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Urteil

7 A 26/24 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0409.7A26.24MD.00
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Leitsätze
1. Italien verweigert seit Dezember 2022 faktisch die Übernahme von sog. Dublin-Rückkehrern. Es liegen derzeit keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass die italienischen Behörden von ihrer Haltung Abstand nehmen könnten. (Rn.21) 2. Derzeit steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass Überstellungen nach Italien, die im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) erfolgen, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums durchgeführt werden können. Im Jahr 2023 erklärte Italien in 15.514 Fällen gegenüber der Bunderepublik Deutschland seine Zustimmung zur Überstellung, tatsächlich konnte nur in 11 Fällen eine Überstellung nach Italien erfolgen. (Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Italien verweigert seit Dezember 2022 faktisch die Übernahme von sog. Dublin-Rückkehrern. Es liegen derzeit keine Hinweise vor, die den Schluss zuließen, dass die italienischen Behörden von ihrer Haltung Abstand nehmen könnten. (Rn.21) 2. Derzeit steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass Überstellungen nach Italien, die im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) erfolgen, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums durchgeführt werden können. Im Jahr 2023 erklärte Italien in 15.514 Fällen gegenüber der Bunderepublik Deutschland seine Zustimmung zur Überstellung, tatsächlich konnte nur in 11 Fällen eine Überstellung nach Italien erfolgen. (Rn.26) Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsrechtssache ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Die Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 sowie die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids und die Folgeentscheidungen. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung führt in der Folge zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrages durch die Beklagte, so dass es eines auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrags nicht zusätzlich bedurfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.07.2017 – 1 C 9.17 –; BayVGH, Urt. v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 –; beide zitiert nach juris). Das Anfechtungsbegehren ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes (Bundesamt) vom 07.02.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er unterliegt deshalb der Aufhebung. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 – AsylG –), ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss danach nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein. Voraussetzung der tatsächlichen Möglichkeit ist dabei immer die tatsächliche (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des Rückführungszielstaates (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a AsylG, Rn. 3 und § 29 AsylG, Rn. 53; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2023, § 34a AsylG, Rn. 9). Zwar ist Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 und Abs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO wegen des dem Kläger erteilten Visums zunächst für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) steht indes nicht im vorgenannten Sinne fest, dass die Abschiebung des Klägers tatsächlich durchgeführt werden kann. Es fehlt trotz ordnungsgemäß durchgeführten Dublin-Verfahrens bereits an einer (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Italiens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2023 – 11 A 1722/22.A –; VG Gießen, Beschl. v. 29.01.2024 – 1 L 101/24.GI.A –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.11.2023 – 1a L 1812/23.A –; VG Regensburg, Beschl. v. 19.09.2023 – RO 13 S 23.50675 –; alle zitiert nach juris). Italien hat mit Erklärungen vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022 (Circular Letters des Ministero dell’Interno) die anderen Mitgliedstaaten unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten zeitlich befristet, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs – gebeten, „temporär“ Überstellungen nach Italien auszusetzen. Zwar sind nach dem Wortlaut der Erklärungen („… member states are requested to temporary suspend transfers to Italy …“) die anderen Mitgliedstaaten möglicherweise nicht gehindert, trotzdem Überstellungen nach Italien durchzuführen. Dass diese Überstellungen erfolgreich gelingen, sieht das Gericht derzeit aber nicht. Es handelt sich bei realitätsnaher Bewertung schlechthin um eine diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“. Dies zeigt sich letztlich auch daran, dass diese Verweigerungshaltung Italiens im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nunmehr über ein Jahr andauert und nicht absehbar ist, ob überhaupt und wenn ja, ab wann Italien gewillt ist, seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO (wieder) nachzukommen (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 29.01.2024 – 1 L 101/24.GI.A –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.11.2023 – 1a L 1812/23.A –; VG Dresden, Beschl. v. 19.10.2023 – 2 L 706/23.A –; VG Regensburg, Beschl. v. 19.09.2023 – RO 13 S 23.50675 –; VG Stuttgart, Beschl. v. 23.08.2023 – A 4 K 4321/23 –; alle zitiert nach juris). Ungeachtet der Frage, wie man diese Schreiben versteht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 17.05.2023 – 9 L 379/23.A –, juris), und inwieweit sich alleine aus dem seitdem verstrichenen Zeitraum von deutlich über einem Jahr eine sich manifestierende Weigerungshaltung der italienischen Behörden ablesen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2023 – 11 A 335/23.A –, und vom 16.03.2023 – 11 A 252/23.A –, beide zitiert nach juris), ist Italien jedenfalls derzeit nicht zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit (vgl. zur Pflicht des Gerichts, diese Schreiben vom Dezember 2022 zu berücksichtigen: BVerfG, Beschl. v. 02.08.2023 – 2 BvR 593/23 –, juris). Diese aktuelle Tatsachenlage wird bestätigt durch die Berichterstattung in der deutschen und schweizerischen Presse, wonach Italien auf „stur“ stellt und bis auf Weiteres keine Dublin-Rückkehrer aufnimmt (vgl. Tagesanzeiger, Baume-Schneider über Flüchtlingsrücknahme: „Italiens Blockade wird Monate anhalten“ vom 04.05.2023, https://www.tagesanzeiger.ch/baume-schneider-zur-fluechtlingsruecknahme-italiens-blockade-wird-monate-anhalten-745771683413; Blick, Schweiz kann weiter keine Flüchtlinge nach Italien zurückschicken vom 26.04.2023, https://www.blick.ch/politik/obwohl-es-zustaendig-waer-schweiz-kann-weiter-keine-fluechtlinge-nach-italien-zurueckschicken-id18523473.html, Neue Zürcher Zeitung, Flüchtlingsaufnahme gestoppt: Was steckt hinter Italiens Entscheidung?, vom 08.04.2023, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/schweiz/italien-nimmt-bis-mindestens-anfang-mai-keine-fluechtlinge-zurueck-ld.1733446; Neue Zürcher Zeitung, Migrationspolitik: Der Druck auf Italien wächst, vom 10.03.2023, abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/migrationspolitik-der-druck-auf-italien-waechst-ld.1729721; FAZ, Das Dublin-System krankt, vom 09.03.2023, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/migration-in-die-eu-das-dublin-system-krankt-18736594.html; Berner Zeitung, Ist Italien auf Konfrontationskurs zur EU?, vom 14.01.2023, abrufbar unter: https://www.bernerzeitung.ch/ist-italien-auf-konfrontationskurs-mit-der-eu-669823822174; Basler Zeitung, Rücknahme-Stopp wegen Überlastung: Schweiz kann 184 Flüchtlinge vorerst nicht nach Italien ausschaffen, vom 25.12.2022, abrufbar unter: https://www.bazonline.ch/schweiz-kann-184-fluechtlingevorerst-nicht-nach-italien-ausschaffen-109654720302; und De Carli, Überlastetes Asylsystem: Italien stoppt Rücknahme von Flüchtlingen - Schweiz ächzt noch mehr, vom 26.12.2022, aktualisiert am 27.12.2022, abrufbar unter: https://www.bazonline,ch/italien-stopptruecknahme-von-fluechtlingen-schweiz-aechzt-noch-mehr-925864640038, jeweils unter Bezugnahme auf Neue Züricher Zeitung am Sonntag, Humbel/Kuéera, Italien stoppt Flüchtlingsrücknahme, vom 24.12.2022, abrufbar unter: https://magazin.nzz.ch/nzz-am-sonntag/schweiz/italien-stoppt-fluechtlingsruecknahme-ld.1718740?reduced=true; Blick, Italien