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Urteil

11 K 1817/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2014:0602.11K1817.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen vom 07. Mai 2012. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage – 11 K 1021/11 – Bezug genommen. Am 30. Mai 2011 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen. Mit Schreiben vom 02. August 2011 informierte der Beklagte die Klägerinnen über die Antragstellung der Beigeladenen und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein; hiervon machten die Klägerinnen Gebrauch. Im Antragsverfahren reichte die Beigeladene ein Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Verfasser: Dipl. Ing. N. L. ) vom 18. Oktober 2011 als Ergänzung zum Immissionsschutzgutachten vom 28. März 2011 zu den Verwaltungsvorgängen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück der Klägerinnen eine Geruchsbelastung von 0,22/22 % der Jahresgeruchsstunden zu erwarten sei. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens führte der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten seien. Unter der Rubrik Gerüche heißt es hierzu u.a.: „Durch die geplanten Maßnahmen (Abluftreinigungsanlage Devrie-DLG zertifi- ziert) wird anhand eines Gutachtens nachgewiesen, dass an dem maßgebli- chen Immissionsort – hier: I.---straße– die von der Anlage ausgehenden belästigungsrelevanten Geruchswahrnehmungshäufigkeiten unter den zuläs- sigen Geruchsstunden von IG b 25 % liegen, hier: IG b 22 %. Vergleichsberech nungen unter Berücksichtigung der Wetterstation AKTherm Detmold AKS Wunstorf ergeben eine IG b von 19 % der Jahresgeruchsstunden. Güllebehälter werden mit Zeltdächern abgedeckt. Keine Wohnbebauung in direkter Hauptwindrichtung. Die Abstände zur nächsten Wohnbebauung be- tragen in östlicher Richtung 400 bis 500 m. Der geringste Abstand beträgt in westlicher Richtung ca. 130 m.“ Mit Bescheid vom 07. Mai 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen (Gesamtkapazität der Anlage: 816 Mastschweineplätze, 1.368 Ferkelplätze, 250 Sauenplätze einschließlich dazugehöriger 1.000 Ferkelaufzuchtplätze, die bereits baurechtlich genehmigt wurden, sowie die Errichtung und Inbetriebnahme eines Güllebehälters und vier Futtermittelsilos). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Unter III. Nebenbestimmungen „Immissionsschutz“ heißt es: „3) das Immissionsschutzgutachten zu Gerüchen, Ammoniak, Stickstoffdepo- sition, Staub, Bioaerosolen von der Landwirtschaftskammer NRW vom 28. März 2011 und der Ergänzung vom 18. Oktober 2011 sind einschließlich der darin empfohlenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen verbindli- che Bestandteile des genehmigten Vorhabens und zwingend zu beachten. 4) Die Abluft der Stallgebäude BE 1 und BE 2 ist über Abluftreinigungsanlagen zu führen. Es ist ein von nach Deutscher Landwirtschaftsgesellschaft e.V. (DLG) durch den Signum-Test zertifiziertes Verfahren einzusetzen (Devrie- Biologic-Clean-R-Combi-Rieselbetreactor) welches sowohl zur Minderung von Gerüchen, Staub als auch von Ammoniak geeignet ist. 5) Die von der Genehmigung erfassten Abluftreinigungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass im Reingas kein Rohgasgeruch mehr wahr- nehmbar ist.“ Auf deren Antrag vom 19. Februar 2013 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04. April 2013 mit, dass die von ihr vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen zur Abluftreinigung (I4. -Biofilter bzw. I5. -Biofilter) als gleichwertig angesehen würden. Der I4. -Biofilter weise mittels TÜV-Zertifizierung nach, dass hinsichtlich der Gerüche im Reingas kein Rohgasgeruch mehr wahrnehmbar sei und die Geruchskonzentration am Reingasaustritt <= 300 GE/m³ betrage; die Abscheideleistung für Staub und Ammoniak betrage mehr als 70 %. Dieses Schreiben sei dem Genehmigungsbescheid beizufügen. Bereits am 21. Mai 2012 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führen sie an, der Beklagte habe zu Unrecht lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchgeführt. Die Vielzahl der Stallungen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, müssten mit den Stallgebäuden auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17 (unter ihnen auch die nunmehr errichtete und mit Bescheid vom 07. Mai 2012 genehmigte Anlage), als