Beschluss
3 N 338/19.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2019:0506.3N338.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Vollstreckungsantrag, gerichtet gegen das Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ), mit dem die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet wurde, ihren Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum 1. April 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 2 1. Die beantragte Vollstreckung des Urteils vom 24. Oktober 2018 richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren Regelungen des § 172 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag gegen die Behörde, die ihr in einem Urteil oder in einer einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, durch Beschluss zunächst die Festsetzung eines Zwangsgelds bis 10.000,-- € androhen, nach fruchtlosem Ablauf auch festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt – und dem schließt sich die Kammer hier an –, dass § 172 VwGO auch dann (zumindest analog) anwendbar ist, wenn die Vollstreckung einer durch Urteil ausgesprochenen Verpflichtung auf Fortschreibung eines Luftreinhalteplans begehrt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.2.2017 – 22 C 16.1427 –, NVwZ 2017, 894 und juris, Rn. 67; OVG HH, Beschluss vom 14.2.2017 – 1 So 63/16 –, juris, Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 24.4.2018 – 10 S 421/18 –, DVBl. 2018, 1245 und juris, Rn. 3). 3 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Vollstreckungsgläubigerin hat gemäß § 172 VwGO analog einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes an das Gericht des ersten Rechtszugs gerichtet. Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das seit dem 13. Dezember 2018 rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ). Das Urteil verpflichtet die Vollstreckungsschuldnerin durch die Benennung des mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels in hinreichend bestimmter Weise und ist damit vollstreckungsfähig (vgl. OVG HH, Beschluss vom 14.2.2017 – 1 So 63/16 –, juris, Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312 und juris, Rn. 55). Die nach wohl überwiegender Meinung (vgl. dazu OVG HH, Beschluss vom 14.2.2017 – 1 So 63/16 –, juris, Rn. 38; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 172 Rn. 55, § 171 Rn. 18) im Fall des § 172 VwGO nicht erforderliche Vollstreckungsklausel liegt hier gleichwohl vor; ebenfalls ist die Zustellung des zu vollstreckenden Urteils erfolgt. 4 2. Dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Mainz unter Beachtung der Maßgaben des Urteils vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ) zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten nicht bis zum 31. Mai 2019 nachkommt, kann indes nicht entsprochen werden. Die Vollstreckungsschuldnerin ist der Erfüllung der ihr in dem Urteil auferlegten Pflichten nachgekommen; ihr ist daher keine Säumnis vorzuhalten. 5 Eine Vollstreckung nach § 172 Satz 1 VwGO (analog) setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung trotz ausreichender Zeit nicht vollständig nachkommt, mithin eine grundlose Säumnis vorliegt. Besteht die Verpflichtung darin, einen Luftreinhalteplan in einer bestimmten Weise fortzuschreiben, so kann eine grundlose Säumnis bereits dann vorliegen, wenn die Behörde davon absieht, die zur Erfüllung der konkreten Verpflichtung erforderlichen Schritte jeweils zeitnah vorzunehmen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt eine wirkungsvolle Vollstreckung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.8.1999 – 1 BvR 2245/98 –, NVwZ 1999, 1330 und juris, Rn. 6), die verhindern helfen soll, dass sich die Behörde über rechtskräftige Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt, etwa indem sie die titulierte Verpflichtung nur zum Teil oder nur verzögert erfüllt (vgl. OVG HH, Beschluss vom 14.2.2017 – 1 So 63/16 –, juris, Rn. 39, 43; Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 172 Rn. 58 f.). 