Beschluss
6 L 1262/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:1023.6L1262.18.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 29.10.2018 längstens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 für den Besuch der Stadtschule M. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines schulischen Integrationshelfers zu bewilligen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt K. aus N. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 29.10.2018 längstens bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 für den Besuch der Stadtschule M. Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines schulischen Integrationshelfers zu bewilligen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt K. aus N. beigeordnet. G r ü n d e : Der Antrag vom 9.10.2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 29.10.2018 Eingliederungshilfe in Form eines (schulischen) Integrationshelfers zu bewilligen, ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, z.B. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wird - wie hier - mit der begehrten Regelung die Hauptsache vorweggenommen - wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum -, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160, und Urteil vom 18.4.2013 - 10 C 9.12 -, NVwZ 2013, 1344; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 - und vom 20.9.2017 ‑ 12 B 989/17 -, jew. www.nrwe.de = juris, m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rdnr. 14, m.w.N. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2015 ‑ 12 B 1289/15 - und vom 21.4.2017 - 5 B 467/17 -, jew. a.a.O., m.w.N. Diese Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen hier vor. Der Antragsteller hat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, und ohne die begehrte einstweilige Anordnung entstünden ihm irreparable Nachteile. Ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des angerufenen Gerichts schon vor einer Entscheidung im Klageverfahren 6 K /18, ist zu bejahen, weil ein Verhandlungstermin in jenem Klageverfahren, das erst seit gut sechs Wochen anhängig ist, angesichts der derzeitigen Geschäftslage der Kammer noch nicht abzusehen ist, der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Situation aber sehr kurzfristig Hilfe benötigt. Außerdem besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch des Antragstellers auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Eingliederungshilfe in Form eines (schulischen) Integrationshelfers zu bewilligen. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht - insoweit hat der Träger der Jugendhilfe die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen (§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII) -, und wenn (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Aus der letztgenannten Norm wird deutlich, dass das Gesetz (nur) bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von einer „seelischen Behinderung“ ausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.2010 - 12 B 1190/10 -, vom 28.1.2013 - 12 A 850/12 - und vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 - sowie Urteil vom 22.8.2014 - 12 A 3019/11 -, jew. www.nrwe.de = juris, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 17.11.2017 - 6 K 6310/16 -, www.nrwe.de = juris. Die Kammer ist schon nach nur vorläufiger Prüfung der verschiedenen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen fachlichen Stellungnahmen davon überzeugt, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers in Folge einer psychischen Erkrankung langfristig und damit auch jetzt noch von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Da sie insoweit mit der Meinung der Beteiligten übereinstimmt, sieht sie von weiteren Ausführungen dazu ab. Es spricht entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass - als weitere Leistungsvoraussetzung - dadurch die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder ihm eine solche Beeinträchtigung zumindest droht. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff ist gerichtlich voll überprüfbar; insoweit steht dem Jugendamt kein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.6.2014 - 12 A 659/14 - und vom 14.10.2015 - 12 B 968/15 -, jew. www.nrwe.de = juris. Diese vom Gesetz verlangte Beeinträchtigung setzt eine besonders intensive seelische Störung voraus, die über bloße Schulängste und -probleme, die andere Kinder teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgeht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 12 A 2966/07 - vom 29.5.2008 - 12 A 3841/06 - und vom 12.6.2014 - 12 A 659/14 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 26.3.2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477 = ZfSH/SGB 2007, 296; VGH Kassel, Urteil vom 20.8.2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59; VG Minden, z.B. Urteile vom 15.8.2006 - 6 K 209/06 -, www.nrwe.de = juris, und vom 10.6.2016 - 6 K 88/16 - sowie Beschlüsse vom 22.6.2016 - 6 L 1153/16 - und vom 10.8.2018 - 6 L 969/18 -, etwa bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder der Vereinzelung in der Schule. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 = NDV-RD 1999, 71; OVG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 12 A 2966/07 -, vom 13.8.2010 - 12 A 1237/09 - und vom 14.10.2015 - 12 B 968/15 - sowie Urteil vom 22.8.2014 - 12 A 3019/11 -, jew. www.nrwe.de = juris. Demgegenüber sind Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach § 35a SGB VIII grundsätzlich nicht ausreichend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 14.4.1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51, 120 = NVwZ-RR 1999, 643; VG Minden, z.B. Urteile vom 15.8.2006 ‑ 6 K 209/06 -, a.a.O., und vom 10.6.2016 - 6 K 88/16 - sowie Beschluss vom 22.6.2016 - 6 L 1153/16 -. Auch mögliche Ausfälle, Schwierigkeiten und Bedürfnisse im Rahmen der Schullaufbahn (Entwicklungsverzögerungen im motorischen, sensorischen, sprachlichen und kognitiven Bereich; mangelnde Konzentrationsfähigkeit und Leistungsausdauer; Aufmerksamkeitsdefizit, Notwendigkeit intensiver und individueller Betreuung, z.B. in kleineren Lerngruppen; Erfordernis der persönlichen Ansprache mit direkten Anweisungen und unmittelbaren Korrekturen; Erfordernis einer angst- und stressfreien Umgebung, die den jungen Menschen akzeptiert) genügen nicht schon für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung. Eine adäquate Beschulung des Kindes oder Jugendlichen ist nicht Zweck der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, sondern - als nicht in den Integrationsgedanken eingebundenes Kernziel - anderweitig sicherzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2010 - 12 A 2239/09 -, www.nrwe.de = juris. Verhaltensauffälligkeiten, die nach außen hin in Erscheinung treten, bedingen ebenfalls nicht automatisch Isolation und Ausgrenzung, solange sie nicht über das hinausgehen, was auch bei einem Nichtbehinderten als Reaktion auf schulischen Frust etwa infolge bloßer Minderbegabung oder Überforderung auftreten kann und üblicherweise in der Familie ohne Ausgrenzung des Betreffenden aufgefangen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2010 - 12 A 2239/09 -, a.a.O. Anders als die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit des jungen Menschen vom lebensalterstypischen Zustand abweicht, ist die Einschätzung, ob seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. ob eine solche Beeinträchtigung droht, nicht die Aufgabe von Fachärzten oder Psychotherapeuten. Diese Einschätzung fällt vielmehr in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2010 - 12 A 2745/09 -, vom 13.8.2010 - 12 A 1237/09 -, a.a.O., und vom 14.10.2015 ‑ 12 B 968/15 -, a.a.O. Dem Jugendamt ist es aber unbenommen, vor seiner Entscheidung hierüber fach-(ärzt)liche Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII einzuholen, denen dann auch beachtliches Gewicht für die Frage der Verursachung einer Teilhabebeeinträchtigung zukommen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.2.2010 - 12 A 2745/09 - und vom 13.8.2010 - 12 A 1237/09 -, a.a.O. Geht es insbesondere um die Würdigung der aus dem Schulbesuch erwachsenden Belastungssituation eines Kindes oder Jugendlichen, sind Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte regelmäßig ein gewichtiges Entscheidungskriterium, weil sie einen pädagogisch reflektierten Einblick „aus erster Hand“ vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.8.2015 - 12 B 598/15 - und vom 14.10.2015 - 12 B 968/15 -, jew. www.nrwe.de = juris. Nach diesen Grundsätzen erscheint die Fähigkeit des Antragstellers zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit als i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt oder von einer solchen Beeinträchtigung bedroht. Zwar beruhen die schulischen Probleme des Antragstellers nicht etwa auf einer Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, Gehemmtheit oder Versagensängsten - typischen Gründen für eine Teilhabebeeinträchtigung -, sondern haben bei Zugrundelegung der Stellungnahme der Stadtschule M. vom 18.12.2017, des gutachtlichen Berichts einer Ärztin des Gesundheitsamts des Antragsgegners vom 25.1.2018, des Berichts eines Kinder- und Jugendpsychiaters vom 13.2.2018 sowie insbesondere der Fachgesprächsvorlage des Antragsgegners vom 12.1.2016 und der Vorgangsaktualisierung des Antragsgegners vom 13.3.2018 ihren Grund in einer inzwischen jahrelangen krankheitsbedingten massiven Verhaltensauffälligkeit, die für Lehrkräfte und Mitschüler nahezu unerträglich ist. Aufschlussreich für die Entwicklung des Antragstellers waren auch schon die Entwicklungsberichte der ihm im ersten Grundschuljahr bewilligten Integrationshelferin vom 17.11.2013 und 17.2.2014. Diese Probleme führen nach den vorliegenden Unterlagen aber dazu, dass der Antragsteller in der Schule praktisch isoliert ist und von seinen Mitschülern ausgegrenzt wird; bereits das kann nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Teilhabebeeinträchtigung begründen. Auch in seiner Freizeit, die nach den vorliegenden Berichten vor allem durch einen hohen Medienkonsum geprägt ist, ist er zumindest weitestgehend vereinzelt und ohne soziale Kontakte. Selbst wenn er, was er inzwischen bestreitet, noch weiterhin zwei Mal pro Woche zum Boxtraining gehen sollte, würde das nichts an der zumindest drohenden Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ändern können. Seine massiven Verhaltensauffälligkeiten lassen auch in näherer Zukunft Isolation und Ausgrenzung befürchten. Er scheint zu sozialen