Urteil
8 K 3507/18
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0615.8K3507.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2018 verpflichtet, der Klägerin für den Einsatz der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese zur Hälfte selbst trägt und zur Hälfte dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2018 verpflichtet, der Klägerin für den Einsatz der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese zur Hälfte selbst trägt und zur Hälfte dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in F. das als Ersatzschule genehmigte T. -Gymnasium, an dem die Beigeladene seit dem 1. August 2018 in der Sekundarstufe I unterrichtet. Sie begehrt, den Einsatz der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre ab dem 1. August 2018 zuzulassen bzw. für diese Tätigkeit eine Genehmigung zu erteilen, sowie eine Refinanzierung der damit verbundenen Personalkosten. Die im Jahr 1962 geborene Beigeladene legte 1985 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Fächer: Erziehungswissenschaft, Geographie und Mathematik) und im Jahr 1986 eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach evangelische Religionslehre ab. Im Jahr 1989 erfolgte die Zweite Staatsprüfung, wodurch sie die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Fächer: Geographie und Mathematik) erwarb. Der Vorbereitungsdienst erfolgte schwerpunktmäßig in der Realschule. In der Folgezeit war sie an verschiedenen Schulen tätig, u.a. bis zum 31. Juli 2018 als Schulleiterin an der ebenfalls in der Trägerschaft der Klägerin stehenden C. -G. -Realschule, die jedoch zum 31. Juli 2018 aufgelöst wurde. Nachdem die Klägerin der Bezirksregierung E. mit einem dort am 10. Januar 2018 eingegangenen Schreiben mitgeteilt hatte, dass die Beigelade zum 1. August 2018 an das T. -Gymnasium versetzt und dort in der Sekundarstufe I eingesetzt werden solle, teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2018 u.a. mit, dass sie diesem Vorhaben nicht zustimmen könne. Nach Ziffer 2.4.1 des Lehrereinstellungserlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 24. Dezember 2017 (- Lehrereinstellungserlass ‑) könnten SI-Lehrkräfte nicht an Gymnasien eingestellt werden. Amtsinhaber von Funktionsstellen hätten ferner einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Versetzung auf einen dem bisherigen Amt entsprechenden Dienstposten habe daher Vorrang vor anderen Einsatzmöglichkeiten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz der Beigeladenen in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre und die Zusage der Refinanzierung der ab dem 1. August 2018 zu zahlenden Personalkosten auf der Basis der bisherigen Besoldung der Beigeladenen. Der Lehrereinstellungserlass sei für sie als Ersatzschulträgerin nicht bindend. Die grundsätzliche Eignung und Einsatzmöglichkeit einer Lehrkraft mit dem Lehramt für die Sekundarstufe I in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eines Gymnasiums werde durch den Erlass nicht aufgehoben. Eine rechtsgleiche Verwendung der Beigeladenen sei zudem mangels Vakanz einer Stelle als Rektorin in einer SI-Schule nicht möglich gewesen und auch eine nicht rechtsgleiche Verwendung durch Versetzung an die C. -G. -Sekundarschule in F. oder an die T1. .-K. -Sekundarschule in C1. mit niedrigerer Besoldung sei der Beigeladenen nicht zuzumuten gewesen. An der C. -G. -Sekundarschule entspreche das Lehrerkollegium fast vollständig dem Kollegium der C. -G. -Realschule, deren Vorgesetze die Beigeladene gewesen sei. Eine Versetzung an die T1. .-K. -Sekundarschule sei aus anderen persönlichen Gründen nicht möglich. Mit Wirkung vom 1. August 2018 wurde die Beigeladene an das T. -Gymnasium bei gleichbleibender Besoldung nach Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsgesetzes versetzt. Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte die Bezirksregierung E. die Unterrichtsgenehmigung für die Tätigkeit der Beigeladenen am T. -Gymnasium beschränkt auf den Einsatz in der Sekundarstufe I nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW sowie die beantragte Refinanzierung der Personalausgaben für die Beigeladen ab dem 1. August 2018 ab. Dies begründete sie wiederum mit den Vorgaben des aktuellen Lehrereinstellungserlasses, der auch für Ersatzschulen bindend sei. Der Lehrereinstellungserlass lasse lediglich für Stellen von Lehrkräften für die sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung an Schulen des Gemeinsamen Lernens die Möglichkeit der Bewerbung von Lehrkräften mit einem allgemeinen Lehramt (u.a. Lehramt Sekundarstufe I) zu, wenn die jeweilige Ausschreibung dies vorsehe. Voraussetzung für die Einstellung sei dann aber die vertragliche Verpflichtung zur Bewerbung für einen Zugang zum nachträglichen Erwerb des Lehramtes für sonderpädagogische Förderung, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis abzuleisten sei. Ansonsten sei derzeit ein Einsatz an einem Gymnasium für eine Lehrkraft mit einem SI-Lehramt nicht möglich. Dieses trage den unterschiedlichen Inhalten der Lehramtsbefähigungen Rechnung. Gymnasien bereiteten ab Klasse 5 auf das Abitur vor, daher könnten