Gerichtsbescheid
A 4 K 414/23
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1221.A4K414.23.00
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Leitsätze
1. Italien verweigert seit Dezember 2022 faktisch die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern. Es liegen aktuell keine Hinweise vor, die den Rückschluss zuließen, dass die italienischen Behörden von ihrer Haltung abrückten und die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern wieder akzeptierten.(Rn.32)
2. Derzeit steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fest, dass Überstellungen nach Italien, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung erfolgen, innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums durchgeführt werden können.(Rn.25)
3. Eine unter diesen Voraussetzungen erlassene Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig. Die Abschiebungsanordnung ist einschließlich der Entscheidungen über die Unzulässigkeit des Asylantrags, das Vorliegen von Abschiebungsverboten und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.(Rn.38)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Italien verweigert seit Dezember 2022 faktisch die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern. Es liegen aktuell keine Hinweise vor, die den Rückschluss zuließen, dass die italienischen Behörden von ihrer Haltung abrückten und die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern wieder akzeptierten.(Rn.32) 2. Derzeit steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) fest, dass Überstellungen nach Italien, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung erfolgen, innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums durchgeführt werden können.(Rn.25) 3. Eine unter diesen Voraussetzungen erlassene Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig. Die Abschiebungsanordnung ist einschließlich der Entscheidungen über die Unzulässigkeit des Asylantrags, das Vorliegen von Abschiebungsverboten und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.(Rn.38) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer und nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt ist geklärt, vgl. § 84 Abs. 1 VwGO. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Das Bundesamt hat die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Anordnung der Abschiebung der Klägerin nach Italien erlassen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (Satz 3). Kann eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an (Satz 4). Das Bundesamt darf eine Abschiebungsanordnung nur erlassen, wenn die Überstellung des Asylbewerbers zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 38. Ed. 1.1.2023, AsylG § 34a Rn. 9; zum Ganzen auch: VG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2023 – A 4 K 1290/23 – UA S. 5 n.v.). Liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, kann das Bundesamt stattdessen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen (vgl. Bergmann in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 34a Rn. 5). Bei der Beurteilung des „Feststehens“ der Durchführbarkeit der Überstellung hat das Gericht zu prognostizieren, ob die Überstellung innerhalb eines Zeitraums von grundsätzlich sechs Monaten „mit großer Wahrscheinlichkeit“ durchgeführt werden kann (vgl. Bergmann in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 53). Dies zugrunde gelegt, steht derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass eine Abschiebung der Klägerin nach Italien innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums durchgeführt werden kann. Denn die Republik Italien verweigert seit Dezember 2022, d.h. seit etwa einem Jahr, die (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern – jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland – nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts ausnahmslos. So hat die Republik Italien durch ihre „Dublin-Unit“ am 5. Dezember 2022 schriftlich gegenüber den entsprechenden Stellen aller anderen EU-Mitgliedstaaten erklärt: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“. Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2022 ergänzte die italienische „Dublin-Unit“: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“. Entgegen der Ankündigung, insbesondere über die Dauer des Aufnahmestopps weiter zu informieren, liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Hinweise vor, die den Rückschluss zuließen, dass die italienischen Behörden von ihrer Haltung abrückten und Überstellungen nach der Dublin III-VO wieder akzeptierten. Auch auf die Ende Mai 2023 im Rahmen eines bilateralen Treffens gegenüber der schweizerischen Justizministerin erfolgte Ankündigung Italiens, man werde in „nächster Zeit“ Dublin-Überstellungen wieder akzeptieren (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, Rn. 64, juris m.w.N.), ist bislang keine Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Italien erfolgt. Im Gegenteil: Laut Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 2. Oktober 2022 im Verfahren A 4 K 1290/23 sind „für die nächsten Wochen“ auch keine Überstellungen nach Italien im Dublin-Verfahren eingeplant. Deutlich zum Ausdruck kommen die Folgen der Weigerungshaltung Italiens in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. Danach wurden im Zeitraum Januar bis August 2023 12.452 Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, trotz Zustimmung in 11.355 Fällen sind lediglich zehn Überstellungen erfolgt (BT-Drs. 20/9067 vom 2. November 2023, S. 30) und zugleich 8.461 Überstellungen gescheitert (BT-Drs. 20/9067 vom 2. November 2023, S.43). Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es mehr als ungewiss, ob und wann Italien seinen Verpflichtungen, vgl. Art. 18 Dublin III-VO, wieder nachkommen und Dublin-Überstellungen akzeptieren wird (VG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2023 – A 4 K 1290/23 – UA S. 6 n.v.; im Ergebnis ebenso: vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, Rn. 48, juris; vgl. VG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 2 L 706/23.A –, Rn. 10 ff., juris; vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 22 L 1022/23.A –, Rn. 10, juris; vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 B 869/23 HGW –, Rn. 24, juris; a.A.: VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 – A 11 K 5248/23 –, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – A 6 K 2115/23 –, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 12. Juli 2023 – A 9 K 448/23 –, juris; jeweils m.w.N.). Dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Ausnahmesituation handelt, lässt sich auch an der jüngsten Reaktion der Beklagten erkennen, freiwillige Übernahmen im Rahmen des Europäischen Solidaritätsmechanismus – gleichsam reziprok – abzulehnen (vgl. „Bund stoppt Aufnahme von Migranten aus Italien“, 13. September 2023, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/deutschland-fluechtlinge-italien-100.html, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2023). Hierfür wird als Grund ausdrücklich eine „Weigerung“ Italiens genannt. Selbst wenn man den erklärten Aufnahmestopp Italiens mit einem hohen Migrationsdruck erklären wollte, ist nicht erkennbar, dass sich daran und damit an der fehlenden Bereitschaft Italiens, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, absehbar etwas ändern würde. Insbesondere hat die Zahl von Migranten, die an der Seegrenze Italiens aufgegriffen worden sind, seit dem ausgerufenen Aufnahmestopp im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bis zum heutigen Tag erheblich zugenommen, ebenso die Zahl der gestellten Asylanträge (vgl. UNHCR Italy Weekly Snapshot vom 18. Dezember 2023, abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/documents/details/105491, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2023). Der Schlussfolgerung, dass die Klägerin in Italien nicht wiederaufgenommen würde, lässt sich nicht entgegenhalten, dass sie zwar nicht bei Rücküberstellung, wohl aber bei einer freiwilligen Rückkehr, individuell organisierter Einreise und Asylantragstellung in Italien Aufnahme finden würde. Im Gegensatz zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach der (Rückführungs-)Richtlinie 2008/115/EG kennt das Dublin-Überstellungssystem das Institut der freiwilligen Ausreise nicht. Vielmehr erfolgt eine Dublin-Überstellung stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens. Auch bei einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers handelt es sich um eine staatlich überwachte Ausreise, die hinsichtlich der Orts- und Terminabstimmung der behördlichen Organisation bedarf (BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 – 1 C 26/20 –, Rn. 22, und vom 17. September 2015 – 1 C 26.14 –, Rn. 17 f., beide juris). Zudem und unabhängig vom Vorstehenden darf ein EU-Mitgliedstaat ausschließlich dann eine Überstellungsentscheidung iSv. Art. 26 Dublin III-VO erlassen und dem Betroffenen zustellen, wenn eine tatsächliche oder fingierte Zustimmung des um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaats vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 – C-647/16 –, Rn. 42, juris). Fehlt die Zustimmung oder ist sie unwirksam, ist die Überstellungsentscheidung rechtswidrig (zum Ganzen: VG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2023 – A 4 K 1290/23 – UA S. 7 n.v.; Gräsel in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, Dublin III-VO Art. 26 Rn. 2a). Vorliegend haben die italienischen Behörden der (Wieder-)Aufnahme der Klägerin aber nicht ausdrücklich zugestimmt. Es ist in Ansehung der demgegenüber ausdrücklich erklärten, generellen Weigerung italienischer Behörden zur Aufnahme von Dublin-Rückkehren auch nicht davon auszugehen, dass dem (Wieder-) Aufnahmegesuch – in der Annahme einer Zustimmungsfiktion – stattgegeben wird (vgl. Art. 22 Abs. 7, Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen (so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, Rn. 46, juris m.w.N.; vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22/23 –, juris; a.A.: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 7 B 170/23 MD –, juris) und ob sich eine Überstellung der Klägerin aus familiären Gründen als unzulässig darstellt. 2. Auch die Unzulässigkeitsentscheidung hält im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dies folgt daraus, dass nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung als Überstellungsentscheidung die Gefahr einer „Refugee in orbit“-Situation besteht, in der das Asylverfahren der Klägerin in keinem Mitgliedstaat der EU durchgeführt wird. Eine solche Situation droht im Falle der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung, kann die Klägerin nicht nach Italien und auch in keinen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden. In einer solchen Konstellation hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeit aufzuheben (vgl. Bergmann in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 44), wobei offenbleiben kann, ob dies aus einer Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Dublin III-VO (vgl. Neumann, ZAR 2023, 85, 89) oder aus einer einschränkenden Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. lit. a AsylG folgt. 3. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt auch der rechtliche Grund für die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, und für die Anordnung und Befristung des auf Grundlage von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, der im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin III-Verordnung ergangen ist. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben im Jahr 1977 in Syrien geboren worden, syrische Staatsangehörige und arabischer Volks- sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste im September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 vom 26. September 2022 war die Klägerin am 29. August 2022 in Italien – BRUZZANO ZEFFIRIO – aufgegriffen worden. In ihren Anhörungen gab sie insbesondere an, sie sei mit dem Schiff nach Italien gereist und dort erkennungsdienstlich behandelt worden. In Deutschland lebten neben ihrem Sohn auch ihre Nichte und Neffen, um die sie sich kümmern müsse. Am 31. Oktober 2022 bat das Bundesamt die italienischen Behörden um Aufnahme der Klägerin nach den Vorschriften der Dublin III-Verordnung. Es erfolgte keine Antwort. Mit Bescheid vom 16. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen den ihr am 19. Januar 2023 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 24. Januar 2023 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie sei Erziehungsberechtigte ihrer minderjährigen Nichte, die ebenfalls in Deutschland sei. Aus diesem Grund müsse das Bundesamt von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Aus dem Grundsatz der Familieneinheit folge ein Abschiebungsverbot. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich – sachdienlich gefasst –, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2023 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (A 4 K 415/23) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 16. Januar 2023 angeordnet und dies im Wesentlichen damit begründet, eine Überstellung der Klägerin sei aufgrund einer Weigerung Italiens, Dublin-Rückkehrer wiederaufzunehmen und der stark gestiegenen Flüchtlingszahlen voraussichtlich rechtlich nicht möglich. Das Bundesamt hat auf gerichtliche Nachfrage, ob in den letzten sechs Monaten Überstellungen nach Italien erfolgt seien, am 11. August 2023 im Wesentlichen mitgeteilt, es stehe fest, dass weiterhin Überstellungen nach Italien durchgeführt werden könnten und keine systemischen Mängel vorlägen. Ein Vollzugshindernis hinsichtlich der Überstellung bestehe nur dann, wenn hinreichend sicher sei, dass ein Aufnahmestaat seiner Verpflichtung zur (Wieder-)Aufnahme innerhalb der Überstellungsfrist von grundsätzlich sechs Monaten, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, nicht nachkommen werde. Insoweit bestehe für das Bundesamt ein weiter Prognose- und Beurteilungsspielraum. Es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass Italien den Pflichten zur (Wieder-)Aufnahme innerhalb der Überstellungsfrist nachkommen werde. Aus den bisherigen Erklärungen Italiens zur Aussetzung von Dublin III-Überstellungen folge keine generelle Weigerung zur (Wieder-)Aufnahme. Es sei auch zu erwarten, dass die Bemühungen Italiens zur Schaffung ausreichender Aufnahmeplätze zur Wiederaufnahme der Überstellungen führen würden. Die Klägerin hat hierauf unter Vorlage eines Schreibens des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. Juli 2023 repliziert, Überstellungen nach Italien seien derzeit nicht möglich und eine Wiederaufnahmebereitschaft nicht absehbar. Bereits am 22. Juni 2023 hatte das Bundesamt auf eine im Verfahren A 4 K 1290/23 gestellte Anfrage des Gerichts, „ob und in welcher Anzahl in den letzten sechs Monaten Überstellungen von Dublin-Rückkehrern nach Italien erfolgt sind“, mitgeteilt: „Im Zeitraum von Januar 2023 bis Mai 2023 kam es zu 7 freiwilligen Ausreisen von Antragstellenden nach Italien. Betroffen waren Personen, die nicht zu dem in den CL genannten Personenkreis gehören. Laut Aussage von Innenminister Piantedosi vom 31.05.2023 arbeitet Italien derzeit an einer Erhöhung der Unterbringungskapazitäten, damit es in den nächsten Monaten wieder Dublin-Überstellungen annehmen kann, wenn die Situation dies zulässt (https://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/mm.msg-id-95505.html abgerufen am 01.06.2023 [VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2023 - Au 7 S 23.50227; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2023 - A 9 K 1824/23]). Wir gehen daher davon aus, dass zeitnah wieder Überstellungen nach Italien möglich sind.“ Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat im selben Verfahren am 2. Oktober 2023 auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, es könnten derzeit keine Dublin-Überstellungen nach Italien stattfinden. Aufgrund dieser Situation seien auch für die nächsten Wochen keine Überstellungen nach Italien im Dublin-Verfahren geplant. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Gericht gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.