederherzustellen, ist bezüglich der unter Ziff. 1 lit. b) des Bescheides der Antragsgegnerin verfügten Anordnung, den Bauzaun zu verschließen unzulässig (A). Im Übrigen ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag unbegründet (B). A) Für den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung, den Bauzaun zu verschließen, wiederherzustellen, fehlt es dem Antragsteller mittlerweile an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin die Anordnung als erfüllt ansieht und mit Schriftsatz vom 17. August 2023 erklärt hat, insoweit keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Der Anregung der Kammer, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, ist der Antragsteller nicht gefolgt. B) Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der Instandhaltungs- und Instandsetzungsanordnungen unter Ziff. 1 des Bescheids – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Anträge i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen, unbegründet. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig (I.) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (II.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 ff., vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 2, und vom 2. August 2002 – 7 B 1322/02 –, juris, Rn. 3. Diesen Mindestanforderungen entspricht die in der Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung gegebene Begründung. Die Antragsgegnerin hat darin hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und hat mit dem Hinweis auf die Gefährdungslage eingedenk wechselnder unvorhersehbarer Witterungseinflüsse oder mangelnder statischer Lastenabtragung, die die Verschlechterung des Erhaltungszustands bis zum Untergang des Denkmals zur Folge haben können, Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. II. Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig (1.). Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (2.). 1. Ermächtigungsgrundlage für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung ist § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift können die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten von Baudenkmälern durch die Untere Denkmalbehörde verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 der Vorschrift ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. § 7 Abs. 1 DSchG NRW bestimmt, dass diese Personen ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen haben (Satz 1). Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten (Satz 2) und die erforderlichen Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen (Satz 3). Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung ist formell rechtmäßig (1.1.), die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lagen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung als dem für die Sachentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – vgl. hierzu VG Ansbach, Urteil vom 19. September 2007 – AN 9 K 07.00467 –, juris, Rn. 44, und Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, E Rn. 191 – vor (1.2.) und die Antragsgegnerin hat die Anordnung frei von Ermessensfehlern getroffen (1.3.). 1.1. Die Antragsgegnerin hat die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung frei von Verfahrensfehlern erlassen. a) Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung ist nicht unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergangen. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich ausschließlich auf seine Angaben gestützt und den Sachverhalt nicht selbst aufgeklärt, trifft schon nicht zu. Der Zustand des Fachwerkhauses ist durch die nach dem Brand erstellten und im Verwaltungsvorgang befindlichen Gutachten für die Frage, ob Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, hinreichend dokumentiert. Zudem fanden nach dem Brand zahlreiche Ortsbesichtigungen durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. Inwieweit der Sachverhalt darüber hinaus noch weiter aufzuklären gewesen wäre, ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht der mit Schriftsatz vom 22. August 2022 vorgebrachte Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht angegeben, wie weit der „Verlust der Standfestigkeit“ fortgeschritten sei, d.h. ob der Verlust lediglich drohe oder er bereits fortgeschritten sei. Denn ersichtlich stützt sich die Antragsgegnerin