weigert sich weiter, Flüchtlinge zurückzunehmen, vom 08.01.2023, abrufbar unter: https://www.blick.ch/politik/bund-versucht-trotzdem-den-ball-flach-zu-halten-italien-weigert-sich-weiter-fluechtlinge-zurueckzunehmen-id18208166.html; Blick, Italien stellt auf stur, vom 16.01.2023, abrufbar unter: https://www.blick.ch/politik/streit-um-dublin-fluechtlinge-italien-stellt-auf-stur-id18232680.html; alle abgerufen am 09.04.2024). Ferner will nach einem Beschluss vom 10.11.2023 z. B. auch die staatspolitische Kommission des Schweizer Nationalrates im Hinblick auf die weiter bestehende Weigerung Italiens, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, vielmehr nunmehr „maximalen Druck auf Italien ausüben, damit das Land seinen Verpflichtungen nachkommt“ (vgl. https://www.blick.ch/politik/im-streit-mit-italien-schweiz-soll-druck-fuer-ausschaffungen-erhoehen-id19132505.html vom 10.11.2023, abgerufen am 09.04.2024). Dieser Beschluss erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass die Ankündigung des italienischen Innenministers Piantedosi in einem Gespräch mit der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) Baume-Schneider am 31.05.2023, „dass Italien derzeit an einer Erhöhung der Unterbringungskapazitäten arbeite, damit es in den nächsten Monaten wieder Dublin-Überstellungen annehmen kann, wenn die Situation dies zulässt“ (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95505.html, abgerufen am 09.04.2024) bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt worden war. Eine Änderung der Situation ist auch bis Anfang April 2024 nicht eingetreten (https://www.blick.ch/politik/weil-italien-blockiert-schweiz-bleibt-auf-hunderten-asylgesuchen-sitzen-id19561475.html vom 22.03.2024, https://www.welt.de/politik/deutschland/plus250841816/Migration-Wie-Italien-die-Zustaendigkeit-fuer-Asylbewerber-auf-Deutschland-abwaelzt.html vom 03.04.2024, abgerufen am 09.04.2024). Die aktuell fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens lässt sich auch statistisch belegen. Wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2023 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren und sonstiger Sekundärmigration“ vom 27.03.2024 (BT-Drucksache 20/10869, S. 23 f.) ergibt, wurden im Jahr 2023, also nach Beginn des Aufnahmestopps, 15.479 Übernahmeersuchen von der Bundesrepublik Deutschland an Italien gerichtet. In 15.514 Fällen erklärte Italien seine Zustimmung zur Überstellung, wobei sich die höhere Zahl der Zustimmungen gegenüber den Übernahmeersuchen im Jahr 2023 aus noch offenen Verfahren aus dem Jahr 2022 erklärt (vgl. https://www.rnd.de/politik/abschiebungen-in-eu-staaten-zehntausende-faelle-scheitern-die-hintergruende-W4DN2UVBLNLLRCAKNEKQRDQYZA.html vom 08.04.2024, abgerufen am 09.04.2024). Lediglich in 11 Fällen erfolgte tatsächlich eine Überstellung, was 0,07 % der Fälle entspricht, in denen Italien seine Zustimmung erklärt hatte. Im Jahr 2023 scheiterten fristgerechte Überstellungen bei 13.813 Personen, für deren Asylverfahren Italien nach der Dublin III-VO zuständig war (Abfragestand 31.12.2023). Diese oben dargestellte Einschätzung deckt sich auch mit der Auffassung der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung des Raad van Staate, des höchsten allgemeinen Verwaltungsgerichts der Niederlande (Raad van Staate, Entscheidungen vom 26.04.2023, Pressemitteilung auf Englisch abrufbar unter: https://www.raadvanstate.nl/talen/artikel/english-version/state-secretary-blocked-from-returning/, mit Link zu den niederländischen Originaltexten der Entscheidungen). Es heißt in der Entscheidung der Abteilung Verwaltungsrechtsprechung des Raad van Staate vom 26.04.2023 „Uitspraak 202207368/1/V1“ (ab Ziffer 4.2. der Entscheidung, Übersetzung aus dem Niederländischen mit dem Übersetzungstool „deepl“, zuletzt aufgerufen am 09.04.2024, https://www.deepl.com/de/translator): „4.2. Mit einem „Rundschreiben“ vom 5. Dezember 2022 ersuchten die italienischen Behörden die EU-Mitgliedstaaten, die Überstellungen nach Italien aus plötzlichen technischen Gründen, die mit einem