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Beschluss

1 B 29/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0915.1B29.23.00
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Leitsätze
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Einbehalten der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung nach vorzeitiger Ruhestandsversetzung kann nur ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit "aus der Luft gegriffen" bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint.(Rn.8) 2. Zu den Anforderungen an eine amtsärztliche Stellungnahme zur Dienstunfähigkeit.(Rn.13) 3. Zum Grundsatz der Weiterverwendung vor Vorsorgung.(Rn.26) 4. Die gesetzliche Suchpflicht ist bindend und steht nicht im Ermessen des Dienstherrn.(Rn.31) 5. Zum Entfall der Suchpflicht.(Rn.34) 6. Zur Prüfung der begrenzten Dienstfähigkeit.(Rn.41)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2023 - 2 L 1412/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung – für beide Rechtszüge auf jeweils 13.222,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Einbehalten der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung nach vorzeitiger Ruhestandsversetzung kann nur ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit "aus der Luft gegriffen" bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint.(Rn.8) 2. Zu den Anforderungen an eine amtsärztliche Stellungnahme zur Dienstunfähigkeit.(Rn.13) 3. Zum Grundsatz der Weiterverwendung vor Vorsorgung.(Rn.26) 4. Die gesetzliche Suchpflicht ist bindend und steht nicht im Ermessen des Dienstherrn.(Rn.31) 5. Zum Entfall der Suchpflicht.(Rn.34) 6. Zur Prüfung der begrenzten Dienstfähigkeit.(Rn.41) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2023 - 2 L 1412/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung – für beide Rechtszüge auf jeweils 13.222,75 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Fortzahlung seiner ungekürzten Besoldung nach erfolgter vorzeitiger Ruhestandsversetzung durch den Antragsgegner. Der am ...1957 geborene Antragsteller ist Beamter des gehobenen technischen Dienstes (Besoldungsgruppe A12) des Antragsgegners und Leiter dessen X C-Stadt. Er war seit Dezember 2016 wiederholt und ist seit März 2018 dauerhaft erkrankt; seit Mai 2018 ist er als schwerbehindert anerkannt mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Auf Anforderungen des Antragsgegners erfolgte amtsärztliche Stellungnahmen vom Januar 2019, Mai 2019, September 2019, Juni 2020, Januar 2021 und August 2021 stellten jeweils keine dauernde vollständige Dienstunfähigkeit fest. Mit Anforderung vom 22.2.2022 bat der Antragsgegner erneut um amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung, ob beim Antragsteller dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt; außerdem bat er zu prüfen, ob begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 1.8.2022 kommt auf der Grundlage einer Untersuchung im Juni 2022 zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aus amtsärztlicher Sicht von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Nach entsprechender Anhörung und unter Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen erfolgter Stellungnahme des Antragstellers versetzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 28.9.2022 mit Wirkung ab 1.10.2022 gemäß § 45 Abs. 3 SBG in den Ruhestand, da er dienstunfähig und in den nächsten sechs Monaten nicht mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu rechnen sei; eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Gegen den ihm am 28.9.2022 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 12.10.2022 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2023 zurückgewiesen wurde. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (2 K 402/23). Seinen zwischenzeitlichen Antrag vom 31.10.2022 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 28.9.2022 über seine Zurruhesetzung die sein Ruhegehalt übersteigenden Bezüge nicht einzubehalten und die ihm bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten –, wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 13.2.2023 - 2 L 1412/22 - zurück. Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 14.2.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27.2.2023 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 14.3.2023 begründet hat. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in Bezug auf den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum Eintritt der Bestandskraft des gesondert angegriffenen Bescheids betreffend die Zurruhesetzung des Antragstellers die dessen Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht einzubehalten und ihm die bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten, zurückgewiesen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen rechtlichen Vorgaben in Anknüpfung an die für Anträge der vorbezeichneten Art entwickelte obergerichtliche Rechtsprechung1vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 21.6.2016 - 1 B 49/16 -, juris Rn. 4 f., m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechungvgl. z.B. Beschluss des Senats vom 21.6.2016 - 1 B 49/16 -, juris Rn. 4 f., m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen aufgezeigt. Hiernach kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO in Ansehung der Regelungen in § 45 Abs. 3 Sätze 6 und 7 SBG nur ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit „aus der Luft gegriffen“ bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. Ohne die Geltung dieses Maßstabs in Zweifel zu ziehen meint der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 14.3.2023, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung begrenzt, die Entscheidung des Antragsgegners, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, sei im vorbezeichneten Sinn fehlerbehaftet. Dabei erschöpft sich der Beschwerdevortrag hinsichtlich der seitens des Dienstherrn verneinten Fähigkeit, den Anforderungen des ihm übertragenen Statusamtes noch gerecht zu werden, weitgehend in einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit der dieses Vorbringen zurückweisenden Argumentation des Verwaltungsgerichts erfolgt. Ungeachtet der sich insoweit aus dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde überzeugt die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht (1). Soweit der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorträgt, anlässlich der amtsärztlichen Begutachtung habe eine körperliche Untersuchung nicht stattgefunden und sei lediglich ein kurzes Gespräch mit der Amtsärztin erfolgt, vermag dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen (2). Hinsichtlich der weiteren seitens des Verwaltungsgerichts als hauptsacheoffen erachteten Frage, ob der Antragsgegner den Anforderungen der Suchpflicht genüge getan hat, vermögen das zwischenzeitliche Ergehen des Widerspruchsbescheids und der an diesen anknüpfende Beschwerdevortrag nichts daran zu ändern, dass sich die Sach- und Rechtslage nach wie vor als hauptsacheoffen darstellt (3). Schließlich führt die Rüge, die Prüfung, ob der Antragsteller noch begrenzt dienstfähig im Sinn der §§ 27 BeamtStG, 45 Abs. 4 SBG ist, sei unterblieben, nicht zum Erfolg der Beschwerde (4). 1. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand rechtsmissbräuchlich im oben dargelegten Sinne erfolgt ist oder die Annahme der Dienstunfähigkeit „aus der Luft gegriffen“ bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. Der Antragsteller meint demgegenüber, es könne nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aussicht bestanden habe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Die in diese Richtung weisende nervenärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 12.7.2022 sei im amtsärztlichen Gutachten vom 1.8.2022 nicht hinlänglich gewürdigt worden. Ohnehin genüge das amtsärztliche Gutachten den nach der Rechtsprechung geltenden Anforderungen nicht. Es sei – gerade als „finale“ Begutachtung – „deutlich zu knapp“; die dortigen Einschätzungen erschienen „floskelartig“ und würden der notwendigen Detailtiefe nicht gerecht. Mit diesen Bedenken hat sich das Verwaltungsgericht indes umfänglich auseinandergesetzt. Auch aus Sicht des Senats muss in diesem Zusammenhang gesehen werden, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 1.8.2022 jedenfalls Angaben über das Zustandekommen der geäußerten Auffassung (persönliche Untersuchung und Exploration des Probanden, seine anamnestischen Angaben sowie die vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen und Befunde) enthält. Auch werden die Erkrankungen des Antragstellers konkret beschrieben (schwere Depressionen und Angstsyndrom als Reaktion auf seine – mithin als bekannt vorausgesetzte konsumierende – Grunderkrankung) und