Beschluss
12 E 780/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0222.12E780.16.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus C. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus C. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die von ihm gewählte Rechtsanwältin beizuordnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Zudem hat die Klage, welche sinngemäß auf Hilfestellungen des Beklagten bei der Herstellung und Begleitung von Umgangskontakten des Klägers mit seiner Tochter N. -N1. abzielt, bei einer am Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe orientierten Prüfungstiefe eine gewisse (hinreichende) Aussicht auf Erfolg. Dabei ist die Möglichkeit einer Präzisierung des Klagebegehrens in Betracht zu ziehen, da angesichts einer fehlenden Umgangsregelung im Sinne der dritten Fallvariante des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ein möglicher Anspruch des Klägers vor allem die zweite Fallvariante (Herstellung von Umgangskontakten) der Vorschrift betreffen dürfte. Diesbezüglich dürfte allerdings zu klären sein, ob eine entsprechende Hilfestellung des Beklagten angesichts der erkennbaren Verweigerungshaltung der Kindesmutter überhaupt sinnvoll erscheint. Der Beklagte hat nach der maßgeblichen Begründung des Widerspruchsbescheids einen Anspruch des Klägers aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil er (der Beklagte) das Wohl des Kindes durch begleitete Umgangskontakte als gefährdet angesehen und deshalb einen geeigneten Fall im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 4 a. E. SGB VIII verneint hat. Diese Begründung dürfte auch in Ansehung der Klagebegründung nicht tragen. Die Beurteilung, ob ein geeigneter Fall vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 12, m. w. N. Bei Auslegung des Begriffs des geeigneten Falls ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt. Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 20, 32, m. w. N. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Jugendamt (auch) im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII ausschließlich dem Kindeswohl verpflichtet ist, kann der Stellenwert des Umgangsrechts bei der Entscheidung, ob ein geeigneter Fall im Sinne der zuvor genannten Vorschrift vorliegt, nicht außer Betracht gelassen werden. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten o. ä. für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit letztlich das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Maßstab ist insoweit der im Kinder- und Jugendhilferecht insbesondere in § 8a SGB VIII verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung, der wiederum an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus anknüpft. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006- 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N. Hiervon ausgehend gibt die Begründung des Widerspruchsbescheids für eine Kindeswohlgefährdung nichts Überzeugendes her. Dies führt auch die Klagebegründung vom 28. September 2016, welcher der Beklagte bisher nicht entgegen getreten ist und auf die ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend aus. Was allgemein Aggressionen und Gewalttätigkeiten des Klägers anbelangt, fehlt es zum einen an einer hinreichend abgeklärten Tatsachengrundlage und zum anderen an einer plausiblen Abschätzung, dass ein (unterstellt) solchermaßen problematisches Verhalten oder eine solchermaßen problematische Einstellung des Klägers nun gerade im Fall von Umgangskontakten mit seiner Tochter von Relevanz wäre. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Bedrohungen des Klägers gegenüber der Kindesmutter. Dass allein die von der Kindermutter geäußerte Angst, der Kläger könne das Kind verschleppen, keine taugliche Grundlage für eine Verweigerung von Umgangskontakten ist, liegt auf der Hand. Im Übrigen deutet der Bericht des C1. G. -L. von C. vom 11. November 2015 nicht auf eine Verschleppungsabsicht des Klägers hin und stehen allenfalls begleitete Umgangskontakte im Raum, was von vornherein die Möglichkeit einer Kindesentziehung ausschließen dürfte. Die Mutmaßungen des Beklagten hinsichtlich zukünftiger unbegleiteter Kontakte sind allenfalls spekulativ. Dass nicht abschätzbar ist, wie die Tochter (das Kind) auf den Kläger und den Umstand reagieren wird, dass es sich um ihren Vater handelt, begründet eine Kindeswohlgefährdung nicht ansatzweise. Im Übrigen kann das Kind gegebenenfalls im Vorfeld von Umgangskontakten - mittels Hilfestellung des Beklagten - entsprechend vorbereitet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den vom Beklagten befürchteten Loyalitätskonflikt, zumal auch insoweit eine Umgangsbegleitung diesbezüglichen (unterstellten) Beeinflussungsversuchen des Klägers entgegenwirken kann. Schließlich wird eine Kindeswohlgefährdung nicht dadurch belegt, dass der Beklagte eher unkritisch die offen auf eine Verhinderung von Umgangskontakten ausgerichtete Position der Kindesmutter übernimmt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte Hilfestellungen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nicht unter Berufung auf fehlendes (Fach-)Personal verweigern kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 32 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).