Kontakten krankheitsbedingt bislang auch nur schwer zu befähigen zu sein. Die in der Vorgangsaktualisierung vom 13.3.2018 wiedergegebene Erklärung der Mutter des Antragstellers, ihr Sohn fühle sich auf der derzeitigen Schule wohl und wolle dort bleiben, spricht nicht gegen eine Teilhabebeeinträchtigung, denn die Frage einer Teilhabebeeinträchtigung ist objektiv zu beurteilen; ihre Beantwortung richtet sich nicht maßgeblich nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen. All dies zusammengenommen spricht dafür, dass die seelische Störung des Antragstellers nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie dessen Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder jedenfalls zu beeinträchtigen droht und dass die soziale Funktionstüchtigkeit des Antragstellers nachhaltig eingeschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2015 - 12 B 968/15 -, a.a.O. Der Antragsteller hat überdies einen mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines schulischen Integrationshelfers, wie von ihm ausschließlich beantragt, glaubhaft gemacht. Die begehrte Maßnahme ist als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach SGB XII (EinglHVO) zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur Maßnahmen zu Gunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar. Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der „sonstige(n) Maßnahmen“ zu Gunsten behinderter Kinder. Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-)Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken. Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Hinblick auf diese Zwecksetzung hat zwar der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. „Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet“) verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist. Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind. Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken. Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander. Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren. Vgl. zu allem Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, NJW 2013, 1111 = FEVS 64, 498, m.w.N. Nach diesen Grundsätzen kann der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit einen schulischen Integrationshelfer für die Dauer des Besuchs der Sekundarschule Stadtschule M. beanspruchen, denn diese Art der Eingliederungshilfe erscheint für den Teilleistungsbereich einer angemessenen Schulbildung des Antragstellers erforderlich und geeignet. Zwar wird ein Integrationshelfer nur einen Teil des jugendhilferechtlichen Gesamtbedarfs des Antragstellers abdecken können, nämlich durch eine 1:1-Begleitung während der Schulzeiten seine bislang extrem auffälligen Verhaltensweisen gegenüber Mitschülern und Lehrkräften zu einer positiven Änderung hin zu beeinflussen und seine sozialen Kompetenzen zu fördern, wenn nicht gar (erstmals) zu entwickeln. Die Kammer geht auf Grund des Eindrucks, den sie nach dem Akteninhalt vom bisherigen Verhalten des Antragstellers und den Ursachen dafür gewonnen hat, auch nicht davon aus, dass ein schulischer Integrationshelfer den Antragsteller in kürzester Zeit dazu wird befähigen können, sich nahezu unauffällig in den Schulalltag und seine Klassengemeinschaft einzufügen. Hierzu dürften vielmehr ein längerer Hilfezeitraum und vor allem - im Sinne einer Bündelung notwendiger Hilfemaßnahmen - das Hinzutreten weiterer geeigneter Jugendhilfemaßnahmen insbesondere der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) unabdingbar sein; solche weiteren Maßnahmen zur Deckung des nach Auffassung der Kammer vorhandenen Gesamtbedarfs des Antragstellers an Jugendhilfeleistungen sind allerdings bislang nicht beantragt worden und können gegen den Willen der personensorgeberechtigten Mutter auch nicht verfügt werden. Aber ohne den ersten „Baustein“ der Bewilligung eines schulischen Integrationshelfers bliebe der Gesamthilfebedarf des Antragstellers ungedeckt. Zur Bedarfsdeckung des Teilbereichs der angemessenen Beschulung erscheint eine Integrationshilfe derzeit alternativlos. Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche des Antragstellers werden dadurch auch weder vereitelt oder konterkariert. Allerdings lässt § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Verpflichtungen Anderer, u.a. der Schulen, unberührt. Hierzu gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Als eine Fördermaßnahme sieht § 19 Abs. 1 SchulG NRW vor, dass Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 19 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 SchulG NRW entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern bzw. in Ausnahmefällen der allgemeinen Schule über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Ob der von einem jungen Menschen, der seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist, um Hilfe ersuchte Jugendhilfeträger vor einer umfassenden Aufklärung des Hilfebedarfs die Erziehungsberechtigten darauf verweisen darf, zunächst ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu betreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2004 - 12 B 2392/03 -, NVwZ-RR 2004, 503 = FEVS 55, 469. Die Umstände des vorliegenden Falles lassen eine solche Verweisung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu. Selbst