nur SII-Lehrkräfte an dieser Schulform eingesetzt werden. Lehrkräfte an Ersatzschulen dürften grundsätzlich nur im Rahmen der erteilten Unterrichtsgenehmigung eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass der Unterricht dem Gebot der Gleichwertigkeit genüge. Die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzortes und der Fürsorgepflicht gegenüber Lehrkräften könne bei der geforderten Qualifikation im Einzelfall keine Rolle spielen. Eine Refinanzierung komme ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO -) setze eine Bezuschussung der Personalausgaben einer Lehrkraft voraus, dass diese für eine nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SchulG genehmigte Tätigkeit geleistet werde. Eine genehmigte Tätigkeit liege jedoch nicht vor. Gegen die in den Schreiben vom 16. Juli 2018 sowie vom 28. August 2018 getroffenen Entscheidungen der Bezirksregierung hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 6. September 2018 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Mit Beschlüssen vom 12. April 2019 und 13. Mai 2022 ist Frau D. L1. gemäß § 65 VwGO beigeladen worden, weil ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung der Bezirksregierung E. , ihren Einsatz in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums nicht zuzulassen bzw. keine Genehmigung hierfür zu erteilen, berührt sind. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch auf Zulassung der Beigeladenen im Unterricht der Sekundarstufe I des Gymnasium folge aus Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. mit den §§ 102 Abs. 1 Satz 3, 111 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (- SchulG -). Die Beigeladene werde entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I auch in einer Sekundarstufe I eingesetzt. Dabei sei es unerheblich, dass es sich bei der Schule, an dem der Einsatz erfolge, um ein Gymnasium handele. Dies folge auch aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG -), wonach Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule, zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe I in den Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I aller Schulformen verwendet werden könnten. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, worin es zu dem in Absatz 1 eingefügten Satz 3, wonach die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 nicht die Regelungen zur Einstellung in den Schuldienst bestimmten, heiße, dass der neue Satz 3 klarstelle, dass die Regelung in Satz 2 vor allem darauf abziele, die breite Verwendungsmöglichkeit der in der Vergangenheit bereits in den Schuldienst eingestellten Lehrerinnen und Lehrer zu erhalten und nachträgliche Versetzungen aus dienstlichen Gründen zu vermeiden. Hieraus sei zu schließen, dass aufgrund der Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes bereits zum Lehramt befähigten Personen – wie es bei der Beigeladenen der Fall sei – kein Nachteil entstehen solle. Die Regelung sei explizit geschaffen worden, damit Personen, die nach einem anderen System studiert hätten, keine Nachteile entstünden. Ein Vergleich der Nummern 3, 4 und 5 des § 19 Abs. 1 Satz 2 LABG zeige zudem, dass die Befähigung zum Lehramt an Realschulen und Gymnasien in der Sekundarstufe I gleichgestellt sei und nur differenziert werde mit Blick auf das Lehramt am Gymnasium für die Sekundarstufe II. Die Beigeladene solle aber gerade nicht in der Sekundarstufe II, sondern nur in der Sekundarstufe I des Gymnasiums eingesetzt werden, was die Vorschrift gerade zulasse. Am T. -Gymnasium sei zudem seit Jahren eine Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung, wie sie die Beigeladene habe, in der Sekundarstufe I tätig. Dieser sei seinerzeit die Unterrichtsgenehmigung durch die Bezirksregierung E. erteilt worden. Die Ausbildung der Beigeladenen für die Sekundarstufe I an einer Realschule sei zudem gleichwertig mit einer Ausbildung an einer Sekundarstufe I an einem Gymnasium. Dies habe auch der Gesetzgeber erkannt. In der Gesetzesbegründung von 2009 zum LABG heiße es zu den Regelungen, die die Ausbildungslänge für alle Lehrämter gleich festlegten, dass hierdurch den Empfehlungen der Expertenkommission gefolgt werde, die für die verschiedenen Lehrämter zwar unterschiedliche Kompetenzprofile, aber ein gleichwertiges Anspruchsniveau festgestellt hätten. Nicht bindend für das Gericht sei ferner der Lehrereinstellungserlass, der derzeit keine originäre Einsatzmöglichkeit für die Beigeladene in der Sekundarstufe I vorsehe. Maßgeblich sei nur die Regelung des Art. 7 Abs. 4 GG, konkretisiert durch die Regelung in § 102 Abs. 2 SchulG. Die Qualifikationsanforderungen an Lehrer seien allein an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu bemessen. Danach hätten Ersatzschulen einen Rechtsanspruch auf Genehmigung, soweit sie – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstünden. Verfassungsrechtlich abgesichert sei insofern sowohl das Recht des Schulträgers, eine freie Entscheidung hinsichtlich der Lehrerauswahl zu treffen, als auch das Verbot, gleichwertige Ersatzschulen gegenüber entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen andersartiger Erziehungsformen und -inhalte zu benachteiligen. Die Festlegung von Qualifikationsanforderungen, die geeignet seien, die Geeignetheit eines Lehrers zu beurteilen, müsse deshalb nach objektiven Kriterien erfolgen, wobei der Landesgesetzgeber nur zur Konkretisierung, nicht aber zur Verschärfung der Anforderungen berechtigt sei. Darüber hinaus sei auch allgemein anerkannt, dass Ersatzschulen das Recht zustehe, auch andere als durch die staatliche Lehrerausbildung vorgebildete Lehrer einzustellen, sofern deren Ausbildung wertmäßig gleich hoch eingestuft werden könne. Sofern Zweifel bezüglich etwaiger Defizite blieben, seien diese zu gewichten und danach zu beurteilen, ob sie so gravierend seien, dass ein die gleichwertige Ausbildung der Schüler gewährleistender Unterricht so nicht zu erwarten sei. Hierbei sei nicht nur auf die erforderliche fachliche, sondern auch auf pädagogische und unterrichtspraktische Fähigkeiten abzustellen, wobei auch außerhalb einer Lehramtsausbildung erworbene praktische Erfahrungen und Bewährungen des einzelnen Lehrers zu berücksichtigen seien. Die Anforderungen an die Lehrkraft einer Schule seien dann als erfüllt anzusehen, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung nachgewiesen werde, die nicht hinter der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen zurückstehe. Eine Gleichartigkeit der Vor- und Ausbildung sei jedoch nicht gefordert. Es sei nicht allein auf isolierte Einzelmerkmale abzustellen, sondern vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Leistungen des Bewerbers vorzunehmen, wobei Defizite in einem Bereich durch Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden könnten. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, dass laut Ziffer 2.4.3. des Lehrereinstellungserlasses entsprechend dem Bedarf in den einzelnen Unterrichtsfächern im Ausschreibungsverfahren u.U. auch Bewerberinnen und Bewerber mit nicht einstellungsrelevanten Lehrbefähigungen teilnehmen könnten und die Möglichkeit bestehe, am Gymnasium auch Lehrkräfte ganz ohne lehramtsbezogenen Universitätsabschluss und ohne anerkannte Erste Staatsprüfung einzustellen, der Beigeladenen aber, die die Befähigung für die Sekundarstufe I für die Realschule besitze, nicht die Kompetenz für einen Einsatz in der Sekundarstufe I des Gymnasiums zuzuerkennen. Sie – die Klägerin – sei gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SchulG zudem gehalten gewesen, eine anderweitige, statusgerechte und fachlich-pädagogisch gleichwertige Verwendung der Beigeladenen sicherzustellen. Eine Versorgung der Beigeladenen in ihrem Unternehmen sei auch aus arbeitsrechtlichen Gründen notwendig gewesen. Eine Beendigung des Planstellenverhältnisses mit der Beigeladenen sei nicht möglich gewesen, da diese bereits seit dem Jahr 1989 bei ihr beschäftigt und zum Zeitpunkt der Versetzung 56 Jahre alt gewesen sei. Der Einwand des Beklagten, der Einsatz der Beigeladenen in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums sei nach deren Tätigkeit als Schulleiterin nicht amtsangemessen, verfange nicht. Sie – die Klägerin – habe in ihrem Antrag auf Unterrichtsgenehmigung die genauen Gründe für die Versetzung der Beigeladenen dargestellt. Die Versetzung sei zudem mit Zustimmung der Beigeladenen erfolgt. Ferner stehe auch die weitere Besoldung der Beigeladenen nach der Besoldungsgruppe A 15 LBEsG NRW der Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nicht entgegen. Dies stelle eine wirtschaftliche Entscheidung des Schulträgers dar und die etwaige Refinanzierung der Personalkosten nach §§ 105 - 107 SchulG sei davon unabhängig zu sehen. Hilfsweise vertritt die Klägerin die Auffassung, die Pflicht einer bloßen Anzeige der Tätigkeit der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des Gymnasiums ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 7 der Verordnung über die Ersatzschulen (- ESchVO -) (seit dem 1. August 2020: § 5 Abs. 9 ESchVO). Gemäß der Vorschrift müssten Ersatzschulträger bei einem Wechsel einer Lehrerin oder eines Lehrers zu einem anderen Ersatzschulträger der Anzeige nach Absatz 6 dieser Vorschrift ein neu erteiltes erweitertes Führungszeugnis beifügen. Durch diese allein notwendige Anzeige werde der Wechsel zwischen Schulträgern erleichtert. Die Beigeladene, der in der Vergangenheit eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für den Unterricht in der Sekundarstufe I erteilt worden sei, wechsle aber lediglich die Schulform, wobei die Stufe gleich bleibe. Ferner liege auch kein Wechsel des Schulträgers vor. Ferner bestehe besonders im Fach Mathematik, in dem die Beigeladene unterrichte, am T. -Gymnasium ein dringender Bedarf. Da die Ausbildung der Beigeladenen der Ausbildung eines Lehrers an einem Gymnasium bezogen auf die Sekundarstufe I gleichwertig sei, habe die Klägerin hilfsweise einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 7 Abs. 4 GG i.V.m. § 102 Satz 1 Satz 1 SchulG. Die Beigeladene meint ebenfalls, einen Anspruch auf Zulassung ihres Einsatzes im Unterricht in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums gemäß §§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 