Einheit betrachtet und die Tierplatzzahlen entsprechend addiert werden, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus sei der zwischenzeitlich eingebaute I4. -Biofilter nicht gleichwertig mit der zunächst im angefochtenen Genehmigungsbescheid geforderten Ablufteinrichtung der Firma E. , da der I3. -Biofilter nicht DLG-zertifiziert sei. Ein Austausch der Vorgaben zur Abluftreinigungsanlage hätte daher nicht erfolgen dürfen. Die Klägerinnen beantragen, den der Beigeladenen vom Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 07. Mai 2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Säuen, Ferkeln und Mastschweinen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, im vorliegenden Fall sei lediglich – wie geschehen – eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG durchzuführen gewesen. Bei den auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 17 und 4, befindlichen Stallgebäuden handele es sich insbesondere nicht um eine gemeinsame Anlage. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Durchführung einer einzelfallbezogenen Vorprüfung i.S.d. § 3 c UVPG sei ausreichend gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen könnten die Tierplatzzahlen der einzelnen Stallungen auf den Betriebsgrundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 17 und 4, nicht addiert werden. Diese würden jeweils von unterschiedlichen Betreibern eigenständig bewirtschaftet, so dass gerade keine gemeinsame Anlage vorliege. Geruchsimmissionen seien von der streitgegenständlichen Stallanlage nicht zu erwarten. Die mittlerweile eingebaute Abluftreini-gungsanlage in Form des I2. -Biofilters, deren Wirksamkeit nunmehr durch die Abnahmemessung der V. und Partner GmbH vom 19. Mai 2014 nach olfaktometrischer Auswertung von vier Proben bestätigt sei, führe dazu, dass am Wohnhaus I.---straße 41 keine zusätzlichen Geruchsimmissionen zu erwarten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 11 K 1021/11 sowie 11 K 2662/13 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Zum Streitgegenstand ist Folgendes zu bemerken: Der angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 07. Mai 2012 ist mit Schreiben vom 04. April 2013 hinsichtlich der Nebenbestimmung III Auflage B 4/5 geändert worden, da dort der Einbau eines Biofilters der Firma I1. gestattet wurde. Das Schreiben vom 04. April 2013 ist daher als Änderungsbescheid zu qualifizieren, so dass Klagegegenstand nunmehr die Anfechtung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 07. Mai 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04. April 2013 ist. Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass sich die Klägerinnen als Eigentümerinnen und die Klägerin zu 1. zudem als Bewohnerin des Grundstücks I.---straße 41 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG berufen können. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es im vorliegend Fall nicht, § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW), da die Klägerinnen im Verwaltungs-verfahren beteiligt wurden (vgl. 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen vom 07. Mai 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 04. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die streitbefangene Genehmigung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BImSchG und Nr. 7.1 Spalte 2 g), h), i) des Anhangs der 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung. Danach ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Im Rahmen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch einen Dritten ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn – wie die Klägerinnen – nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Ausnahme hiervon ergibt sich im Rahmen von Nachbarklagen allerdings aus § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen. Die Norm lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 – 10 B 679/13 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, allesamt juris. Die von den Klägerinnen angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet nicht an einem beachtlichen Verfahrensmangel, auf den sie sich berufen könnten. Sie können nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Überdies ist auch die seitens des Beklagten vorgenommene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 UVPG nicht zu beanstanden. Nach § 3 b Abs. 1 S. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (Spalte 1, „X“). Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „A“), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Auswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (§ 3 c S. 1 UVPG). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist (Spalte 2, „S“), gilt gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3 c S. 2 UVPG). Im vorliegenden Fall bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist hier keine Addition der vorhandenen und genehmigten Tierplatzzahlen sämtlicher Anlagen auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 15, Flurstücke 17 und 4, vorzunehmen mit der Folge, dass eine UVP-Pflichtigkeit nach Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu bejahen wäre. § 3 b Abs. 3 S. 1 UVPG sieht für den Fall, dass der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens vor. Nach § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG sind bestehende Vorhaben auch kumulierende Vorhaben i.S.d. Abs. 2 S. 1. Eine obligatorische UVP-Pflicht für Änderungen oder Erweiterungen bestehender, bisher nicht UVP-pflichtiger Vorhaben nach Satz 1 setzt voraus, dass der Größen –oder Leistungswert einer X-Vorhabenart nach Spalte 1 erstmals erreicht oder überschritten wird. Nach Satz 2 ist die nachträgliche Kumula-tion dieser Konstellation gleichgestellt. Die vorgenannten Vorschriften sollen dafür sorgen, dass die Funktion der Schwellenwerte nicht durch sukzessive Erweiterungen vorhandener Vorhaben oder deren Verbindung mit neuen gleichartigen Projekten unterlaufen wird. Vgl. Landmann/Rohmer, Bearbeiter: Sangenstedt, Umweltrecht, Band I, Stand: August 2013, § 3 b UVPG Rn. 42. Der Anwendungsbereich des § 3 b Abs. 3 S. 2 UVPG umfasst insbesondere die nachträgliche Kumulation, d.h. Konstellationen, in denen ein neues Vorhaben in engem räumlichen Zusammenhang mit einem schon vorhandenen Vorhaben derselben Art durchgeführt werden soll. Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn. 47. Die sog. nachträgliche Kumulation bedarf, wie es auch bei § 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG im Rahmen der gleichzeitigen Kumulation erforderlich ist, einer engen räumlichen Nähe zum „Grundvorhaben“. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, juris. Es fehlt hier an der engen räumlichen Nähe zwischen dem Vorhaben auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, und den bereits auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, vorhandenen Anlagen. Ein enger Zusammenhang technischer Anlagen (bei einer Tierhaltungsanlage handelt es sich um eine technische Anlage i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) UVPG) ist nach § 3 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG gegeben, wenn diese Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht umfasst das Betriebsgelände neben der unmittelbaren Grundstücksfläche, auf der sich die Anlage selbst befindet, weitere angrenzende Flächen, die aufgrund ihrer betriebsbezogenen Nutzung oder Ausgestaltung (z.B. als Zufahrtswege, Begrünung oder Abstellfläche) nach der Verkehrsanschauung ebenfalls noch dem Betrieb zuzurechnen sind. Soweit sich dieses räumliche Umfeld der Anlagen mit entsprechenden Umgebungsflächen einer benachbarten Anlage überschneidet, kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich die Anlagen auf demselben Betriebsgelände befinden. Aber auch bei nicht direkt benachbarten Anlagen kann nach der Verkehrsanschauung unter Umständen von einer Anlage auf „demselben“ Betriebsgelände ausgegangen werden, wenn sich die Anlagen auf einem speziell für Nutzungen dieser Art ausgewiesenen Areal befinden und dabei nach außen als einheitlicher Betriebskomplex in Erscheinung treten. Gemeinsame betriebliche Einrichtungen sind Anlagenteile, Maschinen, Geräte und sonstige für den technischen Betrieb der Anlagen bedeutsame Vorkehrungen. Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn. 31. Wegen der nicht notwendigen Trägeridentität nach § 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG, vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rn.28, ist das Betriebsgelände hier weiter zu fassen als bei der gemeinsamen Anlage i.S.v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV, so dass auch nicht überschneidende benachbarte Anlagen verschiedener Träger zu berücksichtigen sind. Von demselben Betriebsgelände und einem engen räumlichen Zusammenhang kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Anlagen keine Einheit bilden und als solche nicht als zusammengehörig anzusehen sind. Der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes stehen andererseits kleinräumige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Anlagen, etwa durch einen Verkehrswege oder einen kleinen Wasserlauf, nicht entgegen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 1999 – 7 M 4274/99 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, allesamt juris. Nach den im vorliegenden Fall gegebenen örtlichen Verhältnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den vorhandenen Anlagen auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 4, und der streitbefangenen Anlage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, eine enge räumliche Nähe im vorgenannten Sinne besteht. Die beiden Standorte verfügen nicht über sich überschneidende Flächen mit betriebsbezogener Nutzung oder Ausgestaltung. Die Zufahrt auf die Grundstücke erfolgt nicht über eines der beiden Grundstücke, sondern jeweils getrennt über die zwischen den Grundstücken verlaufende I.---straße . Es handelt sich hierbei um eine öffentliche Straße und nicht etwa nur um einen gemeinsamen betrieblichen Verbindungsweg. Die beiden Flächen sind wegemäßig selbstständig erschlossen. Vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08. März 2013 – 1 LB 5/12 –, juris. Die Entfernung zwischen den Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 17, und den Stallungen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, beträgt mehr als 50 m. Bereits dies bewirkt eine deutliche optische Trennung, zumal die Ansiedlung der Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, sehr verdichtet ist, denn dort besteht ein geringer Abstand von wenigen Metern zwischen den einzelnen Gebäuden. Zwar liegen die Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 17, ebenfalls in einem geringen Abstand voneinander entfernt, die Entfernung zwischen den beiden Grundstücken und ihre Trennung durch die dazwischen verlaufenden I.---straße erweckt jedoch den Eindruck, dass es sich nicht um eine aus den Stallgebäuden auf Flurstück 4 und denen auf Flurstück 17 bestehende Gesamtanlage, sondern jeweils um zwei getrennte Anlagenkomplexe handelt. Dieser Eindruck wird weiter dadurch verstärkt, dass die Anlagen auf den beiden Grundstücken nicht auf gleicher Höhe, sondern versetzt zueinander stehen. Hinzu kommt, dass die Stallungen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, eine Ausrichtung der Dachfirste von West nach Ost aufweisen, wohingegen die Dachfirste der Stallungen auf dem Flurstück 17 von Nord nach Süd ausgerichtet sind. Auch dies bestätigt den Eindruck, dass es sich um getrennte Anlagen handelt. Die nach dem äußeren Erscheinungsbild gegebene Trennung zwischen den Anlagen wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 17, – gegenüber den Anlagen auf dem Grundstück Flur 15, Flurstück 4, gelegen – eine Maschinenhalle errichtet wurde. Denn hierdurch treten die Anlagen nach außen nach wie vor nicht als einheitlicher Betriebskomplex in Erscheinung. Im Gegenteil stellt die einem anderen Nutzungszweck als den Stallungen dienende Maschinenhalle ein weiteres trennendes Element dar. Die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG sind auch nicht mit Blick auf den auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 15, Flurstück 17, bereits vorhandenen, baurechtlich genehmigten und nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigten Sauenstall mit 560 Plätzen zu bejahen, weil selbst bei einer Addition dieser Tierplatzzahlen nicht der Leistungswert einer X-Vorhabenart nach Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG erfüllt wird. Vorliegend unterfallen der genehmigte Schweinemaststall mit 816 Plätzen, der Sauenstall mit 250 Plätzen einschließlich 1.000 Ferkelaufzuchtplätzen sowie der Ferkelstall mit 1.368 Plätzen nicht den Ziffern 7.7.3, 7.8.3 und 7.9.3 der Anlage 1 zum UVPG, da jeder Stall für sich genommen nicht den vorgeschrieben Größenwert an Tierplätzen erreicht. Es greift – wie der Beklagte zu Recht angenommen hat – allerdings die Regelung der Ziffer 7.11.3. Danach ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, wenn bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3, 7.8.3, 7.9.3 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100 erreicht oder überschreitet. So liegt der Fall hier: 816 (= 54%) + 250 (= 45%) + 1.368 (= 30%) = 129 %. 