anhand der vorliegenden Gutachten darauf, dass die Standsicherheit gefährdet und das Fachwerkhaus einzustürzen drohe. Auf welche Ursachen dieser Zustand zurückzuführen ist, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Frage, ob überhaupt Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, nicht relevant. Denn die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sollen auch dazu dienen, ausreichend Zeit für die notwendigen Untersuchungen der weiteren Denkmalwürdigkeit zu schaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 10 B 193/17 –, juris, Rn. 6 Ungeachtet dessen kommt eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen dieses Verfahrensfehlers nur unter den Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW in Betracht. Hierfür ist jedoch in Anbetracht der offensichtlich mangelnden Statik des Fachwerkhauses nichts ersichtlich. Dass eine andere Entscheidung, jedenfalls hinsichtlich der Frage der Statik des Gebäudes, hätte ergehen können, vermag die Kammer nicht im Ansatz zu erkennen. b) Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung, insbesondere das in Ziffer 1 lit. c) angeordnete Verschließen aller nicht verputzter Lehmziegelausfachungen und Sichern locker sitzender Gefache durch Anbringen von Bauplatten, ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hinreichend bestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41.87 –, juris, Rn. 29. Diesen Anforderungen wird die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung gerecht. Der Antragsteller kann anhand der Verfügung und der Begründung, der sich insbesondere das Ziel der Maßnahme, dass die vorgeschädigten Gefache nicht durch Witterungseinflüsse weiter geschädigt werden, entnehmen lässt, klar erkennen, was von ihm verlangt wird. Dass die Antragsgegnerin ihm nicht aufgegeben hat, wie er die in Ziffer 1 lit. c) angeordneten Maßnahmen umzusetzen hat, steht der inhaltlichen Bestimmtheit nicht entgegen, da nach § 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen sind. Im Zweifel hat der Antragsteller fachkundigen Rat heranzuziehen. Zudem deutet nichts darauf hin, dass die Anordnung sich nicht auch auf das Obergeschoss bezieht. Wenn sich dort auch vorgeschädigte Gefache befinden, sind diese zu schützen. 1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW liegen vor. Bei dem Fachwerkhaus, das sich auf dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück befindet, handelt es sich um ein Denkmal (a). Die angeordneten Maßnahmen sind solche der Instandsetzung und -haltung (b) und dem Antragsteller zumutbar (c). a) Mit der Eintragung des Gebäudes des Antragstellers in die Denkmalliste der Antragsgegnerin steht fest, dass das Fachwerkhaus ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv, was aus § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 folgte – vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 69 und Beschluss vom 24. April 2023 – 10 A 490/22 –, juris, Rn. 9 ff. – und was sich nach der Rechtslage ab dem 1. Juni 2022 aufgrund der Regelung in § 23 DSchG NRW nicht geändert hat. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz, LT-Drs. 17/16518, S. 67 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2023 – 10 A 490/22 –, juris, Rn. 11. Zwar begehrt der Antragsteller in dem Verfahren 9 K 3416/22 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste. Solange die Verpflichtungsklage nicht erfolgreich ist und solange die Löschung jedoch nicht erfolgt, verbleibt es bei der Denkmaleigenschaft des Fachwerkhauses. Ob die Denkmaleigenschaft bereits dann verloren geht, wenn das Denkmal untergegangen ist oder aus sonstigen Gründen ein Anspruch auf Löschung aus der Denkmallist offensichtlich gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Denn für die Löschung aus der Denkmalliste ist allein maßgeblich, ob die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts nachträglich entfallen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 –, juris, Rn. 42. Dies ist nach gegenwärtiger Einschätzung nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass aufgrund der Schäden an dem Gebäude die Denkmaleigenschaft entfallen sein könnte. Denn dafür ist erforderlich, dass dem Denkmal unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Bedeutungs- und Erhaltungskategorien kein Denkmalwert mehr zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 10 B 193/17 –, juris, Rn. 5. Das Gebäude belegt ausweislich der Denkmalwertbegründung als einziges historisches Gebäude die Ausdehnung des ursprünglichen Stadtkerns und charakterisiert den nördlichen Bereich der C.