Beschluss
6 L 118/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0417.6L118.20.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus S. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus S. wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag vom 18.2.2020 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin und ihre Tochter N. D. B. , geboren am 00.00.00, in eine Mutter-Kind-Einrichtung aufzunehmen bzw. die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung B1. -T1. -I. in C. fortzusetzen, ist unzulässig, wäre aber auch unbegründet gewesen. Der Antrag ist bereits unzulässig. Es fehlt der Antragstellerin in dem für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 51 an der auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Zur Darlegung der Antragsbefugnis muss sie geltend machen können, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder jedenfalls unmittelbar gefährdet zu sein. Die Rechtsverletzung oder -gefährdung darf nicht nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise von vornherein ausgeschlossen sein, sondern muss zumindest möglich erscheinen. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 123 Rn. 41. Bei der Geltendmachung eines kinder- und jugendhilferechtlichen Anspruchs durch die Eltern fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung oder -gefährdung, wenn dieser Anspruch einen Bereich des elterlichen Personensorgerechts betrifft, der den anspruchstellenden Eltern(-teilen) familiengerichtlich entzogen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2007 - 12 B 2702/06 -, juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 6.7.2006 - AN 14 S 06.01881 -, juris Rn. 26. So liegt der Fall hier. Der Antragstellerin kann von vornherein kein Anspruch auf die begehrte Unterbringung mit ihrer Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung zustehen, da ihr im hierfür relevanten Bereich das Personensorgerecht fehlt. Das AG E2. - Familiengericht - hat ihr im einstweiligen (Anordnungs-)Verfahren zum Aktenzeichen 3 F 278/19 durch Beschlüsse vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII sowie anschließend im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen 3 F 358/19 durch Beschluss vom 00.00.00 zusätzlich das Recht zur Regelung der Kindergarten- und Schulangelegenheiten für ihre Tochter entzogen und insoweit - unter Bestellung des Jugendamts des Antragsgegners - Ergänzungspflegschaft angeordnet. Schon der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als eines der wesentlichen Bereiche der elterlichen Personensorge verwehrt es der Antragstellerin, Hilfe nach § 19 SGB VIII mit Wirkung auch für ihre Tochter zu beantragen. Seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts fehlt es ihr an der notwendigerweise mit der begehrten Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung verbundenen Befugnis, Bestimmungen über den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu treffen. Anders als in einem vom OVG Lüneburg entschiedenen Fall, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.5.2019 - 10 ME 57/19 -, juris, lassen die Gründe des familiengerichtlichen Beschlusses vom 00.00.00 keinen Auslegungsspielraum dahingehend zu, dass der Antragstellerin jedenfalls insoweit ein (Mindestmaß an) Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen worden sein könnte, als dies zur Beantragung der Hilfe nach § 19 SGB VIII erforderlich ist. Der Antragstellerin ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer Tochter vollständig, auch in Bezug auf die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung, entzogen worden. Das AG E2. hat die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts der Antragstellerin in einer solchen Einrichtung in seine Erwägungen zum Beschluss vom 00.00.00 einbezogen, diese Möglichkeit jedoch nunmehr - anders als zuvor im einstweiligen Anordnungsverfahren - ausdrücklich verneint. Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtsposition der Antragstellerin, die durch die Weigerung des Antragsgegners, sie gemeinsam mit ihrer Tochter in die bisherige oder (irgend-)eine andere Mutter-Kind-Einrichtung aufzunehmen, verletzt oder mindestens gefährdet sein könnte, nicht erkennbar. Die Antragsbefugnis ist der Antragstellerin ferner abzusprechen, weil sie aufgrund des Entzugs des Rechts, Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII zu beantragen, zugleich nicht berechtigt ist, Hilfe nach § 19 SGB VIII zu beantragen. Zwar haben beide Hilfeformen unterschiedliche Schutzrichtungen, aber mit einem elterlichen Erziehungsdefizit den gleichen Ausgangspunkt. Die Hilfe nach § 19 SGB VIII knüpft an ein persönlichkeitsindiziertes Defizit im Bereich der Erziehungskompetenz an, d. h. die Mutter (oder der Vater) ist gerade aus in ihrer (bzw. seiner) Person liegenden Gründen nicht in der Lage, das Kind zu erziehen. Es soll ein in der Erzieherpersönlichkeit bestehendes Defizit behoben oder dessen Folgen abgemildert werden. Zusätzlich verfolgt diese Regelung das jugendhilferechtliche Ziel, der möglichen Entstehung eines Erziehungsdefizits bei einem Kind, dessen Eltern nicht in der Lage sind, ihre Erzieherrolle angemessen auszufüllen, vorzubeugen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2008 - 12 A 510/08 -, juris Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 29.4.2013 - 12 CE 12.2738 -, juris Rn. 20; Struck, in: Wiesner (Hg.), SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 19 Rn. 9; ders., in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 19 Rn. 4. Die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII dient demgegenüber der Deckung des erzieherischen Bedarfs eines Kindes, bei dem bereits ein Erziehungsdefizit im Sinne einer konkreten Kindeswohlgefährdung, also eine Auffälligkeit oder Störung, vorhanden ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.8.2006 - 19 K 1192/06 -, juris Rn. 16; VG Bayreuth, Beschluss vom 12.8.2015 ‑ B 3 E 15.503 -, juris Rn. 25; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/ Pattar (Hg.), SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 19 Rn. 3, 5, 19, § 27 Rn. 2 ff. Die Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII sind den Hilfen nach den §§ 16 ff. SGB VIII - und damit auch der hier in Rede stehenden Hilfe nach § 19 SGB VIII - insofern nachgelagert, als sie über ein elterliches Erziehungsdefizit hinaus eine bereits konkret gewordene Gefährdung des Kindeswohls voraussetzen. Demgemäß kommt eine Berechtigung zur Beantragung von Hilfe nach § 19 SGB VIII, für die bereits eine abstrakte Gefährdung für das Kindeswohl durch ein elterliches Erziehungsdefizit genügt, erst recht nicht in Betracht, wenn dem anspruchstellenden Elternteil sogar das Recht zur Beantragung von Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII, die eine konkrete Kindeswohlgefährdung erfordern, entzogen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn gerade diejenigen (Erziehungs-)Defizite, aus denen der betreffende Elternteil eine Berechtigung zur Beantragung der Hilfe nach § 19 SGB VIII herleiten will, zum Entzug des Rechts zur Beantragung von Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII geführt haben. Nach diesen Maßgaben fehlt der Antragstellerin das Antragsrecht für Hilfe nach § 19 SGB VIII. Ihr ist das Recht zur Beantragung von Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII entzogen worden, ohne dass - wie ausgeführt - das AG E2. im Beschluss vom 00.00.00 dabei Auslegungsspielraum für ein Antragsrecht nach § 19 SGB VIII gelassen hätte. Die begehrte Maßnahme gründet außerdem in demselben Erziehungsdefizit der Antragstellerin, das zum Entzug des Rechts zur Beantragung der in den §§ 27 ff. SGB VIII geregelten Hilfen geführt hat. Das Gericht weist - ohne dass es entscheidungserheblich wäre - im Übrigen darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet gewesen wäre. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, z. B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wird - wie hier - mit der begehrten Regelung die (gedachte) Hauptsache vorweggenommen - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum -, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160, und Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 - und vom 20.9.2017 - 12 B 989/17-, jew. juris, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 25. Aufl. 2019, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - und vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 -, jew. a.a.O., m.w.N. Diese Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der (gedachten) Hauptsache liegen hier zumindest nicht sämtlich vor. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die begehrte Mutter-Kind-Maßnahme nach § 19 Abs. 1 SGB VIII zu bewilligen. Ein solcher Anspruch der Antragstellerin ist sehr zweifelhaft und damit alles andere als in hohem Maße wahrscheinlich ist Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - nicht erfüllt. Die Antragstellerin gehört höchstwahrscheinlich schon nicht zu dem Kreis der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII leistungsberechtigten Mütter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Diese Formulierung, die der Abgrenzung dient von dem - hier nicht gegebenen - Fall, in dem das Sorgerecht beiden Elternteilen zusteht - für jenen Fall ist die Hilfe nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht gedacht -, steht zwar der Annahme einer alleinigen Personensorge nicht entgegen, wenn die Personensorge aufgeteilt ist. Denn Personensorgeberechtigter ist nach der mit Wirkung für das gesamte SGB VIII und damit auch für § 19 SGB VIII getroffenen Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. Nach den demzufolge grundsätzlich maßgeblichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Personensorge handelt es sich bei einer auch nur partiellen Personensorge um eine in den jeweiligen Sorgerechtsbereichen alleinige Personensorge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.5.2018 - 5 C 2.17 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.5.2019 - 10 ME 57/19 -, juris Rn. 14; siehe auch Schermaier-Stöckl, in: BeckOGK SGB VIII, § 19 Rn. 9; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 19 Rn. 1. Bei einem teilweisen Entzug der Personensorge ist darauf abzustellen, ob wenigstens der verbleibende Teil der Personensorge das Recht umfasst, einen entsprechenden Antrag nach dem SGB VIII zu stellen und insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auszuüben. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.5.2019 - 10 ME 57/19 -, juris Rn. 14 a. E., mit Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 27.5.2011 - 12 CE 11.893 -, juris, Rn. 30. Nach diesen Maßstäben dürfte die Antragstellerin nicht allein für ihre Tochter zu sorgen haben. Wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis ausgeführt, ist sie zur Bestimmung des Aufenthaltsortes ihrer Tochter nicht berechtigt, und zwar auch nicht lediglich in Bezug auf die Hilfe nach § 19 SGB VIII. Mit dem familiengerichtlichen Beschluss vom 00.00.00 ist ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht vollständig entzogen und auf das Jugendamt des Antragsgegners als Ergänzungspfleger übertragen worden. Die Gründe dieser Entscheidung lassen nicht nur keinen Raum für ein jedenfalls auf § 19 SGB VIII bezogenes und damit partielles Aufenthaltsbestimmungsrecht der Antragstellerin erkennen, sondern lehnen es sogar explizit ab, ihr eine entsprechende Dispositionsbefugnis über den Aufenthalt ihrer Tochter zu belassen. Der Anordnungsanspruch wäre unabhängig vom Vorstehenden auch deshalb zu verneinen, weil im Fall der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII nicht erfüllt sind. Danach sollen die genannten Mütter (oder Väter) gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Wie schon im Gesetzeswortlaut („geeignete Wohnform“, „bedürfen“) anklingt, muss diese Art der Hilfe sowohl geeignet als auch notwendig bzw. erforderlich sein, um die Persönlichkeitsentwicklung des Elternteils zu fördern, vgl. Struck, in: Wiesner (Hg.), SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 19 Rdnr. 9b; Kunkel/Kepert, a.a.O., § 19 Rdnr. 5, wobei es ausreicht, dass eine Milderung des Entwicklungsdefizits des Elternteils durch eine intensive Intervention im Sinne einer pädagogischen und ggf. therapeutischen Einflussnahme möglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, FEVS 53, 265, und vom 2.2.2017 - 12 B 119/17 -, juris; Struck, a.a.O., § 19 Rdnr. 9b. Die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung stellt unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Schutzes der Familie (Art. 6 GG) jedenfalls dann das Mittel der Wahl dar, wenn ein Scheitern der Maßnahme nicht von vornherein feststeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 B 119/17 -, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.5.2019 - 10 ME 57/19 -, juris Rn. 15. Ob eine Maßnahme nach § 19 Abs. 1 SGB VIII im vorgenannten Sinne geeignet und notwendig/erforderlich ist, kann dem Jugendamt oder dem W. , das die Entscheidung des Jugendamts im Streitfall zuständigkeitshalber zu überprüfen hat, allerdings nicht durch eine familiengerichtliche Entscheidung verbindlich vorgegeben werden. Vielmehr steht die Frage der Eignung einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII entweder - wozu die Kammer neigt - im nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts, wie es etwa bei Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII der Fall ist, vgl. zu letzterem BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, NVwZ 2000, 325, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 - und vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, jew. juris; VG Minden, z.B. Beschluss vom 23.10.2018 - 6 L 1262/18 -, oder die Auslegung und Anwendung des Begriffs der „Eignung“ einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII ist (sogar) in vollem Umfang vom W. zu überprüfen, wie etwa der Begriff der „Eignung“ eines Falles bzw. einer Person im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.6.2014 - 12 B 579/14 -, vom 20.12.2016 - 12 B 1262/16 -, vom 28.12.2016 - 12 B 1336/16 - und vom 22.2.2017 - 12 E 780/16 -, jew. juris; VG Minden, Beschluss vom 11.1.2019 - 6 L 1450/18 -, des § 43 Abs. 2 SGB VIII vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - und vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, jew. juris und des § 48 SGB VIII. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.11.2014 - 12 A 283/13 -, juris. Nach diesen Maßgaben dürfte es rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner sich weigert, die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Tochter abermals in einer Mutter-Kind-Einrichtung unterzubringen. Das Scheitern einer nochmaligen Unterbringung in (irgend-)einer Mutter-Kind-Einrichtung wäre derzeit wohl schon „vorprogrammiert“. Denn die Antragstellerin hat durch ihr bisheriges Verhalten nachhaltig unter Beweis gestellt, dass es ihr zumindest auf absehbare Zeit an der für die Unterbringung in einer solchen Einrichtung unentbehrlichen Grundfähigkeit fehlt, eine unterstützungsempfängliche und -fähige, einem Erziehungsdefizit bei ihrem Kind vorbeugende Entwicklung zuzulassen. Das bisherige Leben der Antragstellerin ist durch ein ständiges Hin und Her gekennzeichnet, das sich nicht nur im familiären Bereich in den zahlreichen und unregelmäßigen Ortswechseln zwischen dem Wohnort ihrer Mutter in T2. und dem ihres Vaters in E2. äußerte, sondern insbesondere auch bezüglich der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung seit der Schwangerschaft fortsetzte. Sie hat mehrfach erhebliche Schwierigkeiten mit der Befolgung fremdgesetzter Regeln an den Tag gelegt. Die Durchsetzung eigener Interessen stand für sie stets im Vordergrund ihres gesamten Handelns. Dazu gehört die hartnäckige Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, die sich im Kern auf die dem Antragsgegner für Drogenkonsum und -weitergabe bekannte Familie E3. aus E2. beschränkten, wo die Antragstellerin sich insbesondere auch während der Schwangerschaft regelmäßig lange Zeit aufhielt. Zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen schreckte sie nicht einmal davor zurück, sich und ihr damals noch ungeborenes Kind zu gefährden. Zu den weiteren Auffälligkeiten im Verhalten der Antragstellerin gehören neben dem Schwänzen des Schulunterrichts und überaus häufigen Abgängigkeiten auch der Alkohol- und sogar - bis in die jüngere Vergangenheit hineinreichend, wie positiv verlaufene Cannabistests vom 00.00.00. und 00.00.0000 zeigen - der Drogenkonsum. Der Antragsgegner hat ihr die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung seit Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft bereits mehrfach angeboten. Aufgrund ihrer beharrlichen Verweigerungshaltung ist