Mangel an Aufnahmeeinrichtungen zusammenhängen, vorübergehend auszusetzen. Das Rundschreiben sieht eine Ausnahme für unbegleitete Minderjährige vor, die mit ihrer Familie zusammengeführt werden können. In dem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 erklärten die italienischen Behörden ferner, dass die Notwendigkeit, die Überstellungen auszusetzen, auf den hohen Asylzustrom zurückzuführen sei. Der Staatssekretär gab einen Überblick über die Kommunikation zwischen den Niederlanden und Italien, die nach den „Rundschreiben“ stattgefunden hat. Demnach haben die italienischen Behörden selbst die Dublin-Überstellungen für Dezember 2022 ausgesetzt oder abgesagt und mitgeteilt, dass am 9. Januar 2023 entschieden werde, ob die Überstellungen im Januar 2023 wiederaufgenommen würden. Am 4. Januar 2023 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Mangel an Aufnahmeeinrichtungen weiterhin bestehe, und forderten die EU-Mitgliedstaaten auf, alle für Januar 2023 geplanten Überstellungen zu stornieren und diese für Februar 2023 anzusetzen, in der Hoffnung, dass sich die Situation bis dahin verbessert habe. Am 27. Januar 2023 ersuchten die italienischen Behörden die EU-Mitgliedstaaten erneut, die Überstellungen nach Italien in der ersten Februarwoche 2023 abzusagen, und am 7. Februar 2023 beantragten sie erneut eine Aussetzung für eine Woche. In der Anhörung erklärte der Staatssekretär auf Nachfrage, dass nach dem 7. Februar 2023 keine weiteren Informationen von Italien eingegangen seien. 4.3. Aus den von dem Ausländer vorgelegten Berichten der italienischen Behörden geht hervor, dass es in Italien aufgrund des hohen Zustroms von Asylbewerbern an verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen mangelt, was die italienischen Behörden veranlasst hat, die EU-Mitgliedstaaten um eine vorübergehende Aussetzung der Überstellungen nach Italien zu ersuchen. Dabei hat der Ausländer objektive Informationen vorgelegt, die belegen, dass die Aufnahmeeinrichtungen in Italien systemische Fehler aufweisen und dass sich der Staatssekretär nicht mehr auf die Annahme verlassen darf, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt. 4.3.1. Der Staatssekretär argumentierte daraufhin, dass er weiterhin davon ausgehen dürfe, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen werde, da aus dem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 und den nachfolgenden Mitteilungen der italienischen Behörden nicht hervorgehe, dass in Italien keine Aufnahmeplätze zur Verfügung stünden, sondern nur, dass die Aufnahmeeinrichtungen unter Druck stünden. Der Staatssekretär vertrat auch die Auffassung, dass der Umstand, dass die italienischen Behörden die vorübergehende Aussetzung der Überstellungen nach Italien beantragt hatten, ein vorübergehendes, faktisches Überstellungshindernis darstellte, das die Bestimmung eines Mitgliedstaates als zuständig nicht rechtswidrig machte. 4.3.2. Die Abteilung folgt dem Staatssekretär in dieser Argumentation nicht. Auch wenn aus dieser Berichterstattung hervorgeht, dass die italienischen Behörden beabsichtigen, die Überstellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederaufzunehmen, ist es auch angesichts des Fehlens von Informationen seit dem 7. Februar 2023 nicht möglich zu bestimmen, wann der Mangel an Aufnahmeeinrichtungen behoben sein wird und die Überstellungen nach Italien wiederaufgenommen werden können. Die Abteilung entnimmt den Berichten der italienischen Behörden, dass es in Italien keine Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Antragsteller gibt. Auch wenn daraus nicht automatisch folgt, dass den italienischen Behörden die Lage der Ausländer gleichgültig ist, so besteht doch die reale Gefahr, dass die Ausländer bei ihrer Überstellung nach Italien ohne ihren eigenen Willen und ihre eigene Entscheidung in eine Situation weitgehender materieller Entbehrung geraten, wie sie in Randnummer 92 des Urteils Jawo erwähnt wird, so dass sie nicht in der Lage sind, die wichtigsten Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und fließendes Wasser zu erfüllen. 