-straße entscheidend. Dass das Gebäude auch im derzeitigen Zustand diese Funktion nicht mehr erfüllen kann, lässt sich bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Im Gegenteil ist es noch immer als ein stattlicher, traufständiger, zweigeschossiger und vormals fünfachsiger Putzfachwerkbau unter Krüppelwalmdach zu erkennen, der durch seinen Standort am Rande des alten Stadtkerns dessen Ausdehnung belegt. b) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Denkmals sind nicht nur verpflichtet, dieses durch sachgemäße Behandlung vor zukünftigen Schäden zu schützen und einen erreichten denkmalgerechten Erhaltungszustand durch Instandhaltungsmaßnahmen zu bewahren, sondern sie müssen auch – unabhängig vom Zeitpunkt eines Schadenseintritts – vorhandene Schäden beseitigen. Dies schließt grundsätzlich sowohl die Pflicht zu einer fachgerechten Sanierung des Denkmals als auch die Verpflichtung ein, auf die Entstehung von Schäden unverzüglich zu reagieren und den Zustand des Denkmals unter Kontrolle zu halten, um auch verdeckte Mängel rechtzeitig aufzuspüren und zu beheben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 – 10 A 3453/06 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Die Pflicht zur Instandhaltung und -setzung bezieht sich unter anderem auf Schäden, die nach der Unterschutzstellung entstanden sind und zur Verschlechterung der denkmalwerten Substanz führen können. Diese sind zeitnah zu beseitigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 5. Zu Schäden dieser Art zählen auch die hier in Rede stehenden erheblichen und zu einem Großteil durch den Brand im Jahr 2020, aber auch durch Fäulnis verursachten Beschädigungen des Fachwerkhauses. Diese Schäden sind nach der Unterschutzstellung eingetreten. Die angeordneten Maßnahmen in den Ziffern 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung dienen dem Schutz der baulichen Substanz. Dies gilt auch für die in Ziffer 1 lit. b) angeordneten Maßnahmen, Türöffnungen bzw. offene Gefache mittels Anbringen von Baustellentüren und Bauplatten zu verschließen, da dadurch das Eindringen Unbefugter in das Gebäude mit der Gefahr weiterer Beschädigungen des Fachwerkhauses unterbunden wird. c) Begrenzt werden die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW – im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehenden – Pflichten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Eigentümer obliegen keine Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflichten, die ihm nicht zumutbar sind, wobei die Unzumutbarkeit nachzuweisen, Sache des Eigentümers ist (§ 7 Abs. 2 Satz 4 DSchG NRW). Dabei ist der Begriff der Zumutbarkeit vorwiegend – wenn auch nicht notwendig – nur in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Zu berücksichtigen sind neben der sich aus der Unterschutzstellung ergebenden Bedeutung des Denkmals alle konkreten Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen sämtliche für den Eigentümer erreichbaren Möglichkeiten, die wirtschaftliche Belastung durch die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten zu reduzieren, etwa durch Inanspruchnahme von Steuererleichterungen oder öffentlichen Mitteln, aber auch in umfassender Weise die sich für den Eigentümer im Zusammenhang mit dem Denkmal ergebende langfristig zu betrachtende Einkommens- und Vermögenssituation. Er kann wegen der ihm im öffentlichen Interesse auferlegten Verantwortung für das Denkmal einerseits nicht verlangen, ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal mit denselben Renditeerwartungen wirtschaftlich zu verwerten wie eine beliebige andere Immobilie. Andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, den Erhalt des Denkmals dauerhaft aus seinem übrigen – nicht mit dem Denkmal in Zusammenhang stehenden – Vermögen zu finanzieren oder sonst dauerhaft defizitär zu arbeiten. Im Übrigen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW i.V.m. § 7 Abs. 1 DSchG NRW auch der bisherige Umgang des Denkmaleigentümers mit seinem Denkmal zu berücksichtigen. Aus der den Eigentümer treffenden wirtschaftlichen Belastung gewissermaßen herauszurechnen sind nämlich alle Aufwendungen, die durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung des Denkmals jedenfalls durch den Adressaten der Erhaltungsanordnung verursacht worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 5 DSchG NRW). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erhaltungspflichten oder die Frage der Zumutbarkeit auf diejenigen Maßnahmen beschränkt wären, die auf Grund des Verhaltens des Adressaten der Erhaltungsanordnung erforderlich sind. Vielmehr muss der Eigentümer grundsätzlich auch solche Schäden beseitigen, für deren Entstehung er nicht verantwortlich ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine Erhaltungsanordnung deshalb inhaltlich auf Maßnahmen zu beschränken sein, die einen Erhalt des Denkmals noch sichern, ohne den – im Einzelfall zu bestimmenden – denkmalfachlichen Idealzustand zu erreichen. Denkbar ist auch, dass eine Anordnung nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW aus Gründen der Zumutbarkeit zeitlich zu staffeln ist, so dass die Instandsetzungsarbeiten nach dem Grad der Dringlichkeit erst nach und nach aufgegeben werden dürfen. Erst dann, wenn für die Denkmalbehörde erkennbar ist, dass der Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwand so hoch ist, dass er auch unter Ausschöpfung aller im Interesse des Eigentümers verfügbaren Erleichterungen noch ein Maß erreicht, das eine vertretbare Eigentumsnutzung unmöglich erscheinen lässt, hat die Behörde von Anordnungen nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW abzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 – 10 A 3453/06 –, juris, Rn. 6 und 7. Dem Eigentümer eines Denkmals ist in diesem Zusammenhang regelmäßig all das zuzumuten, was auch der Eigentümer eines Gebäudes, das nicht unter Denkmalschutz steht, mindestens unternehmen würde, um dessen Bausubstanz vor substanzbedrohenden Schäden zu schützen und es so vor dem Verfall zu bewahren. Wer ein Denkmal erwirbt, das im Zeitpunkt des Erwerbs bereits sanierungsbedürftig ist oder später – etwa wegen einer unangemessenen Behandlung – sanierungsbedürftig wird, kann nicht erwarten, dass es ihm erspart bleibt, Geld aus seinem sonstigen Vermögen vorzuschießen, um die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Denkmals wiederherzustellen und so dafür zu sorgen, dass sich das Denkmal auf Dauer selbst trägt und der anfängliche Verlust in einem überschaubaren Zeitraum ausgeglichen wird. Im Übrigen sind wirtschaftliche Belastungen, die aus vorausgegangenen Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen auszublenden. Der Eigentümer eines Denkmals könnte sonst bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die teilweise oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 1404/16 –, juris, Rn. 64 und Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 7. Allerdings mag es im Ausnahmefall sein, dass sich jegliche Erhaltungsmaßnahme nicht lohnt, weil ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude abgängig und seine wesentliche Substanz verloren ist oder weil der Eigentümer es aus wirtschaftlichen Gründen insgesamt nicht erhalten kann oder erhalten will. In einem solchen Fall ist es Sache des Denkmaleigentümers, die Abgängigkeit des Gebäudes oder die Unzumutbarkeit seiner Erhaltung aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber der Denkmalbehörde geltend zu machen, denn nur er verfügt über die notwendigen Kenntnisse und Zugriffsmöglichkeiten. So hängt die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes maßgeblich davon ab, wie es überhaupt genutzt werden kann, welche Nutzung sich der Eigentümer vorstellt, welchen Aufwand die Wiederherstellung einer entsprechenden Nutzbarkeit erfordern würde und welche finanziellen Spielräume dem Eigentümer insoweit zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 12. Die Frage der Erhaltungsfähigkeit beurteilt sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht. Vgl. OVG LSA, Urteil vom 18. Februar 2015 – 2 L 175/13 –, juris, Rn. 64. Ausgehend hiervon gibt das Vorbringen des Antragstellers nichts dafür her, dass ihm die Durchführung der aufgegebenen Maßnahmen vor dem Hintergrund der ihn treffenden Erhaltungsverpflichtung nicht zumutbar sein könnte. aa) Maßgeblich hierbei ist, dass der Antragsteller seit dem Brand im Juli 2020 keine