Gerichtsbescheid
10 K 2355/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:1125.10K2355.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1976 in U. , Chile, ehelich geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Er leitet die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem am 00. 00. 1956 in M. , Chile, geborenen Vater F. G. L. T. ab, der am 00. 00. 1977 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwarb. Dieser leitet die deutsche Staatsangehörigkeit von seiner am 00. 00. 1932 in N. an der E. geborenen Mutter, F1. S. L1. , geb. T1. ab, die deutsche Staatsangehörige ist. Der Kläger lebte bis zum Jahr 2005 in Chile, wo ihm in den Jahren 1992 und 2000 deutsche Pässe ausgestellt wurden. Im Jahr 2005 zog er nach Spanien, wo er bis heute lebt. Trotz seines Umzugs beantragte der Kläger Anfang 2006 erneut einen Reisepass bei der deutschen Botschaft in Santiago de Chile. Diese teilte dem Kläger daraufhin am 5. April 2006 telefonisch mit, dass Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit bestünden. Er könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt von seinem Vater erworben haben, da dieser die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Geburt des Klägers erworben habe. Aus einem Telefonvermerk ergibt sich, dass der Kläger über die Mitteilung überrascht gewesen sei und um Übersendung von Antragsformularen zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Spanien bat. Mit einer E-Mail vom 6. April 2006 informierte eine Mitarbeiterin der Botschaft den Kläger schriftlich über die Zweifel und verwies diesen auf ein Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Am 9. April 2006 meldete der Kläger einen weiteren Wohnsitz in P. am Main an und beantragte bei der Stadtverwaltung in P. Ausweisdokumente – einen Personalausweis und einen Reisepass –, die ihm am 11. April 2006 ausgehändigt wurden. Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 22. November 2012 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diesen Antrag begründete er damit, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von seinem Vater erworben. Dieser habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erworben. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. Juni 2016 mit der Begründung ab, der Kläger könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater ableiten, weil dieser im Zeitpunkt der Geburt des Klägers noch nicht Deutscher gewesen sei. Der Vater habe die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der Geburt des Klägers durch Erklärung erworben. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG erworben. Die Vorschrift setze jedenfalls voraus, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28. August 2007 als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden sei und dies nicht zu vertreten habe. Die deutsche Botschaft in Santiago de Chile habe jedoch bereits im April 2006 erkannt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater erworben habe, und sich geweigert, dem Kläger ohne einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit einen Reisepass auszustellen. Die Anmeldung des Klägers am 9. April 2006 in P. am Main habe dem Zweck gedient, deutsche Ausweispapiere zu erhalten und eine Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zu umgehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2016 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls nach § 3 Abs. 2 StAG ersessen, da er über zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden sei. Den Widerspruch wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2018 zurück und verwies im Wesentlichen auf die Begründung des Ablehnungsbescheids. Der Kläger hat am 23. März 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, er sei seit über zwölf Jahren als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden, zuletzt mit der Ausstellung deutscher Ausweisdokumente am 11. April 2006 in P. . Die deutschen Stellen hätten ihr Verhalten selbst zu vertreten. Es treffe auch nicht zu, dass er durch ein Telefonat oder eine E-Mail Kenntnis erhalten habe, dass Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit bestünden. Dies lasse sich nicht nachweisen. Auch habe er sich in P. nicht lediglich zu dem Zweck gemeldet, deutsche Papiere zu erlangen. Vielmehr habe er dort vom 9. April 2006 bis zum 20. September 2008 gelebt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 und des Widerspruchbescheides vom 20. Februar 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, als deutscher Staatsangehöriger behandelt zu werden, da die deutsche Botschaft in Chile ihren bis zum April 2006 bestehenden Verwaltungsirrtum erkannt und noch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 StAG korrigiert habe. Selbst wenn die Meldung des Klägers in P. nicht im Zusammenhang mit Staatsangehörigkeitsfragen erfolgt sei, wäre das Vertrauen des Klägers in die Behandlung seiner Person als deutscher Staatsangehöriger nicht schutzwürdig. Er hätte die Passstelle über die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit informieren müssen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater durch Geburt erworben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1976 geltenden Fassung vom 20. Dezember 1974 (RuStAG) erwarb das eheliche Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher war. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Der Vater des Klägers war zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahr 1976 nicht deutscher Staatsangehöriger. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit erst am 9. März 1977 und damit nach der Geburt des Klägers durch Erklärung erworben. In Bezug auf seine Mutter trägt der Kläger schon nicht vor, die deutsche Staatsangehörigkeit von ihr abzuleiten. Der Kläger hat die Staatsangehörigkeit schließlich nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erworben. Danach erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist bereits nicht seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28. August 2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, juris, Rn. 7. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut („seit zwölf Jahren“). Eine solche Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 16/5065, S. 227). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28. August 2007 wurde der Kläger von der deutschen Botschaft in Santiago de Chile bereits nicht mehr als Deutscher behandelt. Denn diese verweigerte dem Kläger im April 2006 unter Hinweis auf ihre Zweifel an dessen deutscher Staatsangehörigkeit die Ausstellung eines Reisepasses und verwies ihn auf ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem Telefonvermerk zu einem Telefonat vom 5. April 2006 (Verwaltungsvorgang, Bl. 51). In diesem ist festgehalten, dass der Kläger am 5. April 2006 ausführlich über die Zweifel der Botschaft informiert worden und über die Mitteilung der Botschaft „entsetzt“ gewesen sei. Er habe um Übersendung der Antragsformulare zur Feststellung der Staatsangehörigkeit nach Spanien gebeten, wo er sich – laut den Angaben in dem Antrag vom 22. November 2012 – seit 2005 aufhalte. Auch aus einer E-Mail an den Kläger vom 6. April 2006 (Verwaltungsvorgang, Bl. 51) ergibt sich, dass der Kläger schriftlich über die Zweifel der Botschaft an dessen Staatsangehörigkeit informiert worden sei. Dem ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die deutsche Botschaft in Santiago de Chile erneute ihre Bedenken in einer E-Mail aus dem Jahre 2011. Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht deshalb erworben, weil ihm die Stadt P. am 11. April 2006 deutsche Ausweisdokumente aushändigte. Denn der Kläger hatte die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger durch die Stadt P. zu vertreten, § 3 Abs. 2 StAG. Der Ersitzungserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG bezweckt zum einen die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227) und zum anderen den Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Mai 2008 – 13 S 1137/08 –, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 4. Februar 2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2014 – OVG 5 N 2.12 –, juris, Rn. 8. Ein solcher schützenswerter Vertrauenstatbestand liegt aber dann nicht vor, wenn der Betroffene die Behandlung von deutschen Stellen als Deutscher zu vertreten hat. Vertreten müssen liegt dann vor, wenn der Betreffende wissentlich auf die Umstände eingewirkt hat, welche deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln. Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 227. Ein Vertretenmüssen setzt bereits begrifflich kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Zu vertreten hat jemand ein Verhalten schon dann, wenn er in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet und ihm auch nach den Umständen zumutbar war, einen Vorgang zu verhindern. Erforderlich und ausreichend ist eine dem Betroffenen zurechenbare Veranlassung der fehlerhaften Deutschenbehandlung. Dies kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Zwar dürfen von dem Betroffenen keine Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts verlangt werden, ein Vertretenmüssen liegt aber dann vor, wenn der Betroffene die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgangs bei der prüfungsbefugten Stelle unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 – VIII C 12.74 –, juris; Marx, in: Fritz/Vormeier, GK-StAG, Stand: Juli 2018, § 3 StAG Rn. 49 ff.; Kau in Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 8. Auch unter Berücksichtigung einer Parallelwertung in der Laiensphäre hatte der Kläger seine Behandlung als Deutscher durch die Passstelle der Stadt P. am Main zu vertreten. Der Kläger hätte der Passstelle anzeigen müssen, dass ihm die die deutsche Botschaft in Chile unter Verweis auf die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit die Ausstellung von Ausweispapieren verweigert hatte. Entgegen der Behauptung des Klägers sind diesem die Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit seit April 2006, wie oben ausgeführt, bekannt gewesen. Auch ohne besondere staatsangehörigkeitsrechtliche Kenntnis musste sich dem Kläger geradezu aufdrängen, dass die Zweifel der deutschen Botschaft in Chile Umstände waren, die er bei der Beantragung der Ausweisdokumente am 11. April 2006 in P. hätte offenlegen müssen. Dies unterließ der Kläger jedoch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). In Anlehnung an Ziffer 42.2. des Streitwertkatalogs 2013 setzt die Kammer den doppelten Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) fest. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.