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Beschluss

2 A 917/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0117.2A917.15.00
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Tenor

Die Zulassungsanträge der Klägerin und der Beklagten werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu Hälfte.

Der Streitwert wird insgesamt auf 193.800,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Zulassungsanträge der Klägerin und der Beklagten werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zu Hälfte. Der Streitwert wird insgesamt auf 193.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Zulassungsantrag der Klägerin ist abzulehnen. Die vorgebrachten, für die Prüfung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Gründe lassen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) erkennen. Sie ergeben auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag zu 1., die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. Juni 2013 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 9. November 2007 in der Gestalt des Antrages vom 21. Februar 2013 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück C. Straße 37/L. -U. -Straße 38 (Gemarkung S. , Flur 42, Flurstück 73 und 74) zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben widerspreche § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhabengebäude solle auf mehreren (Buch-) Grundstücken errichtet werden, nämlich auf den Flurstücken 73, 74 und 187. Die bei Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken erforderliche sogenannte Vereinigungsbaulast liege zwar im Hinblick auf die Flurstücke 73 und 74 (zusammen mit 71) vor, nicht jedoch im Hinblick auf das Flurstück 187. Der Umstand, dass nur ca. 1 m² des Flurstücks von dem Bauvorhaben beansprucht werde, mache die Vereinigungsbaulast nicht entbehrlich. Das Gesetz unterscheide nicht nach dem Ausmaß der Überbauung. Es sehe lediglich eine Ausnahme vor, wonach es einer Sicherung nach Satz 1 nicht bedürfe, wenn eine Außenwand und das Dach eines Gebäudes durch Maßnahmen zur Wärmedämmung entsprechend der Energieeinsparverordnung geändert würden. Diese Vorschrift sei hier ersichtlich nicht einschlägig. Auch die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW komme unter Berücksichtigung des Zwecks von § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht in Betracht. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, was ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit im vorstehenden Sinne begründen könnte. Der Einwand, § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW erfasse nicht den Fall des zivilrechtlichen Überbaus gemäß § 912 BGB, geht schon an der zu entscheidenden Fallgestaltung vorbei. § 912 BGB betrifft den Fall eines rechtswidrigen aber unverschuldeten Überbaus. Hier soll der „Überbau“ planmäßig erfolgen, d. h. er ist schon vom Vorsatz erfasst. Diesen Fall beschreibt § 912 BGB gerade nicht. Außerdem trifft die (planmäßige) Inanspruchnahme eines - aus grundbuchrechtlicher Sicht - weiteren Grundstücks schon vom Wortlaut her gerade den Kerngehalt des § 4 Abs. 2 Satz 1 NRW. Eine Vereinigungsbaulast zielt darauf ab, die Lage eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken über die Grundstücksgrenze hinweg abzusichern. Die Vorschrift erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn eine grundbuchrechtliche Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken (vergleiche § 890 BGB, §§ 5 f. GBO) scheitert. In diesen Fällen können bauordnungsrechtswidrige Zustände drohen, da zahlreiche Vorschriften der Bauordnung grundstücksbezogen sind, ein Auseinanderfallen von Grundstücken und Bebauung also nicht kennen. Durch eine Sicherung nach Abs. 2 S. 1 sollen Konflikte vermieden werden, die durch eine dysfunktionale rechtliche Fragmentierung baulicher Anlagen durch das parzellierte grundbuchrechtliche Eigentum eintreten können. Es soll unbeschadet besonderer zivilrechtlicher Eigentumsregelungen eine gewisse Stabilität der einmal geschaffenen Verhältnisse in öffentlich-rechtlicher Hinsicht erreicht werden. Vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2011 - 7 A 1522/10 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; OVG Sch.