Urteil
10 A 2590/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0619.10A2590.16.00
6mal zitiert
18Zitate
55Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 55 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für unter dreijährige Kinder besteht bundesrechtlich erst seit dem 1. August 2013. Abweichendes Landesrecht gab es in Hessen vor diesem Zeitpunkt nicht. Für davor liegende Zeiten lässt sich mangels Primäranspruchs auch aus keiner Rechtsvorschrift ein Sekundäranspruch ableiten. In Hessen besteht und bestand kein Anspruch auf einen kostengünstigen oder gar kostenfreien Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen "Grundanspruch" auf einen solchen Platz. Bei der Beurteilung der Geeignetheit eines entsprechenden Platzes sind daher die hierfür entstehenden Kosten unerheblich. Zwischen einer Tagespflegeperson und den Eltern eines Kindes zivilrechtlich vereinbarte Zusatzentgelte, die über die nach § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringende Geldleistung hinausgehen, sind daher auch nicht im Rahmen eines etwaigen Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu übernehmen, weil der Sekundäranspruch nach dieser Vorschrift nicht weiter geht als der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, der ebenfalls einen entsprechenden Erstattungsanspruch nicht vermittelt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 - 5 K 404/16.DA - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für unter dreijährige Kinder besteht bundesrechtlich erst seit dem 1. August 2013. Abweichendes Landesrecht gab es in Hessen vor diesem Zeitpunkt nicht. Für davor liegende Zeiten lässt sich mangels Primäranspruchs auch aus keiner Rechtsvorschrift ein Sekundäranspruch ableiten. In Hessen besteht und bestand kein Anspruch auf einen kostengünstigen oder gar kostenfreien Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen "Grundanspruch" auf einen solchen Platz. Bei der Beurteilung der Geeignetheit eines entsprechenden Platzes sind daher die hierfür entstehenden Kosten unerheblich. Zwischen einer Tagespflegeperson und den Eltern eines Kindes zivilrechtlich vereinbarte Zusatzentgelte, die über die nach § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringende Geldleistung hinausgehen, sind daher auch nicht im Rahmen eines etwaigen Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII vom zuständigen Jugendhilfeträger zu übernehmen, weil der Sekundäranspruch nach dieser Vorschrift nicht weiter geht als der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, der ebenfalls einen entsprechenden Erstattungsanspruch nicht vermittelt. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 - 5 K 404/16.DA - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Sie ist nach am 13. September 2016 erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils mit am 10. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Der Beklagte hat die Berufung mit am 10. November 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet, so dass auch die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt ist. Obwohl der Beklagte keine ausdrückliche Beschränkung seiner Berufung vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass er sich gegen das angefochtene Urteil nur insoweit wenden will als er zur Erbringung von Leistungen an den Kläger verurteilt worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil mangels Anfechtung durch die Klägerseite rechtskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht ist zu Beginn der Entscheidungsgründe auf Seite 11 des Urteils davon ausgegangen, die Klage sei in Höhe eines Betrages von 5.404,68 € nicht mehr rechtshängig, weil sie in dieser Höhe konkludent zurückgenommen worden sei. Es hat jedoch eine Einstellung des Verfahrens unter Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Tenor des Urteils nicht ausgesprochen und auch den für zurückgenommen erachteten Teil nicht abgetrennt. Es hat den Beklagten vielmehr verurteilt, dem Kläger 2.201,60 € als Aufwendungsersatz für die Mehrkosten der Kindesbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist daher unklar, auf welchen Teil sich diese Klageabweisung bezieht. Geht man mit dem Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen zu Beginn der Entscheidungsgründe davon aus, der Kläger habe zuletzt noch die Erstattung eines Betrages in Höhe von 2.746,60 € gefordert, würde sich die Klageabweisung nur auf den Differenzbetrag zwischen dieser Gesamtforderung und dem zu seinen Gunsten ausgeurteilten Betrag beziehen können, also auf 545,00 €. Bei der Kostenentscheidung hat das Verwaltungsgericht jedoch den von ihm als nicht mehr rechtshängig angesehenen Teil offensichtlich einbezogen, weil es die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln dem Kläger auferlegt hat und nur zu einem Drittel dem Beklagten. Hätte das Verwaltungsgericht nur den von ihm noch als anhängig angesehenen Klageteil berücksichtigt, hätte es zu einer Kostenverteilung von etwa vier Fünfteln zulasten des Beklagten und nur einem Fünftel zulasten des Klägers kommen müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erscheint daher insgesamt in diesem Punkt als unklar. Dies gilt erst recht für die Annahme, die Klage sei in Höhe eines Betrages von 5.404,68 € konkludent zurückgenommen worden. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 6. August 2014 vom Beklagten insgesamt einen Betrag von 8.151,28 € begehrt hatte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Betrag offensichtlich dadurch ermittelt, dass es zu dem im Schriftsatz vom 6. August 2014 enthaltenen Antrag aufgeführten rückständigen Betrag von 3.836,08 € den dort aufgeführten Monatsbetrag von 269,70 € für die vom Verwaltungsgericht noch als streitgegenständlich erachteten 16 Monate (Juli 2013 bis Oktober 2014) addiert hat. Dadurch ergibt sich folgende Rechnung: 16 × 269,70 € = 4.315,20 € + 3.836,08 € = 8.151,28 €. Dem liegt aber offensichtlich eine Fehlinterpretation des Antrags im Schriftsatz vom 6. August 2014 zu Grunde. Unter Nr. 2 war dort nämlich beantragt worden, den Beklagten zu verpflichten, an die Personensorgeberechtigten des Klägers einen rückständigen Betrag in Höhe von 3.836,08 € für den Zeitraum Mai 2013 bis August 2014, sowie fortlaufend einen monatlichen Betrag in Höhe von 269,70 € für Mehraufwendungen für die Tagespflegeperson des Klägers zu erstatten. Dies dürfte so zu verstehen sein, dass sich der Gesamtbetrag von 3.836,08 €, der die Differenz der den Eltern des Klägers durch die Zahlungen an die Tagespflegeperson entstandenen Aufwendungen und den vergleichbaren Aufwendungen bei einer erfolgten Unterbringung in der ursprünglich erstrebten Kindertagesstätte "Eulennest" darstellen soll (Schriftsatz vom 6. August 2014, Seite 7), auf den Zeitraum Mai 2013 bis August 2014 bezogen hat und die weiter begehrten fortlaufenden Beträge von 269,70 € sich nur auf die der Abfassung dieses Schriftsatzes im August 2014 noch folgenden Monate bis zum Abschluss des Verfahrens beziehen sollte, bei Einbeziehung des Zeitraums nur bis zum Oktober 2014 also nur auf die Monate September und Oktober 2014. Unter diesen Umständen hätte sich aus dem Klageantrag im Schriftsatz vom 6. August 2014 nur ein begehrter Gesamtbetrag in Höhe von 4.372,48 € ergeben. Offenbar hat das Verwaltungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes vom 6. August 2014 bzw. den darin enthaltenen Antrag missverstanden. Die Klägerseite hat gleichwohl keine Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten kann sich mangels Beschwer nicht auf den für ihn günstigen Teil des Urteils beziehen. Damit muss es dabei bleiben, dass sich der Beklagte nur gegen den für ihn ungünstigen Teil des Urteils wendet. Die so verstandene Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Einwand des Beklagten, die Klage müsse bereits deswegen abgewiesen werden, weil eine unzulässige Klageänderung vorliege, kann allerdings nicht geteilt werden. Dem Kläger ging es von Anfang an darum, die Mehraufwendungen, die durch die selbst beschaffte Betreuung bei der Tagesmutter Y... entstanden sind, vom Beklagten erstattet zu verlangen. Soweit im Verlaufe des Klageverfahrens der Kläger unterschiedliche Anträge mit verschiedenen Beträgen gestellt hat, diente dies offensichtlich der Anpassung zum einen an den Zeitablauf, weil der Kläger nicht nur den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides oder auf den in dem Ursprungsbescheid geregelten Zeitraum bis Dezember 2014, sondern auch fortlaufende Zahlungen in das Klageverfahren einbeziehen wollte. Zum anderen sind zwar unterschiedliche Monatsbeträge genannt worden, jedoch beruht dies allein auf unterschiedlichen Berechnungen und damit letztlich nur im Austausch der Begründung. Von einer Änderung des Klagebegehrens im Verlauf des Klageverfahrens kann daher keine Rede sein. Auch die Anfechtung des Bescheides vom 21. Oktober 2013 durch die Eltern des Klägers und die Einbeziehung dieses Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2014 in das Klageverfahren gebietet keine andere Beurteilung, obwohl der Kläger die dort getroffene Regelung zur Gewährung einer Geldleistung in Höhe von 420,00 € an Frau Y... und die Erhebung eines Kostenbeitrages von den Eltern des Klägers in gleicher Höhe offensichtlich akzeptiert hat und allenfalls noch die zeitliche Einschränkung (erst ab August 2018) angreifen will. Dennoch hält der Senat die Schlussfolgerung des Beklagten nicht für gerechtfertigt, der Kläger habe sich zunächst gegen die Festsetzung der Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII an Frau Y... gewandt und eine Erhöhung begehrt, während er nunmehr einen Anspruch auf der Grundlage des § 36a Abs. 3 SGB VIII geltend mache und damit einen anderen Anspruch. Das Verwaltungsgericht hätte gleichwohl die Klage des Klägers in vollem Umfang abweisen müssen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers für den Zeitraum vor dem 1. August 2013 kann - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - auf keinen Fall bestehen. Zu Unrecht hat insofern das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz auch für den Monat Juli 2013 angenommen. Da nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 24 SGB VIII für den seinerzeit erst ein Jahr alten Kläger ein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht bestand, kann sich mangels Primäranspruchs auch ein Sekundäranspruch bezüglich des Zeitraums vor dem 1. August 2013 nicht ergeben. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 (- 10 A 2885/16.Z -, n.v.) mit dem ein Antrag des dortigen Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt worden ist, ab Seite 3, letzter Absatz, folgendes ausgeführt: "Vielmehr ist insoweit dem Verwaltungsgericht dahingehend zuzustimmen, dass die Fassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung den von dieser Vorschrift begünstigten Kindern zwischen der Vollendung des 1. und des 3. Lebensjahres keinen subjektiven Anspruch hat einräumen wollen. Zwar deutet - was dem Kläger zuzugestehen ist - die Formulierung durchaus auf einen entsprechenden Anspruch hin, weil dort angeordnet ist, dass ein Kind in diesem Alter unter bestimmten Voraussetzungen in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern "ist". Allerdings ergibt sich schon aus einem Vergleich mit der Bestimmung in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinerzeitige Fassung, nach der ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung hat, dass der Gesetzgeber in Abs. 3 der Vorschrift absichtlich eine andere Formulierung gewählt und den Begriff "Anspruch" bewusst vermieden hat, um zum Ausdruck zu bringen, dass hier gerade kein klagbarer subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch dieser Kinder begründet werden sollte. Erst ab dem 1. August 2013 ist im jetzigen § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich von einem "Anspruch" die Rede. Der dargestellte Befund wird durch die Bestimmung in § 23a SGB VIII bestätigt, die bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Juli 2013 eine Übergangsregelung zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter 3 Jahren enthielt. Hierin hatte der Gesetzgeber die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 SGB VIII mangels Vorhandenseins eines entsprechenden Angebots noch nicht vollständig erfüllt werden konnte, zum stufenweisen Ausbau des Angebots und zur Ermittlung des Bedarfs und des jeweils erreichten Ausbaustandes verpflichtet. Auch hieraus ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber in dieser Übergangsphase nur eine objektivrechtliche Verpflichtung der Jugendhilfeträger hat einführen wollen und einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung erst zum 1. August 2013. Dies ist auch dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 27. Mai 2008 (Bundestagsdrucksache 16/9299) zu entnehmen, auf dessen Seite 2 die Einführung eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr erst zum 1. August 2013 als anzustreben dargestellt wird. Besonders bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang, dass der genannte Gesetzentwurf in Art. 1 Nr. 6 b) eine Änderung des § 24 Abs. 3 SGB VIII enthielt, in dessen Satz 1 die später Gesetz gewordene Formulierung enthalten war, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege zu fördern "ist". Art. 1 Nr. 7 des Gesetzentwurfs enthielt bereits eine Neufassung des § 24 SGB VIII, der in Abs. 2 eine der heutigen Regelung entsprechende Formulierung enthielt, wonach ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres "Anspruch" auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat. Diese letztgenannte Bestimmung sollte nach Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes (erst) am 1. August 2013 in Kraft treten, während der Rest nach Art. 5 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollte. Dies bedeutet, dass bereits der Gesetzentwurf die unterschiedlichen Fassungen des § 24 enthielt, die zum einen bis zum 31. Juli 2013 gelten sollte (und auch gegolten hat) und sodann die andere Fassung, die ab dem 1. August 2013 in Kraft treten sollte und sodann auch in Kraft getreten ist. Hieraus wird deutlich erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber mit den unterschiedlichen Formulierungen in § 24 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung einerseits und in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung andererseits verschiedene Regelungszwecke verfolgt hat. Auch dies spricht dafür, dass ein unmittelbarer subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch von Kindern unter 3 Jahren auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erst ab dem 1. August 2013 eingeführt werden sollte. So entspricht es auch der in Rechtsprechung und Literatur wohl zumindest vorwiegend vertretenen Auffassung, dass § 24 Abs. 3 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung nur eine objektivrechtliche Verpflichtung der Jugendhilfeträger enthielt und keinen klagbaren Anspruch der begünstigten Kinder (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 12 A 2189/13 -, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24, Rn. 43; vgl. auch ders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 7 zur derzeitigen Fassung in § 24 Abs. 1 SGB VIII; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 24, Rn. 38: Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erst ab dem 1. August 2013; Grube, in Hauck/Noftz, SGB VIII, online-Ausgabe, Werkstand 01/14, § 24, Rn. 11f.; a.A. offenbar Kaiser in LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24, Rn. 1, der auch für den Zeitraum vor dem 1. August 2013 einen Anspruch für Kinder unter 3 Jahren auf Förderung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als "festgeschrieben" ansieht, womit die Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung gemeint sein dürfte). Der Senat teilt daher die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, so dass sich aus den Darlegungen des Klägers zur allein am Gesetzeswortlaut orientierten entgegenstehenden Auslegung der Bestimmung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben." An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest, zumal diese weiterhin in der Kommentarliteratur geteilt wird (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 90, Rn. 28). Sie entspricht auch der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur derzeitigen Fassung des § 24 Abs. 1 SGB VIII, der für Kinder im Alter unter einem Jahr eine der hier maßgeblichen Bestimmung in § 24 Abs. 3 SGB VIII a.F. entsprechende Regelung enthält. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht in § 24 Abs. 1 SGB VIII derzeitige Fassung nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die jedoch - anders als § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII derzeitige Fassung - keinen subjektiven Anspruch verleihe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, DVBl 2018, 385, juris, Rn. 26). Weitergehendes Landesrecht im Sinne von § 24 Abs. 6 SGB VIII gibt und gab es - anders als in anderen Bundesländern (vgl. hierzu Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 70) - in Hessen nicht. Hieraus folgt, dass ein Primäranspruch des Klägers auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erst ab dem 1. August 2013 bestehen konnte und nicht davor. Von dieser Rechtslage ist auch das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 13, vorletzter Absatz, des Entscheidungsumdrucks zum angefochtenen Urteil grundsätzlich ausgegangen. Es hat sodann angenommen, für die Zeit vor dem 1. August 2013 hätten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung in Gestalt einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII a.F. vorgelegen, weil die dort vorausgesetzte Erwerbstätigkeit (der Erziehungsberechtigten) als zusätzliches Bedarfskriterium für eine Förderung erfüllt gewesen sei. In der Tat lagen offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. a) SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung vor, weil die Eltern des Klägers seinerzeit beide einer Vollzeitbeschäftigung nachgingen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts auf Seite 20f. des Entscheidungsumdrucks, die objektive Vorhaltepflicht des Beklagten habe sich dadurch in einen subjektiven Anspruch des Klägers gewandelt, dass der Beklagte durch den Nachweis der Tagespflegemutter X... seiner sich aus § 24 Abs. 3 SGB VIII a.F. ergebenden objektivrechtlichen Verpflichtung, Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten, nachgekommen sei. Hierdurch würde die Wertung des Bundesgesetzgebers unterlaufen, der nach den obigen Ausführungen einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch eines Kindes im Alter zwischen 1 und 3 Jahren bewusst und gewollt erst ab dem Stichtag 1. August 2013 zuerkannt hat. Hieraus folgt, dass sich die Frage, ob der Beklagte durch den Nachweis der möglichen Tagesmutter X... einen Anspruch des Klägers erfüllen konnte oder nicht, nicht stellt, weil zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2013 ein entsprechender Anspruch des Klägers gar nicht bestand, sondern lediglich eine objektiv rechtliche Verpflichtung des Beklagten. Danach konnte sich ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erst ab dem Stichtag 1. August 2013 ergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger bereits in Kindertagespflege bei der Tagesmutter Y.... Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war sein sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung ergebender Anspruch auf frühkindliche Förderung damit erfüllt. Mangels Nichterfüllung des Primäranspruchs könnte sich somit die Frage nach einem Sekundäranspruch nicht ergeben. Der Primäranspruch des Klägers ist dabei jedenfalls nicht bereits deswegen als unerfüllt anzusehen, weil die Eltern des Klägers seine Förderung primär in einer Tageseinrichtung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begehrt hatten. Ihnen war von ihrer Wohnortgemeinde Seeheim-Jugenheim mitgeteilt worden, dass ab August 2013 für den Kläger ein Platz in einer Tageseinrichtung nicht zur Verfügung stehe. Es ist auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass ein Platz in einer entsprechenden Einrichtung für den Kläger frei gewesen wäre. Allerdings haben sie sich bereits im Januar 2013 auch an die TTV gewandt, die offenbar allein zur Vermittlung von Kindertagespflegestellen zuständig ist, so dass davonauszugehen ist, dass die Eltern alternativ bereits seinerzeit auch eine Betreuung in Kindertagespflege in Betracht gezogen und beide Betreuungsmöglichkeiten als mögliche Alternativen ohne besondere Präferenzen angesehen haben. Unabhängig davon lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung ohnehin kein Anspruch eines Kindes auf Schaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung ableiten. Zudem kann der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII alternativ auch dadurch erfüllt werden, dass eine frühkindliche Förderung in Kindertagespflege bei einer Tagespflegeperson ermöglicht wird. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2014 (- 10 B 1973/13 -, ESVGH 64,190 = NJW 2014, 1753, juris Rn. 8 bis 9) folgendes ausgeführt: "... Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung die frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gleichwertig nebeneinander nennt. Dies bedeutet, dass der genannte Anspruch entweder durch die Förderung in einer Tagespflege oder durch Förderung in einer Tageseinrichtung erfüllt werden kann. Wie bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2013 (- 10 B 1848/13 -, n.v.) schließt sich der Senat auch insofern der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem bereits genannten Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - an, wonach im Falle, dass ein Platz in einer Tageseinrichtung nicht vorhanden ist, der Anspruch auch in einer Tagespflegestelle erfüllt werden kann (vgl. auch Grube in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Januar 2014, § 24, Rn. 19, 25; a.A. Rixen, a.a.O.). Etwas anderes vermag sich auch aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu ergeben. Zwar soll nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Regelung den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowohl durch Förderung innerhalb einer Tageseinrichtung als auch in einer Tagespflegestelle erfüllt ist. Soweit der Antragsteller und seine Eltern offenbar allein die Förderung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung anstreben, mag dies ihnen sinnvoll erscheinen und vielleicht auch verständlich sein; jedoch ist dies nicht alleiniger Inhalt des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Dieser Befund ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Dort ist geregelt, dass ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat. Erst in Satz 3 der Bestimmung wird ergänzend ausgeführt, das Kind könne bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Während der Gesetzgeber somit in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem dritten Lebensjahr eingeführt hat, hat er offensichtlich bewusst die Bestimmung in § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII abweichend formuliert und absichtlich die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gleichberechtigt nebeneinander gestellt. Zwar dürfte hiermit eine Ausdehnung des Anspruchs auch auf Kindertagespflege bezweckt worden sein, weil nach der früheren Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung über einen Rechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung vom vollendeten dritten Lebensjahr an die Ansicht vertreten worden war, dass daneben ein Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege nicht bestehe bzw. eine solche Betreuungsform den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII alte Fassung nicht erfülle und auch kein Wahlrecht des Kindes und seiner Eltern bestehe (so Struck, in: Wiesner, a.a.O., § 24, Rn. 12). Jedoch ist mit dieser Ausdehnung auf die Kindertagespflege in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung vom Gesetzgeber nicht allein eine Erweiterung der Anspruchsmöglichkeiten eingeführt worden, sondern gleichzeitig eine weitere Option zur Erfüllung des sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII n.F. ergebenden Anspruchs durch Ermöglichung einer Betreuung in Kindertagespflege. Auch aus der vorrangigen Nennung der "Tageseinrichtung" vor der "Kindertagespflege" in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt sich keine rechtliche Folgerung, weil bei einer - auch mit der Konjunktion "oder" verbundenen - Aufzählung rein sprachlich eines vor das andere gestellt werden muss, ohne dass sich hieraus ein gedanklicher oder gar rechtlicher Vorrang ableiten lässt." An dieser bereits in dem im Zitat aufgeführten Senatsbeschluss vom 19. September 2013 (- 10 B 1848/13 -, mittlerweile veröffentlicht in juris) vertretenen Rechtsauffassung, die neben den im vorstehenden Zitat aufgeführten Gerichten auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris) ebenso wie in der Literatur (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458, juris, Seite 2) geteilt wird und die auch das OVG Nordrhein-Westfalen in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris, Rn. 39 ff.) bestätigt hat, ist festzuhalten. Die in dem genannten Beschluss vertretene Rechtsauffassung des Senats, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowohl durch einen Platz in einer Tageseinrichtung als auch in der Kindertagespflege erfüllt werden kann, hat sich zudem auch der Bundesgerichtshof zu Eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 - Juris, Rn. 18; entspricht wörtlich der Parallelentscheidung im Urteil vom selben Tage unter dem Az. III ZR 278/15 -, auf die sich der Kläger in seiner Berufungserwiderung vom 30. Dezember 2016 auf Seite 4 berufen hat). Mittlerweile hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einem neueren Urteil klargestellt, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (derzeitige Fassung) kein Recht verleiht, zwischen dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen oder zwischen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder eines privaten Trägers (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Leitsatz 2 und Rn. 37ff.). Es hat hierbei ausgeführt, der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliege zwar nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung. Jedoch sei das Recht zur Wahl der konkreten Betreuungsform sowie der konkreten Einrichtung einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Vorinstanz, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe treffe aufgrund seiner Gesamtverantwortung eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die ihn gegebenenfalls auch zu einer Kapazitätserweiterung in der Kindertagespflege zwinge und einen Verweis auf eine Betreuungsmöglichkeit in Kindertagespflege ausschließe, weil dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden könne (so Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 