Beschluss
1 So 63/16
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 172 VwGO ist entsprechend anwendbar zur Androhung eines Zwangsgeldes auch bei der Erzwingung der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans.
• Ein Urteil, das die Behörde zur Änderung eines Luftreinhalteplans verpflichtet, ist hinreichend bestimmt, wenn Ziel und Umfang der zu erreichenden Wirkung genannt sind; ergänzende Maßnahmengenauigkeiten sind Sache der Behörde.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes darf bereits gestellt werden, wenn abzusehen ist, dass die Behörde die Verpflichtung trotz ausreichender Zeit nicht in dem objektiv möglichen und zumutbaren Zeitraum erfüllen wird.
Entscheidungsgründe
Androhung von Zwangsgeld bei säumiger Fortschreibung des Luftreinhalteplans • § 172 VwGO ist entsprechend anwendbar zur Androhung eines Zwangsgeldes auch bei der Erzwingung der Fortschreibung eines Luftreinhalteplans. • Ein Urteil, das die Behörde zur Änderung eines Luftreinhalteplans verpflichtet, ist hinreichend bestimmt, wenn Ziel und Umfang der zu erreichenden Wirkung genannt sind; ergänzende Maßnahmengenauigkeiten sind Sache der Behörde. • Die Androhung eines Zwangsgeldes darf bereits gestellt werden, wenn abzusehen ist, dass die Behörde die Verpflichtung trotz ausreichender Zeit nicht in dem objektiv möglichen und zumutbaren Zeitraum erfüllen wird. Der Kläger (Vollstreckungsgläubiger) hatte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich geltend gemacht, die Freie und Hansestadt Hamburg (Vollstreckungsschuldnerin) sei verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan so zu ändern, dass der Jahresmittelgrenzwert für NO2 von 40 µg/m³ schnellstmöglich eingehalten wird. Das Urteil wurde am 17. April 2015 rechtskräftig. Der Kläger beantragte am 8. März 2016 die Androhung eines Zwangsgeldes, weil die Fortschreibung des Plans nicht in angemessener Zeit erfolgte. Das Verwaltungsgericht drohte mit Beschluss vom 18. Juli 2016 ein Zwangsgeld von 5.000 Euro an, falls die Änderung nicht bis zum 30. Juni 2017 erfolge. Die Stadt legte Beschwerde ein und rügte formelle und materielle Fehler, u.a. fehlende Bestimmtheit des Titels, Vorliegen eines Abwägungsspielraums sowie Rechtzeitigkeit der Planungsarbeiten. • Anwendbarkeit § 172 VwGO: Das Gericht hält eine analoge Anwendung von § 172 VwGO für zulässig, weil die Norm systematisch eine wirksame Vollstreckung von Urteilen gegen Behörden gewährleisten soll und die Erzwingung schlicht-hoheitlichen Handelns (Fortschreibung eines Plans) vergleichbar ist mit Fällen, die der Wortlaut ausdrücklich erfasst. • Bestimmtheit des Titels: Der Tenor des Urteils ist hinreichend bestimmt, weil er Ziel (schnellstmögliche Einhaltung des NO2-Jahresgrenzwerts) und Umfang der Verpflichtung benennt; planerischer Gestaltungsspielraum der Behörde steht der Vollstreckbarkeit nicht entgegen. • Voraussetzungen für Zwangsgeldandrohung: Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Eine grundlose Säumnis liegt vor, wenn die Behörde ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat, obwohl dies objektiv möglich und zumutbar war; hierzu reicht es, dass absehbar ist, die Behörde werde die Änderung nicht innerhalb des objektiv möglichen Zeitrahmens vorlegen. • Zeitraum der Zumutbarkeit: Art. 23 RL 2008/50/EG und § 47 BImSchG lassen typischerweise eine Frist von zwei Jahren für Erstellung bzw. Änderung eines Luftreinhalteplans gelten; die Behörde hätte sich darauf einstellen müssen. • Einholung externer Gutachten und Planung: Die Verwaltung ist nicht generell gehindert, externe Sachverständige heranzuziehen; daraus folgt nicht zwangsläufig, dass längere Zeiträume objektiv unzumutbar sind. • Vollstreckungsklausel: Eine Vollstreckungsklausel war nicht erforderlich, weil das Gericht des ersten Rechtszugs zugleich Vollstreckungsbehörde ist. • Frist und Zwangsgeldhöhe: Die bis zum 30. Juni 2017 gesetzte Abwendungsfrist und das angedrohte Zwangsgeld von 5.000 Euro waren angemessen. Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin wird zurückgewiesen; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2016 bleibt in Kraft. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO zur Durchsetzung der Verpflichtung, den Luftreinhalteplan so zu ändern, dass der NO2-Jahresgrenzwert schnellstmöglich eingehalten wird. Die Voraussetzungen für die Androhung sind erfüllt, weil die Behörde trotz ausreichender Zeit nicht ausreichend vorangekommen ist und die Änderung innerhalb eines nach Art. 23 RL 2008/50/EG typischerweise möglichen Zeitraums (zwei Jahre) hätte durchgeführt werden können. Die Stadt trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.