Beschluss
15 B 2352/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1222.15B2352.03.00
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Tenor
Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10, der Antragsgegner zu 1/10.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 1.119,56 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10, der Antragsgegner zu 1/10. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 1.119,56 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht überwiegend abgelehnt und ihm nur zum Teil stattgegeben. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) auch über den bereits gewährten Teil hinaus stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen der Beitragsbescheid auch über 429,08 EUR hinaus aufgehoben wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheint die Nichteinbeziehung des Friedhofs in die bei der Verteilung zu berücksichtigende Fläche richtig. Ausweislich der nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der X. Friedhof als öffentliche Grünfläche ausgewiesen sei, spricht alles dafür, dass es sich dabei um eine Erschließungsanlage handelt (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches). Für diese Einstufung ist es unerheblich, seit wann der Friedhof in dieser Eigenschaft existiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, sind Grundflächen von Erschließungsanlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2002 - 15 B 701/02 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 12. Februar 1999 - 15 A 558/99 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 (21); Beschluss vom 24. Mai 1986 - 2 B 1709/85 -, S. 5 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 13 f. des amtl. Umdrucks. Auch der Umstand, dass die Flurstücke 322 und 30 vom Verwaltungsgericht nicht vollständig in die Verteilung einbezogen worden sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar spricht viel für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Flurstücke überhaupt einbezogen werden müssen. Denn die faktische rückwärtige Erschließung jedenfalls der vom Verwaltungsgericht angesetzten, jeweils mit einer Garage bebauten Teile der Flurstücke dürfte auch rechtlich hinreichend gesichert sein. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht dabei darauf ab, dass eine gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße anzunehmen ist, wenn für eine bestandsgeschützte Bebauung eine Baugenehmigung mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278). Wo genau der rückwärtig erschlossene Teil der Flurstücke endet oder ob die Flurstücke sogar vollständig in die Verteilung einbezogen werden müssen, bedarf keiner Klärung im vorliegenden Verfahren. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Die vorgenannte Frage muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, so dass es insoweit bei der allgemeinen Regelung bleibt, dass Abgabenbescheide von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Anschlussbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos, weil, wie oben ausgeführt, die jedenfalls teilweise Einbeziehung der in Rede stehenden Flurstücke überwiegend wahrscheinlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.