27), nicht gefolgt und hat das soeben genannte Urteil aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) allerdings der Rechtsauffassung der Vorinstanz (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O.) angeschlossen, dass bei unterbliebenem Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebots durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bewirke. Die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 65; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 9/17 -, juris, Rn. 7). Der Senat hat - wie oben dargelegt - in früheren Entscheidungen demgegenüber die Auffassung vertreten, auch durch eine Selbstbeschaffung eines geeigneten Betreuungsplatzes werde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Die genannte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fordere die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Leitsatz 4 und Rn. 28), weil sich der Anspruch aus der genannten Vorschrift nicht in einem "Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz" erschöpfe, erscheint dem Senat nach wie vor bedenklich. Das Bestehen eines Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat nämlich wie alle Sozialleistungsansprüche eine entsprechende Bedürftigkeit des Anspruchsberechtigten zur Voraussetzung. Besteht eine solche Bedürftigkeit nicht (mehr), weil eine Förderung in einer geeigneten Kindertagespflegestelle sichergestellt ist, entfällt der Anspruch auf Hilfe bzw. er ist als erfüllt anzusehen. Bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2013 hat der Senat angenommen, die gesetzliche Konzeption in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setze als anspruchsbegründend voraus, dass eine entsprechende Betreuung nicht sichergestellt ist, so dass der sich aus der genannten Vorschrift ergebende Anspruch auch dann erfüllt sei, wenn eine Tagespflegeperson oder eine Tageseinrichtung ohne Einschaltung des Jugendhilfeträgers durch die Eltern der Kinder selbst organisiert werde (Senatsbeschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 -, juris, Rn. 4; zustimmend unter teilweise wörtlicher Zitierung dieser Entscheidung auch Kepert, ZKJ 2015, 267, juris, bei Fußnote 15). Die entgegenstehende Rechtsauffassung dürfte an der Lebenswirklichkeit - jedenfalls in Hessen - vorbeigehen. Die allermeisten Plätze in Kindertagesstätten freier Träger werden ohne Einschaltung des Jugendhilfeträgers von den Trägern der Einrichtung an einen Betreuungsplatz suchende Kinder vergeben, was nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu auch Wiesner, ZKJ 2014, 458). Insbesondere die Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verfügen über keine eigenen Kindetagesstätten, da die Einrichtung und der Betrieb derselben als Aufgabe der Gemeinden angesehen wurde und wird. Es spricht auch nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit den gesetzlichen Regelungen von dieser Praxis hat abweichen bzw. hierin eingreifen wollen. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII könne nur durch aktives Handeln des Jugendhilfeträgers erfüllt werden, wären jedoch die Jugendhilfeträger gehalten, sich hierin "einzumischen", um durch aktives Handeln zur Erfüllung der Rechtsansprüche der Kinder aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beizutragen und damit der Gefahr zu entgehen, für etwaige Sekundäransprüche in Anspruch genommen zu werden. Dies dürfte vielfach die derzeitigen personellen Ressourcen der Jugendhilfeträger übersteigen. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt ausdrücklich, dass Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden. Zu den Leistungen der Jugendhilfe zählen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auch Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach den §§ 22 bis 25 SGB VIII. Auch wenn sich Leistungsverpflichtungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (ausschließlich) an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten, die nach § 79 Abs. 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII haben und nach Abs. 2 der Vorschrift gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, schließt dies nicht aus, dass eine entsprechende Anspruchserfüllung auf anderem Wege als durch aktives Handeln des öffentlichen Jugendhilfeträgers erreicht wird, namentlich durch die Tätigkeit freier Träger. Im hier interessierenden Zusammenhang kommt insofern auch die Erfüllung des fraglichen Rechtsanspruchs durch eine Tagespflegeperson in Betracht, Gerade hierfür sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Eltern im Wege der Eigeninitiative für eine entsprechende frühkindliche Förderung ihrer Kinder sorgen und dadurch einen Einsatz des öffentlichen Jugendhilfeträgers entbehrlich machen. So bestimmt § 23 Abs. 1 SGB VIII, dass die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson (nur) umfasst, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Das Gesetz geht damit selbst davon aus, dass in der Regel von den Erziehungsberechtigten eine Tagespflegeperson nachgewiesen und diese - bei entsprechender Eignung - vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Unterstützungs- und Geldleistungen erhält. Unter diesen Umständen entfällt eine Vermittlungstätigkeit durch den zuständigen Jugendhilfeträger (so auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 23, Rn. 18; Kaiser, in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 23, Rn. 6; Kepert, ZKJ 2015, 267, juris). Das Gesetz selbst geht somit davon aus, dass diese Art der Selbstbeschaffung jedenfalls zulässig ist (vgl. auch GK-SGB VIII, Stand Juni 2017, § 23, Rn. 4) und eine Tätigkeit des Jugendhilfeträgers in Form der Vermittlung entbehrlich macht. Aus der genannten Regelung lässt sich sogar entnehmen, dass die Vermittlung zu einer geeigneten Tagespflegeperson als nachrangig zu einem Nachweis durch die erziehungsberechtigte Person im Wege der Selbstbeschaffung angesehen wird (so auch GK-SGB VIII, a.a.O., § 24, Rn. 9c), weil die Vermittlung einer Tagespflegeperson nur erfolgt, "soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird". Dann erscheint es jedoch inkonsequent, eine Erfüllung des sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergebenden Rechtsanspruchs durch diese Selbstbeschaffung zu verneinen und von einem Fortbestehen dieses Rechtsanspruchs auszugehen, obwohl ein geeigneter Betreuungsplatz tatsächlich zur Verfügung steht. Der oben dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Selbstbeschaffung stelle ein aliud gegenüber der Vermittlung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar, dürfte daher jedenfalls bei der Kindertagespflege nicht zu folgen sein, zumal sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Vermittlung eine Platzes in einer Kindertageseinrichtung bezogen hat. Einer abschließenden Entscheidung dazu, ob der bisher vom Senat vertretenen Auffassung der Vorrang gebührt oder der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Frage beizutreten ist, ob durch die Selbstbeschaffung einer Tagespflegeperson der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als erfüllt anzusehen ist, bedarf es für die vorliegende Fallgestaltung indes nicht. Auch wenn danach davon auszugehen sein sollte, dass für den Zeitraum ab dem 1. August 2013 der Rechtsanspruch des Klägers auf Förderung in Kindertagespflege durch den Beklagten nicht erfüllt worden wäre - weder durch den Nachweis der Tagespflegeperson X... noch durch die Selbstbeschaffung der Tagespflegeperson Y... - , ließe sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) ein Anspruch auf Gewährung der streitgegenständlichen Leistung nicht ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil - insofern in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der von diesem maßgeblich in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - zwar angenommen, im Falle der Nichterfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII komme eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Betracht mit der Folge, dass sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe (hier in Form eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) ergeben könne (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 9ff.). Es hat aber gleichzeitig klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr gewährt als der Primäranspruch (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 74) und der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht auf den Nachweis eines kostenfreien oder auch nur kostengünstigen Betreuungsplatzes gerichtet ist, da die Höhe des Teilnahmebeitrages für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ohne Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 44ff.). Im vorliegenden Fall erscheint bereits zweifelhaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (bei analoger Anwendung) überhaupt vorliegen. Nach der genannten Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Aufwendungen für vom Leistungsberechtigten selbst beschaffte Hilfen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Zwar haben die Eltern des Klägers dem Beklagten gegenüber einen entsprechenden Hilfebedarf geltend gemacht, jedoch zu einem Zeitpunkt, als nach den obigen Ausführungen ein Rechtsanspruch des Klägers auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (noch) nicht bestanden hat. Zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rechtsanspruchs auf einen entsprechenden Betreuungsplatz am 1. August 2013 befand sich der Kläger indessen bereits in Kindertagespflege bei der Tagesmutter Y.... Zu diesem Zeitpunkt haben die Eltern des Klägers vom Beklagten die Vermittlung eines entsprechenden Betreuungsplatzes nicht mehr begehrt, sondern lediglich noch die Übernahme der entstehenden Kosten. Der Beklagte hat diesem Begehren insofern entsprochen, als er unter Anwendung von § 23 Abs. 1 SGB VIII an die Tagesmutter Y... die danach vorgesehene Geldleistung in der in seiner Satzung festgesetzten Höhe erbracht hat. Problematisch dürfte auch die Frage sein, ob im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Die Eltern des Klägers haben bereits im April 2017 mit Frau Y... den fraglichen Vertrag geschlossen. Sie hatten ursprünglich die Betreuung ihres Sohnes bei der Gemeinde Seeheim-Jugenheim für "Juli oder früher" begehrt. Damit wäre Ihnen wohl zumutbar gewesen, bis Juli zuzuwarten und wenigstens den Beklagten noch mal mit der Frage der Vermittlung in Kindertagespflege oder in eine Tageseinrichtung zu befassen. Allerdings ergab sich nach ihrem Vortrag für sie der Eindruck, dass von Seiten des Beklagten keine weiteren Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, weil Ihnen allein Frau X... als mögliche Tagesmutter genannt worden war. Sie gingen offenbar davon aus, dass es keine Alternative gab. Letztendlich braucht jedoch nicht entschieden zu werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung vorgelegen haben. Ein Anspruch auf Übernahme der im Vertrag der Eltern des Klägers mit der beauftragten Tagesmutter vereinbarten Zusatzleistung besteht aufgrund der genannten Vorschrift jedenfalls nicht. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geht - wie oben dargestellt - nicht weiter als der Primäranspruch. Da der sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergebende Anspruch auf Verschaffung eines entsprechenden Betreuungsplatzes nicht darauf gerichtet ist, einen kostengünstigen oder gar beitragsfreien Betreuungsplatz zu erlangen, geht auch der etwaige Ersatzanspruch nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht darauf, die Kosten für den selbst beschafften Betreuungsplatz in vollem Umfang zu übernehmen. Es entspricht der Rechtsauffassung auch des Senats, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unabhängig davon erfüllt werden kann, ob und in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Kostenbeitrag fordert. Gleiches gilt im Falle der Kindertagespflege. Auch hier ist es unerheblich, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson eine Vergütung verlangt und in welcher Höhe eine etwaige Vereinbarung mit den Eltern geschlossen wird. Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt sich nämlich kein Anspruch auf kostenfreie oder auch nur kostengünstige Zurverfügungstellung eines Platzes auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (so auch VG Ansbach, Urteil vom 1. Oktober 2015 - AN 6 K 14.01691 -, juris; Fischer, in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 24, Rn. 33; Wiesner, ZKJ 2014, 458; Kepert, ZKJ 2015, 267). Anders als manche andere Bundesländer hatte Hessen im hier maßgeblichen Zeitraum auch in sein Landesrecht keine Bestimmung aufgenommen, aus der sich ein Anspruch auf eine kostengünstige oder gar kostenfreie Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege ableiten lassen könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. September 2013 (- 5 C 35/12 -, BVerwGE 148,13). In der genannten Entscheidung, die das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung maßgeblich herangezogen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 7 A 10.671/12 -, juris) bestätigt, dass sich aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz ergeben könne, und lediglich eine unmittelbare Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abgelehnt, jedoch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für zutreffend erachtet. Voraussetzung hierfür sei, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zutreffend hat jedoch bereits Kepert (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass dieser Entscheidung eine besondere Fallgestaltung bzw. eine besondere landesrechtliche Rechtslage zugrunde lag, die eine Vorbildwirkung für die Rechtslage in sehr vielen anderen Bundesländern ausschließe. Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall klagte nämlich ein Kind aus Rheinland-Pfalz. Nach § 13 Abs. 3 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes von Rheinland Pfalz ist der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr an - diese Voraussetzung war im dort zu entscheidenden Fall gegeben - kostenfrei. Da somit der Primäranspruch im Bundesland Rheinland-Pfalz auf die Zurverfügungstellung eines kostenfreien Kindergartenplatzes gerichtet ist, kann sicher auch im Rahmen eines Sekundäranspruchs die Freistellung von Aufwendungen begehrt werden, die zur Beschaffung eines alternativen Platzes gemacht worden sind, weil diese im Falle der rechtzeitigen Beschaffung durch den zuständigen Jugendhilfeträger nicht entstanden wären. Wie oben bereits ausgeführt, ist jedoch in Hessen der aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII abzuleitende Primäranspruch nicht auf die Verschaffung eines kostenfreien oder auch nur kostengünstigen Betreuungsplatzes gerichtet. Vielmehr sind die Kosten, die für einen Betreuungsplatz aufzuwenden sind, irrelevant, wenn dieser die übrigen Kriterien der Geeignetheit erfüllt. Damit kann sich auch aus einem Sekundäranspruch kein weitergehender Anspruch ergeben als nach dem Primäranspruch. Auch dieser kann daher allenfalls auf die Verschaffung eines geeigneten Betreuungsplatzes gerichtet sein, unabhängig davon, welche Kosten hierfür anfallen. Im vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2013 (a.a.O.) entschiedenen Fall war der Primäranspruch des dort klagenden Kindes bereits deswegen nicht erfüllt, weil sein Betreuungsplatz (entgegen der dort anzuwendenden landesrechtlichen Regelung, s.o.) nicht kostenfrei zur Verfügung stand. Aufgrund des hier anzuwendenden Landesrechts sowie des Bundesrechts besteht hingegen kein Anspruch auf Kostenfreiheit, so dass der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch jeden Betreuungsplatz erfüllt wird, der die Geeignetheitsmaßstäbe insbesondere des § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erfüllt. Sieht man nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall den Primäranspruch des Klägers bereits als erfüllt an, weil er einen Betreuungsplatz hat, zu welchen Kosten auch immer, ist bereits der Anwendungsbereich des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht eröffnet, auch nicht in analoger Anwendung. Geht man hingegen davon aus, der Primäranspruch des Klägers sei mangels Nachweises eines geeigneten Platzes durch den Beklagten nicht erfüllt worden, wäre zwar grundsätzlich die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eröffnet. Jedoch könnte sich ein Aufwendungsersatzanspruch nach der genannten Vorschrift schon deswegen nicht ergeben, weil auch im Falle der rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten die hierfür entstehenden Kosten nicht erheblich gewesen wären. Da der Ersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht weiter geht als der Primäranspruch, könnte sich somit auch in diesem Fall ein Kostenersatzanspruch des Klägers nicht ergeben. Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem genannten Urteil vom 12. September 2013 ausgeführt hat, der Einwand der dortigen Beklagten, mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht, verfange nicht, weil die genannte Vorschrift eine Unzumutbarkeit der Belastung voraussetze und deshalb auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens nicht zugeschnitten sei (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013, a.a.O., juris, Rn. 29f.), steht diese Auffassung offensichtlich ebenfalls in dem oben beschriebenen Kontext, dass in dem dort entschiedenen Fall nach dem einschlägigen Landesrecht ein Anspruch eines Kindes ab Vollendung des 2. Lebensjahres auf kostenfreie Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes bestand. Sicher ist es nicht zulässig, diesen Anspruch auf einen kostenfreien Betreuungsplatz mit Hinweis auf die etwaige Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 Abs. 3 SGB VIII, die entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt, auch bei mit Kosten belasteten Plätzen als erfüllt anzusehen. Dies gilt jedoch im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht, weil - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf einen kostenfreien Betreuungsplatz oder auch nur einen kostengünstigen Platz nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mittlerweile klargestellt, dass sich allein aus den Regelungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf Übernahme entsprechender Teilnahmebeiträge ergeben könnte, während bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes die Höhe des Teilnahmebeitrages nicht in Rechnung zu stellen sei (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 47; vgl. auch Kepert, a.a.O.). Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dabei gelten nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII entsprechend. Ein - vollständiger oder teilweiser - "Erlass" von Teilnahmebeiträgen kommt in Betracht, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch Träger der fraglichen Einrichtung ist. Die "Übernahme" eines Teilnahmebeitrages erfolgt dann, wenn es sich um ein Angebot eines anderen Trägers handelt, also eines anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Trägers (vgl. hierzu etwa Kepert, in: LPK-SGB VIII, § 90, Rn. 20). Gleiches gilt bei der Kindertagespflege durch eine Pflegperson (vgl. hierzu Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 90, Rn. 21). In beiden Fällen setzt jedoch der Erlass bzw. die Übernahme der fraglichen Kosten - neben einem entsprechenden Antrag - voraus, dass den Eltern und dem Kind nicht zugemutet werden kann, diese selbst zu tragen. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege nicht durch finanzielle Hürden erschwert, sondern auch Familien mit geringen finanziellen Mitteln ermöglicht werden soll (so auch Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 90, Rn. 23). Aus dieser gesetzgeberischen Konzeption hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass etwaige Bedürftigkeitsüberprüfungen allein in einem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfolgen können und nicht auf die Auswahl bzw. den Nachweis eines Betreuungsplatzes "vorverlagert" werden sollen. Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Übernahme einer zivilrechtlich vereinbarten Vergütung für eine Tagespflegeperson sei nicht vorgesehen, weil es sich hierbei nicht um einen "Teilnahmebeitrag" im Sinne von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII handele, dessen Übernahme allein § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter den dort aufgeführten Voraussetzungen vorschreibe. Ein solcher werde nach den Gesetzesmaterialien zu § 90 SGB VIII im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses durch einen Träger der freien Jugendhilfe festgesetzt. Bei einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson bestehe ein solches privatrechtliches Nutzungsverhältnis aber nicht und die Tagespflegeperson setze auch keinen Teilnahmebeitrag gegen die Eltern des betreuten Kindes fest (so Nieders. OVG, Beschluss vom 5. März 2013 - 4 PA 35/13 -, NVwZ-RR 2013, 764 ; juris Rn. 5, zustimmend offenbar Krome, in: juris-PK SGB VIII, § 90, Rn. 55; Kepert, in: LPK-SGB VIII, a.a.O., Rn. 20 referiert diese Entscheidung nur, ohne sie zustimmend oder ablehnend zu kommentieren). Folgt man dieser Ansicht, wäre dem Kläger und seinen Eltern von vornherein der Weg über die Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwehrt und zwar unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift. Dies zwingt indessen nicht dazu, im Umkehrschluss zur Auffassung zu gelangen, ein etwa zu zahlender Zusatzbeitrag (über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus) sei entgegen der oben dargestellten Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei der Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege zu berücksichtigen und führe zur Ungeeignetheit eines solchen Platzes. Dies würde nämlich wiederum zu einer vom Gesetz offensichtlich nicht gewollten Umgehung der in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geforderten Bedürftigkeitsprüfung führen, indem solche Zusatzbeiträge, die die Vertragsparteien des zivilrechtlichen Betreuungsvertrages letztlich frei aushandeln und vereinbaren können, unabhängig von der Bedürftigkeit gegebenenfalls vom Jugendhilfeträger zu erstatten wären. Vielmehr müsste es bei Zugrundelegung der dargestellten Rechtsauffassung, zivilrechtlich mit einer Tagespflegeperson vereinbarte Entgelte unterfielen von vornherein nicht dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, allein bei dem Befund einer gesetzgeberischen Lücke zu diesem Punkt verbleiben. Zu einer Änderung des oben dargestellten Befundes, die Kosten eines Betreuungsplatzes seien bei der Beurteilung seiner Geeignetheit nicht zu berücksichtigen, würde dies hingegen nicht führen. Auch wenn der dargestellten Auffassung zur Unanwendbarkeit des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Fällen der hier zu beurteilenden Art nicht zu folgen sein sollte, wofür die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht sprechen könnte, die Übernahme der Teilnahmebeiträge im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasse das Entgelt, das unmittelbar an den Träger der Einrichtung oder eine Tagespflegeperson zu richten ist (so Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 90, Rn. 21), könnte dies zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung führen. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall nichts dafür spricht, dass den offenbar finanziell sehr gut gestellten Eltern des Klägers die Tragung der fraglichen Kosten in Form der an Frau Y... erbrachten Zusatzleistungen unzumutbar sein könnte, setzt die Kostenübernahme nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich einen Antrag voraus, an dem es im vorliegenden Fall fehlt. Insbesondere liegen daher keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Eltern des Klägers vor, die eine Beurteilung der Bedürftigkeit anhand der in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII aufgeführten Vorschriften des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erlauben würden. Es bedarf daher hier keines abschließenden Eingehens darauf, ob der oben dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf zivilrechtlich mit einer Tagespflegeperson vereinbarte Entgelte zu folgen ist oder nicht. Der Senat vermag daher der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, der Beklagte habe den Primäranspruch des Klägers auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII deswegen nicht erfüllt, weil die von ihm nachgewiesene Tagespflegemutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Personensorgeberechtigten des zu betreuenden Kindes bereit gewesen sei. Es mag zutreffen, dass sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII neben der Vermittlung und fachlichen Beratung die Gewährung einer laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson umfasst, ableiten lässt, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass über diese an die Tagespflegeperson selbst zu erbringende Leistung hinaus von den Eltern des zu betreuenden Kindes keine weiteren finanziellen Leistungen zu erbringen sind außer etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an den Jugendhilfeträger (vgl. hierzu auch Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 23, Rn. 36), die ihrerseits durch die vom jeweiligen Jugendhilfeträger aufzubringenden Kosten begrenzt sein dürften. So ist auch im vorliegenden Fall von den Eltern des Klägers ein Kostenbeitrag in einer Höhe verlangt worden, die der an die Tagesmutter Frau Y... erbrachten Leistungen des Beklagten entsprachen. Die offenbar geforderte und schließlich vereinbarte Zusatzzahlung von einem Euro pro Betreuungsstunde mag darauf zurückzuführen sein, dass die satzungsgemäß vom Beklagten seinerzeit nach § 23 Abs. 1 SGB VIII gewährte Geldleistung von der Tagespflegeperson als nicht auskömmlich angesehen wurde. Wäre dieser Betrag höher, würde möglicherweise von einer Tagespflegeperson keine Zuzahlung der Eltern verlangt werden, jedoch von leistungsfähigen Eltern auch ein höherer Kostenbeitrag durch den Jugendhilfeträger, also wohl im vorliegenden Fall auch von den Eltern des Klägers. In diesem Falle wäre die vom Beklagten der Tagespflegeperson zu erbringende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar höher, so dass keine Zusatzentgelte verlangt würden. Jedoch würde sich auch der nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII von den Eltern zu fordernde Maximalbetrag der Kostenbeteiligung erhöhen. Aus der seinerzeit geltenden Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und Gewährung einer laufende Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg vom 8. März 2010 in der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Februar 2011 (Bl. 26 bis 34 der Behördenakte) ist zu erkennen, dass der Beklagte an die Tagespflegepersonen Geldleistungen zwischen 98,00 € und 581,00 € - gestaffelt nach der täglichen Betreuungszeit - erbrachte. Von den Eltern waren danach Kostenbeiträge gestaffelt nach Jahreseinkommen zu erbringen, wobei