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Urteil

2 K 5833/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1128.2K5833.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G01 mit der postalischen Anschrift G.-straße N04 in O.. Das Flurstück N02 ist etwa 1.800 m² groß und bereits mit einem Wohnhaus bebaut. Der Kläger möchte nunmehr südlich des Bestandsgebäudes ein weiteres Wohnhaus errichten, das sich über die Flurstücke N02 und N03 erstrecken soll. Für den Bereich der Vorhabengrundstücke existiert kein Bebauungsplan. Die Grundstücke sind östlich und westlich von durchgehender Bebauung umgeben. Südlich gegenüber dem Vorhabengrundstück befindet sich ein unbebautes Naturschutzgebiet bzw. Wald. In diesem Bereich, der westlich bis zum Flurstück N05 und östlich bis zum Flurstück N06 reicht, ist die G.-straße nur einseitig bebaut. Unmittelbar nach der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks G.-straße N07 wird die G.-straße zur T.-straße. Auf der Höhe der Flurstücke N08 und N09 beginnt entlang der T.-straße eine beidseitige Bebauung. Beginnend mit dem Flurstück N10 (nördlich) sowie dem Flurstück N09 (südlich) sind die dort entlang der T.-straße aufstehenden Wohnhäuser in einem Abstand von wenigen Metern zur öffentlichen Straße gebaut. Der Abstand der Wohnhäuser G.-straße N11 zur öffentlichen Straße beträgt etwa 3,30 m bis 4,20 m. Die zwischen dem Grundstück G.-straße N12 bzw. N13 und den Vorhabengrundstücken gelegenen Wohnhäuser, einschließlich des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück G.-straße N04, weisen einen Abstand zur öffentlichen Straße von mindestens 12 m bis 26 m auf. Auf dem Grundstück G.-straße N14 befindet sich unmittelbar an der Straße eine kleine bauliche Anlage, bei dem es sich um ein ehemaliges Pförtnerhaus aus den 50er Jahren handelt. Das Wohnhaus auf dem Grundstück G.-straße N14 liegt hingegen knapp 23 m von der Straße entfernt. Auf dem Grundstück G.-straße N25 befindet sich im vorderen Grundstücksbereich vor dem dort aufstehenden Wohnhaus ebenfalls eine kleine bauliche Anlage mit einem Abstand von etwa 4,80 m zur Straße. Der Abstand des Wohnhauses auf dem Grundstück G.-straße N07 zur öffentlichen Straße beträgt mindestens 4 m. Die zwischen diesem und den Vorhabengrundstücken gelegenen Wohnhäuser weisen einen Abstand von mindestens 17 m bis 21 m zur G.-straße auf. Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Veranschaulichung wird auf die nachfolgenden Kartenausschnitte Bezug genommen: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Am 13. Januar 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Dreifamilienhauses auf den Flurstücken N02 und N03. Das Vorhaben soll an der südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an die G.-straße herangebaut werden. An der südwestlichen Grenze des Vorhabens soll ein Abstand von etwa 2,00 m bis 2,25 m zur öffentlichen Straße bestehen. Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2021, dem Kläger zugestellt am 13. Oktober 2021, die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung trug sie vor, das Vorhaben füge sich nicht gemäß § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben füge sich nicht hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche ein, da es im vorderen Bereich eines bereits mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks gebaut werden solle. Das Vorhaben rage über die vordere fiktive Baufluchtlinie hinaus, da es südwestlich unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenze und im Übrigen nur einen Abstand von etwa 2 m zur Straße einhalte. Zudem sei der Grenzbereich zum südlich angrenzenden Naturschutzgebiet zwingend zu beachten. Der Kläger hat am 15. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Vorhaben füge sich gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder dem Bescheid noch den Verwaltungsvorgängen der Beklagten sei zu entnehmen, welche benachbarten Gebäude die Beklagte der Ablehnung der Baugenehmigung zugrunde gelegt habe. Der Umgebungsbebauung sei weder eine Baulinie noch eine Baugrenze zu entnehmen, da die Wohnhäuser jeweils viel zu unterschiedlich weit von der Straße entfernt seien. Durch die Umgebungsbebauung würden daher keine Abstände zur Straße vorgegeben. Durch das Vorhaben werde keine zweite Reihe im Vorgartenbereich eröffnet. Das Vorhaben liege nicht vor, sondern neben dem bereits vorhandenen Wohngebäude. Soweit das Gebäude der G.-straße N15 hinter dem Vorhaben angeordnet sei, liege dies an der schrägen Zufahrt und dem schrägen Zuschnitt der Flurstücke N16 und N17. Darüber hinaus bilde die Wohnbebauung auf dem Grundstück G.-straße N07 ein Vorbild für eine direkte Lage an der Straße. Durch die dortige Bebauung sei eine zweite Reihe im vorderen Bereich eröffnet worden, die von der T.-straße nach Westen bis hin zu den Gebäuden G.-straße N13 oder N20 a reiche. Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 11. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm die unter dem 13. Januar 2021 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Dreifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung G01 mit der postalischen Bezeichnung G.-straße N04 in N21 O. zu erteilen. Nachdem die Beklagte die von dem Kläger unter dem 6. November 2023 beantragte Eintragung einer Vereinigungsbaulast betreffend die Flurstücke N02 und N03 mit Schreiben vom 14. November 2023 abgelehnt hat, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11. Oktober 2021 zu verpflichten, dem Kläger einen Bauvorbescheid zu erteilen, der für das mit Antrag vom 13. Januar 2021 bezeichnete Vorhaben die planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche feststellt. Die Beklagte widerspricht der von dem Kläger vorgenommenen Klageänderung und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bezüglich der überbaubaren Grundstücksflächen seien auch im Hinblick auf die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien und/oder Baugrenzen zu beachten. Maßgeblich sei der Abstand zur tatsächlichen Straßengrenze, wobei es nicht entscheidend darauf ankomme, wenn einzelne Baukörper einen größeren Abstand einhielten als andere. Die Häusergruppe G.-straße N22 bis N23 bilde eine überwiegend einzeilige Baureihe entlang der L 83, die den Ortsteil V. mit seinem Z. verbinde. Die Häuser G.-straße N24 bis N15 hielten einen Abstand von mindestens 12 m zwischen straßenseitiger Gebäudekante und Verkehrsfläche ein; ebenso die Häuser G.-straße N25 bis N23. Das Gebäude G.-straße 000 müsse für die Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht bleiben. Ab dem Grundstück G.-straße 000 beginne Richtung Osten der andersartige geprägte Bereich der Ortslage Y. in dem Gebäude mit geringerem Abstand zur Straße errichtet worden seien. Das Vorhaben überschreite daher die faktische straßenseitige Baugrenze. Durch die Verwirklichung des Vorhabens entstünde eine negative Vorbildwirkung, durch die eine städtebaulich unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe eingeleitet würde. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin vor Ort vom 22. August 2023 sowie die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 47 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat aufgrund der gemäß § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässigen Klageänderung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag zu entscheiden. Mit dem nunmehr gestellten Antrag hat der Kläger die ursprünglich gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO erhobene Verpflichtungsklage geändert, indem er anstelle der Verpflichtung der Beklagten, ihm für das Vorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen, die Verpflichtung begehrt, ihm für das Vorhaben nur einen – auf eine bestimmte Einzelfrage beschränkten – bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die darin liegende Klageänderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 – 7 A 81/89 –, Rn. 24–27, juris; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 – 7 A 2983/98 –, Rn. 17 f., 21, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1395/13 –, Rn. 39, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, Rn. 30 f., juris. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall. Obwohl die Beklagte der Klageänderung widersprochen hat, ist diese nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ziel ist eine rechtseffektive und effiziente Lösung von Konflikten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 4 B 35/N27 –, Rn. 5, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, Rn. 39, juris. So liegen die Dinge hier. Der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe geblieben. Der bauplanungsrechtliche Vorbescheid betrifft einen Ausschnitt der ursprünglich begehrten Baugenehmigung, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Diese bildete bereits einen Kern des Streites im Verwaltungsverfahren und des anschließenden Gerichtsverfahrens. Die Beklagte stützte ihren ablehnenden Bescheid in erster Linie auf das Nichteinfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Die Frage des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bildet auch weiterhin den Kern des Streits. Die geänderte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO fristgemäß erhoben. Aufgrund der Zustellung des ablehnenden Bescheids am 13. Oktober 2021 lief die einmonatige Klagefrist gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bis zum Montag, den 15. November 2021. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 11. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § N05 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Dreifamilienhauses auf den Grundstücken Gemarkung G01 in O. gemäß § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche feststellt. Der Vorbescheid ist nach § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu erteilen, wenn dem Vorhaben – soweit es zur Prüfung gestellt wurde – öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Beklagte hat die – ursprünglich begehrte – Baugenehmigung mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 zu Recht versagt, da sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das auf die Errichtung eines Dreifamilienhauses gerichtete Vorhaben ist nach den §§ 30 bis 37 BauGB zu beurteilen, da es sich gemäß § 29 Abs. 1 BauGB um ein Vorhaben handelt, das die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz betrifft (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da es dem sogenannten unbeplanten Innenbereich angehört. Das Vorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB noch im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil im Sinne des 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, Rn. 23, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45/14 –, Rn. 6, juris. Die Merkmale „im Zusammenhang bebaut“ erfordern eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 –, Rn. 13, juris. Maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, Rn. 17, juris. Unter Berücksichtigung des der Kammer zur Verfügung stehenden Kartenmaterials (https://www.tim-online.nrw.de) und der von der Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte) sowie der Eindrücke von der Örtlichkeit, die die Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins gewonnen und der Kammer vermittelt hat, liegt das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nimmt insbesondere selbst an dem Bebauungszusammenhang der Umgebungsbebauung teil. Das Vorhaben fügt sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet und bei dessen Prüfung § 34 Abs. 2 BauGB nicht heranzuziehen ist, umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d.h. den Standort des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, Rn. 32, juris. Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zur „überbaubaren Grundstücksfläche“, zurückgegriffen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50/08 –, Rn. 4, juris. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO können die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschreiten. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Ein Vorhaben fügt sich im Hinblick auf das Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, regelmäßig dann nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es eine durch die Anordnung der vorhandenen Umgebungsbebauung markierte faktische Baugrenze überschreitet, vgl. VG Minden, Urteil vom 21. November 2013 – 9 K 2117/13 –, Rn. 21, juris. Der Standort des klägerischen Vorhabens hält sich mit Blick auf die zu überbauende Grundstücksfläche nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Eigenart der die nähere Umgebung prägenden Bebauung vorgegeben ist. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmen, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit Blick auf die davon ausgehende prägende Wirkung regelmäßig weniger weit als bei der Beurteilung der Art der baulichen Nutzung. Entscheidend ist in jedem Fall die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, Rn. 7 f., juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 – N27 A 591/18 –, Rn. 29, juris. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann z.B. dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 – N27 A 2670/15 –, Rn. 29, juris. Zwar hat die größere räumliche Nähe in der Regel eine stärker prägende Wirkung für die Eigenart der näheren Umgebung. Sie ist jedoch allein nicht maßgeblich, wenn auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks auf dieses noch prägend einwirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 33, juris. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung von Grundstücken kann als ein möglicher Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung grundsätzlich zu berücksichtigen sein. Eine von den konkreten Umständen losgelöste ausschlaggebende Bedeutung ist einer solchen Sichtbeziehung aber nicht zuzumessen, weil je nach Gelände, Straßenverlauf und vorhandener Bebauung selbst ein vom Vorhabengrundstück sehr weit entfernt liegendes Grundstück mit dem Auge noch wahrgenommen werden kann, während der Blick auf ein nur wenige Meter entferntes Grundstück möglicherweise durch einen Straßenknick oder ein dazwischen liegendes Gebäude verstellt ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 –, Rn. 37, juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – N27 A N02/17 –, Rn. 7, juris. Wann die Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 zu beurteilen ist, hat keine rechtliche Relevanz, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 5 S 1389/14 –, Rn. 70, juris. Nach diesen Grundsätzen bildet in östlicher Richtung die Bebauung auf den Grundstücken G.