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Beschluss

10 L 715/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0813.10L715.18A.00
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Leitsätze

1. Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihnen im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht.

2. Art. 6 GG beinhaltet keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einem Antragsteller, der über einen gültigen Nationalpass verfügt, unzumutbar wäre, (von Italien aus) ein Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2355/18.A erhobenen Klage wird insoweit, als sie sich gegen das in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides angeordnete und auf 6 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Asylbewerber, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ihnen im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht. 2. Art. 6 GG beinhaltet keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einem Antragsteller, der über einen gültigen Nationalpass verfügt, unzumutbar wäre, (von Italien aus) ein Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 10 K 2355/18.A erhobenen Klage wird insoweit, als sie sich gegen das in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides angeordnete und auf 6 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG richtet, angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. I. Soweit sich der Antrag auf die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung bezieht, ist er zulässig, aber unbegründet. Die gemäß §§ 34a Abs. 2 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. a) Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen. Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylG). Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthält § 34a Abs. 2 AsylG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit. Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2. b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris, u. a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig ist, wenn er für den Fall der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung i. S. d. Art. 4 GrCh zu erfahren. Diese Frage stellt sich aufgrund der Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Italien auch im vorliegenden Fall [s. u. (1) (c) (cc)], so dass sich derzeit nicht feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, NVwZ 2017, 470, Rn. 18, sowie vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 18. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien nach Auffassung des Gerichts vor (1) und fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (2). (1) Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien vor. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Italien ist nach den Zuständigkeitskriterien der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (a). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen (b). Die Zuständigkeit Italiens entfällt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 (c). Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder sonstige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stehen der Abschiebung des Antragstellers nach Italien ebenfalls nicht entgegen (d). (a) Italien ist nach den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VO 604/2013. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das Visum erteilt hat. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller - wie sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Visainformationssystem (VIS) ergibt - zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013) im Besitz eines gültigen, von einer italienischen Behörde ausgestellten Visums gewesen ist. Vgl. dazu: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 12 Rn. K6 ff.; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 29 Rn. 50 ff. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats - in Deutschland: dem Bundesamt - ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Dies ist entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis des Bundesamts nicht erst dann der Fall, wenn der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag gestellt hat, sondern bereits dann, wenn dem Bundesamt ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (Mengesteab) -, juris Rn. 75 ff. Danach hat der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz am 8. März 2018 gestellt. An diesem Tag haben dem Bundesamt die wesentlichen Informationen vorgelegen. Dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt ausweislich des Verwaltungsvorgangs an diesem Tag für den Antragsteller eine Anfrage an das Eurodac-System gerichtet hat. Das ihm erteilte Visum war - wie sich aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Auskunft aus dem Visainformationssystem ergibt - vom 19. Februar 2018 bis zum 9. März 2018 gültig. (b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist zwischenzeitlich weder gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs (aa) noch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist (bb) oder gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Dezember 2003 (ABl. L 222, S. 3) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39, S. 1) wegen des Ablaufs von Mitteilungsfristen (cc) auf die Antragsgegnerin übergegangen. (aa) Das Aufnahmegesuch ist vor Ablauf der Frist für die Stellung eines solchen Gesuchs bei den italienischen Behörden eingegangen. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 bestimmt, dass ein Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung zu stellen ist. Diese Frist ist hier gewahrt: Der Antragsteller hat - wie sich aus den Ausführungen unter (a) ergibt - am 8. März 2018 internationalen Schutz beantragt; das Aufnahmegesuch des Bundesamts datiert vom 19. März 2018 und ist am 27. März 2018 an Italien versandt worden (vgl. Bl. 103 des Verwaltungsvorgangs). Zwar befindet sich im Verwaltungsvorgang kein Empfangsnachweis für das Aufnahmeersuchen. An diesem Tag gingen laut des Vermerks des Bundesamts aus technischen Gründen keine Empfangsbestätigungen aus Italien ein (vgl. Bl. 103 des Verwaltungsvorgangs). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass das Aufnahmeersuchen an diesem Tag bei den italienischen Behörden eingegangen ist, weil diese auf das Aufnahmeersuchen geantwortet haben (vgl. Bl. 122 des Verwaltungsvorgangs). Damit ist das Aufnahmeersuchen vor Ablauf von drei Monaten bei den italienischen Behörden eingegangen. Ein Eurodac-Treffer, der die Frist gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 604/2013 auf zwei Monate verkürzen würde, liegt für den Antragsteller ausweislich der vom Bundesamt durchgeführten Eurodac-Anfrage nicht vor. (bb) Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013 ist ebenfalls gewahrt. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald sie praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Diese Frist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden zu laufen. Im vorliegenden Fall gilt die Annahme des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 VO 604/2013 als am 28. Mai 2018 erteilt, weil die italienischen Behörden das bei ihnen am 27. März 2018 eingegangene Aufnahmegesuch des Bundesamts nicht innerhalb von zwei Monaten beantwortet haben. Dementsprechend endete die Überstellungsfrist zunächst am 28. November 2018. Jedoch wurde diese Frist durch den am 8. Juni 2018 und damit innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge unterbrochen, dass mit Bekanntgabe dieses Beschlusses eine neue sechsmonatige Frist zu laufen beginnt. Vgl. BVerwG, Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 24 ff. Diese Frist endet frühestens Mitte Februar 2019. (cc) Ein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Nichteinhaltung von Mitteilungsfristen ist ebenfalls nicht erfolgt. Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 bestimmt u. a., dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Zwar hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i. S. v. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 und Art. 27 Abs. 3 VO 604/2013 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, Rn. 11 [zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003], sowie Beschluss zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 - 10 K 2430/ 14.A -, juris Rn. 30 ff. - und damit auch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VO 1560/2003 eingelegt. Jedoch ist es bisher noch zu keiner Verzögerung der Überstellung gekommen; diese ist weiterhin bis zum Ablauf der ursprünglichen, gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 VO 604/2013 errechneten Überstellungsfrist am 28. November 2018 möglich. (c) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 steht der Überstellung des Antragstellers nach Italien nicht entgegen. Nach dieser Norm setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grund-rechtecharta (GrCH) mit sich bringen. (aa) Nach der Rechtsprechung der Kammer - vgl. Urteile vom 27. Januar 2016 - 10 K 535/15.A -, juris Rn. 43 ff., sowie vom 24. August 2016 - 10 K 2555/16.A - (nicht veröffentlicht) - und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. z.B. Urteil vom 21. Juni 2016 - 13 A 569/16.A -, juris Rn. 48 ff. - laufen Asylbewerber, die - wie der Antragsteller - in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Dass der Antragsteller in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage des Bundesamts, die für ihn keinen Treffer ergeben hat. Hätte der Antragsteller in Italien bereits einen solchen Antrag gestellt, wäre für ihn ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 erzielt worden. Ein solcher Treffer besteht aus der Länderkennung IT für Italien und einer zusätzlichen Zahlen- oder Buchstabenfolge. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz anzeigt. Vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 1, sog. Eurodac-VO); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1. (bb) Die Rechtsprechung der Kammer beruht maßgeblich auf dem Bericht der Associazione Studi Giuridici sull' Immigrazione (ASGI) vom März 2015. In diesem Bericht wird auf valider empirischer Grundlage festgestellt, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (sog. „take charge-cases“), noch am Flughafen, über den sie nach Italien zurückgeführt werden, einen solchen Antrag stellen können und anschließend in eine Unterkunft für Asylbewerber aufgenommen werden. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 8 f. und 34 f. Den aktuellen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der Asylum Information Database lassen sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse entnehmen. Nach diesen Berichten haben Dublin-Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise aus Italien noch nicht in einer Einrichtung für Asylbewerber untergebracht waren, nach ihrer Rückkehr nach Italien grundsätzlich Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und versuchen am Flughafen tätige Nichtregierungsorganisationen den Rückkehrern eine Unterkunft in einer dieser Einrichtungen zu organisieren. Zwar soll es in der Praxis vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer, die während ihres ersten Aufenthalts in Italien noch nicht in einer Einrichtung für Asylbewerber untergebracht waren, nach ihrer Rückkehr nach Italien nicht untergebracht werden können. Hierbei handelt es sich jedoch den vorliegenden Berichten zufolge um Einzelfälle, so dass sich nicht feststellen lässt, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht untergebracht werden wird. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 26 ff.; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, März 2018, S. 74. (cc) Dass dem Antragsteller im Falle der Gewährung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz durch die italienischen Behörden in Italien möglicherweise die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GrCh droht, steht seiner Überstellung nach Italien nicht entgegen. A. A. möglicherweise VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 f. Zwar sprechen aufgrund der Unterlagen, die dem Gericht zur Situation von Personen, denen in Italien internationaler Schutz, d. h. Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gewährt wurde, vorliegen - insbesondere ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017; United States Department of State, Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017; Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand 16. März 2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderinformation: Italien, Mai 2017; Médecins sans Frontières (MSF), Out of Sight - Informal Settlements: social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, Februar 2018; aida, Country Report: Italy, März 2018 -, und trotz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach sich die Lebensverhältnisse von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in Italien nicht als allgemein unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 GrCh darstellen - vgl. z.B. Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), sowie vom 24. August 2016- 13 A 63/13.A -, juris Rn. 51 ff.; ebenso Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, zitiert nach Pressemitteilung vom 10. April 2018 -, nach Ansicht des erkennenden Gerichts - vgl. Urteil vom 29. November 2017 - 10 K 1823/15.A -, juris - weiterhin erhebliche Gründe dafür, dass Personen, denen in Italien bereits internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, aufgrund der dortigen Lebensbedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh bzw. des wortgleichen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ausgesetzt zu werden, weil ihnen dort über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer Obdachlosigkeit und einhergehend damit kein gesicherter Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, droht und die italienischen Behörden es unterlassen, Abhilfe zu schaffen, obwohl sie die Notlage hätten erkennen müssen und zur Abhilfe in der Lage wären. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, juris Rn. 25 f. Auch ist nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen der VO 604/2013 nur zulässig, wenn nach den Umständen ausgeschlossen ist, dass die Überstellung diese Person der realen und erwiesenen Gefahr aussetzt, nach der Gewährung des internationalen Schutzes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh zu erfahren. Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 25. Juli 2018 - C -163/17 (Jawo) -, curia Rn. 146 (Nr. 6). Jedoch wurde dem Antragsteller, der in Italien - wie bereits dargelegt - noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dort bisher weder Flüchtlings- noch subsidiärer Schutz gewährt. Damit lässt sich derzeit nicht feststellen, dass dem Antragsteller im Fall seiner Anerkennung als schutzberechtigt in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil sich derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit abschätzen lässt, ob er dann auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird oder nicht. (d) Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung des Antragstellers nach Italien über Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 hinausgehende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 31 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG) entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf tatsächliche oder rechtliche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese sind nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegen, sondern gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG auch dann, wenn sie nachträglich entstehen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 (juris Rn. 70); OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121 f. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Antragsteller inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Zwar gebieten Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK den für die Anordnung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständigen Behörden, familiäre Bindungen an im Inland lebende Personen angemessen zu berücksichtigen und mit den betroffenen öffentlichen Interessen abzuwägen. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 19. März 2013 - 45971/08 (Savasci) -, FamRZ 2014, 367, Rn. 25 ff. und 51; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 (juris Rn. 14); BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 72, Rn. 20. Allerdings beinhaltet Art. 6 GG keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Ehegatten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie (lediglich) in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6. Insoweit ist mit Blick auf das vom Antragsteller geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, das eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sowie ein sog. „asylum-shopping“ verhindern soll. Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems grundsätzlich auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 45; VG Minden, Urteile vom 17. August 2015 - 10 K 536/15.A -, juris Rn. 29 und vom 10. Februar 2015 - 10 K 1660/14.A -, juris Rn. 122; VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 - M 11 S 14.50165 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 13 L 2363/13.A - juris Rn. 19 ff. Dass die Trennung des Antragstellers von seiner deutschen Ehefrau bei seiner Überstellung nach Italien nicht nur vorübergehend, sondern von Dauer wäre, ist weder substatiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller, der über einen gültigen Nationalpass verfügt, unzumutbar wäre, ein Visumsverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland zu betreiben. Vgl. zur Vereinbarkeit von Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Erfordernis, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 14. (2) Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der im Falle - wie hier - offener Erfolgsaussichten durchzuführenden weiteren Interessenabwägung ist im Anwendungsbereich der VO 604/2013 die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden. Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, NVwZ 2017, 470, Rn. 19, sowie vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 - juris Rn. 19. Derartige Umstände hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass er nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen in Italien zumindest bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag ausreichend mit Obdach und weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insbesondere Nahrung, versorgt werden wird. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides vom 28. Mai 2018, mit der für den Antragsteller eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgenommen wurde, hat dagegen Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, Rn. 42. Der Antrag ist auch begründet. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Zwar hat das Bundesamt erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt ist. Jedoch hat es von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§§ 114 Satz 1 VwGO, 40 VwVfG), weil das Bundesamt die zwischenzeitliche Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht berücksichtigt hat, obwohl dieser Umstand bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 18 ff. - nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AufenthG). Das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen soll gewährleisten, dass die Länge der Frist unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird. Primär ist für die Länge der Frist das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren maßgebend, die durch die Einreise von Personen in das Bundesgebiet hervorgerufen werden, die nicht im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich auch nicht auf einer Abschiebung entgegenstehende Gründe berufen können. Allerdings muss sich die zunächst nach der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ermittelte Frist zusätzlich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG) sowie Unionsrecht (insbesondere Art. 7 GrCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere deren Art. 8) messen lassen. Sie ist daher ggf. auf einer zweiten Prüfungsstufe zu verkürzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 334 (juris Rn. 33); Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 31. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Umständen gehören - wie sich schon aus den vorstehend zitierten grundrechtlichen Bestimmungen ergibt - insbesondere familiäre Bindungen der betroffenen Person im Bundesgebiet. Vorliegend hat das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller mittlerweile mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Dass die Eheschließung erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Diese Regelung gilt, wie § 83c AsylG ausdrücklich klarstellt, auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bundesamts nach § 75 Nr. 12 AufenthG. Nach dieser Norm entscheidet das Bundesamt u.a. auch über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG, wenn eine Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ergeht. Folglich sind auch nach Erlass der Befristungsentscheidung eintretende Umstände bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 A 63/16 -, juris Rn. 26; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 5.13 -, juris Rn. 13 zur mit einer Ausweisung verbundenen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Die Antragsgegenerin ist nur in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen.