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Beschluss

6 Nc 184/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium ist unzulässig, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass die festgesetzte Kapazität unterschritten ist (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2, § 294 ZPO). • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; dabei gilt das Stellenprinzip (§ 8 KapVO): auch vakante Planstellen mit dem abstrakten Stellendeputat sind einzubeziehen, solange keine dauerhafte faktische Umwandlung der Stelle erkennbar ist. • Bei summarischer Überprüfung ergeben sich für das Studienjahr 2008/2009 318 Jahresaufnahmen und damit 159 Studienplätze pro Semester für die Vorklinik an der Universität zu Köln; dagegen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vom Ministerium angesetzten Abzüge für Dienstleistungsexport und Bachelor-Studiengang. • Drittmittelbedienstete und bestimmte Titellehrenden sind beim Lehrangebot nicht zu berücksichtigen; der Verordnungsgeber kann auf eine Reduzierung durch Zweitstudenten verzichten.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Zulassungsanspruch zum Medizinstudium bei nicht unterschrittener Kapazität • Ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium ist unzulässig, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass die festgesetzte Kapazität unterschritten ist (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2, § 294 ZPO). • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung; dabei gilt das Stellenprinzip (§ 8 KapVO): auch vakante Planstellen mit dem abstrakten Stellendeputat sind einzubeziehen, solange keine dauerhafte faktische Umwandlung der Stelle erkennbar ist. • Bei summarischer Überprüfung ergeben sich für das Studienjahr 2008/2009 318 Jahresaufnahmen und damit 159 Studienplätze pro Semester für die Vorklinik an der Universität zu Köln; dagegen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der vom Ministerium angesetzten Abzüge für Dienstleistungsexport und Bachelor-Studiengang. • Drittmittelbedienstete und bestimmte Titellehrenden sind beim Lehrangebot nicht zu berücksichtigen; der Verordnungsgeber kann auf eine Reduzierung durch Zweitstudenten verzichten. Die Antragstellerin begehrte vorläufig die Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für das erste Fachsemester Medizin für WS 2008/2009 an der Universität zu Köln. Das Ministerium hatte für die Vorklinische Medizin 159 Studienplätze je Semester festgesetzt. Die Antragstellerin rügte, die festgesetzte Zahl unterschreite die tatsächliche Ausbildungskapazität. Das Gericht überprüfte summarisch die Kapazitätsberechnung des Ministeriums, insbesondere das Lehrangebot (Stellen/Deputatstunden) und die Lehrnachfrage nach der KapVO. Streitfragen betrafen unter anderem vakante Stellen, Befristungen wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dienstleistungsexporte an Zahnmedizin, Drittmittelbedienstete und Gruppenstärken in Vorlesungen. Die Plätze des 1. Fachsemesters waren im zentralen Vergabeverfahren bereits belegt. • Rechtliche Grundlage ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) und die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV); bei summarischer Kontrolle ergaben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Ministerium ermittelte Lehrangebotssumme und die zugeordneten Deputate. • Das Lehrangebot wurde durch die Behörde anhand der vorhandenen 50 Planstellen mit einem Gesamtdeputat von 278 DS sowie einem zusätzlich ausgewiesenen Deputat von 3 DS plausibel ermittelt; Vakanzlagen rechtfertigen nicht automatisch einen Abzug, weil das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) abstrakte Stellendeputate berücksichtigt. • Befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter erfüllten die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen nach WissZeitVG/HRG und rechtfertigten daher kein höheres individuelles Lehrdeputat; eine dauerhafte faktische Umwandlung von Stellen war nicht feststellbar, sodass das abstrakte Stellendeputat Anwendung findet. • Vom Bruttolehrangebot (281 DS) wurden Dienstleistungsexporte an die Zahnmedizin (24,36 DS) und der Dienstleistungsabzug für den Bachelor-Gang (3,96 DS) abgezogen, so dass ein Nettolehrangebot von 252,68 DS verbleibt. • Mit dem zugrunde gelegten Teilnormwert 1,59 und dem CNW von 2,42 ergibt die Kapazitätsformel die Jahresaufnahme 2 x 252,68 : 1,59 = 317,83 ~ 318 Studienplätze, das Ministerium hat daraus korrekt 159 Plätze für jedes Semester abgeleitet. • Weitere Einwände der Antragsteller (z. B. höhere Gruppengrößen, Einbeziehung klinischer Lehreinheiten, Anrechnung von Drittmittelbediensteten) sind sowohl nach KapVO-Rechtsprechung als auch nach bisheriger Rechtsprechung des OVG NRW unbegründet. • Da die Plätze des 1. Fachsemesters bereits vergeben waren und die Antragstellerin keine ungenutzte Kapazität glaubhaft machte, fehlt es an der notwendigen Prozessvoraussetzung für den begehrten vorläufigen Rechtschutz (§§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die summarische Überprüfung ergab keine Unterschreitung der festgesetzten Kapazität: die Kapazitätsberechnung nach KapVO ist schlüssig und berücksichtigt zu Recht das Stellenprinzip sowie die vorgenommenen Dienstleistungsabzüge. Die Plätze des 1. Fachsemesters waren bereits vergeben, sodass kein Anspruch auf vorläufige Zulassung oder Teilnahme am Losverfahren besteht. Der Streitwert wurde auf 3.750,00 EUR festgesetzt.