-straße N25 bis N07 sowie in westlicher Richtung die Bebauung auf den Grundstücken G.-straße N15 bis etwa N13 bzw. N12 den maßgebenden Rahmen. Nach den Eindrücken der Berichterstatterin im Ortstermin kann die weitere Bebauung östlich der G.-straße N07 (ab T.-straße N26) sowie westlich der G.-straße N13 bzw. N12 nicht für die nähere Umgebung herangezogen werden, da das Vorhabengrundstück diese nicht mehr prägt und auch selbst durch diese nicht mehr geprägt wird. Aufgrund der dort vorhandenen starken Kurve in östlicher Richtung einerseits bzw. der jedenfalls leichten Kurve in westlicher Richtung andererseits besteht zwischen dem Vorhaben und der dortigen Bebauung insbesondere keine Sichtbeziehung mehr. Dafür, dass die maßgebliche nähere Umgebung in östlicher Richtung hinter dem Grundstück G.-straße N07 endet, spricht ferner, dass ab dem Grundstück T.-straße N26 bzw. N27 ein neuer – in sich einheitlich geprägter – Bebauungskomplex beginnt, der mit dem Bebauungskomplex, in dem das Vorhabengrundstück liegt, aneinanderstößt, wobei die beiden Bebauungskomplexe jedenfalls verschiedenen Baustrukturen aufweisen. Ab dort wird insbesondere eine beidseitige Bebauung eingeleitet, die jeweils deutlich näher an der öffentlichen Straße (T.-straße) liegt. Zur Bestimmung der Eigenart der festgestellten näheren Umgebung ist – auf der ersten Stufe der Betrachtung – alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Denn nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, Rn. 12, juris. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung – auf zweiter Stufe – auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, muss außer Acht gelassen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Urteil vom N26. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, Rn. 13, juris. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind daher singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Solche baulichen Anlagen erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, Rn. 15, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2018 – 7 A 937/14 –, Rn. 24, juris. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss – auf einer dritten Stufe – unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, Rn. 16, juris. Im Übrigen zählen auch die auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenen Gebäude zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 4 B N26/07 –, Rn. 4, juris. Maßgeblich sind die vorhandenen Hauptgebäude. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO können nicht als maßstabsprägende bauliche Anlagen zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche für die Hauptgebäude herangezogen werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172/97 –, Rn. 6, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. September 2023 – 2 A 577/21 –, Rn. 63–67, juris; Spannowsky , in: BeckOK BauGB, 59. Ed. 1.6.2023, BauGB § 34 Rn. 41.3; Mitschang/Reidt , in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 34 Rn. 29. Nach diesen Maßstäben fügt sich das Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es die durch die Umgebungsbebauung vorgegebene vordere faktische Baugrenze überschreitet. Die Eigenart der näheren Umgebung wird hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der G.-straße durch eine homogene, einheitliche Bebauung mit einem deutlichen Abstand zum öffentlichen Straßenraum geprägt. Die Bebauung westlich des Vorhabens weist bis zum Grundstück N13 bzw. N12 eine vordere faktische Baugrenze auf, die parallel zur G.-straße entlang der vorderen Gebäudefassaden – mit Ausnahme der noch weiter zurückspringenden Gebäude G.-straße N14 sowie N15 – verläuft. In diesem Bereich hält die vorhandene Bebauung – mit Ausnahme der G.-straße N14 (23 m) sowie N15 (26 m) – einen Abstand von mindestens 12 m, im Übrigen etwa 14 m bis 18 m, zur G.-straße ein. Diese vordere faktische Baugrenze wird entlang der Bebauung in westlicher Richtung auch noch weiter fortgesetzt, mag diese auch nicht mehr zur näheren Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Ebenso wird diese vordere faktische Baugrenze durch das auf dem Vorhabengrundstück bereits aufstehende Gebäude G.-straße N04 (etwa 17 m) sowie die östliche Bebauung G.-straße N25 bis N23 fortgesetzt. Auch in diesem Bereich hält die vorhandene Bebauung einen Abstand von mindestens 17 m bis 21 m zur G.-straße ein. Dass der Abstand mindestens 12 m beträgt, bei einzelnen Gebäuden aber auch etwas größer ist, ändert nichts an dieser städtebaulich als Einheit erscheinenden Struktur, die gerade auch aus dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial deutlich wird. Die danach maßgebliche faktische vordere Baugrenze wird durch das Vorhaben überschritten. Während das Vorhaben an der südlichen Grenze direkt – d.h. ohne jeglichen Abstand – an der öffentlichen Straße liegen soll, weist es an der südwestlichen Grenze – aufgrund der schrägen Zuschnitte der Grundstücke – einen Abstand von etwa 2,00 m bis 2,25 m zur Straße auf. Das Vorhaben rückt in der vorliegend durch deutliche Freiräume zur Fahrbahn von mindestens 12 m gekennzeichneten Umgebung erstmals bis unmittelbar an die Straßenbegrenzung heran und überschreitet damit die – wenn auch nicht exakt auf einer geraden Linie liegende – vordere Baugrenze deutlich. Soweit sich auf dem Grundstück G.