bewertet (trotz intensiver Behandlung keine entscheidende Verbesserung der seelischen und körperlichen Beschwerden). Ob im allgemeinen von einer amtsärztlichen Begutachtung detailliertere Angaben zu erwarten sind, mag hier dahinstehen. Denn der Antragsteller ist erstmals im Januar 2019 und seither weitere fünf Mal amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht worden, ohne dass diese zwischenzeitlich wiederhergestellt gewesen wäre. Die auf diesen früheren Untersuchungen aufbauende, nunmehr insgesamt siebte amtsärztliche Stellungnahme vom 1.8.2022 kam zu dem Ergebnis einer dauernden Dienstunfähigkeit. Eine Bewertung der Detailtiefe der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 kann nicht ohne Berücksichtigung des Umstands erfolgen, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers und der Verlauf seiner Erkrankungen einschließlich seiner seit März 2018 ununterbrochen andauernden Dienstunfähigkeit amtsärztlich bekannt und dokumentiert waren. Die Vorgeschichte macht zudem deutlich, dass die Amtsärztin das „Verdikt“ der dauernden Dienstunfähigkeit keineswegs vorschnell ausgesprochen hat, sondern zu dieser Einschätzung erst auf der Grundlage einer über mehrere Jahre beobachteten Entwicklung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers gelangt ist. Vor allem aber würde es nicht genügen, wenn sich die amtsärztliche Stellungnahme vom 1.8.2022 im anhängigen Klageverfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung letztlich als nicht hinreichende Grundlage für diese Entscheidung des Antragsgegners erweisen sollte. Die Ruhestandsversetzung müsste im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung vielmehr, wie dargelegt, als offensichtlich rechtswidrig erscheinen. Dass sich die Ruhestandsversetzung auf der Grundlage der amtsärztlichen Einschätzung vom 1.8.2022 in Verbindung mit den früheren amtsärztlichen Stellungnahmen zur Dienstfähigkeit des Antragstellers als ersichtlich rechtsmissbräuchlich darstellt und nur zu dem Zweck erfolgt ist, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, so dass die Annahme der Dienstunfähigkeit ohne konkreten Rechtsgrund „aus der Luft gegriffen“ wäre, lässt sich unter den gegebenen Umständen indes nicht feststellen. Soweit der Antragsteller demgegenüber – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – auf die nervenärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. D., vom 12.7.20222Bl. 37 d.A.Bl. 37 d.A. verweist und dieser eine positive Entwicklung seines psychischen und physischen Zustandes entnimmt, so dass sich auch die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 erfolgte Bezugnahme auf diese nervenärztliche Stellungnahme als widersprüchlich und fehlerhaft erweise, verfängt dies nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Anforderungen an das medizinisch-tatsächliche Fundament der Entscheidung über eine Ruhestandsversetzung streng sind3BA S. 6 ff.BA S. 6 ff. sowie im Einzelnen dargelegt und begründet,4BA S. 8 f.BA S. 8 f. dass und weshalb die Amtsärztin und ihr folgend der Antragsgegner die nervenärztliche Stellungnahme vom 12.7.2022 dahin verstehen durften, dass eine im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Besserung des gesundheitlichen Zustands des Antragstellers bisher nicht eingetreten und die Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit noch von der erfolgreichen Durchführung einer akutstationären (psychosomatisch orientierten) Behandlung abhängig sei. Nichts anderes folgt entgegen dem antragstellerischen Beschwerdevortrag aus der ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme des Dr. D. vom 14.9.2022.5Bl. 40 d.A.Bl. 40 d.A. Diese ergänzende Stellungnahme des behandelnden Nervenarztes des Antragstellers stimmt zunächst weitgehend mit dessen vorheriger Stellungnahme überein. Sie ergänzt im Wesentlichen, dass der aktuelle PSA-Wert in einem nie zuvor nachweisbaren Referenzbereich festgestellt werden konnte und die persistierende Inkontinenz des Antragstellers durch Verabreichung „neuwertiger“ Medikamente und therapeutischer Behandlung auf einem guten Weg sei. Außerdem heißt es abschließend: „Aus meiner Sicht, ist Herr ... nicht dauernd dienstunfähig, vielmehr ist nach der empfohlenen Akutbehandlung (psychosomatisch orientiert) und einer gestuften Wiedereingliederung mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von 6 Monaten zu rechnen.“ Das Verwaltungsgericht weist in seiner angefochtenen Entscheidung6BA S. 9 f.BA S. 9 f. zutreffend darauf hin, dass die ergänzende nervenärztliche Stellungnahme die in ihr angenommene Erwartung einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten damit an eine vorherige Durchführung einer psychosomatischen Akutbehandlung sowie einer gestuften Wiedereingliederung knüpft. Dem tritt der Antragsteller nicht entgegen. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren und auch nicht im Beschwerdeverfahren ergibt sich zudem, dass die nervenärztlicherseits vorausgesetzte psychosomatische Akutbehandlung unterdessen stattgefunden hat oder konkret geplant ist (geschweige denn, dass diese erfolgreich gewesen wäre). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der vom Antragsteller angeführten ärztlichen Stellungnahme („Gutachten“) des den Antragsteller behandelnden Urologen und Andrologen Prof. Dr.-Medic M. F. E..7Bl. 43 d.A.Bl. 43 d.A. Dieser führt u.a. aus, die nach der Strahlenbehandlung aufgetretene Inkontinenz sei zwischenzeitlich durch hochwertige Medikationen in Verbindung mit Zusatztherapien „abgefedert“ worden, der Antragsteller sei nach der erfolgreichen (Strahlen-)Behandlung zuversichtlich und befinde sich „momentan“ in einem stabilen körperlichen Zustand, positiv wirke sich ebenfalls aus, dass sich seit Behandlungsbeginn der PSA-Wert in einem Normbereich befinde, um abschließend zu der Einschätzung zu gelangen: „Von einer dauernden Dienstunfähigkeit ist nicht auszugehen.“ Innerhalb welchen Zeitraums und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Dienstfähigkeit des Antragstellers in welchem Umfang wiederhergestellt werden kann, legt der behandelnde Urologe des Antragstellers hingegen nicht dar. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung ausgeführt,8BA S. 11BA S. 11 dass sich daraus keine stichhaltigen Gründe dafür ergeben, dass die Dienstfähigkeit des Antragstellers (nicht nur irgendwann in der Zukunft, sondern) auch innerhalb des insoweit maßgeblichen Sechsmonatszeitraums wiederhergestellt werden kann. Diesem überzeugenden Argument ist der Antragsteller auch in seiner Beschwerdebegründung nicht (substantiiert) entgegen getreten. Hinzu kommt, dass amtsärztlichen Stellungnahmen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – in der Regel und unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ein höherer Beweiswert zuzubilligen ist als privatärztlichen Stellungnahmen,9vgl. Beschluss des Senats vom 9.11.2022 - 1 A 129/21 -, juris Rn. 58 ff., m.w.N.vgl. Beschluss des Senats vom 9.11.2022 - 1 A 129/21 -, juris Rn. 58 ff., m.w.N. so dass es sich mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung maßgeblichen Prüfungsmaßstab jedenfalls nicht als aus der Luft gegriffen darstellt, dass der Antragsgegner der medizinischen Einschätzung des behandelnden Urologen des Antragstellers keinen Vorrang vor der amtsärztlichen Einschätzung eingeräumt hat. 2. Der neue Vortrag, eine körperliche Untersuchung zur Vorbereitung der Begutachtung vom 1.8.2022 sei amtsärztlicherseits nicht durchgeführt worden, es habe nur ein kurzes Gespräch stattgefunden, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit heißt es in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 ausdrücklich, diese stütze sich (u.a.) auf „die persönliche Untersuchung und Exploration des Probanden ...“. Das spricht mit Gewicht dafür, dass eine persönliche Befragung und Untersuchung des Beamten erfolgt ist. Demgegenüber lassen die gegenteiligen Angaben des Antragstellers nicht nur eine Glaubhaftmachung (etwa in Form einer eidesstattlichen Versicherung), sondern auch nähere Einzelheiten zu den Gründen vermissen, aus denen Untersuchung und Gespräch als unzureichend erachtet werden. Auch hier ist zudem, wie dargestellt, die jahrelange Vorgeschichte und der Umstand zu bedenken, dass dem in Rede stehenden amtsärztlichen Untersuchungstermin bereits sechs amtsärztliche Untersuchungstermine vorangegangen waren. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seine in Rede stehende Behauptung nach Aktenlage erstmals in der Beschwerdebegründung vom 14.3.2023 erhoben hat. Daher erscheint es jedenfalls nicht ersichtlich rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich rechtswidrig, dass der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung über die Ruhestandsversetzung des Antragstellers vom 28.9.