Instandhaltungsmaßnahmen zum Erhalt des erheblich geschädigten Denkmals getroffen hat. Hiervon entbindet ihn insbesondere nicht seine Auffassung, das Denkmal sei aus der Denkmalliste zu löschen. Solange es noch nicht gelöscht ist, treffen ihn weiterhin zumindest Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals. Dementsprechend hat ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin den Vater des Antragstellers anlässlich des Ortstermins am 7. Juni 2021 und mehrerer Telefonate am 4. August 2021 und 17. Dezember 2021 konkrete Sicherungs- und Schutzmaßnahmen benannt. Dass der Antragsteller ausreichende Instandhaltungsmaßnahmen zum Erhalt des Denkmals ergriffen hat, ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. bb) Dass Baudenkmal ist trotz seines Zustands noch nicht abgängig. Dies belegen sämtliche vorliegende Gutachten, die nach dem Brandereignis eingeholt wurden sowie der Bericht über die Bauhistorische Untersuchung von Herrn L. In dem Gutachten über Gebäudeschäden/Brandschäden vom 6. November 2020, dem der 1. Bericht zum Gutachten über die Folgen eines Feuerschadens vom 4. September 2020 des Sachverständigen R. zugrunde liegt, listet der Gutachter auf Blatt 22 ff. die Maßnahmen zur Schadensbehebung auf und schätzt die Kosten hierfür auf 213.820,00 €. Der Sachverständige P. geht in seinem Gutachten vom 27. Januar 2022 ebenfalls von der Möglichkeit der Wiederherstellung der Standsicherheit der Außenwände und der Decke im Gästeraum aus. Daraus ist zu schließen, dass das Denkmal keine derart marode Statik aufweist, dass es irreparabel ist. Vielmehr unterstellt der Gutachter, dass das Baudenkmal erhalten werden kann. Auch der Architekt H. hat Kosten für die Sanierung und Modernisierung des Denkmals geschätzt und ist hierbei von der Möglichkeit des Erhalts ausgegangen. Schließlich gelangte der O. im Mai 2022 bei der Untersuchung der Standsicherheit zu dem Ergebnis, dass die Sanierung der dokumentierten Schäden möglich sei. Dass sich an der Möglichkeit des Erhalts des Fachwerkhauses nichts geändert hat, belegt der aktuelle Bericht des Architekten H. vom 9. Mai 2023, in dem dieser trotz der Zustandsverschlechterung nicht von einer Irreparabilität ausgeht. Da sich die Frage der Erhaltungsfähigkeit weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht beurteilt, ist die Denkmalwertbegründung hier der entscheidende Grund, warum das Denkmal auch im jetzigen Zustand nach Ergreifung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen erhaltungsfähig ist. Denn das Gebäude belegt – wie bereits ausgeführt – als einziges historisches Gebäude die Ausdehnung des ursprünglichen Stadtkerns und charakterisiert den nördlichen Bereich der C.-straße entscheidend. Zumindest dieser Teil der Denkmalwertbegründung besteht ungeachtet des Zustands des Gebäudes weiter fort. Des Weiteren ist auch nicht zu erkennen, dass die nunmehr angeordneten Sicherungsmaßnahmen oder etwaige zu einer Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Zustands zu erwartenden Sanierungsmaßnahmen wie eine Neuerrichtung des Gebäudes wirken können, so dass das Gebäude dann nur noch eine Kopie des früheren Denkmals wäre, was die Denkmaleigenschaft entfallen ließe. Vgl. dazu ausführlicher OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2009 – 10 A 699/07 –, juris, Rn. 33, und vom 2. März 2018 – 10 A 1404/16 –, juris, Rn. 46. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen führen schon nicht zu einem Austausch der Materialien des Gebäudes. Aber auch etwaige umfangreichere Sanierungsmaßnahmen – was der Antragsteller mit dem Denkmal nunmehr beabsichtigt, ist der Kammer nicht bekannt – werden nach dem Eindruck, den die Kammer anhand der zahlreichen Lichtbilder und Gutachten sowie im Rahmen der Besichtigung von außen vor Ort von dem Gebäude hat gewinnen können, nicht zu einem vollständigen Austausch aller historischen Gebäudeteile im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme führen. Denn trotz des Brandes ist etwa das Dach des Denkmals nahezu unbeschädigt. Auch ist nach den Feststellungen des Gutachters der Bauhistorischen Untersuchung, Herrn Sandmann, das Gebäude trotz der Umbauten im Erdgeschoss bis heute raumzeitlich erhalten. Dies treffe insbesondere auf die Raumstrukturen im Obergeschoss des Wohnteils zu. Fast alle Binnenwände seien erhalten und