Leitsatz: Leben zwei Partner in einer nichtehlichen Lebensgemeinschaft, so ergibt sich weder aus einer gewissen Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind des anderen Partners in einem Haushalt noch aus der tatsächlichen (freiwilligen) Erbringung von Erziehungsleistungen oder Leistungen finanzieller Art eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung an das Kind. Dies gilt auch dann, wenn der andere Partner als leiblicher Elternteil selbst nicht leistungsfähig und keine andere Person dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin steht seit Oktober 1992 als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Am 30. Dezember 2010 begründete sie mit ihrer Lebensgefährtin die Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 begehrte sie gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Gewährung eines Familienzuschlags und führte hierzu aus: Mit ihrer Partnerin und deren Sohn S lebe sie bereits seit Juni 2000 in einer häuslichen Gemeinschaft. Von Beginn an habe sie – die Klägerin – sich an der Erziehung des Sohnes beteiligt und ihn sowie ihre Lebenspartnerin finanziell unterstützt. Ihre Partnerin, die als Friseurin einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, habe bis Dezember 2010 Witwenrente bezogen. Dieser Anspruch sei seit der Begründung der Lebenspartnerschaft erloschen. Da geplant sei, die eingetragene Lebenspartnerschaft im Beamtenrecht gleichzustellen, stehe ihr der Familienzuschlag rückwirkend ab 1. Januar 2005 zu. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 teilte das LBV der Klägerin mit, dass der Antrag auf Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG zurückgestellt werde, weil vom Gesetzgeber gerade ein entsprechender Gesetzentwurf erarbeitet werde. Hingegen lehnte das LBV durch Bescheid vom gleichen Tage gegenüber der Klägerin die Gewährung eines Familienzuschlags wegen der Aufnahme einer anderen Person in ihren Haushalt gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ab. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte das LBV der Klägerin mit, dass mit Blick auf den zur Beratung im Landtag eingebrachten Gesetzentwurf im Vorgriff auf die geplante gesetzliche Regelung der Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab der Verpartnerung gezahlt werden könne. Gleiches gelte für kinderbezogene Familienzuschläge, wenn die Klägerin Kinder der Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen habe. Entsprechende Nachweise, aus denen sich die Anspruchsberechtigung ergebe, habe die Klägerin einzureichen. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise gewährte das LBV durch Bescheid vom 16. Mai 2011 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2010 auch den Kinderanteil im Familienzuschlag für den Sohn der Lebenspartnerin. Den gegen den Bescheid vom 20. Januar 2011 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das LBV durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Zahlung eines Familienzuschlags der Stufe 1 wegen der Haushaltsaufnahme einer anderen Person für die Zeit vor der Verpartnerung sei zu Recht abgelehnt worden. Die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten, weil sie keine Person in ihren Haushalt aufgenommen habe, der sie gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Gegenüber einem Kind des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend: Ihr stehe Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2005 zu, weil sie eine andere Person in ihren Haushalt aufgenommen habe. Mit Begründung des gemeinsamen Hausstandes im Juni 2000 hätte sie mit ihrer Partnerin eine auf Lebenszeit ausgerichtete Partnerschaft geführt. So hätten sie z.B. ihre Hausrat-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen zusammengelegt. Im Dezember 2002 seien sie als Gesamtschuldnerinnen eine Darlehensverpflichtung in Höhe von 150.000 Euro gegenüber der C Bausparkasse eingegangen und hätten eine Doppelhaushälfte zum jeweiligen Miteigentum erworben. Auch hätten sie jeweils Risikolebensversicherungen mit gegenseitigen Bezugsrechten abgeschlossen. Von Beginn der Beziehung an sei sie – die Klägerin – intensiv in die Erziehung des Kindes einbezogen worden und wichtigste Vertrauens- und Bezugsperson für S geworden. Sie habe alle für einen Elternteil typische Pflichten und Funktionen einschließlich finanzieller Unterstützung übernommen und durchgängig die finanzielle Hauptlast der häuslichen Gemeinschaft getragen, zumal ihre Lebenspartnerin aus der vorausgegangenen Ehe mit Schulden belastet und in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit begrenzt sei. Hieraus folge sowohl eine sittliche als auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt. Es habe zwischen ihr und ihrer Lebenspartnerin eine derart verdichtete persönliche Bindung bestanden, dass nach der Verkehrsauffassung eine sittliche Pflicht zum Helfen im Sinne einer Unterhaltsleistung bestanden habe. Nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden wäre es moralisch verwerfbar gewesen, in einer Situation, in der die Partnerin und das