OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 440/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0329.1L440.22.00
22Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1708/22 gegen die Ziffern I    und III der Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. März 2022 wird    widerhergestellt bzw. angeordnet, soweit darin die Bildübertragung    durch Fernsehgeräte und andere Bildschirmgeräte in die Außenbereiche    der Gaststätte D.- Straße 00, 00000 D., sowohl unmittelbar innerhalb    der Außenbereiche als auch mittelbar aus umliegenden Gebäuden    heraus, untersagt wird.    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.    Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen    Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die für     erstattungsfähig erklärt werden, zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und    die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen    Kosten der Antragsteller jeweils zu einem Viertel. Im Übrigen findet    eine Kostenerstattung nicht statt.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1708/22 gegen die Ziffern I und III der Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. März 2022 wird widerhergestellt bzw. angeordnet, soweit darin die Bildübertragung durch Fernsehgeräte und andere Bildschirmgeräte in die Außenbereiche der Gaststätte D.- Straße 00, 00000 D., sowohl unmittelbar innerhalb der Außenbereiche als auch mittelbar aus umliegenden Gebäuden heraus, untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, zur Hälfte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zu einem Viertel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller betreiben die Gaststätte „Q. “ in der D.er Altstadt. Sie wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Änderung von Auflagen für die Außengastronomie. Die „Altstadt“ umfasst die Gegend zwischen der D.- Straße und K. in D.. Sie gehört zum Ortsteil Nordstadt, dessen südlicher Teil auch als „Innere Nordstadt“ bezeichnet wird. Die Altstadt ist ein beliebtes Wohn- und Kneipenviertel, das durch enge und verwinkelte Straßen geprägt ist. Die Gaststätte „Q. “ liegt im Erdgeschoss der D.- Straße 00. Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Gebäudes D- Straße 00. Dort befindet sich im Erdgeschoss ein Geschäft, die darüber liegenden Etagen bewohnen die Beigeladenen. Schräg gegenüber liegt die Gaststätte „T. “ (D.- Straße 00). Vor der D.- Straße 00-00 befindet sich ein Brunnen. Auf gleicher Höhe geht von der nördlich weiterverlaufenden D.- Straße in nord-westliche Richtung die F.-straße ab. An der nördlichen Straßenecke dieser Kreuzung liegt die Gaststätte „O. M. “ (F.-straße 0). Die Bebauungspläne Nr. 0000-00, 0000-00 und 0000-00 setzen in diesem Bereich „Besondere Wohngebiete“ fest. * „Bilddarstellung wurde entfernt“ Quelle: www.tim-online.nrw.de Die Gaststätte „O. M. “ betrieb ab Juli 2007 zur D.- Straße hin Außengastronomie auf ca. 3 m² öffentlicher Verkehrsfläche. Die Betriebszeit war seinerzeit auf 22:00 Uhr beschränkt. Schon damals beschwerten sich Anwohner bei der Antragsgegnerin über die in der D.- Straße genehmigten Außengastronomien und damit einhergehende Lärmbelästigungen. Im Sommer 2014 führte die Antragsgegnerin in der „Inneren Nordstadt“ einen Modellversuch durch, bei dem im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober 2014 vor Gastronomiebetrieben jeweils ein Pkw-Stellplatz für Außengastronomie genutzt werden durfte. In der Beschlussvorlage vom 00.00.2014 (Drs.-Nr. 0000000000) hieß es, dass die Attraktivität des Gebiets gesteigert werden solle, aber auch Hinweise der Anwohner auf Belastungen durch die Außengastronomie gesammelt werden sollten. An dem Modellversuch nahmen 20 Gewerbetreibende teil, unter anderem der Betreiber der Gaststätte „O. M. “. Die tägliche Betriebszeit der Außengastronomie war unter Berücksichtigung der engen Wohnbebauung zugunsten der Anwohner auf 22:00 Uhr beschränkt. In der Beschlussvorlage vom 00.00.2014 (Drs.-Nr. 0000000000) bewertete die Antragsgegnerin den Versuch als Erfolg. Anwohnerbeschwerden z. B. über Lärmbelästigungen habe es nur selten gegeben. Insgesamt sei die neue Außengastronomie anwohnerverträglich und werde zu einer weiteren Belebung der „Inneren Nordstadt“ beitragen. Am 29. Januar 2015 beschloss der Hauptausschuss der Antragsgegnerin daher, den Gaststättenbetreibern in der „Inneren Nordstadt“ über das Jahr 2014 hinaus die Nutzung eines Pkw-Stellplatzes zum Zweck der Außengastronomie zu erlauben und erweiterte diese Möglichkeit auch auf das übrige Stadtgebiet. Da einzelne Gastronomen – wie der Betreiber des „O. M. “ – die Verkürzung der Sperrzeit auf 24:00 Uhr beantragt hatten, erlaubte die Antragsgegnerin dies im Zuge der Gleichbehandlung allen Betreibern von Außengastronomien auf öffentlichen Verkehrsflächen. Aus welchen Gründen die Verwaltungspraxis zur Sperrzeit geändert wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Antragsteller erhielten unter dem 12. Dezember 2014 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Das Ende der täglichen Betriebszeit wurde auf 5:00 Uhr festgesetzt. Nach Auflage Nr. 5 dürfen Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte auf der Außenfläche weder installiert noch in Betrieb genommen werden; auch eine Beschallung der Außenfläche in jeglicher Art und Weise ist nicht erlaubt. Unter dem 12. Mai 2015 erweiterte die Antragsgegnerin die Erlaubnis um den