6 Die Vollstreckungsschuldnerin hat mit der zum 1. April 2019 in Kraft gesetzten Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans (2016 – 2020), in den sie neben anderen Maßnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in ihrem Stadtgebiet auch ein Konzept für Verkehrsverbote aufgenommen hat, der titulierten Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 Rechnung getragen. 7 Die Bindungswirkung eines Urteils im Sinne von § 172 VwGO (analog) folgt der materiellen Rechtskraft des jeweiligen Urteils (§ 121 VwGO). Diese wird bei einem Bescheidungsurteil – auch soweit es als Leistungsklage ergeht – aufgrund einer Zusammenschau des Tenors und der Entscheidungsgründe bestimmt, die die zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen (st.Rspr. BVerwG, Urteil vom 27.1.1995 – 8 C 8/93 –, NJW 1996, 737 und juris, Rn. 13 m.w.N.). An der Rechtskraft teilnehmen und Bindungswirkung entfalten können jedoch nur diejenigen in den Entscheidungsgründen erkennbar gewordenen Rechtsauffassungen, die das Bescheidungsurteil tragen. Es handelt sich dabei um die Gründe, aus denen das Gericht die Aufhebung des entgegenstehenden (Ablehnungs)Bescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit und sich darauf gründender Rechtsverletzung ausgesprochen und die Verpflichtung zur neuen Verbescheidung hergeleitet hat, und die es deshalb der ausstehenden behördlichen Entscheidung vorgegeben hat; nicht rechtskraftfähig sind bloße obiter dicta oder Hinweise zur weiteren Sachbehandlung (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 5 C 8/12 –, BVerwGE 147, 216 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 22.1.2004 – 1 WB 38/03 –, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 9.11.2018 – 10 S 1808/18 –, ZfSch 2019, 54 und juris, Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 27.9.2018 – 13 OB 257/16 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Entsprechend ist anerkannt, dass auch bei einer Verurteilung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans der Behörde im Sinne eines Bescheidungsurteils hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen verbindliche Vorgaben gemacht werden können, die dann in einem Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2013 – 7 C 21/12 –, a.a.O. und juris, Rn. 56). 8 a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 enthält keinen vollstreckbaren Inhalt, der im Sinne des Vollstreckungsbegehrens der Vollstreckungsgläubigerin vollstreckt werden könnte. Bereits deshalb ist der Antrag unbegründet. 9 Die tenorierte Verurteilung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans zum 1. April 2019 verpflichtet die Vollstreckungsschuldnerin zur Aufnahme von Regelungen für Verkehrsverbote in den Plan als eine erforderliche Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz. Die Verpflichtung wird getragen von der Erwägung, dass – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – unter Berücksichtigung der von der Vollstreckungsschuldnerin bereits angestrebten Maßnahmen keine anderen gleich effektiven und verhältnismäßigen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts im Stadtgebiet der Vollstreckungsschuldnerin gegeben sind und deshalb auch ein Verkehrsverbotskonzept in den Luftreinhalteplan aufzunehmen ist. Unter Betonung des hierbei der Vollstreckungsschuldnerin zustehenden Planungs- bzw. Gestaltungspielraums enthält das Urteil damit als verbindliche Vorgabe im Kern lediglich das zu erreichende Ziel – die schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwerts von 40 µg/m³ für Stickstoffdioxid im Stadtgebiet auch durch die jetzt erforderliche Aufnahme eines Verkehrsverbotskonzepts in den Luftreinhalteplan –. Weitere Vorgaben hinsichtlich räumlicher, sachlicher oder zeitlicher Ausgestaltung der Verkehrsverbote (über die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Februar 2018 [7 C 26/16, 7 C 30/17] enthaltenen, vom Urteil der Kammer übernommenen Zulässigkeits- und Verhältnismäßigkeitsschranken hinaus) werden nicht festgelegt. Der Vollstreckungsschuldnerin bleibt es nach dem Urteil überlassen, wie sie das Ziel konkret erreicht. Dass die Grenzwerteinhaltung im Stadtgebiet der Vollstreckungsschuldnerin zu verwirklichen ist, ergibt sich ausdrücklich aus dem Tenor des Urteils. 