-H., Urteil vom 21. Januar 1999 – 1 L 5580/96 -, BRS 62 Nr. 146 = juris Rn. 14 ff.; Gärditz, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 4 Rn. 15; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage, 2011, § 4 Rn. 98; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Oktober 2014, § 4 Rn. 45. Die Vorschrift unterscheidet also gerade nicht danach, in welchem Eigentum die Grundstücke stehen, greift also grundsätzlich auch bei Eigentümeridentität. Daraus folgt ohne weiteres, dass auch zivilrechtliche Duldungspflichten grundsätzlich unerheblich sind, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass sie den Eigentümer faktisch aus seiner Eigentümerstellung verdrängen können. Vgl. dazu: OVG Sch.-H., Urteil vom 10. März 1989 - 1 L 15/98 -, BRS 49 Nr. 219 = juris. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift in Anknüpfung an den Umfang der Inanspruchnahme des fremden Grundstückes findet sich schon im Wortlaut des § 4 Abs. 2 BauO NRW keine hinreichende Anknüpfung. Dass eine solche im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift dessen unbeschadet angezeigt wäre, und wonach der Umfang der Einschränkung dann zu bemessen wäre, legt auch der Zulassungsantrag nicht dar. Insbesondere tritt er der im Rahmen der Prüfung einer Abweichungsmöglichkeit nach § 73 Abs. 1 BauO NRW getroffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, die Vermeidung der Gefahr, dass durch Änderungen auf einem der in Anspruch genommenen Grundstücke unter Umständen bauordnungsrechtswidrige Zustände auch auf dem anderen Grundstück eintreten könnten, sei auch im vorliegenden Fall geboten. Insbesondere könne nicht etwa von vornherein ausgeschlossen werden, dass es hier zu bauordnungswidrigen Zuständen kommen könne, namentlich im Hinblick auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW (Verpflichtung zur Herstellung von Gebäudeabschlusswänden). Wie das Zulassungsvorbringen selbst einräumt, wird das Regelungsverständnis des Verwaltungsgerichts letztlich auch durch die Sonderregelung für Maßnahmen der Wärmedämmung in Satz 2 gestärkt. Die Regelung ist mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes – Wärmedämmung und grenzständige Gebäude - vom 24. März 2011 – GV. NRW, 269 - eingefügt worden. Sie zielt darauf ab, die dem Nachbarn in § 23 a Nachbarrechtsgesetz NRW eingeräumte Berechtigung, aus Gründen der Wärmedämmung auch ohne Einwilligung eine Überbauung vornehmen zu dürfen, zur Geltung zu verhelfen. Denn ohne die Änderung drohte diese zivilrechtliche Befugnis ins Leere zu laufen, weil andernfalls über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW die Realisierung gleichwohl von der Mitwirkung des Nachbarn abhängig wäre. Dies verdeutlicht auch die Begründung zum Gesetzentwurf (L-Drs. 15/853, S. 10): Ferner erfolgt der Hinweis, dass die Änderung des Nachbarrechtsgesetzes mit dem Ziel der Erleichterung der nachträglichen Wärmedämmung im Widerspruch zur geltenden BauO NRW steht. Die Eintragung einer Baulast setzt eine freiwillige Erklärung beider Grundstückseigentümer… voraus, so dass die beabsichtigte Duldung einer nachträglichen Wärmedämmung auch einen Regelungsbedarf in der Bauordnung NRW erforderlich macht. Durch den in § 4 Abs. 2 BauO NRW neu eingefügten Satz 2 wird klargestellt, dass eine Vereinigungsbaulast für die nachträgliche Anbringung einer Außenwand- oder Dachdämmung bei der Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken nicht erforderlich ist. Dem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände wird damit gefolgt, der bürokratische Aufwand für die Bauaufsichtsbehörden vermieden. Die vom Zulassungsantrag angedachte analoge Anwendung auf Fälle eines sonstigen planmäßigen Überbaus verbietet sich schon mangels Hinweises auf eine planwidrige Regelungslücke. Hierzu schweigt auch der Zulassungsantrag, ebenso wie zu den weiteren Voraussetzungen für eine Analogie. Die Ergänzung für Maßnahmen der nachträglichen Wärmedämmung hat ihren Grund in der Erleichterung einer energetischen Nachrüstung vorhandener Bausubstanz. Dem Regelungsmodel des § 248 BauGB folgend sollen Maßnahmen der Wärmedämmung in rechtlicher Hinsicht erleichtert werden. Verfolgt werden damit spezifische öffentliche Belange. Diese Interessenlage ist mit Fällen der vorliegenden Art nicht vergleichbar, in denen mit der Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks maßgeblich private Interessen verfolgt werden. Entsprechend kann auch von einer ungewollten Regelungslücke keine Rede sein. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dafür bietet der Zulassungsantrag nach den vorstehenden Ausführungen unter I.1. keinen hinreichenden Anhalt. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von ihm aufgeworfene Frage nach „der analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auf den Fall des zivilrechtlichen Überbaus, der nicht durch Maßnahmen der Wärmedämmung notwendig wird“, führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Ein solcher wird nicht schon mit dem Hinweis aufgezeigt, dass hierzu noch keine „höchstrichterliche Rechtsprechung“ vorliege. Denn die Frage lässt sich nach Maßgabe der Ausführungen unter I.1. auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes an Hand gängiger juristischer Auslegungsmethoden ohne weiteres im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung beantworten. Ein Berufungsverfahren ist dafür nicht erforderlich. II. Der Zulassungsantrag der Beklagten, der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung) und Nr. 5 (ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) VwGO abstellt, hat ebenfalls keinen Erfolg . 1. Der Zulassungsantrag lässt ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten. Das Verwaltungsgericht hat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) für das Vorhaben zu erteilen, stattgegeben. Die Klageänderung sei zulässig, weil die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen habe, ohne ihr zu widersprechen, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Klage sei auch begründet. Eine Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht mehr entgegen. Das Grundstück liege derzeit auch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Beschluss des Bebauungsplans M 361 - C. Straße/L. -U. -Straße/Q.---straße /Hans-C1. -Straße - sei nach Angaben der Beklagten vielmehr erst für den 12. Mai 2015 vorgesehen. Nach Maßgabe des § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung ein; Entsprechendes gelte hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche, zumal unter Berücksichtigung des bereits realisierten 1. und 2. Bauabschnitts; auch seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Bewertung zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Klageänderung sei unzulässig, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage nicht eingelassen habe. Zutreffend geht der Zulassungsantrag in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag eine Klageänderung beinhaltet, die nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig ist. Die Klägerin hat den ursprünglich hilfsweise verfolgten Neubescheidungsantrag fallen gelassen und durch das neue Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, also durch einen neuen, rechtlich eigenständigen Streitgegenstand ersetzt. Das gilt unabhängig davon, dass der streitige Vorbescheid einen Ausschnitt der mit dem Hauptantrag begehrten Baugenehmigung betrifft. Vgl. zum Verhältnis der Baugenehmigung zum von ihr streitgegenständlich wesensverschiedenen Bauvorbescheid: OVG NRW. Urteile vom 6. Februar 2015 -, juris Rn. 40, vom 28. Februar 2007 - 10 A 185/04 -, juris Rn. 31, und vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1992, 493 = juris Rn. 24 ff., Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 1548/12 -, BRS 81 Nr. 165 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 2 ZB 10.1466 -, juris Rn. 3; Nds. OVG Urteil vom 15. Mai 2009 - 12 LC 51/07 -, juris Rn. 31. Ernstliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung vorlagen, sind indes nicht veranlasst. Entsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Einwand nicht bereits an § 91 Abs. 3 VwGO scheitert. Danach ist die Entscheidung, dass die Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, nicht selbständig anfechtbar. Die gesetzliche Regelung ist dahin zu verstehen, dass jedenfalls über die Frage, ob von einer Klageänderung auszugehen und - bejahendenfalls - ob sie sachdienlich ist, kein gesonderter Rechtsstreit geführt werden soll. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 – 4 B 35.15 -, juris Rn. 9, und vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 -, NVwZ-RR 200, 260 = juris Rn. 4. Ob die Vorschrift auch gilt, wenn das Gericht sich – wie hier – zur Sachdienlichkeit nicht geäußert, sondern – aus Sicht der Beklagten – zu Unrecht dessen Einwilligung nach Maßgabe von § 91 Abs. 2 VwGO fingiert hat, mag dahinstehen. Unerheblich ist zugleich, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung betreffend den Hilfsantrag ausgegangen ist. Nach § 91 Abs. 2 VwGO ist eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung (nur) anzunehmen, wenn er sich ohne ihr zu widersprechen in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der Umstand, dass die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen hat, reicht also nicht aus. Sie muss sich vielmehr „eingelassen“ haben. Eine Einlassung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Beklagte mit Sachvortrag inhaltlich zu der geänderten Klage äußert. Die Stellung des Antrages, die Klage abzuweisen, allein reicht dazu nicht aus. Dies gilt in Sonderheit, wenn es (danach) keine Prozesslage mehr gibt, in der sich der Beklagte durch die Erörterung zur Sache auf die neuen Anträge hätte einlassen können. Angestrebt wird mit dem Klageabweisungsantrag selbst nur ein Prozessgewinn, und zwar unabhängig von der Begründung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 -, juris Rn. 9, und vom 3. März 1995 - 4 B 26.95 -, juris Rn. 5; Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 91 Rn. 67; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 91 Rn. 17; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 91 Rn. 21. Weshalb hier anderes gelten sollte, lässt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus den Einlassungen der Beteiligten im Zulassungsverfahren ableiten. Auch das Urteil schweigt dazu. Die Antragstellung erfolgte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage. Das erkennende Gericht hat nach Angaben des Zulassungsantrags durch entsprechende Hinweise auf eine sachdienliche Formulierung des Antrags hingewirkt. Im Anschluss bestand Gelegenheit, die Anträge zu begründen. Davon hat die Beklagte nach eigenem Vortrag, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, keinen Gebrauch gemacht. Die Antragserwiderung der Klägerin enthält keine substantiierten Ausführungen dazu, wie die Beklagte sich eingelassen haben soll, sondern hebt nur hervor, sie habe gegen die Änderung keine Einwände erhoben, mit anderen Worten der Änderung nicht widersprochen. Auch das Urteil enthält dazu keine Spezifizierung. Bei dieser Ausgangslage fällt es schwer, das Schweigen als Einlassung dahin zu verstehen, dass es bei den bisherigen Ausführungen zur Sache auch in Bezug auf den Hilfsantrag verbleiben soll, also dem geänderten Hilfsantrag – wie dem bisherigen Hilfsantrag - (allein) der gegenläufige Rechtsstandpunkt zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens entgegengehalten werden solle. Dies gilt umso mehr, als die dem Vorhaben bauplanungsrechtlich bis dahin entgegengehaltene Veränderungssperre nach unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft wegen Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer dem Vorhaben nicht mehr entgegenstand. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedarf es indes nicht. Denn bei der gegebenen Ausgangslage ist die Klageänderung betreffend den neugefassten Hilfsantrag sachdienlich. Das wäre auch in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen, so dass die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils jenseits der Frage, ob nicht ohnehin § 91 Abs. 3 VwGO greift, nicht allein mit dem Hinweis ernstlich in Frage gestellt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe eine (ausdrückliche) Entscheidung zur Sachdienlichkeit nicht getroffen. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ziel ist eine rechtseffektive und effiziente Lösung von Konflikten, die vor allem unter Wahrung der in § 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO geschützten Belange der Einwilligungsberechtigten erarbeitet wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4 B 35.10 -, juris Rn. 5, m. w. N. So liegt der Fall hier. Der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe geblieben. Denn der streitige Vorbescheid betrifft einen Ausschnitt der ursprünglich begehrten Baugenehmigung, nämlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens, der jedenfalls indirekt einen Kern des Streites im Verwaltungsverfahren und des anschließenden Gerichtsverfahrens bildete. Die Beklagte stützte ihren ablehnenden Bescheid in erster Linie auf die aus Anlass des Aufstellungsverfahrens betreffend den Bebauungsplan M 361 am 22. Februar 2011 beschlossene Veränderungssperre, ausgehend davon, dass das Vorhaben gegenüber dem, das Gegenstand des Vorbescheides vom 18. November 2005 gewesen war, eine wesentliche Änderung erfahren habe. Ergänzend hat sie auf den Widerspruch zur Gestaltungssatzung insbesondere im Hinblick auf die Dachneigung und die Ausgestaltung der Sockelzone abgestellt. Zugleich hat sich die Beklagte im Klageverfahren zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens jenseits der Veränderungssperre nach Maßgabe des § 34 BauGB eindeutig geäußert. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Die Zulässigkeit des geänderten Hilfsantrags unterliegt auch hinsichtlich des Antragserfordernisses aus § 71 BauO NRW keinem ernstlichen Zweifel. Des Weiteren scheitert die Zulässigkeit des Antrags nicht daran, dass die Frage der Erteilung eines Bauvorbescheides nach Ablauf der Veränderungssperre von der Beklagten nicht zum Gegenstand eines (gesonderten) Verwaltungsverfahrens und eines ablehnenden Bescheides gemacht worden ist. Nach § 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann der Bauvorbescheid zu Fragen des Bauvorhabens grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag erteilt werden und ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssen Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden auch bei einem Antrag auf Vorbescheid von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein; § 70 BauO NRW gilt entsprechend. Das steht der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin entsprechend ihrem Bauantrag vom 9. November 2007 in der Gestaltung des Antrags vom 21. Februar 2013 einen Bauvorbescheid zu erteilen, im vorliegenden Einzelfall indes nicht entgegen. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides ist zwar nicht schon als Minus in jedem Bauantrag enthalten. Die zu Protokoll erklärte Antragstellung stellte bei der gegebenen Ausgangslage dessen unbeschadet aber eine wirksame Modifizierung des mit dem Hauptantrag verfolgten streitgegenständlichen Bauantrags dar. Die Klägerin verfolgte den Bauantrag hilfsweise als Antrag auf Erlass eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides weiter. Jener Antrag genügte auch aus Sicht der Beklagten den angeführten formellen Anforderungen, um die Prüfung (auch) der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu ermöglichen. Dies zeigt auch die erwähnte Einlassung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB. Mit Schriftsatz vom 23. November 2014 hat sie zugleich bestätigt, dass ein Schallschutzgutachten sowie Bauvorlagen für die Lüftung vorliegen und diese Unterlagen für die Prüfung des (in der Hauptsache) auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Bauantrags ausreichen. Streitgegenständlicher Bauvorbescheidsantrag ist danach also der Antrag vom 9. November 2007 in der Fassung des Antrags vom 21. Februar 2013 und der Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung geworden. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausweislich der Tenorierung der Stattgabe ausgegangen. Bei dieser Ausgangslage ist die Forderung nach einer weiteren gesonderten Verschriftlichung des Antrags über die Protokollerklärung hinaus nach Maßgabe des § 71 BauO NRW nicht veranlasst. Dies schon vor dem Hintergrund, dass eine Erklärung in prozessual wirksamer Form grundsätzlich die Schriftlichkeit ersetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1962 - V C 92.61 -, BVerwGE 14, 259, Rn. 9, (Zustimmung zur Sprungrevision). Eine andere Sichtweise stellte sich in Fällen der vorliegender Art auch unter Einbeziehung von Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses aus § 71 Abs. 1 i. V. m. § 69 BauO NRW als bloße Förmelei dar. Vgl. zu einem entsprechenden prozessualen Vorgehen: OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2015 - 2 A 1395/13 -, juris Rn. 32, und vom 23. April 2015 – 7 A 1779/13 -, BRS 83 Nr. 79 = juris Rn. 31. Weitergehende Ausführungen dazu, weshalb dessen unbeschadet hier die Erklärung zu Protokoll zur Modifizierung des Bauantrags nicht hätte ausreichen sollen, enthält der Zulassungsantrag nicht. Zugleich hatte das Verwaltungsgericht hier keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter zuzuwarten, um der Beklagten die Möglichkeit einer (erneuten) Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und Bescheidung des modifzierten Antrags einzuräumen. Dies auch nicht mit Blick auf § 75 VwGO. Wenn man in dem Klageabweisungsantrag bei vorliegendem Sach- und Streitstand nicht ohnehin den fehlenden ablehnenden Bescheid zu verstehen hat, bleibt zu berücksichtigen, dass der streitige Vorbescheid – wie bereits gesagt – jedenfalls einen Ausschnitt aus der ursprünglich begehrten Baugenehmigung betrifft, der mit (annähernd) entsprechendem Streitstand zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, das in den ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2013 mündete; zugleich war die Klägerin bereits im Nachgang zum Ortstermin mit Schriftsatz vom 26. November 2014 darauf zurückgekommen, dass sie einen Antrag auf Verlängerung des ihr im Jahr 2005 erteilten Bauvorbescheides gestellt hatte, über den die Beklagte nach Ablauf der verfügten Zurückstellung in der Folgezeit nicht entschieden habe. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensgangs wäre einem (erneuten) Verwaltungsverfahren hier lediglich hier formale Bedeutung zugekommen, ohne dass der Zweck des Prüfverfahrens eine Wiederholung erforderte. Vgl. zur Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens: OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2007 - 10 A 1851/04 -, juris Rn. 47, und vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 24 = juris Rn. 31 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 - 5 C 105.61 -, BVerwGE 15, 306 = juris Rn. 28. Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anhalt für eine andere Bewertung; insbesondere enthält es nichts an Substanz, welche konkreten planungsrechtlichen Fragen noch eine weitergehende Befassung erfordert hätte. Auch das in erster Linie geltend gemachte Interesse, weitergehende planungsrechtliche Schritte zur Abwehr des Vorhabens unternehmen zu können, erscheint bei dem gegebenen Verfahrensverlauf schon deshalb nicht schutzwürdig, weil auch das bisherige Klagebegehren hierzu Anlass genug gegeben hatte und die Beklagte davon auch Gebrauch gemacht hatte. Einen Eingriff in die Planungshoheit durch das angefochtene Urteil vermag der Senat bei dieser Ausgangslage nicht im Ansatz zu erkennen. An diesem Befund ändert auch die Ankündigung im Zulassungsantrag nichts, dass ein Bebauungsplan für das Gebiet zeitnah zur Entscheidung anstehe. Dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der zugesprochene Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben bestand, stellt die Beklagte selbst nicht im Ansatz in Frage. Zugleich ist dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen, welche weitergehenden bauplanerischen Schritte die Beklagte in Ansehung der in der Vergangenheit schon bereits ergriffenen Maßnahmen zulässigerweise in Betracht hätte ziehen wollen, außer dem des bloßen Abwartens der angekündigten Entscheidung über den Erlass eines Bebauungsplans. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, bietet der Zulassungsantrag nicht. Die Ausführungen zur fehlenden rechtlichen Würdigung des Bauvorbescheides aus 2005 bleiben unverständlich. Denn das Verwaltungsgericht hat ja gerade vom Rechtsstandpunkt der Beklagten aus, wonach dem Bauvorbescheid aus 2005 keine Bindungswirkung mehr für das nunmehr verfolgte Bauvorhaben beizumessen sei, möglicherweise ein Interesse der Klägerin an einer (erneuten) Vorbescheidung angenommen. Wenn es die Frage, ob die Beklagte diesen Rechtsstandpunkt zu Recht eingenommen hat, offengelassen hat, lässt sich daraus eine Beschwer der Beklagten kaum ableiten. Im Übrigen ist die Gültigkeitsdauer des Bauvorbescheids, nachdem der Antrag auf Verlängerung zurückgestellt worden war, abgelaufen, ohne dass – wie gesagt - nach Ablauf der Zurückstellung der Antrag beschieden worden wäre. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte den hilfsweise auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides modifizierten Bauantrag bis heute nicht beschieden hat, was in einem Berufungsverfahren ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Dass sich die bauplanungsrechtliche Situation für das Vorhabengrundstück inzwischen tatsächlich geändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist für die Zeit nach der Ratssitzung vom 12. Mai 2015, für die die Beschlussfassung über den Bebauungsplan M 361 ins Auge gefasst worden war, in den im Internet abrufbaren Amtsblättern der Beklagten eine Bekanntmachung des Bebauungsplans M 361 nicht zu entnehmen.. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Zulassungsbegründung auch keinen Verfahrensfehler aufzeigt, der eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordern könnte. Eine Konkretisierung dieses Vorhalts leistet die Beklagte nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).