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Beschluss

19 B 871/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe nicht dargelegt sind und im summarischen Verfahren kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses besteht. • § 13 Nr.2a FeV ist einschlägig, wenn aus Tatsachen der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch folgt; § 13 Nr.2e FeV betrifft nur Fälle, in denen bereits ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit festgestellt wurde. • Eine einzelne hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht zwangsläufig, aber jedenfalls dann den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch, wenn sie zusammen mit weiteren Tatsachen Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Betroffene nach erheblichem Alkoholgenuss nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt. • Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber gerechtfertigt, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um Gefahren im Straßenverkehr abzuwehren.
Entscheidungsgründe
Anordnung medizinisch-psychologischen Gutachtens bei begründetem Verdacht auf Alkoholmissbrauch • Die Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, wenn die Zulassungsgründe nicht dargelegt sind und im summarischen Verfahren kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses besteht. • § 13 Nr.2a FeV ist einschlägig, wenn aus Tatsachen der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch folgt; § 13 Nr.2e FeV betrifft nur Fälle, in denen bereits ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit festgestellt wurde. • Eine einzelne hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht zwangsläufig, aber jedenfalls dann den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch, wenn sie zusammen mit weiteren Tatsachen Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Betroffene nach erheblichem Alkoholgenuss nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennt. • Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aber gerechtfertigt, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist, um Gefahren im Straßenverkehr abzuwehren. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen eine Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 18. Januar 2001 ein, mit der er zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet wurde. Hintergrund war eine Messung vom 19. September 1999 mit 1,73 Promille sowie ein Strafverfahren, in dem der Antragsteller vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr freigesprochen wurde; nach Aktenlage soll an dem Abend ein Zeuge das Fahrzeug des Antragstellers gefahren haben. Die Behörde hielt aufgrund der Umstände Alkoholmissbrauch für möglich und ordnete das Gutachten an. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Anordnung; der Antragsteller suchte im Zulassungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Beschwerdezulassung. Streitgegenstand ist, ob die Anordnung auf der richtigen Rechtsgrundlage beruhte und ob die Tatsachen den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch tragen. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt, weil die gesetzlich geforderten Zulassungsgründe nicht vorgetragen und kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ersichtlich sind (§§ 124,146 VwGO). • Rechtsgrundlage: § 13 Nr.2e FeV greift nur, wenn bereits ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit festgestellt ist; hier war erstmals zu klären, ob Alkoholmissbrauch überhaupt vorliegt, sodass § 13 Nr.2a FeV einschlägig ist. Diese Norm erlaubt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn ärztliche Gutachten keine Abhängigkeit, aber Anzeichen oder sonstige Tatsachen für Alkoholmissbrauch ergeben. • Begriff und Anforderungen: Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Für eine Anordnung müssen Tatsachen den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch rechtfertigen; es reicht nicht jede bloße Möglichkeit, aber auch nicht ausschließlich 'massive Anhaltspunkte'. Die Maßnahme ist mit dem Persönlichkeitsrecht abzuwägen und nur gerechtfertigt, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Tatsachenwürdigung im Einzelfall: Die gemessene Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille ist eine ernstzunehmende Tatsache, die in Verbindung mit der Aussage des Zeugen, der den Antragsteller am Weiterfahren gehindert haben will und berichtete, der Antragsteller habe trotz erheblichen Alkoholkonsums weiterhin fahren wollen, den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch rechtfertigt. Der Antragsteller hat die Richtigkeit dieser Aussage nicht substantiiert bestritten. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Das Verwaltungsgericht hat im einstweiligen Rechtsschutz zutreffend erkannt, dass der Antragsteller sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, weil er die Anordnung, das Gutachten beizubringen, nicht befolgte; die Anordnung war im Ergebnis offensichtlich rechtmäßig. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; damit bleibt die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wirksam. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass § 13 Nr.2a FeV die richtige Vorschrift für Fälle ist, in denen zunächst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch vorliegt, und dass die vorgelegten Tatsachen — insbesondere die Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille in Verbindung mit den konkreten Aussagen des Zeugen — den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch rechtfertigen. Die Anordnung war daher geeignet, erforderlich und angemessen zur Abwehr von Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 DM festgesetzt.