10 Diese in den tragenden Entscheidungsgründen erkennbar gewordene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beachtet der von der Vollstreckungsschuldnerin fortgeschriebene Luftreinhalteplan u.a. mit der Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote (vgl. S. 93 ff. des seit dem 1. April 2019 geltenden Luftreinhalteplans). Dieses ist unter Berücksichtigung der nach einer Ausbreitungsberechnung eines Ingenieurbüros für Immissionsschutz und Klima gestellten Prognose entwickelt worden, nach der die Grenzwerteinhaltung voraussichtlich im Jahr 2019 auch ohne Verkehrsverbote, jedenfalls aber mit deren Umsetzung erreicht werden kann. Damit hat die Vollstreckungsschuldnerin das Urteil vom 24. Oktober 2018 im Rahmen des ihr zukommenden Planungs- und Gestaltungsspielraums umgesetzt. Die Vollstreckungsschuldnerin bestätigt auch ausdrücklich in dem geänderten Luftreinhalteplan (S. 126, 95), dass sie die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet anstrebt. Das Urteil enthält keine Pflicht, bei der fortzuschreibenden Luftreinhalteplanung ein konkretes Verkehrsverbot zwingend vorzusehen. Eine solche Verpflichtung macht auch die Vollstreckungsgläubigerin hier nicht geltend. 11 Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin in ihrem Vollstreckungsgesuch weist das Urteil vom 24. Oktober 2018 keine bindenden Vorgaben hinsichtlich der Ermittlung des Grenzwerts und der „Umsetzung eines Fahrverbotskonzepts“ aus, um deren Vollstreckung es hier gehen könnte. Insbesondere enthält das Urteil keine zwingenden Festlegungen zu der Art der Ermittlung von Stickstoffdioxid in der Luft als Grundlage für eine spätere Durchsetzung von im Luftreinhalteplan zu regelnden Maßnahmen. Auf S. 24 des Urteils der Kammer ist ausgeführt: 12 „Dabei hat die Beklagte aber weiter darauf zu achten, dass aufgrund der von ihr vorgesehenen Maßnahmen der in Rede stehende Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid schnellstmöglich im gesamten Stadtgebiet eingehalten wird. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. September 2018 vorgelegte Listung des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz über Passivsammelmessungen an verschiedenen Straßen im Stadtgebiet legt nahe, dass der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid nicht nur an der Parcusstraße, sondern auch an weiteren Stellen nur knapp erreicht oder gar überschritten wird. Auch diese Umstände hat die Beklagte, die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsträgerin für die Erstellung des Luftreinhalteplan, einzubeziehen, um ihrer Verpflichtung aus § 47 BImSchG und den europarechtlichen Grundlagen für das gesamte Stadtgebiet Genüge zu tun. Dass sie hierbei auf das Beibringen von Messdaten durch das Landesumweltamt angewiesen sein mag, ändert an ihrer Verantwortung für die Luftreinhalteplanung nichts.“ 13 Damit spricht das Urteil allein den rechtlichen Umstand an, dass der Grenzwert im Stadtgebiet einzuhalten ist (§ 3 Abs. 2 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 39. BImSchV –). Fragen nach den Anforderungen an geeignete Messungen und Ermittlungsarten nach § 39 BImSchV sind demgegenüber nicht Gegenstand des hier zur Vollstreckung gestellten Urteils. Entsprechende Ausführungen waren im Urteil vom 24. Oktober 2018 auch nicht veranlasst, weil es nach dem damaligen Vorbringen der Parteien mit Blick auf Ausführungen zu Messstationen und Passivsammlern im Kern um die Aussagekraft gewonnener Ergebnisse durch letztere gegangen ist. Die Vollstreckungsgläubigerin strebt hier mit ihrem Vortrag, die Vollstreckungsschuldnerin dürfe bei der Umsetzung ihres Verkehrsverbotskonzepts nach dem Luftreinhalteplan nicht allein auf an der Messstation Parcusstraße gewonnene Ermittlungsergebnisse abstellen, sondern müsse auch Messwerte anderer, von ihr zu Unrecht ausgeschiedener Passivsammler heranziehen, eine Einflussnahme auf die Durchsetzung der in dem Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen und damit die tatsächliche Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Stadtgebiet an. Dies ist nicht Inhalt des Urteils, das lediglich die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zur Aufnahme der erforderlichen Maßnahmen (u.a. von Verkehrsverboten) in den Luftreinhalteplan mit dem Ziel der schnellstmöglichen Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid im Stadtgebiet betrifft. Der Vollstreckungsantrag wird mithin auf eine andere, vom Urteil nicht behandelte Ebene gestützt. Über den Weg der Vollstreckung nach § 172 VwGO analog kann die Vollstreckungsgläubigerin jedoch nicht gezwungen werden, eine bestimmte Regelung zu treffen, zu welcher sie in dem Bescheidungsurteil gerade nicht verpflichtet worden ist. 14 b) Ungeachtet des Vorstehenden ist auch nicht festzustellen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr in dem Urteil vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ) auferlegten Verpflichtung inhaltlich nicht gerecht geworden ist. Der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin, der geänderte Luftreinhalteplan sei mit Blick auf die dort enthaltenen Fahrverbotsregeln nicht geeignet, die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Stadtgebiet zu gewährleisten, kann nicht gefolgt werden. Maßgeblich zeigt sich dies an der Ausgestaltung des aufgestellten Verkehrsverbotskonzepts. 15 Der zum 1. April 2019 fortgeschriebene Luftreinhalteplan der Vollstreckungsschuldnerin legt bei der Regelung von Verkehrsverboten ein (Verlagerungseffekte berücksichtigendes) Stufenkonzept vor, das in räumlicher Hinsicht (Bleichenviertel bzw. Innenstadt) sowie in sachlicher Hinsicht (Ausschluss von Diesel Euro 4/IV und schlechter, Benzin Euro 1 und 2 bzw. Diesel Euro 5/V und schlechter, Benzin Euro 1 und 2) differenziert und die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen vorsieht (vgl. S. 94, 100 des Plans). Bei der Überschreitung des Grenzwerts soll die Stufe gewählt werden, die die Einhaltung des Grenzwerts von 40 µg/m³ für Stickstoffdioxid gewährleistet (vgl. S. 95 des Plans), was für alle Stufen auf der Grundlage einer Ausbreitungsberechnung eines Ingenieurbüros für Immissionsschutz und Klima mit einem Minderungspotenzial für Stickstoffdioxid von bis zu 5,6 µg/m³ prognostiziert wird. Nach der Emissionsberechnung kann der Grenzwert für Stickstoffdioxid für alle ortsfesten und fast alle den Aufstellungskriterien der 39. BImSchV genügenden Passivsammler voraussichtlich ohne ein Fahrverbot erreicht werden (vgl. S. 100, 121 des Plans; S. 30 der Ausbreitungsberechnung des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2019). Dies wird nach dem Luftreinhalteplan gestützt durch die (teilweise bisher nur vorläufigen) Messergebnisse an Messstationen und Passivsammlern aus den Jahren 2017 und 2018, die einen deutlichen Rückgang der Immissionswerte zeigten, der sich durch die abgeschlossene Nachrüstung der Busse der Mainzer Verkehrsgesellschaft verstärken dürfte (vgl. S. 121 des Plans). Die von den an den stationären Messstellen bzw. Passivsammlerstellen gemessenen Werten erheblich abweichenden höheren Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung hinsichtlich der Rheinstraße, dem Fichteplatz und der Steigungsstrecke Windmühlenstraße hat die Vollstreckungsschuldnerin auf Empfehlung des Gutachters dadurch aufgegriffen, dass seit dem 11. Februar 2019 fünf weitere (den Anforderungen der 39. BImSchV entsprechende) Passivsammlermesspunkte an diesen Stellen eingerichtet wurden und Messungen durchgeführt werden; sobald