Kind emotional, finanziell und im Lebensalltag eng an sie gebunden gewesen seien, nach eigenem Gutdünken den Unterhalt zu entziehen, weil dies aller Voraussicht nach dazu geführt hätte, dass beide auf Sozialleistungen angewiesen gewesen wären. Der Unterhaltsanspruch ergebe sich hiernach aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis. Außerdem habe die Lebensführung der Klägerin und ihrer Partnerin nebst Sohn der gesetzlich vermuteten Verantwortungs-, Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft entsprochen. Damit hätte eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB II bestanden. Gemäß dieser Vorschrift sei das Einkommen und Vermögen der Partnerinnen bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit der jeweils anderen Partner auch vor Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zwingend vorgeschrieben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung des Familienzuschlags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wendet ein: Der Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 bestehe für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht, da die nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG geforderte gesetzliche oder sittliche Verpflichtung zum Unterhalt für das Kind S in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis 30. November 2010 nicht vorgelegen habe. Durch Schriftsätze vom 18. Dezember 2012 und 24. Januar 2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist bei wörtlichem Verständnis des Antrags bereits unzulässig. Zwar bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine prozessualen Bedenken, wenn ein Kläger statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts nur die Verpflichtung zur Neubescheidung seines Antrags begehrt, BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – 6 B 47/06 - NVwZ 2007, 104 und Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11.03 - BVerwGE 120, 263, jeweils m.w.N.. Jedoch ist der hier von der Klägerin begehrte Familienzuschlag Bestandteil der Besoldung und entsteht damit - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - kraft Gesetzes (§ 3 Abs. 1 BBesG); eines förmlichen (Festsetzungs-)Bescheides für die begehrte Zahlung bedarf es somit nicht. Statthafte Klageart für das Begehren auf Gewährung von Familienzuschlag ist dementsprechend nicht die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO, sondern die allgemeine Leistungsklage, vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 22. Juli 2008 – 26 K 2991/07 – (n.v), so dass es für eine Klage auf (Neu-)Bescheidung des Antrags auf Gewährung von Familienzuschlag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Indessen legt das Gericht die Klage unter Berücksichtigung des anwaltlichen Schriftsatzes vom 17. Februar 2012, in dem geltend gemacht wird, der Klägerin stehe Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2005 zu, im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dahingehend aus, dass diese begehrt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2011 zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. November 2010 Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu zahlen. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der behauptete Anspruch nicht zusteht. Der Klägerin gehört nicht wegen des Zusammenlebens mit ihrer Lebenspartnerin in einer Wohnung zum berechtigten Personenkreis gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG in der hier im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlages andere, d. h. nicht unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG a. F. fallende Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Vorliegend kann die Klägerin weder wegen Haushaltsaufnahme ihrer damaligen Lebensgefährtin noch wegen Haushaltsaufnahme von S die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 begehren. Die Klägerin hat ihre Lebenspartnerin schon nicht in "ihre" Wohnung i.S.d. Gesetzes aufgenommen, weil es auch deren Wohnung ist. Die Lebenspartnerin leitet ihre Berechtigung zum Wohnen im gemeinsamen Haushalt aus ihrem Miteigentum ab und nicht aus einer von der Klägerin eingeräumten Berechtigung. Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Oktober 2006 3 ZB 04.3148 – Juris, Urteil der Kammer vom 22. Juli 2008 – 26 K 2991/07 – (n.v). Daneben fehlt es auch an dem Merkmal der Aufnahme. Eine Aufnahme kann nur bejaht werden, wenn dem aufnehmenden Beamten die betreffende Wohnung in einer auf längere Dauer angelegten Weise wirtschaftlich allein oder im Verhältnis zu bereits vorhandenen weiteren Wohnungsinhabern jedenfalls mit zuzuordnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 2 C 43.88 DVBl 1990, 1230 und vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79. Eine fortdauernde Aufnahme in die eigene Wohnung des Beamten liegt daher nur vor, wenn die Wohnung auch nach dem Einzug der anderen Person im Verhältnis zu dieser weiterhin allein dem Beamten wirtschaftlich zuzuordnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen. Eine solche Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft bildeten die Klägerin und ihre Lebenspartnerin jedoch im fraglichen Zeitraum; zu diesem Zweck haben sie das Hausgrundstück gemeinsam erworben. Die Lebenspartnerin der Klägerin trug und trägt wenn auch offenbar in geringem Umfang zur gemeinsamen Finanzierung des Hauses bei. In der vorliegenden Fallgestaltung würde der Familienzuschlag im Falle seiner Gewährung keinen "aufnahmebedingten" Mehrbedarf der Klägerin decken, sondern zur Vermögensbildung der Lebenspartnerin beitragen, was dem Sinn und Zweck des Familienzuschlags widerspricht. Urteil der Kammer vom 22. Juli 2008 – 26 K 2991/07 – (n.v). Hiernach hat die Klägerin auch S, den Sohn ihrer Lebensgefährtin, nicht in ihre Wohnung aufgenommen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist S vielmehr von seiner leiblichen Mutter in deren ideellen Miteigentumsanteil aufgenommen worden. Darüber hinaus ist die Klägerin vor der Begründung der Lebenspartnerschaft weder ihrer Lebensgefährtin noch deren Sohn S gesetzlich oder sittlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG nur vorliegen, wenn zwischen dem Beamten und der unterhaltsbedürftigen, aber gegenüber dem Beamten nicht unterhaltsberechtigten Person eine solche persönliche Bindung besteht, bei der der Entzug einer gewährten Leistung von Unterkunft und Unterhalt nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstieße und damit moralisch anstößig wäre, d.h. wenn aufgrund der persönlichen Bindungen zwischen den Betroffenen nach der Verkehrsauffassung eine Pflicht zum Helfen besteht. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 2 C 39.91 – BVerwGE 94, 253 m.w.N.; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2010 – 5 LA 286/09 – ZBR 2011, 258; ebenso Schinkel / Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder (= Fürst, GKÖD, Band III), Stand: Dezember 2011, K § 40 Rn. 26, und Möller, in: Schwegmann / Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2011, BBesG § 40 Rn. 9l. Geklärt ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst, dass diese Voraussetzungen bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht erfüllt sind. Im Einzelnen gilt insoweit: Das individualisierende gesetzliche Merkmal der sittlichen Verpflichtung ist seiner Natur nach ungeeignet, Anwendung auf ganze Personengruppen zu finden. Es entspricht dem augenfälligen Sinn der eheähnlichen Gemeinschaft als einer Erscheinungsform des sozialen Lebens, ihren Fortbestand vom freien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen. Keiner der Partner einer solchen Lebensgemeinschaft ist deshalb grundsätzlich sittlich verpflichtet, das Zusammenleben und die damit etwa verbundene Gewährung von Unterkunft und Unterhalt – und sei es auch nur vorübergehend – aufrechtzuerhalten. Es steht ihm vielmehr frei, jederzeit, unabhängig von der bisherigen Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 2 C 39.91 – a.a.O. Die von der Klägerin zur Begründung einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung in ihrem Fall ins Feld geführten Gesichtspunkte begründen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenüber ihrer Lebensgefährtin bestand im streiterheblichen Zeitraum nicht. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der nichteheliche Partner eines Hilfebedürftigen mit diesem nach sozialrechtlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bildet, mit der Folge dass nach den einschlägigen Regelungen das Einkommen des Beamten der sog. Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird (vgl. §§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II, 20 SGB XII). Denn diese Vorschriften verfolgen einen anderen Regelungszweck: Sie wollen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG sicherstellen, dass Ehepaare bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht schlechter gestellt werden als nichteheliche Lebensgemeinschaften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 526/10 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2010, a.a.O., m.w.N.; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. November 2004 – 2 K 1787/01 – Juris; VG Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2005 – 7 E 1342/05 – Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26; Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9l. Die Annahme einer Ausnahmesituation und damit einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung wird auch nicht durch die bloße – längere – Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, und zwar auch dann nicht, wenn der soeben behandelte leistungsrechtliche Aspekt noch hinzutritt. Denn eine solche Gemeinschaft bleibt unabhängig von ihrer ggf. jahrelangen Dauer rechtlich unverbindlich im vorgenannten Sinne, nämlich jederzeit und ohne geregeltes Verfahren auflösbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 526/10 -. Selbst ein jahrelanges Verlöbnis führt angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen - die mit dem Verlöbnis eingegangene Verpflichtung zur Eingehung der Ehe kann nicht eingeklagt werden (§ 1297 