Betrieb einer Außenfläche gemäß jeweils gültiger Sondernutzungserlaubnis. Auflage Nr. 1 setzt das Ende der täglichen Betriebszeit auf 24:00 Uhr fest. Nach Auflage Nr. 2 dürfen Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte auf der Außenfläche weder installiert noch in Betrieb genommen werden; eine Beschallung der Außenfläche in sonstiger Art und Weise ist ebenfalls nicht erlaubt. Mit den jährlichen Sondernutzungserlaubnissen wurde den Antragsteller zwischen dem 1. April (im Jahr 2015 erst ab dem 12. Mai) und dem 31. Oktober die Nutzung eines Pkw-Stellplatzes (max. 10 m²) in unmittelbarer Nähe der Betriebsstätte gestattet. Die Betriebszeit war dabei zunächst auf 19:00 bis 24:00 Uhr, seit 2021 auf 15:00 bis 24:00 Uhr festgelegt. Ab 2015 kam es wiederholt zu Beschwerden der Beigeladenen und anderer Anwohner über Ruhestörungen durch die Gaststätten „Q. “, „T. “ und „O. M. “ sowie zu entsprechenden Außeneinsätzen des Ordnungsamts. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller darauf hin, die Nachtruhe der Anwohner zu wahren und forderte sie zu einer entsprechenden Einwirkung auf die Gäste in der Außengastronomie auf. Mit Bescheid vom 3. Juli 2018 drohte sie ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an, sollten sie weiterhin – nach einem entsprechenden Vorfall im Juni 2018 – die Betriebszeit für die Außengastronomie verlängern. Aufgrund weiterer Beschwerden wies die Antragsgegnerin die Antragsteller – ebenso wie den Betreiber der Gaststätte „T. “ – mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 darauf hin, dass bei erneuten Lärmstörungen eine Auflage zur Gaststättenerlaubnis erwogen werde, mit der untersagt würde, Fenster und Türen ab 22:00 Uhr geöffnet zu halten. Nach weiteren Vorfällen im April und Mai 2019 drohte die Antragsgegnerin den Antragstellern – ebenso wie dem Betreiber der Gaststätte „T. “ – mit Bescheid vom 23. Mai 2019 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an, sollten sie die Außenfläche erneut durch Tonwiedergabegeräte beschallen. Unter dem 7. Juli 2020 erließ die Antragsgegnerin einen Bußgeldbescheid gegen den Antragsteller zu 2., u. a. wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes, nachdem das Ordnungsamt am 24. Februar 2020 festgestellt hatte, dass sich gegen 23:47 Uhr ca. 100 Personen vor der „Q. “ befanden und schon aus einiger Entfernung sehr laute Musik wahrgenommen werden konnte. Im Zuge der Corona-Pandemie beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2020, die Nutzung von Pkw-Stellplätzen zum Zweck der Außengastronomie im Jahr 2020 auf einen zweiten Stellplatz auszuweiten. Zur Begründung hieß es in der Beschlussvorlage (Nr. 000000-0), dass die in der Coronaschutzverordnung NRW vorgesehenen Mindestabstände zwischen Tischen, Sitzgelegenheiten und Personen eingehalten und zugleich eine vergleichbare Sitzplatzanzahl wie zuvor angeboten werden könne. Am 5. November 2020 genehmigte der Rat der Antragsgegnerin außerdem eine Dringlichkeitsentscheidung der Stadtverwaltung vom 13. Oktober 2020, mit der ein Weiterbetrieb der Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen bis zum 31. März 2021 erlaubt wurde. Zugleich wurde entschieden, dass auf den erlaubten Flächen mobile Umbauungen vorgenommen und Heizpilze oder ähnliche zur Erwärmung geeignete Vorrichtungen gegen die kalte Witterung genutzt werden dürfen. In der Beschlussvorlage (Nr. 000000) wurde dazu ausgeführt, dass Gastronomen, die Außengastronomien auf öffentlichen Verkehrsflächen betreiben, bereits am 9. September 2020 der Weiterbetrieb bis zum 31. März 2021 erlaubt worden sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei dies auch Gastronomen zu erlauben, die ihre Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen betrieben. Aufgrund der fortbestehenden Pandemielage beschloss der Rat der Antragsgegnerin 2021 eine Verlängerung dieser Maßnahmen, also die Fortführung aller auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bonner Stadtgebiet gelegenen Außengastronomien in ihren – inklusive der coronabedingten Erweiterungsflächen – erlaubten Maßen bis zum 31. Oktober 2022. Die Antragsteller machten ebenso wie der Betreiber der Gaststätte „T. “ von der Erweiterung der Außengastronomie Gebrauch. Ab Juli 2020 gingen bei der Antragsgegnerin erneut zahlreiche Beschwerden über Ruhestörungen im Bereich der Breite Straße ein. Diese konnte das Ordnungsamt bei zahlreichen Außeneinsätzen wie folgt bestätigen: Am 2. August 2020 wurden um 1:22 Uhr vor einer Gaststätte noch viele Personen angetroffen. Am 4. August 2020 wurden um 23:30 Uhr Ruhestörungen durch die Gaststätte „Q. “ festgestellt. Am 8. August 2020 befanden sich um 1:29 Uhr noch Personen vor der Gaststätte „T. “. Am 14. August 2020 befanden sich gegen 22:17 Uhr während der Übertragung eines Fußballspiels Personen auch auf der Fahrbahn vor den Gaststätten. Dabei waren laut Einsatzbericht alle Fernsehgeräte stumm geschaltet und die Lautstärke auf die Gespräche der Gäste begrenzt. Am 17. August 2020 wurde in der „Q. “ gegen 23:55 Uhr bei geöffneten Fenstern Musik gespielt. Am 19. August 2020 befanden sich um 22:51 Uhr viele Personen vor Ort anlässlich der Übertragung eines Fußballspiels. Am 20. August 2020 befanden sich um 23:02 Uhr laute Jugendliche in den Außengastronomien der Gaststätten „Q. “ und „T. “. Am 29. August 2020 befanden sich um 0:47 Uhr noch zehn Personen vor dem „T. “; die Musik wurde ausgemacht. Am 5. September 2020 wurden um 1:23 Uhr noch kleine Gruppen vor den Kneipen angetroffen. Am 12. September 2020 lösten sich um 0:52 Uhr die verbliebenen Gruppen auf. Am 2. Oktober 2020 beantragten die Beigeladenen bei Gericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Nachtruhe im Bereich der Breite Straße auf 22:00 Uhr vorzuverlegen (Az.: 1 L 1794/20). Zur Begründung machten sie geltend, dass die Außengastronomien der Gaststättenbetriebe „Q. “, „T. “ und „O. M. “ zu unzumutbaren Ruhestörungen für die Nachbarschaft führten. Die Antragsgegnerin habe trotz regelmäßiger Beschwerden keine Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelästigung ergriffen. Die Antragsgegnerin wandte demgegenüber ein, dass der betroffene Bereich besonders häufig kontrolliert worden sei, ganz überwiegend aber keine Lärmbelästigungen durch die Außengastronomien hätten festgestellt werden können. Soweit unzulässige Tonübertragungen oder Musikimmissionen aus den Gaststätten heraus festgestellt worden seien, würde dies mit ordnungsbehördlichen Mitteln verfolgt. Am 9. April 2021 erhoben die Beigeladenen zudem Klage gegen die den Betreibern der Gaststätten „T. “ (Az.: 1 K 1958/21), „Q. “ (Az.: 1 K 1959/21) und „O. M. “ (Az.: 1 K 1960/21) erteilten Gaststättenerlaubnisse mit dem Ziel einer Beschränkung der Außengastronomien auf 22:00 Uhr. Im Verfahren 1 L 1794/20 sagte die Antragsgegnerin am 28. April 2021 im Rahmen eines Vergleichs zu, eine aussagekräftige Lärmschutzmessung hinsichtlich der Lärmimmissionen in der D.- Straße Ecke F.--------straße durchzuführen, sobald die Außengastronomie (pandemiebedingt) tatsächlich wieder stattfinden kann. Die Beigeladenen erklärten sich im Zuge dessen mit Lärmschutzmessungen in ihrer Wohnung einverstanden. In der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2021 wurde erneut eine Ruhestörung im Bereich der D.- Straße gemeldet. Das Ordnungsamt der Antragsgegnerin stellte um 0:19 Uhr fest, dass vor Ort sehr viel los sei. Nach Eintreffen der Polizei um 0:26 Uhr seien ca. 70-80 Personen vor Ort gewesen. Es habe sich nach und nach aufgelöst. Unter dem 22. November 2021 legte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sein Lärmschutzgutachten vor. Danach werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Haus der Beigeladenen deutlich überschritten. Bei der mannbesetzen Messung am Samstag, den 14. August 2021, sei eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts tags von 60 dB(A) um 15,7 dB und des zulässigen Maximalwertes für kurzzeitige Geräuschspitzen tags von 90 dB(A) um 10,6 dB festgestellt worden. Im Rahmen der Dauermessung vom 20. August bis zum 17. September 2021 sei an 22 von 28 Tagen eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags festgestellt worden, wobei die höchste Überschreitung 11,7 dB betragen habe. Der zulässige Maximalwert für kurzzeitige Geräuschspitzen sei an 15 von 28 Tagen überschritten worden, wobei die höchste Überschreitung 12,5 dB betragen habe. Als weiteres Defizit stellte das LANUV fest, dass den Anwohnern nach der Schließung der Außengastronomie um 24:00 Uhr eine effektive Nachtruhe von nur sechs Stunden zur Verfügung stehe, da ab 6:00 Uhr bereits eine tagesübliche Geräuschsituation vorliege. Das LANUV benannte als mögliche Abhilfemaßnahmen: Abschirmung der Sitzbereiche nach oben (z. B. durch Glasdächer), Verkürzung der Betriebszeit der Sitzbereiche, wechselweise Öffnung der Sitzbereiche der einzelnen Gaststätten, Entfall der Privilegierung gemäß LImSchG, Schließung der Außensitzbereiche. Es werde empfohlen, die Maßnahmenwahl unter Beteiligung eines schalltechnischen Gutachters zu treffen. Aufgrund der festgestellten Geräuschspitzen während dargebotener Fußballspiele werde zudem empfohlen, Videoübertragungen nach außen vollständig zu untersagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des LANUV vom 22. November 2021 Bezug genommen (Beiakte 1 – Hauptakte „Q. “, Bl. 538 ff.). Die Antragsgegnerin kam in Auswertung des Gutachtens zu dem Schluss, dass von den Außengastronomien der Gaststätten „T. “ und „Q. “ erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm ausgingen. Zur Außengastronomie der Gaststätte „O. M. “ lägen hingegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In Absprache mit dem LANUV entschied sie daher, den Beginn der Sperrzeit für die Außengastronomien der Gaststätten „Q. “ und „T. “ auf 22:00 Uhr vorzuverlegen und allen drei Gaststätten jede Art der Bildübertragung in die Außengastronomie zu untersagen. In Bezug auf die Gaststätte „Q. “ hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller unter dem 20. Dezember 2021 zu den beabsichtigten Maßnahmen an. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 rügten die Antragsteller, dass sie nicht an der dem Gutachten des LANUV zugrunde liegenden Ortsbegehung und den Messungen beteiligt worden seien. Die Messungen und Auswertung des LANUV begegne aus verschiedenen Gründen Bedenken, u. a. hätten die Messungen an unterschiedlichen Standorten erfolgen müssen. Die Überschreitungen könnten der Gaststätte „Q. “ nicht konkret zugeordnet werden. Zudem seien die geplanten Auflagen ermessensfehlerhaft. Als Alternative käme eine Überdachung in Betracht. Die Bildübertragung könne nicht pauschal untersagt werden, zumal Gäste über eigene Smartphones entsprechende Übertragungen schauen könnten. Aufgrund der Belegenheit der drei Gaststätten „Q. “, „T. “ und „O. M. “ könnten Maßnahmen nur gegen alle drei Gaststätten ergehen. Mit Bescheiden vom 4. März 2022, jeweils zugestellt am 9. März 2022, widerrief die Antragsgegnerin unter Ziffer I die Auflagen 1 und 2 aus der erweiterten Gaststättenerlaubnis vom 12. Mai 2015 und erließ stattdessen folgende Auflagen: „1. Das Ende der täglichen Betriebszeit für die Außengastronomie wird auf 22:00 Uhr festgesetzt. 2. Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen in der Außengastronomie weder installiert noch in Betrieb genommen werden. Eine Beschallung der Außenfläche in sonstiger Art ist ebenfalls nicht erlaubt.Bildübertragung durch Fernsehgeräte und andere Bildschirmgeräte in die Außenbereiche der Gaststätte D.- Straße 00, 00000 D., ist sowohl unmittelbar innerhalb der Außenbereiche als auch mittelbar aus umliegenden Gebäuden heraus untersagt.“ Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Widerrufs und der neu erlassenen Auflagen an (Ziffer II). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro bezüglich Auflage 1 und von 500,00 Euro bezüglich Auflage 2 an (Ziffer III). Zur Begründung von Ziffer I führte die Antragsgegnerin aus, dass es in der Vergangenheit zu fortdauernden Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei, insbesondere über Lärm von nach 22:00 Uhr in der Außengastronomie befindlichen Gästen. Das LANUV habe Geräuschimmissionsmessungen am Wohnhaus der Hauptbeschwerdeführer durchgeführt. Die Messergebnisse hätten gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm fast dauerhaft durch den Betrieb der Außengastronomie überschritten würden und die Nachbarschaft in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise belästigt werde. Durch die wiederkehrenden Lärmbelästigungen, insbesondere nach Beginn der allgemeinen Nachtruhe ab 22:00 Uhr, sei das Interesse der Nachbarschaft an einer möglichst ungestörten Nachtruhe gefährdet. Die durch den Normalbetrieb der Außengastronomie ohnehin schon immissionsbelastete Nachbarschaft werde durch die Bildübertragung z. B. von Sportereignissen und den Reaktionen der Gäste noch weiter lärmbelästigt. Selbst zu Tagzeiten wirke die Bildübertragung störend auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft ein. Die Änderung der Auflagen sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um die Nachtruhe der Anwohner sowie die Einhaltung der Tagwerte sicherzustellen. Sie sei auch angemessen, insbesondere belaste sie die Antragsteller weniger als ein vollständiger Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie. Eine Überdachung sei nicht möglich, da Außengastronomien auf öffentlichen Verkehrsflächen einen mobilen Charakter hätten und rückstandslos entfernbar sein müssten. Dies gelte erst recht bei Außengastronomien auf Pkw-Stellplätzen, die grundsätzlich nur von April bis Oktober erlaubt würden. Eine mobile Überdachung komme aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Betracht.Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II begründete die Antragsgegnerin damit, dass es für die betroffenen Anwohner nicht hinnehmbar sei, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Im Verhältnis zum Interesse der Nachbarschaft an der sofortigen Einhaltung der in der TA Lärm festgeschriebenen Lärmwerte sei das Interesse der Antragsteller an der Fortführung der Außengastronomie in der bisherigen Art nachrangig. Nur durch die sofortige Änderung des Außengastronomiebetriebs könne eine weitere erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft verhindert werden.Zu Ziffer III führte die Antragsgegnerin aus, dass die Androhung eines Zwangsgeldes geeignet sei, um zukünftige erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissionen zu verhindern. Die Antragsteller haben am 16. März 2022 Klage erhoben (Az.: 1 K 1708/22) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung verweisen sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren 1 K 1959/21. Ergänzend tragen sie vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf und eine nachträgliche Auflagenerteilung nicht vorlägen. Die Störerauswahl sei fehlerhaft und der Ermessensspielraum verkannt worden. Die Antragsgegnerin habe allein auf das Gutachten des LANUV abgestellt. Darin sei lediglich partiell eine Überschreitung der Höchstwerte festgestellt worden. Der Gutachter habe selbst hervorgehoben, dass die Ursache der Lärmentwicklung nicht habe ermittelt werden können. Neben einer singulären oder kumulativen Einwirkung der drei Betriebe kämen Überschreitungen durch Passanten oder Anwohner in Betracht. Es sei klärungsbedürftig, wie sich die Geräuschentwicklung unter Beachtung der Straßengestaltung und Bebauungslage im Verhältnis zu externen Quellen und der Betriebe verhalte. Die Beigeladenen könnten keine „ländliche Stille“ erwarten. Das Vertrauen in den Fortbestand der Erlaubnis sei schutzwürdig. Es bestünden Bedenken gegen die Bestimmtheit der Auflagen. Die generelle Untersagung von Bild- und/oder Tonübertragungen könne einer unbekannten Lärmquelle nicht wirksam begegnen. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nicht alle drei Betriebe von den Maßnahmen betroffen seien. Die Lokalitäten könnten mit einer Sperrzeit ab 22:00 Uhr und dem Verzicht auf mediale Nutzung nicht wirtschaftlich betrieben werden und müssten schließen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. März 2022 – 1 K 1708/22 –hinsichtlich Ziffer I der Bescheide vom 4. März 2022 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer III anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide und das Gutachten des LANUV vom 22. November 2021. Das Gutachten zeige, dass die erheblichen Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte auf die Außengastronomien der Gaststätten „Q. “ und „T. “ zurückzuführen seien. Es sei weder machbar noch erforderlich, exakt zu ermitteln, zu welchem Anteil die jeweiligen Gäste die Überschreitungen hervorgerufen hätten. Dies sei durch großzügige Abschläge von den gemessenen Lärmwerten berücksichtigt worden. Gegen den Betreiber des „T. “ habe sie einen gleichlautenden Bescheid erlassen. Gegenüber dem Betreiber des „O. M. “ habe sie das nicht getan, weil der gemessene Lärm der dortigen Außengastronomie nicht hinreichend sicher habe zugerechnet werden können. Des Weiteren sei es im Mai 2022 erneut zu Einsätzen ihres Ordnungsamts gekommen. Dabei sei festgestellt worden, dass sich anlässlich der Übertragung von Fußballspielen deutlich mehr Personen in der Außengastronomie befunden hätten als nach der Bestuhlung vorgesehen. Die Beigeladenen beantragen, den Abtrag abzulehnen. Zur Begründung schließen sie sich den Ausführungen der Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Bescheiden und den Feststellungen des LANUV an. Das Gutachten begegne keine Bedenken. Aufgrund der örtlichen Situation sei eine exakte Zuordnung des Lärms technisch nicht möglich. Diesen Umstand habe das LANUV zugunsten der Gaststätten durch einen großzügigen Abschlag berücksichtigt. Gleichwohl sei eine eklatante Überschreitung des zulässigen Geräuschpegels festgestellt worden. Dass ein maßgeblicher Anteil dem Verantwortungsbereich der Antragsteller zuzurechnen sei, ergebe sich schon aus der Lage der Außengastronomie unmittelbar neben ihrem Wohnhaus. Auch habe sich die Lärmbelästigung für sie nicht reduziert, obwohl die Außengastronomie der Gaststätte „T. “ im März 2022 zeitweise schon um 22:00 Uhr geschlossen gewesen sei. Vielmehr hätten sie – was von den Antragstellern bestritten wird – im März 2022 erneut wegen Ruhestörungen durch die „Q. “ das Ordnungsamt einschalten müssen. Am 13. März 2022 habe es um 0:09 Uhr ruhestörenden Lärm von der Außengastronomie der „Q. “ gegeben. In der Nacht vom 19. auf den 20. März 2022 sei gegen 1:54 Uhr laute Musik aus der „Q. “ gedrungen. Am 20. März 2022 habe eine Gruppe von Gästen in der Außengastronomie der „Q. “ gegen 22:30 Uhr über Lautsprecher laute Musik abgespielt und gegrölt. Die Antragsteller unternähmen nichts, um die von ihrer Gaststätte und der Außengastronomie ausgehende Lärmbelästigung der Nachbarn zu reduzieren. Eine zeitliche Beschränkung der Außengastronomie auf 22:00 Uhr entspreche den gesetzlichen Vorgaben für den Beginn der Nachtruhe. Diese habe auch mit Blick auf die Gesundheit der Betroffenen einen hohen Wert. Im Übrigen hätten sie ihr Haus bereits 2008 erworben, als es noch keine Außengastronomie gegeben habe. Demgegenüber hätten die Antragsteller wissentlich eine Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet übernommen. Dass die Wirtschaftlichkeit des Betriebs infolge der Sperrzeitverlängerung um zwei Stunden gefährdet sei, werde bestritten. Die Verfahren 1 K 1958/21 und 1 K 1959/21 wurden nach Erlass der Bescheide vom 4. März 2022 für erledigt erklärt. Der an den Betreiber der Gaststätte „T. “ ergangene, im Wesentlichen inhaltsgleiche Bescheid vom 4. März 2022 ist Gegenstand der Parallelverfahren 1 L 531/22 und 1 K 2003/22. Hinsichtlich der Gaststätte „O. M. “ ist noch das von den Beigeladenen eingeleitete Verfahren 1 K 1960/21 anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 1 K 1708/22 sowie in den Verfahren 1 L 1794/20, 1 K 1958/21, 1 K 1959/21, 1 K 1960/21, 1 L 531/22 und 1 K 2003/22, und auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zulässig, aber unbegründet. 1.Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich Ziffer I der angefochtenen Bescheide als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer II gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hinsichtlich Ziffer III der Bescheide ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes entfällt. Der wörtlich nur auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag war gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO entsprechend auszulegen. 2.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I der Bescheide vom 4. März 2022 ist nur hinsichtlich der Untersagung der Bildübertragung begründet; hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit auf 22:00 Uhr ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist. a)In formaler Hinsicht hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6. Dem wird die hier vorliegende Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass es aus Sicht betroffener Anwohner nicht hinnehmbar sei, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Das Interesse der Nachbarschaft an der sofortigen Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmwerte gehe dem Interesse der Antragsteller an der Fortführung ihrer Außengastronomie vor. Nur durch die sofortige Änderung des Außengastronomiebetriebs könnten weitere erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verhindert werden. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des prinzipiellen Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war und aufgrund welcher konkreten Umstände sie eine sofortige Vollziehung ihrer Bescheide gleichwohl für geboten hielt. b)Die Interessenabwägung geht hinsichtlich der Untersagung der Bildübertragung zugunsten der Antragsteller aus, nicht aber hinsichtlich der Verlängerung der Sperrzeit auf 22:00 Uhr. Denn nur die Untersagung der Bildübertragung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, während an der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Rechtsgrundlage für Ziffer I der Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. März 2022 ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Danach können Gewerbetreibenden, die ein Gaststättengewerbe betreiben, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen sind grundsätzlich die Vorgaben der TA Lärm. Als auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert die TA Lärm für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen mit verbindlicher Wirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Die TA Lärm ist auf Gaststätten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 BImSchG grundsätzlich anwendbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris Rn. 143 f. m. w. N. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten. Diese Ausnahmeregelung trägt der besonderen Lärmsituation von Freiluftgaststätten Rechnung, deren Geräusche wesentlich durch menschliches Verhalten bestimmt sind und deshalb mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht zutreffend bewertet werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris Rn. 145 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 –, juris Rn. 3. Nach ihrem Sinn und Zweck gilt die Ausnahme nicht nur für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche – wie hier – bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris Rn. 147 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 – 4 B 9.10 –, juris Rn. 4. Gleichwohl ist es auch dann, wenn der Anwendungsbereich der TA Lärm nicht eröffnet und deshalb die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen wäre, nicht ausgeschlossen, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen, soweit dem die Eigenart der zu beurteilenden Geräusche nicht entgegensteht. Andererseits können auch dann, wenn man den Anwendungsbereich der TA Lärm grundsätzlich als eröffnet ansieht, Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche zu berücksichtigen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris Rn. 151 ff. Ausgehend hiervon sind bei summarischer Prüfung durch den Betrieb der Außengastronomie der Gaststätte „Q. “ nach 22:00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Zwar begegnet das Gutachten des LANUV vom 22. November 2021 rechtlichen Bedenken, die eine weitere Aufklärung im Hauptsacheverfahren erfordern (dazu unter aa)). Dass der Betrieb der Außengastronomie tagsüber schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lasse, denen durch eine Untersagung der Bildübertragung zu begegnen wäre, kann die Kammer daher nicht erkennen (dazu unter bb)). Es bestehen aber tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betrieb der Außengastronomie über 22:00 Uhr hinaus die Nachtruhe der Anwohner stört (dazu unter cc)). Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Sperrzeitverlängerung begegnet auch sonst keinen ernstlichen Zweifeln (dazu unter dd)). aa)Das Gutachten des LANUV vom 22. November 2021 begegnet rechtlichen Bedenken. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Lärmprognose nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Zu überprüfen ist insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 – 11 A 53.97 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 10 B 2125/05 –, juris Rn. 18. Vorliegend ergeben sich schon Zweifel daran, ob die zutreffenden Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt wurden. Bei der Beurteilung der Gaststättengeräusche sind im Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm zugrunde zu legen. Dort werden die maßgeblichen Beurteilungspegel für die verschiedenen Baugebiete der BauNVO festgelegt. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Vorliegend setzt der Bebauungsplan Nr. 0000-00 für die hier streitgegenständlichen Grundstücke ein „besonderes Wohngebiet“ i. S. d. § 4a BauNVO fest, für das Nr. 6.1 TA Lärm keine Vorgaben enthält. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich mithin nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 – 4 B 228.91 –, juris Rn. 5. Davon ausgehend begegnet die im Gutachten des LANUV – in Übereinstimmung mit den LAI-Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm – erfolgte Festlegung von Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tags (entsprechend einem Mischgebiet) und 40 dB(A) nachts (entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet) rechtlichen Bedenken. Die der Vorsitzenden und der Berichterstatterin persönlich bekannten und der Mitberichterstatterin vermittelten örtlichen Verhältnisse legen – jedenfalls für nachts – höhere Immissionsrichtwerte nahe. Vorbehaltlich der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren kommt nach derzeitiger Einschätzung der Kammer ein Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) in Betracht, der sich an der Festlegung für Misch- und urbane Gebiete in Nr. 6.1 Buchst. c und d TA Lärm orientiert. Auch die im Gutachten des LANUV zugrunde gelegten Beurteilungszeiten begegnen rechtlichen Bedenken. Beurteilungszeiten sind gemäß Nr. 6.4 TA Lärm der ganze Tag (6:00 bis 22:00 Uhr) und die lauteste Stunde