Beschluss
2 B 34/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur zuzulassen, wenn die Sache eine im vorliegenden Fall erhebliche und generell klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft; das ist hier nicht gegeben.
• Für den Verjährungsbeginn eines Rückforderungsanspruchs nach §12 Abs.2 Satz1 BBesG ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; die behördliche Zuständigkeitsverteilung ist zu respektieren.
• Ein Organisationsverschulden der Behörde wegen unterlassener Kontrollmechanismen ist eine einzelfallbezogene Prüfung; bloße Mängel in internen Informationsabläufen begründen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit.
• Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des §199 Abs.1 BGB ist nur zu bejahen, wenn die Behörde keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, damit rechtserhebliche Informationen ihren Entscheidungsträgern bekannt werden.
Entscheidungsgründe
Verjährungsbeginn und Zuständigkeit bei Rückforderung von Wechselschichtzulagen • Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur zuzulassen, wenn die Sache eine im vorliegenden Fall erhebliche und generell klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft; das ist hier nicht gegeben. • Für den Verjährungsbeginn eines Rückforderungsanspruchs nach §12 Abs.2 Satz1 BBesG ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; die behördliche Zuständigkeitsverteilung ist zu respektieren. • Ein Organisationsverschulden der Behörde wegen unterlassener Kontrollmechanismen ist eine einzelfallbezogene Prüfung; bloße Mängel in internen Informationsabläufen begründen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit. • Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des §199 Abs.1 BGB ist nur zu bejahen, wenn die Behörde keine angemessenen organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, damit rechtserhebliche Informationen ihren Entscheidungsträgern bekannt werden. Der Kläger, ein Polizeioberkommissar, war ab 1.8.1998 aus dem Schichtdienst herausgenommen, erhielt jedoch bis zum 31.3.2005 weiterhin Wechselschichtzulage. Am 3.3.2005 fertigte das Polizeikommissariat eine Veränderungsanzeige über das Ende der Wechselschicht und leitete sie an die Landespolizeiverwaltung. Mit Bescheid vom 8.3.2005 forderte die Landespolizeiverwaltung die überzahlte Zulage zurück. Der Kläger focht unter anderem an, ab wann die Verjährung zu laufen beginnt und wer in der Behördenstruktur Kenntnis haben musste; er machte ferner ein Organisationsverschulden geltend, weil ein Informationsaustausch zwischen Dienststellen unterblieben sei. Klage und Berufung blieben erfolglos; die Beschwerde mit der Grundsatzrüge wurde zurückgewiesen. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, im zu entscheidenden Fall erhebliche Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung erforderlich ist; dies bejaht das Gericht nicht. • Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§199 Abs.1 BGB). • Bei Behörden ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt sind die Stellen, die die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch haben; die interne Zuständigkeitsverteilung ist zu beachten. • Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wer konkret im Behördenaufbau Kenntnis haben müsse, ist eine einzelfallsbezogene Zuständigkeitsfrage und daher nicht revisionsrechtlich grundsätzlicher Bedeutung. • Zur Frage des Organisationsverschuldens gilt: Es ist Sache des Einzelfalls zu prüfen, ob die Behörde angemessene organisatorische Maßnahmen getroffen hat, damit rechtserhebliche Informationen ihren Entscheidungsträgern bekannt werden; das bloße Fehlen zusätzlicher Kontrollen in einer Massenverwaltung begründet nicht zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit. • Das Berufungsgericht hat im konkreten Fall angenommen, die Personaldienststelle dürfe darauf vertrauen, dass Veränderungsanzeigen von den Dienststellen ordnungsgemäß gefertigt und übermittelt werden; ein aufwändiges Kontrollverfahren sei nicht erforderlich, um gelegentliche Fehler auszuschalten. • Soweit der Kläger auf bekannte altersbedingte Ansprachen verwies, stützte sich dies auf einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt und steht der Entscheidung nicht entgegen. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen nicht vor. Für den Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; wer im Behördenaufbau konkret zuständig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Einzelfallzuständigkeit. Ein Organisationsverschulden der Beklagten wurde nicht festgestellt; es genügt nicht, dass innerhalb einer Massenverwaltung gelegentlich Übermittlungsfehler auftreten. Daher war die Rückforderungsforderung der Landespolizeiverwaltung gegenüber dem Kläger zu Recht nicht wegen Verjährung als erlöscht anzusehen.