OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 106/24

VG Braunschweig, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0208.2A106.24.00
1mal zitiert
1Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Geflüchteten droht in Italien nach wie vor eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Obdachlosigkeit (Fortsetzung VG Braunschweig, Urteil vom 09.05.2023 - 2 A 277/22 -, juris). 2. Dublin-Rückkehrer stehen beim Zugang zum Asylverfahren und zur Unterbringung in Italien vor denselben Problemen wie andere Asylbewerber. 3. Im Jahr 2023 wurden die für die Registrierung von Asylanträgen zuständigen Questuras mehrfach von italienischen Zivilgerichten verurteilt, nachdem sie Asylsuchenden monatelang den Zugang zum Verfahren verwehrt hatten. 4. Dass Asylbewerber während ihres vorigen Aufenthalts in Italien in einem Camp untergebracht waren, garantiert ihnen nicht, erneut Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung zu finden. Art. 23 des Aufnahmeerlasses, der der Präfektur den Entzug der Aufnahmebedingungen ermöglicht, findet nach Angaben des italienischen Innenministeriums auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung. 5. Frauen, insbesondere ausländische Frauen, sind auf dem italienischen Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt. Bei den in Italien lebenden Ausländern ist die Wahrscheinlichkeit, von absoluter Armut betroffen zu sein, mehr als viermal so hoch wie bei Inländern. 6. Obdachlose Geflüchtete wurden in Italien im Jahr 2023 mehrfach Opfer von Gewalttaten und hunderte obdachlose Menschen starben an Unterkühlung und unbehandelten Krankheiten. 7. Notschlafstellen für die Nacht sind in Italien keine Unterkünfte, welche die elementaren Bedürfnisse von Geflüchteten erfüllen könnten. 8. Die italienische Regierung behindert und vereitelt weiterhin gezielt den Zugang von Geflüchteten zum Asylverfahren in der EU, zuletzt durch die Initiierung eines Abkommens der EU-Kommission mit Tunesien zur Eindämmung irregulärer Migration und den Abschluss eines weiteren Abkommens mit Albanien.
Entscheidungsgründe
1. Geflüchteten droht in Italien nach wie vor eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Form von Obdachlosigkeit (Fortsetzung VG Braunschweig, Urteil vom 09.05.2023 - 2 A 277/22 -, juris). 2. Dublin-Rückkehrer stehen beim Zugang zum Asylverfahren und zur Unterbringung in Italien vor denselben Problemen wie andere Asylbewerber. 3. Im Jahr 2023 wurden die für die Registrierung von Asylanträgen zuständigen Questuras mehrfach von italienischen Zivilgerichten verurteilt, nachdem sie Asylsuchenden monatelang den Zugang zum Verfahren verwehrt hatten. 4. Dass Asylbewerber während ihres vorigen Aufenthalts in Italien in einem Camp untergebracht waren, garantiert ihnen nicht, erneut Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung zu finden. Art. 23 des Aufnahmeerlasses, der der Präfektur den Entzug der Aufnahmebedingungen ermöglicht, findet nach Angaben des italienischen Innenministeriums auch auf Dublin-Rückkehrer Anwendung. 5. Frauen, insbesondere ausländische Frauen, sind auf dem italienischen Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt. Bei den in Italien lebenden Ausländern ist die Wahrscheinlichkeit, von absoluter Armut betroffen zu sein, mehr als viermal so hoch wie bei Inländern. 6. Obdachlose Geflüchtete wurden in Italien im Jahr 2023 mehrfach Opfer von Gewalttaten und hunderte obdachlose Menschen starben an Unterkühlung und unbehandelten Krankheiten. 7. Notschlafstellen für die Nacht sind in Italien keine Unterkünfte, welche die elementaren Bedürfnisse von Geflüchteten erfüllen könnten. 8. Die italienische Regierung behindert und vereitelt weiterhin gezielt den Zugang von Geflüchteten zum Asylverfahren in der EU, zuletzt durch die Initiierung eines Abkommens der EU-Kommission mit Tunesien zur Eindämmung irregulärer Migration und den Abschluss eines weiteren Abkommens mit Albanien.