Urteil
1 K 2712/07
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung für ein Fußballstadion samt nachträglichen Ergänzungen verletzt den Nachbarn nicht bereits dann in seinen Rechten, wenn sie objektiv rechtswidrig sein sollte; es muss eine Verletzung nachbarschützender Normen und eine dadurch verursachte tatsächliche Betroffenheit vorliegen.
• Bei der Beurteilung von Sportanlagenlärm ist die 18. BImSchV maßgeblich; für außerhalb eines Bebauungsplans gelegene, im Außenbereich gelegene Splittersiedlungen gelten die Schutzmaßstäbe für Kern-, Dorf- und Mischgebiete.
• Nachtragsbaugenehmigungen, die lediglich Nutzungsmodalitäten (z.B. Stellplatznachweis, Betriebszeitbeschränkung, Lautsprecherregelung) ändern, sind kein aliud und können zusammen mit der originären Genehmigung angegriffen werden.
• Fehlende Stellplätze begründen nur dann Rücksichtslosigkeit, wenn dadurch unzumutbarer Parksuchverkehr und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließung der Anlieger entsteht; ein ausreichender Stellplatznachweis kann durch Kombination von Parkflächen, Baulasten und Verkehrssteuerung erbracht werden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Stadiongenehmigung und Nachträgen bei Sportanlagenlärm und Stellplatznachweis • Die Baugenehmigung für ein Fußballstadion samt nachträglichen Ergänzungen verletzt den Nachbarn nicht bereits dann in seinen Rechten, wenn sie objektiv rechtswidrig sein sollte; es muss eine Verletzung nachbarschützender Normen und eine dadurch verursachte tatsächliche Betroffenheit vorliegen. • Bei der Beurteilung von Sportanlagenlärm ist die 18. BImSchV maßgeblich; für außerhalb eines Bebauungsplans gelegene, im Außenbereich gelegene Splittersiedlungen gelten die Schutzmaßstäbe für Kern-, Dorf- und Mischgebiete. • Nachtragsbaugenehmigungen, die lediglich Nutzungsmodalitäten (z.B. Stellplatznachweis, Betriebszeitbeschränkung, Lautsprecherregelung) ändern, sind kein aliud und können zusammen mit der originären Genehmigung angegriffen werden. • Fehlende Stellplätze begründen nur dann Rücksichtslosigkeit, wenn dadurch unzumutbarer Parksuchverkehr und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließung der Anlieger entsteht; ein ausreichender Stellplatznachweis kann durch Kombination von Parkflächen, Baulasten und Verkehrssteuerung erbracht werden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks südlich eines neu errichteten Fußballstadions des SC Paderborn 07; mehrere benachbarte Wohnhäuser liegen in einer splittersiedlungsähnlichen Lage ohne Bebauungsplan. Nach anfänglicher Aufhebung eines Bebauungsplans erließ die Stadt später den Bebauungsplan SN 260 und auf dieser Grundlage erteilte die Baubehörde dem Verein 2007 eine Baugenehmigung für ein reines Fußballstadion mit 15.000 Plätzen sowie mehrere Baugenehmigungen für Parkplätze; später wurden Nachträge genehmigt, u.a. Austausch eines P+R-Platzes, Betriebszeitbeschränkung bis 22:00 Uhr und Einschränkungen der Lautsprecheranlage. Die Klägerin klagt auf Aufhebung der Genehmigungen mit der Begründung unzumutbarer Lärm- und Verkehrsbelästigung; sie legte Messungen vor, die Überschreitungen anzeigen sollen. Die Behörde und der Verein verteidigen die Genehmigungen mit schall- und verkehrsgutachterlichen Nachweisen, Baulasten und organisatorischen Maßnahmen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die Nachtragsgenehmigungen sind kein aliud, sondern modifizieren die ursprüngliche Baugenehmigung und können mitangefochten werden. • Nachbarschutz und Lärm (18. BImSchV): Für das Grundstück der Klägerin gilt bei fehlendem Bebauungsplan der Schutzmaßstab nach §2 Abs.2 der 18. BImSchV (Kern-/Dorf-/Mischgebiet), nicht der Maßstab eines allgemeinen Wohngebiets. Die Baugenehmigung enthält verbindliche schalltechnische Vorgaben und Nebenbestimmungen, die Immissionsrichtwerte und die Ausnahmeregelung für seltene Ereignisse berücksichtigen. Mess- und Prognoseergebnisse zeigen, dass Dauerschall- und Maximalpegel die maßgeblichen Richtwerte einhalten oder durch die privilegierten Werte für seltene Ereignisse abgedeckt sind. Die Betriebszeitbeschränkung auf 22:00 Uhr und die nachträgliche Einschränkung von Lautsprecherdurchsagen beseitigen die Bedenken hinsichtlich Nachtpegeln; organisatorische Auflagen und Stadionordnung verbieten u.a. Signalgeräte und Trommeln. • Verkehr und Stellplätze: Die verkehrsgutachterliche Berechnung ermittelte einen Bedarf von 4.500 Stellplätzen für 15.000 Zuschauern; durch die zusammengerechneten Parkflächen (2.840 in Stadionnähe plus 1.700 P+R) sind 4.540 Stellplätze nachgewiesen. Baulasten, vertragliche Zusagen, Verkehrslenkung und Einsatz von Ordnungskräften gewährleisten Verfügbarkeit und Steuerung der Parkflächen sowie Vermeidung unzumutbarer Parksuchverkehre in der Wohnumgebung. • Präklusion und Beweiserhebung: Ergänzungen, die der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung bekannt wurden, rechtfertigten keine Vertagung oder zusätzliche Schriftsatzfrist; verspätetes Vorbringen nach §87b VwGO war unbeachtlich. • Rechtsfolgegrundsatz: Selbst wenn einzelne Genehmigungen teilweise rechtswidrig wären, begründet dies noch keinen Aufhebungsanspruch zugunsten des Nachbarn, solange keine konkrete Verletzung nachbarschützender Normen und seiner individuellen Schutzinteressen festzustellen ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung vom 22.11.2007 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen (10.06.2009, 22.09.2009) sowie die zugehörigen Parkplatzgenehmigungen die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzen. Die angewendeten Immissionsgrenzwerte und die speziellen Nebenbestimmungen sowie die zeitlichen Beschränkungen und organisatorischen Maßnahmen sichern, dass Lärm- und Nachtimmissionen im Rahmen der 18. BImSchV bleiben oder durch die Ausnahmebestimmungen für seltene Ereignisse abgedeckt sind. Ebenso rechtfertigt die vorgelegte verkehrsplanerische Lösung mit Nachweis von insgesamt 4.540 Stellplätzen, Baulasten und Verkehrssteuerung nicht die Annahme unzumutbaren Parksuchverkehrs in der Nachbarschaft. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.