bei einem Jahreseinkommen von mehr als 60.000 € die Kostenbeteiligung dem Höchstbetrag der Geldleistung an die Tagespflegeperson entsprach. So ist auch im vorliegenden Fall von den Eltern des Klägers, die angegeben hatten, über ein Jahreseinkommen von mehr als 60.000,00 € zu verfügen, eine Kostenbeteiligung in Höhe der an die von Ihnen gewählte Tagespflegeperson erbrachten Geldleistung gefordert worden. Hätte somit der Beklagte im vorliegenden Fall eine Geldleistung an Tagespflegepersonen in höheren Umfang vorgesehen, wäre auch die von den Eltern zu fordernde Geldleistung höher gewesen. Hieraus folgt, dass die Eltern des Klägers in diesem Falle ebenfalls mit einem Betrag belastet wären, der dem nunmehr von Ihnen zu erbringenden Gesamtbetrag entspräche oder gar darüber läge. Selbst wenn man also annehmen wollte, der Beklagte habe die hier zu beurteilende Situation, dass eine Tagespflegeperson von den Eltern der zu betreuenden Kinder einen Zusatzbeitrag verlangt, dadurch geradezu herbeigeführt, dass er die von ihm zu gewährende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII zu gering bemessen habe, könnte sich aus dieser Überlegung für den Kläger keine günstigere Rechtsfolge ableiten lassen, weil auch in dem gedachten Fall der ausreichenden Bemessung der Geldleistung er bzw. seine Eltern nicht mit geringeren Kosten belastet gewesen wären. Dabei besteht allerdings ein Anspruch, auf eine den Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sicherstellende Höhe der Geldleistung nicht, zumal es sich hierbei (nur) um einen Betrag zur "Anerkennung ihrer Betreuungsleistung" handeln soll (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII; vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 23, Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen weiten Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris). Zudem könnte ein entsprechender Anspruch nur der Tagespflegeperson zustehen und nicht dem Kläger oder seinen Eltern. Ein Verbot der Vereinbarung einer über die vom Jugendhilfeträger zu gewährende Geldleistung nach § 23 Abs. 1, 2 SGB VIII hinausgehenden Zusatzzahlung ist dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr können die Parteien der zivilrechtlichen Vereinbarung zur Tagespflege über die örtlich sehr unterschiedlich zu erbringende Geldleistung hinausgehende freiwillige Leistungen vorsehen (so auch Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 23, Rn. 36f.). Anders als andere Bundesländer (laut Struck, a.a.O., § 23, Rn. 37 etwa Hamburg und Nordrhein-Westfalen) enthält das hessische Landesrecht kein entsprechendes Verbot einer Zusatzzahlung. Ein solches Verbot erscheint auch nicht geboten, um die zivilrechtliche Dispositionsfreiheit der beteiligten Vertragsparteien nicht über Gebühr einzuschränken. In der Lebenswirklichkeit dürfte es sehr unterschiedliche Interessen von Tagespflegepersonen geben. Die einen erstreben damit eine Tätigkeit, durch deren Vergütung sie ihren Lebensunterhalt voll abdecken können, und versuchen daher, möglichst hohe Leistungen zu erlangen, primär von den Eltern der zu betreuenden Kinder. Andere Tagespflegepersonen mögen hingegen etwa durch den Ehepartner oder anderweitige eigene Einkünfte wie Ruhestandsbezüge hinreichend zur Abdeckung ihres Lebensunterhalts in der Lage sein und sich lediglich noch etwas hinzu verdienen wollen oder primär eine tagesfüllende und- strukturierende Aufgabe suchen, ohne dass finanzielle Interessen im Vordergrund stehen. Auch die Interessen der Eltern dürften vielfältiger Natur sein. So ist es sicherlich nicht ausgeschlossen, dass Eltern bereit sind, für eine bestimmte Tagespflegeperson über die vom zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen hinaus weitere finanzielle Leistungen zu erbringen. Dem kann etwa die Erwägung zugrunde liegen, dass eine bestimmte Tagespflegeperson bevorzugt wird und andere Mitbewerber "ausgestochen werden sollen". Zudem können Eltern anstreben, ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreuen zu lassen, die weniger als die regelmäßig erlaubten 5 Kinder (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) betreut, weil sie eine Konzentration der fraglichen Person auf weniger Kinder für förderlich halten, und hierzu bereit sind, einen höheren Beitrag zur Kompensation der geringeren Einnahmen durch geringere "Auslastung" der Tagespflegeperson zu leisten. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, dass Eltern anstreben, ihr Kind zur Erlangung sozialer Kompetenz in einer möglichst großen Gruppe betreuen zu lassen und hierfür - wenn schon kein Platz in einer Tageseinrichtung erreichbar ist - die Tagespflegeperson veranlassen möchten, entgegen deren Absicht die volle Stärke von 5 Kindern auszunutzen und durch eine höhere Bezahlung der Tagespflegeperson gleichsam einen Ausgleich für die höhere Belastung zu verschaffen. All dies ist sicherlich durch die Regelungen im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, nicht ausgeschlossen und auch den Tagespflegepersonen ist es gestattet, zu versuchen, auf dem freien Markt ihre Dienste zu möglichst für sie günstigen finanziellen Konditionen anzubieten. Auch entgegenstehendes hessisches Landesrecht gibt und gab es nicht. Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass er keine rechtliche Handhabe hat, auf Tagespflegepersonen dahingehend einzuwirken, dass sie über die Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinaus von den Eltern keine Zusatzzahlungen verlangen. Würde er ein solches Begehren an Tagespflegepersonen richten, würden diese vielfach nur noch Kinder betreuen, deren Eltern zur Aufbringung eines Zusatzbetrages dennoch bereit sind, und auf die Betreuung anderer Kinder verzichten. Dies würde dazu führen, dass finanziell weniger gut gestellte Eltern ebenfalls keine Tagespflegeperson finden würden, die keinen Zusatzbetrag fordert, und somit eine Tagespflegeperson nehmen müssten, die einen solchen verlangt. Könnten sie alsdann den geforderten Zusatzbetrag vom Beklagten erstattet verlangen, wäre dieser im Ergebnis verpflichtet, diesen über die von ihm gewährte Geldleistung nach § 23 Abs. 1 SGB VIII hinausgehenden Betrag zu übernehmen. Damit ginge aber die Festsetzung der Höhe des Geldbetrages nach § 23 Abs. 1 SGB VIII durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie von § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII vorgesehen, letztlich ins Leere. Damit würde auch der den Jugendhilfeträgern zustehende weite Gestaltungsspielraum durch Vereinbarungen der Eltern mit den Tagespflegepersonen ausgehebelt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages mit Frau Y... im April 2013 hatte jedenfalls der Kläger noch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, so dass sich bezogen auf diesen Zeitpunkt die Frage nicht stellt, auf welche Art und Weise der Beklagte gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Die Vereinbarung über die streitgegenständliche Zusatzleistung an Frau Y... durch die Eltern des Klägers ist von den Eltern zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als ein Anspruch Ihres Sohnes auf Verschaffung eines bestimmten Platzes (noch) nicht bestanden hatte. Im Rahmen der Privatautonomie, in die die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch nicht eingreift, waren die Eltern des Klägers ohne Zweifel berechtigt, eine solche Vereinbarung abzuschließen und dabei finanzielle Verpflichtungen in welcher Höhe auch immer einzugehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A5 191/14 -, juris, Rn. 75ff.). Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung dieser Kosten besteht indessen nicht. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Eltern des Klägers seien seinerzeit mangels Vorhandensein einer Alternative geradezu gezwungen gewesen, den Betreuungsvertrag mit Frau Y... einschließlich der verlangten Zusatzleistung abzuschließen, weil weder vom Beklagten eine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt noch sonst wie vorhanden gewesen sei, wobei allerdings zwischen den Beteiligten auch nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme streitig geblieben ist, ob die den Eltern des Klägers zunächst genannte Tagespflegeperson Frau X... bereit gewesen wäre, den Kläger ohne entsprechende Zusatzvereinbarung zu betreuen. Die Motivation für die Selbstbeschaffung und die Auswahl des konkreten Betreuungsplatzes spielen insofern nämlich ebenso wenig eine Rolle wie die Höhe der zivilrechtlich vereinbarten Kosten für diesen Betreuungsplatz. Dies alles ändert nämlich nichts daran, dass der Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht weitergehen kann als der Anspruch § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Da somit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Kosten, die für eine Tagespflegeperson entstehen, nicht entscheidungserheblich sind, stellt sich auch die Frage nicht, ob der Beklagte durch die Vermittlung der Tagesmutter Frau X... seine Verpflichtung erfüllt hat und/oder ob er bei gedachter Vermittlung der Tagesmutter Frau Y... seine Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB X hätte erfüllen können. Obwohl das Ergebnis der Beweisaufnahme zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, bedarf es daher der erneuten Durchführung dieser Beweisaufnahme im Berufungsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Ob sich für den Kläger und/oder seine Eltern Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung ergeben können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche etwaigen Ansprüche vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Wege der Zivilrechtsstreitigkeit geltend zu machen wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris). Die Klage des Klägers ist daher in vollem Umfang abzuweisen, so dass auf die Berufung des Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil in seinem der Klage stattgebenden Umfang aufzuheben ist. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger als unterliegender Teil zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Nach § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auszusprechen, dass der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision ist zuzulassen, weil der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt. Zwar dürften die wesentlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stellen, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 (a.a.O.) geklärt sein. Jedoch bezog sich diese Entscheidung allein auf die Vermittlung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung. Demgegenüber weist die Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII rechtliche Besonderheiten auf, aus denen sich höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfragen ergeben, die auch für eine Vielzahl anderer Verfahren bedeutsam sind. Die Beteiligten streiten über einen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf private Zuzahlungen für die Betreuung des Klägers durch eine Tagespflegeperson. Der Kläger ist am ... 2012 geboren. Er lebt bei seinen sorgeberechtigten Eltern im Bereich des beklagten Landkreises. Nach Angaben der Eltern arbeitet die Mutter 40 Stunden und der Vater 60 Stunden die Woche. Die Eltern des Klägers stellten am 26. Januar 2013 bei ihrer Wohnortgemeinde einen Antrag (sog. Voranmeldung) auf Gewährung eines sog. U3-Platzes "ab Juli od. früher" für die Ganztagsbetreuung des Klägers in einer Kinderkrippe der Gemeinde. Mit Schreiben vom 12. März 2013 teilte die Gemeinde Seeheim-Jugenheim mit, dass die U3-Plätze ab dem 19. August 2013 belegt und die Zusagen für die vergebenen Plätze bereits versandt seien. Der Kläger werde den nächsten freien Platz erhalten. Bereits am 8. Januar 2013 wandten sich die Eltern des Klägers erstmalig telefonisch an die Tageseltern Tageskinder Vermittlung (im Folgenden: TTV). Die TTV hat aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem beklagten Landkreis, der selbst keine Kindertagesstätten betreibt, die Aufgabe, geeignete Tagespflegepersonen an erziehungsberechtigte Personen zu vermitteln. Die Eltern bekundeten ihr Interesse an einer Betreuung ihres Sohnes durch eine Tagespflegeperson. Die TTV übermittelte an die Eltern die Kontaktdaten der Tagespflegeperson Frau X... in Seeheim-Jugenheim, der einzigen zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Tagespflegeperson. Den Eltern wurde mitgeteilt, dass eine weitere Tagespflegeperson kurz vor ihrer Zulassung stehe. Dabei handelte es sich um die Tagespflegeperson Y... (seinerzeit noch unter dem Namen A..., der Zeitpunkt der Namensänderung ist nicht bekannt; im folgenden "Y..."). Die TTV gab ihre Kontaktdaten zunächst nicht an die Eltern des Klägers weiter, da Frau Y... noch keine Pflegeerlaubnis besaß. Die Eltern des Klägers führten kurz nach dem Telefonat mit der TTV ein Gespräch mit der Tagespflegeperson X... und erörterten eine mögliche Betreuung des Klägers. Die Eltern meldeten sich anschließend weder bei Frau X... noch bei der TTV. Am 11. April 2013 teilte Frau X... der TTV mit, dass sie den Kläger nicht betreue und die Eltern sich nicht mehr bei ihr gemeldet hätten. Etwa eine Woche nach dem Treffen mit Frau X... erfuhren die Eltern des Klägers aus ihrer Nachbarschaft von der Tagespflegeperson Y... und wurden aufgrund von dort verteilten Flyern auf deren Betreuungsangebot aufmerksam. Daraufhin nahmen sie Kontakt mit dieser auf und führten auch mit ihr ein Gespräch über eine mögliche Betreuung des Klägers. Die Eltern des Klägers unterzeichneten am 21. April 2013 eine Betreuungsvereinbarung mit Frau Y... über die Betreuung des Klägers in der Kindertagespflege ab dem 6. Mai 2013. Frau Y... war am 15. April 2013 eine Pflegerlaubnis für die Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII erteilt worden. Der Kläger wurde von Frau Y... an vier Tagen die Woche von Mai 2013 bis April 2014 im Umfang von 137,6 Stunden und ab Mai 2014 bis zum 10. November 2014 im Umfang von 163,6 Stunden im Monat betreut. Die Eltern des Klägers wandten sich mit Schreiben vom 30. Juli 2013 an den Beklagten und teilten mit, dass die Gemeinde keinen "U3-Platz" zur Verfügung stellen könne. Aufgrund der dadurch notwendigen Betreuung durch eine Tagesmutter entstünden ihnen Mehrkosten in Höhe von 200,00 € monatlich. Sie baten den Beklagten, bis zum 9. August 2013 zu bestätigen, dass dieser dem Grunde nach für die Erstattung der Mehraufwendungen aufkommen werde. Der Beklagte teilte den Eltern des Klägers am 8. August 2013 mit, dass er keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stellen könne. Es liege in der Verantwortung der Gemeinde, in ausreichendem Umfang Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen. Beide Formen der Betreuung stünden gleichberechtigt nebeneinander. Er verwies die Eltern auf die Möglichkeit der Kostenübernahme des von den Eltern zu entrichtenden Kostenbeitrags gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII durch das Jugendamt, wenn der Kostenbeitrag die Eltern unzumutbar belaste und übersandte diesen ein entsprechendes Antragsformular. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2013 forderte der Kläger vom Beklagten, seine Kostentragungspflicht für den aufgrund der Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes entstandenen Schaden dem Grunde sowie der Höhe nach anzuerkennen. Bei dieser Gelegenheit legten die Bevollmächtigten des Klägers die Betreuungsvereinbarung mit Frau Y... vom 15./21. April 2014 vor. Aus dieser ergab sich, dass die Eltern des Klägers zusätzlich zu dem Betrag, den der Beklagte der Tagespflegemutter satzungsgemäß für die Kinderbetreuung gewährt, eine monatliche Pauschale in Höhe von 137,60 € zu tragen haben. Der Kläger wurde von Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden pro Tag betreut. Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte der Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers ergänzend zu seinem Schreiben vom 8. August 2013 mit, dass es möglich sei, beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme einer Tagespflegeperson zu beantragen. Eine Antragstellung wurde empfohlen. Am 10. September 2013 stellten die Eltern des Klägers beim Beklagten einen Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege im monatlichen Umfang von 137,6 Stunden bei der Tagespflegeperson Frau Y... gem. § 23 SGB VIII i. V. m. § 3 der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Satzung des Kreisausschusses des Beklagten vom 8. März 2010, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21. Februar 2011, über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis (i. F. Tagespflegesatzung; Bl. 26 bis 34 der Behördenakte). Begehrt wurde die Förderung in der Kindertagespflege ab dem 6. Mai 2013. Die Eltern des Klägers gaben dabei an, über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 60.000,00 € zu verfügen. Eine genaue Bezifferung und einen Beleg hierüber hielten sie offenbar für entbehrlich, weil die Tagespflegesatzung bei der Staffelung der Beitragsstufe nach Jahreseinkommen bei Einkünften über 60.000,00 € keine Steigerung mehr vorsieht. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 erkannte der Beklagte eine monatliche Betreuungszeit von 138,67 Stunden an. Die Bewilligung wurde ausschließlich für die von Frau Y... geleistete Tagespflege ab dem 1. August 2013 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt und bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Nach dem 31. Dezember 2014 sollte dem Kläger ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden. Der Beklagte erklärte im Bescheid, künftig Geldleistungen für Sach- und Förderleistungen gem. § 3 der Tagespflegesatzung in Höhe von 420,00 € an die Tagespflegperson Y... auszuzahlen. Zugleich setzte der Beklagte aufgrund des jährlichen Familienbruttoeinkommens der Personensorgeberechtigten von mehr als 60.000,00 € einen pauschalierten monatlichen Kostenbeitrag in gleicher Höhe (420,00 €) fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Oktober 2013 wurde Frau Y... eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 420,00 € für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2014 gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 3 der Tagespflegesatzung i. V. m. Anlage 1 gewährt. Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2013, mit dem der Beklagte eine monatliche Betreuungszeit von 138,67 Stunden bewilligt hatte, legte der Kläger am 19. November 2013 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2014, zugestellt am 28. Januar 2014, vom Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung beruhe auf der Tagespflegesatzung. Zusatzvereinbarungen mit der Tagesmutter, die über die in der Tagespflegesatzung festgelegten Leistungen hinausgingen, könnten nicht berücksichtigt werden. Anspruchsinhaber für die in § 23 Abs. 2 SGB VIII geregelte laufende Geldleistung sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Pflegeperson und seien nicht die Personensorgeberechtigten. Der Kläger könne daher keine Ansprüche geltend machen, die sich auf die Höhe der Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII bezögen. Daraufhin hat der Kläger am 28. Februar 2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ursprünglich hat der Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs mit der Differenz zwischen den Kosten der Betreuung durch die beauftragte Tagespflegeperson und dem finanziellen Aufwand bei einer Betreuung in der Kindertagesstätte "Eulennest" in seinem Heimatort beziffert. So forderte der Kläger mit Schriftsatz vom 6. August 2014 von dem Beklagten ursprünglich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.836,08 € für den Zeitraum Mai 2013 bis August 2014 sowie "fortlaufend" eine laufende monatliche Geldleistung in Höhe von 269,70 €. Mit dem zuletzt gestellten Antrag vom 28. August 2016 machte der Kläger nur noch die Differenz zwischen den Kosten der Betreuung bei einer Tagespflegeperson ohne private Zuzahlung und den vorliegend tatsächlich aufgewandten Betreuungskosten (ohne Verpflegung) bei Frau Y..., die einen Mehrbetrag von 1,00 € pro Stunde verlangte, geltend. Mit Schriftsatz vom 28. August 2016 passte der Kläger die Klage dem veränderten Rechtsschutzziel an, indem er nur noch die Erstattung eines Betrags in Höhe von 2.746,60 € forderte. Für die Betreuung des Klägers im Umfang von 137,6 Stunden in den Monaten Juli 2013 bis April 2014 seien monatliche Mehrkosten in Höhe von 137,60 € entstanden. Für die Betreuung des Klägers im Umfang von 163,4 Stunden in den Monaten Mai 2014 bis Oktober 2014 seien monatliche Mehrkosten in Höhe von 228,40 € entstanden. Die Betreuungsvereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und Frau Y... wurde mit Wirkung zum 11. November 2014 von den Parteien aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt besucht der Kläger eine Kindertagesstätte. Mit zwei Bescheiden vom 20. November 2014 stellte der Beklagte die Förderung des Klägers in der Kindertagespflege sowie die Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson zum 31. Oktober 2014 ein und hob die betreffenden Bewilligungsbescheide mit Wirkung zum 1. November 2014 auf. Der Kläger hat sein auf Erstattung der Zuzahlungen an die Tagespflegeperson gerichtetes Klagebegehren auf einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 36a Abs. 3 SGB VIII analog gestützt. Der Beklagte habe weder einen Betreuungsplatz in einer Tagespflegeeinrichtung noch in der Kindertagespflege nachgewiesen, der die gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt hätte. Zum Zeitpunkt des Treffens der Eltern des Klägers mit der Zeugin X... habe kein zuzahlungsfreier Betreuungsplatz zur Verfügung gestanden. Diese habe die Betreuung des Klägers nur gegen eine private Zuzahlung übernehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem handschriftlichen Eintrag über die Höhe des Stundenlohns in dem Entwurf des Betreuungsvertrages. Ein weiteres Zuwarten sei für die in Vollzeit beschäftigten Eltern des Klägers aufgrund des bestehenden Betreuungsbedarfs nicht mehr zumutbar gewesen. Sie seien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine frühzeitige Planungssicherheit angewiesen gewesen. Daher sei es in zeitlicher Hinsicht geboten gewesen, den Kläger im Alter von 15 Monaten in die Obhut einer selbst beschafften Tagespflegeperson zu geben, da keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestanden habe. Die Eltern des Klägers hätten keine Mitwirkungspflichten verletzt und sich insbesondere nach dem Gespräch mit der Zeugin X... nicht erneut an die TTV wenden müssen. Die TTV habe mitgeteilt, dass außer der genannten Tagesmutter keine weitere Tagespflegeperson zur Verfügung stehe und erst in den nächsten Tagen bis Wochen eine neue Tagespflegeperson zugelassen würde. Bei dieser Frau habe es sich um die später beauftragte Tagespflegemutter Y... gehandelt. Hätten die Eltern des Klägers vor Abschluss der Zusatzvereinbarung mit Frau Y... erneut bei der TTV nachgefragt, so hätten diese nur erfahren, dass Frau Y... als Tagespflegemutter zugelassen worden sei. Der Beklagte sei verpflichtet, angefallene Mehrkosten für die Kinderbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 2.746,40 € zu erstatten. Es sei unerheblich, dass der Beklagte keinen Einfluss auf die Gestaltung einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson habe. Der Beklagte habe den Abschluss der Vereinbarung dadurch veranlasst, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, den gesetzlichen Betreuungsanspruch des Klägers zu erfüllen. Daher sei den Eltern des Klägers lediglich die Möglichkeit geblieben, den Kläger gegen Zahlung eines vereinbarten Zusatzentgelts bei der Tagespflegemutter Y... in Betreuung zu geben. Andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass der Kläger keinen Betreuungsplatz mehr erhalten hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte eine Kostenerstattung verweigere. Aufgrund der Selbstbeschaffung seitens der Eltern des Klägers sei die finanzielle Belastung geringer als bei einer Beauftragung der Zeugin X.... Ab dem Monat Mai 2014 sei der Umfang der Betreuung ausgeweitet worden. Dies sei nicht durch den Beklagten zu genehmigen gewesen. Der Beklagte wäre vorliegend allenfalls darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Betreuung des Klägers erhöht wird, damit die Eltern des Klägers einem höheren Arbeitspensum nachkommen können. Diese Erhöhung des Betreuungsumfanges für den Kläger hätte der Beklagte jedenfalls nicht beanstandet, da sie notwendig und daher förderungsfähig gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2014, zugestellt am 28. Januar 2014, abzuändern und an den Kläger 2.746,40 € für Mehraufwendungen an die Tagespflegeperson des Klägers zu erstatten und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat der Umstellung des Klageantrags widersprochen und diese für eine unzulässige Klageänderung gehalten. Soweit der Kläger vom Beklagten nunmehr nur noch die Erstattung der mit der Tagespflegemutter vereinbarten Zusatzzahlungen fordere, könne dieser Anspruch nur auf eine entsprechende Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII gestützt werden. Dies sei keine bloße Reduzierung des Leistungsbegehrens, sondern stelle sich als aliud zum ursprünglichen Klagebegehren dar. Er hat zudem die angegriffenen Bescheide verteidigt, da diese rechtmäßig seien und der geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe. Es liege kein sog. Systemversagen vor und damit fehle es an einer Voraussetzung für den Anspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung. Der Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei jedenfalls durch die Vermittlung der Tagespflegeperson X... erfüllt worden. Diese hätte zum Zeitpunkt des Beginns der Tagespflege am 6. Mai 2013 die Betreuung des Klägers ohne einen privaten Zuzahlungsbeitrag übernommen. Die Eltern des Klägers hätten bei der Kontaktaufnahme mit der Tagespflegeperson das ihnen übergebene Vertragsformular nicht hinterfragt. Die Eltern des Klägers hätten Frau X... als Tagespflegemutter abgelehnt, weil sie aufgrund ihrer Herkunft und Religion kein Interesse an der Betreuung ihres Kindes durch diese gehabt hätten. Sie hätten den verlangten Beitragssatz aus diesem Grunde nicht hinterfragt und sich nicht nach den Kosten einer Betreuung erkundigt, die bei einer allein öffentlich geförderten Betreuung angefallen wären. Daher komme es auch nicht darauf an, ob Frau X... die Betreuung tatsächlich zuzahlungsfrei übernommen hätte. Die Erfüllung des Betreuungsanspruchs des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII scheitere auch nicht daran, dass die Tagespflegeperson und die Personenberechtigten eine private Zuzahlungsvereinbarung über die Betreuungskosten abgeschlossen hätten. Das Gesetz sehe keine generelle Kostenfreiheit für die Kinderbetreuung vor. Die Praxis des Beklagten, der auch bei selbst gefundenen Tagespflegepersonen die gesetzlichen Leistungen gewähre, sichere den Zugang zu einer Kinderbetreuung. Ein Ausgleich etwaiger finanzieller Härten erfolge über § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. Zusätzlich vereinbarte Betreuungsentgelte unterlägen diesem System allerdings nicht. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Eltern des Klägers bewusst für die von ihnen nachgewiesene Tagespflegeperson und eine private Zuzahlung entschieden hätten, weil sie die später beauftragte Tagespflegemutter für besonders geeignet gehalten hätten. Es sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er Frau X... nicht untersagt habe, eine private Zuzahlung von den Eltern der betreuten Kinder zu verlangen. Er dürfe die Gewährung von Leistungen an Tagespflegepersonen nicht davon abhängig machen, dass diese keine privaten Zuzahlungen von den Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes erheben. Dies stelle einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und Privatautonomie der Tagespflegeperson dar. Im Unterschied zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen fehle in Hessen eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot. Selbst wenn man annähme, dass der Betreuungsanspruch des Klägers nicht erfüllt sei, sei dies dem Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Eltern des Klägers hätten bei der Erfüllung des Betreuungsanspruchs durch den Jugendhilfeträger ihre Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I verletzt und durch ihr Verhalten die Entstehung der zusätzlichen Aufwendungen letztlich selbst verursacht. Dem Kläger sei die fehlende Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zuzurechnen. Soweit die Eltern, aus welchen Gründen auch immer, die von der TTV angebotene Tagespflegeperson für ungeeignet zur Betreuung des Klägers gehalten hätten, hätten sie sich rechtzeitig erneut an den Beklagten wenden müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Förderbedarf auf andere Weise zu decken. Zwischen dem Nachweis der Tagespflegeperson X... am 8. Januar 2014 durch die TTV bzw. der ersten Kontaktaufnahme mit der Tagespflegemutter Y... und dem Abschluss des Betreuungsvertrages am 21. April 2013 seien vier Monate vergangen. Die Eltern des Klägers hätten während dieser Vorlaufzeit hinreichend Gelegenheit gehabt, um sich erneut an die TTV zu wenden und auf die mangelnde Eignung der Tagespflegeperson hinzuweisen. Sie hätten zudem gegenüber Frau X... darauf hinweisen müssen, dass eine Förderung ausschließlich über das Jugendamt erfolgen solle. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte. Soweit es zu einer Zeitnot gekommen sei, hätte dies der Beklagte nicht zu verantworten. Bei einem Betreuungsumfang von 138,67 Stunden pro Monat hätte die als Zeugin vernommene Frau X... einen Gesamtbetrag in Höhe von 620,00 € als öffentliche Förderung erhalten. Dieser setze sich zusammen aus einer Förderung durch den Beklagten nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Kindertagespflegesatzung in Höhe von monatlich 420,00 € und einer Landesförderung nach § 32a Abs. 2 Nr. 1b HKJGB in einer Höhe von monatlich 200,00 €. Beim gleichen Betreuungsumfang und einem Stundensatz von 5,00 € ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 693,35 €. Hiervon seien die Verpflegungskosten abzuziehen, da den Eltern des Klägers insoweit eine häusliche Ersparnis entstehe. Setze man für die Verpflegungskosten den gleichen Betrag wie in dem Vertrag mit der Tagespflegemutter Y... in Höhe von 68,80 € an, errechne sich eine Gesamtvergütung von 624,45 €. Dieser Betrag sei nur unwesentlich höher als der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung in Höhe von 620,00 €. Überdies hätten die Eltern des Klägers den Stundensatz durch Nachverhandeln reduzieren können. Lege man den oberen Mittelwert in Höhe von 4,75 € an, ergebe sich eine monatliche Gesamtvergütung in Höhe von 658,68 € (4,75 € x 138,67 Stunden). Abzüglich der Verpflegungskosten verbleibe ein Betrag in Höhe von 589,88 €. Dieser sei ebenfalls niedriger als der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung in Höhe von 620,00 €. Es sei unerheblich, dass die Zeugin X... die Landesförderung nach § 32a HKJGB als Zusatzentgelt angesehen habe. Das im Vertragsentwurf der Zeugin genannte Entgelt in Höhe von 5,00 € pro Stunde sei - im Gegensatz zu den vertraglichen Regelungen in der Betreuungsvereinbarung zwischen der Tagespflegemutter Y... und den Eltern des Klägers - nicht in einzelne Vergütungsbestandteile aufgeschlüsselt gewesen und enthalte auch keinen Hinweis auf von den Eltern zu erbringende Zuzahlungen. Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Juli 2013 bis Oktober 2014 könne allenfalls eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 137,60 € zu Grunde gelegt werden. Dies bedeute einen Gesamtzuzahlungsbetrag in Höhe von 2.201,60 € (16 x 137,60 €). Soweit der Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2014 pro Monat zusätzliche Beiträge in Höhe von 65,00 € und damit monatliche Gesamtbeträge in Höhe von 163,40 € geltend mache, habe er insoweit keine Nachweise für die Zahlung vorgelegt und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau X... als Zeugin in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beweisaufnahme am 9. Juni 2016. Die Beteiligten hatten daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Urteil vom 13. September 2016 (- 5 K 404/14.DA -, juris) hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, dem Kläger 2.201,60 € als Aufwendungsersatz für die Mehrkosten der Kinderbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 zu zahlen und insoweit den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 22. Februar 2014 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Außerdem hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei in Höhe eines Betrages von 5.404,68 € nicht mehr rechtshängig, da der Kläger sie in dieser Höhe konkludent zurückgenommen habe. Ursprünglich habe er die Höhe des Erstattungsanspruchs mit der Differenz zwischen den Kosten der Betreuung durch die beauftragte Tagespflegemutter und dem finanziellen Aufwand bei einer Betreuung in der Kindertagesstätte "Eulennest" beziffert. Im Schriftsatz vom 6. August 2014 habe er von dem Beklagten ursprünglich die Zahlung eines Betrages von 3.836,08 € sowie eine laufende monatliche Geldleistung in Höhe von 269,70 € begehrt, also bei 16 Monaten einen Betrag von 4.315,20 €. Er mache nunmehr lediglich noch den Differenzbetrag zwischen den Kosten der Betreuung bei einer Tagespflegeperson ohne private Zuzahlung und den vorliegend tatsächlich aufgewendeten Betreuungskosten (ohne Verpflegungskosten) bei der Tagespflegeperson Y... geltend, die einen Mehrbetrag von 1,00 € pro Stunde verlange. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 habe der Kläger sein Klagebegehren auf 2.746,60 € angepasst, so dass er hierdurch die Klage in Höhe von 5.404,68 € (8.151,28 € - 2.746,60 €) konkludent zurückgenommen habe. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO zulässig. Die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger die Mehraufwendungen in Höhe von 1,00 € pro Stunde für die Kinderbetreuung zu erstatten, stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar. Neben der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, die im Wege einer Anfechtungsklage erreicht werden könne, sei das Klageziel noch auf ein tatsächliches Handeln in Gestalt einer Zahlung gerichtet, dessen Durchsetzung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage statthaft sei. Der Kläger sei im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz aktivlegitimiert. Da der Kläger Inhaber des Primäranspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei, stehe ihm auch ein etwaiger Sekundäranspruch zu. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger habe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten im Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 2.201,60 €. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2014 sei insoweit aufzuheben, da er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der mit der Leistungsklage geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ergebe sich aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in entsprechender Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris, Rn. 26) sei diese Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift seien im vorliegenden Fall erfüllt. Für die Zeit ab dem 1. August 2013 gewähre § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung einen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach dieser Vorschrift habe ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Für die Zeit vor dem 1. August 2013 hätten die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung in Gestalt einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII alte Fassung vorgelegen. Soweit die genannte Vorschrift eine Erwerbstätigkeit der Eltern als zusätzliches Bedarfskriterium für eine Förderung vorgesehen habe, seien auch diese Voraussetzungen für die Gewährung eines Betreuungsplatzes erfüllt gewesen. Der Beklagte habe den Primäranspruch des Klägers auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfülle seinen Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die von ihm nachgewiesene Tagespflegemutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der personensorgeberechtigten Eltern des zu betreuenden Kindes bereit sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII werde nur dann vollumfänglich erfüllt, wenn die Eltern des Leistungsberechtigten ausschließlich über die gesetzlich zulässige Pauschale der Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 1 und 4 SGB VIII zur Kostenbeteiligung herangezogen würden. Bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Vergütung der Kindertagespflege seien private Zuzahlungen der Eltern grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Höhe der laufenden Geldleistungen werde nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Daraus lasse sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Die Kostenbeteiligung der Eltern richte sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass einkommensschwache Eltern einen kostenfreien Betreuungsplatz erhielten, weil Ihnen sämtliche Kosten nach § 90 Abs. 2 SGB VIII (gemeint offenbar: § 90 Abs. 3 SGB VIII) erlassen würden. Private Zuzahlungen würden von dieser kostenrechtlichen Privilegierung nicht erfasst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Tagespflegeperson X... zur Übernahme der Betreuung des Klägers nur gegen ein zusätzliches Entgelt von 5,00 € pro Stunde bereit gewesen wäre. Danach stehe fest, dass der Beklagte dem Kläger durch die Vermittlung der Zeugin X... keinen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt und damit seinen Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt habe. Die im Wege der Selbstvorname mit der Kindesbetreuung beauftragte Tagespflegeperson Y... sei eine geeignete Tagespflegeperson gewesen. Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum über eine Betreuungserlaubnis gemäß § 43 SGB VIII verfügt, so dass von einer Eignung auszugehen sei. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Auswahl der selbstbeschafften Betreuungsperson sei die gerichtliche Kontrolle auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. Insofern sei ein begrenzt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum anzuerkennen. Der Kläger habe vertreten durch seine Eltern den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Dabei bedürfe es keines Eingehens darauf, ob sich der Beklagte den bei der Wohnortgemeinde gestellten Antrag zurechnen lassen müsse. Jedenfalls müsse er sich im vorliegenden Fall das Verhalten und das Wissen der TTV zurechnen lassen. Für die Kenntnis des Beklagten sei es auch unschädlich, dass dieser vom weiteren Verlauf der Suche der Eltern nach einem Betreuungsplatz zunächst in Unkenntnis geblieben sei und auch keine Kenntnis vom Inhalt und vom Verlauf des Gesprächs der Eltern mit der Zeugin X... erlangt hätte. Zwar seien Personensorgeberechtigte verpflichtet, dem Träger der Jugendhilfe umgehend mitzuteilen, wenn ein Tagespflegeplatz, der Ihnen angeboten worden sei, nicht geeignet sei, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Jugendhilfeträger bereits mitgeteilt habe, dass der nachgewiesene Tagespflegeplatz der einzig verfügbare Platz sei, der angeboten werden könne. Die Deckung des Betreuungsbedarfs habe auch im Sinne von § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Die Eltern des Klägers hätten aufgrund ihrer Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen können und eine anderweitige Betreuung des Kindes sei nicht sichergestellt gewesen. Eine Dringlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern des Klägers keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hätten. Für die Zeit vor dem 1. August 2013 gälten entsprechende Erwägungen. Zwar habe die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt noch keinen subjektiven Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes vorgesehen. Jedoch habe der Beklagte durch den Nachweis der Tagespflegemutter X... seine nach § 24 Abs. 3 SGB VIII a.F. bestehende objektive Verpflichtung, Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten, gegenüber dem Beklagten (gemeint offensichtlich: gegenüber dem Kläger) konkretisiert. Insoweit habe sich die ursprünglich objektive Vorhaltepflicht in einen subjektiven Anspruch des Klägers auf Betreuung in der Kindertagespflege gewandelt. Auch unter der alten Rechtslage sei der Beklagte verpflichtet