3 GG zu haben. Aus § 111 Abs. 1 Satz 2 SchulG ergebe sich, dass eine anderweitige Verwendung für eine Lehrkraft nach einer Schulschließung zumutbar sein müsse. Im Übrigen besitze sie die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und werde auch entsprechend dieser eingesetzt, so dass ihr Einsatz gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG dem Beklagten lediglich anzuzeigen gewesen sei. Die Frage, ob sie entsprechend der Lehramtsbefähigung eingesetzt werde, richte sich nach § 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 LABG. Die Formulierung, dass Lehrerinnen oder Lehrer, die früher eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I an einer Realschule erworben hätten, in den Sekundarstufen I aller Schulformen verwendet werden könnten, lasse keinen Spielraum für abweichende Interpretationsmöglichkeiten zu. Dafür spreche auch § 19 Abs. 3 LABG, wonach in einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen seien, ein Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis der Bildungsziele und einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs erfolge. Eine Verwendung von Lehrkräften mit einer Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I sei daher vom Wortlaut ausdrücklich auch in einer Sekundarstufe I eines Gymnasiums möglich. In Auslegung des Wortes „langfristige Deckung“ könne ferner davon ausgegangen werden, dass ein langfristiger Einsatz von SI Lehrkräften geplant sei. Hierfür spreche auch der gesetzgeberische Wille. In § 28 LABG a.F., der zum 1. Oktober 2011 durch § 19 LABG ersetzt worden sei, heiße es u.a., dass am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I verwendet würden. Der Schutzgedanke des § 28 LABG a.F. könne auf § 19 LABG übertragen werden. Es gehe um den Schutz von Inhabern früherer Lehramtsbefähigungen. Hiermit sei auch ihre im Jahr 1989 erworbene Lehramtsbefähigung gemeint. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, eine beantragte Versetzung an das Gymnasium von vornherein mit der Begründung auszuschließen, dass die Lehrkraft (nur) über eine Befähigung der Sekundarstufe I verfüge, stehe infolgedessen nicht im Einklang mit der Rechtsordnung (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 2 L 955/10 -). Selbst wenn nach dem Lehrereinstellungserlass NRW die Befähigung für die Sekundarstufe I für einen Einsatz in der Sekundarstufe I des Gymnasiums nicht ausreichen sollte, gelte dies nur für die neuen „Bewerberinnen und Bewerber“. Die Versetzung einer „Altlehrkraft“ an eine andere Ersatzschule falle nicht unter diese Vorschrift. Die dadurch entstandene Regelungslücke werde gerade durch § 19 LABG ausgefüllt. Der Lehrereinstellungserlass sei demnach verfassungs- und gesetzeskonform so auszulegen, dass er für die Versetzung von „Altlehrkräften“ nicht einschlägig sei. Die Klägerin und Beigeladene beantragen, dem beklagten Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 16.07.2018 in Form des weiteren Bescheides vom 28. August 2018 aufzugeben, die Tätigkeit der Beigeladenen für den Einsatz in der Sek. I des T. -Gymnasiums, staatlich genehmigte Ersatzschule, in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre ab dem 01.08.2018 zuzulassen, hilfsweise für diese Tätigkeit eine Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz in der Sek. I des T. -Gymnasiums, staatlich genehmigte Ersatzschule, in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre ab dem 01.08.2018 zu erteilen. Die Klägerin beantragt darüber hinaus, die Personalkosten der Beigeladenen ab dem 01.08.2018 gem. §§ 105, 106 ff. SchulG entsprechend zu refinanzieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Über die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid hinaus begründet er seine Entscheidung damit, dass nicht erkennbar sei, dass der Bedarf in den von der Beigeladenen erteilten Unterrichtsfächern am T. -Gymnasium in der Sekundarstufe I ausschließlich durch die Beigeladene sichergestellt werden könne, da an dieser Schule in den Fächern etliche andere Lehrkräfte mit einer S II-Fakultas unterrichteten. In Vertretungsfällen müsse sich der Schulträger rechtzeitig um adäquate Vertretungslehrkräfte kümmern. Bei dem Einsatz der Beigeladenen handele es sich zudem nicht um eine lediglich anzeigepflichtige Tätigkeit gemäß § 102 Abs. 2 Satz 3 SchulG NRW. Zwar verfüge diese über eine Lehramtsbefähigung, werde aber nicht dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt. Um eine anzeigepflichtige Tätigkeit i.S.d. Satzes 3 handele es sich lediglich, wenn die Beigeladene über eines der in Ziffer 2.4.1 des Lehreinstellungserlasses (Schulform Gymnasium) aufgeführten Lehrämter verfüge. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Richtigerweise habe daher die Klägerin seinerzeit einen Antrag auf Genehmigung der Unterrichtstätigkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG gestellt. Der von der Klägerin in den Blick genommene § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LABG sei zudem nicht einschlägig. Gemäß dieser Vorschrift könnten Lehrkräfte, die eine SI - Befähigung hätten und denen aufgrund früherer Einstellungsvorgaben eine dauerhafte Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz am Gymnasium erteilt worden sei, weiterhin dort tätig sein. Für Neueinstellungen maßgeblich sei aber der jeweils geltende Lehrereinstellungserlass. § 102 Abs. 2 SchulG konkretisiere die Anforderungen an die Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzschulen. Maßstab für die Gleichwertigkeit seien das öffentliche Schulwesen und die dafür vorgesehene Lehrerausbildung. In besonderen Ausnahmefällen könne auf den Nachweis der gleichwertigen Vor- und Ausbildung und Prüfung verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkraft durch freie und gleichwertige Leistungen im Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO nachgewiesen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die von der Klägerin angeführte analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 ESchVO könne ferner nicht nachvollzogen werden, da von der Vorschrift lediglich die persönliche Eignung bei einem Wechsel zu einem anderen Schulträger in den Blick genommen werde, jedoch nicht die fachliche Qualifikation, die eine Lehrkraft für eine Unterrichtsgenehmigung mitbringen müsse. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, weil ihr der Rechtstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) zuvor durch Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer solchen erklärt haben. Die Klage hat teilweise Erfolg. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Tätigkeit der Beigeladenen unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Juli 2018 und 28. August 2018 ab dem 1. August 2018 in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre „zuzulassen“ (hierzu unter I.) sowie die Personalkosten gemäß den §§ 105, 106 ff. SchulG entsprechend zu refinanzieren (hierzu unter III.), hat die Klage keinen Erfolg. Mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag ist die Klage insoweit erfolgreich, als die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide für die Tätigkeit der Beigeladenen am T. -Gymnasium in dem vorbezeichneten Umfang eine Unterrichtsgenehmigung für die Zukunft zu erteilen. Keinen Erfolg hat die Klage mit ihrem Hilfsantrag jedoch, soweit die vorgenannte Unterrichtsgenehmigung bereits ab dem 1. August 2018 begehrt wird (hierzu unter II.). I. Der von der Klägerin gestellte Hauptantrag, gerichtet auf die Zulassung der Tätigkeit der Beigeladenen am T. -Gymnasium, hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist mit diesem Antrag zulässig. Bei Auslegung des Antrages unter Zugrundelegung der Klagebegründung (vgl. § 88 VwGO) ist dieser Antrag – wenn auch widersprüchlich formuliert – als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Die Klägerin, die ihre Klage maßgeblich darauf stützt, dass der Einsatz der Beigeladenen am T. -Gymnasium ab dem 1. August 2018 in den vorgenannten Fächern gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG, hilfsweise aufgrund einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 7 ESchVO (in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung, jetzt: § 5 Abs. 9 ESchVO), lediglich habe angezeigt werden müssen, wendet sich mit ihrem Antrag auf „Zulassung“ gegen den diesbezüglich erfolgten Widerspruch der Bezirksregierung E. . Ein solcher Widerspruch ist mit Schreiben der Bezirksregierung E. vom 16. Juli 2018 erfolgt. Der darin auf Seite 2 enthaltene Passus, dass einer Versetzung an das T. -Gymnasium nicht zugestimmt werden könne, ist – nachdem die Klägerin den Einsatz mit bei der Bezirksregierung E. am 10. Januar 2018 eingegangenen Schreiben angezeigt hat – als Widerspruch und damit anfechtbarer Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu werten. Hierfür ist es unerheblich, dass eine Regelung, wie sie in § 5 Abs. 2 Satz 1 der aktuellen Fassung der ESchVO vorhanden ist, wonach die obere Schulaufsichtsbehörde einem nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG angezeigten Unterrichtseinsatz widerspricht, wenn dieser unzulässig ist, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierte. Der Umstand, dass in dem Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, hat allein Auswirkungen auf die Klagefrist (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), gegen deren Einhaltung keine Bedenken bestehen. 2. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Der auf die Anzeige der Tätigkeit der Beigeladenen am T. -Gymnasium erfolgte Widerspruch ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Ausübung der Tätigkeit einer Lehrerin oder eines Lehrers, soweit diese bzw. dieser über eine Lehramtsbefähigung verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, der oberen Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen ist, liegen nicht vor. Die Beigeladene, die am T. -Gymnasium seit dem 1. August 2018 eingesetzt wird, hat keine Lehramtsbefähigung für das Gymnasium, sondern ausweislich der von der Klägerin zum Klageverfahren übersandten Zeugnisse über die Erste und Zweite Staatsprüfung eine Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I. Für diese Bewertung ist es unerheblich, dass die Beigeladene zum einen lediglich in der Sekundarstufe I des