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Urteil

2 C 33/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf aufgrund einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vermittelte zusätzliche kinderbezogene Besoldungsbestandteile entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals rügt, seine Alimentation sei unzureichend. • Beamten ist zuzumuten, die Höhe ihrer Alimentation gegenüber dem Dienstherrn schriftlich zu beanstanden; die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung dient der Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange des Dienstherrn. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt für die Zukunft gesetzliche Regelungen nicht dauerhaft; Nachzahlungsansprüche setzen daneben Feststellungen des Gesetzgebers oder eine rechtzeitig erhobene Rüge voraus.
Entscheidungsgründe
Rechtzeitige Geltendmachung erforderlich für Ansprüche aus Vollstreckungsanordnung • Ansprüche auf aufgrund einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vermittelte zusätzliche kinderbezogene Besoldungsbestandteile entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals rügt, seine Alimentation sei unzureichend. • Beamten ist zuzumuten, die Höhe ihrer Alimentation gegenüber dem Dienstherrn schriftlich zu beanstanden; die Pflicht zur rechtzeitigen Geltendmachung dient der Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange des Dienstherrn. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt für die Zukunft gesetzliche Regelungen nicht dauerhaft; Nachzahlungsansprüche setzen daneben Feststellungen des Gesetzgebers oder eine rechtzeitig erhobene Rüge voraus. Der Kläger, Bundesbeamter und Vater von drei Kindern, begehrte erhöhte Besoldung zur Deckung des Mehrbedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2002 bis 2004. Er beanstandete die Höhe des kinderbezogenen Anteils seiner Dienstbezüge erstmals mit Schreiben vom 30. August 2005. Das Verwaltungsgericht gab der Klage für 2002–2004 statt, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies und stützte sich auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Die Beklagte (Dienstherrin) rügte materielle Rechtsfehler und brachte Revision ein. Streitpunkt war, ob Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung rückwirkend bzw. ohne vorherige Rüge des Beamten bestehen. • Besoldungsleistungen sind grundsätzlich nur gewährt, wenn sie gesetzlich festgelegt sind (§ 2 BBesG; Gesetzesvorbehalt Art. 33 Abs. 5 GG). • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Vollstreckungsanordnung zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile für dritte und weitere Kinder als Interimsregelung vorgesehen, wenn der Gesetzgeber das Defizit bis Ende 1999 nicht beseitigt. • Der Senat hält jedoch an der Rechtsprechung fest, dass Ansprüche aus dieser Vollstreckungsanordnung erst ab dem Haushaltsjahr entstehen, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals das Alimentationsdefizit rügt; die Rügepflicht dient der Rücksichtnahme auf die finanziellen Belange des Dienstherrn. • Die Geltendmachung ist dem Beamten zumutbar und bedarf nur einer einfachen schriftlichen Erklärung, aus der sich der Beanstandungsgrund ergibt; das Erfordernis vermindert Ungewissheiten für den Dienstherrn bezüglich möglicher Mehrbelastungen. • Die Besonderheit der Vollstreckungsanordnung ändert nichts an der Rügepflicht: Unterschiede zur gesetzlichen Besoldung (Vorbehalt des Gesetzgebers, jährliche Ermittlung nach Berechnungsvorgaben) rechtfertigen nicht eine pauschale Rückwirkung ohne vorherige Geltendmachung. • Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt nicht erkennen, dass für die aufgrund der Vollstreckungsanordnung vermittelten Ansprüche eine abweichende Entstehungsregel gelten soll; daher ist die Revision der Beklagten begründet. Die Revision der Beklagten wird stattgegeben; der Kläger hat für die Jahre 2002 bis 2004 keinen Anspruch auf die begehrte erhöhte Besoldung, weil er die unzureichende Höhe des kinderbezogenen Anteils seiner Dienstbezüge erst 2005 gerügt hat. Ansprüche aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts entstehen erst ab dem Haushaltsjahr, in dem der Beamte erstmals gegenüber dem Dienstherrn das Alimentationsdefizit geltend macht. Die Entscheidung stellt auf die Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit der Rügepflicht ab: Sie soll dem Dienstherrn ermöglichen, sich auf finanzielle Mehrbelastungen einzustellen, und verhindert pauschale Rückforderungen für Zeiträume, in denen der Beamte die gesetzliche Alimentation nicht beanstandet hat. Damit verliert das erstinstanzliche und das Berufungsurteil insoweit Bestand; der Kläger bekommt für 2002–2004 keine Nachzahlung.