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2023 auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 1.8.2022 und damit auch auf die dortigen Angaben zu einer persönlichen Untersuchung und Exploration des Antragstellers gestützt hat. 3. Hinsichtlich der Frage, ob den Anforderungen der Suchpflicht genüge getan ist, hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zu Recht als hauptsacheoffen bewertet. Hieran ändert auch der teilweise rechtlich unzutreffende, ein Ermessen des Dienstherrn unterstellende Ansatz der Begründung des Widerspruchsbescheids nichts. Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe entgegen des – sich aus § 45 Abs. 4 SBG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG ergebenden – Grundsatzes der „Weiterverwendung vor Versorgung“ eine anderweitige Verwendung des Antragstellers nicht hinreichend geprüft. a) In der Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 28.9.2022 heißt es insofern: „Eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 26 BeamtStG ist nicht möglich.“ Begründet wird diese Einschätzung dort nicht. Das Verwaltungsgericht hat es in seiner angegriffenen Entscheidung als „allenfalls offen“ angesehen, ob der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, das (Zurruhesetzungs-)Verfahren nach dem Grundsatz der Weiterverwendung fortzuführen, oder ob er von seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Antragstellers befreit war.10BA S. 11 f.BA S. 11 f. Da der Antragsgegner mit seinem (der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 vorangegangenen) Gutachtenauftrag (vom 22.2.2022)11Bl. 43 d. BeiakteBl. 43 d. Beiakte gebeten worden sei, auch zu überprüfen, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit (im Sinne des § 27 BeamtStG) vorliege, sei es nicht aus der Luft gegriffen, wenn dieser, wie aus seinem Schreiben an die Ruhegehaltskasse vom 22.8.2022 sinngemäß hervorgehe,12Bl. 60 d. BeiakteBl. 60 d. Beiakte vor diesem Hintergrund die Feststellungen in dem seiner Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten vom 1.8.2022 dahingehend habe deuten dürfen, dass bei dem Antragsteller kein hier relevantes Restleistungsvermögen bestehe. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht entgegen getreten. Er hat zwar – rechtlich zutreffend – zu den Grundlagen der gesetzlichen Such- und Darlegungspflicht des Antragsgegners vorgetragen. Freilich hat er nicht ausgeführt, weshalb der Antragsgegner entgegen der verwaltungsgerichtlichen Sichtweise aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 angesichts des dieser vorangegangenen Gutachtenauftrags nicht habe schließen dürfen, dass bei ihm, dem Antragsteller, kein relevantes Restleistungsvermögen bestehe. Der Senat prüft indes nur die dargelegten Gründe der Beschwerde, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. b) Soweit der Antragsteller den Widerspruchsbescheid vom 21.2.2023 angreift, konnte das Verwaltungsgericht diesen nicht berücksichtigen, weil er nach der erstinstanzlichen Entscheidung vom 13.2.2023 ergangen ist. Der Widerspruchsbescheid vom 21.2.2023 führt insoweit aus, eine anderweitige Verwendung des Antragstellers – dessen Aufgabengebiet die Leitung und Überwachung des X C-Stadt und die Abwicklung von Erd-, Straßen- und Gleisbaumaßnahmen, außerdem die Erhaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sowie die Koordination des Winterdienstes, der Rufbereitschaft und von Absperrmaßnahmen umfasse – erscheine „unter Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht angebracht“; sie stehe „im Ermessen des Dienstherrn“. Dem am 31.10.2023 in den Ruhestand tretenden Antragsteller noch eine Ausbildung für eine andere Laufbahn zu ermöglichen, erscheine „unter Abwägung der gegenseitigen Interessen nicht sachgerecht“; auch eine Umsetzung in ein anderes Aufgabengebiet erscheine „in Hinblick auf die Restdienstzeit nicht mehr sachgerecht.“ Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller „die erforderlichen Dienstjahre nach § 16 SBeamtVG erbracht hat und ein auskömmliches Ruhegehalt ... bezieht“. Angesichts dessen stellt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 28.9.