insoweit der 39. BImSchV genügende aussagekräftige Messdaten vorliegen, müsse je nach Ergebnis gegebenenfalls eine weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplans erfolgen (vgl. S. 126 des Plans). Lediglich an der Passivsammlermessstelle Binger Straße werde nach der Ausbreitungsberechnung bei der Einrichtung der Fahrverbotszone Bleichenviertel noch eine geringfügige, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Vollstreckungsschuldnerin tolerierte Überschreitungen errechnet (vgl. S. 126 des Plans). Weiter heißt es in dem Luftreinhalteplan: „Bei der Entscheidung über ein Dieselfahrverbot werden am 30.6.2019 die Werte der Passivsammler berücksichtigt, die den Aufstellkriterien der 39. Verordnung nach dem BImSchG entsprechen“ (S. 121 des Plans); „mithin strebt die Stadt Mainz, entgegen der Behauptung der DUH, die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an“ (S. 126 des Plans). 16 Diese (auf einer Ausbreitungsberechnung beruhenden) Regelungen zum Verkehrsverbotskonzept im Luftreinhalteplan zeigen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr im Urteil vom 24. Oktober 2018 auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid im Stadtgebiet gerecht wird bzw. werden kann. Die Gründe, die die Vollstreckungsgläubigerin dem entgegenhält und die sie zur Erforderlichkeit einer Vollstreckung anführt, vermögen eine solche nicht zu rechtfertigen. 17 Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin ergibt sich weder aus den Ausführungen im Luftreinhalteplan noch aus dem Schreiben der Vollstreckungsschuldnerin an den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin vom 4. April 2019 und ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, dass die Vollstreckungsschuldnerin die Entscheidung über die Durchsetzung eines Fahrverbots allein davon abhängig machen will, welche Messergebnisse an der Station Parcusstraße in den ersten 6 Monaten des Jahres 2019 ermittelt werden. Die Werte an dieser (von der Grenzwertüberschreitung besonders betroffenen) Messstelle sind nach den Darstellungen der Vollstreckungsschuldnerin u.a. im Luftreinhalteplan lediglich Ausgangspunkt für die Entwicklung des Verkehrsverbotskonzepts gewesen; schon dabei wurden aber bereits andere Messstellen (stationäre Messstellen und Passivsammler) im Stadtgebiet einbezogen. Die Berücksichtigung der stationären Messstellen und zusätzlich der den Aufstellkriterien der 39. BImSchV entsprechenden Passivsammlermesspunkten auch bei der Entscheidung über die Durchsetzung eines Verkehrsverbots ergibt sich ausdrücklich aus dem Luftreinhalteplan selbst (S. 121 des Plans: „Bei der Entscheidung über ein Dieselfahrverbot werden am 30.6.2019 die Werte der Passivsammler berücksichtigt, die den Aufstellkriterien der 39. Verordnung nach dem BImSchG entsprechen“; S. 126 [dritter Absatz] des Plans). Dies folgt auch aus dem Gesamtverständnis der Darstellungen der Vollstreckungsschuldnerin zu dieser Frage, das davon geprägt ist, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid jedenfalls mit den (u.a. auf der Grundlage von Passivsammlern erarbeiteten) Verkehrsverboten im Stadtgebiet eingehalten werden kann und die diesbezüglichen Messwerte in den letzten Jahren regelmäßig gesunken sind (vgl. S. 2 [dritter Absatz] des Schreibens vom 4. April 2019; S. 3 f. der Stellungnahme der Vollstreckungsschuldnerin vom 15. April 2019 unter Hinweis auf das Ziel der Einhaltung des Grenzwerts). Die insoweit maßgeblichen Aussagen überlagern den Eindruck, den der Luftreinhalteplan (S. 94) an anderer Stelle ggfls. unter Beachtung der Parcusstraße als besonders hervorgetretenem Immissionsbelastungspunkt zu erwecken vermag. Anders als mit diesem weiten Verständnis wären auch die Ausführungen im Luftreinhalteplan hinsichtlich des Bekenntnisses zur Einhaltung des Grenzwerts „im gesamten Stadtgebiet“ (vgl. S. 126 des Plans) und des Verfahrens zu den auf der Grundlage der Ausbreitungsberechnung