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Beschluss

A 4 K 4321/23

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0823.A4K4321.23.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist, dass der Zielstaat zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist.(Rn.6) 2. Italien verweigert aktuell die (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern.(Rn.8) 3. Auf Grundlage aktueller Mitteilungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie des für Überstellungen zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe konnten seit Dezember 2022 keine Überstellungen nach Italien stattfinden. Daher kann derzeit nicht prognostiziert werden, dass Überstellungen nach Italien in den nächsten Monaten wieder möglich sein werden.(Rn.9) 4. Unter diesen Bedingungen bleibt es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbenommen, anstelle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.(Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage A 4 K 4320/23 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist, dass der Zielstaat zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist.(Rn.6) 2. Italien verweigert aktuell die (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern.(Rn.8) 3. Auf Grundlage aktueller Mitteilungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie des für Überstellungen zuständigen Regierungspräsidiums Karlsruhe konnten seit Dezember 2022 keine Überstellungen nach Italien stattfinden. Daher kann derzeit nicht prognostiziert werden, dass Überstellungen nach Italien in den nächsten Monaten wieder möglich sein werden.(Rn.9) 4. Unter diesen Bedingungen bleibt es dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbenommen, anstelle einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.(Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage A 4 K 4320/23 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG zur Entscheidung berufene Einzelrichter legt den ausdrücklich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Berücksichtigung des Begehrens des Antragstellers gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass dieser ausschließlich vorläufigen Rechtsschutz gegen die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien begehrt. Seinem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass er auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG zum Gegenstand des Eilverfahrens machen wollte. Der so verstandene, zulässige Antrag ist begründet. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Rahmen einer eigenen Ermessenentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das durch § 75 AsylG gesetzlich bekräftigte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts. Denn bei der allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Abschiebungsanordnung im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als rechtswidrig. Das Bundesamt darf eine Abschiebungsanordnung nur erlassen, wenn die Überstellung des Asylbewerbers zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig (vgl. Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 38. Ed. 1.1.2023, AsylG § 34a, Rn. 9). Andernfalls bleibt es zwar zunächst und grundsätzlich dabei, dass der Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist (hierzu und zum Folgenden: vgl. Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 38. Ed. 1.1.2023, AsylG § 34a, Rn. 10). Gleichwohl kann eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen. Liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht vor, kann das Bundesamt stattdessen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen (vgl. Bergmann in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 34a Rn. 5). Bei der Beurteilung des „Feststehens“ der Durchführbarkeit der Überstellung hat das Gericht zu prognostizieren, ob die Überstellung innerhalb eines Zeitraums von grundsätzlich sechs Monaten „mit großer Wahrscheinlichkeit“ durchgeführt werden kann (hierzu und zum Folgenden: vgl. Bergmann in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 53). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass der Zielstaat zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 –, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 – 1 A 11081/14 –, Rn. 37, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A –, Rn. 7, juris; VG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 22 L 1022/23.A –, Rn. 8, juris m.w.N.). Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe steht derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Überstellung des Antragstellers nach Italien überhaupt oder innerhalb eines überschaubaren Prognosezeitraums durchgeführt werden kann. Es fehlt trotz ordnungsgemäß durchgeführten Dublin-Verfahrens bereits an einer (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Italiens (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, Rn. 48, juris; vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 22 L 1022/23.A –, Rn. 10, juris; vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 B 869/23 HGW –, Rn. 24, juris; a.A.: VG Freiburg, Beschluss vom 12. Juli 2023 – A 9 K 448/23 –, juris; jeweils m.w.N.). Das italienische Innenministerium hat mit Informationsschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 eine Aufnahme von Schutzsuchenden – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs – nach Maßgabe der Dublin III-VO unter Berufung auf "technische Gründe" und "fehlende Aufnahmekapazitäten" "zeitlich befristet", aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums und damit faktisch unbefristet abgelehnt. Ungeachtet der Frage, wie man diese Schreiben versteht (statt aller: VG Aachen, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 9 L 379/23.A –, Rn. 8, juris), und inwieweit sich alleine aus dem seitdem verstrichenen Zeitraum eine sich manifestierende Weigerungshaltung der italienischen Behörden ablesen lässt (vgl. in diese Richtung gehend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. März 2023 – 11 A 335/23.A –, Rn. 35 und vom 16. März 2023 – 11 A 252/23.A –, Rn. 31, beide juris), ist Italien jedenfalls derzeit nicht zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit (vgl. zur Pflicht des Gerichts, diese Schreiben zu berücksichtigen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. August 2023 – 2 BvR 593/23 –, juris). Unabhängig hiervon kann das Gericht auch nicht erkennen, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Italien in den nächsten Monaten wieder möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere maßgeblich zu berücksichtigen, dass die von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, deren Realisierung der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erbetene Überstellungsstopp dienen sollte, augenscheinlich nicht wie gewünscht Früchte getragen haben. Angesichts der massiv angestiegenen Flüchtlingszahlen (vgl. Informationen des UNHCR (Stand April), abrufbar unter: https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/italien und https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205, jeweils zuletzt abgerufen am 23. August 2023) scheinen die seitens der italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung des ausgerufenen Notstands (vgl. etwa: Deutsche Welle, Bericht vom 11. April 2023, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/italien-erkl%C3%A4rt-ausnahmezustand-wegen-migration/a-65284648, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2023), nicht ausreichend, um im aktuellen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die italienischen Behörde einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehren in überschaubarer Zeit zustimmen werden. Hinzu kommt, dass laut gerichtsbekannter Auskünfte des Bundesamts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe seit Dezember 2022 keine Überstellungen nach Italien stattgefunden haben und zudem nicht absehbar ist, wann Überstellungen wieder stattfinden können. In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die italienischen Behörden – soweit erkennbar – noch immer nicht in Aussicht gestellt haben, dass und ggfs. ab welchem Zeitpunkt sie sich zur Wiederaufnahme von Überstellungen in der Lage sehen (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/italien-nimmt-keine-fluchtlinge-zuruck-berlin-ruft-eu-kommission-um-hilfe-10286077.html, zuletzt abgerufen am 23. August 2023). Vor diesem Hintergrund kann – jedenfalls im Eilverfahren – dahinstehen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen (so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, Rn. 46, juris m.w.N.; a.A.: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 7 B 170/23 MD –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).