-straße N14 ebenfalls eine kleine bauliche Anlage unmittelbar an der G.-straße – ohne Abstand zum öffentlichen Straßenraum – befindet, ist diese unbeachtlich. Dieser kommt keine prägende Wirkung im Hinblick auf die Eigenart der näheren Umgebung unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche zu. Es handelt sich um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs.1 BauNVO, die der – von der öffentlichen Straße deutlich entfernten – Hauptnutzung als Wohnhaus funktionell und optisch untergeordnet ist. Es handelt sich insbesondere um eine gegenüber dem Hauptgebäude eigenständige, freistehende Nebenanlage, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9/16 –, Rn. N27, juris. Im Übrigen ist das Gebäude für die Beurteilung auch deshalb außer Betracht zu lassen, da es aufgrund seiner Kontrastwirkung gegenüber der umgebenden Bebauung wie ein Fremdkörper erscheint, der die vorhandene Bebauung nicht prägt. Bei diesem direkt an der Straße gelegenen Gebäude handelt es sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten um ein ehemaliges Pförtnerhaus aus den 50er Jahren, dessen damaligen Eigentümern bereits mit Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 1972 ein Ausbau zu Wohnzwecken verwehrt wurde, da es im Umfeld keine Wohnhäuser unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie gab und dieses Vorhaben somit mit der vorhandenen Bebauung unvereinbar war. Ebenso kommt der auf dem Grundstück G.-straße N25 im vorderen Grundstücksbereich aufstehenden baulichen Anlage, die sich dem dahinter liegenden Wohngebäude als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs.1 BauNVO unterordnet, kein prägender Charakter zu. Im Übrigen überschritte das Vorhaben auch die dadurch vorgegebene vordere Baugrenze, deren Abstand etwa 4,80 m zum öffentlichen Straßentraum beträgt. Dasselbe gilt für die Bebauung auf den Grundstücken G.-straße N22–N28 Selbst wenn diese zur maßgeblichen näheren Umgebungsbebauung zählte – was angesichts der Entfernung zum Vorhabengrundstück und der mangelnden Sichtbeziehung ausgeschlossen erscheint –, so überschritte das Vorhaben auch die dadurch gesetzte vordere faktische Baugrenze. Denn die dortigen Gebäude weisen einen Abstand von etwa 3,30 m bis 4,20 m zur G.-straße auf. Schließlich entfaltet das Grundstück G.-straße N07 – entgegen der Ansicht des Klägers – keine maßgebliche Vorbildwirkung für eine direkte Lage an der öffentlichen Straße. Dem Grundstück G.-straße N07 kommt für die Eigenart der – für das Vorhabengrundstück maßgeblichen – näheren Umgebungsbebauung im Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche keine prägende Wirkung zu. Denn das Wohngebäude G.-straße N07 weist den Charakter eines „Fremdkörpers“ bzw. „Ausreißers“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung auf. Es handelt sich im maßgeblichen Bereich um eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht. Denn die übrige im Wesentlichen einheitliche Bebauung entlang der G.-straße weist einen deutlichen Abstand von mindestens 12 m – im Übrigen sogar bis zu etwa 26 m (G.-straße N15) – zur G.-straße auf. Demgegenüber liegt die auf dem Grundstück G.-straße N07 vorhandene Bebauung deutlich näher an der Straße und weist am nächsten Punkt einen Abstand von etwa 4 m zur G.-straße auf. Selbst wenn das Gebäude G.-straße N07 nicht als „Fremdkörper“ bzw. „Ausreißer“ qualifiziert und die Eigenart der maßgeblichen Umgebungsbebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche durch dieses mitgeprägt würde, fügte sich das streitgegenständliche Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn das geplante Vorhaben überschreitet selbst die durch das Gebäude G.-straße N07 vorgegebene vordere faktische Baugrenze, da es einen noch geringeren Abstand zur öffentlichen Straße vorsieht. Da die so bestimmte vordere Baugrenze durch das geplante Vorhaben insgesamt deutlich, nämlich um etwa 12 m (südliche Grenze) bzw. um etwa N27 m (südwestliche Grenze) überschritten wird, stellt sich das Vortreten einzelner Gebäudeteile (z.B. des Balkons) auch nicht mehr als geringfügig (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) dar. Das Vorhaben ist schließlich auch nicht ausnahmsweise trotz Überschreitung des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) erschöpft die Feststellung, dass sich alle Vorhaben, die den durch ihre Umgebung gesetzten „Rahmen“ einhalten, in der Regel in diese Umgebung „einfügen“, die Möglichkeit des „Einfügens“ nicht. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch „einfügen“. Bei der „Einfügung“ geht es weniger um „Einheitlichkeit“ als um „Harmonie“. Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung – überhaupt oder doch in dieser oder jener Beziehung – ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es ihm an der („harmonischen“) Einfügung fehlt. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Das Gebot des „Einfügens“ soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren; es zwingt nicht zur Uniformität, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 47, juris. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die – sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung – geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, Rn. 47, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, Rn. 19, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2018 – 7 A 165/16 –, Rn. 41–44, juris. Auf diese Weise trägt das BVerwG dem besonderen Gewicht der in Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankerten Eigentumsgarantie sowie dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung, vgl. Spannowsky , in: BeckOK BauGB, 59. Ed. 1.6.2023, BauGB § 34 Rn. 35, 42. Solche bodenrechtlichen Spannungen sind hier sowohl aufgrund des Vorhabens selbst als auch aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen. Das Vorhaben schafft einen Ansatzpunkt zu einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung. Zum einen wird durch das Vorhaben selbst eine im vorderen Grundstücksbereich unerwünschte Bebauung in zweiter Reihe eingeleitet. Entgegen der Ansicht des Klägers entfaltet nicht bereits die Bebauung auf dem Grundstück G.-straße N07 eine Vorbildwirkung für die Eröffnung einer zweiten Reihe im vorderen Grundstücksbereich. Vielmehr bildet die Bebauung im relevanten Bereich – von der G.-straße als maßgeblicher Erschließungsstraße aus gesehen – lediglich eine Reihe, die – angepasst an den dortigen Kurvenverlauf der G.-straße – durch das Gebäude G.-straße N07 fortgesetzt wird. Von der Erschließungsstraße aus gesehen, die – unmittelbar nach der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks G.-straße N07 – ab dem Flurstück N29 zur T.-straße wird, wird diese einzeilige Bebauung ab der T.-straße N26 in östlicher Richtung (zunächst) fortgesetzt. Angesichts dessen wird erst durch das geplante Vorhaben auf den Flurstücken N02 und N03 eine Bebauung in zweiter Reihe im vorderen Grundstücksbereich geschaffen. Insoweit besteht auch die Gefahr, dass das umgesetzte Vorhaben den Eindruck einer städtebaulich unzulässigen (Nach-)Verdichtung der Wohnbebauung erweckt. Die Ausführung des Vorhabens kann eine Wirkung erzeugen, die – obgleich sich die Bebauung auf den Grundstücken G.-straße N15 und N04 versetzt mit unterschiedlicher Bebauungstiefe zur Straße befindet – jedenfalls optisch einer Art „geschlossenen Bauweise“ gleichkommt, da – von der G.-straße als maßgeblicher Erschließungsstraße aus gesehen – die Lücke zwischen dem Gebäude G.-straße N15 und dem auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Bestandsgebäude G.-straße N04 zumindest optisch geschlossen wird. Zum anderen entfaltet das geplante Vorhaben eine Vorbildwirkung für eine weitere – nördlich entlang der G.-straße beabsichtigte – straßennahe Bebauung in westlicher und östlicher Richtung. Es besteht angesichts dessen die Gefahr einer unerwünschten Bebauung in vorderer zweiter Reihe, die insbesondere (noch) näher an das südlich der G.-straße gelegene Naturschutzgebiet heranrückt. Es ist nicht fernliegend, dass die Eigentümer der anderen Grundstücke in diesem Bereich unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls (ein weiteres Wohnhaus) unmittelbar an der Straße bauen wollen. Die Ausführung des streitgegenständlichen Vorhabens würde aufgrund der sodann bis unmittelbar an die öffentliche Straße heranreichenden vorderen faktischen Baugrenze sowohl eine städtebaulich unerwünschte Ausdehnung der Wohnbebauung auf das Vordergelände als auch eine Nachverdichtung in erheblichem Umfang zulassen. Die Zulassung des Vorhabens birgt in der Gesamtbetrachtung sowohl aufgrund des Vorhabens selbst als auch infolge der dargelegten nicht auszuschließenden Vorbildwirkung das Potenzial, das Bedürfnis für eine geordnete städtebauliche Planung insbesondere im Hinblick bauplanerische Festsetzungen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes hervorzurufen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 a.E. BauGB), wozu u.a. auch die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Bauweise gehören (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), vgl. Battis , in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 1 Rn. 62a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich das Gericht an den Ziffern 1 d) und 5) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.