Beschluss
10 A 490/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0424.10A490.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten keinen Anspruch gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW auf Löschung ihres Wohnhauses auf dem Grundstück B. Straße 21 in T. aus der Denkmalliste der Beklagten. Ein Anspruch auf Löschung bestehe dann, wenn die Voraussetzung für die Eintragung, also der Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW, aufgrund von Veränderungen des Denkmals nach der Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste weggefallen sei. Ein Antrag auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste führe hingegen nicht dazu, dass die bestandskräftige Unterschutzstellung selbst einer erneuten Überprüfung unterzogen werde. Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste seien hier nicht nachträglich weggefallen. Der Änderung der im Eintragungszeitpunkt vorhandenen straßenseitigen Vorhangdachrinne in eine Aufdachrinne nach erfolgter Eintragung als Denkmal komme kein solches Gewicht zu, dass dadurch nachträglich die Denkmalwürdigkeit und das Erhaltungsinteresse am Baudenkmal entfallen wären. Der letztgenannten Annahme treten die Kläger nicht entgegen. Sie meinen aber, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung zu Unrecht auf ein Entfallen der Denkmalwürdigkeit des Objekts beschränkt. Es hätte im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG auch der Frage nachgehen müssen, ob das Fortbestehen der Eintragung die Eigentümer unzumutbar belaste. Bezogen auf die Eintragungsvoraussetzungen sei davon auszugehen, dass eine Eintragung selbst bei Denkmalwürdigkeit des betreffenden Objekts unterbleiben müsse, wenn die Eintragung und die daraus resultierenden denkmalschutzrechtlichen Restriktionen eine unzumutbare Belastung des Eigentümers begründeten. Da § 3 Abs. 4 DSchG NRW darauf abstelle, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen, sei auch diese Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine Löschung aus der Denkmalliste selbst bei - unterstellt - fortbestehender Denkmalwürdigkeit vorzunehmen sei, wenn die dauerhafte Eintragung für die Eigentümer zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führe. Damit stellen die Kläger die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Nach der - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - Rechtsprechung des Senats ist für die Löschung aus der Denkmalliste vielmehr allein maßgeblich, ob die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts nachträglich entfallen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 42. Die von den Klägern geltend gemachten Zumutbarkeitsgesichtspunkte finden hingegen im Verfahren der Löschung aus der Denkmalliste keine Berücksichtigung. Für die Eintragung und entsprechend für die Löschung als „actus contrarius“ kommt es allein auf die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Denkmaleigenschaft an. Der Schutz von Baudenkmälern ist nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz zweistufig ausgestaltet. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff. DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung, im Folgenden: a. F., siehe jetzt § 23 f. DSchG NRW in der seit dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022, im Folgenden: n. F.) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff. DSchG NRW). Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung, wie sie die Kläger für erforderlich halten, nicht statt. Hier ist allein die Denkmaleigenschaft ausschlaggebend. Steht fest, dass es sich um ein Denkmal handelt, so muss eine Eintragung erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F., jetzt § 23 Abs. 1 DSchG NRW n. F.). Eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschutzstellung findet erst im Rahmen der im Zusammenhang mit der Erhaltung und Instandsetzung (§ 7 DSchG NRW), der Nutzung (§ 8 DSchG NRW) und mit einem eventuellen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung (§ 9 DSchG NRW) erforderlich werdenden Entscheidungen statt. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 76, vom 20. April 1998 - 7 A 6059/96 -, juris Rn. 64, und vom 3. Dezember 1990 - 7 A 2043/88 -, juris Rn. 69, sowie Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -, juris Rn. 24; siehe auch Hamb. OVG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 3 Bf 100/14 -, juris Rn. 65. Mit der letzten Novelle des Denkmalschutzgesetzes hat sich an dieser Ausgestaltung des denkmalrechtlichen Schutzsystems nichts geändert: Es bleibt bei der konstitutiven Wirkung der Eintragung und der Zweistufigkeit, die in der Gesetzesbegründung auch ausdrücklich erwähnt wird. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz, LT‑Drs. 17/16518, Seite 67 f. § 23 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW n. F. bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass die Löschung von Amts wegen, auf Anregung des Eigentümers oder auf Antrag des zuständigen Denkmalfachamtes erfolgt, sofern die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Die Kläger haben daher richtigerweise den Weg der Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die begehrte Errichtung einer Vordachrinne beschritten. Dass dies erfolglos war, führt im Rahmen des Löschungsverfahrens ‑ auch unter den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - zu keiner von den vorstehenden Grundsätzen abweichenden Betrachtung. Hiervon ausgehend kommt es auf das weitere Vorbringen der Kläger, eine unzumutbare Belastung liege darin, dass es aufgrund der Aufdachrinne zu Glatteisbildung im Eingangsbereich komme und das Objekt nicht mehr gefahrlos genutzt werden könne, nicht an. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).