gewesen, einen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz anzubieten. Insofern habe auch schon § 90 Abs. 2 SGB VIII eine mit der heutigen Gesetzeslage vergleichbare Regelung für Elternbeiträge vorgesehen. Der Beklagte habe dem Kläger daher monatliche Mehrkosten im Umfang von 137,60 € zu erstatten. Der Umfang des Aufwendungsersatzanspruches entspreche in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zu Grunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre. Könne der Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen nicht selbst beschaffen, so habe er einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätte. Der Anspruch unterliege nicht dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Es seien in der Regel diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich habe halten dürfen. Dies schließe Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls sei eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen. Umgekehrt werde der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung getragen. Der Anspruchsteller müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Dies habe zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet sei. Im Umfang des Elternbeitrages gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 420,00 € scheide daher ein Anspruch des Klägers aus. Auch bestehe für den Zeitraum ab dem Monat Mai 2014 kein höherer Anspruch gegen den Beklagten. Soweit der Kläger eine Erstattung eines monatlichen Betrages in Höhe von 65,00 € zusätzlich fordere, bestehe hierauf kein Anspruch. Der Rechtsgrund für die monatlichen Zahlungen bestehe in der Erhöhung des Betreuungsumfangs in dem Zeitraum Mai bis Oktober 2014. Hierfür hätte der Tagespflegemutter gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 3 der Tagespflegesatzung i.V.m. der Anlage 1 hierzu ein entsprechend höherer Anspruch auf eine laufende Geldleistung gegen den Beklagten zugestanden, wenn und soweit die monatliche Betreuungszeit einen Umfang von 150,5 bis unter 172 Stunden betragen habe. Die Tagespflegemutter hätte diesen zusätzlichen Betrag für die Kindesbetreuung im höheren Umfang als bisher dem Beklagten gegenüber geltend machen müssen, so dass sie keinen sprechenden Zahlungsanspruch gegen die Eltern des Klägers habe. Der grundsätzlich im Rahmen der Selbstbeschaffung dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a SGB VIII entgegenhaltbare Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht greife im vorliegenden Fall nicht durch. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein Mitverschulden zur Last gelegt werden könne, das eine zumindest teilweise Anspruchsminderung rechtfertige. Die Berufung sei nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 13. September 2016 und den Bevollmächtigten des Klägers am 15. September 2016 zugestellt. Mit am 10. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 hat der Beklagte gegen das Urteil vom 13. September 2016 Berufung eingelegt. Er hat diese mit am 10. November 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Der Beklagte macht zunächst geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die im Auftrag des Beklagten vermittelte Tagesmutter X... bereit gewesen sei, den Kläger zuzahlungsfrei zu betreuen. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehe für den Beklagten keinerlei Rechtssicherheit bei der Erfüllung seines Auftrages. Selbst wenn jedoch die vermittelte Tagesmutter X... nicht zuzahlungsfrei zu arbeiten bereit gewesen wäre, sei der Beklagte dennoch nicht zur Erstattung der von der Tagesmutter Y... erhobenen Zuzahlungsbeträge verpflichtet. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergebende Rechtsanspruch des Klägers werde nur dann vollumfänglich erfüllt, wenn seine Eltern ausschließlich über die gesetzlich zulässige pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB XVIII zu Leistungen herangezogen würden und private Zuzahlungen der Eltern nicht verlangt würden, führe dazu, dass keine rechtliche Befugnis einer vom Jugendhilfeträger vermittelten Tagespflegeperson bestehe, eine weitere Vergütung als die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzte Vergütung zu verlangen. Hieraus folge dann jedoch die Anwendung von § 32 SGB I, wonach privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen, nichtig sind. Aus einer nichtigen Vereinbarung, die die Eltern des Klägers mit der Tagesmutter Y... getroffen hätten, könne dieser jedoch keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten. Gehe man hingegen aufgrund der Privatautonomie der Parteien des Betreuungsvertrages davon aus, dass die finanziellen Konditionen für die Kindertagespflege von den Vertragsparteien auch bei öffentlicher Förderung nach § 23 SGB VIII grundsätzlich frei vereinbart werden könnten, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das SGB VIII keinen Anspruch der Eltern gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Kosten vorsehe, die ihnen dadurch entstanden seien, dass sie an die Tagespflegeperson eine zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für die Betreuung ihres Kindes gezahlt hätten. Darüber hinaus fehle dem Beklagten mangels Rechtsgrundlage ein wirksames Instrumentarium, um Zuzahlungen, die Tagespflegepersonen von (finanziell gut situierten) Eltern verlangten, zu verhindern. Anders als nach § 23 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen sehe das hessische Landesrecht einen entsprechenden Ausschluss von Zuzahlungen nicht vor. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts käme für den Beklagten nur in Betracht, ausschließlich solche Tagespflegepersonen zu vermitteln und auch nach § 23 SGB VIII zu fördern, die keine Zuzahlungen von den Eltern verlangten. Zum einen erweise sich eine solche Vorgehensweise vor dem Hintergrund, dass geeignete Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII auch von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen werden könnten, als wirkungslos. Zum anderen würden sodann die Rechtsstreitigkeiten mit den Tagesmüttern zu führen sein, die dann die Fördermittel beim Beklagte und Berufungskläger einklagen würden. Ob dies zum Ergebnis führen würde, mehr Betreuungsplätze für unter 3-jährige Kinder zu schaffen, dürfte höchst zweifelhaft sein. Tagespflegepersonen seien nicht beim Jugendhilfeträger angestellt, sondern selbstständig/freiberuflich tätig. Sie hätten daher wie jeder Unternehmer das Interesse, die bestmögliche Vergütung für ihre Dienstleistung zu erhalten. Dies würde dazu führen, dass die Tagespflegepersonen aufgrund der großen Nachfrage die Wahl hätten, nur Kinder zu betreuen, die nicht vom Jugendamt vermittelt würden, weil dort das Verbot der Erhebung von Zuzahlungsbeträgen nicht gelten würde. Die Tagespflegepersonen seien auch nicht daran gehindert, auf die Vermittlung des Beklagten zu verzichten und an ihrem Wohnort und in dessen Umgebung selbst für Angebote der von Ihnen angebotenen Kindertagespflege zu werben. Dies führe bei der Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern im Rahmen der Vertragsautonomie dazu, dass der Beklagte weiterhin keine zuzahlungsfreien Kindertagesplätze anbieten könne und über § 36a SGB VIII dann erneut in die Situation komme, solche selbst beschafften Tagespflegeverhältnisse mit einer zwischen den Parteien der Betreuungsvereinbarung frei verhandelten Vergütung bezahlen zu müssen, obwohl er den Stunden-Höchstsatz in der diesbezüglichen Satzung regelmäßig anpasse, aber aus haushaltsrechtlicher Sicht irgendeine Form der Deckelung vornehmen müsse. Weitere Möglichkeiten bzw. Instrumentarien, Zuzahlungen zu verhindern, gebe es aufgrund der derzeitigen Rechtslage für den Beklagten nicht. Von ihm könne letztlich nichts verlangt werden, was rechtlich unmöglich sei. In der täglichen Praxis des Jugendamtes des Beklagten sei festzustellen, dass die meisten Tagespflegepersonen trotz der mittlerweile erfolgten Erhöhung der laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII auf 5,10 € pro Stunde zum 1. Januar 2016 auch weiterhin Zuzahlungen von den Eltern der von ihnen betreuten Kinder verlangten, sofern diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse dazu in der Lage seien. Die Tagespflegepersonen seien sich offenbar ihrer sozialen Verantwortung bewusst und forderten von einkommensschwachen Eltern keine Zuzahlungen. Widersprochen werden müsse daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach keine Pflicht des Personensorgeberechtigten bestehe, durch eine Nachverhandlung mit der Tagespflegeperson ein möglichst geringes Entgelt zu erreichen. Gehe man davon aus, dass die Vergütung der Tagespflegeperson im Rahmen der Privatautonomie ausgehandelt werden könne, so seien die Eltern des Klägers bei der Selbstbeschaffung der Leistung unter dem Gesichtspunkt, dass nach § 36a SGB VIII nur eine Verpflichtung zur Übernahme erforderlicher Aufwendungen bestehe, gehalten, wirtschaftlich zu handeln. Wirtschaftliches Handeln setze in diesem Zusammenhang einen Aushandlungsprozess hinsichtlich der Vergütung der Tagespflegeperson voraus, der jedoch offensichtlich überhaupt nicht stattgefunden habe. Zweifelhaft sei weiterhin, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Anspruch aus § 36a SGB VIII hergeleitet werden könne. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht gebe es Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, Leitsatz Nr. 5), dass § 24 Abs. 2 SGB VIII einen echten Alternativanspruch begründe, der von keinen weiteren Voraussetzungen als dem Erreichen des in der Vorschrift genannten Alters abhänge. Hieraus folge, dass die Eltern als Vertreter des anspruchsberechtigten Kindes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagespflegeperson verwiesen werden könnten, wenn Plätze in einer Kindertageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden und umgekehrt. Aus dem Schreiben der Eltern des Klägers vom 30. Juli 2013 gehe hervor, dass sie sich in Ausübung ihres Wahlrechts nach § 24 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung des Klägers in einer Kindertageseinrichtung entschieden hätten. Die Gemeinde Seeheim-Jugenheim habe den Eltern des Klägers hierfür mit Schreiben vom 12. März 2013 eine Absage erteilt. Die Eltern des Klägers hätten bei einem tatsächlich vorhandenen Alternativanspruch hiergegen rechtlich vorgehen müssen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim hätten die Eltern des Klägers jedoch nicht eingelegt. Nach § 36a Abs. 3 Nr. 3b SGB VIII sei es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die zulässigen Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht ablehnende Entscheidung in Anspruch nehme. Werde die zu Unrecht erfolgte Entscheidung hingegen hingenommen und nicht mit Rechtsmitteln angefochten, sei der Weg der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verschlossen. Ferner begegne die vorgenommene Klageänderung rechtlichen Bedenken. Die vom Verwaltungsgericht zuerkannte Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung des § 36a SGB VIII stelle sich als aliud zum Klagebegehren dar. Hiervon könne zweifelsfrei ausgegangen werden, da von Klägerseite am 6. August 2014 unter der Annahme, dass der Kläger nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung habe, zunächst die Erstattung der Differenzkosten zwischen einer Betreuung in der Krippe "Eulennest" und der Betreuung bei der Tagesmutter beantragt worden sei. Ein Anspruch nach § 36a SGB VIII sei von der Gegenseite hingegen nicht geltend gemacht worden. Der vorgenommenen Klageänderung sei seitens des Beklagten im Rahmen der Stellungnahme an das Gericht vom 22. September 2016 ausdrücklich widersprochen worden. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 91 Abs. 3 VwGO, aus der hervorgehe, dass eine solche Änderung dennoch für sachdienlich gehalten werde, sei nicht erfolgt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. September 2016 - 5 K 404/14.DA - aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Richtig sei, dass bei dem Treffen mit der Tagesmutter X... nicht abschließend über den zu leistenden Zusatzbetrag verhandelt worden sei. Ausweislich des damals vorgelegten Vertragsangebots sei dieser auf 5,00 € (pro Stunde) festgelegt gewesen. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung habe Frau X... deutlich gemacht, dass es zum kostendeckenden Betrieb der Tagesmutterschaft notwendig sei, einen Zusatzbetrag zu erheben. Entgegen der Annahme des Beklagten ergebe sich aus den §§ 23, 24 SGB VIII keine gesetzliche Beschränkung der Privatautonomie hinsichtlich der etwaigen Vereinbarung einer Zusatzvergütung. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und der jeweiligen Tagesmutter sei daher auch nicht nichtig. Die Eltern des Klägers hätten auch nicht gegen ihre etwaige Schadensminderungspflicht verstoßen, als diese keine weiteren Verhandlungen mit der Tagesmutter Y... geführt hätten, ob diese ihren Stundenlohn nicht senken könnte. Weiterhin sei nicht erwiesen, dass die Tagesmutter Y... sich auf etwaige Verhandlungen eingelassen hätte. Es bleibe insbesondere auch im Hinblick auf das neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2016 (- III ZR 278/15 -) dabei, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sei, anspruchsberechtigten Kindern einen Betreuungsplatz zugutekommen zu lassen, ohne dass hierfür Kosten entstehen, die über diejenigen hinausgingen, die sich aus § 90 SGB VIII ergäben. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) sowie den einschlägigen Behördenvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.