zeichneten die Funktion des Hauses zur Bauzeit noch gut nach. Selbst wenn im Rahmen der Sanierung zahlreiche durch Pilz- und Insektenbefall geschädigte Balken ersetzt werden müssten, bliebe diese Raumstruktur weiter ablesbar. Das Gebäude vermag daher als Fachwerkhaus weiterhin seine Funktion, die Ausdehnung des ursprünglichen Stadtkerns zu bezeugen, zu erfüllen. Ungeachtet dessen wären, selbst wenn – worauf nach dem Eindruck der Kammer wie ausgeführt derzeit wenig hindeutet – das öffentliche Erhaltungsinteresse wegen eines möglichen maroden Zustandes des gesamten Gebäudes infolge der Fäulnisschäden und des Brandes oder wegen des zu großen Umfangs der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Denkmalkopie) tatsächlich in Frage stehen würde, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen zur Unterbrechung oder Verlangsamung des Verfalls der Gebäudesubstanz des Denkmals angemessen. Denn sie wären jedenfalls erforderlich, um ausreichend Zeit für die notwendigen Untersuchungen und Entscheidungsprozesse zu schaffen, die der Entlassung eines Baudenkmals aus dem Denkmalschutz üblicherweise vorauszugehen haben. Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 10 B 193/17 –, juris, Rn. 6. Im Übrigen bleibt dem Antragsteller der mit dem Verfahren 9 K 3416/22 begonnene Versuch unbenommen, die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste oder, sollte dies nicht möglich sein, eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Beseitigung oder zum Umbau des Fachwerkhauses zu erstreiten. cc) Ferner ist die angeordnete Instandhaltung und Instandsetzung dem Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt zumutbar, dass von ihm als Eigentümer des denkmalrechtlich zu erhaltenden Gebäudes mindestens das zu ergreifen ist, was die Bausubstanz vor substanzbedrohenden Schäden schützt und vor dem Verfall bewahrt. Hierzu wäre er im Falle der Gefährdung der Standsicherheit auch baurechtlich verpflichtet, vgl. § 12 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). dd) Ferner ist die angeordnete Sicherung in wirtschaftlicher Hinsicht dem Kläger nicht unzumutbar. Für die Bewertung, ob sich die in einer Sicherungsanordnung angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine (Gesamt)Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde, sondern ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solches zumutbar ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – OVG 2 S 29.08 –, juris, Rn. 6; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 3 Bs 259/21 –, juris, Rn. 55. Wie hoch die Kosten der in Ziffer 1 lit. a) bis d) angeordneten Maßnahmen sein werden, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, da keine entsprechenden Angebote vorliegen. Die Kammer schätzt im Rahmen einer ersten Prognose die Kosten aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin zu der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme in dem angefochtenen Bescheid auf mindestens 10.000,00 €, aber nicht wesentlich darüberhinausgehend, da die Maßnahmen sich offenkundig auf die notwendige Sicherung zum Erhalt des Gebäudes und zur Verhinderung des weiteren Verfalls beschränken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Tragung der Kosten in dieser Höhe nicht möglich ist, zumal er auch vor dem Brand beabsichtigte, das Denkmal zu sanieren und einer anderen Nutzung zuzuführen. Einen Nachweis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht beigebracht. ee) Die angeordneten Maßnahmen sind auch zur Verhinderung fortschreitender Beschädigungen geeignet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Einsturzgefahr des Fachwerkhauses nicht dazu, dass die angeordneten Maßnahmen nicht geeignet wären. Denn die Maßnahmen zielen im Gegenteil gerade darauf ab, die Standsicherheit wiederherzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude derart beschädigt ist, dass nicht einmal die Standsicherheit wiederhergestellt werden könnte, liegen nicht vor. Denn dann wäre die Statik derart marode, dass es irreparabel ist, was aber aufgrund der vorliegenden Gutachten ausgeschlossen werden kann (s.o.). Anders als der Antragsteller (vgl. Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2023) geht das Gericht nach summarischer Überprüfung nicht davon aus, dass nicht hinreichend intaktes Baumaterial für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen vorhanden ist. Gegebenenfalls muss das vorhandene Baumaterial für die Durchführung der Maßnahmen verstärkt werden. Die an der Ostfassade angebrachten Kanthölzer stellen ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um eine der mangelnden Statik hinreichend Rechnung tragenden fachgerechte Ausführung handelt, nach vorläufiger Einschätzung keine ausreichende Maßnahme zur Sicherung des Fachwerkhauses dar, da wohl auch die Westfassade und die Nordfassade der Abstützung bedürfen. Vor allem die Westfassade ist erheblich beschädigt und daher mindestens genauso gefährdet einzustürzen wie die Ostfassade. Dass die Fallleitungen an die Regenwassergrundleitungen erst angeschlossen werden können, nachdem das Dach saniert wurde, wie der Antragsteller meint, erschließt sich nicht, da nach der erfolgten Besichtigung des Fachwerkhauses durch den Berichterstatter die Fallleitungen zuvor augenscheinlich an die Regenwassergrundleitungen angeschlossen waren und die provisorischen Schläuche aus Folie sich gelöst haben. Dass Notsicherungsmaßnahmen aufgrund ihrer begrenzten Haltbarkeit nicht zur Herbeiführung eines Idealzustands führen, ist für die Frage der Eignung nicht relevant, da es in der Natur der angeordneten Maßnahmen liegt, zunächst nur eine Sicherung herbeizuführen, um einen weiteren Verfall des Denkmals zu verhindern. Eine weitgehende Sanierung als möglicherweise langfristig wirkende Maßnahme ist dagegen nicht angeordnet und auch nicht zwingend, um den fortschreitenden Verfall bedingt durch die Mängel in der Statik und der Gebäudehülle möglichst zu beenden. Die dem Antragsteller auferlegten Maßnahmen sind darüber hinaus erforderlich, um den angestrebten Sicherungszweck zu erreichen. Weniger belastende und gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die angeordneten Maßnahmen sind auch angemessen, weil sie den Antragsteller nicht unzumutbar belasten (s.o.). 1.3. Ermessensfehler der Antragsgegnerin, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sind hinsichtlich des Verfügungstenors der Ziffern 1 lit. a) bis d) der streitgegenständlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsverfügung nicht festzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ausführung der auferlegten Arbeiten den Antragsteller aus sonstigen Erwägungen unverhältnismäßig belasten würde. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin seit drei Jahren untätig gewesen ist, obwohl sie den Zustand des Gebäudes gekannt hat, führt nicht im Hinblick darauf zu einem Ermessensfehler, weil sie erst mit erheblicher Zeitverzögerung Sicherungsmaßnahmen angeordnet hat. Denn die Antragsgegnerin hat in der Zeit seit Juli 2020 dauerhaft versucht, mit dem Antragsteller Lösungskonzepte für das Gebäude zu finden und ihn mehrfach aufgefordert, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. 2. Erweist sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, erwächst nicht alleine daraus das besondere Vollzugsinteresse. Nach der vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung überwiegt jedoch in der konkreten Situation das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da zu befürchten ist, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Beeinträchtigungen des Denkmals bis hin zum Untergang des Fachwerkhauses entstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung, die der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung trägt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Nach Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst sich der Streitwert bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen nach dem wirtschaftlichen Wert, sonst nach dem Auffangwert. Werden einem Eigentümer durch eine denkmalrechtliche Ordnungsverfügung bestimmte Erhaltungsmaßnahmen auferlegt, richtet sich die wirtschaftliche Bedeutung der Sache davon ausgehend in der Regel nach den tatsächlichen Kosten, die ihm bei Befolgung dieser Handlungspflichten entstehen würden (vgl. entsprechend Ziffer 11 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, für mit sonstigen bauaufsichtlichen Anordnungen aufgegebene Handlungspflichten). Die Kosten für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen schätzt die Kammer auf mindestens 10.000,00 € (s.o.). Der Betrag war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.