4.3.3. Da es dem Staatssekretär bisher nicht gelungen ist, stichhaltige Gründe vorzubringen, die es rechtfertigen, dass er weiterhin davon ausgehen kann, dass Italien seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, ist er in Anbetracht des in den Ziffern 4.1 bis 4.1.3 dargelegten Bewertungsrahmens verpflichtet, weitere Untersuchungen in Italien durchzuführen. Da die italienischen Behörden mit der oben erwähnten Berichterstattung selbst darauf hingewiesen haben, dass Überstellungen nach Italien aufgrund fehlender Aufnahmeeinrichtungen nicht möglich sind, ist bei diesem Sachstand eine weitere Untersuchung der Aufnahmesituation in Italien durch den Staatssekretär nicht sinnvoll. Die Abteilung kommt daher zu dem Schluss, dass unter diesen Umständen der Grundsatz des zwischenstaatlichen Vertrauens nicht auf Italien angewendet werden kann und dass die vom Staatssekretär getroffene Überstellungsentscheidung in Bezug auf den Ausländer rechtswidrig ist.“ Unabhängig hiervon kann das Gericht auch nicht erkennen, dass eine Überstellung des Klägers nach Italien in den nächsten Monaten wieder möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, deren Realisierung der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erbetene Überstellungsstopp dienen sollte, augenscheinlich nicht wie gewünscht erfolgreich sind. Daten des italienischen Innenministeriums deuten auf einen deutlichen Anstieg der Ankünfte von Migranten im Jahr 2023 hin. Bis zum 09.11.2023 erreichten insgesamt 146.000 Migranten Italien, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 77.167 im Vorjahr und 50.881 im Jahr 2021. Die meisten dieser Migranten kamen aus Guinea, Tunesien, Ägypten und Bangladesch (https://www.infomigrants.net/en/post/53132/italy-arrivals-and-repatriations, abgerufen am 09.04.2024). Die Zahl der Asylanträge von Januar bis Dezember 2023 lag in Italien bei 135.818, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es noch 84.003 gewesen (https:// www.ecoi.net/en/file/local/2106218/2024_03_25_Italy_Weekly_Snapshot.pdf, abgerufen am 09.04.2024). Italiens Sonderbeauftragter für den Flüchtlingsnotstand, Präfekt Valerio Valenti, sagte während einer Veranstaltung in Palermo am 11.09.2023, dass die Zahl der Ankünfte in Italien in diesem Jahr „um 84% gegenüber der Zahl der Ankünfte im Jahr 2022 gestiegen“ sei. Er sagte weiter, dass die meisten der ankommenden Migranten nicht in Italien bleiben wollten, sondern hofften, zu Familienmitgliedern in anderen Ländern Nord- und Mitteleuropas zu gelangen. Die Dublin-Verordnung stelle dabei eine unfaire Belastung für Italien dar und mache das Land zu einer Art „Gefängnis“ für Migranten und Asylbewerber, die auf eine Weiterreise hoffen, so Valenti. Valenti räumte ein, dass der Integrationsprozess und die Dauer der Bearbeitung von Asylanträgen und Schutzverfahren in Italien verbessert werden könnten (vgl. https://www.infomigrants.net/en/post/51754/lampedusa-migrant-boats-queueing-to-dock-at-port, vom 12.09.2023, abgerufen am 09.04.2024). Angesichts der massiv angestiegenen Flüchtlingszahlen scheinen die seitens der italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung des ausgerufenen Notstands (vgl. etwa: SZ, „Italien verhängt Notstand“, vom 13.04.2023), nicht ausreichend, um im aktuellen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die italienischen Behörden einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehren in überschaubarer Zeit zustimmen werden. Der italienische Innenminister Piantedosi hatte sich am 07.09.2023 in Rom mit den Bürgermeistern italienischer Großstädte getroffen, um über die Begrenzung der Auswirkungen der hohen Zahl von Migranten auf die Kommunen zu diskutieren. Nach der Rekordzahl von Migranten im Sommer 2023 in Italien und den von den Bürgermeistern geäußerten Schwierigkeiten, in ihrem Zuständigkeitsbereich Platz für die Aufnahme von Migranten zu finden, arbeite die Regierung daran, den Druck zu verringern, sagte Piantedosi. Vertreter der Kommunen ihrerseits forderten die italienische Regierung auf, die Prozesse der Identifizierung, Gesundheitskontrollen und Untersuchungen zur Anwesenheit von Angehörigen im