wenn in Kürze ein entsprechender Antrag an die zuständige Schulaufsichtsbehörde gerichtet würde, wäre in absehbarer Zeit nicht mit einer stattgebenden entsprechenden Entscheidung zu rechnen, weil die Schulaufsichtsbehörde zunächst ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde einholen müsste und bei festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung anschließend mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen hätte, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 19 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SchulG NRW). All das würde einige Zeit in Anspruch nehmen, in der die derzeit untragbare schulische Situation des Antragstellers ohne notwendige unterstützende Hilfe - mittelbar auch zu Gunsten seiner Mitschüler und Lehrkräfte - bliebe. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit beantragter Jugendhilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte handelt, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, NVwZ 2000, 325 = FEVS 51, 152, und vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 - und vom 22.12.2015 - 12 B 1289/15 -, jew. www.nrwe.de = juris. Auch nach diesen einschränkenden Maßgaben ist die einen Integrationshelfer ablehnende Entscheidung des Antragsgegners aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Der Antragsgegner hat im für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - neben der Verneinung einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung - zusätzlich argumentiert, dass die Bewilligung eines schulischen Integrationshelfers angesichts der konkreten Problematik des Antragstellers keine geeignete Hilfemaßnahme sei. Stattdessen hat er auf die Möglichkeit einer von ihm für sinnvoll erachteten Beschulung des Antragstellers in der kleineren Klassenstärke einer Förderschule mit dem zusätzlichen Förderschwerpunkt Lernen hingewiesen. Auch wenn die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller weitergehende Hilfe als „nur“ einen schulischen Integrationshelfer benötige, sich mit der oben dargelegten Meinung der Kammer deckt, hat er mit der alleinigen Verweisung des Antragstellers auf eine Beschulung an einer Förderschule, die nach der Begründung des Widerspruchsbescheide offenbar auch „die gefährdete Erziehung sicherstellen“ soll, die begehrte Hilfeleistung in zu beanstandender Weise verweigert. Insoweit verkennt er zum einen, dass der (auch) erzieherische Bedarf des Antragstellers allein durch einen Förderschulbesuch nicht gedeckt werden kann - wie schon die insoweit letztlich ohne nachhaltige Verhaltensverbesserung gebliebene entsprechende Beschulung des Antragstellers während dreieinhalb Grundschuljahren augenfällig zeigt -, und zum anderen, dass - wie oben ausgeführt - auch Hilfeleistung zur Deckung nur eines Teilbereichs des Gesamtbedarfs eines jungen Menschen, hier des Teilbereichs angemessene Schulbildung, eine erforderliche und geeignete Jugendhilfemaßnahme darstellen kann. Damit rechtfertigt die Begründung des Widerspruchsbescheides nicht die Ablehnung der streitigen Hilfe und ist die Hilfeplanung des Antragsgegners jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf des Antragstellers defizitär. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, a.a.O. Die Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung für den tenorierten Zeitraum ist ausnahmsweise gerechtfertigt, denn ohne diese einstweilige Anordnung entstünden dem Antragsteller für seine persönliche und schulische Entwicklung auf Grund seiner aktuellen, sich auf seine Beschulung massiv auswirkenden Verhaltensdefizite (weitere) schwere und unzumutbare Nachteile, die eine spätere Entscheidung im Klageverfahren 6 K /18 nicht wieder gut machen oder beseitigen könnte. Die Kammer beschränkt die einstweilige Anordnung auf die Beschulung des Antragstellers an der Stadtschule M. und befristet sie zudem bis längstens zum Ende des laufenden Schuljahres. Ob die Bewilligung eines Integrationshelfers auch bei etwaiger künftiger Beschulung des Antragstellers an einer anderen Schule, insbesondere an einer Förderschule - sollte die Schulaufsichtsbehörde einen eventuellen, bis spätestens zum Ende der Klasse 6 zu stellenden Antrag der allgemeinen Schule (die alleinerziehende Kindesmutter hat einen eigenen Antrag wiederholt ausgeschlossen) entsprechend bescheiden (§ 19 Abs. 5 und 7 SchulG NRW) -, eine erforderliche und geeignete Jugendhilfemaßnahme zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs des Antragstellers wäre, bedürfte einer neuen rechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der dann aktuellen tatsächlichen Verhältnisse. Unabhängig vom Ort der Beschulung des Antragstellers ist spätestens nach Ablauf des jetzigen Schuljahres die Angemessenheit der Bewilligung eines Integrationshelfers zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist begründet, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - selbst unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner ihm für das vorliegende Verfahren prozesskostenvorschusspflichtigen Mutter - außer Stande ist, die Kosten des vorliegenden Verfahrens auch nur teilweise oder in Raten zu tragen, und sein einstweiliger Anordnungsantrag aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).