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Beschluss

1 M 158/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2011:0118.1M158.10.0A
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Leitsätze
1. Ein nicht von der Landesregierung dem Landtag vorgeschlagener Bewerber um das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann nach dessen Wahl mit 2/3 der Stimmen der Abgeordneten gegenüber dem Ministerpräsidenten nicht mehr mit Erfolg die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruches geltend machen.(Rn.13) 2. Ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber kann nach der erfolgten Beschlussfassung durch die Landesregierung über den zu treffenden Vorschlag und vor der Wahl des Vorgeschlagenen durch den Landtag um gerichtlichen Rechtsschutz dahingehend nachsuchen, dem Ministerpräsidenten bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung durch die Landesregierung über den Wahlvorschlag vorläufig zu untersagen, den bereits beschlossenen Wahlvorschlag dem Landtag zuzuleiten, oder (gegebenenfalls hilfsweise) ihn zu verpflichten, den Wahlvorschlag einstweilen zurückzuziehen. (Rn.20) 3. Die vom Landtag zu treffende Personalentscheidung ist auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auch auf einen politischen Konsens gerichtet, der nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt.(Rn.6) 4. Der Vorschlag der Landesregierung hat zwar die Regelungen von § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) zu berücksichtigen und zu beachten, darf gleichwohl aber zusätzlich (politisch-)prognostische Erwägungen zu den Wahlchancen von Bewerbern im Landtag anstellen.(Rn.8) 5. Soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST)  „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde“ verlangt, handelt es sich lediglich um eine Mindest-Anforderung. Bei allen anderen gesetzlichen Anforderungsprofilmerkmalen ist eine Bewertungsmöglichkeit nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gegeben.(Rn.11) 6. Der Ministerpräsident ist nach der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten bezieht sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA (juris: BG ST) und das AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen.(Rn.19) 7. In der Regel wird der Ministerpräsident das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind.(Rn.19) 8. Soweit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) nicht zum Landesbeauftragten gewählt werden kann, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde, handelt es sich um eine bloße Wahlvoraussetzung.(Rn.10) 9. Wenn der Berufene trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Wahl vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet, endet die Amtszeit mit Ablauf des Monats, in dem der Landesbeauftragte das 65. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) ).(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht von der Landesregierung dem Landtag vorgeschlagener Bewerber um das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann nach dessen Wahl mit 2/3 der Stimmen der Abgeordneten gegenüber dem Ministerpräsidenten nicht mehr mit Erfolg die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruches geltend machen.(Rn.13) 2. Ein unberücksichtigt gebliebener Bewerber kann nach der erfolgten Beschlussfassung durch die Landesregierung über den zu treffenden Vorschlag und vor der Wahl des Vorgeschlagenen durch den Landtag um gerichtlichen Rechtsschutz dahingehend nachsuchen, dem Ministerpräsidenten bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung durch die Landesregierung über den Wahlvorschlag vorläufig zu untersagen, den bereits beschlossenen Wahlvorschlag dem Landtag zuzuleiten, oder (gegebenenfalls hilfsweise) ihn zu verpflichten, den Wahlvorschlag einstweilen zurückzuziehen. (Rn.20) 3. Die vom Landtag zu treffende Personalentscheidung ist auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auch auf einen politischen Konsens gerichtet, der nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt.(Rn.6) 4. Der Vorschlag der Landesregierung hat zwar die Regelungen von § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) zu berücksichtigen und zu beachten, darf gleichwohl aber zusätzlich (politisch-)prognostische Erwägungen zu den Wahlchancen von Bewerbern im Landtag anstellen.(Rn.8) 5. Soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde“ verlangt, handelt es sich lediglich um eine Mindest-Anforderung. Bei allen anderen gesetzlichen Anforderungsprofilmerkmalen ist eine Bewertungsmöglichkeit nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gegeben.