Land in Erstaufnahmezentren durchzuführen, die der Zuständigkeit des italienischen Innenministeriums unterstehen, und nicht in Einrichtungen, in denen anschließend Migranten untergebracht werden, die dem SAI-Netzwerk angehören, an dem über 1.800 italienische Kommunen beteiligt sind. Die Vertreter der italienischen Kommunen hatten sich darüber beschwert, dass die Kommunen ohne die Umsetzung solcher Maßnahmen nicht in der Lage sein werden, eine angemessene Betreuung insbesondere unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten. Derzeit seien es mehr als 21.000 Minderjährige (überwiegend männliche Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren), für die nur 6.207 genehmigte Plätze zur Verfügung stünden. Der italienische Innenminister versprach auf dem Treffen, „die Vorschläge schnell zu bewerten“ (vgl. https://www.infomigrants.net/en/post/51715/italy-working-to-ease-pressure-of-migrant-flows-on-cities vom 11.09.2023, abgerufen am 09.04.2024). In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die italienischen Behörden – soweit erkennbar – noch immer nicht konkret in Aussicht gestellt haben, dass und ggfs. ab welchem Zeitpunkt sie sich zur Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen in der Lage sehen (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/italien-nimmt-keine-fluchtlinge-zuruck-berlin-ruft-eu-kommission-um-hilfe-10286077.html vom 11.08.2023, abgerufen am 09.04.2024). Die für eine Abschiebungsanordnung auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderliche praktische Möglichkeit der Überstellung besteht folglich nicht. Nichts Anderes ergibt sich, wenn für die Prognose der tatsächlichen Durchführbarkeit der Überstellung in Anlehnung an Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ein sechsmonatiger Zeitraum zugrunde gelegt wird. In Ansehung der Erklärungen der italienischen Behörden bestehen bis auf Weiteres tatsächliche Hindernisse, die dazu führen, dass der Kläger faktisch nicht nach Italien überstellt werden kann. Ob Italien künftig, jedenfalls binnen sechs Monaten, den Aufnahmestopp wieder aufhebt, ist derzeit in keiner Weise absehbar. Der italienischen Erklärung fehlt jede Andeutung, geschweige denn eine feste Zusage über die Dauer des Aufnahmestopps. Die Erklärung der italienischen Behörden vom 05.12.2022 kann auch nicht wohlwollend dahingehend auslegt werden, dass Überstellungen jedenfalls in den nächsten sechs Monaten wieder durchgeführt werden würden. Hierfür sind belastbare Indizien nicht erkennbar. Dies gilt auch in Ansehung der in der Erklärung genannten Gründe für den Aufnahmestopp. Weder ist weiter dargelegt, um welche plötzlich aufgetretenen technischen Probleme es sich handelt, noch finden sich ergänzende Angaben oder bestehen anderweitige Anhaltspunkte dazu, wie groß der Mangel an Aufnahmeplätzen sein soll und innerhalb welchen Zeitraumes es gelingen könnte, hinreichende Aufnahmekapazitäten zu schaffen. Auch der Umstand, dass Italien Überstellungen weiterhin zustimme, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass in absehbarer Zeit Überstellungen tatsächlich wieder durchgeführt werden. Denn die Zustimmungserklärungen auf dem Papier mögen zwar den Anschein erwecken, dass Italien nach wie vor am Dublin-System teilnimmt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Italien auf ihrer Grundlage seit Dezember 2022, mithin seit über 16 Monaten, Überstellungen tatsächlich akzeptiert. Ob und ggf. wann Italien wieder Überstellungen annehmen wird, lässt sich mithin auch der Fortsetzung der Abgabe von Zustimmungen nicht entnehmen. Die Vermutung, binnen sechs Monaten könnten Abschiebungen wieder durchgeführt werden, entbehrt daher einer belastbaren Grundlage und gibt keinen Anlass von einer hinreichenden Überstellungswahrscheinlichkeit auszugehen (vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.12.2023 – 1a L 1896/23.A –, juris). Aus den dargelegten Gründen folgt das Gericht der gegenteiligen Auffassung der Beklagten und Teilen der Rechtsprechung, wonach es sich lediglich um die temporäre Aussetzung von Überstellungen handele und Italien weiterhin ausdrücklich