OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 C 8/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

35mal zitiert
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird der gegen eine Vergnügungssteuersatzung gerichtete Normenkontrollantrag wegen der Festsetzung von Vergnügungssteuern für das Aufstellen von Gewinnspielgeräten für bestimmte Veranlagungszeiträume gestellt, bilden diese festgesetzen Vergnügungssteuern den Streitwert.
Entscheidungsgründe
Wird der gegen eine Vergnügungssteuersatzung gerichtete Normenkontrollantrag wegen der Festsetzung von Vergnügungssteuern für das Aufstellen von Gewinnspielgeräten für bestimmte Veranlagungszeiträume gestellt, bilden diese festgesetzen Vergnügungssteuern den Streitwert. Ausfertigung Az.: 5 C 8/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch den Geschäftsführer - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Bautzen vertreten durch den Oberbürgermeister Fleischmarkt 1, 02625 Bautzen - Antragsgegnerin - wegen Vergnügungssteuersatzung hier: Normenkontrolle hier: Streitwertfestsetzung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden als Einzelrichter am 22. Januar 2015 beschlossen: Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 28.630,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes für das Normenkontrollverfahren richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers - hier der Antragstellerin - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache im Sinne der vorgenannten Vorschrift entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin für das anhängig gemachte Normenkontrollverfahren. Das Interesse der Antragstellerin war darauf gerichtet, die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 24. Oktober 2001 für unwirksam zu erklären. Der Normenkontrollantrag war durch die Festsetzung von Vergnügungssteuern für die Jahre 2004, 2005 und 2006 veranlasst. Dies ergibt sich aus dem an das Verwaltungsgericht Dresden gerichteten Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. Juli 2007, mit dem sie den zunächst als Klage bezeichneten Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht Dresden anhängig gemacht hat. Mit ihm begehrte sie die rechtliche Prüfung der Vergnügungssteuersatzung vom 6. November 2001. Aus der Begründung folgt, dass Anlass des gerichtlichen Rechtsbehelfs die Festsetzungen der Vergnügungssteuern für die Jahre 2004 bis 2006 waren. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an ihrem Normenkontrollantrag wird deshalb durch die den Anlass des Antrags bildenden Vergnügungssteuern bestimmt. Der Streitwert setzt sich folglich aus den gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Vergnügungssteuern für die Jahre 2004 (7.720,00 €), 2005 (8.340,00 €) und 2006 (12.570,00 €) zusammen. 1 2 3 3 Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. November 2014 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 24. März 2014 - 6 C 11322/13 -, juris) vorgeträgt, dass der Streitwert in Normenkontrollverfahren sich nach dem Jahresbetrag der streitigen Vergnügungssteuersatzung richte, folgt der Senat dieser Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren nicht. Die beiden Gerichte begründen ihre Auffassung damit, dass die voraussichtliche Belastungsdauer bei der Aufstellung von Spielautomaten erheblichen Schwankungen unterliegen dürfte und deshalb der Jahresbetrag der streitigen Vergnügungssteuer dem wirtschaftlichen Interesse am ehesten entspreche. So verhält es sich hier nicht. Die Antragstellerin begehrte, die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 6. November 2001, deren Gültigkeit bis 31. Dezember 2006 beschränkt war, wegen der ihr gegenüber festgesetzten Vergnügungssteuern für die Veranlagungszeiträume 2004, 2005, 2006 für unwirksam zu erklären. Damit kann das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin für ihren Antrag nach § 47 VwGO genau bestimmt werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden 4 5