es insgesamt zu drei Aufenthalten in zwei Mutter-Kind-Einrichtungen von teils nur sehr kurzer Dauer gekommen, die nicht ansatzweise eine Hilfeempfänglichkeit und eine Veränderungsbereitschaft der Antragstellerin, geschweige denn die angestrebten Fortschritte auf dem Weg zu einer Stärkung ihrer Erziehungskompetenz erkennen lassen konnten. Die Antragstellerin befand sich schon vor der Geburt ihrer Tochter zweimal in der Mutter-Kind-Einrichtung des F. Kinderheims in Q. . Der erste Aufenthalt dauerte nur vom 18. bis zum 00.00.00. Die Antragstellerin brach diesen Aufenthalt selbst ab, indem sie von einem Einkaufsbummel mit einer Freundin schlichtweg nicht mehr dorthin zurückkehrte. Bezeichnenderweise wurde sie am 00.00.0000 von der Polizei bei der Familie E3. in E2. angetroffen. Eine erneute Unterbringung in einer Mitter-Kind-Einrichtung lehnte sie in der Folgezeit zunächst vehement ab. Anfang August 2019 begab sie sich nach einem Besuch bei ihrer Mutter in T2. zwar zunächst erneut in den Haushalt der Familie E3. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Antragsgegner gab sie dann aber an, wieder in eine Mutter-Kind-Einrichtung einziehen zu wollen, da sie auch in T2. in eine solche Einrichtung hätte gehen sollen. Das F1. Kinderheim in Q. erklärte sich bereit, sie erneut aufzunehmen. Dieser Aufenthalt endete allerdings schon nach einer Stunde. Die Antragstellerin war - in der angeblichen Absicht, Unterwäsche kaufen zu wollen - schlichtweg wieder abgängig. Dennoch wurde der Antragstellerin durch den Antragsgegner noch am Tag der Geburt ihrer Tochter - die unmittelbar nach der Entbindung vom Jugendamt in Obhut genommen und anschließend in einer (Bereitschafts-)Pflegefamilie untergebracht wurde - erneut die Möglichkeit in Aussicht gestellt, in eine Mutter-Kind-Einrichtung einzuziehen, wenn sie sich aufgrund ihres vorangegangenen Verhaltens zunächst allein, also ohne Kind, bewähre, indem sie binnen vier Wochen zeige, dass sie bereit und in der Lage sei, sich an Regeln zu halten und an erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Zu einem tatsächlichen Einzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung kam es dennoch nicht ohne Nachdruck seitens Dritter, u. a. des AG E2. . Im Rahmen der dem familiengerichtlichen Beschluss vom 00.00.0000 vorangegangenen Anhörung machten die dortigen Beteiligten der Antragstellerin deutlich, dass die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung für sie die gegenwärtig einzige und letzte Chance sei, um mit ihrer Tochter zusammenzuleben. Erst daraufhin zog sie am 00.00.0000 in die von ihr ausgesuchte Mutter-Kind-Einrichtung, das B1. -T1. -I. in C. , ein. Selbst diese Maßnahme wurde jedoch am 00.00.0000 (vorzeitig) abgebrochen und die Antragstellerin der Einrichtung verwiesen, ohne dass ihr Kind dort einziehen konnte. Aus der Sicht der Einrichtung war es zu teils erheblichen Regelverstößen durch die Antragstellerin gekommen, so dass eine Fortführung der Maßnahme nicht mehr vorstellbar war. Obwohl die Einrichtung mit der Antragstellerin am 00.00.0000 ein Gesprächs geführt hatte, in dem es um zwei absprachewidrige Übernachtungen der Antragstellerin außerhalb der Einrichtung sowie einen Besuch des Vaters ihrer Tochter ging und bei dem sie eingeräumt hatte, dass die letzten Wochen nicht nach Absprache gelaufen seien, konsumierte sie, von diesem Gespräch offenbar unbeeindruckt, ca. zwei Wochen später mit dem Kindesvater zunächst tagsüber außerhalb und später offenbar innerhalb der Einrichtung Bier und ließ ihn in ihrem Bett übernachten. Tagsüber habe sie - so die Einrichtung - zudem andere Mütter massiv zum Alkoholkonsum bedrängt, obwohl diese teilweise selbst massive Suchtproblematiken hätten. Anschließend habe sie den Alkoholkonsum bagatellisiert und geäußert, dass ein Aufenthalt in der Einrichtung ohne ihre Tochter ohnehin sinnlos sei. Darüber hinaus habe sie sich in der Einrichtung bzw. Wohngruppe - trotz freundschaftlicher Verhältnisse zu einigen anderen Frauen - in Unruhephasen sehr unreif verhalten und sich an der Verbreitung von Gerüchten beteiligt. Es sei ihr insgesamt sehr schwer gefallen, sich von selbst und ohne Erinnerung an Absprachen und (I. -)Regeln, z. B. an