(Rn.11) 6. Der Ministerpräsident ist nach der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten bezieht sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA (juris: BG ST) und das AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen.(Rn.19) 7. In der Regel wird der Ministerpräsident das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind.(Rn.19) 8. Soweit nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) nicht zum Landesbeauftragten gewählt werden kann, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde, handelt es sich um eine bloße Wahlvoraussetzung.(Rn.10) 9. Wenn der Berufene trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Wahl vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet, endet die Amtszeit mit Ablauf des Monats, in dem der Landesbeauftragte das 65. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 AG StUG LSA (juris: StUGAG ST) ).(Rn.10) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Dezember 2010, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis zu recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar haben Beamte wie Richter gegenüber dem (potentiellen) Dienstherrn bei der Vergabe eines (Beförderungs-)Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( so in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, zuletzt Urteil vom 17. August 2005 - Az.: 2 C 36.04 -, zitiert nach juris [m. z. N.] ). Ein (Beförderungs)Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - Az.: 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - Az.: 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ). Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht ( siehe etwa: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - Az.: 1 M 125/10 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - Az.: 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - Az.: 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.] ). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt insoweit auch die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - Az.: 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - Az.: 1 WB 19.08 -, a. a. O.; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - Az.: 1 M 52/09 -, a. a. O.; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. März 2010 - Az.: 2 B 516/09 -, zitiert nach juris [m. w. N.] ). Indes kann der Antragsteller einen Bewerbungsverfahrensanspruch vorliegend gegenüber dem Antragsgegner nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Zwar wird der Landesbeauftragte gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA als Beamter auf Zeit auf die Dauer von fünf Jahren vom Ministerpräsidenten berufen. Nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA wählt jedoch - auf Vorschlag der Landesregierung - der Landtag von Sachsen-Anhalt den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, und zwar mit zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Abgeordneten. Der Regelungssystematik von § 3 AG StUG LSA ist ebenso wie seinem Wortlaut zu entnehmen, dass die Landesregierung als Kollegialorgan die Auswahl unter den Bewerbern zu treffen hat, indem sie letztlich dem Landesparlament (nur) einen Vorschlag unterbreitet. Da der Landtag von Sachsen-Anhalt diesen Vorschlag lediglich annehmen oder ablehnen kann, kommt dem Vorschlag der Landesregierung zwar entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Gleichwohl handelt es sich bei dem Kabinettsbeschluss über den Vorschlag nicht bereits um die maßgebliche Personalentscheidung. Sie ist lediglich eine Voraussetzung dafür, dass der Landtag von Sachsen-Anhalt überhaupt eine Wahl zu treffen vermag. Aus der tatbestandlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 AG StUG LSA, dass der Landtag den Vorgeschlagenen wählt, folgt vielmehr, dass hier das Parlament letztlich die relevante Personalentscheidung trifft. Aus der weiteren Regelung dahin, dass der Vorgeschlagene nur dann gewählt, mithin der Vorschlag der Landesregierung lediglich dann angenommen ist, wenn dieser die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch der Mehrheit der Abgeordneten erhält, folgt jedoch weiterhin, dass die vom Landtag zu treffende Personalentscheidung auf einen breiten parlamentarischen, d. h. erkennbar auch auf einen politischen Konsens gerichtet ist, der nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt ( vgl. insoweit etwa: Friauf/Höfling, GG, Band 2, Art. 33 Rn. 16; Dreier, GG, 2. Auflage, Band II, Art. 33 Rn. 42, 43; AK-GG, 3. Auflage, Band 3, Art. 33 Rn. 31; Sachs, GG, 5. Auflage, Art. 33 Rn. 25; Maunz/Dürig, GG, Band IV, Art. 33 Rn. 24; Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Auflage, Art. 