Urteil
10 K 2165/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0626.10K2165.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 26. März 2012 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 25. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 vom 01. März 2005 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 26. März 2012 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 25. Juni 2012 verurteilt, dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 vom 01. März 2005 bis zum 31. Dezember 2008 gemäß Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 20. Dezember 1978 geborene Kläger trat am 01. März 2001 bei der Beklagten einen zehnmonatigen Grundwehrdienst an. Aufgrund seiner entsprechenden Erklärung wurde er zudem zu einem anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von neun Monaten einberufen. Mit Urkunde vom 19. Februar 2002 wurde er dann als Obergefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, das mit Ablauf des 28. Februar 2013 endete, berufen. Am 11. März 2005 begründete der Kläger mit seinem Partner vor dem Standesamt I. B. T. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Mit Schreiben vom 17. Juli 2005 bat er bei der Wehrbereichsverwaltung West (nachfolgend: WBV) um die Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Dies lehnte die WBV mit Bescheid vom 04. Oktober 2005 mit der Begründung ab, dass die Gewährung des sog. Ehegattenzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mangels formeller Eheschließung („verheiratet“) ausscheide. Die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 komme auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht in Betracht. Zwar sei er - der Kläger - seinem Lebenspartner gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, er habe ihn jedoch nicht in seine Wohnung aufgenommen. Nichts anderes ergäbe sich selbst bei einer Aufnahme in die Wohnung, da sein Lebenspartner über monatliche Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhalts verfüge, die das Sechsfache des Familienzuschlags der Stufe 1 überstiegen. Dieser Bescheid wurde nach Aktenlage unanfechtbar. Unter dem 26. Juli 2009 mahnte der Kläger erneut bei der WBV die Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 an und verwies auf die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Daraufhin lehnte die WBV die Gewährung dieser Leistung mit Bescheid vom 03. August 2009 erneut ab. Zur Richtlinie 2000/78/EG und zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01. April 2008 sei anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht zur Entscheidung angenommen habe, nachdem er mit seiner Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit keinen Erfolg gehabt habe. Dabei habe es ausgeführt, dass die Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nur für Verheiratete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege und im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 01. April 2008 gefunden habe, stehe. Es bleibe dem Kläger unbenommen, einen Antrag nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG unter Darlegung der Einkommensverhältnisses seines Lebenspartners zu stellen. Auch gegen diesen Bescheid ging der Kläger ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht vor. Unter dem 11. Januar 2011 gab er im Hinblick auf einen einschlägigen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 17. Dezember 2010 eine „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag/Ortszuschlag“ ab. Aufgrund dieses Erlasses, der in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (2 C 10.09 und 2 C 21.09) ergangen war, nahm die WBV im März 2011 die laufende Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 an den Kläger auf und veranlasste ferner rückwirkend - zunächst - für die Zeit ab Juli 2009 eine Nachzahlung der rückständigen Beträge. Am 01. Juli 2011 trat der Kläger - seinerzeit im Amt eines Oberfeldwebels bei der B1. ... der H. -S. -L. in B2. stationiert - im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Beamter auf Widerruf bei der K. F. einen Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizvollzugsdienst, der bis zum 30. Juni 2013 andauern wird, an. Das Kreiswehrersatzamt Münster, das die Bildungsmaßnahme förderte, stellte ihn für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 28. Februar 2013 - d.h. bis zu dem regulären Ende seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit - vom Militärdienst frei. Seine Besoldung wurde für die Dauer der Freistellungsphase weiterhin von der Beklagten erbracht. Mit seinem Schreiben vom 16. Februar 2012 machte der Kläger gegenüber der WBV geltend, ihm stehe der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht erst ab dem 01. Juli 2009, sondern bereits seit seiner Verpartnerung im März 2005 zu. Dabei berief er sich auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Maruko (C-267/06, NJW 2008, 1649) und Römer (C-147/08, NJW 2011, 2187). Außerdem ergebe sich ein solcher Anspruch seit dem 03. Dezember 2003 aus der Richtlinie 2000/78/EG, da die Beklagte pflichtwidrig versäumt habe, diese