1.500 560 4.500 Der danach (nur) bestehenden Vorprüfungspflicht nach § 3 c S. 2 UVPG hat der Beklagte genügt. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung wird der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3 a S. 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2006 – 4 C 16/04 –, juris. Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 22 ZB 13.2382 –, juris m.w.N. Derartige Fehler sind vorliegend nicht gegeben. Die Einschätzung des Beklagten, dass es durch das Vorhaben nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist nachvollziehbar und plausibel. Dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren zu Unrecht von Geruchsimmissionen für das Grundstück I.---straße 41 in Höhe von 0,22/22 % ausgegangen ist (vgl. zu der Höhe der zu erwartenden Geruchsimmissionen die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 1021/11), führt nicht dazu, dass die Vorprüfung als fehlerhaft einzustufen ist. Entscheidend ist, dass der Beklagte bei seiner Prüfung in den Vordergrund gestellt hat, dass die streitbefangene Anlage bei Verwendung einer Abluftreinigungsanlage keine zusätzlichen Geruchsimmissionen auf dem Grundstück I.---straße 41 hervorrufen wird. Maßgeblich für den Beklagten war daher nicht, dass lediglich 22 % der Jahresgeruchsstunden eingehalten werden (sollen), vielmehr war für ihn die Angabe bedeutsam, dass mit Blick auf die Abluftreinigungsanlage ab einem Abstand von mehr als 200 m keine weiteren Geruchsimmissionen erzeugt werden. Weitere Einwendungen gegen die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Des Weiteren ist durch die Genehmigung vom 07. Mai 2012 in der Fassung des Nachtrags vom 04. April 2013 hinreichend sichergestellt, dass beim Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen für die Klägerinnen entstehen. Der Sachverständige Dr. S. C. hat in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 K 1021/11 anschaulich und überzeugend dargetan, dass bei einer Mastanlage, die mit einer Abluftreinigungsanlage versehen ist, ab einer Entfernung von über 200 m – diese ist im vorliegenden Fall zwischen der streitbefangenen Anlage und dem Wohnhaus I.---straße 41 gegeben – keine Geruchsimmissionen mehr entstehen, so dass diese Anlage mit „Null“ anzusetzen ist. Sofern die Klägerinnen einwenden, der nunmehr verwendete I1. -Biofilter sei nicht derart zur Abluftreinigung geeignet wie der zunächst im Genehmigungsbescheid aufgeführte Filter der Firma E. , da dieser nicht DLG-zertifiziert sei, verhilft ihnen dies nicht zum Erfolg. Dazu hat Dr. S. C. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 K 1021/11 ausgeführt, dass entscheidend für die Wirksamkeit der Abluftreinigungsanlage nicht die DLG-Zertifizierung sei. Auch ohne Zertifizierung könne eine Abluftreinigungsanlage wirksam sein, dies habe auch die erfolgte Abnahmemessung durch die V. und Partner GmbH vom 19. Mai 2014 gezeigt. Mit Blick darauf, dass die Anlage keine zusätzlichen Geruchsimmissionen am Wohnhaus der Klägerinnen I.---straße 41 erzeugt, durfte der Beklagte die streitbefangenen Anlage daher genehmigen, obwohl die auf das Wohnhaus I.---straße 41 einwirkenden Geruchsimmissionen bereits einen Wert von 25%/0,25 der Jahresgeruchsstunden überschreiten. Der Beklagte war aufgrund der fehlenden Zusatzbelastung durch die streitbefangene Anlage auch nicht gehalten, im Genehmigungsbescheid vom 07. Mai 2012 einzuhaltende Immissionsrichtwerte in den Nebenbestimmungen festzusetzen. Soweit in der Begründung zum Genehmigungsbescheid der zunächst im Gutachten der Landwirtschaftskammer NRW aufgeführte Immissionswert von 0,22/22 % angeführt worden ist, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass dies insoweit lediglich als Begründungselement aufgeführt wurde, hierdurch jedoch keine verbindlichen einzuhaltenden Immissionsrichtwerte festgesetzt werden sollten. Dass von der streitbefangenen Anlage weitere schädliche Immissionen etwa in Form von Ammoniak, Bioaerosolen etc. ausgehen könnten, ist weder von den Klägerinnen dargetan worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.