Urteil
19 K 3745/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die in einer Kommunalrichtlinie festgesetzte Geldleistung nach § 23 SGB VIII von 3,90 €/Stunde ist rechtswidrig, wenn sie weder sachlich nachvollziehbar aufgliedert noch die gesetzlich geforderten Bemessungskriterien berücksichtigt.
• Ausfallzeiten, die von der Tagespflegeperson nicht zu vertreten sind (z. B. Krankheit des Kindes, Urlaub der Eltern), dürfen bei der Ermittlung der Förderung angemessen berücksichtigt werden; die konkrete Vergütungsregelung muss hierzu durch den Träger nachvollziehbar ausgestaltet werden.
• Nur tatsächlich erbrachte Betreuungsstunden zu vergüten kann grundsätzlich zulässig sein; der Träger hat jedoch bei der Höhe der laufenden Geldleistung die Eigenheiten selbständiger Tagespflege (Urlaubs- und Risikobelastungen, Lohnnebenleistungen, örtliches Preisniveau) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Bemessung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege und Berücksichtigung nicht zu vertretender Ausfallzeiten • Die in einer Kommunalrichtlinie festgesetzte Geldleistung nach § 23 SGB VIII von 3,90 €/Stunde ist rechtswidrig, wenn sie weder sachlich nachvollziehbar aufgliedert noch die gesetzlich geforderten Bemessungskriterien berücksichtigt. • Ausfallzeiten, die von der Tagespflegeperson nicht zu vertreten sind (z. B. Krankheit des Kindes, Urlaub der Eltern), dürfen bei der Ermittlung der Förderung angemessen berücksichtigt werden; die konkrete Vergütungsregelung muss hierzu durch den Träger nachvollziehbar ausgestaltet werden. • Nur tatsächlich erbrachte Betreuungsstunden zu vergüten kann grundsätzlich zulässig sein; der Träger hat jedoch bei der Höhe der laufenden Geldleistung die Eigenheiten selbständiger Tagespflege (Urlaubs- und Risikobelastungen, Lohnnebenleistungen, örtliches Preisniveau) zu berücksichtigen. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Tagespflegeperson mit Erlaubnis zur Betreuung bis zu fünf Kindern. Sie beantragte Geldleistungen nach § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes M. W. G. ab April 2013 (35 Std./Woche), legte einen Betreuungsvertrag über 758 €/Monat (5,00 €/Std. bei 52 Wochen) vor. Die Beklagte bewilligte Abschlagszahlungen auf Grundlage kommunaler Richtlinien mit 3,90 €/Stunde (1,80 €/Std. Sachaufwand, 2,10 €/Std. Anerkennung) und rechnete später nach tatsächlichen Stunden ab, sodass sie eine Rückforderung geltend machte. Die Klägerin klagte gegen die Höhe des Stundensatzes und gegen die Praxis, nicht in Anspruch genommene Stunden nicht zu vergüten. Die Beklagte verteidigte die Richtlinien mit Verweis auf statistische Erhebungen und eine pauschale Sachkostenzahlung von 100 €/Monat; örtliche Marktpreise und Modelle wurden bestritten oder nicht hinreichend belegt. • Die Klage ist in dem begehrten Umfang begründet; die Bescheide vom 8.4.2013 und 30.9.2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 VwGO). • Rechtsmaßstab ist § 23 SGB VIII i.V.m. § 24 SGB VIII: laufende Geldleistung hat Erstattung angemessener Sachkosten und einen angemessenen Anerkennungsbetrag zu umfassen; die Höhe der laufenden Geldleistung bestimmt der Träger der Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Umfangs, der Anzahl und des Förderbedarfs der betreuten Kinder (§ 23 Abs.2, Abs.2a). • Die Beklagte hat die Leistungshöhe nicht ausreichend sachlich begründet und nicht gerichtlich überprüfbare Feststellungen getroffen; die Aufgliederung in Sach- und Anerkennungsbetrag ist nicht konkret erklärt und beruht allein auf einer bundesweiten statistischen Erhebung von 2009, die wegen systematischer Unterbewertung nicht als repräsentativ genügt. • Bei der Bemessung der Förderhöhe sind Besonderheiten selbständiger Tagespflege zu beachten: kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, Urlaubs- und Krankheitsrisiko, notwendige Verwaltungs- und Reinigungsaufwendungen sowie örtliche Marktverhältnisse und die zulässige bzw. unzulässige Praxis von Zuzahlungen durch Eltern. • Die Beklagte kann zwar grundsätzlich nur tatsächlich erbrachte Stunden vergüten; sie muss aber bei der Gesamtkalkulation berücksichtigen, wie nicht von der Tagespflegeperson zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. Krankheit des Kindes, Urlaub der Eltern) in der Vergütungsbemessung abzubilden sind, entweder durch gesonderte Vergütung dieser Zeiten oder durch geeignete pauschalierende Einrechnung. • Folgerung: die Beklagte hat den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden und den Schlussabrechnungsbescheid aufzuheben; die konkrete Höhe der Förder- und Sachleistungsanteile ist erneut unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der genannten Berücksichtigungspunkte und örtlicher Verhältnisse zu ermitteln. • Der Feststellungsantrag hatte nur insoweit Erfolg, dass Ausfallzeiten, die von der Tagespflegeperson nicht zu vertreten sind, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen; vom Tatbestand zu vertretende Fehlzeiten bleiben unvergütet. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Antrag der Klägerin auf laufende Geldleistungen für den Zeitraum 1.4.2013–10.8.2013 unter Beachtung der gerichtlichen Ausführungen neu zu bescheiden und hebt den Schlussabrechnungsbescheid auf. Die bisherige Festsetzung von 3,90 €/Stunde (1,80 € Sachaufwand, 2,10 € Anerkennung) ist rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar begründet und nicht ausreichend an den gesetzlichen Vorgaben des § 23 SGB VIII orientiert. Die Beklagte muss bei der Neubemessung insbesondere die Besonderheiten selbständiger Tagespflege, örtliche Marktverhältnisse und die Behandlung von nicht von der Pflegeperson zu vertretenden Ausfallzeiten berücksichtigen. Soweit Ausfallzeiten von der Tagespflegeperson zu vertreten sind, besteht kein Vergütungsanspruch; insoweit wird die Feststellungsklage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten und kann die Vollstreckung unter Sicherheitsleistung abwenden.