33 Rn. 22 ff. ). Ein Quorum, wie es § 3 Abs. 1 AG StUG LSA vorsieht, ist nämlich im Allgemeinen nur ganz besonders wichtigen, grundlegenden Entscheidungen von besonderem politischem Gewicht vorbehalten. So bedarf etwa ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Entsprechendes sieht Art. 78 Abs. 2 Verf LSA vor, wonach verfassungsändernde Gesetze einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages bedürfen. Eine § 3 Abs. 1 AG StUG LSA vergleichbare Bestimmung enthält im Übrigen auch § 20 Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA. Ähnliches gilt gemäß § 46a Abs. 3 Satz 3 AbgG LSA, wonach die Einsetzung eines Ausschusses zur Überprüfung der Abgeordneten auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes durch den Landtag der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, jedoch mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf (vgl. im Übrigen etwa auch §§ 20 Abs. 2 ArchtG-LSA, 6 Abs. 3 AdKG, 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. b] BWaldG). Die Regelung des § 3 Abs. 1 AG StUG LSA hat zur Folge, dass von den gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Verf LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 LWG LSA zumindest 91 Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt wenigstens 46 Abgeordnete anwesend und alle dem Vorschlag zustimmen müssten oder jedenfalls 69 Abgeordnete anwesend sein und wenigstens 46 von ihnen (2/3-Anwesenheitsmehrheit zugleich Mehrheit der Abgeordneten) dem Vorschlag der Landesregierung zustimmen müssen. Mit jedem weiteren anwesenden Abgeordneten erhöht sich die erforderliche Wahlmehrheit dabei auf bis zu 61 zustimmende Abgeordnete. Da die regierungstragenden Fraktionen im Landtag in der Regel zwar die Mehrheit der Abgeordneten im Landtag stellen, nicht hingegen eine Zwei-Drittel-Mehrheit besitzen, muss der Vorschlag der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA diesen Umstand berücksichtigen können und daher einen Kandidaten zum Gegenstand haben, der die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AG StUG LSA erforderliche Wahlmehrheit nach der von der Landesregierung zu treffenden Prognose auch erlangen kann. Anders gewendet: Der Vorschlag der Landesregierung hat zwar die Regelungen von § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA zu berücksichtigen und zu beachten, darf gleichwohl aber zusätzlich (politisch-)prognostische Erwägungen zu den Wahlchancen von Bewerbern im Landtag anstellen. Dass die Wahl des Landesbeauftragen nach § 3 Abs. 1 AG StUG LSA eine (auch) politische Entscheidung darstellt, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Zweck des AG StUG LSA ist es nach dessen § 1 u. a., durch die Einrichtung des Amtes eines Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und durch den Kontakt des Landesbeauftragten zu Bürgern einen wirkungsvollen - und damit letztlich politischen - Beitrag zur Aufarbeitung und Bewältigung der vom Staatssicherheitsdienst belasteten Vergangenheit im Sinne des § 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu leisten. Jeder hat dabei gemäß § 2 AG StUG LSA das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit der Erfassung, Verwahrung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden. Des Weiteren kann der Landesbeauftragte sich jederzeit an den Landtag wenden und erstattet dem Landtag wie der Landesregierung bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (§ 6 Abs. 1 AG StUG LSA). Die Akzeptanz des Amtsinhabers sowohl in der Bevölkerung als auch gegenüber der „Politik“ ist daher von ganz erheblicher Bedeutung. Nach § 3 Abs. 2 AG StUG LSA muss der Landesbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen, bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben und soll bis zum 9. November 1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt haben. Im Übrigen darf er nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen sein, noch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt haben, und darf vor dem 9. November 1989 keine herausgehobene Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder einer anderen Blockpartei sowie in von diesen Parteien beeinflussten Massenorganisationen oder sonst eine herausgehobene Funktion im System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Gemäß § 3 Abs. 4 AG StUG LSA kann schließlich nicht gewählt werden, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde. § 3 Abs. 2 Satz 1 AG StUG LSA verlangt zwar „die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde“, die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auch bewertet werden kann. Bereits der Wortlaut