Beschluss
2 BvR 1872/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen.
• Bei der Prüfung von Eilanträgen ist zu berücksichtigen, ob entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen vorliegen, die voraussichtlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen sind.
• Eine bloße Berufung auf Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründet nicht ohne substantiierte Darlegung der Entscheidungsrelevanz und konkreter individuelle Nachteile einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder das Gehörsrecht.
• Die Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung in einer Verfassungsbeschwerde sind hoch: Sachverhalt, Auseinandersetzung mit dem vorliegenden einfachen Recht und die Möglichkeit einer Verletzung müssen substantiiert dargestellt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung • Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. • Bei der Prüfung von Eilanträgen ist zu berücksichtigen, ob entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen vorliegen, die voraussichtlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen sind. • Eine bloße Berufung auf Vorabentscheidungsersuchen anderer Gerichte begründet nicht ohne substantiierte Darlegung der Entscheidungsrelevanz und konkreter individuelle Nachteile einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder das Gehörsrecht. • Die Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung in einer Verfassungsbeschwerde sind hoch: Sachverhalt, Auseinandersetzung mit dem vorliegenden einfachen Recht und die Möglichkeit einer Verletzung müssen substantiiert dargestellt werden. Die Beschwerdeführerin, armenische Staatsangehörige, reiste mit einem italienischen Visum nach Deutschland ein und stellte hier Asyl. Das BAMF erklärte den Antrag für unzulässig und ordnete nach Dublin-III-VO die Überstellung nach Italien an; systemische Mängel in Italien wurden verneint. Die Beschwerdeführerin rügte (u. a.) gesundheitliche Bedenken und verwies auf Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte an den EuGH, wonach Lage und Aufnahmebedingungen in Italien zu prüfen seien. Das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag und spätere Rügen und Abänderungsanträge zurück, weil die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Zuständigkeitsfrage überwiegend für Italien sprächen und keine substantiierte Darstellung individueller Risiken erfolgte. Sie erhob Verfassungsbeschwerde mit Rügen aus Art. 2 Abs.1, Art.3 Abs.1, Art.19 Abs.4 und Art.103 Abs.1 GG. • Die Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den formellen und materiellen Anforderungen an die Begründung nach §§23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG; Sachverhalt und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung sind nicht substantiiert dargelegt. • Art.19 Abs.4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz; bei offener unionsrechtlicher Vorfrage ist im Eilverfahren die Erfolgsaussicht zu berücksichtigen und regelmäßig keine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts anzunehmen. • Die vom Bundesverwaltungsgericht und dem VGH Baden-Württemberg an den EuGH gerichteten Vorlagefragen betreffen in weiten Teilen andere Fallkonstellationen oder setzen eine konkrete Darlegung voraus, dass nach einer Zuerkennung in Italien eine Behandlung droht, die Art.3 EMRK/Art.4 EU-Charta verletzt. • Die Beschwerdeführerin hat weder konkrete Tatsachen zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Italien vorgetragen noch individuelle Umstände (insbesondere zur behaupteten Herzerkrankung) ausreichend substantiiert belegt; damit fehlt die Grundlage, das Suspensivinteresse zugunsten eines Aufschubs der Überstellung anzunehmen. • Zum Gehörsrecht (Art.103 Abs.1 GG) trägt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend vor, dass das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen zu den Vorlagebeschlüssen übersehen oder nicht erwogen habe; Gerichte müssen nicht jeden Vortrag wortwörtlich in den Entscheidungsgründen wiedergeben. • Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art.3 Abs.1 GG) ist nicht dargetan, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist; es blieb bei einer vertretbaren rechtlichen Würdigung. • Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG fehlen; die Beschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; damit ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend substantiierten Darlegungen vorgelegt, dass ihr durch die Überstellung nach Italien unzumutbare oder menschenrechtswidrige Folgen drohen oder dass entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen für ihr konkretes Verfahren vor dem EuGH zur Klärung vorgelegt werden müssten. Auch sind Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Gleichheitssatzes nicht glaubhaft gemacht worden. Insgesamt fehlt es an der erforderlichen Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzungen, weshalb die Beschwerde unzulässig ist und das Gericht die Nichtannahmeentscheidung getroffen hat.