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Beschluss

15 A 579/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0712.15A579.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.897,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 22.897,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitrags, den die Beklagte für die erstmalige Herstellung des auf ihrem Gebiet liegenden Straßenstücks zwischen dem Kreisel an der T. Straße/H. -I. -Straße und dem Kreisverkehr an der Umgehungsstraße L erhoben hat. Begrenzt wird die ausgebaute Anlage an beiden Seiten ausschließlich durch landwirtschaftlich nutzbare Flächen. Der Kläger ist Eigentümer von drei solchen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die sich zwischen der T. Straße, dem hier abgerechneten Straßenstück und der L erstrecken. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 zog die Beklagte den Kläger für die Straßenbaumaßnahme zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 22.897,12 Euro heran. Der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil statt. Der daraufhin von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag der Senat nicht zu teilen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Das gilt zunächst, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die ausgebaute Teilstrecke werde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts von ihrer Straßenbaubeitragssatzung erfasst. Die im angegriffenen Urteil vertretene Meinung, sie – die Beklagte – habe auf die Erhebung von Straßenbaubeiträgen bei bestimmten Straßentypen verzichtet, lasse sich schon nicht mit § 1 ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung - SBs) vereinbaren. Überdies stehe es nicht im Ermessen der Gemeinde, bestimmte Straßentypen generell von der Beitragserhebung für Straßenbaumaßnahmen auszunehmen (S. 2 f. des Zulassungsantrags). Darüber hinaus könne dem Verwaltungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, dass der hier streitgegenständliche Straßentyp der im Außenbereich verlaufenden Gemeindestraße nicht von ihrer – der Beklagten – Straßenbaubeitragssatzung erfasst werde. Dem stünden namentlich nicht die Erläuterungen zu § 3 Abs. 3 SBS entgegen. Die Erläuterungen stellten kein Ortsrecht dar, ihnen komme kein regelnder Charakter zu (S. 3 f. des Zulassungsantrags). Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Die hier maßgebliche (dazu sogleich unter 2.), bis zum 22. Februar 2012 gültige Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten (SBS a. F.) sah eine Einbeziehung unbebauter bzw. nicht bebaubarer Außenbereichsgrundstücke in ihren Regelungsbereich nicht vor. Die Regelung über anrechenbare Breiten in § 3 Abs. 3 SBS a. F., die ausweislich der hierzu gegebenen Erläuterung allein differenziert zwischen beplanten Gebieten, unbeplantem Innenbereich und Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist, ist nur verständlich, wenn die Satzung allein beplante Grundstücke, im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke und bebaute bzw. bebaubare Außenbereichsgrundstücke als von der Anlage erschlossen ansehen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 15 B 550/95 -. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die o. g. Erläuterungen auch bindendes Satzungsrecht dar. Sie sind Teil des Satzungstextes und damit verbindliches Recht. Ihnen kommt mit Blick auf obige Ausführungen auch ersichtlich eine inhaltliche Regelungsfunktion zu. Der Ausschluss nicht bebaubarer Außenbereichsgrundstücke aus dem Regelungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten steht auch nicht die Vorschrift des § 1 SBS a. F. entgegen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte danach zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge erhebt; die Beitragserhebung im vorgenannten Sinne erfolgt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 1 SBS a. F. "nach Maßgabe dieser Satzung". Diese sah aber in ihrer hier einschlägigen alten Fassung eine Beitragserhebung für unbebaubare Außenbereichsgrundstücke nicht vor (vgl. oben). Die Nichteinbeziehung unbebaubarer Außenbereichsgrundstücke in den Regelungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen die im Grundsatz bestehende Beitragserhebungspflicht der Beklagten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW). Es ist schon fraglich, ob die Gemeinde nicht sogar den Begriff der straßenbaubeitragsrechtlichen Erschließung für unbebaute Außenbereichsgrundstücke eigenständig festlegen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 15 B 550/95 -. Aber auch dann, wenn man grundsätzlich eine Einbeziehung solcher Grundstücke für erforderlich halten wollte, genügt die Straßenbaubeitragssatzung für die vorliegende Abrechnungsmaßnahme den Anforderungen. Mit Blick auf die geringe Anzahl der hier eventuell zu berücksichtigenden unbebauten Außenbereichsgrundstücke und ihre angesichts von Art und Maß der Nutzung vom Umfang her nur beschränkte Heranziehbarkeit ist davon auszugehen, dass die Wahl des Verteilungsmaßstabes der Straßenbaubeitragssatzung, der unbebaubare Außenbereichsgrundstücke bei der Verteilung nicht berücksichtigt, wegen der der Gemeinde gerade im Abgabenrecht zukommenden Befugnis, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität zu typisieren, zulässig ist. Damit weist die Straßenbaubeitragssatzung in ihrer bis zum 22. Februar 2012 geltenden Fassung in jedem Fall eine ausreichende Verteilungsregelung auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 15 B 550/95 -. 2.) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht mit Blick auf die von ihr im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Änderung ihrer Straßenbaubeitragssatzung gerechtfertigt. Zwar sollen danach rückwirkend jetzt auch sämtliche Außenbereichsgrundstücke in den Regelungsbereich der Satzung einbezogen werden. Diese rückwirkende Änderung erweist sich aber als unwirksam. Sieht die bisherige, wirksame Straßenbaubeitragssatzung – wie hier – bis zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung rechtsfehlerfrei keine Beitragspflicht vor, so verstößt eine rückwirkend angeordnete Beitragspflicht gegen das im Rechtsstaatsgebot verankerte Rückwirkungsverbot. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 15 B 550/95 -. Eine Beitragspflicht konnte somit für die klägerischen Außenbereichsgrundstücke durch die rückwirkend auch diese einbeziehende Satzungsänderung nicht mehr entstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.