Richtlinie durch die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten in nationales Recht umzusetzen. Dass die in Deutschland geltenden Besoldungsgesetze anders lauteten, sei daher unerheblich. Ebenso wenig sei es relevant, wie das Bundesverfassungsgericht über die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden entscheide. Dies nahm die WBV zum Anlass, die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für die Zeit vor dem 01. Januar 2009 mit Bescheid vom 26. März 2012 abzulehnen. Denn das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften sehe die Gewährung von Besoldungs- und Versorgungsleistungen für Beamte, Soldaten und Richter in eingetragenen Lebenspartnerschaften bzw. deren hinterbliebene Lebenspartner erst mit Wirkung vom 01. Januar 2009 vor. Die dem Kläger für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2009 noch zustehenden Leistungen würden mit der Zahlung der Bezüge für den Monat April 2012 erfolgen; die Nachzahlung ab Juli 2009 habe er bereits im Monat März 2011 erhalten. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsbereich bestehe keine Befugnis, von der Gesetzeslage abweichende Familienzuschlagsleistungen zu gewähren. Dagegen erhob der Kläger unter dem 24. April 2012 Beschwerde. Er bezog sich auf sein bisheriges Vorbringen und machte darüber hinausgehend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2011 - 13 K 3360/09 - aufmerksam. Daraufhin wies die WBV die Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 25. Juni 2012 zurück. Sie bekräftigte ihre Rechtsauffassung, dass die Nichtgewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 für die Zeit vor dem 01. Januar 2009 mit dem geltenden Besoldungsrecht im Einklang stehe. Bei dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, aus der sich keine Ansprüche herleiten ließen. Am 29. Juni 2012 hat der Kläger unter Wiederholung seines früheren Vorbringens die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in Form des Beschwerdebescheides vom 25. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seine - des Klägers - Ansprüche auf Familienzuschlag für die Zeit vor 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass die Bindung an die bestehenden Gesetze es nicht erlaube, dass eine Behörde in ihren Bescheiden die Unvereinbarkeit einer Norm mit europäischem Recht selbst feststelle und sich damit über die Entscheidung des Gesetzgebers hinwegsetze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, ferner der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) sowie der über den Kläger geführten Personalakte (1 Band) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung durfte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) getroffen werden, weil die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise in ihren Schriftsätzen vom 19. und 14. Juni 2013 einverstanden erklärt haben. Das Gericht hält den Kläger in seinem wohlverstandenen Interesse nicht an seinem Klageantrag fest, den er im Sinne einer auf eine Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall VwGO formuliert hat. Stattdessen wird die Klage zu seinen Gunsten - nicht zuletzt im Hinblick auf sein außerprozessuales Vorbringen, namentlich seine an die Beklagte gerichteten Bitten auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 17. Juli 2005, 26. Juli 2009 und 16. Februar 2012 ungeachtet ihrer Rechtsnatur als Anträge oder Widersprüche ohne vorausgegangene Verwaltungsakte, vgl. zu dieser Problematik im Besoldungsrecht Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 3 BV 03.2888 -, juris - als allgemeine Leistungsklage mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten aufgefasst, ihm einen Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich Dezember 2008 auszuzahlen. Denn der vom Kläger, der seit dem 11. März 2005 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, begehrte Familienzuschlag ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Bestandteil der Besoldung und entsteht deshalb - bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen - unmittelbar kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 1 BBesG). Eines förmlichen (Festsetzungs-)Bescheides für die begehrte Zahlung bedarf es somit nicht. Statthafte Klageart für das Begehren auf Gewährung eines Familienzuschlags ist dementsprechend nicht die Verpflichtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage. Vgl. dazu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2013 - 26 K 7454/11 -, veröffentlicht bei juris. Die so verstandene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Das angerufene Gericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Dies folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, wonach für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 19. Auflage 2013, § 52 Rdnr. 3. Hier stand der Kläger am 29. Juni 2012 sowohl in einem Dienstverhältnis bei der Beklagten als vom Militärdienst freigestellter Soldat auf Zeit als auch in einem solchen beim Land Nordrhein-Westfalen als Beamter auf Widerruf; seinen Vorbereitungsdienst für den mittleren Justizvollzugsdienst leistet er vom 01. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2013 in der K. F. ab. Da er im vorliegenden Klageverfahren - wie bereits dargelegt - von der Beklagten, die ihm seine Besoldung auch nach dem Beginn des Vorbereitungsdienstes weiterhin gewährte, einen Familienzuschlag der Stufe 1 für einen vergangenen Zeitraum erlangen möchte und somit aus dem zu ihr bestehenden Dienstverhältnis klagt, ist insoweit auf seinen damaligen dienstlichen Wohnsitz als Soldat auf Zeit abzustellen. Dies ist gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG der Standort - d.h. der Ort, an dem der Truppenteil, dem der jeweilige Soldat angehört und in dem er Dienst tut, untergebracht ist -, im Falle des Klägers somit der Ort B2. , der im Bezirk des erkennenden Gerichts liegt (§ 17 Nr. 6 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -). An dieser rechtlichen Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung vom Militärdienst freigestellt war. Denn dadurch verlor er seine dienstliche Beziehung zu seiner Stammeinheit nicht, sondern blieb dieser in allen rechtlich relevanten Beziehungen zugeordnet und ihrer Dispositionsbefugnis unterworfen. Erst mit der Beendigung eines Soldatenverhältnisses auf Zeit entfällt der dienstliche Wohnsitz des betroffenen Soldaten, hier beim Kläger also erst mit Ablauf des 28. Februar 2013. Vgl. dazu hinsichtlich eines zum Zwecke eines Studiums beurlaubten Soldaten Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 20. April 2004 - M 12 K 03.3061 -, NZWehrr 2004, 173; ferner Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 09. Juli 2004 - B 5 K 03.1097 -, veröffentlicht in der juris-Datenbank, sowie Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 1998 - 10 K 1828/96 -; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 52 Rdnr. 32. Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, es sei über den von ihm ab März 2005 geltend gemachten Anspruch schon abschließend entschieden worden, da er den von der Beklagten unter dem 04. Oktober 2005 erlassenen Bescheid unanfechtbar werden ließ. Denn auf sein Schreiben vom 16. Februar 2012, mit dem er gegenüber der Beklagten zum dritten Mal seinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab März 2005 reklamierte, erließ die Beklagte unter dem 26. März 2012 eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer anderen Begründung versehene neue Sachentscheidung „für die Zeit vor dem 01.01.2009“ und damit einen sog. Zweitbescheid; sie beschränkte sich nicht etwa darauf, den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 04. Oktober 2005 mittels einer sog. wiederholenden Verfügung abzulehnen. Wegen des ergangenen Zweitbescheides ist dem Kläger daher erneut eine Überprüfungsmöglichkeit des rückwirkend ab März 2005 geltend gemachten Anspruchs eröffnet worden. Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich Dezember 2008. Der diesen Anspruch rechtswidrig verneinende Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 25. Juni 2012 kann daher keinen Bestand haben. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 S 1347/12 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - Folgendes ausgeführt: „Eine gesetzliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch des Klägers besteht nicht. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24.02.1997 (BGBI. I S. 322), der einen solchen Anspruch für verheiratete Beamte, Richter und Soldaten vorsah, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBI. I S. 266) am 01.08.2001 bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 (BGBI. I S. 2219) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird (BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, a.a.O.). Eine gesetzliche Neuregelung steht aus. Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16; im Folgenden: Richtlinie). Nach Art. 1 der Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache des mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 „Maruko“, ZBR 2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 „Römer“, EuGRZ 2011, 278; Senatsurteil vom 03.04.2012 - 4 S 1773/09, IÖD 2012, 112). Der Geltungsbereich der Richtlinie ist eröffnet. Zwar lässt sie nach ihrem 22. Erwägungsgrund einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) werden die in Ausübung der nationalen Zuständigkeit ergangenen nationalen Vorschriften dadurch jedoch dann nicht dem Geltungsanspruch der Richtlinie 2000/78/EG entzogen, wenn die Leistungen Entgeltcharakter haben (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a.a.O.). Das ist hier der Fall, weil der Familienzuschlag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG Bestandteil der Besoldung und somit Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 10.09, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44). Der Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Gewährung des Familienzuschlags stellt eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie dar. Der Kläger wird als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Ehegatten nachteilig behandelt, weil ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht gewährt wird, während er als Ehegatte einen solchen beanspruchen könnte. Die nachteilige Behandlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes entspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpartnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Gruppen sich im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 - auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden. Insoweit ist nicht entscheidend, dass - was gerade Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist - Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 normativ unterschiedlich ausgestaltet sind. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich des streitgegenständlichen Familienzuschlags in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hingegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 besteht seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.06.2012 (a.a.O.) unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt: „In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt. Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>). Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen. Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b <Juni 2008>). Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen. So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>). Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 <Mai 2012>; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>). Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.“ Danach befinden sich Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartner im Hinblick auf die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch unionsrechtlich seit dem 01.08.2001 in einer vergleichbaren Lage; insoweit gilt hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse nichts anderes. Der Kläger kann sich auf die Richtlinie auch unmittelbar berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Urteil vom 01.07.2010 - C-194/08 „Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m.w.N.). Eine Richtlinie ist auch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, diese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-62/00 „Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325; Senatsurteil vom 03.04.2012, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Richtlinie ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umsetzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er jedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Einzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage sind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und vom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitgliedstaats wird (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, und Senatsurteil vom 03.04.2012, jeweils a.a.O.). Weder mit dem Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) noch mit späteren Änderungen oder Regelungen hat der nationale Gesetzgeber - soweit hier von Bedeutung - die Gleichstellung von verheirateten und verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 vorgenommen. Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgt kein selbständiger Leistungsanspruch dieser Art. Die in ihm vorgesehene Gewährung von Sekundäransprüchen - in Gestalt von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen - hat nicht zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie geführt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Die maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Aus Art. 16 Buchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung zuwider laufenden Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern. An dieser Umsetzung fehlte es in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03. Dezember 2003. Die unvollständige Umsetzung dieser Richtlinie hat zur Folge, dass die hier maßgeblichen Regelungen der Art. 1 bis 3 der Richtlinie für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 unmittelbar Anwendung finden, weil nur auf diese Weise dem Recht, das dem Kläger aus dem Unionsrecht erwächst, die volle Wirksamkeit verschafft werden (EuGH, Urteil vom 21.06.2007 - C-231/96 „Jonkmann u.a.“ -, EuZW 2007, 643 Rn. 41). Der Kläger kann das Recht auf Gleichbehandlung unionsrechtlich (erst) ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 03. Dezember 2003 geltend machen. Er muss nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Der Beklagte hat ihm daher auch für den Zeitraum vom 03.12.2003 bis zum 31.08.2006 den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.06.2998 - 2 BvE 2/08 u.a. -, BVerfGE 123, 267, sowie Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06 -, DVBl 2010, 1229; BVerwG, Urteil vom 28.10.2010, a.a.O.). Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Ansprüche auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300) entschieden, dass solche Ansprüche erst ab demjenigen Haushaltsjahr bestünden, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht habe, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend halte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2011 - 2 C 40.10 -, Juris, m.w.N.). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung folge aus dem gegenseitigen Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn, nach dem der Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müsse. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle, könne der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben habe. Die Rügeobliegenheit sei mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie solle den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen. Unabhängig davon, dass der Kläger die Eingehung der Lebenspartnerschaft dem Landesamt jedenfalls im Jahr 2004 mitgeteilt hat, können diese Erwägungen auf seinen unionsrechtlichen Anspruch nicht übertragen werden. Dies gilt schon deshalb, weil es hier nicht um die Geltendmachung einer Unteralimentierung geht, die der Beamte dem Dienstherrn anzuzeigen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 2 C 33.09 -, NVwZ-RR 2010, 647: „Daher obliegt es dem einzelnen Beamten zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufrieden gegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus.“), sondern um das Vorenthalten eines dem Beamten zustehenden Bezügeteils. Unabhängig davon hat der EuGH im Urteil vom 01. April 2008 (a.a.O.) entschieden, er könne sich mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Störungen, zu denen sein Urteil im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf die Auslegung zu berufen, die der Gerichtshof einer Bestimmung im Wege der Vorabentscheidung gegeben habe. Eine solche Beschränkung könne nur der Gerichtshof selbst, und zwar in eben dem Urteil aussprechen, das über die erbetene Auslegung entscheide. Eine solche Beschränkung hat der EuGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 (a.a.O.) nicht vorgenommen und im Übrigen im Urteil vom 25.07.1991 (- C 208/90 „Emmott“ -, Slg. 1991 S. I-04269) ausgeführt, solange eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sei, seien die Einzelnen nicht in die Lage versetzt worden, in vollem Umfang von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen. Dieser Zustand der Unsicherheit für die Einzelnen dauere auch nach dem Erlass eines Urteils an, in dem der Gerichtshof die Ansicht vertreten habe, dass der betroffene Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen sei, selbst wenn der Gerichtshof festgestellt habe, dass die eine oder andere Bestimmung der Richtlinie hinreichend genau und unbedingt sei, um vor den nationalen Gerichten in Anspruch genommen werden zu können. Nur die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie beende diesen Zustand der Unsicherheit, und erst mit dieser Umsetzung werde die Rechtssicherheit geschaffen, die erforderlich sei, um von den Einzelnen verlangen zu können, dass sie ihre Rechte geltend machten. Hieraus folge, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und dass eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen könne. Danach kann für den unionsrechtlichen Anspruch des Klägers eine zeitnahe Geltendmachung nicht verlangt werden. Aus den gleichen Gründen kann ihm auch die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.“ Diesen überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die übrigens im Wesentlichen auch der Rechtsauffassung vieler anderer Gerichte entsprechen, vgl. beispielsweise Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. April 2013 - 1 A 2436/11 -; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30. April 2013 - AN 1 K 13.00448 -; Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 14. März 2013 - 3 K 1392/11.WI -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 - 13 K 3360/09 -, bis auf die an erster Stelle benannte Entscheidung jeweils bei juris abrufbar, schließt sich das erkennende Gericht - soweit die Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar sind - nach eigener Überprüfung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird nur für Leistungsklagen vertreten, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, juris; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band II, Loseblattsammlung Stand: August 2012, § 167 Rdnr. 135; Kopp/Schenke, a.a.O., § 167 Rdnr. 11. Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. F1. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die Wertstufe bis 3.000 € festgesetzt. Dabei ist ausgehend von den Grundsätzen zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Oktober 2009 - 2 C 48/07 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2010 - 5 LA 286/09 -, juris, der Familienzuschlag der Stufe 1 am maßgeblichen Tag der Klageerhebung in Höhe von 117,72 € mit einem 2-fachen Jahresbetrag (24 Monate) anzusetzen. Aus dem Umstand, dass das Klagebegehren auf die Gewährung rückständiger Besoldungsleistungen für einen 24 Monate überschreitenden Zeitraum gerichtet ist, folgt nichts anderes. Denn die Rechtsprechung zum Teilstatus zielt - nicht zuletzt im Sinne des Rechtsschutzsuchenden - auf eine pauschalierende Begrenzung des Streitwerts ab.