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2023 nach wie vor als hauptsacheoffen dar. Es liegt zwar nahe, dass der Antragsgegner bei der Ruhestandsversetzung des Antragstellers die rechtlichen Maßstäbe zum Teil verkannt hat (aa). Zur Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung führt dies indes nicht (bb). Im Einzelnen: aa) Entgegen der auszugsweise zitierten Ausführungen im Widerspruchsbescheid steht eine anderweitige Verwendung des Antragstellers keineswegs „im Ermessen des Dienstherrn“ und unterliegt eine solche auch nicht etwa einer „Abwägung der gegenseitigen Interessen“. Vielmehr „ist“ gemäß § 45 Abs. 4 SBG vor der Versetzung des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist. Gleichermaßen unmissverständlich ordnet § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG an, dass nicht in den Ruhestand versetzt „wird“, wer anderweitig verwendbar ist. Die daraus abzuleitende gesetzliche Suchpflicht ist bindend und steht nicht im Ermessen des Dienstherrn. Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ gerade nicht nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht; das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden.13vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 15vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.2015 - 2 C 37/13 -, juris Rn. 15 Es erscheint daher nach Aktenlage nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsgegner bei seiner Zurruhesetzungsverfügung vom 28.9.2022, jedenfalls in der hier maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2023, die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 4 SBG ergebenden rechtlichen Maßstäbe verkannt hat. (bb) Zur Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung führt dieser Umstand indes nicht. Die Suchpflicht besteht nämlich im Einzelfall nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist anerkanntermaßen anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser generell dienstunfähig ist und damit für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist.14vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - 2 B 5/19 -, juris Rn. 43, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - 2 B 5/19 -, juris Rn. 43, m.w.N. Die Suchpflicht entfällt mithin, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der für die Weiterverwendung in Betracht kommenden Dienstposten nicht mehr an.15vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Ls. 2 und Rn. 13, m.w.N., und vom 16.4.2020 – 2 B 5/19 -, juris Rn. 43vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Ls. 2 und Rn. 13, m.w.N., und vom 16.4.2020 – 2 B 5/19 -, juris Rn. 43 Ob demnach die gesetzliche Suchpflicht vorliegend ausnahmsweise entfallen ist, bedarf, wie auch das Verwaltungsgericht dargelegt hat, der Prüfung im Hauptsacheverfahren. Nach Aktenlage erscheint derzeit offen, ob die Voraussetzungen eines Entfalls der Suchpflicht hier gegeben sind oder nicht. Dabei ist einerseits zu sehen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einen Entfall der Suchpflicht strenge Anforderungen zu stellen sind, zumal insofern die anerkannte Schwerbehinderung des Antragstellers und das diesbezügliche verfassungs- und europarechtliche Diskriminierungsverbot zu berücksichtigen sein dürften. Andererseits könnte fallbezogen zu bedenken sein, dass der Antragsteller, der seit März 2018 dienstunfähig erkrankt war und dessen Dienstfähigkeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Februar 2023 (und wohl auch seither) weder voll noch begrenzt wiederhergestellt war, für seine Tätigkeit als Leiter eines Bauhofs jedenfalls ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 dauernd dienstunfähig ist. Ob für ihn als Beamten des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A12 ein Laufbahnwechsel in ein gleichwertiges Statusamt in der allgemeinen Verwaltung in Anbetracht der für die diesbezüglich erforderliche Befähigung (§ 8 Abs. 1 SLVO) nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 8 Abs. 3 SLVO vorausgesetzten mindestens sechsmonatigen Unterweisung in Betracht zu ziehen war, erscheint zumindest fraglich. Gesehen werden muss, dass insofern für den Antragsteller bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze mit Ablauf des 31.10.2023 zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 28.9.2022 nur noch ein Zeitraum von ca. 13 Monaten zur Verfügung stand, wobei die behandelnden Ärzte eine Wiedereingliederung frühestens für Anfang 2023 in Aussicht gestellt hatten und im Widerspruchsverfahren nichts dem Antragsteller Günstigeres mehr vorgetragen