der Norm weist aber darauf, hin, dass es sich hierbei lediglich um eine Mindest-Anforderung handelt. Bei allen anderen Anforderungsprofilmerkmalen ist eine Bewertungsmöglichkeit nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG im Übrigen gerade nicht gegeben. Sie machen vielmehr deutlich, dass dem Gesetzgeber besonders an der persönlichen Befähigung und Eignung des Betreffenden auf der Grundlage der höchstpersönlichen Erfahrungen und Integrität in der ehemaligen DDR bis zum Machtverlust des früheren Staats- und SED-Chefs Honecker für die wahrzunehmenden Aufgaben gelegen ist. Mit anderen Worten: § 3 Abs. 2 und 4 AG StUG LSA statuiert lediglich Grundanforderungen an die erforderliche Fachkunde sowie an den persönlichen Lebenslauf. Sind diese Grundanforderungen erfüllt, liegt die Wahl des Landesbeauftragten in den Händen des Landtages von Sachsen-Anhalt allein nach Maßstäben der politischen Willensbildung. Kommt die allein vorschlagsberechtigte Landesregierung daher im Rahmen ihres Auswahlverfahrens zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber die Voraussetzungen des Amtes nach den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, darf sie (politisch-)prognostische Erwägungen zu den Wahlchancen von Bewerbern im Landtag anstellen. Diese Erwägungen wären wegen ihrer sowohl prognostischen als auch politischen Natur ohnehin nur gerichtlich beschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie sachwidrig bzw. willkürlich oder ohne tatsächliche bzw. aufgrund fehlerhafter tatsächlicher Grundlage angestellt wurden. Die Auswahlentscheidung der Landesregierung hat - wie oben ausgeführt - insofern jedenfalls die damit einhergehenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren. Dazu gehören auch etwaige Ergebnisse politischer Vorgespräche mit dem Landtag oder dessen (Teil-)Organen, um die Sachgerechtigkeit des Vorschlages zu plausibilisieren und einer Überprüfung durch die nicht berücksichtigten Bewerber sowie die Gerichte zugänglich zu machen. Dergestalt besteht für den unberücksichtigt gebliebenen Bewerber die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutzmöglichkeit dahin, den Vorschlag der Landesregierung auf seine Rechtmäßigkeit hin selbst und gegebenenfalls gerichtlich einer Überprüfung zu unterziehen. Macht ein nicht berücksichtigter Bewerber - wie im gegebenen Fall - von dieser Möglichkeit indes keinen oder nicht rechtzeitig Gebrauch und wählt der Landtag auf den Vorschlag der Landesregierung hin den von der Landesregierung Vorgeschlagenen zum Landesbeauftragten, kann danach der Unterlegene gegenüber der Landesregierung oder dem Ministerpräsidenten den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen. Mit der erfolgten Wahl macht sich der Landtag nicht nur die mit dem Vorschlag der Landesregierung verbundenen Feststellungen, der Vorgeschlagene erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl, zu eigen, sondern trifft - wie oben ausgeführt - eine eigenständige (politische) Entscheidung über die darüber hinausgehende politische Befähigung des Vorgeschlagenen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien im Sinne einer inhaltliche Überprüfung ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen ( vgl. auch: OVG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2007 - Az.: 2 EO 729/06 -, zitiert nach juris [m. w. N.]; Friauf/Höfling, a. a. O.; Dreier, a. a. O.; AK-GG, a. a. O. ). Die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsieht. Die fehlende inhaltliche Prüfbarkeit resultiert schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung, was es ausschließt, dieselben rechtlichen Grenzen wie bei einer Ermessensentscheidung - etwa bei der Besetzung einer (Beförderungs-)Beamtenstelle - zu setzen. Eine Wahl nach Ermessen wäre keine echte Wahl ( so auch: OVG Thüringen, a. a. O. [m. w. N.] ). Ferner erfordert das Agieren auf der Grundlage eines Vertrauensvorschusses, durch das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten, dass dem Wahlbeamten durch den (qualifizierten) Wahlvorgang selbst bereits seine Akzeptanz und damit die für künftige Entscheidungen notwendige Unterstützung des Wahlgremiums signalisiert wird ( vgl. auch: BVerfG Beschluss vom 17. Oktober 1957 - Az.: 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7, 155; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - Az.: 7 C 25.89 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 68 ). Ob ein Bewerber diese politisch geprägten Merkmale des Amtes im Sinne von Eignung, Leistung und Befähigung erfüllt, ist daher allein durch das Wahlgremium zu bestimmen und entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Bewertung. Dementsprechend könnte ebenso wenig ein von der Landesregierung vorgeschlagener Bewerber gegenüber dem Landtag mit Erfolg geltend machen, er müsse als „bester“ Bewerber von diesem auch gewählt werden, wenn der Landtag dessen Wahl mehrheitlich ablehnt oder das erforderliche Quorum für seine Wahl nicht zustande kommt ( vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - Az.: 7 B 150.88 -, BVerwGE 80, 228 ). Gerade dies zeigt auf, dass eine hiernach von der Landesregierung neu zu treffende Entscheidung über einen Vorschlag sich nicht wiederholender Weise auf den „besten“, jedoch bereits bei der parlamentarischen Wahl erfolglosen Bewerber beschränken muss. Hieraus folgt zugleich, dass die Landesregierung nicht gezwungen ist, gleichsam „sehenden Auges“ den vermeintlich „besten“, aber erkennbar parlamentarisch aussichtslosen Bewerber gleichwohl dem Landtag vorschlagen zu müssen. Hinzu kommt ein Weiteres: Mit der erfolgten Wahl des Landesbeauftragen durch den Landtag auf Vorschlag der Landesregierung hat diese ihre Dispositionsbefugnis über ihr Vorschlagsrecht - endgültig - verloren. Das Einbringungsrecht der Landesregierung folgt insoweit aus § 3 Abs. 1 AG StUG LSA i. V. m. § 37 GO LT LSA. Aus ihm ergibt sich zugleich das Recht des Einbringenden, seine Vorlage zurückzuziehen, jedenfalls solange hierüber noch nicht abschließend durch den Landtag befunden wurde. Ist - wie hier - der Beratungsgegenstand jedoch abschließend durch den Landtag beschieden, hat die Dispositionsbefugnis des Einbringenden ihr Ende gefunden. Im Falle der erfolgten Wahlentscheidung durch den Landtag bedeutet dies, dass der von der Landesregierung gemäß § 3 Abs. 1 AG StUG LSA eingebrachte Vorschlag seine Erledigung gefunden hat. All dies führt bei Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruches im Bereich einer Wahl durch Gremien lediglich dann nicht zum Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, wenn die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte - anders als hier - die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen sollen. In einem solchen Fall wäre im Übrigen aber auch nur zu prüfen, ob die vorausgegangenen Verfahrensschritte Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind ( so letztlich auch: OVG Thüringen, a. a. O. [m. w. N.] ). Dies wäre vorliegend im Übrigen der Fall und wird auch von der Beschwerde nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Soweit der Antragsteller rügt, in Bezug auf den Beigeladenen fehlten „jegliche Feststellungen, dass dieser über die erforderliche Fachkunde im Sinne des Gesetzes“ verfüge, ist dies jedenfalls unzutreffend. Denn unter Ziffer I. [a. E.] und I. 2. der Kabinettsvorlage vom 25. Mai 2010 finden sich entsprechende Ausführungen zu Eignung und Fachkunde des Beigeladenen, wonach dieser letztlich „für das Amt des Landesbeauftragten qualifiziert“ sei. Dass der „Bewerber Nr. 6“ zum Vorstellungsgespräch geladen wurde, wenngleich er die für die Annahme der Fachkunde zugrunde gelegten Kriterien nicht erfülle, vermag die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht zu begründen, da dieser Bewerber seitens der Landesregierung letztlich nicht dem Landtag zur Wahl vorgeschlagen wurde. Ebenso wenig vermögen Einwände von Interessenverbänden die angenommene Eignung von Bewerbern schlüssig in Frage zu stellen, zumal diese in der Regel nicht über eine vollumfängliche Kenntnis über die betreffenden Personen verfügen dürften, wie sie sich aus den Akten insgesamt ergibt. Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik des § 3 AG StUG LSA folgt im Übrigen, dass mit der erfolgten Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers der Ministerpräsident gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA den Landesbeauftragten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen hat, sofern die gesetzlichen Berufungs-, d. h. Ernennungsvorsaussetzungen gegeben sind. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung des Ministerpräsidenten. Da es Aufgabe des Kollegialorgans „Landesregierung“ als eigenständiges oberstes Staatsorgan ist, den Wahlvorschlag dem Landestag zu unterbreiten, ist der Ministerpräsident grundsätzlich gehindert, seine Berufungsentscheidung von Erwägungen abhängig zu machen, die Gegenstand der allein vom Kabinett zu treffenden Auswahlerwägungen (gewesen) sind oder sein können. Die Auswahlentscheidung ist dem Kabinett vorbehalten, und der (gegebenenfalls nur mehrheitlich) beschlossene Wahlvorschlag bindet auch den Ministerpräsidenten hinsichtlich der ausgewählten Person und der der Wahl zugrunde liegenden Erwägungen. Vielmehr ist der Ministerpräsident nach der erfolgten Wahl des Landesbeauftragten durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten beziehen sich hierbei jedoch allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die - insbesondere durch das BeamtStG, das LBG LSA und das AG StUG LSA bestimmten - gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen. Dabei hat der Ministerpräsident jedoch zu beachten, dass sowohl die vorschlagende Landesregierung als auch der zur Wahl berufene Landtag mit ihren Entscheidungen jeweils auch diese Voraussetzungen (konkludent) bejaht haben. In der Regel wird der Ministerpräsident daher das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind. Denn anderenfalls hätte es der nach dem AG StUG LSA nicht zur abschließenden Entscheidung berufene Ministerpräsident in der Hand, einen ihm nicht genehmen Gewählten nicht zum Landesbeauftragen zu berufen. Ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage ist der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA daher grundsätzlich gehalten, den gewählten Landesbeauftragten in sein Amt zu berufen. Dies stellt sich gegenüber dem Gewählten als einfachgesetzliche und gegenüber dem Landtag sowie der Landesregierung als verfassungsrechtliche Verpflichtung des Ministerpräsidenten dar. Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich im gegebenen Fall der Antragsteller nicht mit Erfolg gegenüber dem Antragsgegner auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu berufen vermag, da dem Ministerpräsidenten eine dahingehende Prüfungsbefugnis von Gesetzes wegen fehlt. Vielmehr hätte der Antragsteller in der Zeit nach der erfolgten Beschlussfassung durch die Landesregierung über den zu treffenden Vorschlag und vor der Wahl des Vorgeschlagenen durch den Landtag um gerichtlichen Rechtsschutz dahingehend nachsuchen müssen, dem Ministerpräsidenten bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung durch die Landesregierung über den Wahlvorschlag vorläufig zu untersagen, den bereits beschlossenen Wahlvorschlag dem Landtag zuzuleiten, oder (gegebenenfalls hilfsweise) ihn zu verpflichten, den Wahlvorschlag einstweilen zurückzuziehen. Der Ministerpräsident ist für die Durchführung von Beschlüssen der Landesregierung zuständig und verantwortlich. Die Landesregierung beschließt in ihrer Gesamtheit gemäß Art. 68 Abs. 3 Nr. 8 Verf LSA über ihre Geschäftsordnung, welche die organschaftlichen Binnenbeziehungen zwischen Ministerpräsident, den Ministern und dem Kabinett als Kollegialorgan im Range eines unter-formell-gesetzlichen Binnenrechtes regelt. Nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung leitet der Ministerpräsident die Geschäfte der Landesregierung (Art. 68 Abs. 4 Verf LSA). Zur Geschäftsleitung gehört auch die Durchführung der Kabinettsbeschlüsse und der Geschäftsverkehr der Landesregierung mit dem Landtag ( siehe Becker in: Kilian, Verfassungshandbuch Sachsen-Anhalt, § 9 E IV [Seite 336 f.] m. w. N. ). Insofern regelt § 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung, dass die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen durch den Ministerpräsidenten dem Landtag namens der Landesregierung zugeleitet werden. Dementsprechend vermag er sie auch wieder zurückzuziehen. Die Erwirkung gerichtlichen Rechtsschutzes nach den vorstehenden Kriterien wäre dem Antragsteller nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen. Sofern - wie etwa im gegebenen Fall - nicht schon der Wahlvorschlag der Landesregierung in der Presse allgemein öffentlich gemacht wurde, erfolgt die Behandlung des Wahlvorschlages durch dessen Setzen auf die öffentliche Tagesordnung des Landtages und im Allgemeinen durch die Veröffentlichung der entsprechenden Drucksache, mithin allgemein zugänglich. Da zwischen Einberufung des Landtages, Bestimmung der (vorläufigen) Tagesordnung und Landtagssitzung in der Regel einige Zeit liegt (vgl. auch § 55 GO LT LSA), besteht ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügender Zeitraum, um um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen, bevor der Landtag über den Wahlvorschlag der Landesregierung entscheidet. Dies war auch vorliegend der Fall, denn dem Antragsteller war ausweislich der Akten der Beschluss der Landesregierung über den Wahlvorschlag und dessen (beabsichtigte) Zuleitung an den Landtag bekannt. Der Antragsteller hat vielmehr bewusst die Wahlentscheidung des Landtages abgewartet, um erst hiernach gerichtlichen Rechtsschutz geltend zu machen. Im Übrigen kann dahinstehen, ob der nicht von der Landesregierung vorgeschlagene und daher nicht vom Landtag gewählte Antragsteller vorliegend die Ausübung der der Wahlentscheidung des Landtages nachfolgenden Prüfungsrechte und -pflichten des Ministerpräsidenten diesem gegenüber geltend machen kann. Es erscheint insoweit jedenfalls als fraglich, ob die dahingehenden Befugnisse des Ministerpräsidenten nicht-berücksichtigten bzw. nicht-gewählten Bewerbern subjektive Rechte vermitteln sollen. Die Beschwerde legt jedenfalls nicht schlüssig dar, dass der Ministerpräsident im gegebenen Fall von seinem Prüfungsrecht von Gesetzes wegen dahingehend Gebrauch machen müsste, den vom Landtag gewählten Beigeladenen nicht zu berufen. Die Beschwerde legt in Bezug auf die gerügte mangelnde Fachkunde des Beigeladenen schon nicht - schlüssig - dar, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dergestalt eingetreten wäre, dass der Ministerpräsident aufgrund § 3 Abs. 3 AG StUG LSA befugt wäre, den gewählten Bewerber nicht in sein Amt zu berufen. Soweit sich die Beschwerde auf die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA kann nicht zum Landesbeauftragten gewählt werden, wer vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde. Die Norm richtet sich mithin sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck ausschließlich an den Landtag und betrifft allein eine Wahlvoraussetzung. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus § 3 Abs. 4 Satz 2 AG StUG LSA. Denn die Einschränkung nach Satz 1 gilt hiernach nicht bei unmittelbarer Wiederwahl. Die bloße Wahlvoraussetzung des § 3 Abs. 4 Satz 1 AG StUG LSA richtet sich mithin nicht an den Ministerpräsidenten, der den Vorgeschlagenen nicht (auszu)wählen, sondern nur noch - wie ausgeführt - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA zu berufen hat. Hier ist die Wahl des Beigeladenen durch den Landtag am 11. November 2010 unter Beachtung von dessen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfolgt, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bereits festgestanden hat, dass der Beigeladene vor dem Ablauf der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollenden würde. Allein hieran knüpft das AG StUG LSA die Wahlvoraussetzung. Die Rechtmäßigkeit der Wahl - wie die Beschwerde meint - zudem noch davon abhängig zu machen, ob und von wie vielen nicht vorgeschlagenen Bewerbern um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird und zu welchem Zeitpunkt die angerufenen Gerichte entscheiden, hieße demgegenüber, die Berufung des Landesbeauftragten trotz dessen rechtmäßiger Wahl letztlich von Zufälligkeiten abhängig zu machen und damit die Wahlentscheidung des Souveräns in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nachträglich, mithin verspätet um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht wird. Daraus, dass die Berufung des Landesbeauftragten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA „auf die Dauer von fünf Jahren“ erfolgt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das AG StUG LSA kennt in § 3 Abs. 3 Satz 2 sowohl die Verlängerung als auch in § 3 Abs. 4 Satz 3 die Verkürzung der Amtszeit des Landesbeauftragten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 AG StUG LSA betrifft mithin nur den Regelfall. Wenn vor dem Ablauf der Amtszeit der Berufene daher das 65. Lebensjahr vollendet, endet die Amtszeit mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 AG StUG LSA). Beamtenrechtlich stellt sich dies letztlich nicht anders dar als die Fälle, in denen etwa kommunale Wahlbeamte gewählt, entsprechend unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt und mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze noch vor Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand zu versetzen sind. Das BeamtStG schließt insoweit eine Ernennung ebenso wenig aus (siehe insbesondere §§ 6, 8 und 25) wie das LBG LSA (siehe dort §§ 7, 39 Abs. 1). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Dezember 2010 beruht auf §§ 40, 47, 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der Senat die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes (hier: Festbesoldung) der Besoldungsgruppe B 2 LBesO nach Maßgabe der Anlage 2 zu § 18c Abs. 2 LBesG zugrunde gelegt hat. Denn vorliegend strebt der Antragsteller unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch letztlich die Verleihung des wie vorstehend angegeben besoldeten Amtes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit an, was nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senates einen Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG ausschließt, sondern nach den Bewertungsregeln des § 52 Abs. 5 GKG zu bewerten ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).