der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr). Dabei kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen. Abweichend hiervon wurde im Gutachten des LANUV der Zeitraum von 22:00 bis 24:00 Uhr zur Tagzeit gerechnet mit der Begründung, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG eine entsprechende Privilegierung der Außengastronomie begründe. Diese Vorgehensweise entspricht Kapitel 4 „Außenastronomie“ des Runderlasses des Umweltministeriums NRW vom 23. Oktober 2010 (Az.: V-5 - 8827.5) über Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen. Sie ist aber rechtlich bedenklich. Zum einen begegnet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LImSchG unter Gesichtspunkten der Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 4 B 193/13 –, juris Rn. 22 f. m. w. N.; Schröder/Bros-hinski, Gaststätten und Gaststättenlärm unter besonderer Betrachtung der Außengastronomie – Verfahren, Nachbarschutz, Lärmbeurteilung, NWVBl. 2013, 125 (131 f.). Zum anderen ist die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12. Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LImSchG verpflichtet ist, die Nachtruhe im streitgegenständlichen Bereich zum Schutz der Nachbarschaft auf 22:00 Uhr vorzuverlegen. Des Weiteren ist der dem Gutachten des LANUV zugrunde liegende Sachverhalt hinsichtlich des Betriebs der Außengastronomien der Gaststätten „Q. “, „T. “ und „O. M. “ teilweise unzutreffend. Maßgeblich ist der erlaubte Betrieb, nicht ein behaupteter tatsächlicher Betrieb, vgl. zur Immissionsprognose im Baugenehmigungsverfahren VG Köln, Urteil vom 10. August 2022 – 23 K 5363/19 – S. 9 des amtl. Umdr. Davon ausgehend hätte hier gemäß den jeweiligen Gaststätten- und Sondernutzungserlaubnissen ein Betrieb von 15 bis 24 Uhr („Q. “ und „T. “) bzw. von 8 bis 24 Uhr („O. M. “) zugrunde gelegt werden müssen. Demgegenüber geht das Gutachten des LANUV bei der mannbesetzen Messung am 14. August 2021 von einer „Hauptbetriebszeit“ von 18 bis 24 Uhr und bei der Dauermessung vom 20. August bis zum 17. September 2021 von einer „Kernbetriebszeit“ von 20 bis 24 Uhr aus. Die Auswirkungen dieser fehlerhaften Grundannahmen auf das Ergebnis der Lärmbegutachtung bedürfen weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Das gleiche gilt z. B. für die Frage, welche Personenzahl für die jeweilige Außengastronomie als Ausgangswert der Modellrechnung zugrunde zu legen ist. Rechtliche Bedenken ergeben sich auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorbelastung der streitgegenständlichen Grundstücke und der Beurteilung der durch den Außengastronomiebetrieb der Gaststätte „Q. “ verursachten Zusatzbelastung. Ob die Vorgehensweise im Gutachten des LANUV, zur Berücksichtigung von Fremdgeräuschen pauschal einen Abschlag von 3 dB vorzunehmen, den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Auch die Regelungen der TA Lärm zur Auswahl eines zusätzlichen maßgeblichen Immissionsortes bei Vorbelastungen (Nr. 2.3 TA Lärm) oder zur Auswahl von Abhilfemaßnahmen und Adressaten im Fall mehrerer zu einer schädlichen Umwelteinwirkung beitragenden Anlagen (Nr. 5.3 TA Lärm) bedürfen einer näheren Erörterung im Hauptsacheverfahren. bb)Ist nach alledem das Gutachten des LANUV vom 22. November 2021 gegenwärtig nicht geeignet, eine verlässliche Aussage zur Schädlichkeit der hier streitigen Gaststättengeräusche – jedenfalls zur Tagzeit – zu treffen, erweist sich die Untersagung der Bildübertragung als offensichtlich rechtswidrig. Insoweit bedürfen die oben geschilderten Diskrepanzen und Unklarheiten weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Im Übrigen spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass die mit einem Außengastronomiebetrieb zur Tagzeit verbundenen Geräusche – einschließlich solcher, die durch Bildübertragungen verursacht werden – im streitgegenständlichen Gebiet aufgrund des besonderen Charakters der „Altstadt“ zumutbar sind. cc)Etwas anderes gilt jedoch für den Betrieb der Außengastronomie zur Nachtzeit, d. h. nach 22:00 Uhr. Hier bestehen nach dem Gesamteindruck der Kammer tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Diese ergeben sich zum einen daraus, dass die am 14. August 2021 zwischen 22:00 und 24:00 Uhr vorgenommenen Messungen hinsichtlich des äquivalenten Dauerschallpegels L Aeq durchgehend Werte von über 64 dB ausweisen (vgl. Anlage 4 zum Gutachten des LANUV vom 22. November 2021). Diese liegen so deutlich über dem nach derzeitiger Einschätzung der Kammer anzusetzenden Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A), dass trotz der im Hauptsacheverfahren erforderlichen weiteren Aufklärung ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle für die Nachbarschaft sehr wahrscheinlich ist. Es spricht auch einiges dafür, dass die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze zum Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig bei Lärmwerten von mehr als 60 dB(A) zur Nachtzeit liegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 8 B 594/18 –, juris Rn. 20 m. w. N., überschritten ist. Dieser Eindruck ergibt sich zudem aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin. Bei einer Gesamtschau der Vielzahl von Lärmbeschwerden der Beigeladenen und weiterer Nachbarn sowie der einschlägigen Feststellungen des Ordnungsamts der Antragsgegnerin und der Polizei spricht vieles dafür, dass durch den Betrieb der Außengastronomie der Gaststätte „Q. “ nachts Geräuschimmissionen