wurde. So hätte es nach Maßgabe der von ihm vorgelegten nervenärztlichen Stellungnahmen des Dr. D.16vom 12.7.2022, S.3 (Bl. 39 d.A.), und vom 14.9.2022, S. 3 (Bl. 42 d.A.)vom 12.7.2022, S.3 (Bl. 39 d.A.), und vom 14.9.2022, S. 3 (Bl. 42 d.A.) zur Wiederherstellung seiner vollen Dienstfähigkeit zuvor noch einer stationären Akutbehandlung in einer psychosomatisch orientierten Akutklinik sowie einer gestuften Wiedereingliederung bedurft, so dass kaum ersichtlich ist, wie innerhalb des danach verbleibenden Zeitraums bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze noch eine – mindestens – sechsmonatige Unterweisung zur Erlangung der Befähigung für eine andere und gleichwertige Laufbahn hätte erfolgen können, und zudem auszuschließen ist, dass der Antragsteller nach seiner „Umschulung“ noch eine neue Tätigkeit in der allgemeinen Verwaltung hätte wahrnehmen können. Es stellt sich mithin als überaus zweifelhaft dar, ob der Zweck der gesetzlichen Suchpflicht, die Ruhestandsversetzung durch eine alternative Beschäftigung auf einem anderen amtsangemessenen Dienstposten zu vermeiden, im vorliegenden Einzelfall noch hätte erreicht werden können. Daher erscheint es hier keineswegs fernliegend, dass diese nach Maßgabe der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf den Antragsteller ausnahmsweise entfallen gewesen sein könnte. Abschließend feststellen lässt sich dies im vorliegenden summarischen Verfahren indes nicht. Letztlich bedarf es daher der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die gesetzliche Suchpflicht entfallen war, so dass es auf den fehlerhaften rechtlichen Ansatz namentlich des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2023 in Bezug auf diese und deren Maßgaben im Ergebnis nicht ankäme. Unter diesen Umständen stellt sich die erfolgte Ruhestandsversetzung des Antragstellers vorliegend jedenfalls auch dann nicht als offensichtlich rechtswidrig oder ersichtlich rechtsmissbräuchlich dar, wenn man davon ausgeht, dass der Antragsgegner bei seiner Zurruhesetzungsverfügung vom 28.9.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2023 die sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 45 Abs. 4 SBG ergebenden rechtlichen Maßstäbe hinsichtlich seiner (gesteigerten) gesetzlichen Suchpflicht verkannt hat. 4. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zurruhesetzung als aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erweisen könnte, weil ihr nicht die Prüfung vorausgegangen sei, ob der Antragsteller seine Dienstpflichten im Sinn der §§ 27 BeamtStG, 45 Abs. 4 SBG noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann und daher noch begrenzt dienstfähig sei, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. In der Zurruhesetzungsverfügung des Antragsgegners vom 28.9.2022 heißt es insofern, mit Untersuchungsauftrag vom Februar 2022 sei die Amtsärztin auch gebeten worden zu prüfen, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG vorliege; diese habe bei der Untersuchung im Juni 2022 festgestellt, dass von dauernder Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem angegriffenen Beschluss ausgeführt, es sei nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner vor diesem Hintergrund die Feststellungen in dem seiner Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten vom 1.8.2022 dahingehend habe deuten dürfen, dass bei dem Antragsteller kein hier relevantes Restleistungsvermögen bestehe. Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts tritt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung im Kern nicht entgegen. Er trägt zwar – rechtlich zutreffend – zu den Grundlagen der Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit vor und beanstandet das Fehlen amtsärztlicher Feststellungen zur Frage eines Restleistungsvermögens. Freilich führt er nicht aus, weshalb der Antragsgegner entgegen der verwaltungsgerichtlichen Sichtweise aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022 angesichts des dieser vorangegangenen Gutachtenauftrags und der Vorgeschichte nicht habe schließen dürfen, dass bei ihm, dem Antragsteller, kein relevantes Restleistungsvermögen bestehe. Der Senat prüft indes nur die dargelegten Gründe der Beschwerde, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Soweit der Antragsteller demgegenüber mit seiner Beschwerde den Widerspruchsbescheid vom 21.2.2023 angreift, führt dieser