Gymnasiums eingesetzt werden soll und zum anderen zum damaligen Zeitpunkt ihrer Lehrerausbildung eine Verwendung mit der von ihr erworbenen Lehramtsbefähigung in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums möglich war (vgl. hierzu die jeweiligen Vorschriften des LABG in der bis zum 30. September 2003 geltenden Fassung). § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG ist im systematischen Kontext zu den jeweils geltenden Vorschriften betreffend die zu erwerbenden Lehramtsbefähigungen zu sehen. Mit dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 sind die schulstufenbezogenen Lehramtsbefähigungen abgeschafft und schulformbezogene Lehramtsbefähigungen eingeführt worden. Vgl. zur Reform der Lehrerausbildung – der Umstellung von einer schulstufenbezogenen zur schulformbezogenen Lehrerausbildung – im Jahr 2002 Landtag Nordrhein-Westfalen, Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. Dezember 2002, Drs. 13/2084. Seitdem sieht das Gesetz abschließend die in § 3 Abs. 1 LABG aufgeführten Lehrämter vor, nämlich in der aktuellen Fassung: Das Lehramt an Grundschulen (Nr. 1), das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen (Nr. 2), das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Nr. 3), das Lehramt an Berufskollegs (Nr. 4) sowie das Lehramt für sonderpädagogische Förderung (Nr. 5). Eine weitere Ausdifferenzierung des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nach Sekundarstufen erfolgt hingegen nicht. Allein durch diese systematische Ausrichtung des § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG an § 3 Abs. 1 LABG wird auch dem Sinn und Zweck dieser Norm entsprochen. Dieser liegt darin, in den Fällen, in denen eine Lehrkraft offensichtlich die entsprechenden Qualifikationen für den Einsatz an einer Schule mitbringt, ihren Einsatz an einer Ersatzschule auf einem möglichst unbürokratischen Weg zu ermöglichen. Eine solche Offensichtlichkeit ist aber – weder für die Ersatzschule noch für die obere Schulaufsichtsbehörde – gegeben, wenn eine Lehrkraft über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die vor der Reform der Lehrerausbildung erworben worden ist. Vor diesem Hintergrund kann auch der § 19 Abs. 1 Satz 2 LABG nicht zur Beurteilung der Frage, ob eine Lehrerin bzw. ein Lehrer entsprechend ihrer/seiner Lehramtsbefähigung an einer Schule eingesetzt wird, herangezogen werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der – ohnehin nur auf das öffentliche Schulwesen unmittelbar anwendbare – § 19 LABG gar keine Aussage dazu trifft, in welcher Schulform im Fall einer Neueinstellung in den Schuldienst oder einer Versetzung eine Lehrkraft, die vor der Umstellung ihre Lehramtsbefähigung erworben hat, noch eingesetzt werden darf. Der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 LABG ist gerade nicht darin zu sehen, die grundsätzliche Verwendungsmöglichkeit von sog. Altlehrkräften zu erhalten, sondern regelt dies nur für diejenigen, die aufgrund ihrer nach altem Recht erworbenen Lehramtsbefähigung bereits an einer Schule verwendet werden, an der sie nach neuem Recht nicht mehr verwendet werden dürften. Dies wird deutlich aufgrund des mit Wirkung vom 7. Mai 2016 eingefügten Satzes 3 in § 19 Abs. 1 LABG, wonach die Regelungen zur Verwendung nach Satz 2 nicht die Regelungen zur Einstellung in den Schuldienst bestimmen. Hierzu hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Satz 3 klarstelle, dass die Regelung in Satz 2 vor allem darauf abziele, die breite Verwendungsmöglichkeit von Lehrerinnen und Lehrern, die in der Vergangenheit bereits in den Schuldienst eingestellt worden seien, zu erhalten und eine nachträgliche Versetzungen aus dienstlichen Gründen zu vermeiden. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 30. September 2015, Drs. 16/9887, S. 43. b) Ebenfalls scheidet eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 7 ESchVO (seit dem 1. August 2020 in § 5 Abs. 9 ESchVO geregelt) aus. Es besteht schon keine Regelungslücke. Der Fall, dass eine Lehrerin bzw. ein Lehrer einen Wechsel der Schulform beabsichtigt, ohne jedoch den Ersatzschulträger zu wechseln, ist von den Regelungen des § 102 Abs. 1, Abs. 2 SchulG umfasst. Unter den darin geregelten Voraussetzungen ist ein Einsatz einer Lehrkraft an einer Ersatzschule möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Neueinstellung in den Schuldienst oder um eine Versetzung an eine andere Schule handelt. Der Argumentation der Klägerin, dass die Anzeigepflicht im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 7 ESchVO erst recht gelten müsse, wenn eine Lehrkraft nicht den Schulträger, sondern nur die Schule wechsele, die vom selben Schulträger betrieben werde, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. II. Mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, für die Tätigkeit der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums für den Einsatz in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre ab dem 1. August 2018 eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen, hat die Klage Erfolg, soweit das Begehren auf die Zukunft gerichtet ist. Die als Verpflichtungsklage