hervorgerufen werden, die das Maß dessen überschreiten, was der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung zumutbar ist. Der pauschale Einwand der Antragsteller, der Lärm werde (jedenfalls auch) durch andere Gastronomiebetriebe oder allgemein durch Passanten oder Anwohner in der Altstadt verursacht, greift nicht durch. Nach Aktenlage erscheint eine fehlerhafte Zuordnung der beanstandeten Lärmereignisse zu dem Gaststättenbetrieb der Antragsteller weitgehend ausgeschlossen. Nach den ordnungsbehördlichen und polizeilichen Feststellungen standen die Vorfälle ganz überwiegend im Zusammenhang mit dem Verhalten der Gäste der Gaststätten „Q. “ und „T. “. Zu den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Immissionen gehören dabei nicht nur unmittelbar durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb hervorgerufene Geräusche – hier z. B. der Unterhaltungen der Gäste im Außenbereich –, sondern auch solche durch das Verhalten von Gästen vor der Gaststätte oder auf dem Weg zu und von ihr, sofern noch ein erkennbarer Bezug zu dem Betrieb besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 822/17 –, juris Rn. 11. Vor diesem Hintergrund spricht im Übrigen einiges dafür, dass die Antragsteller, obwohl ihnen die lärmtechnisch schwierige örtliche Situation bekannt war, unter Verstoß gegen ihre Betreiberpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend dafür Sorge getragen haben, dass von den Gästen der Außengastronomie keine für die Nachbarschaft unzumutbaren nächtlichen Geräusche ausgehen. dd)An der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung unter Ziffer I der Bescheide vom 4. März 2022 bestehen auch sonst keine ernstlichen Zweifel. Die Auflage, mit der das Ende der täglichen Betriebszeit für die Außengastronomie auf 22:00 Uhr festgesetzt wird, ist hinreichend bestimmt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Störerauswahl. Selbst wenn ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen alle drei Gaststätten („Q. “, „T. “ und „O. M. “) erfolgen müsste, könnten sich die Antragsteller nicht auf ein rechtswidriges Unterlassen eines Einschreitens auch gegen den Betreiber der Gaststätte „O. M. “ berufen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Erteilung der Auflage verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zum Schutz der Nachtruhe der in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Wohnbevölkerung geeignet und erforderlich. Gleich wirksame, mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin führt nachvollziehbar aus, dass eine Überdachung des Außenbereichs aufgrund des mobilen Charakters der auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Pkw-Stellplätzen betriebenen Außengastronomien nicht in Betracht kommt. Die Auflage ist auch angemessen. Der mit der Sperrzeitverlängerung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 8 B 105.10 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2016 – 4 A 17/14 –, juris Rn. 29 ff. Das ist hier der Fall. Die Sperrzeitverlängerung dient dem Schutz der Nachtruhe und damit der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit der Anwohner, vgl. zur Bedeutung eines ungestörten Nachtschlafs für die menschliche Gesundheit BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001.06 –, juris Rn. 86. Dieses überragend wichtige Gemeinschaftsgut überwiegt hier die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller. Angesichts der erheblichen nächtlichen Ruhestörungen können sich die Antragsteller nicht auf eine – im Übrigen nicht näher substantiierte – wirtschaftliche Unrentabilität und Existenzgefährdung ihres Betriebs berufen, die bei einer Schließung (nur) der Außengastronomie bereits ab 22:00 Uhr zu erwarten stünde. c)Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Sperrzeitverlängerung besteht. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, juris Rn. 16 m. w. N. Vorliegend folgt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung aus dem besonders hohen Stellenwert des Schutzes der Nachtruhe und der Gesundheit der Anwohner (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). 3.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer III der Bescheide vom 4. März 2022 ist hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds für die weitere Bildübertragung begründet; hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds für den Betrieb der Außengastronomie über 22:00 Uhr hinaus ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Zwangsmittelandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung teils zugunsten und teils zulasten der Antragsteller aus. Die Androhung eines Zwangsgelds für die weitere Bildübertragung ist offensichtlich rechtswidrig; sie teilt das Schicksal der Grundverfügung. Demgegenüber bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung betreffend die Sperrzeitverlängerung. Rechtsgrundlage sind die § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 VwVG NRW. Bedenken, etwa gegen Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen in Höhe ihres Obsiegens für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt haben und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013, wonach bei einer Sperrzeitregelung mindestens 7.500,- Euro anzusetzen sind. Die gleichzeitige Untersagung der Bildübertragung wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert zudem in der Regel um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.