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Beschluss

3 S 13/97

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wertet die Verwaltungsbehörde eine Straftat des Inhabers der Fahrerlaubnis beim Führen eines Kraftfahrzeuges nach dem Punktesystem der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO ohne vorherige Prüfung ihrer Bindung an die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil, so besteht noch kein genügender Anlass zur Annahme der Ungeeignetheit des Inhabers der Fahrerlaubnis. In diesem Falle kann sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zu Recht weigern, der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens über seine Geeignetheit nachzukommen.
Entscheidungsgründe
Wertet die Verwaltungsbehörde eine Straftat des Inhabers der Fahrerlaubnis beim Führen eines Kraftfahrzeuges nach dem Punktesystem der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO ohne vorherige Prüfung ihrer Bindung an die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil, so besteht noch kein genügender Anlass zur Annahme der Ungeeignetheit des Inhabers der Fahrerlaubnis. In diesem Falle kann sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zu Recht weigern, der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens über seine Geeignetheit nachzukommen.