statthafte (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) und im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der streitige Bescheid der Bezirksregierung E. vom 28. August 2018, der die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung ablehnt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beigeladenen für ihren Einsatz in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums in den Fächern Geographie, Mathematik und evangelische Religionslehre eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wird, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der von ihr beantragten Unterrichtsgenehmigung folgt aus § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG bedürfen u.a. Lehrerinnen und Lehrer von Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde, wenn nicht die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen und es lediglich der Anzeige der Ausübung der Tätigkeit bedarf. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer erfüllt – und damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG gegeben –, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SchulG stellt eine verfassungsgemäße Konkretisierung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG dar. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter größtmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, dass den Ersatzschulen die Befugnis verliehen ist, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 1999 - 19 A 70/98 - , juris Rn. 12 f. Eine Konkretisierung erfährt § 102 Abs. 2 Satz und Satz 2 SchulG NRW durch die auf der Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG NRW erlassene ESchVO, insbesondere durch die Regelungen in den §§ 5 - 7 ESchVO (bis zum 31. Juli 2020: §§ 4 - 6 ESchVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EschVO erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an der Ersatzschule nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung und des vorgelegten Arbeitsvertrages. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchVO ist der Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass bei der Auswahl der Lehrkräfte auch Personen berücksichtigt werden können, die eine von der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen abweichende Ausbildung durchlaufen haben. Dabei hat die Genehmigungsbehörde jedoch zu berücksichtigen, dass der schulische Standard der Ersatzschule nicht gefährdet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Lehrkraft in ihrer Qualifikation eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurückbleibt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 07. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris Rn. 33. Dabei ist der Maßstab für die Frage der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer an Ersatzschulen das öffentliche Schulwesen. Vgl. Bülter, in: SchulG NRW-Kommentar, § 102, 19. Erg.-Lieferung (November 2016), Rn. 2.3. Für den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung kommt es auf die Ausbildung der Lehrkraft und auf die von ihr abgelegten Prüfungen an, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris Rn. 72. Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz der Beigeladenen in der Sekundarstufe I am T. -Gymnasium vor. Die Klägerin hat den Nachweis erbracht, dass die Beigeladene über eine gleichwertige Vor- und Ausbildung sowie über gleichwertige Prüfungen i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG verfügt, wie Lehrerinnen und Lehrer, die an öffentlichen Gymnasien unterrichten. Die Beigeladene verfügt über eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I, die vor der Umstellung von der schulstufen- zur schulformbezogenen Lehrerausbildung zur Erteilung von Unterricht in den Schulformen der entsprechenden Schulstufe berechtigte, also auch in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums (vgl. hierzu die Ausführungen unter B.I.1.). Nach § 4 Abs. 4 des bis zum 31. Juli 2005 geltenden Schulverwaltungsgesetzes (- SchVG -) umfasst die Sekundarstufe I neben der Hauptschule und der Realschule auch das Gymnasium bis zur Klasse 10. Die Beigeladene hat in Konsequenz dessen – nach alter Rechtslage – eine Ausbildung durchlaufen und Prüfungen abgelegt, die sie auf die Erteilung von Unterricht am Gymnasium in der Sekundarstufe I vorbereitet haben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sie ihre Ausbildung ausweislich ihres Zeugnisses über die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Schwerpunkt Realschule absolviert hat und auch bereits vor der Umstellung der Lehrerausbildung gemäß des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 5 Abs. 2 LABG eine Verwendung der Lehrkräfte vorrangig unter Berücksichtigung dieses Schwerpunktes erfolgen sollte. Der Umstand, dass seit der Reformierung der Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen eine Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern am Gymnasium – unabhängig ob ein Einsatz in der Sekundarstufe I oder II erfolgen soll – nur erfolgen darf, wenn die entsprechende Lehrkraft über eine Lehramtsbefugnis für das Gymnasium verfügt (vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 LABG), ändert an dieser Beurteilung nichts. Diese Änderung der Rechtslage hat zwar Einfluss auf die Verwendung von Lehrerinnen und Lehrer im öffentlichen Schulwesen, die noch über ein schulstufenbezogenes Lehramt verfügen. Sofern die in § 19 Abs. 1 LABG enthaltene Übergangsregelung nicht greift (vgl. zu ihrem Anwendungsbereich die Ausführungen unter B.I.1.) ist beispielsweise ein Einsatz einer Lehrkraft mit einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums nicht mehr möglich. Der von dem Beklagten ins Feld geführte Lehrereinstellungserlass bildet diese veränderte Rechtslage ab, in dem darin für den öffentlichen Schuldienst geregelt wird, mit welcher Lehramtsbefähigung sich Lehrkräfte an den einzelnen Schulformen bewerben können. Die Vorschriften des LABG sowie des Lehrereinstellungserlasses sind auf Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen aber nicht unmittelbar anwendbar. Maßstab ist – wie oben ausgeführt – allein die Frage, ob ihre Vor- und Ausbildung sowie die von ihnen abgelegten Prüfungen mit der Vor- und Ausbildung sowie der abgelegten Prüfungen von Lehrkräften des öffentlichen Schulwesens gleichwertig sind. Das ist im Fall der Beigeladenen, die – auch wenn nach alter Rechtslage – eine Lehramtsbefugnis für die Sekundarstufe I mit der Verwendungsmöglichkeiten in allen Schulformen, die eine Sekundarstufe I haben, durchlaufen hat, zu bejahen. Eine Gleichartigkeit der Vor- und Ausbildung sowie der abgelegten Prüfungen ist – wie zuvor ausgeführt – gerade nicht erforderlich. Die starre, auf das öffentliche Schulwesen ausgelegte Argumentation des Beklagten wird dem Charakter der Schulen in freier Trägerschaft nicht gerecht. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung rückwirkend zum 1. August 2018 besteht nicht. Dahinstehen kann, ob unter prozessualen Gesichtspunkten ausnahmsweise auch eine rückwirkende Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung in Betracht gekommen wäre, vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 113 Rn. 178, denn ein dahingehender Anspruch besteht schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht. Eine rückwirkende Erteilung widerspräche dem Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG, der darin zu sehen ist, dass zum Schutz von Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sich die Schulaufsicht von der gleichwertigen Qualifikation der Lehrkraft vor Unterrichtseinsatz überzeugen können soll. Zum Ausdruck gebracht hat dies der Gesetzgeber auch mit der mit Wirkung vom 15. Juni 2013 geltenden Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO (mit Wirkung vom 7. Februar 2015 in Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift), wonach die Bezuschussung von Personalkosten voraussetzt, dass der Ersatzschulträger auch die Unterrichtsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG besitzt, oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG – dessen Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden angezeigt hat. Durch Einfügung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung reagiert, nach der Personalausgaben auch refinanzierungsfähig waren, wenn eine Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Ersatzschule (noch) nicht erteilt worden war, die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 102 Abs. 2, Abs. 3 SchulG aber vorlagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -, juris, Rn. 25 ff. Mit dieser Änderung der Rechtslage wollte der Verordnungsgeber – um dem Schutzzweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG Rechnung zu tragen – ein Junktim zwischen der Refinanzierung und der Unterrichtsgenehmigung herstellen. Vgl. hierzu Kampmann/Arenz, in: SchulG NRW-Kommentar, § 105, 13. Erg.- Lieferung (Mai 2014), Rn. 72 f. Eine Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden Erteilung der Unterrichtsgenehmigung – was auch eine Pflicht zur Refinanzierung ab dem Zeitpunkt des Einsatzes auslösen würde – würde demnach den Schutzweck des § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG aushöhlen. III. Keinen Erfolg hat den vorstehenden Ausführungen folgend die Klägerin mit ihrem Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, die Personalkosten für den Einsatz der Beigeladenen in der Sekundarstufe I des T. -Gymnasiums seit dem 1. August 2018 zu refinanzieren. Der ebenfalls mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zu verfolgende Antrag ist unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Refinanzierung der Personalausgaben gemäß den §§ 105 Abs. 1, 106 und 107 SchulG für die Beigeladene ab dem 1. August 2018 scheitert – wie oben ausgeführt – daran, dass die Bezirksregierung E. für den Einsatz der Beigeladenen bislang keine Genehmigung erteilt hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO). Ein Anspruch auf Refinanzierung der Personalkosten nach den Grundsätzen der §§ 105 ff. SchulG i.V.m. den Regelungen der FESchVO besteht erst ab Erteilung der Unterrichtsgenehmigung, wodurch der Beklagte – gerichtet auf die Zukunft – durch dieses Urteil verpflichtet wird. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.