die Zustimmung zur Übernahme erkläre, weshalb eine fehlende Übernahmebereitschaft Italiens nicht angenommen werden könne (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.2024 – 5 B 11/24 -; VG Trier, Beschl. v. 19.01.2024 – 2 L 4844/23.TR –; VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.01.2024 – 12 L 4017/23.F.A –; alle zitiert nach juris), derzeit ausdrücklich nicht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. einerseits BVerwG, Beschl. v. 07.11.2023 – 1 B 29.23 – : Die Voraussetzungen für die Annahme systemischer Schwachstellen, die (ausschließlich) auf die Situation im zuständigen Mitgliedstaat abstellen, sind nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt, dass dieser Mitgliedstaat die Aufnahme der betreffenden Personen von vorneherein ablehnt, dem Beschluss nunmehr nachgehend: OVG Nordrhein-Westfalen, Vorlage an den EuGH vom 14.02.2024 – 11 A 1255/22.A –, juris; andererseits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.02.2024 – 1a K 3331/23.A –; VG Braunschweig, Urt. v. 08.02.2024 – 2 A 106/24 –, alle zitiert nach juris). Auch die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) hält im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dies folgt daraus, dass nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung als Überstellungsentscheidung die Gefahr einer „Refugee in orbit“-Situation besteht, in der das Asylverfahren des Klägers in keinem Mitgliedstaat der EU durchgeführt wird. Eine solche Situation droht im Falle der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung, kann der Kläger nicht nach Italien und auch in keinen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden. In einer solchen Konstellation hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeit aufzuheben, wobei offenbleiben kann, ob dies aus einer Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Dublin III-VO oder aus einer einschränkenden Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG folgt (vgl. VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 21.12.2023 – A 4 K 414/23 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt auch der rechtliche Grund für die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides), vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, und für die Anordnung und Befristung des auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahr 1998 in Afghanistan geborene Kläger wendet sich gegen seine Überstellung nach Italien im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 21.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.09.2023 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag und wurde zur Zulässigkeit dieses durch das Bundesamt angehört. Wegen des Vorliegens eines italienischen Visums richtete das Bundesamt am 21.09.2023 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Mangels fristgerechter Antwort der italienischen Behörden ging die Zuständigkeit mit Ablauf des 21.11.2023 gemäß § 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Italien über. Mit Bescheid vom 07.02.2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs.1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Italien sei nach Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Klägers zuständig. Systemische Mängel bzw. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 20.02.2024 Klage erhoben. Weiterhin hat er einen auf die Regelung in Ziffer 3 des Bescheides beschränkten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom 27.02.2024 (Az. 7 B 25/24 MD) hat das entscheidende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 angeordnet, weil ein tatsächliches Abschiebungshindernis bzgl. Italien bestehe. Der Kläger beantragt nunmehr – sachdienlich gefasst – schriftsätzlich, den Bescheid vom 07.02.2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sic h zu Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Mit Schriftsätzen vom 18.03.2024 und 19.03.2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten – auch im Verfahren 7 B 25/24 MD – Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Zielstaat Italien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.