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Urteil

5 C 2/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII knüpft an den Fall an, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist; bei aufgeteilten Personensorgerechten begründet diese Vorschrift keine Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers. • Die formale Feststellung, welcher Elternteil "allein" personensorgeberechtigt ist, richtet sich nach der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung und nicht nach einer inhaltlichen Gewichtung der übertragenen Sorgerechtsbereiche. • Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsregel im SGB VIII für den Fall geteilter Personensorge, begründet dies nicht automatisch eine Erstattungspflicht des Trägers des anderen Aufenthaltsorts nach § 89c SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei zwischen Eltern aufgeteilter Personensorge • § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII knüpft an den Fall an, dass nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist; bei aufgeteilten Personensorgerechten begründet diese Vorschrift keine Zuständigkeit des örtlichen Jugendhilfeträgers. • Die formale Feststellung, welcher Elternteil "allein" personensorgeberechtigt ist, richtet sich nach der familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidung und nicht nach einer inhaltlichen Gewichtung der übertragenen Sorgerechtsbereiche. • Fehlt eine ausdrückliche Zuständigkeitsregel im SGB VIII für den Fall geteilter Personensorge, begründet dies nicht automatisch eine Erstattungspflicht des Trägers des anderen Aufenthaltsorts nach § 89c SGB VIII. Die Klägerin als örtlicher Jugendhilfeträger leistete für den Jugendlichen F. ab Juni 2013 ambulante Erziehungshilfe und später Heimerziehung. Die Eltern von F. lebten an verschiedenen Orten; das Familiengericht übertrug dem Vater bestimmte Sorgebereiche und der Mutter andere Bereiche (partielle Personensorge). Die Mutter beantragte Jugendhilfe beim Jugendamt ihres Aufenthaltsorts; dieses leitete an die Klägerin weiter. Die Klägerin erbrachte Leistungen nach § 86d SGB VIII und verlangte anschließend vom Jugendhilfeträger am Aufenthaltsort der Mutter Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Der Beklagte legte Revision ein mit der Begründung mangelnder örtlicher Zuständigkeit. • Die Revision ist zulässig und begründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). • § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt die Zuständigkeit, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und nur ein Elternteil personensorgeberechtigt ist; die Vorschrift greift nicht, wenn die Personensorge zwischen den Eltern aufgeteilt ist. • Der Begriff "personensorgeberechtigt" ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII dynamisch an das jeweilige bürgerliche Sorgerecht geknüpft; eine partielle Übertragung einzelner Sorgerechtsbereiche führt dazu, dass jeder Elternteil für seinen Bereich als allein personensorgeberechtigt gelten kann. • Bei geteilter Personensorge ist nicht inhaltlich nach Wertigkeit der übertragenen Sorgerechtsbereiche zu gewichten; maßgeblich ist die formale familiengerichtliche Entscheidung. • Da § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Fall ausschließlicher Personensorge abzielt, bietet sie keine Grundlage, den örtlich zuständigen Träger im Fall aufgeteilter Personensorge zu bestimmen. • Eine andere einschlägige Norm des SGB VIII begründet hier keine Zuständigkeit des Beklagten; eine Analogie scheidet aus bzw. führt jedenfalls nicht zur Erstattungspflicht. • Folge: Die Klägerin hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die streitigen Maßnahmen. Der Revision des Beklagten wurde stattgegeben; das Berufungsurteil, das den Beklagten zur Kostenerstattung verurteilte, ist aufgehoben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, weil § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Fall einer zwischen den Eltern aufgeteilten Personensorge keine Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers des Aufenthaltsorts der Mutter begründet. Maßgeblich ist die Regelungslücke im SGB VIII für Fälle geteilter Personensorge, wonach die einschlägige Zuständigkeitsnorm nicht anwendbar ist; daraus folgt, dass der beklagte Jugendhilfeträger nicht zur Erstattung verpflichtet ist. Kostenentscheidung gemäß § 154 VwGO.