aus, die Amtsärztin habe auftragsgemäß auch geprüft, ob eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliege, jedoch „in ihrer Stellungnahme vom 01.08.2022 keine begrenzte, sondern eine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt“. Gegen diese Argumentation des Widerspruchsbescheids wendet der Antragsteller ein, aus § 27 Abs. 1 BeamtStG folge, dass alle übrigen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 26 BeamtStG gegeben sein müssten, bevor das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit zur Anwendung gebracht werden könne; gemessen daran sei der Schlussfolgerung, eine begrenzte Dienstfähigkeit komme hier „von vornherein“ nicht in Betracht, da das amtsärztliche Gutachten ausdrücklich eine dauernde Dienstunfähigkeit feststelle, nicht zu folgen. Damit verkennt der Antragsteller die Argumentation des Widerspruchsbescheids bzw. missversteht diese. Der Widerspruchsbescheid führt nicht etwa aus, eine begrenzte Dienstfähigkeit komme hier nach dem amtsärztlichen Gutachten „von vornherein“ nicht in Betracht. Vielmehr versteht dieser die Ausführungen in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1.8.2022, wonach beim Antragsteller von dauernder Dienstunfähigkeit ausgegangen werden müsse, vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bitte um Prüfung einer begrenzten Dienstfähigkeit im Untersuchungsauftrag vom Februar 2022 dahin, dass eine solche implizit verneint werde. Mit dieser Schlussfolgerung des Widerspruchsbescheids setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung indes nicht auseinander – ebenso wie bereits zuvor nicht mit dem gleichgelagerten Argument des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten vom 1.8.2022 dahingehend deuten dürfen, dass bei dem Antragsteller kein hier relevantes Restleistungsvermögen bestehe. Der Senat prüft indes auch insoweit nur die dargelegten Gründe der Beschwerde, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Ob die Argumentation, die amtsärztliche Stellungnahme vom 1.8.2022 verneine vorliegend konkludent auch eine begrenzte Dienstfähigkeit, der Sache nach überzeugt, ist folglich nicht Gegenstand der dem Senat aufgegebenen Prüfung (allein) der Beschwerdegründe. Im Übrigen erscheint es, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen, wenn der Antragsgegner vor dem Hintergrund seines ausdrücklichen diesbezüglichen Untersuchungsauftrags vom Februar 2022 die Feststellungen in dem seiner Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachten vom 1.8.2022 dahingehend gedeutet hat, dass aus amtsärztlicher Sicht bei dem Antragsteller kein hier relevantes Restleistungsvermögen bestehe. Zudem dürften fallbezogen, wie dargestellt, die jahrelange Krankengeschichte des Antragstellers sowie der Umstand zu bedenken sein, dass der in Rede stehenden amtsärztlichen Stellungnahme bereits sechs amtsärztliche Stellungnahmen vorangegangen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung bzw. Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwerts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Von letzterem ist vorliegend auszugehen; maßgeblich ist die Gesamtdauer der begehrten Auszahlung des Differenzbetrages zwischen den Bruttobezügen aus dem aktiven Dienstverhältnis und den Versorgungsbezügen. Der streitige Zeitraum ist begrenzt durch den Zeitpunkt der vorzeitigen Ruhestandsversetzung (1.10.2022) und das Erreichen der regulären Altersgrenze (31.10.2023), da mit einer früheren Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids vom 28.9.2022 zu keinem Zeitpunkt ernstlich zu rechnen war. Der maßgebliche Zeitraum beläuft sich demgemäß auf 13 Monate, wobei die am 1.12.2022 in Kraft getretene Erhöhung der Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent zu berücksichtigen ist17§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vom 16.2.2022 (ABl. I S. 427)§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen im Jahr 2022 vom 16.2.2022 (ABl. I S. 427) [2 Monate x (4.949,96 € - 2.960,41 €) + 11 Monate x (5.085,70 € - 3.043,30 €)], so dass sich ein für beide Instanzen maßgeblicher Gesamtbetrag von 26.445,50 € ergibt, der mit Blick auf die Abhängigkeit der Beständigkeit der begehrten vorläufigen Auszahlung vom Ausgang des Klageverfahrens jeweils nur hälftig und damit in Höhe von 13.222,75 € in Ansatz zu bringen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.