den Putzplan, zu halten. Insgesamt bewertete die Einrichtung das Verhalten der Antragstellerin als inkooperativ, uneinsichtig, teils sogar beleidigend, aufbrausend und auch aggressiv. Im Rahmen der erfolgten Umgangskontakte mit ihrer Tochter seien neben einer schwach ausgeprägten Pünktlichkeit im Laufe der Zeit sogar vermehrt auftretende (Verhaltens-) Unsicherheiten sowie eine mangelnde Fähigkeit der Antragstellerin, die mit einem Kind einhergehende Verantwortung realistisch einzuschätzen, festgestellt worden. Es sei ferner beobachtet worden, dass die Pflege sozialer Kontakte, die insbesondere einige Übernachtungsaufenthalte in E2. eingeschlossen habe, im Leben der Antragstellerin einen derart großen Raum einnehme, dass sie sich letztlich kaum ernsthaft auf die Unterbringungsmaßnahme eingelassen habe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin - bis auf den Alkoholkonsum mit dem Kindesvater und dessen Übernachtung in der Einrichtung - nunmehr die weiteren Regelverstöße, insbesondere ihre wiederholte Abgängigkeit, bestreitet. Diesem kaum substantiierten Bestreiten kann die Kammer angesichts der von der Einrichtung umfangreich protokollierten Feststellungen zu den Regelverstößen und Grenzüberschreitungen der Antragstellerin nicht folgen, auch wenn es in einer eidesstattlichen Versicherung aufgestellt wird. Selbst wenn, wie sie behauptet, ihre Übernachtungsaufenthalte in E2. im Einzelfall durch die Einrichtung genehmigt worden sein sollten, offenbaren diese Übernachtungen sowie die Absicht, sich weitere Übernachtungen genehmigen zu lassen, dass sie den Sinn und Zweck des Aufenthalts in der Einrichtung bislang nicht durchdrungen und verinnerlicht hat, sondern weiterhin - entsprechend ihrem bislang gezeigten Handlungsmuster - ihre eigenen Interessen hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes und ihrer Kontakte zum sozialen Umfeld in den Vordergrund stellt und durchzusetzen sucht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass sie erst kürzlich - nämlich bei der Anhörung vor dem Familiengericht am 00.00.00 -, auf eine etwaige Unterbringung in einer etwas weiter von E2. entfernten Mutter-Kind-Einrichtung angesprochen, laut dem daraufhin ergangenen Beschluss vom 00.00.00 sinngemäß angab, „dass dies total ungerecht sei, sie sei nicht bereit, sich in ein Gefängnis einsperren zu lassen“. Das jetzige Vorbringen der Antragstellerin lässt eine Änderung dieser äußerst negativen Grundeinstellung nicht glaubhaft erkennen. Es ist jedenfalls angesichts des relativ kurzen Zeitablaufs nicht nachvollziehbar, wenn es in der Antragsbegründung vom 18.2.2020 heißt, die Antragstellerin sei nun doch bereit, auch in eine in deutlicher Entfernung von E2. befindliche Mutter-Kind-Einrichtung einzuziehen oder (pauschal) alles zu tun, um mit ihrer Tochter zusammenzuleben. Konkrete Anhaltspunkte, die die Ernst- und Dauerhaftigkeit eines solchen Einstellungswandels plausibel darlegen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Ebenso wenig substantiiert ist das Vorbringen der Antragstellerin und der Lebensgefährtin ihres Vaters, sie habe inzwischen keinen Kontakt mehr zu der Familie E3. bzw. dieser Kontakt sei „seit Monaten“ „gänzlich aufgegeben“ worden. Angesichts der bisher gezeigten Gewohnheiten und Handlungsmuster der Antragstellerin erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nunmehr diesen Kontakt abgebrochen haben soll, zumal sie jetzt sogar (wieder) in E2. wohnt, womit eine Kontaktaufnahme räumlich deutlich leichter erscheint. Außerdem hat sie sich während ihrer erst relativ kurz zurückliegenden Schwangerschaft besonders oft bei der Familie E3. aufgehalten. Sie hat sogar ein Angebot des Antragsgegners, in eine Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen zu werden, gerade deshalb abgelehnt, weil sie es vorzog, wegen ihrer Freundin N1. bei der Familie E3. bleiben zu wollen. Zwar behauptet sie nunmehr, dass diese Freundschaft nicht mehr bestehe. Diese Behauptung ist aber angesichts der vorstehenden Umstände unplausibel, zumal sie vage und pauschal geblieben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus S. ist abzulehnen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).