Beschluss
15 A 782/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.15A782.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 648,20 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Nach der Antragsbegründung bestehen keine hier allein geltend gemachte - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 15 A 307/11 -, und vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -. 4 Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 5 1.) Dieses gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Beitragsfähigkeit der fraglichen Ausbaumaßnahme nicht annehmen dürfen, weil bereits der Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre erfolgte Ausbau des hier streitigen Teilstücks des fraglichen, auf der Südseite gelegenen Gehweges mit Blick auf das seinerzeit verwandte ungeeignete Material mangelhaft war, die unstreitig gegebene - Verschlissenheit des Gehweges also gerade nicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf zurückzuführen sei. Damit wird die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage gestellt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers, der hier nicht betroffene auf der Nordseite liegende, seinerzeit mangelfrei ausgebaute Gehweg befinde sich trotz Ablaufes der üblichen Nutzungszeit auch heute noch in einem ordnungsgemäßen Zustand. 6 In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage – etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung – grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 15 A 1764/10 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rn. 61. 8 Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die Erneuerung vorzunehmen. Daher ist es vorliegend auch unerheblich, dass sich der nördlich gelegene Gehweg trotz Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungszeit offenbar noch in einem ordnungsgemäßen, nicht verschlissenen Zustand befindet. 9 Lediglich eine vorzeitige , also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht. 10 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 62 und 143. 11 2.) Wenn der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Erneuerung begrifflich voraussetze, dass sich die zu erneuernde (Teil)Anlage bereits zuvor in einem ordnungsgemäßen, dem Bauprogramm entsprechende Zustand befunden haben müsse, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel. Neben dem hier gegebenen Ablauf der üblichen Nutzungszeit setzt die Erneuerung bzw. die nachmalige Herstellung allein die Erneuerungsbedürftigkeit der fraglichen Anlage voraus. Die Anlage muss sich also in einem insgesamt schadhaften Zustand befinden, 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 15 A 1764/10 -, 13 was vorliegend unstreitig der Fall war. Wird die schadhafte Anlage dann durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und zumindest gleichwertiger Befestigungsart ersetzt, liegt eine Erneuerung, u. U. auch eine Verbesserung vor. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.