Abs. 1 BGB), und das Verlöbnis kann mit Blick auf die Eheschließungsfreiheit jederzeit durch einseitige, formlose Rücktrittserklärung und ohne Angabe von Gründen beendet werden - nicht zu einer rechtlich relevanten "Verfestigung", welche die sittliche Verpflichtung steigert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 1 A 526/10 (n.v.) Bejaht wird hingegen das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung insbesondere dann, wenn der eine Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen einer schweren Erkrankung, wegen der Pflege des Beamten – ohne dass Hilfsbedürftigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegt – oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und deshalb bedürftig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 , a.a.O.; Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26; Möller, a.a.O., BBesG § 40 Rn. 9l. Ferner kommt die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung auch dann in Betracht, wenn der Beamte mit einer von ihm schwangeren Frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und die Frau über keinerlei Einkünfte oder finanzielle Mittel verfügt, um sich und das ungeborene Kind angemessen zu versorgen. Vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 11. November 2004 – 2 K 1787/01 – Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., K § 40 Rn. 26. Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht auf Grund des Zusammenlebens mit S, dem leiblichen Sohn ihrer Lebenspartnerin, der Familienzuschlag gewährt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin – vom Beklagten unwidersprochen – vorgetragen hat, sie sei von Beginn der Beziehung an intensiv in die Erziehung des Kindes einbezogen worden, sei hierdurch wichtigste Vertrauens- und Bezugsperson geworden und sie habe alle für einen Elternteil typische Pflichten und Funktionen einschließlich finanzieller Unterstützung übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) die Auffassung vertreten, dass eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung eine persönliche Bindung zwischen dem Beamten und der aufgenommenen Person voraussetzt, aus der sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine Pflicht zum Helfen müssen ergibt. Dagegen entspreche es nicht dem Zweck dieser Vorschrift, jedes anständige Verhalten eines Beamten im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Person in seine Wohnung als Rechtsgrund für die Gewährung eines Ortszuschlags zu werten. Vielmehr gehe das Bundesbesoldungsgesetz davon aus, dass eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nur dann bestehe, wenn im Unterlassensfall dem Beamten der Vorwurf eines sittlichen Fehlverhaltens gemacht werden könne. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 4/88 - DVBl 1991, 110. Geht es bei der Frage der sittlichen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts also darum, ob der Entzug der Leistungen (Unterkunft und Unterhalt) nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstoßen würde, so gilt dieser Maßstab auch für das Verhältnis eines Partners zu dem Kind des anderen Partners. Ist aber keiner der Partner einer solchen Lebensgemeinschaft grundsätzlich sittlich verpflichtet, das Zusammenleben und die damit etwa verbundene Gewährung von Unterkunft und Unterhalt – und sei es auch nur vorübergehend – aufrechtzuerhalten und steht es ihm vielmehr frei, jederzeit, unabhängig von der bisherigen Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden, so gilt dies regelmäßig auch für im Verhältnis zum Kind des anderen Partners. Weder aus einer gewissen Dauer des Zusammenlebens mit dem Kind des Partners noch aus der tatsächlichen (freiwilligen) Erbringung von Erziehungsleistungen oder Leistungen finanzieller Art ergibt sich mithin eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung. Dies gilt auch dann, wenn der andere Partner als leiblicher Elternteil selbst nicht leistungsfähig ist und keine andere Person dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Hätte die tatsächliche Gewährung von finanziellen Zuwendungen oder von Erziehungsleistungen für das Kind des Partners zur Folge, dass sie sich zur sittlichen Verpflichtung verfestigen könnte, so könnte hieraus sogar ein Hemmnis für die Begründung solcher Lebensgemeinschaften folgen und den einen Partner geradezu veranlassen, von Anfang an des Zusammenlebens auf freiwillige (Erziehungs- und oder Finanz-)Leistungen für das Kind des Partners zu verzichten, um sich nicht im Fall der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer Unterhaltsforderung aus sittlicher Verpflichtung ausgesetzt zu sehen. Ob eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind des anderen Partners in einer nichtehelichen und nicht als Lebenspartnerschaft eingetragenen Lebensgemeinschaft z.B. dann angenommen werden könnte, wenn der andere Partner verstirbt oder schwer erkrankt und kein anderer Unterhaltsverpflichteter vorhanden ist, kann dahingestellt bleiben, denn so liegt der Fall hier nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.