erkennbar gewordenen Grenzwertüberschreitungen im Bereich Rheinstraße, Fichteplatz, Windmühlenstraße (mit der Einrichtung weiterer fünf Messstellen und ggfls. Nachbesserung des Luftreinhalteplans) nicht verständlich. Es verstößt ferner ersichtlich nicht gegen inhaltliche Vorgaben des Urteils vom 24. Oktober 2018, dass die Vollstreckungsschuldnerin nach Bekanntwerden von (gegenüber bisherigen Messungen) höheren Immissionsrechenwerten an den genannten drei Erhebungspunkten im Rahmen der Fortschreibung des Luftreinhalteplans dieser Erkenntnis Rechnung trägt und seit Februar 2019 fünf neue (der 39. BImSchV genügende) Passivsammler eingerichtet hat, von denen (funktionsbedingt) aussagekräftige Messergebnisse aber erst nach einem Jahr vorliegen werden. Die Vollstreckungsschuldnerin hat in ihrem Luftreinhalteplan klar zum Ausdruck gebracht, dass sie dann ggfls. eine weitere Fortschreibung des Plans vornehmen wird (vgl. S. 126 des Plans). Damit bekennt sich die Vollstreckungsschuldnerin auch in diesem Zusammenhang zu der Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid im Stadtbereich. An dieser Stelle ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass spätere neue Erkenntnisse nicht auf die Grundlage des Urteils vom 24. Oktober 2018 bezogen werden können. 18 Hinsichtlich der Beanstandung der Vollstreckungsgläubigerin, die Vollstreckungsschuldnerin habe Passivsammler zu Unrecht als nicht in Einklang mit der 39. BImSchV stehend angesehen und deshalb bei der Erstellung eines Verkehrsverbotskonzepts fehlerhaft außenvorgelassen, besteht ebenfalls kein Anlass für die Androhung eines Zwangsmittels. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin sich bei der Einhaltung einer Mindestentfernung von Passivsammlern zu Kreuzungen an die Vorgabe der Anlage 3 C der 39. BImSchV gebunden fühlt, so unterliegt dies im vorliegenden Vollstreckungsverfahren keiner Beanstandung. Zudem hat die Vollstreckungsschuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. April 2019 aufgezeigt, dass die Ausführungen der Vollstreckungsgläubigerin zur Luftzirkulation an Kreuzungen nicht mit ihren empirischen Feststellungen vor Ort in Einklang zu bringen sind. Die Nichtberücksichtigung der Passivsammlermessstelle Rheinstraße/Fachhochschule wegen fehlender Repräsentativität (Anlage 3 B Nr. 1 b der 39. BImSchV) bzw. Nichteinhaltung eines Mindestabstands zu Störquellen (Anlage 3 C der 39. BImSchG) bzw. Entfallens der maßgeblichen Störquelle nach Umrüstung der Busse des öffentlichen Personennahverkehrs stellt sich nicht als unvertretbar dar. Die von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Bewertungsunterlagen der TÜV Rheinland Energy GmbH zeigen zudem selbst ein ambivalentes Bild hinsichtlich der Störeigenschaft von Bushaltestellen. Im Übrigen hat die Vollstreckungsschuldnerin durch Einrichtung einer Ersatzmessstelle seit Oktober 2018 in örtlichem Zusammenhang (Rheinstraße 24) einem notwendigen Ermittlungs- und Bewertungsbelang Rechnung getragen. 19 Die mit Wirkung vom 12. April 2019 in Kraft getretene Änderung des § 47 BImSchG durch Einfügung eines neuen Absatzes 4a konnte in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 finden; sie wurde nach Angabe der Vollstreckungsschuldnerin auch nicht bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans berücksichtigt. Die Kammer sieht daher – auch weil die Vollstreckungsschuldnerin nach eigenen Angaben bislang keine Entscheidung über die der Gesetzesänderung zukommende Bedeutung für die Durchsetzung von Verkehrsverboten getroffen hat – im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, rechtliche Erwägungen zu der Vorschrift anzustellen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Kammer bemisst den Gegenstandswert unter Orientierung an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) mit 1/4 des Hauptsachestreitwerts – gemindert um die Hälfte –, weil die Androhung eines Zwangsmittels streitgegenständlich ist.